276 Staatsrecht

Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und die
Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen Würde, nichts
einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, darüber, ob die Ausgaben für den
Besuch des Kinematographen als nützlich oder überflüssig zu betrachten
seien, den dazu v'orab berufenen Schulbehördeu überlassen werden. Wenn
diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vorstellungen sei nicht
derart, dass er die mit deren regelmässigen Besuch verbundenen Auslagen
zu rechtfertigen vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass,
einen anderen Standpunkt einzunehmen.

2. Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung ist bereits vom
Regierungsrat in bundesrechtlich nicht anfechtbarer Weise zurückgewiesen
werden. Es kann daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführungen,
die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren bundesgerichtlichen
Urteils in Sachen des heutigen Rekurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12
ff.) decken, verwiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen. _Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 38. 277

II. FREIZÜGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTENEXERCICE DES
PROFESSIONS LIBÉRALES

38. Urteil vom 22. Dezember 1916 i. S. Ruffietta Leu" gegen Aargau,
charger-iam.

Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmungen zur BV. Unzulässigkeit
der Ausdehnung der durch das kantonale Anwaltsgesetz vorgesehenen
Kautionspflicht, auf das Auftreten in einem bestimmten vereinzelten
Falle seitens eines ausserkantonalen Anwalts.

A. Der Rekurrent Dr. Hofstetter Leu, der in Hochdorf den Beruf eines
Fürsprechs ausübt,'ist von dem ebenda ansässigen Josef Hurni beauftragt
worden, ihn in dem von Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen
ihn als Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachten
Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Bezirksgericht Bremgarten
erklärte, dem Rekurrenten als ausserkantonalen _Anwalt das Auftreten
nur nach vorheriger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen
Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent am 13. November
1916 an dieses unter Beilegung einer Bescheinigung der Obergerichtskanzlei
Luzern über den Besitz des luzernischen Advokatenpatents das Gesuch, ihm
die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu erteilen, indem die
Auflage einer solchen wegen eines einzelnen Falles nicht gerechtfertigt
erscheine. Die Anwalts-kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch
am 14. November 1916, dass siesidiesem Begehren nicht entsprechen könne,
da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von der durch das Gesetz und das darauf
bezügliche Kreisschreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau-

278 Staatsrecht.

tionspflicht zu machen. Sofern der Rekurrent sich um die Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau bewerben wolle, habe er
zunächst der Finanzdirektien, mit der er darüber direkt verkehren möge,
die vorgeschriebene Kaution von 4500 Fr. zu leisten.

B. Gegen diesen Bescheid der Anwaltskonnnission hat Dr. Hofstetten Leu
die staatsrechtliehe Beschwerde . an das Bundesgericht ergriffen und
unter Berufung auf Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmungen zur
BV beantragt :

1. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau und das Bezirksgericht
Bremgarten seien zu verhalten, den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen
Hurni ohne Kaution als Anwalt zuzulassen ;

2. Es sei überhaupt dem Rekurrenten zu gestatten, nicht aargauische,
speziell luzernische Klienten vor den aargauischen Gerichten zu vertreten
und zwar ebenfalls ohne Anwaltskaution.

C. Die Anwaltskommission des aargauischen Obergerichts hat unter
Verweisung auf die nach ihrer Ansicht auch für den vorliegenden Fall
präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in Sachen Hildebrandt (AS 32
I S. 639 ff.) und in Sachen Cesandey (ebenda 33 I S. 493 ff. Erw. 5)
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent von der aargauischen Anwaltskommissien nur die
Zulassung als Anwalt im Prozesse Konrad gegen Hurni verlangt hat,
ist lediglich zu untersuchen, ob die Abweisung die s e s Gesuchs
durch die Anwaltskommission verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten
verletze. Auf das erst im staatsrechtlichen BeSchwerdeverfahren gestellte
weitergehende Begehren, es sei dem Rekurrenten überhaupt zu gestatten,
nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den aargauischen
Gerichten ohne Kaution zu vertreten, kann nicht

Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 38. 279

eingetreten werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber nicht vorliegt.

2. In der gedachten Beschränkung ist der Rekurs begründet. Zwar ist
richtig, dass das Bundesgericht in dem vom Obergerieht erwähnten Falle
Hildebrandt die Beschwerde eines zürcherischen Anwalts, die sich gegen
die Zulässigkeit der Erstreckung der von der aargauischen Gesetzgebung
vorgesehenen Kautionspfiicht auf ausserkantonale Anwälte richtete,
abgewiesen hat. Zwischen jenem Falle und dem vorliegenden besteht aber
der Unterschied, dass es sich damals um die Erteilung einer ,allgemeinen
Bewilligung für die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau handelte,
während heute lediglich das Auftreten in einem bestimmten, vereinzelten
Prozesse in Frage steht. Dieser Unterschied erweist sich entgegen der
Auffassung des Obergerichts als auch für die rechtliche Beurteilung
erheblich. Die den Anwälten anferlegte Kautionspflicht bezweckt die
Sicherstellung der vom Anwalte in Ausübung seines Berufs eingegangenen
finanziellen Verbindlichkeiten, den Schutz des mit ihm in Verkehr
tretenden Publikums vor der Gefahr, die es durch die Anvertrauqu
Von Geldern an ihn (infolge der Ermächtigung zur Entgegennahme der
Streitsumme oder der Uebergabe zur Auszahlung an die Gegenpartei)
läutt.Sie stellt sich demnach als eine auf Art. 31 litt. eBV gestützte
polizeiliche Beschränkung der freien Berufsausübung dar. Als solche
setzt sie aber die regelmässige, gew0hnheitsmässige Ausübung der
Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet des betreffenden Kantons voraus,
weil nur unter dieser Voraussetzung, wenn der dadurch Betroffene mit
einem grösseren Personenkreis in Verbindung tritt, ein staatliches,
öffentliches Interesse an einer solchen Schutzmassregel, wie es die
notwendige Bedingung für die Zulässigkeit eines auf die angeführte
Verfassungsvorschrift sich stützenden polizeilichen Eingrifls bildet,
besteht. Die Ausdehnung schon auf das blosse Auftreten in einem verein-'
zeiten Fall könnte höchstens dann als statthaft erachtet

280 Staatsucht.

werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen dieses Falles
liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche bestehen hier aber offenbar
nicht und sind auch nicht angeführt worden. _

Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission den Rekurrenten im
Prozesse Konrad gegen Hurni nur unter der Bedingung vorheriger Leistung
der durch das Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen
will, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbetreiheit, auf den grundsätzlich
unter Vorbehalt der Erfüllung des in Art. 33 ebenda aufgestellten
Erfordernisses des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses auch die
Angehörigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen können,
sondern es wird dadurch auch die in der letzteren Verfassungsbestimmung
in Verbindung mit Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmnngen zur BV gewährleistete
Freizügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist klar, dass das
hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse versehenen Anwalte eingeräumte
Recht, von seinem Niederlassungskanton aus auch in anderen Kantonen
zu praktizieren, illusorisch Würde, wenn ihm für das Auftreten in
einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der im Kanton
Aargau vorgeschriebenen verlangt werden könnte, da es keinen Sinn
hätte, lediglich, um damit die Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter
Berufshandlungen zu erwerben, eine solche Leistung auf sich zu nehmen. Das
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das sich das Obergericht
für die Belanglosigkeit des Unterschiedes zwischen gewohnheitsmässigen
und vereinzeltem, gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht
auf die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nachweis des Besitzes
eines Fähigkeitszeugnisses, der von der Verfassung als absolute Bedingung
für den Genuss der Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier
nicht zu.

3. Nachdem auf Grund der von derluzernischen Obergerichtskanzlei
ausgestellten Bescheinigung fest-,Politisches Stimmund Wahlrecht. N°
39. 281

steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen Advokatenpatents ist
und die aargauische Anwaltskommission auch in der Rekursantwcrt nicht etwa
den Standpunkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der Charakter
eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmnngen zur
BV zukomme, muss demnach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission in
diesem Sinne aufgehoben werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf das Beschwerdebegehren 2 wird nicht eingetreten. Das
Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und demnach der angefochtene
Entscheid der Anwaltskommission des aargauischen Obergerichts vom
14. November 1916 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

III. POLITISCHES STIMMUND WAHLRECH'I'

DROIT ÉLECTORAL ET DROIT DE VOTE

39. Urteil vom 23. November 1916 i. S. Eichenberger und lütbeteiligte
gegen Basel-Stadt, Grossen Rat.

Kantonale Abstimmung. Anfechtung Wegen Ausschlusses einzelner
im Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von der Teilnahme,
Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und angeblich Willkiirlicher Ermittlung
des 'Wahlergebnisses. Voraussetzungen für die Kassation der Abstimmung
aus den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprüi'ungsbefugnis des
Bundesgerichts.

A. Am 3./ 4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt die Volksabstimmung
über die vom Grossen Rat auf eine ss 42 l _me
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 277
Datum : 22. Dezember 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 277
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 276 Staatsrecht Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und die Gefahr


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesgericht • bedingung • bescheinigung • geld • weiler • basel-stadt • verhalten • frage • bewilligung oder genehmigung • stimmberechtigter • beklagter • umfang • entscheid • rechtsanwalt • abstimmung • widerrechtlichkeit • sicherstellung • ausgabe • kantonales rechtsmittel
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