Kanton Glarus.
Werkhaftung
1. Anwendbarkeit des Art. 58 OR auch auf öffentlichrechtliche Korporationen (Staat). (Erw. 1)
2. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Werk;Begriff. (Erw. 2.)
3. Fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung. Kriterien; die
mangelnde Überwachung des Werkes fällt nicht darunter. Ausschluss der
Haftung bei höherer Gewalt (Naturereignis). (Erw. 3.)
4. Abgrenzung von Zivil und öffentlichem Recht bei unerlaubten Handlungen
des Staates, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
A. Der Kläger Widmer fuhr am 1. August 1922, abends, mit seiner Frau in
seinem Auto auf der Landstrasse von Betsehwanden gegen Rüti. Unmittelbar
vorher zirka um 53/' Uhr abends, war ein wolkenbruch-artiges Gewitter
über die dortige Gegend niedergegangen. Als der Kläger sich mit seinem
Auto der Erlenbrücke näherte, wurde er von einem jenseits der Linth
gelegenen Gehöfte aus durch Zumfe gewarnt; er erkannte jedoch die
Bedeutung derselben nicht und liess sie unbeachtet. lm Augenblicke,
als er sich zirka um 6 Uhr mit seinem Auto auf der Erlenbrücke befand,
ging eine Runse nieder und füllte das ganze Bachbett in kurzer Zeit
auf. Das Geschiebe riss die Brücke mit in die Linth hinunter, wo sie
verschwand. Es gelang jedoch dem Kläger, bevor die Brücke weggerissen
wurde, auf das andere Ufer zu kommen, wo der vordere Teil des Autos
von den Steinmassen der Hause an die Schutzmauer der Strasse gedrückt
wurde, während der hintere Teil über dem Runsenbett schwebend blieb. Der
Kläger und seine Frau kamen heil davon, dagegen wurde das Auto erheblich
beschädigt. Sämtliche Räder und Schutzbleche mussten ersetzt werden,
Akkumulatoren und Bestand-
Obligationenrecht. N° 36. 255
teile des Motors waren defekt .und die Windschutzscheibe war
zerbrochen. Der Kläger berechnet den Schaden auf 4890 Fr. 65 Cts.
B. Da der Regierungsrat des Kantons Glarus die Schadenersatzpflicht
grundsätzlich bestritt, reichte der Kläger am 5. Januar 1923 gemäss
Art. 48 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Glarus auf Zahlung von 4890 Fr. 65 FCts. nebst 5 % Zins seit 23. Dezember
1922 belangt. _Er berechnet den schaden
wie folgt : Reparaturen des Autos .................. Fr. 2355.25 Auslagen
............................. 202.50 Entschädigung für Entzug des
Autos wäh-
rend 45 Tagen ....................... 300.Anteil an den allgemeinen
Unkosten (für
45Tage) ............................ 532.90 Minderwert des Autos
.................. 1500.--
FW
In rechtlicher Beziehung macht der Kläger unter Berufung auf das
Strassengesetz des Kantons Glarus vom 16. Mai 1883, das BG betreffend
die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Februar 1877, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Der Kanton Glarus sei als Eigentümer der Brücke und der Strasse
gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
den aus der fehlerhaften Anlage und mangelhaften Unterhaltung derselben
entstehenden Schaden verantwortlich. Der Kanton hafte insbesondere auch
für diejenigen Teile der Strasse, welche durch die fehlerhafte Anlage
der Brücke gefährdet werden; ebenso für die gehörige Instandstellung
und Unterhaltung des Runsenbettes. Der Unfall vom 1. August 1922 sei
auf die fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung des Werkes
zurückzuführen. Bei richtiger Anlage dieser Verkehrseinrichtungen
und bei Anwendung sachgemässer Mittel für deren Unterhaltung wäre der
Schaden vermieden
256 Obligationenrecht. N° 36.
worden. Der Kläger beanstandet die Anlage im wesentlichen aus folgenden
Gründen :
Die Erlenbrücke sei nur eine Holzkonstruktion, während sie aus Stein
oder Eisen hätte gebaut und überdies so angelegt werden sollen, dass die
nieder-. gehenden Geschiebemassen der Runse unter der Brücke hindurchgehen
können. Langjährige Erfahrungen hätten den Behörden des Kantons Glarus
beweisen müssen, dass die Runse wegen dieser fehlerhaften Konstruktion
der Brücke gestaut und diese selbst weggerissen werde. Trotzdem sei die
Brücke immer wieder in der gleichen Weise erstellt worden. Das Runsenbett
hätte unter der Brücke tiefer gelegt, unmittelbar oberhalb der Brücke
verbreitert und an beiden Stellen mit einem glatten Steinbelag versehen
werden sollen. Die linke Wandmauer des Bachbettes hätte gerade, nicht
wie jetzt gebrochen, erstellt und die Rnnse nicht senkrecht, sondern
mit Richtung flussabwärts in die Linth eingeführt werden sollen. Durch
solche Vor-kehren würde die Stauung der Runse vermieden, während sie jetzt
durch das holperige Pflaster und die gebrochene Seitenwand des Bachbettes
geradezu bedingt werde. Die Verbesserungen hätten umsomehr angebracht
wer.clen sollen, als die SBB die Bahnstrecke zirka 20 Meter oberhalb der
Brücke tunneliert, gleichzeitig das Bachbett verbreitert und mit einem
glatten Belag versehen und dadurch das Gefälle der Runse gegen die Brücke
hin erhöht haben. Beim jetzigen Zustand besitze das Bachbett gerade an
der kritischen Stelle, unmittelbar oberhalb der Brücke, den kleinsten
Querschnitt, was zur Folge habe, dass die Geschiebemassen beim Niedergang
der Runse sich mit erhöhter Geschwindigkeit gegen die Brücke hinwälzen.
Eine absolute Sicherung gegen Runsengefahren hätte nur durch eine
Tunnelierung der Strasse erreicht werden können. Die auf'150,000
Fr. veranschlagten Kosten wären nicht zu hoch gewesen im Verhältnis
zuObligationenrecht. N° BQ. 257
den Aufwendungen, welche zufolge der jährlichen Verwüstungen notwendig
werden. Da der Kanton diese Sieherungsvorkehren unterliess, wäre
er jedenfalls zur Verdauung der Runse im Einzugsgebiet verpflichtet
gewesen. Die bisher ausgeführten Verbauungen seien unzulänglich, da
trotzdem immer wieder Runsen niedergingen und die Brücke wegrissen.
Endlich habe es der Kanton unterlassen, die angesichts der landesbekannten
Runsengefahr zum gehörigen Unterhalt im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
unerlässlichen Vorsichtsmassregeln zu treffen, um Fuhrwerk-: und Passanten
in den kritischen Momenten auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen
und eventuell am Überschreiten der Erlenbrücke, die von unten nicht
gesehen werden könne, zu verhindern. Als solche Schutzverkehren kämen
in Betracht : die Sperrung der Brücke, das Aufstellen von Runsenwachen
und die Anbringung von 'Warnungstafeln.
Die Schadenersatzforderung aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
dass die Konstruktion der Brücke nicht nur fehlerhaft und deren Unterhalt
mangelhaft sei, sondern auf grober Fahrlässigkeit. beruhe. Die Behörden
seien sich der Gefahr bewusst gewesen und hätten die mangelhafte
Konstruktion der Brücke einzig aus finanziellen Gründen gewählt und dabei
zugleich den Zweck verfolgt, das angrenzende Privateigentum (Vollweberei
Rüti) zu schützen. In ihrem Verhalten liege sogar der Vorsatz, die Brücke
unter gegebenen Umständen wegschwemmen zu lassen, d. h. die Absicht,
das Werk zerstören zu lassen und dadurch den Verkehr zu gefährden.
C. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er bestreitet nicht, dass
die am 1. August 1922 niedergegangene Erlenrunse die Brücke weggerissen
habe, und dass bei diesem Anlass das Auto des Klägers be-schädigt wurde,
ebenso nicht, dass er Eigentümer der Strasse und Brücke sei, und als
solcher gemäss Art. 58
AS 49 II 1923 18
258 Obiigationenrecht. N° 36.
OR grundsätzlich schadenersatzpkliehtjg wäre, wohl aber, dass der Schaden
durch das Werk (Strasse und Brücke) iverursacht worden sei. Die Runse,
nicht die Brücke, habe das Auto beschädigt und zwar erst nachdem der
Kläger die Brücke bereits passiert hatte. Die Runse aber gehe den
Kanton nichts an; für den durch diese verursachten Schaden habe die
Korporation einzustehen. Der Beklagte bestreitet auch, dass Strasse und
Brücke fehlerhaft angelegt und mangelhaft unterhalten waren, namentlich
aber, dass der Unfall mit einem Fehler der Brücke oder der mangelhaften
Unterhaltung derselben und der Strasse in nrsächlichem Zusammenhang
stehe. Eine Haftung des Kantons bestehe daher grundsätzlich nicht,
umsoweniger, als der Austritt der Runse und die dadurch bewirkte
Schädigung des Klägers die Folge eines Naturereignisses sei, das sich
als höhere Gewalt charakterisiere. Im Kanten Glarus, namentlich zwischen
Glarus und Linthal und zwischen Schwanden und Elm seien solche Runsen
zu Dutzenden vorhanden. Ihre Überbrückung finde fast ausnahmslos in der
gleichen Weise wie bei der Erlenrunse statt, nämlich durch Erstellung
einer leichten Holzbrücke, die der Ruuse wenig Widerstand leiste und durch
das Geschiebe mitgerissen werdeohne ein Stauungshindernis zu bilden, das
den Austritt der Bunse aus ihrem natürlichen Bett bedingen _Würde. Fast
jedes Gewitter bringe Runsgänge und fast jede Rnnse verschütte irgendwo
eine Strasse oder reisse eine Brücke weg. Bei der Erlenrunse komme alle 10
Jahre ein grösserer Muhrgang. Allein es sei nicht vorauszusehen, welche
Gesehiebemassen jeweilen niedergehen. schon aus verkehrstechnischen
Gründen Wäre es unmöglich die Brücke so anzulegen, dass sie von den
Muhrgängen nicht erreicht werden könnte, da sonst die Strasse unbrauchbar
würde. Auch würde eine andere Anlage der Brücke und des darunter liegenden
Baehbettes nichts helfen, da die Runse oft schon oben am Talhang ihr
Bett verlasse und die Strasse in einer Entfernung von 200 Meter vom
Obligationenrecht; N° 36. _ 259 }
Runstel überquere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch zu rasche
Ableitung der Geschiebemassen in die Linth der Fluss und damit die Runse
selbst gestaut und dadurch noch grösserer schaden verursacht Würde.
Eine Tieferlegung des Runsenbettes sei nicht möglich im Hinblick auf die
Überführung der Runse über den Bahnkörper und den Ausfluss derselben
in die Linth. Auch durch die Verlegung der Strasse und Brücke gegen
die Linth bin würde in Anbetracht der elementaren Wucht und der Grösse
der Muhrgänge für den Verkehr keine grössere Sicherheit geboten. Das
einzige Mittel, die Strasse wirksam zu schützen, wäre die Tunnelierung;
allein in diesem Falle müsste der dritte Teil der Strasse von schwanden
bis Linthal tunneliert werden. Die Kosten einer solchen Anlage Wären für
den Kanton zu hoch und ständen in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der
Strasse. Ein anderes Mittel, der Rnnsengefahr wirksam vorzubeugen, läge
in der Verbauung im Einzugsgebiet. Dieser Verdauung sei von den Behörden
schon seit 50 Jahren volle Aufmerksamkeit geschenkt worden. Nach dem
grossen Muhrgange von 1914 habe man haider Erlenrunse neue Verbauungen
mit einem Kostenaufwand von 45,400 Fr. vorgenommen. Trotzdem sei 1920
ein neuer Ausbruch dieser Runsc erfolgt und habe einen Schaden von 5000
Fr. verursacht.Von 1911 bis 1920 habe der Kanten Glarus infolge der
Ausbrüche der Erlenrunse 11,517 Fr. Ausgaben gehabt.
Zum Unterhalte der Brücke und Strasse gehöre deren Überwachung und das
Anbringen von Warnungetafeln nicht. Solche Mittel wären zudem wirkungslos,
da Anzeichen für den Ausbruch einer Hause nicht immer vorhanden seien
und man ihren Weg nicht kenne. Der Kläger habe übrigens Wissen müssen,
dass in einem so engen Gebirgstal nach Gewittern mit Wildbäehen und
Runsen zu rechnen sei und er durch solche überrascht werden könnte. Aus
den nämlichen Gründen treffe auch
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
260 Obligationenrecht. N° 36.
Klage die geforderte Entschädigung wegen Mitverschuldens des Klägers
(zu schnelles Fahren und Nichtss beachten der Warnungen) erheblich
zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Der Vertreter des Beklagten hat nicht bestriten, dass der Kanton Glarus
Eigentümer der Strasse und der Brücke sei, worüber übrigens nach Art. 20
KV und nach dem Strassengesetz vom 6. Mai 1883 kein Zweifel bestehen
kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht auch ausser
Zweifel, dass diese Anlagen, wie auch das Bett der Runse als Werke im
Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
S. 189).
Dagegen trägt es sich in erster Linie, ob der Kanton Glarus überhaupt
nach dieser Bestimmung des Bundesprivatsrechts verantwortlich gemacht
werden könne, oder ob nicht vielmehr für die Beurteilung der Streitsache
gemäss Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
|
1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
Anwendung komme. Wäre letzteres der Fall, also eidgenössisches Recht auf
den der Klage zu Grunde gelegten Tatbestand nicht anwendbar, so Wäre die
Anerkennung des nicht anwendbaren Rechts durch den Beklagten ohne Belang.
Nun hat aber das Bundesgericht in ständiger Praxis angenommen,
dass die zivilrechtliche Haftungshestimmung des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
auf öffentlichrechtliche juristische Personen zu denen der Staat
gehört Anwendung finde, von der Erwägung ausgehend, dass auch eine
öffentlichrechtliche Korporation ihre dem Gemeingebrauch überlassenen
Anlagen, insbesondere Plätze und Strassen, in zweckentsprechendem Zustande
zu unterhalten und namentlich alle diejenigen Verkehre-n zu treffen
habe, die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich sind. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus der Wirksamkeit des Grundsatzes, dass,
wer ein WerkObligatienenrecht. N° 36. 261, dem Publikum zugänglich
macht, für die ordnungsgemässe Erstellung und Instandhaltung desselben
zivilrechtlich verantwortlich ist. Dass das Werk (Strasse) seine
Entstehung einem Akt der öffentlichrechtlichen Gesetzgebung verdankt,
und die Organe des Kantons, denen die Erstellung. und Instandsetzung der
Strasse obliegt, hiezu nach öffentlichrechtlichen Normen berufen sind,
ist ohne Belang. Denn insoweit bei Verletzungdieser Pflicht zugleich
diejenige Sorgfalt ausser Acht gelassen wird, welche im Rechtsverkehr nach
dem bürgerlichen Recht zu beobachten ist, gehört die daraus erwachsende
Haftung dem Gebiete des Privatrechts an und auf diesem Gebiete kann der
öffentlichrechtlichen Körperschaft, die zugleich Person des Privatrechts
ist, eine besondere bevorzugte Rechtsstellung nicht zukommen. Es fehlt
jede innere Berechtigung dafür, dass der Staat, dessen Werk die gleiche
Gefahr der Schädigung durch mangelhafte Anlage oder Instandhaltung in
sich schliesst, wie ein im Eigentum einer Privatperson stehendes, sodass
auch der gleiche Rechtschutz gegenüber Schädigungen geboten ist, von
der Haftung aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
öffentliches und dem Staate dessen Unterhaltung als öffentlichreehtliche
Pflicht zugewiesen ist. Duldet eine öffentlichrechtliche Korporation,
insbesondere der Staat einen die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Zustand des Werkes und entsteht daraus ein schaden, so hat er hiefür unter
den gleichen Voraussetzungen wie der private Werkeigentümer aufzukommen,
weil es sich in diesem Falle nicht um das öffentliche Recht, sondern
um Verhältnisse handelt, in denen das Gemeinwesen zum Bürger wie ein
gewöhnlicher Privater als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt,
und weil sich das Publikum auch dem Staate gegenüber darauf verlassen
können muss, dass bei der Erstellung und Unterhaltung des Werkes die
durch die Umstände allgemein gebotene Sorgfalt beobachtet werde (vgl. OSER
262 Obligationenrecht. N° 36.
N. III 3 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
FLEINER, Inst., 5. Aufl. S. 334 ff.; BGE 41 II 580 ff.; 44 II 187 ff.;
45 II 332 ff.; 48 II 417; 47 II 503; für das deutsche Recht STAUDlNGER,
Komm. § 823 BGB und dort zit. Entsch.) Da die übrigen Vor'aussetzungen
des Art 48 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Klage einzutreten.
2. In der Sache selbst bestreitet der Beklagte grundsätzlich seine Haftung
aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
des Klägers sein Auto nicht durch die Strasse oder Brücke, sondern
vielmehr durch den Druck der Geschiebemassen der Runse, für welche nicht
der Kanton, sondern die Korporation einzustehen habe, beschädigt worden
sei, sodass der Schaden ursächlich nicht auf die fehlerhafte Erstellung
oder mangelhafte Unterhaltung des Werks zurückgeführt werden könne. Nun
ist allerdings richtig, dass der schaden nicht auf eine unmittelbare
körperliche Einwirkung des Werks, bezw. auf eine fehlerhafte Anlage
desselben zurückzuführen ist, da der Kläger die Brücke im Zeitpunkt
des Schadenseintrittes bereits passiert hatte. Er behauptet aber, dass
insofern ein Kausalzusammenhang gegeben sei, als die Runse durch die
Brücke gestaut und dadurch der Austritt derselben aus dem natürlichen
Bett oberhalb der Brücke und die Überschwemmung der Strasse verursacht
worden sei. Nach dein von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
befolgten Grundsatz der adäquaten Verursachung ist nun freilich ein
unmittelbarer Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass der schaden durch das
Werk selbst infolge eines ihm anhaftenden Fehlers gleichsam als allein
tätig werdender Faktor bewirkt werde, zu1 Haftungsbegnin-dung nicht
erforderlich; es genügt, dass die mangelhafte Anlage oder Unterhaltung
des Werkes überhaupt eine Ursache des Erfolges bildet, dieser ohne den
mangelhaften Zustand nicht eingetreten Wäre, gleichviel,
onus-stossweise N° 35. ss 263
Ob noch ein anderes äusseres Ereignis dazukcmmen musste, um den Eintritt
des Schadens zu bewirken, vorausgesetzt nur, dass der Kausalzusammenhang
ein adäquater sei, d. h, die als Ursache in Anspruch genommene Tatsache
nach allgemein menschlicher Erfahrung geeignet war, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. AS 23 II 691 ff). Allein auch
ein solcher bloss mittelbarer vKausalzusammenhang des Schadens mit dem
Werke ist nicht gegeben. Die Runse ist nicht deswegen ausgetreten, weil
sie sich, wie der Kläger behauptet, einen Augenblick an der Brücke gestaut
hat, sondern weil das natürliche Bachbett das Geschiebe des unter der
Einwirkung des Gewitterregens plötzlich ausgebrochenen Muhrganges nicht
mehr zu fassen vermochte und zwar nicht nur unter der Brücke, sondern
bereits oberhalb derselben. Die aus" einer einfachen Holzkonstruktion
bestehende Brücke hat gegenteils dem gewaltigen Druck der Steinmassen
nachgesehen und deren Abfluss in die Linth ermöglicht, sich also vom
Gesichtspunkte der Schadensverursachung aus keineswegs als fehlerhaft,
sondern im Gegenteil als zweckmässig gebaut erwiesen. Ist aber der
Austritt der Runse ursächlich nicht auf einen Mangel der Brücke,
sondern auf ein aussergewöhnliches Zusammenwirken von Naturkräften
zurückzuführen, der Schaden also auch nicht indirekt durch den Zustand
des Werks verursacht worden, so entfällt damit jede Grundlage für eine
Schadenersatzpflicht des Beklagten aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
3. Wollte man aber auch annehmen, dass die Verheerung der Strasse und
Beschädigung des Automobils mit einer indirekten Einwirkung des Werkes
Stauung der Runse in kausaler Beziehung stehe, so müsste die Klage
gleichwohl abgewiesen werden, weil der Kläger den Nachweis nicht erbracht
hat, dass das Werk fehlerhaft erstellt oder mangelhaft unterhalten
war. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis an der Rechtsauffassung
festgehalten, dass beim Entscheid
264 Obligationenrecht. N° 36.
über die Frage, ob ein Werk richtig erstellt oder unterhalten sei,
nicht auf eine etwa bestehende Übung, sondern darauf abzustellen
ist, ob der Werkeigentümer das nach den Umständen, insbesondere unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Umfangs des an dem
betreffenden Ort bestimmungsgemäss stattfindenden Verkehrs Gebotene
vorgenommen habe. Mithin kann ein Werk nur dann als fehlerhaft erstellt
oder mangelhaft unterhalten gelten, wenn gesetzliche Vorschriften
oder diejenigen technischen Normen, welche im Hinblick auf die
Zweckbestimmung und Funktion der Anlage, d. h. durch die Art und Weise
der Verwendung geboten sind, nicht beobachtet wurden, also das Werk
nicht seiner Bestimmung entsprechend hergestellt worden ist, sondern
infolge technischer Mängel die allgemeine Sicherheit gefährdet. An diese
Anforderungen darf freilich nicht immer der strengste Masstab angelegt
werden, sondern es ist dabei auch auf eine allfällige Erschwerung
des Gebrauchs und auf die Kosten, insbesondere im Verhältnis zur
Zweckbestimmung und zum Gebrauchswert der Anlage Rücksicht zu nehmen
(vgl. BECKER N. 7 zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
können nur Aufwendungen verlangt werden, die ihm auch ökonomisch
zumutbar sind, nicht aber übertriebene, zu kostspielige Vorkehren,
die zu den Interessen des Publikums in keinem Verhältnis stehen. Denn
niassgebend ist nicht, welchen Grad technischer Vollkommenheit, sondern
welchen Grad der Sicherheit der Einzelne vom Werk erwarten darf und
hiebei ist daran festzuhalten, dass durch die Beschaffenheit desselben
nur jene Schadensquellen (Gefahren) berücksichtigt werden müssen, mit
welchen normalerweise regelmässig gerechnet wird und die eine gewisse
generelle Wahrscheinlichkeit haben (vgl. BGE 44 II 190 ; 38 II 73 ff. ;
33 II 152 ff., 547 ff.).
Geht man hievon aus, so kann das in Frage stehende Werk mit Grund nicht
beanstandet werden. VorabObligationenrecht; N° 36. _ 265
behauptet; der Kläger selbst nicht, dass die Anlage und Unterhaltung
der Strasse und Brücke gegen irgendwelche gesetzliche Bestimmungen oder
allgemein geltende technische Normen verstossen, namentlich nicht,
dass etwa die Strasse oder Brücke baufällig gewesen sei und dass bei
besserem Unterhalt der Unfall nicht eingetreten wäre, und ebensowenig,
dass die Anlagen von den übrigen im Kanton Glarus in grosser Zahl
bestehen-den gleichartigen Werken irgendwie abweichen. Der Kläger macht
mit seinen Bemängelungen Vielmehr eine Unvollkommenheit des Werkes
geltend, die für die Anwendung des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der zwischen
der Strasse und der Erlenrunse bestehenden Beziehungen wird auch dem
Laien ohne weiteres klar, dass die Konstruktion einer Brücke, die alles
Geschiebe der Runse passieren liesse, zum mindesten aussergewöhnlichen
Schwierigkeiten begegnen müsste. Würde die Brücke nach der Meinung
des Klägers 2 bis 3 Meter höher gelegt, so würde dadurch die Strasse
für Lastfuhnverke unbrauchbar, jedenfalls aber ihre Verkehrsfähigkeit
in einem Masse beeinträchtigt, das sich mit den Anforderungen an eine
derartige Strasse nicht wohl vereinbaren liesse. Die Tieferlegung des
Bachbettes Wäre schon mit Rücksicht auf die Ausmündung der Runse in die
Linth nicht möglich. Durch eine Verbreiterung desselben und das Anbringen
eines glatten Steinbelages sodann würde die Gefahr des Austritt-es des
Muhrganges oberhalb der Brücke in keiner Weise vermindert; jedenfalls wäre
zu berücksichtigen, dass durch die rasche Ableitung der Gescbiebemassen
die Linth gestaut und dadurch noch grösserer schaden gestiftet würde. Dass
der Verkehr nur durch eine Tunnelierung der Strasse oder durch Verbauungen
im Einzugsgebiet der Runse ein wirksamer Weise sichergestellt werden
könnte, kann keinem Zweifel unterliegen. Allein ob und inwieweit der
Staat solche Vor-kehren
266 Obligationenrecht. N° 36.
zu treffen habe, ist hier nicht zu untersuchen, da es sich dabei nicht
mehr um die aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
das Publikum gegen die aus der Anlage des _Werkes selbst direkt oder
indirekt entstehenden Gefahren zu schützen, sondern um typische, im
Interesse der allgemeinen Wohlfahrt vorzukehrende Schutzmassnahmen
gegen eine Naturgewalt handelt, die das öffentliche Recht beschlagen.
Abgesehen hievon wäre auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
OR in dieser Beziehung die Haftpflicht des Staates deshalb ausgeschlossen,
weil der Schaden durch ein Naturereignis (höhere Gewalt) verursacht worden
ist, das vermöge der Art und Weise seines Auftretens die im ordentlichen
Lauf des Lebens zu erwartenden Zufälle augenscheinlich übersteigt und
auch durch die äusserste unter den gegebenen Verhältnissen mögliche
Vorsorge, d. h. durch alle den Umständen angemessenen, vernünftiger Weise
zu erwartenden und ausführbaren Vorsichtsmassregeln nicht abgewendet
werden kann.
Die Ersatzpflicht des Beklagten nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
nicht aus der Unterlassung einer Überwachung des Werkes herleiten, da es
sich dabei nicht um einen dem Werke selbst anhaftenden Fehler handelt,
für welchen einzig die Haftung aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
4. Soweit sich die Klage auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
stützt, der nicht durch Art. 58 erschöpft ist, erhebt sich Wiederum
die Frage, ob die Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts auf die
vermögensrechtliche ,Verantwortlichkeit des Staates (Kanton) für angeblich
widerrechtliche Massnahmen seiner Organe Anwendung finden können.
Nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, als durch
ihr sonstiges Verhalten, insbesondere durch Schadenszufügung durch
widerrecht--Obligationenrecht'. N° 36. , 267.
liche Handlungen. Für die öffentlichrechtlichen Korporationen bleibt
jedoch nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
vorbehalten. Soweit also die schädigenden Handlungen der staatlichen
Organe in den Bereich des öffentlichen Rechtes fallen, greift der
Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 und damit die Herrschaft der Bundesoder
kantonalen Gesetzgebungsgewalt Platz (vgl. AS 417 II 569). Da hier
kantonale Beamte und Behörden in Frage stehen, wäre somit das kantonale
Recht massgebend, sofern die vom Kläger behaupteten widerrechtliehen
Handlungen öffentlichrechtlicher und nicht etwa privatrechtlicher Natur
sind. Das Bundesgericht hat die Abgrenzung danach getroffen, ob es
sich dem Einzelnen gegenüber um die Ausübung eines Hoheitsrechts des
Staates oder um Beziehungen gehandelt habe, in welche der 'Staat etwa
im privatrechtlichen Verkehr als koordiniertes Rechtssubjekt zu den
einzelnen Bürgern treten kann und hinsichtlich welcher er sich gleich
dem Bürger der allgemeinen Privatrechtsordnung unterzieht (AS 41 II 60
ff. ; 47 II 503; 48 II 417). Von letzterem Gesichtspunkte aus können die
allgemeinen Grundsätze der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
des Kantons insoweit in Betracht fallen, als, wie dem Einzelnen zuzumuten
ist, gefahrvolle Wege und Anlagen, die das Publikum passieren kann,
so zu unterhalten, dass andern kein Schaden aus der Gefahr entsteht,
auch den Staat aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
alles vorzukehren, dass die Strasse bei Anwendung der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden kann. Diese Verpflichtung
erstreckt sich jedoch in der Regel bloss auf die sichere Herstellung
des Strassenkörpers selbst. Nun behauptet aber der Kläger selbst nicht,
dass die Strassenanlage als solche, inklusive Brücke, einen gefährlichen
Charakter aufweise, welcher Unfälle als sehr naheliegend, ja unvermeidlich
erscheinen liesse und infolgedessen Vorsichtsmassregeln erfordert
268 Obligationenrecbt. N° 36.
hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt kausalen
widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
keine Rede sein kann. Nicht durch die Strassenanlage, sondern einzig
durch die Runse ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und
der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur AI)-'
wendung dieser Runsengefahr aber könnte sich nur aus dem öffentlichen
kantonalen Recht ergehen. Dem Kanton steht es frei, über die
privatrechtlichen Beziehungen hinaus eine erhöhte Pflicht zur
Überwachung öffentlicher Strassen zu statuieren, in welchem Falle sich
die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlichrechtlichen Pflicht
nach kantonalem öffentlichem Recht beurteilen. Allein der Kläger hat
selbst zugegeben, dass im Kanton Glarus keinerlei Vorschriften über die
Überwachung der Strassen und Brücken bestehen und daher von den Organen
des Staates auch schlechterdings nicht verletzt sein können. Übrigens
Würde das Aufstellen von Wachen zur Zeit von Runsengefahr praktisch
wohl kaum durchführbar sein angesichts der damit für jene verbundenen
Lebensgefahr und des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des
Ausbruches und des Laufes der Bunse gar nicht voraussehbar ist. Dass
sodann blosse Warnungstafeln insbesondere von Autofahrern wenig beachtet
zu werden pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist, muss
sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst Vorsorge gegen sie
treffen. Hier kann in der Tat nur auf die Vernunft und Vorsicht der
Reisenden abgestellt werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen
aussergewöhnlichen Aufmerksamkeit auf die örtlichen Verhältnisse im
Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt. Einen
Anspruch darauf, gewarnt und unterrichtet zu werden, hat derjenige,
der Gebirgsstrassen benutzt, nicht.
Der Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich in dieser Konstruktion
erstellt worden zum Zwecke
Obligationenrecht.' N° 37. ss 269
der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser der Erlenrunse wird
durch die Akten in keiner Weise belegt. Für ein vorsätzliches oder auch
nur fahrlässiges widerrechtliches Verhalten der Organe des Kantons fehlen
alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier die Erwägung, dass es sich
bei der Abwehr der Runsengefahren um den Kampf gegen eine Naturgewalt
handelt, wobei die dem Kanton zur Verfügung stehenden technischen und'
finanziellen Mittel zu einer wirksamen Bekämpfung nicht ausreichen.
Die Klage ist somit grundsätzlich als unbegründet
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.
37. Urteil der I. Zivilabteîlung vom 27. Juni 1923
i. S. Schmelz. Käse-Union gegen Eicher.
Feststellungsklage: Kantonales oder eidgenössisches Recht
massgebend ? · _ A u s l e g u n g eines Ristornovertrages, wonach
Sich die
Käse-Union dem Bezüge-r gegenüber zur Ausrichtung einer Vergütung
von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses im Umfange eines
ziffermässig festgelegten ,Kontingents verpflichtet hat. Die Freigabe
einzelner Käsesorten für den Handel bleibt mangels einer Ausscheidung
des Kontingents nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe-
rechtigten Quote.
A. Die Beklagte ist eine im Handelsregister von Bern eingetragene
Genossenschaft zum Zwecke des Anund Verkaufes von Käse und
andern Molkereiprodukten. Unter der Firma Käse-Union existiert
sie seit 27. September 1921 ; vorher hiess sie (Genossenschaft
Schweiz. Käsehandelsfirmen und noch früher Genossenschaft
Schweiz. Käseexportfirmen . Ihre Entstehung ist auf. die