474 Obligationenrecht. N' 72.

72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1922 i. S. Partei-Bieter
c. Müller.

Ar t . 58 O. R. : Kausalzusammenhang. Die Zugehörqualität einer Sache
reicht zur Begründung der Werkhaitung nicht aus. Erforderlich ist,
dass der den Schaden verursachende Gegenstand einen Bestandteil des Werkes

bilde. Diese Eigenschaft kommt einer die Verbindung

zwischen Terme und Seheunenhoden herstellenden heweglichen Leiter
nicht zn.

A. Der im Jahre 1869 geborene Kläger Müller stand seit 1892 bei Witwe
Jäger-Bieter, die in Pfäffikon ein kleines Heimwesen besass, als
Knecht in Stellung. Er bezog einen Wochenlohn von 5 Fr. nebst Kost,
Logis und Wäsche. Am '3. Dezember 1913 verunglückte er, als er damit
beschäftigt war, Burdenen von der Tenne über eine bewegliche Leiter
auf den Scheunenboden zu tragen, indem eine Sprosse dieser Leiter
brach und er in die Terme hinunterstiirzte. Er zog sich dabei einen
Bruch des Schenkelhalses des rechten Oberschenkels zu, der eine längere
Spitalbehandlung er si forderlich machte. Am 24. März_1914'wurde Müller
aus dem Spital in Uznach als geheilt entlassen und "kehrte wieder zu
seiner Dienstherrin zurück, die ihn, wie sie sich Dritten gegenüber
äusserte, aus Pflichtgefühl und um nicht eine Entschädigung bezahlen zu
müssen, in ihrem Dienste behielt. Da er nur vermindert arbeitsfähig war,
erhielt er anfänglich keinen Barlohn mehr. In der Folge verschlimmerte
sich sein Zustand erheblich. Nach dem Gutachten des Spitalarztes Dr. Mäder
beträgt die dauernde Invalidität 55 bis 60%. Vom Mai 1916 bis Mai 1919
hatte Frau Jäger ihr Heimwesen einem Möckli verpachtet Der Kläger erhielt
aber auch während dieser Zeit Kost und Logis bei ihr; er besorgte allerlei
Arbeiten und half daneben dem Pächter gegen einen Taglohn von 1 Fr. 50
Cts. gelegentlich aus. Nach Beendigung der Pacht bewirtschaitete Frau
Jäger das GutObligationenrecht. N° 72. 475

wieder selber; sie stellte hiefür einen neuen Knecht ein, behielt aber
den Kläger auch fernerhin bis zu ihrem am 13. November 1919 erfolgten
Tode in ihrem Dienste. Im öffentlichen Inventar meldete dieser eine
Schadenersatziorderung von 4000 Fr. und eine Lohnforderung von 412 Fr. 50
cts. für 275 Tage à 1 Fr. 50 Cts. während der Zeit" vom 16. März 1919
bis 13. November 1919 an, sowie 63 Fr. und 30 Fr. für zwei Darlehen an
seine Dienstherrin vom 19. Oktober 1918 und 20. Mai 1919. _ ' '

B. Da die Erben der Frau Jäger diese Forderungen

si bestritten, reichte Müller am 5. Juni 1920 gegen Witwe

Feusi Rieter Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei solidarisch
mit den übrigen Miterben der Frau J ägerRieter zur Bezahlung von 4505
Fr. 50 Cts., eventuell einer richterlich zu bestimmenden Summe, nebst 5 %
Zins seit 1. Mai 1920 zu verurteilen.

Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung, die Leiter,
welche der Kläger beim Transport der Burdenen 'benutzen musste, sei
schadhaft gewesen ; die Dienstherrin habe das gewusst, weil kurz vorher
der Nachbar Bachmann dieselbe Leiter gebraucht habe und dabei beinahe
verunglückt wäre. Die Schadenersatzforderung wird auf Grund der Tabellen
von Piccard auf den Zeitpunkt des Unfalles für eine voraussichtliche
Lebensdauer von 23,81 Jahren bei einem jährlichen Verdienstausfall von
600 Fr. berechnet, aber auf 4000 Fr. reduziert. Rechtlich beruft sich
der Kläger auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
, 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
, 134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
und 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR und 603 ZGB.

Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation als Erbin der Frau Jäger
nicht; ebenso nicht, dass der Kläger seit 1892 als Knecht bei ihrer
Rechtsverfahrin in Stellung war und in ihrem Dienst am 3. Dezember
1913 verunglückt ist. Dagegen bestritt'sie, dass Frau Jäger den Kläger
geheissen habe, die Burdenen auf die Scheune zu tragen und speziell
die fragliche Leiter dazu zu benützen, deren Zustand sie übrigens
nicht gekannt

4'76 Obllgationairecht. N° 72.

habe. Es Wäre Sache des Klägers gewesen, die Leiter vor ihrem Gebrauche
zu untersuchen. Dies habe er nicht ' getan und dadurch den Unfall selbst
verschuldet. Zudem fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen
dem heutigen Zustand des Klägers und dem Unfall vom 3. Dezember 1913
; denn im März 1914 sei Müller als geheilt aus dem Spital entlassen
worden. Die seitherige Verschlimmerung seines Zustandes sei darauf
zurückzuführen, dass er das gebrochene Bein nicht geschont und den Arzt
nachträglich nicht rechtzeitig zugezogen habe.

Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil das
Dienstverhältnis unter der Herrschaft des alten OR begonnen und der
Kläger seit Mai 1916 nicht mehr im Dienst der Frau Jäger gestanden habe.
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR treffe nicht zu, weil die Leiter kein Werk sei und überdies
wäre eine Forderung aus Werkhaftung verjährt. Eine Entschädigungspflicht
gegenüber dem Kläger habe Frau Jäger nie anerkannt, insbesondere auch
nicht dadurch, dass sie ihn nach dem Unfall in ihrem Dienste behielt und
die Spitalkosten bezahlte. Die eingeklagte Forderung sei übersetzt und
Wäre eventuell nach Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR zu reduzieren. Auf jeden Fall müsste für
die Berechnung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden. Im
weitem bestritt die Beklagte auch die Lohn-_ und Darlehensforderung.

C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Höfe (Schwyz), erachtete
auf Grund des Gutachtens von Dr. Mäder den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem gegenwärtigen verschlimmerten Zustand des Klägers und dem
Unfall vom 3. Dezember 1913 als erwiesen und sprach dem Kläger gestützt
auf Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
und 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 1. Mai 1920 zu ; ferner hiess es auch die Darlehens .

forderung von 93 Fr. gut. Die Lchnforderung von 412 Fr. 50 Cts. und die
weitergehende Schadenersatzfcrderung dagegen wurden abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 72. 477

Mit Urteil vom 3. Juli 1922 hat das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid
bestätigt und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass zwar nicht
Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR wohl aber Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR zutreffe, da die Leiter als Zugehör zu
dem Gebäude (Stall) zu betrachten sei,

D. Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren um
Erhöhung der Entschädigung von 3000 Fr. auf 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit
1. Mai 1920. Eventuell beantragt er, die Entschädigung nach richterlichem
Ermessen zu erhöhen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass der Kläger am 3. Dezember 1913 im Dienste der
Frau Jäger verunglückt ist und dass sein heutiger Zustand mit

ss diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

Wenn sich die Beklagte darauf beruft, Müller sei am 24. März 1914 als
geheilt aus dem Spital entlassen worden, so ist dem entgegenzuhalten,
dass nach dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befolgten
Grundsatz der adäquaten Verursachung ein unmittelbarer ursächlicher
Zusammenhang nicht erforderlich ist, namentlich nicht in der Meinung,
dass der Unfall die einzige und allein ausschlaggebende Ursache für
die eingetretene teilweise Invalidität des Klägers sei. Selbst wenn
die nachträgliche Verschlimmerung auf ein unvorsichtiges Verhalten
des Klägers zurückzuführen Wäre, was nach dem Gutachten von Dr. Mäder
keineswegs feststehtso vermöchte dieser Umstand die Kausalität des
ersten Schadensfaktors, des Unfalls, als der grundlegenden Ursache für
den heutigen Zustand des Klägers, nicht zu unterbrechen.

2. Fragt es sich daher, ob die Beklagte als Rechts-

478 Obllgationenrecht. N° 72.

nachfolgerin der Frau Jäger für die Folgen dieses Unfalls haftbar gemacht
werden könne, so ist zunächst der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als
sie eine Haftung aus Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR ablehnt. Es kann in dieser Beziehung ohne
weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und die
Grundsätze, welche das Bundesgericht in seinem Urteil i. S. Ruefli gegen
Gilomen vom 7. März 1922 (AS 48 II 109 ff.) als massgebend erachtet hat,
verwiesen werden. Inwiefern Frau Jäger Schutzvorkehren hätte treffen
können, bezw. ihrem erfahrenen Knecht, der seit 1892 das Heimwesen
selbständig bewirtschaftete, Belehrungen hätte erteilen sollen, ist
schlechterdings unerfindlich.

3. Aber auch Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR ist hier nicht anwendbar. Darauf, ob die
Leiter, wie das Obergerieht annimmt, als Zugehör zum Gebäude zu
betrachten sei, kann für die Frage der Werkhaftung nichts ankommen,
da die Zugehörqualität als solche nicht genügt, um die Anwendung
jener Bestimmung zu rechtfertigen (vgl. AS 43 II 659)· Wie in dem dort
abgedruckten Entscheide ausgeführt wird, beruht die strenge Haftung des
Werkeigentümers auf der Erwägung, dass Gebäude oder gebäudeähnliche Werke
eine Quelle besonderer _und jedenfalls grösserer Gefahren als blosse
Fahrnisgegenstände bilden. Demzufolge kann sie daher hier nur dann auf
die Leiter ausgedehnt werden, Wenn diese durch ihre Verbindung in eine
derartige Beziehung zum Gebäude getreten ist, dass sie damit zu einem
Bestandteil des Werkes wurde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn davon,
dass der körperliche Zusammenhang der Leiter mit dem Hause nach der
Verkehrsauffassung der Herstellung und Vollendung desselben in seiner
Art diente, und die Leiter mithin zum Bestande des Gebäudes gehörte und
im Interesse seiner Fortexistenz bei demselben bleiben musste, kann keine
Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz, dass Frau Jäger die Leiter
ihrem Nachbar Bachmann ausgeliehen habeergibt sich mit aller Deutlichkeit,

Obligationonrecht. N° 72. 479

dass dieselbe ihre selbständige Existenz bewahrt hat und ohne Beschädigung
oder Veränderung des Wirtschaftlichen Wesens der Hauptsache entfernt
werden konnte. Der Umstand allein, dass sie mit der Scheune insofern
in einer Zweckbeziehung stand, als sie die Verbindung zwischen der
Terme und der Diele herstellt-e und-damit für die Benutzung dieses
Teiles des Gebäudes sogar notwendig war, reicht für die Begründung
ihrer Bestandteilseigenschaft im Sinne von Art. 642 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
ZGB nicht
aus. Dieser Tatsache käme lediglich für die Frage der Zugehörqualität
entscheidendes Ge-

wicht zu.

Da demnach die Schadenersatzklage auch insoweit, als sie sich auf
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR stützt, grundsätzlich abgewiesen werden muss, ist auf die
weitern Einwendungen der Beklagten gegen die Werkhaftung (Verjährung,
Selbstverschnlden des Klägers etc.) nicht einzutreten.

Die Hauptberufung der Beklagten ist somit in diesem Punkte
gutzuheissen. Damit entfällt ohne weiteres auch die auf Erhöhung der
Entschädigung gerichtete Anschlussherufung des Klägers.

4. Die Lohnforderung des Klägers von 412 Fr. 50 (Its... die das
Obergericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als unbegründet
abgewiesen hat, fällt für das Bundesgericht ausser Betracht, da der
Kläger hiegegen die Anschlussberufung nicht erklärt hat. si

5. Die Darlehensforderung von 93 Fr. erachtet die Vorinstanz auf
Grund der Zeugenaussagen als ausgewiesen. Bei dieser auf prozessualer
Beweiswürdigung beruhenden Feststellung muss es für das Bundesgericht
sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung teilweise
begründet erklärt und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli
1922 in

AS 48 ]] 1922 31

480 Obligatlonenrecht. N' 73.

Dispositiv 1 lit. a dahin abgeändert, dass die Entschädigungsforderung
des Klägers gänzlich abgewiesen 'wird.

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1922 i. S. K. gegen Sch.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung. Entschä-

digungsund Genugtuungsanspruch. Einfluss der Markentwertung auf die
Bemessung der Entschädigung ?

A. Der im Jahre 1868 geborene Beklagte Sch. hatte im September 1921
die Ida K., geb. am 13. Oktober 1911, als Ferienkind fùr einen längern
Aufenthalt bei sich in Basel aufgenommen. Am 28. September 1921 wurde
gegen ihn auf anonyme Anzeige hin eine Strafuntersuchung wegen unzüchtiger
Handlungen mit diesem Kinde eingeleitet. Die auf Grund dieser Untersuchung
erhobene Straiklage führte zur Verurteilung des Sch. wegen fortgesetzter
Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Pflegekind zu 1 Jahr und 1
Tag Gefängnis. Auf Appellation des Angeklagten hin hat das Appellations-

gericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil bestätigt. _ Der Angeklagte
hatte während des ganzen Strafver-

fahrens die Begehung der Tat geleugnet und die ihn belastenden Aussagen
des Kindes auf dessen verdorbene Phantasie zurückgeführt. Nach
Einleitung des strafverfahrens hatte er versucht, die Mutter des

Kindes zum Rückzug des Strafantrages zu bestimmen

und ihr hiefür durch Verpflichtungsschein vom 20,

Oktober 1921 eine Abfindungssumme von 50,000 Mark

versprochen. Am selben Tage erklärte Frau K. bei ih rem

ohne Vorladung erfolgten Erscheinen vor dem Unter_

suchungsrichter, sie verzichte auf Strafantrag, hauptsächlich aus dem
Grunde, weil sie nicht wünsche, dass ihre Tochter die Aussagen vor
Gericht wiederholen

Obligationenrecht. N° 73. 481

müsse und dadurch in der Phantasie die Schmutzereien noch einmal
erlebe. Die Strafuntersuchung wurde jedoch von Amtes wegen weitergeführt,
da die Strafbehörden ein Pflegkindschaftsverhältnis im Sinne von
Art. 94
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
StGB annahmen. '

B. Da Sch. in der Folge gegen einen Zahlungsbekehl der Frau K. vom
21. November 1921 für 1681 Fr. 25 Cts. (50,000 Mark umgerechnet zum Kurse
vom 20. Oktober 1921 = 3,3625) Rechtsverschlag erhob, reichte Witwe
K. namens ihres minderjährigen Kindes im Januar 1922 eine Zivilklage
gegen ihn ein mit dem Begehren um

' Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigungsund

Genugtuungssumme von 10,000 Fr., eventuell einer nach richterlichem
Ermessen festzusetzenden Summe, nebst 6% Zins seit 20. Oktober
1921. Unter Berufung auf die Strafakten und die Urteile des Strafund
Appellationsgerichts zum Beweise des an dem Kinde begangenen Delikts
führte sie zur Begründung der Höhe der Entschädigung im wesentlichen
folgendes aus:

Das Kind sei sowohl in physischer, wie in moralischer Beziehung durch
die Manipulationen des Beklagten schwer geschädigt werden. Da der
Beklagte versucht habe, das Kind in ein schlechtes Licht zu stellen,
sei in Ludwigshafen durch den Kriminalbeamten Schraut eine Untersuchung
vorgenommen worden, die jedoch nichts Nachteiliges für dasselbe ergeben
habe. Im Gegenteil seien dem Kinde von der Schule und der Nachbarschaft
die besten Zeugnisse ausgestellt worden. Durch diese Untersuchung sei
die Sache in Ludwigshafen ruchbar geworden, und es habe daher Witwe
K. ihr Töchterchen aus seiner bisherigen Umgebung wegnehmen und bei
einer befreundeten Familie in Mundenheim unterbringen müssen, wo es nun
die Schule besuche. Die Erziehung müsse eine sehr sorgfältige sein,
damit das Mädchen nicht in späteren Jahren dem sittlichen Verderben
verfalle. Über die obligatorische Schulzeit von Vier Jahren hinaus habe
es noch drei Jahre
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 474
Datum : 05. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 474
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 474 Obligationenrecht. N' 72. 72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1922


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
134 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
135 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
StGB: 94
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 94 - Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.
ZGB: 642
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 642 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2    Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
BGE Register
43-II-657 • 48-II-109
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
leiter • beklagter • bundesgericht • 1919 • weiler • vorinstanz • witwe • zins • kantonsgericht • tag • verurteilung • benutzung • strafantrag • strafuntersuchung • kausalzusammenhang • ermessen • frage • scheune • nachbar • bestandteil
... Alle anzeigen