556 Obligatloneurecht. N' 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn man mit der
Vorinstanz unter dem Mehrpreis oder Mehrerlòs einfach den Bruttoerlös
verstehen wollte. Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was er mit dem
Abkommen vernünftigerweise bezweckte, war vielmehr, die beiden Agenten
an einem allfälligen Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der Weise
zu beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und ein
Drittel an sie abgab; keinesfalls kann es seine Meinung gewesen sein,
ihnen eine Provision auch für den Fall zuzusichern, dass er selber beim
Verkauf zu Verlust käme. Danach muss unter dem Mehrerlös nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden, wobei die Parteien
wohl annehmen, dass der Mehrpreis über 30,000 Fr. hinaus ungefähr auch
den Nettoerlös darstellen werde. Dieser Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich um eine Liberalität des Beklagten handelte
(die nach allgemeinen AuslegungsgrundSätzen in billiger Weise, ohne
Härte für den Versprechenden, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger
erkennbar ; ja dieser konnte nach Treu und Glauben das Versprechen nicht
anders entlassen.
5. Nun ist nach den für das_Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen lnstanzen ein Nettoerlös hier überhaupt
nicht erzielt worden, trotzdem der Bruttoerlös' den Betrag von
vollen 45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe des
Provisionsversprechens und dem Verkaufe sind mehr als 10 Jahre
verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals von 30,000 Fr. allein machen
nach ,der unbestrittenen Berechnung der ersten Instanz 13,651 Fr. 65 Cts'
aus. Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zinannuitäten, die
bei Ausrechnung des Betrages, auf den die Liegenschaften den Beklagten
im Zeitpunkt des Verkaufes zu stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberüeksichtigen ist, ferner die unbe-
Obligationenrecht. i 's 86. 657
strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fertigungskosten mit
132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der Zwischenzeit aus den Grundstücken
erzielten Einnahmen im Betrage von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von 45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur Hälfte in zu
UND-, verzinsliehen und bis 1922 unkündbaren Obligationen der Stadt
Zürich bezahlt worden ist, deren Kurs im massgebenden Zeitpunkt nur 90
betrug, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermittlung des
finanziellen Ergebnisses der Operation natürlich zu würdigen ist, so ist
klar, dass von einem Reingewian nicht die Rede sein konnte. Solange aber
der Beklagte einen solchen aus dem Verkauf der beiden von Carpentier
erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann der vom Kläger erhobene
Anspruch nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Die vorliegende Klage
ist deshalb mit der ersten Instanz zur Zeit abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in Aufhebung des
Urteils der I. Appellationskammer des. Obergerichts des Kantons Zürich
vom 21. März 1917, die Klage zur Zeit abgewiesen.
86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1917 i. S. Maurer,
Kläger gegen Bétsch, Beklagten.
Art. 5 8 () R. Voraussetzungen der Ausdehnung der Haftung des
Verkeigentümers auf Zugehörsachen.
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt die auf Zahlung einer Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst
5% Zins seit 20. November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.
658 Obligatlonenrecht. N° 86.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und Wiederherstellung des Urteils
des Zivilge_ richts Baselstadt vom 9. Mai 1917, das die Klage im Betrage
von 2000 Fr. gutgeheissen hatte..
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 20. November 1916 gab die Mieterin der Liegenschaft Ainselstrasse 18
in Basel, Fräulein Rosa Burckhardt, dem Kläger den Auftrag, die Vorienster
einzuhängen Bei dieser Arbeit zog sich der Kläger eine Verletzung zu,
die in der Durchschneidung der Hauptschlagader der rechten Hand und
der Daumenstrecksehne besteht. Der Unfall ereignete sich in der Weise,
dass er beim Einhängen des Veraiidavorfensters infolge Nachlassens eines
an jenem befindlichen Hakens mit der rechten Hand in die Scheibe der
inneren Fenstertiire fuhr. Der vom Zivilgerichtspräsidenten bestellte
Experte. berichtet, die Vorfenster seien infolge einer dreijährigen
Lagerung im Keller des bisher unbewohnten Hauses stark verschwollen und
die Haken zum Teil eingerostet gewesen ; der Haken, der sich gelöst habe,
sei übrigens von jeher zu kurz und ausserdem mangelhaft eingeschraubt
gewesen. Der Kläger War vom 20. November 1916 bis zum 5. Januar
1917 völlig erwerbsunfähig, vom .'). bis 17. Januar 1917 betrug die
Erwerbsunfähigkeit noch 60%; die dauernde Arbeitsunfähigkeit wird auf
8% eingeschätzt. Am 12. Februar 1917 leitete er gegen den Beklagten in
dessen Eigenschaft als Eigentümer des Hauses die vorliegende Klage ein.
2. Zur Entscheidung steht die Frage, wie weit sich die. Haltbarkeit des
Werkeigentümers für Schaden, welcher durch Sachen verursacht wird, die
ihrer Natur nach Zuhehörde eines Werkes sind, erstrecke, insbesondere
wann sie beginne. Denn es ist zweifellos, dass Vorfenster Zugehör des
Gebäudes sind, für das sie bestimmt sind
Obligationen-echtN' 86. 85m
(vergl. WIELAND, Komm. Anm. 3 zu Art. 645
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 645 - Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind. |
aber davon auszugehen, dass die Eigenschaft der den Schaden verursachenden
Sache als Zugehör, nicht genügt, um die Anwendung der Werkhaftung des
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
beruht auf der Erwägung, dass Gebäude oder andere gebäudeähnliche
Werke eine Quelle besonderer und jedenfalls grösserer Gefahren als
blosse Fahrnisgegenstände bilden. Ihrem Zweckgedanken nach kann sie
daher nur dann auf Zugehörsachen ausgedehnt werden, wenn diese in ihre
bestimmungsgemässe Verbindung zu der Hauptsache getreten und damit zu
einem Teil des Werkes; ge worden sind ; die Ausdehnung auf die Zugehör
als solche, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines solchen Zusammenhanges
mit der Hauptsache, widerspräche jenem Grundgedanken. Denn solange es
an der gedachten körperlichen Beziehung fehlt, bieten die Zugehörsachen
im Allgemeinen keine erheblicheren Gefahren als andere bewegliche Sachen
und können daher auch nicht als Werk im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
werden. --
Daran kann die Berufung auf Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. |
|
1 | Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. |
2 | Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. |
3 | Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen. |
eine. Sache sich in der Regel auch auf ihre Zugehör bezieht, nichts
ändern. Unter Verfügungen sind dabei nur rechtsgeschäftliche Akte mit
dinglicher oder obligatorischer Wirkung zu verstehen (vergl. WIELAND,
Anm. 10). Eine Schadensverursachung kann dagegen nicht als rechtliche
Verfügung bezeichnet werden : sie ist eine Tatsache, die wider denWillen
des Verursachenden rechtliche Folgen nach sich zieht.
3. Im vorliegenden Falle ist nun aber nach der aktengemässen und deshalb
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erstellt,
dass eine feste Verbindung der Vorfenster mit dem Gebäude, wie sie nach
dem Vorstehenden erforderlich wäre, beim Eintreten des Unfalles noch
nicht bestand, sondern dass dieser sich ereignete, als der Kläger im
Begriffe war, sie
HSG Obiigationenrecht. N° 87.
erst herzustellen. Da demnach die Klage aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Grunde abgewiesen werden muss, braucht auf die weiteren Einwendungen
des Beklagten gegen die Werkhaftung (Selbstverschulden des Klägers
u. s. W.) nicht eingetreten zu werden.
4. Dass endlich ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung des
Beklagten (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Vorinstanz schlüssig dargetan ; es kann in dieser Hinsicht einfach auf
die Begründung ihres Entscheides verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appeliationsgerichts
des Kantons Baselstadt vom 3. Juli1917 bestätigt.
87. Arrét de la. Ire Section civile da 10 novembre 1917 dans la cause
Créün contre Société suisse de pyroteohnie.
Int ercliction de co ncurrence : lorsqu'elle est illimitée, le juge
ne doit pas la déclarer nuile, mais seulement la restreindre dans une
inesure eonvenable. A s t r e i n t e s : elles ne sont pas eontraires
au droit fédéral.
Suivant contrat du 9 mai 1910 Louis Crétin est entre au service de
la Société suisse .de pyrotechnie en qualité de directeur technique
; il s'engageait, sous peine de dommages intérèts, à ne pas créer,
ni s'occuper d'une fabrication similairc pendant un terme de dix ans
aprèssa sortie de la Société.
Le 7 décembre 1910 Crétin a donné sa démission, que la Société a acceptée
sous les conditions et réserves du contrat existant. si
En novembre 1911 la Société a ouvert action à Crétin en paiement d'une
indem'nité de 500011: pour rupture du contrat et d'une indemnité de 10
000 ir. a raison de ila
Obligationenrecht. N' 87. 661
concurrence faite par le déiendeur en violation de l'engagement pre-Cité.
La première demande a été reconnue Îondée par arrét du Tribunal federal
du 28 octobre 1916.
Statuant sur la deuxième demande, qui fait l'objet du present procès,
la Cour de Justice civile a, par arrét du 8 juin 1917, condamné Crétin
à 1000 fr. de dommagesintéréts et lui a fait défense de s'occuper de 1a
fabrication de ieux d'artifice dans les Communes formant l'agglomeration
urhaine, ainsi que dans les Communes du canton entre Rhone et Arve pendant
dix ans dès le 21 janvier 1911 pour autant que la Société demanderesse
continuerait à eXister et sous peine d'une astreinte de 20 fr. par jour ;
elle a d'aiileurs reserve à la _demanderesse ses droits eventuels quant
aux actes de concurrence qui ont pu avoir lieu depuis le 18 novembre 1912.
Crétin a recouru en reforme contre cet arrèt en concluant à liberation
des conclusions de la demande.
Statuant sur ces faits et considérant en d ro i t:
Le recourant conteste la validité de la clause contractuelle
d'interdiction de concurrence par le motif que cette interdiction n'a pas
été stipnlée pour un rayon limité. Mais cette circonstance n'est pas de
nature à entacher de nullite la clause en son entier. Sous l'empire du
CO ancien le Tribunal fédéral admettait, il est vrai, qu'une interdiction
de concurrence illimitee quant à son champ d'applieation était contraire
aux bonnes moeurs et que, à raison de ce vice, elle était radicalement
nulle. On pourrait se demander si cette jurisprudence est conciliahle avec
le principe de l'art. 20 CO revisé d'après lequel si le contrat n'est
vicié que dans certaines de ses clauses (texte allemand : hiess einzelne
Teile ), ces clauses sont seules krappees de nullité . A cet égard le
doute serait permis car si, d'une part, le but général de ce principe est
de restreindre la nullité à ce qui est strictement nécessaire pour suppri-