10 staat-rechts i · .

dem Eintritt als sparendes'Mitglied _ in die Schweiz. Sparanstalt
verbundenen Gesehäftsverkehrs im Sinne der feststehenden Praxis nicht
gegen die Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, so darf natürlich auch dieser
Eintritt selbst, das heisst die Bildung von Prämiengesellschaften, wie
die Sektionen der Schweiz. Sparanstalt sie darstellen, und die hierauf
gerichtete Agententätigkeit ohne Verletzung jenes Verfassungsgrundsatzes
verboten werden. Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der
,litt. c und e von § 23 des zürch. Gesetzes vom 22. Dezember 1912 auf
die tatsächlich unbestrittene Tätigkeit der beiden Rekurrenten im Gebiete
des Kantons Zürich ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht
zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzesbestimmungen in ihrer
allgemeinen Fassung,

,die den Ratenloshandel in jeder Form und die Bil '

dung von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb von Prämienlosen
s c h l e c h thi n beschlägt, über den bundesrechtlich zulässigen
Verbotsrahmen hinausgehen sollten, was unter diesen Umständen nicht
erörtert zu werden braucht.

4. Auch die Berufung der Rekurrenten auf die in Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV garantierte
Vereins'freiheit geht fehl. Diese Garantie gewährt nur das Recht,
solche Vereine zu bilden, die weder in ihrem Zwecke, noch in den dafür
bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, und zwar ist massgebend hiefür die
jeweils geltende (kantonale und eidgenössische) Rechtsordnung. Daraus
folgt ohne weiteres, dass eine Gesellschaft, die einen nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV zulässigerweise .kantonalrechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im
Auge hat, dem Schutze des Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV nicht untersteht. Das .ist aber
bei den Sparsektionen der Schweiz. Sparanstalt nach den vorstehenden
Erwägungen der Fall, indem sie den an sich allerdings erlaubten Zweck
des gemeinsamen Erwerbes von Prämienwerten für ihre Mitglieder durch das
rechtswidrige Mittel des Ratengeschäftes mit nicht sofortigerUebertragung
der Titel verfolgen.

Handelsund Gewerbe-LeibesrN° 2. 11

Demnach hat das Brindesgericht erkanntzf

Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Urteil vom 28. Januar 1916 i. S. Kaufmann gegen Aargau. Art. 3 1 B
V. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patentzwangs für die gewerbs
mässige Vermittlung'des Lie genscha itsverkehrs. Die Beziehung dieses
Gewerbes unter die aargauische Verordnung betr. die Gesehäftsagenten und
die Anwendung der Verordnung auch gegenüber auswärts niedergelassenen
Geschättsagenten bei das Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb
verstossen nicht gegen die Garantien der A rt. 1 9 a a r g. S t V und
A r t. 4 B V.

A. Die vom aargauischen Grossen Rate in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

aarg. StV erlassene Verordnung betr. die Ges chäft sagent en vom 17. Mai
1886 enthält folgende Bestimmungen:

§ 1. s Als Geschäftsagent ist zu betrachten, _Wer ge werbsmässig folgende
Geschäfte oder einzelne Arten derselben betreibt:

. a) den giitlichen oder rechtlichen Einzug von Fore derungen für Dritte
(Inkasso);

b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge schäft) ; '

c) die Entgegennahme und Besorgung von Anlelhen (Leihgeschäkt);
' ' ·

d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Bee sorgung nicht
ausschliesslich in die Befugnis der patene tierten Rechtsanwälte und
Notare fällt.

Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staatsz verfassung unter der
Oberaufsicht des Staates gestellten

4 Kreditinstitute.

12 Staatsreeht.

è 2. Zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagen ten ist ein vom
Obergericht ausgestelltes Patent not wendig (zu dessen Erlangung eine
Prüfung bestanden und eine Kaution geleistet werden muss).

§ 14. Wer ohne Patent den Beruf eines Geschäfts agenten ansübt,
wird zuchtpolizeilich mit einer Geld busse von 50 Fr. bis 200 Fr., in
Viederholungsfällen . bis 400 Fr. bestraft. Das Urteil ist im Amtsblatt
zu publizieren. Nicht einhringliche Bussen sind nach § 4 des Gesetzes
vom 29. Hornung 1856 in Gefangen schaftsstrafe umzuwandeln.

§ 21. Auch die nicht im Kanton wohnenden, hier aber ihren Beruf
gewerbsmässig ausübenden Geschäfts agenten sind den Bestimmungen
dieser Verordnung unterworfen und miissen dem Obergerichte ein Gest(
seliäftsdomizjl im Kanton verzeigcn.

B. Mit Urteil vom 22. September ISIS hat das Ohergericht des
Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) den in Zufikon (Kanton
Aargau) heimatberechtigten und in Dietikon (Kanton Zürich) als Agent
niedergelassenen Rekurrenten Niklaus Eduard Kaufmann, der das aargauisehe
Gesehäftsagentenpatent nicht besitzt, wegen Vermittlung des Verkaufs des
in Zufikon gelegenen Heimwesen eines Martin Karli an einen Karl Meier in
Zürich eines Vergebens gegen die Geschäfts-agentenverordnung schuldig
erklärt und ihn hierfür als rückfällig - zufolge dreier Vorstrafen
aargauischer Gerichte, seit dem Jahre 1911, wegen gleicher Vergehen mit
einer Busse von 200 Fr., im Falle der Nichteinbringlichkeit umzuwandeln
in 50 Tage Gefangenschaft, belegt.

Die Begründung dieses Urteils geht wesentlich dahin: Durch die
Zeugenaussagen des Verkäufers Karli sei erwiesen, dass zwar der
schriftliche Provisionsauftrag Karlis an Kaufmann in Dietikon
unterzeichnet und der definitive Kaufvertrag in Brugg stipuliert worden
sei, dass jedoch Kaufmann auch in Bremgarten und Zufikon

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 2. 13

mit Karli mündlich über die Angelegenheit unterhandelt habe. In diesen
mündlichen Verhandlungen sei Vermittlertätigkeit auf dem Gebiete des
Kantons Aargauzur Herbeiführung eines Kaufsabschlusses zu erblicken, und
die Gewerbsmässigkeit dieser Tätigkeit ergehe sich ohne weiteres daraus,
dass Kaufmann unbestrittenermassen den Beruf eines Agenten betreibe,
der gegebenenfalls auch Liegenschaftskäufe vermittle.

C. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat Kaufmann rechtzeitig
den staatsrechliehen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
das Urteil sei im Sinne seiner Freisprechung von Schuld und Strafe
aufzuheben. Er macht folgendeBeschwerdegründe geltend :

a) Zufolge der Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV (Art. 21 litt
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 21 Führung des Umsatzregisters
1    Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
2    Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
1  Datum des Geschäftsabschlusses;
2  Art des Geschäftes;
3  Anzahl oder Nennwert der Titel;
4  Bezeichnung der Titel;
5  Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
6  Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
7  Entgelt in Schweizer Währung
7a  abgabebelastete Umsätze
7aaa  inländische Titel
7abb  ausländische Titel,
7b  nicht abgabebelastete Umsätze.
3    Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d-g StG von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der ESTV auf deren Begehren zu gewährleisten.43
4    In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechtenstein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.44
5    Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.
6    Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.45
7    Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.46
8    Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f StG müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.47
. a aarg. StV) habe
der Kanton Aargau kein Recht, einem Schweizerbürger zu untersagen,
sich mit Liegenschaftshandel zu befassen, oder ihn gar für diese
bundesverkassungsmässig geschützte Betätigung zu bestrafen.

I)) Es bestehe im Kanton Aargau tatsächlich kein Gesetz, das den
Handel mit Liegenschaften oder die Liegenschaftsvermittlung verbiete,
insbesondere finde sich ein solches Verbot mit entsprechender
straft-indischung nicht in der Geschäftsagentenverordnung. Das
angefochtene Urteil verletze daher den in Art. 19
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 19 Anmeldung als Abgabepflichtiger
1    Der Effektenhändler hat sich vor Beginn der Abgabepflicht (Art. 18) unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Zweigniederlassungen; das Rechnungsjahr; das Datum des Beginns der Abgabepflicht. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Abgabepflicht erforderlichen Belege (Statuten, Bilanzen, Beschlüsse über Kapitalerhöhungen u. dgl.) einzureichen.
3    Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.
aarg. .StV
niedergelegt-en Grundsatz: nulla poena sine lege.

c) Uebrigens seien die aargauischen Gerichte zur Beurteilung des
vorliegenden Tatbestandes gar nicht zuständig. Der Rekurrent habe mit
Karli, der sich schriftlich an ihn gewandt, nur in Dietikon verhandelt und
Karli in Zufikou bloss zufälligerweise, als er sich wegen des Todesfalls
eines Bruders dorthin habe begeben müssen, getroffen, wobei er ihm auf
beiläufiges Befragen nur über den damaligen Stand der Angelegenheit
Auskunft gegeben habe. Weder bei der Einigung der Vertragsparteien
anlässlich eines Besuches des Käufers in Zufikon, der dann der Abschluss
des Vorvertrages in Zürich gefolgt sei, noch bei der Stipulation des
Hauptvertrages vor

14 . staatsrecht-

dem Notar in Brugg sei er zugegen gewesen; seine Pro:vision seiihm
erst nach diesem letzteren Akt in einem Restaurant in Brugg ausbezahlt
werden. Eine Vermittlungstätigkeitauf dem Gebiet des Kantons Aargau
falle ihm somit nicht zur Last. Der Kanton Aargau könne

ihn dafür, dass er ein Vermittlungsgeschäft für einen '

Aargauer im Kanton Zürich übernommen und besorgt habe, ebensowenig
bestrafen, wie etwa einen Naturheile arzt, der im Kanton Glarus
oder Appenzell aargauische Patienten behandle.Demnach müsse der
obergerichtliche Strafentscheid auch aufgehoben werden im Hinblick auf
die Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV. Ferner verstosse der Entscheid gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und
17 aarg. StV, indem er den Rekurrenten ungünstiger behandle als andere
Agenten im Kanton Zürich, die dort straflos Geschäfte vorliegen . der
Art besorgten, sowie auch gegen die Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 67
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
BV und missachte
den in den Art. 53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
und 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
aarg. StV geregelten Pflichtenkreis der
aargauischen Gerichte. Verwiesen werde auf das eine ganz gleiche
Kompetenzüberschreitnng des Urner Richters betreffende Urteil des.
Bundesgerichts i. S. Aschwanden (AS 41 I N° 26).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Ahweisung des
Rekurses, ' den sie als Trölerei bezeichnet, angetragen. Sie bemerkt
insbesondere, die Güterhändler seien im Kanton Aargau von jeher zu den
Geschäftsagenten gezählt und als solche mit Zustimmung der Bundesbehörden
der grossrätlichen Verordnung vom 17. Mai 1886 unterstellt worden (zu
vgl. Vierteljahrsschrift f. aarg. Rechtssprechung II S. 79 und SALIS,
Bundesrecht II N° 869).

Das Obergericht hat ohne besondere Gegenbemerkungen ebenfalls Abweisung
des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:'

1. Mit seiner Berufung auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV will der Rekurrent offenbar geltend
machen , dass die Be-

Handelsund Gewetbefreiheit. N° 2 15-

sssc h r ä 11 k u n g der freien Ausübung der gewerbsmässigen Vermittlung
des Liegenschaftsverkehrs durch einen Patentzwang, wie ihn die aargauische
Verordnung betr. Geschäftsagenten vom 17. Mai 1886 vorsieht, vor jener
Verfassungshestimmung nicht zulässig sei; denn nach dem angefochtenen
Urteil ist ihm die Betätigung als Liegen-' schaftsvermittler im
Kanton Aargau nicht schlechthin, sondern nur deswegen untersagt,
weil er das aargauische Geschäftsagentenpatent nicht besitzt. Nun
verstossen aber Beschränkungen der Gewerbeausühung aus polizeilichen
Gründen, insbesondere zum Schutze des Publikums vor Schädigungen durch
leichtfertiges oder unredliches Geschättsgebahren, nach feststehender
Praxis der Bundesbehörden nicht gegen den verfassungsmässigen Grundsatz
der Gewerbefreiheit. Und aus diesem Gesichtspunkte lässt sich das
Erfordernis eines an bestimmte Voraussetzungen persönlicher und sachlicher
Natur geknüpften Patentes für den gewerbsmässigen Betrieb der in §
1 der aargauischen Geschäftsagentenverordnung aufgeführten, Geschäfte
grundsätzlich was hier allein streitig ist sehr wohl rechtfertigen,
da bei diesen Erwerbszweigen erfahrungsgemäss ein Vertrauensmissbrauch
erwähnter Art besonders leicht möglich ist.

2. Auch der Weitere Einwand des Rekurrenten, dass die Vermittlung des
Liegenschaitsverkehrs nicht zu den in der Geschàftsagentenverordnung
aufgeführten Rechtsgeschäften gehöre und das angefochtene
Strafurteil deshalb der nach Art. 19
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 19 Anmeldung als Abgabepflichtiger
1    Der Effektenhändler hat sich vor Beginn der Abgabepflicht (Art. 18) unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Zweigniederlassungen; das Rechnungsjahr; das Datum des Beginns der Abgabepflicht. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Abgabepflicht erforderlichen Belege (Statuten, Bilanzen, Beschlüsse über Kapitalerhöhungen u. dgl.) einzureichen.
3    Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.
aarg. StV erforderlichen
gesetz-v mässigen Grundlage enthehre, geht fehl. Hievon könnte nur
die Rede sein, wenn die gewerbsmässige Vermittlung unter § 1 der
Ges-211àÈîagenthveroranng_bezisiéhel! ,595553 (IgÎsiASISîIsi Nollòssfirw,
1 S. 76Q)ff.ss Dies ist jedoch keineswegs der Fall; vielmehr lässt sich
jenes Vermittlungsgeschäft zwanglos als ein den unter litt. a, b und
c aufgezählten ähnliches Rechtsgeschäft im Sinne der litt. d daselbst
aufiassen, wie schon der Bundesrat durch

IS Steam-echt.

Entscheid vom 19. Januar 1900 i. S. Bossert (BBI 1900 I S. 164 f.;
SALIS, Bundesrecht II N°" 673 f.) anerkannt hat. 3. Betrei'iend das
Hauptargument des Rekurrenten endlich, die Bestreitung der Zuständigkeit
des aargauischen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Falles
,deswegen, weil sich die fragliche Vermittlertätigkeit nicht auf dem
Gebiete des Kantons Aargau abgespielt habe, _ ist davon auszugehen,
dass die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen Regelung
eines Gewerbebetriebes jed e Ausübung desselben zu erfassen befugt
sind, die ih r Gebiet i rg en dwie }) e fuji ri, also auclildie
Tätigkeit auswärts niedergelassener PerSOnen, sofern sie, wie §21
der aarganischen Geschäftsagentenverordnung dies vorsieht, auf das
Kantonsgebiet ss herübergreift. Denn aus der Anerkennung der kantonalen
Hoheit für die Ordnung der Gewerbeausübung im Rahmen des Grundsatzes
der Gewerbefreiheit folgt naturgemäss, dass es den Kantonen freisteht,
ihre einschlägigen Vorschriften auf al le Handlungen auszudehnen,
die eine örtliche Beziehung zu ihrem Hoheitsbereiche haben. Es genügt
demnach vorliegend zur Bejahung der Anwendbarkeit der aargauischen
Gesehäftsagentenverordnung und damit auch der Urteilskompetenz des
aargauischen Richters, wenn, wie das Obergericht festgestellt hat,
dieVerhandlungen des Rekurrenten mit seinem Auftraggeber teilweise im
Kanton Aargau stattgefunden haben, da diese Verhandlungen unbestreitbar
einen Bestandteil der Vermittlertätigkeit bilden und deren gewerbsmässige
Ausübung vom Obergericht unangefochtenerweise, übrigens wohl mit Recht,
daraus abgeleitet werden ist, dass sie in den Geschäftskreis der B e
r 11 f stätigkeit des Rekurrenten fällt. Jene Feststellung aber ist
vom Bundesgericht, das sie als tatsächliche Aktenwürdignng in einem
kantonalen Strafprozesse nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte
der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV überprüfen kann, nicht zu beanstanden. Denn
sie stützt sich auf den durchgeführten Zeugenbeweis,

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 2. 17

dem der Rekurrent lediglich seine eigene abweichende Sachdarstellung
entgegenzuhalten vermag, und verdient daher jedenfalls nicht den in diesem
Zusammenhange auch gar nicht erhobenen Vorwurf der Willkur. Folglich
kann von einer Verletzung der Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
, 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 67
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
BV, wie auch der
Art. 53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
und 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
aarg. StV durch den obergerichtlichen Entscheid keine
Rede sein, da der Re-' kurrent von den ordentlichen (verfassungsmässxgen)
aargauichen Gerichts-behörden beurteilt worden ist und diese sich dabei
im Gegensatz zum Urner Richter in dem vom Rekurrenten angerufenen Falle
Aseh'wanden keines Uebergrifis über ihren territorialen oder sachlichen
Kompetenzbereich hinaus schuldig gemacht haben. Und für seine Beschwerde
über rechtsungleiche, gegen die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Art. 17
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
aarg. StV)
verstossende Behandlung gegenüber andern Agenten im Kanton Zürich hat
es der Rekurrent an jeder tatsächlichen Begründung fehlen lassen. Die
Akten bieten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass speziell das
Obergericht mit Bezug auf andere vom Kanton Zünch aus im Kanton Aargau
die gewerbsmässige Vermittlung des Plegenschaftsverkchrs betreibende
Agenten. die Geschaftsagentenverordnung nicht in gleicher Weise zur
Anwendung gebracht habe, wie auf den Rekurrenten. Der Rekurs erweist
sich somit auch, Was die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles als
solchen betrifft, als in allen Teilen unbegründet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Reknrs wird abgewiesen.

AS 49. l Wifi 'ä
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 11
Datum : 28. Januar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 11
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 10 staat-rechts i · . dem Eintritt als sparendes'Mitglied _ in die Schweiz. Sparanstalt


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
56 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
67
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
1    Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2    Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37
StV: 17 
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 17 Stundung und Erlass der Abgabeforderung
1    Das Gesuch um Stundung oder Erlass von Emissionsabgaben, die bei der offenen oder stillen Sanierung entstanden sind (Art. 12 StG), ist bei der ESTV einzureichen. Das Gesuch hat die Ursachen der Verluste und die zu ihrer Beseitigung getroffenen und vorgesehenen Massnahmen darzustellen; Unterlagen über die Sanierung, wie Rundschreiben, Rechenschaftsberichte, Generalversammlungsprotokolle sowie die Geschäftsberichte oder Jahresrechnungen der letzten Jahre und eine Aufstellung der Sanierungsbuchungen sind beizulegen. Mit besonderem amtlichem Formular sind die von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei der Sanierung erlittenen Einbussen und ihre in Beteiligungsrechte umgewandelten Forderungen zu melden.
2    Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Stundung oder den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen.
3    Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.37
19 
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 19 Anmeldung als Abgabepflichtiger
1    Der Effektenhändler hat sich vor Beginn der Abgabepflicht (Art. 18) unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen der Abgabepflicht zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Zweigniederlassungen; das Rechnungsjahr; das Datum des Beginns der Abgabepflicht. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Abgabepflicht erforderlichen Belege (Statuten, Bilanzen, Beschlüsse über Kapitalerhöhungen u. dgl.) einzureichen.
3    Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.
21 
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 21 Führung des Umsatzregisters
1    Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
2    Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
1  Datum des Geschäftsabschlusses;
2  Art des Geschäftes;
3  Anzahl oder Nennwert der Titel;
4  Bezeichnung der Titel;
5  Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
6  Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
7  Entgelt in Schweizer Währung
7a  abgabebelastete Umsätze
7aaa  inländische Titel
7abb  ausländische Titel,
7b  nicht abgabebelastete Umsätze.
3    Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d-g StG von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der ESTV auf deren Begehren zu gewährleisten.43
4    In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechtenstein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.44
5    Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.
6    Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.45
7    Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.46
8    Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f StG müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.47
53  55  93
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • vermittler • kaufmann • bundesgericht • busse • unternehmung • kauf • weiler • notar • richterliche behörde • inkasso • verfassungsmässiger grundsatz • sicherstellung • zeuge • entscheid • bewilligung oder genehmigung • handel und gewerbe • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids • verurteilung
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