Fall. Schon die bei den Akten liegenden Photographien zeigen zur Genüge,
wie hässlich und ärgerlich die beanstandeten Reklamen in jener Gegend
wirken müssen und dass von einer willkürlichen Anwendung der §§ 1 und
2 der Verordnung nicht die Rede sein kann. Bei dieser Sachlage braucht
auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten, welche die Anordnung einer
neuen Erpertise bezwecken, nicht näher eingetreten zu werden. Immerhin mag
bemerkt werden, dass auch gegen die Bestimmung des § 4 der Verordnung,
wonach die Begutachtung der Frage der Schutzbedürftigkeit bestimmter
Objekte durch eine ständige amtliche Heimatschutzkommission erfolgen soll,
von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist. Dass diese Kommission vom
Regierungsrat, also von derselben Behörde ernannt wird, welche in letzter
Instanz über die Anwendung der Verordnung zu entscheiden hat, macht sie
natürlich noch nicht zur Partei und dafür, dass sie sich im vorliegenden
Falle befangen gezeigt, sich also bei ihrem Befunde von anderen als
sachlichen Beweggründen habe leiten lassen, fehlt jeder Beweis.
Dasselbe trifft aber auch hinsichtlich der Berufung des Reknrrenten auf
den § 10 der Verordnung, d. h. des Einwandes zu, dass die Anwendung der
Verordnung deshalb unzulässig sei, weil sie für ihn unverhältnismässigen
und durch keine anderen Anordnungen zu vermeidenden Schaden zur Folge
habe. Auch nach dieser Richtung beruht der angefochtene Entscheid auf
eingehenden, sorgfältigen und durchaus sachlich gehaltenen Erwägungen,
denen, auch wenn man sie nicht durchwegs für vollständig zutreffend
halten wollte, keinesfalls der Vorwurf der Willkür gemacht werden kann,
wie denn der Rekurrent selbst diesen nicht erhebt. Beigefügt werden
mag lediglich, dass selbstverständlich der erst in der Beschwerde an
das Bundesgericht enthaltene Hinweis auf die dem Rekurrenten durch
die Auflösung der Verträge entgehenden Einnahmen mit dem Momente als
gegenstandslos dahinfällt, wo man mit dem Regierungsrate annimmt, dass
der Rekurrent, ohne seine vertraglichen Verpflichtungen zu verletzen,
die streitigen Reklametafeln auch anderwärts aufstellen kann. Dafür aber,
dass diese Annahme offenbar unrichtig wäre, liegt nichts vor. Wenn der
Rekurrent geltend macht, dass die Anbringung auf alle Fälle im Kanton
Zürich erfolgen
müsse, diese Möglichkeit ihm aber durch den angefochtenen Entscheid _
ll.' Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 557
entzogen werde, so hält auch diese Argumentation nicht Stich, da
der Regierungsrat nicht, wie der Rekurs behauptet, jede Aufstellung
der Reklamen im Kantonsgebiete schlechthin, sondern nur die Aufstellung
in ähnlicher Weise, also an Stellen, wo dadurch das Landschaftsoder
Ortschaftsbild verunstaltet würde, als unzulässig erklärt hat.
3. Ob der Kanton den Rekurrenten für die Folgen des streitigen
Eingriffs schadlos zu halten habe, hat das Bundesgricht nicht
zu untersuchen, da diese Frage mit der hier szu entscheidenden,
ob der Eingriff mit der Gewerbefreiheit verträglich sei, nichts zu
tun hat und andere Verfassungsoder Gefetzesbestimmungen, aus denen
sich die Entschädigungspflicht ergäbe, mit Ausnahme des § 10 der
Heimatschutzverorduung, dessen Anwendbarkeit nach dem Gesagten vom
Regierungsrat ohne Willkür verneint werden durfte, nicht angerufen worden
sind; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
102. guten vom 18. Dezember 1913 in Sachen zum gegen gar-gan.
Kantonale Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern gemäss Art;
17 des BG v. 29. Juni 1900: Kompete nz des Bu n d e s g e r ich ts zur
Beurteilung einer hiegegen gerichteten Beschwerde über Verletzung der
G a r a n t i e d es Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV durch die Bestrafung eines Geschäftsreisenden als solchen wegen K
leinhandelsbetriebs ohne Besitz des kantonalen Patentes. -Grundsätzliche
Z u l ässi gkett der Besteuerung des interkantonalen Distanzhandels im
Kanton des Warenbezügers vor der Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Das aargauische Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit
geistigen Getränken, vom 2. März 1903, schreibt für den Betrieb des
Kleinhandels mit gebrannten Wassern, den
558 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.
es in §45 unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgesetzgebung definiert
als Handel in Quantitäten unter 40 Litern (bei der eigenen Produktion der
Landwirte unter 5 Litern), in § 46 den Besitz eines gebührenpflichtigen
besonderen Verkaufspatentes vor, und zwar bei Straffolge im Sinne des §
56 Biff. 1 (wo eine gerichtlich auszusprechende Busse von 20 Fr. bis
100 Fr. für den ersten Vergehungsfall angedroht ist).
B. Im August 1912 verkaufte der in Luzern wohnhafte Rekurrent Meter
als Geschäftsreisender des Spirituosenhändlers Emil Eichhorn in Arth,
der damals im Besitze des schwyzerischen Patentes für den Kleinverkauf
geistiger Getränke ausser das Haus war, dem Wirt zur Sonne in Unterkulm
eine weniger als 40 Liter haltende Korbflasche Bitter, während weder er
persönlich noch sein Prinzipal das erwähnte aargauische Verkaufspatent
besass.
Auf Grund dieses unbestrittenen Tatbestandes verurteilte ihn das
Bezirksgericht Kulm nach Antrag der aargauischen Staatsanwaltschaft
am 10. Dezember 1912 wegen Zuwiderhandlung gegen das kantonale
Wirtschaftsgesetz zu 20 Fr. Busse, eventuell 5 Tagen Gefängnis und zur
Nachzahlung der umgangenen Gebühr von 30 Fr und das Obergericht des
Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) wies seine Beschwerde gegen
diesen Entscheid durch Urteil vom 26. März 1913 ab.
Beide Jnstanzen erklärten den Einwand Meiers, dass er nicht auf eigene
Verantwortlichkeit, sondern im Auftrag seines Prinzipals gehandelt habe,
als nicht geeignet, seine persönliche Strafbarkeit auszuschliessen,
da jedenfalls auch er selbst durch die fragliche Beftellungsaufnahme
den Straftatbestand von § 56 Biff. 1 des Wirtschaftsgesetzes erfüllt
habe. Und seine Einrede, dass die in andern Kantonen niedergelassenen
und daselbst patentierten Spirituosenhändler für ihren Geschäftsbetrieb
im Kanton Aargau der Patentpflicht des aargauischen Gesetzes nicht
unterständen, verwarf das Bezirksgericht, mit stillschweigender Zustimmung
der Oberinstanz, unter Hinweis auf den Entscheid der Bundesversammlung
vom Jahre 1912 in der Beschwerdesache der Firma Bloch & Cie.
C. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Meier rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung
des kantonalen Entscheides beantragt.
II. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 559
Er beschwert sich zunächst über Rechtsverweigerung und Willkür als
Verletzung der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
worden sei, während die angebliche Gesetzesübertretung, wenn eine
solche vorläge, s einem Prinzipal, der denn auch dem kantonalen Richter
gegenüber ausdrücklich die Verantwortlichkeit zu übernehmen erklärt habe,
zur Last fiele. Als Reisender nehme er nämlich nur die Bestellungen der
Spirituosen auf, die Effektuierung derselben, die Lieferung der Ware,
dagegen erfolge durch den Prinzipal. Darin liege aber die wesentliche
Verkaufstätigkeit, welche für die Patentund Verkaufssteuerpflicht
gegenüber den Kantonen im Sinne von Art. 17 des Bundes-Alkoholgesetzes
massgebend sein müsse. Denn diese Bestimmung selbst stelle bei ihrer
Definition des patentund steuerpflichtigen Kleinhandels nicht auf
den Abschluss der Kaufverträge, sondern auf die Lieferung in einer
und derselben Sendung ab, und die Kleinverkaufspatente für gebrannte
Wasser würden auch tatsächlich von den Kantonen ausschliesslich an die
Spirituosenfirmen erteilt, nicht an die Reisenden, im Gegensatz zu den
roten und grünen Ausweiskarten, zu deren Bezug diese selbst verpflichtet
seien. Nur wer den Spirituosenhandel aus eigene Rechnung betreibe, könne
demnach für eine Umgehung der kantonalen Verkaufssteuer strafbar sein.
Jm weitern wird der Rekurs auf Verletzung der in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Handels-s und Gewerbefreiheit gestützt mit wesentlich folgender
Begründung: Die Fabrikation und der Handel mit gebrannten Wassern seien
durch das zu Art. 82 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
geregelt und damit der kantonalen Gesetzgebung entzogen. Zn den
Art. 16 und 17 dieses BG aber sei auch der Kleinhandel mit gebrannten
Wassern ausdrücklich gestattet, und es sei darin mit keinem Worte von
irgendwelcher Einschränkung des interkantonalen Handels die Rede, weshalb
auch für diesen Kleinhandel die allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätze
der Handelsund Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit im ganzen Gebiete
der Eidgenossenschaft Geltung hätten. Wenn Art. 17 BG den Kleinhandel
mit gebrannten Wassern an die Bewilligung der kantonalen Behörden und an
die Entrichtung einer kantonalen Verkaufssteuer knüpfe, so könne damit
der interkantonale Handel unmöglich in dem Sinne eingeschränkt sem-
560 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
dass die Kleinhändler für jeden Kanton, auf den sich ihre
Geschäftsbeziehungen erstreckten, ein Verkaufspatent zu lösen hätten,
vielmehr müsse das Verkaufspatent desjenigen Kantons, in welchem die
Spirituosenfirma ihren Sitz habe, genügen. Dementsprechend besitze
der Prinzipal des Rekurrenten, Emil Eichhorn, das Verkaufspatent des
Kantons Schwyz, für das er jährlich 200 Frbezahle. Diese relativ hohe
Patenttaxe sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie die Freizügigkeit in die
andern Kantone gewähre, und sie werde tatsächlich auch in diesem Sinne
erhoben, da ihre Höhe bloss zu dem kleinen schwyzerischen Absatzgebiete
in keinem richtigen Verhältnisse stände. Die Geschäftsverbindungen der
Firma E. Eichhorn erstrecke sich mehr oder weniger" auf sämtliche
Schweizerkantone. Es sei aber ohne weiteres klar, dass, wenn
die Firma gezwungen wäre, 25 kantonale Verkaufspatente zu lösen,
das wegen der damit verbundenen Abgaben und Gewerbesteuern beinahe
einem Verbote ihres Geschäftsbetriebes gleichkäme, indem eine solche
Häufung jährlich wiederkehrender Taren eine Rendite des Geschäftes
verunmöglichen wurde. Dies würde eine Erschwerung des interkantonalen
Verkehrs bedeuten, gleich den frühern Ohmgeldern, die doch gerade durch
die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung über den Alkohol hätten
aufgehoben werden wollen Diese Gesetzgebung tendiere allerdings dahin,
den Konsum der Spirituosen durch fiskalische Belastung zu bekämpfen,
allein diesem Zwecke sei schon in den Preisansätzen des Bundessprites
in einer Weise Rechnung getragen, dass sich daneben die Besteuerung
der Spirituosenhändler nicht nur am Firmensitze, sondern auch in allen
andern Kantonen, auf die sich ihr Handel erstrecke, offenbar nicht
rechtfertigen lasse. Diese Auffassung habe denn auch der Bundesrat in
zwei prinzipiellen Entscheidungen (i. S. Muraour & Cie. gegen Wallis
und Bloch & Eie. gegen Solothurn) festgelegt. Wohl habe im letztern
Falle die Bundesversammlung den Rekurs der Solothurner Regierung gegen
den bundesrätlichen Entscheid entgegen dem Bericht des Bundesrates vom
3. April 1911, auf den speziell verwiesen werde gutgeheissen.Der nur
mit schwächer .Mehrheiten der beiden Räte gefasste Beschluss sei jedoch
von rein fiskalischen Erwägungen eingegeben worden und könne für das
Bundesgericht, das die seither seiner Kognition unterstellten Be-
Il. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 561
schwer-den wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit nach
rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen habe, nicht massgebend sein.
D. Die aargauische Staatsanwaltschaft hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Sie hält daran fest, dass der Rekurrent nach dem
Wortlaute von § 56 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes, der den Verkauf
von Spirituosen ohne Patent mit Strafe bedrohe, in Verbindung mit
den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, persönlich als Täter
der Gesetzesübertretung erscheine, wie denn auch seine Verfolgung
einer konstanten Praxis (Urteil des Obergerichts vom 25. September
1912 i. S. Kahn und Strafbefehl des Bezirksgerichtspräsidiums Aarau
vom 4. Dezember 1912 i. S. Schmid) entspreche, und dass bezüglich der
Beurteilung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern aus dem Gesichtspunkte
des Art. 31 BB für das Bundesgericht keine Veranlassung vorliege, vom
neuesten Entscheide derBundesversammlung i. S. BlochäsCie abzuweichen.
Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) hat unter
Hinweis auf die Begründung seines erwähnten Urteils i. S. Kahn von einer
besondern Vernehmlassung Umgang zu nehmen erklärt; -
in Erwägung:
1. Die bundesgerichtliche Kompetenz zur Beurteilung des Rekurses in seinem
ganzen Umfange ist zu bejahen. Soweit sich der Rekurrent auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BV beruft, dessen Garantie nunmehr seit der Abänderung des Art. 189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
OG durch die Gesetzesnovelle vom 6. Oktober 1911 -gemäss der Regel des
Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
allerdings scheinbar ausschliesslich mit Art. 17 des BG über gebrannte
Wasser vom 29. Juni 1900, dessen Auslegung an sich nach Vorschrift
des Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Bundesversammlung fallen wurde. Allein diese Bundesgefetzesbestimmung
hat im vorliegenden Zusammenhang insofern keine selbständige Bedeutung,
als der Rekurrent seinen Anspruch auf Befreiung von der streitigen
Patentabgabe nicht hieraus ableitet, sondern aus der Garantie des Art. 31
VV unter Anerkennung ihrer Einschränkung, hinsichtlich des Verkehrs mit
552 A. Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gebrannten Wassern, durch das zugehörige Gesetzesrecht. Tatsächlich ist
denn auch der Art. 17 des BG vom 29. Juni 1900, soweit der Rekurrent
darauf Bezug nimmt, nicht positiv, im Sinne der Gewährleistung des
Kleinhandels mit gebrannten Wassern, sondern vielmehr negati, als
Abweichung vom Grundsätze der Handelsfreiheit, gefasst, indem dieser
Kleinhandel nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden und gegen
Entrichtung einer näher normierten kantonalen Verkaufsfteuer zugelassen
wird. Dieser Gesetzesinhalt verleiht also an sich dem Handeltreibenden
kein Recht, sondern das Recht zur Ausübung des Kleinhandels mit gebrannten
Wassern folgt unmittelbar aus dem ihm übergeordneten allgemeinen
Verfassungsgrundsatze. Nun erblickt der Rekurrent die Verletzung dieses
verfassungsmässigen Rechtes barile, dass die Handelsbewilligungsund
Steuervorschriften, die der Kanton Aargau in Ausführung von Art. 17 des
Bundes-Alkoholgesetzes erlassen hat, auf den dem angefochtenen Urteil
zugrundeliegenden Geschäftsverkehr angewendet worden sind. Gegenstand
des Streites bildet also in Wirklichkeit dieses kantonale Gesetzesrecht,
dessen Uebereinstimmung mit der Verfassungsgarantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
ihrer bundesgesetzmässigen Umgrenzung zu beurteilen nach der heutigen
Kompetenzordnung des OG dem Bundesgericht obliegt.
2. Die Beschwerde über Verletzung der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
unbegründet.
Allerdings steht der Gesetzesauslegung, auf welcher die Strafverfolgung
des Rekurrenten fur seine Tätigkeit als Geschäftsreisenden beruht,
folgendes Bedenken entgegen: Die Ziffer 1 in § 56 des aargauischen
Wirtschaftsgesetzes lautet: Wer ohne Wirtschaftspatent wirtet oder unter
dem erlaubten Masse (§ 45) geistige Getränke verkauft ..... verfällt in
eine Busse von ..... (vergl. §§ 1, 4, 23, 24, 40, 42, 46 und 53). Diese
Strafbestimmnng bedroht den Verkauf" gebrannter Wasser unter dem in §
45 des Gesetzes erlaubten Mass worauf die kantonalen Gerichte, mit der
Staatsanwaltschaft, abgestellt zu haben scheinen-,salo den Kleinhandel
ohne Besitz des hierzu berechtigenden Patentes, nicht selbständig,
sondern lediglich unter Hinweis (in der Schlussparenthese) auf § 46
des Gesetzes. Der § 46 aber erklärt unter Bezugnahme auf & 56 Ziffer 1,
den Besitz eines besondern Ver-
ll. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 563
kaufspatentes als erforderlich für den Betrieb des Kleinhandels mit
gebrannten Wassern. Das Gesetz macht also direkt vom Besitze des
Kleinverkaufspatentes abhängig nicht die Verkaufstätigkeit im Rahmen
des Kleinhandel-s als solche, sondern iden Betrieb des Kleinhandels, und
scheint so im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches darauf hinzudeuten,
dass nur die Inhaber vorsKleinhandelsgeschäften selbst patentpflichtig
sein sollen, wie demnach der unbestritten gebliebenen Behauptung des
Rekurrenten dikantonalen Kleinverkaufspatente für gebrannte Wasser
allgemein auch tatsächlich nur an Spirituosenfirmen, nicht an blosse Rei-
sende, erteilt würden.
Allein der Rekurrent hat die abweichendeAuffassung der aargauischen
Behörden, wonach -auch7der Reisende, wenigstens alternativ neben seinem
Prinzipal, zur Lösung des fraglichen Patentes verpflichtet wäre, nicht aus
diesem Gesichtspunkte angefochten. Er macht vielmehr lediglich geltend,
dass die Reisendentätigkeit der blossen Bestellungsaufnahme deswegen nicht
als patentpflichtig angesehen werden könne, weil das für die Patentund
Steuerpflicht des Kleinhandels mit gebrannten Wassern gemäss Art. 17 des
BundessAlkoholgesetzes wesentliche Merkmal des Spiss rituosenverkaufs in
der Ausführung der Bestellung, der Warenlieferung, liege. Dieses Argument
ist jedoch keineswegs geeignet, den Standpunkt des kantonalen Richters
als willkürlich erscheinen zu lassen. Denn wenn Art. 17 BG die Ausübung
des Kleinhandels als nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden und unter
Entrichtung einer kantonalen Verkaufsftener zulässig erklärt (Abs. 2) und
diesen Begriff dann lediglich in Hinsicht auf die Grösse der Lieferung in
einer und derselben Sendung umschreibt, mit dem Beifügen, dass die weitern
Begriffsbestimmungen des Kleinhandel-Z durch die kantonalen Behörden
festgesetzt würden (Abs. 5), so bietet dieser Gesetzestert schlechterdings
keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kantone nicht berechtigt sein sollten,
schon die Aufnahme von Kleinhandelsbestellungen, wie eine solche hier
unbestrittenermassen in Frage steht, unter den Begriff des patentund
steuerpflichtigen Kleinhandels einzubeziehen.
3. Was die Beschwerde über Verletzung der Garantie der Handelsund
Gewerbefreiheit betrifft, ist davon aus-
564 A. Staatsrechtlieixe Entscheidungen. [. Abschnitt. Buadesverfassungss
zugehen, dass Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Abs. 2 litt. b) nach Massgabe des Art. 32 bis, der seinerseits dem Bunde
das Recht einräumt, im Wege der Gesetzgebung einschlägige Vorschriften
zu erlassen. Die verfassungsmässige Freiheit fpeziell des Verkaufs
gebrannter Wasser reicht demnach nur soweit, als das zur Zeit geltende
Ausführungsgesetz zu Art. 32 bis BB, das BG über gebrannte Wasser vom
29. Juni 1900, sie nicht einschränkt. Dieses BG verbietet in Art. 16
gewisse Formen des Privathandels mit gebrannten Wassern (das Hausieren
jeder Art, sowie den Ausschank und den Kleinhandel in Brennereien und
andern näher bezeichneten Geschäften) gänzlich und bestimmt in Art. 17
über den erlaubten Privathande u. a., dass er als Kleinhande nur
mit Bewilligung der kautenalen Behörden und unter Entrichtung einer der
Grösse und dem Wert des Umsatzes entsprechenden kantonalen Verkaufssteuer
ausgeübt werden kann (Abs. 2), wobei anschliessend der";,Kleinhandel als
der Verkehr in quantitativ näher bezeichneten Lieferungen definiert
und beigefügt ist (Abs. 5): Die weiteren Begriffsbestims mungen
des Kleinhandels werden durch die kantonalen Behörden festgesetzt.
Ferner behält Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
litt. c), auf dem Wege der Gesetzgebng die Ausübung des Kleinhandels mit
geistigen Getränken überhaupt den durch das öffentliche Wohl geforderten
Beschränkungen zu unterwerfen.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebes gestattet Art. 31 in Abs. 2 litt. e
allgemein, soweit dadurch der Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit
selbs nicht beeinträchtigt wird. Und zwar gilt diese Bestimmung sowohl
für den Handelsverkehr innerhalb jedes einzelnen Kantons, als auch
für den interkantonalen Distanzhandel; denn die Freiheit des Handels
und der Gewerbe ist im Eingang des Verfassungsartikels ausdrücklich
im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, d. h. ohne Rücksicht auf die
Kan- tonsgrenzen, gewährleistet (vergl. hierüber S alis, Bundesrecht,
II Nr·734 S. 505 s). Dem Grundsatze nach aber kann die Handelsund
Gewerbefreiheit allgemein nur beeinträchtigt werden durch eine Steuer
auf einem Gewerbebetrieb oder Handelsverkehr, die so hoch bemessen ist,
dass ihre Erhebung jede Rentabilität und damit die wirtschaftliche
Existenzmöglichkeit des betreffenden Unternehmens
Il. Haudelsund Gewerbefreinent. N° 402. 565
ausschlösse. Ausserdem käme speziell beim interkantonalen Handelsverkehr
eine Verletzung dieses Grundsatzes noch in Frage, wenn der interkantonale
Verkehr als solcher in einem Kanton mit einer höheren Steuer belegt werden
sollte, als der gleichartige kantonal-interne Verkehr. Danach erscheint
die gleichzeitige Heranziehung eines Unternehmens zur Gewerbesteuer
durch mehrere Kantone, auf die sich sein Betrieb erstreckt, nicht
ohne weiteres und schlechthin als unstatthaft Vielmehr ist eine solche
kumulative Besteuerung aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
zu beanstanden, wenn die daraus resultierende Belastung des Betriebes
weder im Ganzen, noch für das einzelne Steuergebiet Prohibitivwirkung
hat, und wenn auch keine Erschwerung des interkantonalen Verkehrs im
angegebenen Sinne vorliegt. Es ist daher in jedem einzelnen Falle für sich
zu prüfen und kann nur an Hand der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse
beurteilt werden, ob die Belegung eines Handelsoder Gewerbebetriebes
mit Gewerbesteuern mehrerer Kantone den Grundsatz der Handelsund
Gewerbefreiheit verletzt. Die Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
für die allgemeinen Steuern im Gegensatz zu den besondern Gewerbesteuern
geltenden bundesrechtlichen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
gleich, indem dieses nach der neuern Praxis des Bundesgerichts die
gleichzeitige Besteuerung eines gewerblichen Unternehmens in mehreren
Kantonen ebenfalls nicht grundsätzlich ausschliesst, sondern nur eine
angemessene Abgrenzung der verschiedenen an sich berechtigten kantonalen
Steueransprüche gegen einander gewährleistet
Diese Abhängigkeit der gewerblichen Tätigkeit im allgemeinen von der
kantonalen Steuergesetzgebung besteht noch in erhöhtem Masse speziell
beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Ihm gegenüber sind nämlich
die Kantone nicht nur berechtigt, eine dem Vorbehalt des Art. 31 Abs. 2
litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
gemäss der auf Art. 31 Abs. 2 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
in Art. 17 des Bundes-Alkoholgesetzes sogar die Pflicht, diesen
Handels-verkehr, soweit er laut Art. 16 des Bundesgesetzes gestattet
ist, als konzessionspflichtig zu behandeln und in näher vorgeschriebener
Weise zu besteuern (vergl. hierüber das bundesrätliche Kreisschreiben
an die Kantone, vom 27. September 1887, zur entsprechenden Vor'
566 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I.v Abschnitt. Bundesverfassung.
schrift des ersten Alkoholgesetzes vom Jahre 1886: BBl 1887 IV
S. 62). Diese Verpflichtung der Kantone erklärt sich aus dem Zwecke der
Bundes-Alkoholgesetzgebung: die sog. Schnapspest zu bekämpfen, und zwar
durch Herbeiführung einer Abnahme des Konsums gebrannter Wasser. Sie
stellt also eine Einschränkung der Handelsund Gewerbefreiheit dar:
Deren Grundsatz soll zurücktreten vor dem Bestreben der Bekämpfung des
Alkoholismus im bundesgesetzlich festgelegten Rahmen. Danach aber ist
die Mitarbeit der Kantone in dem Sinne vorgesehen, dass sie verpflichtet
find, den Kleinverkauf gebrannter Wasser einerseits an eine behördliche
Bewilligung zu knüpfen, deren Erteilung sie gemäss litt. c des Artsz31
Abs. 2 BV den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen
unterwerfen können-C und anderseits mit einer der Grösse und dem Wert
des Umsatzes entsprechenden- Verkaufssteuer zu belegen. Der Kleinhandel
mit gebrannten Wassern unterscheidet sich somit in seiner rechtlichen
Stellung nicht nur vom Gewerbebetrieb im allgemeinen, sondern speziell
auch vom anderweitigen Kleinabsatz geistiger Getränke, wie ihn das
Winschaftsgewerbe umfasst, indem die Besteuerung dieses letzteren
nach der Regel des Art. 31 Abs. 2 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
während sie vom Kleinverkauf gebrannter Wasser eine Steuer im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 des Bundes-Alkoholgesetzes erheben müsse n, weil eben
der Bund gegen die Schnapspes als die gefährlichste Erscheinungsform
des Alkoholmissbrauchs mit besonderer Strenge einschreiten wollte.
4. Bei dieser rechtlichen Situation ist die hier zur Entscheidung stehende
Frage, ob die Kantone grundsätzlich berechtigt seien, auch die auswärts
(in einem andern Kantonsgebiete) niedergelassenen Inhaber von Geschäften
des Kleinhandels mit gebrannten Wassern, die am Geschäftssitze als solche
patentiert sind und zur Verkaufssteuer herangezogen werden, für ihren
Geschäftsverkehr mit Kantonseinwohnern der eigenen Patentund Steuerpflicht
zu unterstellen, entgegen der Auffassung des Rekurrenten unbedenklich zu
bejahen. Aus Art. 17 des Bundes-Alkoholgesetzes ergibt sich die Kompetenz
des einzelnen Kantons, den Kleinhandel mit gebrannten Wassern auf seinem
Gebiete als patentund steuerpflichtig zu erklären. Als hier gehörig ist
aber richtigerweise auch der interkantonale Distanzhandel anzu-
ll. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 567
sehen, der sich zwischen einem auswärtigen Lieferanten und einem Bezüger
innerhalb des Kantonsgebietes abspieltz denn für die Lokalisierung dieses
Handels im Hinblick auf die Patentund Steuerpflicht kann nach deren
Zweck den Konsum gebrannter Wasser zu erschweren, nur der Be zugsort,
.wo aller Regel nach der Konsum stattfindet, massgebend sein. Bei der
Annahme des Rekurrenten, dass der Kleinhändler auf Grund des im Kanton
seines Geschäftssitzes gelösten Verkaufspatentes seinen Geschäftsverkehr
ohne weiteres auf die ganze Schweiz auszudehnen berechtigt sei und nur
am Geschäftssitze die Steuer zu bezahlen habe, wäre die den Kantonen
bundesrechtlich eingeräumte Kompetenz zur selbständigen Ordnung der
Verkaufsbewilligungsbedingungen und der Steuerauflage, im Rahmen
der Art. 31 Abs. 2 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
tatsächlich illusorisch. Wäre es doch danach insbesondere möglich, dass
von einem Kanton aus, der sich mit bescheidenen Verkaufssteueransätzen
begnügen würde, den Konsumenten anderer Kantone mit höhern Steueransätzen
gebrannte Wasser billiger, als von den einheimischen, stärker belasteten
Kleinhändlern geliefert und so die von den betreffenden Kantonen mit ihrer
eigenen höheren Besteuerung des Kleinhandels bundesrechtmässig verfolgten
Bestrebungen einer intensiveren Beschränkung des Konsums schlechthin
vereitelt werden könnten. Auch würde das kantonale Verkaufspatent,
das zur Ausübung des Kleinhandels in der ganzen Schweiz berechtigte,
über das Staatsgebiet des Kantons hinaus rechtliche Wirkungen ausüben,
die ihm nur durch eine entsprechende Bestimmung des Bundesrechts
(wie sie z. B. Art. 5 Üb.-Best. z. BB hinsichtlich der Ausübung der
wissenschaftlichen Berufsarten enthält) verliehen werden könnten,
während eine solche Bestimmung eben nicht besteht.
Es liegt also durchaus im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften
über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, dass die Kantone auch
den Handelsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit Kantonseinwohnern der
internen Patentund Steuerpflicht unterstellen, sei es durch eine ihn
ausdrücklich mitumfassende besondere Definition, auf Grund von Art. 17
Abs . 5 des Bundes-Alkoholgesetzes", sei es einfach durch entsprechende
Auslegung der in Ausführung von Art. 17 Ahi. 2 daselbst erlassenen
kantonalen Vorschriften
568 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Die Erwägung, auf der die neuere gegenteilige Praxis des Bundesrates
(Beschwerdefälle Beretta: BBl 1907 IV S. 581 ff; F. Muraour &
Cie.: BBl 1909 III S. 316 ff und 1910 I S. 349 ff.; N. Bloch &
Cie.: BBl 1911 II S. 982 fs. und 974 ff.) basiert, dass nämlich die
Besteuerung der Kleinhandelsgeschäfte in allen Kantonen, auf die sich
ihr Geschäftsverkehr erstreckt, den interkantonalen Geschäftsbetrieb
unvermeidlich viel stärker, als den auf ein Kantonsgebiet beschränkten,
belasten und tatsächlich dazu führen würde, das Absatzgebiet jedes
Kantons gegen aussen abzuschliessen, was mit der Gewährleistung der
Handelsund Gewerbefreiheit vorab habe verhindert werden wollen, kann in
ihrer Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden Sie setzt eine
Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die Kantone
voraus, die entweder aus die Begrenzung der kantonalen
Steuerhoheit durch das Kantonsgebiet keine Rücksicht nimmt oder
eine spezielle Sonderbelastung des von auswärts nach dem Kantonsgebiete
sich abwickelnden Handelsverkehrs vorsieht. Diese Voraussetzung trifft
jedoch nicht allgemein zu, insbesondere dann nicht, wenn die Kantone
sich bei der Steuererhebung an die Vorschriften in Art. 17 Abs. 2 des
Bundes-Alkoholgesetzes halten, wonach die Verkaufssteuer, mit der sie
den Kleinhandel mit gebrannten Wassern zu belasten verpflichtet sind,
der Grösse und dem Werte des Umsatzes entsprechen muss. Denn einerseits
ist unter dem Umsatz in diesem Zusammenhang für jeden Kanton der auf
seinem Gebiete sich abspielende Umsatz zu verstehen, welcher, wie
bereits ausgeführt, den Geschäftsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit
Kantonseinwohnern in sich schliesst. Und anderseits folgt schon aus dein
Grundsatze des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
dass der kantonale Steueransatz für alle steuerpflichtigen Geschäfte,
ohne Rücksicht aus den Ort ihres Sitzes, gleich sein muss. Eine besondere
Benachteiligung des interkantonalen Kleinhandels, wie der Bundesrat
sie verhüten wollte, tritt somit auch bei gleichzeitiger Besteuerung
eines Kleinhandelsgeschästes durch mehrere Kantone nicht ein, wenn die
Steueransprüche aller dieser Kant-me dem einschlägigen Bundesrechte
angepasst sind. Vielmehr,ist, bei einheitlicher Abgrenzung des Bereichs
der kantonalen Steuerhoheiten unter sich und gleichmässiger Belastung
des gesamten ihnen unterstellten Handelsverkehrs in den einzelnen
Kantonen, der
II. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 569
auswärtige Händler dem im Kanton niedergelassenen überall völlig
gleichgestellt Die einheitliche Abgrenzung des Hoheitsbereiches speziell
hat zur Folge, dass der gleiche Handelsverkehr nicht in mehreren Kantonen
zur Steuer herangezogen werden darf, dass also, nach dem früher Gesagten,
der interkantonale Distanzhandel nur im Kanton des Warenbezügers und nicht
auch noch am Geschäftssitze des Lieferanten steuerpflichtig ist. Und was
die Steueransätze betrifft, sind die Kantone von Bundes wegen lediglich
gehalten, einen Rahmentarif aufzustellen, der eine angemessene Abstufung
der Steuer nach dem bundesgesetzlichen Kriterium von Grösse und Wert des
Umsatzes ermöglicht; im übrigen aber steht ihnen die Bezifferung der
Ansätze als solcher frei, da der Bundesgesetzgeber den Grad der durch
die Steuer bezweckten Verteuerung der gebrannten Wasser eben nicht selbst
bestimmt, sondern dem kantonalen Ermessen anheimgegeben hat-
5. Wird die vorliegende Streitsache auf Grund der entwickelten
Rechtsauffassung geprüft, so ergibt sich ohne weiteres, dass die
aargauischen Vorschriften über die Besteuerung des Kleinhandels mit
gebrannten Wassern (§§ 49 und 50 des Gesetzes über das Wirtschaftswesen
und den Handel mit geistigen Getränken, vom 2. März 1903) mit
dem Bundesrechte im Einklang stehen, indem sie die Inhaber von
Kleinverkaufspatenten pflichtig erklären, je nach Massgabe der Grösse
und des Wertes des Geschäftsumsatzes eine jährliche Patentgebühr von
80 Fr. bis 300 Fr. (§ 49), sowie eine jährliche Verkanfssteuer von 50
Fr. bis 2000 Fr. (§ 50, in Verbindung mit § 18) zu entrichten. Es könnte
sich somit nur fragen, ob die dem Rekurrenten auferlegte Gebühr von 30
Fr. (die-nicht einmal das gesetzliche Minimum der "Patentgebühr erreicht)
dem von ihm im Kanton Aargau für seine Firma erzielten Geschäftsumsatze
imiRahmen der gesetzlichen Auflagen angemessen sei; dies hat jedoch der
Rekurrent selbst offenbar mit Grund nicht bestritten. Der angefochtene
kantonale Entscheid ist daher in keiner Hinsicht zu beanstanden; -
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.