S. 293 / Nr. 39 Bundesstrafrecht (d)

BGE 54 I 293

39. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1928 i.S. Ryf gegen
Staatsanwaltschaft Solothurn und Moll


Seite: 293
Regeste:
Art. 67 BStR: Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs:
Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)
- «erhebliche» Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2 litt. b.)
Art. 161 Abs. 2 OG: Verhältnis der vom Verurteilten im Zivilpunkt eingelegten
Kassationsbeschwerde zu der von der Zivilpartei eingelegten Berufung. (Erw.
3.)
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR: «Teilnahme» · an fahrlässiger Körperverletzung. (Erw. 3.)

A. - Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassationskläger und Monika Moll im
Zug Nr. 323 der Solothurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als Monika
Moll um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen wollte, hielten sie die
Kassationskläger, die auf der hintern Plattform desselben Wagens standen,
scherzweise an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den ersten, Walter Ryf
erst auf den (unmittelbar folgenden) zweiten Signalpfiff des Zugführers los,
so dass Monika Moll den Wagen erst verlassen konnte, als der Zug schon wieder
in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich, dass sie unter ein Rad geriet
und das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden musste.
Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Obergericht die Kassationskläger
zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des

Seite: 294
Eisenbahnverkehrs, den Walter Ryf zu einem Monat Gefängnis und den Hans Ryf zu
80 Fr. Busse, beide solidarisch zu 5000 Fr. Entschädigung an die Zivilpartei,
wovon Walter Ryf zwei und Hans Ryf ein Dritteil zu tragen hatte, und zu den
Kosten.
B. - Gegen dieses Urteil erheben Walter und Hans Ryf rechtzeitig und
formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, das
Urteil sei im Straf- und im Zivilpunkte aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
C. - Die Zivilpartei beantragt, auf die Kassationsbeschwerde sei nicht
einzutreten, «resp.» sie sei abzuweisen.
D. - Die Zivilpartei hat gegen das gleiche Urteil im Zivilpunkte die Berufung
ans Bundesgericht eingelegt mit dem Begehren, die zugesprochene Entschädigung
sei zu erhöhen und zudem eine Genugtuung zuzusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Monika Moll ist verunglückt dadurch, dass sie beim Abspringen von
einem in Bewegung befindlichen Zug unter die Räder geriet. Die im Abspringen
von einem fahrenden Zug liegende Gefahr hat sich also bei ihr in erheblichem
Umfang verwirklicht. Es fragt sich, ob sie durch Verschulden der
Kassationskläger dieser Gefahr ausgesetzt worden sei:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein bestimmtes Ereignis
immer dann als durch ein bestimmtes menschliches Verhalten verursacht, wenn
dieses ein Glied in der zum betreffenden Ereignis führenden Kausalkette ist
(vgl. BGE 41 II 94; 42 II 364; 48 II 150; 49 II 262). Dabei ist unmassgeblich,
ob der Kausalzusammenhang zwischen beiden ein unmittelbarer oder bloss ein
mittelbarer, durch Zwischenwirkungen vermittelter sei (BGE 42 II 364; 42 II
660
; 43 II 325; 46 II 465; 48 II 150; 48 II 477) und ob es zur

Seite: 295
Herbeiführung des Ereignisses noch des Eingreifens einer andern Person
bedurfte, der Erfolg also von der einen nur im Zusammenwirken mit der andern
verursacht worden sei (vgl. BGE 42 II 660; 43 II 325; 46 II 465; 47 II 430; 48
II 477
). Sobald dieser Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg besteht, gilt
der Erfolg als objektiv durch die Handlung verursacht ohne Rücksicht darauf,
ob das für die Frage der bundeszivilrechtlichen oder der
bundesstrafrechtlichen Verantwortlichkeit massgebend sein soll.
In diesem Sinne muss die Gefahr, der die Monika Moll zum Opfer gefallen ist,
als durch die Kassationskläger verursacht gelten. Dadurch, dass sie die Monika
Moll verhinderten, rechtzeitig auszusteigen, haben sie die Voraussetzung
geschaffen dafür, dass diese erst aus dem bereits im Fahren befindlichen Zug
ausstieg. Sie haben damit ein Glied in der zum Gefahrenzustand führenden
Kausalkette gesetzt, d.h. die Gefahr begründet, obschon es zu deren
Herbeiführung noch eines weitern menschlichen Eingreifens, eben des
Entschlusses der Monika Moll selber, trotz der Abfahrt noch auszusteigen,
bedurfte.
Auch der zweite Kassationskläger Hans Ryf kann dem nicht entgegenhalten, dass
er die Monika Moll schon auf den ersten Pfiff des Zugführers losgelassen habe
und sein Verhalten also für das weitere nicht mehr ursächlich gewesen sei. Er
übersieht dabei, dass wenigstens im Strafpunkt nicht nach der Ursache des
wirklich eingetretenen Unfalls, sondern nach der Ursache der Gefahr eines
solchen Unfalles gefragt wird. Auf den ersten Pfiff folgte aber
vorschriftsgemäss unmittelbar der zweite und damit das Anfahren des Zuges.
Schon das Zurückhalten bis zum ersten Pfeifensignal genügte also zur
Begründung der Gefahr, dass die Monika Moll nicht mehr rechtzeitig aussteigen
und beim Abspringen vom fahrenden Zuge verunglücken könne. Dass diese Gefahr
geringer war, als die durch das Verhalten des

Seite: 296
Walter Ryf begründete, ist in der Strafausmessung berücksichtigt worden.
b) Die Gefährdung der Monika Moll muss den Kassationsklägern auch in
subjektiver Beziehung zugerechnet werden. Die beiden mussten sich, als sie die
Moll am Aussteigen verhinderten, darüber im Klaren sein, dass der Zug
jederzeit abfahren könne. Im weitern mussten sie damit rechnen, dass die
Monika Moll trotzdem aussteigen würde, nur um nicht auf die nächste Station
und von da zurückfahren zu müssen. Dass das Abspringen von einem fahrenden Zug
namentlich für eine Frauensperson mit Gefahr verbunden ist, konnte ihnen dabei
nicht entgehen. Sie haben also die möglichen Folgen ihres Benehmens
voraussehen können und damit die Gefahr des Eintritts dieser Folgen fahrlässig
heraufbeschworen.
2.- Es bleibt nun noch zu entscheiden, ob darin speziell eine fahrlässige
Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2
BStR zu erblicken sei.
a) Eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs besteht ganz allgemein
in der Heraufbeschwörung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden
Gefahr. Das kann geschehen einerseits durch Störung des technischen
Eisenbahnbetriebes in seinem planmässigen Ablauf, andererseits aber auch durch
Schaffung eines Tatbestandes, durch welchen im Zusammenwirken mit dem
Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf die Gefahr für ein durch Art. 67
BStR geschütztes Rechtsgut heraufbeschworen wird. Es fragt sich nun, ob und
inwiefern neben der ersten auch die zweite Art der Auslösung einer solchen
Gefahr den Tatbestand von Art. 67 BStR erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift
würde eher darauf schliessen lassen, dass nur die Gefährdung durch
Betriebsstörung (BGE 54 I 50) darunter zu subsumieren sei. Die
Enstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen führt zu einer andern Auslegung:

Seite: 297
Durch Art. 67 BStR in seiner ursprünglichen Fassung wurde derjenige mit Strafe
bedroht, welcher «durch irgendeine Handlung - Personen oder Waren, die sich
auf - einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr aussetzt». Es sollte
damit den Gefahren begegnet werden, welche der Eisenbahnbetrieb für die
transportierten Menschen und Güter in sich schliesst und durch schuldhafte
Handlungen ausgelöst werden können. Die dem Bahnbetrieb innewohnenden Gefahren
drohen aber in gleicher Weise auch dem Bahnpersonal und dem Bahnmaterial und
es erwies sich, wie in BGE 54 I 50 näher ausgeführt worden ist, als notwendig,
diejenigen Handlungen, welche solche Gefahren auch für diese Rechtsgüter
heraufbeschwören, in die Strafbestimmung einzubeziehen. Das ist der Sinn des
revidierten Art. 67 BStR. Durch diesen sollte der in a. Art. 67 normierte
Tatbestand erweitert, nicht aber auch in anderer Beziehung abgeändert werden.
Es sollten neben den bisherigen noch andere, nicht andere
Gefährdungshandlungen als die bisherigen mit Strafe bedroht werden, d.h. alle
nach a. Art. 67 strafbar gewesenen Handlungen sollten es auch nach rev. Art.
67 bleiben. - Nach Art. 67 BStR in seinem ursprünglichen Wortlaut trat nun die
Strafbarkeit in allen Fällen ein, wo eine auf der Eisenbahn befindliche Person
oder Ware einer im Bahnbetrieb liegenden (erheblichen) Gefahr ausgesetzt
worden ist (vgl. BBl. 1885 II S. 715 Nr. 17 - Verurteilung eines Bahnbenützers
durch das Bezirksgericht Payerne wegen Gefährdung eines Mitreisenden, wobei es
sich nicht einmal um die Auslösung einer Betriebsgefahr handelte). Diese
allgemeine Voraussetzung der Strafbarkeit war hier erfüllt. Die
Kassationskläger hatten eine auf einer Eisenbahn befindliche Person einer im
technischen Bahnbetrieb liegenden, Gefahr (des Überfahrenwerdens) ausgesetzt.
b) Art. 67 Abs. 2 rev. BStR (a. Art. 67) verlangt nun im weitern, dass die
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

Seite: 298
erheblich gefährdet (die Gefahr erheblich) sein müsse.
Die Kassationskläger bestreiten, dass diese Voraussetzung vorhanden gewesen
sei, mit der Begründung, die Möglichkeit eines unglücklichen Ausganges sei
hier so gering und von so viel Zufälligkeiten abhängig gewesen, dass von einer
erheblichen Gefährdung nicht gesprochen werden könne. Allein die Erheblichkeit
der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht nach dem Grad der
Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung - eine erhebliche Gefahr ist nicht
eine dringende Gefahr - sondern nach dem Schaden, welcher bei voller
Verwirklichung der Gefahr eintreten würde. Dieser mögliche Schaden soll von
gewisser Erheblichkeit sein, wenn die Handlung nach Art. 67 Abs. 2 BStR
bestraft werden solle. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der höhere
oder geringere Grad der Gefährdung bei der Strafzumessung berücksichtigt und
bei geringer Schadenswahrscheinlichkeit sogar auf Geldbusse herabgegangen
werden (Art. 67 Abs. 2 i. f.), aber die Strafbarkeit bleibt trotzdem
begründet. Dass es sich vorliegend um eine erhebliche Gefährdung im Sinne
dieser Ausführungen handelte, haben die Kassationskläger mit Recht nicht in
Abrede gestellt.
3.- Die Kassationskläger haben das Obergerichtsurteil auch inbezug auf den
Zivilpunkt angefochten. Die Erhebung der zivilrechtlichen Einreden gegenüber
einem auf Anwendung von Bundesstrafrecht und Bundeszivilrecht beruhenden
letztinstanzlichen kantonalen Urteil mit Kassationsbeschwerde ist nach Art.
161 Abs. 2 , namentlich Satz 2 OG selbst da zulässig, wo das Urteil im
Zivilpunkt mit Berufung ans Bundesgericht hätte angefochten werden können. Die
Kassationsbeschwerde ist hier auch nicht etwa darum ausgeschlossen, weil von
der Zivilpartei die Berufung ergriffen worden ist. In diesem
Berufungsverfahren kann ja nur über die Begehren der Zivilpartei um Erhöhung
der zugesprochenen Entschädigung und um Zuspruch einer

Seite: 299
Genugtuungssumme, nicht über diejenigen der Kassationskläger um Aufhebung oder
Herabsetzung der Schadenersatzsumme geurteilt werden, da von dieser Seite
weder eine selbständige noch eine Anschlussberufung eingereicht worden ist und
angesichts der Kassationsbeschwerde auch nicht eingereicht werden konnte, eine
reformatio in pejus im Berufungsverfahren aber ausgeschlossen ist (TH. WEISS,
Berufung S. 120 a). Über die von den Kassationsklägern im Zivilpunkt
gestellten Begehren muss deshalb im Kassationsverfahren geurteilt werden.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den der Monika Moll zugestossenen
Unfall trifft zweifellos den Walter Ryf, der die Moll bis zur Abfahrt des
Zuges zurückgehalten und damit - fahrlässig - die Ursache für den Eintritt des
Unfalles gesetzt hat. Weniger einfach ist die Frage nach der zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit des Hans Ryf zu beantworten, da dieser die Moll schon
vorher freigegeben hat, sein Verhalten also für alles, was sich nachher
ereignete, nicht mehr unmittelbar ursächlich war. Allein das Bundesgericht hat
sich in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung bekannt, dass wenn mehrere
durch gemeinsames Handeln die Gefahr des Eintrittes eines bestimmten Schadens
begründen, der dann wirklich eintretende Schaden allen Teilnehmern zugerechnet
werden muss, selbst wenn er nur die Verwirklichung der von einem unter ihnen
gesetzten Gefahr ist (BGE 25 II 822 Erw. 4; 42 II 478 Erw. 4; 45 II 308 Abs.
2). Diese Voraussetzungen der zivilrechtlichen Teilnehmerhaftung sind hier in
der Person des Hans Ryf erfüllt. Er hat in gemeinsamem Handeln mit Walter Ryf
die Gefahr begründet, der dann die Monika Moll zum Opfer gefallen ist. Dem
Umstand, dass ihm dabei das geringere Verschulden eines «Gehülfen» trifft, hat
das Obergericht bei Verlegung der Schadenersatzsumme im internen Verhältnis
Rechnung getragen.

Seite: 300
Die Kassationskläger haften also der Monika Moll für den ihr aus dem Unfall
vom 8. Mai 1927 entstandenen Schaden. Dass ihr Verhalten für den Schaden nicht
unmittelbar und nicht allein ursächlich war, wurde von der Vorinstanz in der
Weise berücksichtigt, dass sie nicht zur Ersetzung des ganzen Schadens, soweit
er nicht von der SUVAL gedeckt wird, verurteilt worden sind. Ob der ihnen
auferlegte Teil davon im richtigen Verhältnis zum Grade ihres Verschuldens
stehe, ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung durch die Vorinstanz nicht
etwa zu Ungunsten der Kassationskläger auf einer unrichtigen rechtlichen
Grundlage beruht (vgl. BGE 50 II 189).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerden werden abgewiesen.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 I 293
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 09. Juli 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 I 293
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 67 BStR: Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs: Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)-...


Gesetzesregister
OG: 161
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
BGE Register
25-II-817 • 41-II-90 • 42-II-362 • 42-II-473 • 42-II-652 • 43-II-309 • 45-II-304 • 46-II-463 • 47-II-425 • 48-II-145 • 48-II-474 • 49-II-254 • 50-II-186 • 54-I-293 • 54-I-50
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • zivilpartei • eisenbahnverkehr • verhalten • bundesgericht • verurteilter • kassationshof • fahrender • berufung ans bundesgericht • opfer • vorinstanz • frage • busse • richtigkeit • autonomie • entscheid • betriebsgefahr • solothurn • begründung des entscheids • anschlussbeschwerde
... Alle anzeigen
BBl
1885/II/715