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BGE-70-I-247 - 1944-01-01 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Verhältnis von Art. 102 Ziff. 2 BV zu Art. 175 Ziff. 3 und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass...
S. 247 / Nr. 50 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 70 I 247

50. Auszug aus dem Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Sachwalterverband Luzern
& Kons. gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern.

Regeste:
Verhältnis von Art. 102 Ziff. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 102   Landesversorgung [1]*
  1.   Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
  2.   Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV zu Art. 175 Ziff. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 175  
  1.   Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
  2.   Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
und 178
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
aOG. Dass der
Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen Erlasses nach Art. 27
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 27 [1]  
  1.   Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
  2.   Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
,
29
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 29 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG auch nichtgenehmigungsbedürftige Bestimmungen desselben einer
Kontrolle auf deren Verfassungsmässigkeit unterzieht, schliesst es nicht aus,
dass auch der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfügung insoweit mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wird, als er der
bundesrätlichen Genehmigung nicht bedurfte.
Rapports entre l'art. 102 ch. 2 CF et les art. 175 ch. 3 et 178 OJ.
Le fait que le Conseil fédéral, en approuvant selon les art. 27 et 29 LP une
loi ou un arrêté portés par un canton, examine aussi la constitutionnalité de
dispositions non sujettes à approbation, n'a pas pour conséquence que l'acte
législatif lui-même (et non seulement une mesure d'application) ne puisse être
attaqué

Seite: 248
devant le Tribunal fédéral par la voie du recours de droit public, dans la
mesure où la loi ou le règlement n'avaient pas besoin de l'approbation du
Conseil fédéral.
Rapporto tra l'art. 102 cifra 2 CF e gli art. 175 cifra 3 e 178 OGF.
Il fatto che il Consiglio federale ratificando ai sensi degli art. 27 e 29 LEF
una logge o un decreto emanato d'un cantone, esamina anche la costituzionalità
di disposti non soggetti all'approvazione, non esclude la facoltà d'impugnare
direttamente questi disposti mediante ricorso di diritto pubblico al Tribunale
federale.

Am 6. Oktober 1941 erliess der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz über
die Ausübung des Sachwalterberufes. Nach unbenütztem Ablauf der
Referendumsfrist ersuchte der Regierungsrat den Bundesrat um die Genehmigung
des Gesetzes im Sinne der Art. 27
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 27 [1]  
  1.   Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
  2.   Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
und 29
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 29 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG. Der Bundesrat sprach diese mit
Beschluss vom 11. Januar 1944 aus, soweit sie darnach erforderlich war. In den
Erwägungen des Beschlusses befasste er sich auch mit dem übrigen
Gesetzesinhalt und stellte fest, dass kein Anlass bestehe, diesen auf Grund
der dem Bundesrat nach Art. 102 Ziff. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 102   Landesversorgung [1]*
  1.   Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
  2.   Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV zustehenden beschränkten
Überprüfung zu beanstanden.
Schon auf den Erlass des Gesetzes hin hatten einzelne Betroffene gegen dieses
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 31
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV und Art. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 2   Zweck
  1.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
  2.   Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
  3.   Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
  4.   Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.Best. z. BV erhoben. Sie hielten daran auch fest, nachdem der
Regierungsrat den Ablauf der Referendumsfrist und die Genehmigung durch den
Bundesrat amtlich bekanntgemacht und gestützt darauf das Gesetz in Kraft
erklärt hatte.
Aus den Erwägungen:
Der Entscheid des Bundesrates steht der vorliegenden staatsrechtlichen
Beschwerde nicht entgegen. Der Bundesrat hatte zu prüfen, ob das
Sachwaltergesetz mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
vereinbar ist, soweit es die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger und
Schuldner durch die Sachwalter (§ 1 Ziff. 4 und 5) sowie durch die Anwälte,
Banken und Sparkassen

Seite: 249
(§ 2 Abs. 1 bis 3) ordnet. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das
Gesetz verstosse gegen Art. 27
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 27 [1]  
  1.   Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
  2.   Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
SchKG und verletze deswegen den Grundsatz von
der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes. Es kann infolgedessen offen
bleiben, ob ein derartiger genehmigungsbedürftiger und vom Bundesrat
genehmigter kantonaler Erlass beim Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde, die sich gegen den Erlass selbst richtet, angefochten werden kann,
weil er die Vorschriften des SchKG verletze, oder ob solche Anfechtung nur
gegen die Gesetzesanwendung im Einzelfall zulässig ist.
Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des übrigen, nicht nach Art. 29
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 29 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

SchKG genehmigungsbedürftigen Gesetzesinhaltes beschränkte sich die Kontrolle
des Bundesrates darauf, ob das Gesetz Vorschriften enthalte, die sich bei
einer ersten allgemeinen, vorläufigen Prüfung als mit der Bundesverfassung
(Art. 4 und 31) unvereinbar erwiesen, sodass deren Unzulässigkeit sich zum
vornherein und ohne weiteres aufdränge. Die vom Bundesrat ausgesprochene
Genehmigung auch dieser übrigen Gesetzesbestimmungen lässt die
Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes unberührt und vermag dessen Entscheid
nicht zu präjudizieren. Der Bundesrat geht selbst davon aus, und die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat es wiederholt festgestellt, wenn
staatsrechtliche Beschwerden gegen die Gesetzesanwendung in Frage standen (BGE
30 I 671, 38 I 471, 42 I 349, 50 I 342, 52 I 161, 53 II 462). Es muss in
gleicher Weise auch gelten, wenn sich die Beschwerde unmittelbar gegen den
Erlass selbst richtet. Nicht nur im ersten, sondern auch im letzten Falle
schliessen sich staatsrechtliche Beschwerde und Offizialverfahren vor dem
Bundesrat nicht aus. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren, das auch ohne Antrag
Platz greifen kann und das von der Staatsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes
bei behaupteter Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch im Hinblick auf die
Kognitionsbefugnis wesentlich verschieden ist. Die Aufgabe des
Bundesgerichtes, kantonale Erlasse auf

Seite: 250
ihre Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann keine andere sein,
wenn die Beschwerde sich gegen einen Erlass richtet, den der Bundestat bereits
von Amtes wegen einer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.
Vgl. auch Nr. 46, 49. - Voir aussi nos 46, 49.
70 I 247 01. Januar 1944 11. Dezember 1944 Bundesgericht 70 I 247 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Verhältnis von Art. 102 Ziff. 2 BV zu Art. 175 Ziff. 3 und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass...

Gesetzesregister
BV 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 2   Zweck
  1.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
  2.   Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
  3.   Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
  4.   Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
BV 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV 31
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV 102
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 102   Landesversorgung [1]*
  1.   Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
  2.   Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
SchKG 27
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 27 [1]  
  1.   Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
  2.   Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
SchKG 29
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 29 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG 175
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 175  
  1.   Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
  2.   Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
SchKG 178
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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