150 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 1906 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne der Erwägungen, an die
Vorinsianz zurückgewiesen wird.

18. genau vom 23. Laura 1907 in Sachen stutzt und Genossen
Kl. u. Ber.-Kl., gegen A. Fraugi & gie, 1. Bekl. u. Ber.-Kl. Pisa-,
2. Bekl. u. Ber.-Bekl.

1. Haft eies Eigentümers eines Werkes, Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR. 2. Haft des
Gesahaftsherrn, Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR. Was ist unter Angese'ellter und Arbeiter
zu zsserstehen? Rechtsmeet Tatfmge.

A. Durch Urteil vom 27. April 1906 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

1. Der Klägerschaft sind ihre Rechtsbegehren gegenüber der
Kollektivgesellschaft A. Frangi & Cie. zugesprochen und es ist demgemäss
die letztere zur Bezahlung nachgenannter Entschädigungsbeträge verurteilt:

a) an die Rechtsnachfolger der Frau Jutzi 1700 Fr

b) an die Emma Jutzi 1112 Fr

c) an die Marie Burri 575 Fr.,

d) an Friedrich Burri 912 Jr.,

e) an Bertha Nobs 487 Fr., nebst Zins zu 5 Oxz von diesen Beträgen seit
9. Februar 1900.

2. Die Klägerschaft ist mit ihren Rechts-begehren abgewiesen, soweit
solche gegen Franz Biser gerichtet sind.

B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig sowohl die
Kläger als die Beklagten Frangi & (Sie. die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen-

Die Kläger stellen den Antrag: 1. (folgt Spezifikation betr. Erhöhung)

3, Die Klagen seien gegenüber der Firma A. Frangi &
Cir. undlV. 0bligationenreeht. N° 18. 151

gegenüber Franz Biser zuzusprechen und zwar unter solidarischer
Haftbarkeit der Beklagten.

Die Beklagten Frangi & Cie. beantragen Abweisung der Klage, evntuell
Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen

C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 19. Januar 1907 haben die
Vertreter der Berufungskläger je Gutheissung der eigenen und Abweifung
der gegnerischen Berufung beantragt. Der Vertreter des Beklagten Biser
hat Abweisung der klägerischen Berufung beantragt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der vorliegenden Klage werden der Beklagte Biser auf Grund
von Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. und Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR, die Beklagten Frangti (Sie. aus Grund
von Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. und Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR für den Schaden verantwortlich gemacht,
welchen die Kläger dadurch erlitten haben, dass ihr Vater und Stiesvater
Christian Jutzi am 9. Februar 1900, als er an einem Neubau des Beklagten
Biser arbeitete, durch einen vom HI. Stock herabgefalleiten Steinblock
getötet wurde. si

Der Unfall hat sich unter folgenden Umständen ereignet: Biser hatte die
Kloakenarbeiten dem Bauineister Rieser (dem Arbeitgeber des Jutzi) und
die Steinund Bildhauerarbeiten den Beklagten Frangi & Cie. übertragen. Er
hatte den letztern die Benutzung des Baugerüftes gestattet und seinen
Parlier angewiesen, an dem Geriist diejenigen Änderungen vorzunehmen,
die von den Steinund Bildhauern etwa gewünscht werden würden. Die
Beklagten Frangi & Cie. hatten ihrerseits die Bildhauerarbeiten einem
gewissen Salvadä zum Pauschalpreise von 100 Fr. Übertragen. Dieser
arbeitete nun am III. Stock, zu einer Zeit, wo unten die Arbeiter des
Rieser beschäftigt waren. Dabei entgliit ihm beim Bossieren ein zirka
10 Kg. schwerer Steinblock, dessen Loslösung früher stattfand, als er
erwariete. Der Block fiel zwischen den Gerüsiladen und der Fassadenmauer
hindurch in die Tiefe und traf den unten arbeitenden Jutzi auf den
Kepi. Jutzi erlag seinen Verletzungen noch am gleichen Tage.

Seine Witwe starb im Verlaufe des Prozesses, den sie gemeinsam mit ihren
Kindern (dem eigenen Kinde und drei Stiefkindern des Verunglückten)
gegen die Beklagten angehoben hatte.

152 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

Die Vorinsianz hat ihrem Urteil ein gerichtliches Gutachten von
Baufachleuten zu Grunde gelegt, welches sich auf die an Bauund
Bildhauergerüste zu stellenden Anforderungen sowie auf die bei Benützung
solcher Gerüste zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln bezieht und dessen
Inhalt, soweit für die Entscheidung des Prozesses von Bedeutung, in den
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben isi.

2. Was zunächst die Klage gegen den Bauherrn und Generalunternehmer
Biser betrifft, so ist vor allem zu untersuchen, ob derselbe auf Grund
von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR haftbar sei.

Die Eigenschaft eines Bau: und Bildhauergerüstes als eines Werkes im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung steht ausser Zweifel. Unbestritten
ist sodann, dass Biser der Eigentümer des Gerüstes war, auf welchem
Salvadä arbeitete, und dass der SteinBlock, von welchem Jutzi getroffen
wurde, zwischen diesem Gerüit und der Fassadenmauer hindurch in die
Tiefe gefallen war. Auch ist durch die Erpertise festgestellt, dass
es möglich gewesen wäre, durch eine andere Konstruktion des Gerüstes
(Anpassung desselben an die Fassade oder Anbringung eines vorstehenden
Randes an der Jnnenseite des Gerüstes) das Hinabfallen von Steinblöcken zu
verhindern oder doch höchst unwahrscheinlich zu machen. Allein anderseits
konstatieren die Erperten, dass dieses Gerüst, welches ursprünglich
nur zum Gebrauche für die Bauarbeiter bestimmt war, den Anforderungen,
welche im allgemeinen an ein Baugerüst gestellt werden, genügte. Der
Unfall hat sich denn auch nicht bei der diesem ursprünglichen Zwecke
entsprechenden Benützung des Gerüstes ereignet, sondern erst bei der
Beniitzung desselben durch die Stein: und Bildhauer. Nun ergibt sich
aber aus dem Schlusssatz von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR und liegt es übrigens in der
Natur der Sache, dass die Haftung des Eigentümers für fehlerhafte Anlage
oder Erstellung eines Werkes, da sie auch den schuldlosen Eigentümer
trifft, ein Regressrecht dieses letztern gegen den Ersteller des Werkes
voraussetzt. Dieses Regressrecht besteht aber nur in den Fällen, wo
das Werk in einer seinem ursprünglichen Zwecke widersprechenden Weise
erstellt wurde, denn nur dieser ursprüngliche Zweck des Werkes war dem
Ersteller bekannt, und nur diesen hatte er daher zu berücksichtigen Es
kann sich alsoIV. Ohligationenrecht. N° 18. 153

auch die Haftung des Eigentümers als solchen nur auf iene Fälle beziehen;
wird dagegen ein an sich sehlerloses Werk in einer seinem ursprünglichen
Zwecke widersprechenden Weise benützt und entsteht infolge dieser
Benützung Schaden, so haftet dafür derjenige, welcher das Werk seinem
ursprünglichen Zwecke entfremdet oder diese Entfremdung gestattet hat
Dies kann freilich ebenfalls der Eigentümer fein; feine Haftung ist aber
dann nicht auf Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
, sondern auf Art 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR zurückzuführen

3. Fragt es sich nun ob der Beklagte Biser den Klägern deshalb hafte,
weil er den Steinund Bildhauern gestattete, das für die Bauarbeiten
hergestellte Gerüst für ihre Zwecke zu benützen, so muss auch diese
Frage unbedingt verneint werden, und zwar ganz unabhängig davon, ob jenes
Gerüst wirklich nicht geeignet war, auch als Stein: und Bildhauergerüst
zu dienen. Denn nicht nur war es nicht Sache des Beklagten Biser, die
Verwendbarkeit des Gerüstes für-die Zwecke der Stein: und Bildhauer zu
beurteilen (dies war vielmehr Sache der letztern), sondern es steht zum
Überfluss auch noch fest, dass Biser feinen Parlier angewiesen hatte,
das Gerüst nach den Wünschen der Stein: und Bildhauer umzubauen, was
denn auch geschah. Darin, dass Biser die Benutzung des Gerüstes durch
die Steinund Bildhauer gestattete, ist also eine schuldhafte Handlung
im Sinne von Art 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR nicht zu erblicken.

4 Ebensowenig besteht schliesslich eine Haftung Bisers aus dem Grunde,
weil er als Bauherr und Generalunternehmer nicht dafür gesorgt habe,
dass mit den Stein: und Bildhauer-arbeiten erst nach Beendigung der
Kloakenarbeiten, oder umgekehrt mit den letztern erst nach Beendigung
der erstern begonnen werde. Auch hier kann von der Frage, ob eine solche
Massregel wirklich nötig war, abgesehen werden; denn jedenfalls war es
nicht Sache des Beklagten Biser, die sich aus der Ausführung der Stein:
und Bildhauer-arbeiten ergebenden speziellen Gefahren zu Beurteilen,
sondern, wenn die Ausführung der Steinund Bildhauerarbeiten für die
Arbeiter Riesers eine ständige Gefahr bedeutete und derselben nur in der
hievor angedeuteten Weise abzuhelfen mar, so war es Sache der Stein:
und Bildhauer, die Anhandnahme ihrer Arbeit so lange zu verweigern,
als an der Kanalisation gearbeitet wurde.

154 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Ö. Was nun die Klage gegen die mit der Ausführung der Steinund
Bildhauerarbeiten beauftragten Beklagten Frangi & Cie. betrifft,
so ist ein Verschulden derselben weder darin zu erblicken, dass sie
das ursprünglich für die Zwecke der Bauarbeiter hergestellte Gerüst
auch für ihre Zwecke benutzten, was sie übrigens erst nach Anbringung
einiger Modifikationen an demselben taten, noch darin, dass sie die
Anhandnahme ihrer Arbeiten nicht solange verweigerten, als an der
Kanalisation gearbeitet wurde. Denn nach der ausdrücklichen Erklärung
der Erperten besteht bei der Ausführung der Bildhauerarbeiten eine
Gefahr für Untenstehende jeweilen nur während des wenige Minuten in
Anspruch nehmenden Bossierens und lässt sich dieser Gefahr dadurch
begegnen, dass die Unten beschäftigten Arbeiter aufgefordert werden,
einen Augenblick abzutreten. Ein Verschulden der Beklagten Frangi &:
Cie. liegt also nur dann vor, wenn sie dafür verantwortlich sind, dass
in dem Moment, wo der Unfall sich ereignete, der Bildhauer Salvadä die
Arbeiter des Rieser nicht gewarnt hatte.

6. In dieser Beziehung könnte nun sowohl eine Haftung der Beklagten Frangi
& Cie. auf Grund von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
, als auch ein eigenes Verschulden derselben
im Sinne von Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR in Betracht kommen. Die Vorinstanz hat erstere
verneint, weil Salvadä in keinem Dienstoder Subordinationsverhältnis
zn Frangi & (Sie, gestanden habe, sondern deren Unterakkordant gewesen
sei, letzteres dagegen bejaht, weil Frangi & (Sie. dennoch verpflichtet
gewesen seien, Salvadii zur Vorsicht anzuhalten. Diese Argumentation
kommt mit sich selbst in Widerspruch; denn entweder stand Salvad6 als
Angestellter oder Arbeiter- der Beklagten Frangi & Cie. unter deren
Aufsicht: dann haften letztere nach Massgabe von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR für den
von Salvadä verursachten Schaden; oder aber Salvads stand nicht unter
ihrer Aufsicht: dann hatten sie ihn auch nicht zur Vorsicht anzuhalten,
so dass also in diesem Fall der Tatbestand von Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR ebensowenig
vorliegt, wie derjenige von Art. 62. Wenn die Vorinstanz annimmt, aus der
Überlassung des an sich ungenügend gesicherten Gerüstes sei für Frangi &
(Sie. die Pflicht entstanden, auch selbst dafür zu sorgen, dass bei der
Verwendung des Gerüstes die imIV. Obligationenrecht. N° 18. 155

Interesse Dritter notwendigen Massregeln getroffen würden so ist
Nee; u;zntreffend, jweil es eben Sache des jeweiligen ,Unter: în
xxfenist und ihm uberlassen werden darf, diese Massnahmen 7. Nach dem
gesagten hängt das S ict ' & Eie. angestrengten Klage ganz dano? ggf J
xäelcagmngl Angeftellier oder Arbeiter im Sinne von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR TM aber
ein selbständiger Unterakkordant war; dies ist eine Rechts-? srage,
und das Bundesgericht ist daher bei Beantwortung her; selben weder an die
Auffassung der Vorinstanz,noch an die von Antonio Frangi als Eidesdelaten
vor Gericht geäusserte Ansicht (Salvgch sei selbitändiger Bildhauer- und
Unterakkordant" von mangi & Cie. gewesen) gebunden. Wenn die Vorinstan
in ihrem Urteil bemerkt, die Aussage des Frangi schaffe proze? dank-ehe
Wahrheit-H so bezieht sich dies und kann sich dies"seidstverstandlich
nur auf die jener Deposilion zu entnehmenden TatfSachen beziehe-un
nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des dafjlttzädk als eines
selbstandigen Bildhauer-s und UnterakkorDie Frage nun, ob Frangi &
Eie. als die Ge ät des Salvadiä und dieser als ihr Angestellter ossder
erbesitkieIkeilm Sinne von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR oder ob letzterer als selbständiger
Unterss akkordant zu betrachten sei, ist nicht identisch mit der Frage
ob das Rechtsverhältnis zwischen Frangi & Cie. und Salvadiä dasjenige des
Dienstvertrages oder dasjenige des Werkvertrages gewesen sei (eine Frage,
welche übrigens nicht schon deshalb in letzterem Sinne zu beantworten
wäre, weil Salvade die Bildhauerarbeiten zu einem Pauschalpreise
übernommen hatte * vergl. Lotmar, Der Dienstvertrag im künftigen
schweiz. Zivilrecht in der Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. 43 S. 533
ff., und in ssden Schweiz. Blättern für Wirtschaftsund Sozialpolitik,
Jahrg. 13 S259 ff.). Einerseits gibt es ja offenbar Dienstverhältnisses
in welchen von einem Recht und einer Pflicht des ,Dienstherrssn'ss' dem·
Dienstnebmer in Bezug auf die Ausführung der Arbeit Weisungen zu erteilen
und ihn dabei zu beaufsichtigen, keine Rede sein kann es sei hier nur an
die Fälle erinnert, wo die Leistung der Dienste eine wissenschaftliche
oder künstlerische Aus-

156 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

bildung erfordert, welche dem Dienstherrn" abgeht (vergl. z. B. über die
Stellung des Rechtsanwalts: Planck, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 2 zu
§ 831 und anderseits muss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR auch in solchen Fällen anwendbar
sein, in denen, z. B. mangels elterlicher oder oormundschaftlicher
Genehmigung, ein Vertrag zwischen den in Betracht kommenden Personen
überhaupt nicht besteht: wenn ein Minderjähriger ohne den Konsens
seines Gewalthabers als Arbeiter beschäftigt wird, so ergibt sich schon
aus diesem rein tatsächlichen Verhältnis eine Aufsichtspslicht des
Geschäftsherrn und daher auch eine Haftung desselben für den Schaden,
welchen der Minderjährige in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen
verursacht. Vergl. Windscheid-Kipp, Pandekten, Bd. 2 S. 923.

Dass die in Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR normierte Haftung des Geschäftsherm für
schädigende Handlungen seiner Arbeiter oder Angestellten das Bestehen
einer Anfsichtspflicht und daher auch eines Aufsichtsrechts auf
Seiten des Geschäftsherrn voraussetzt und also die Frage, ob ein
Dienstoder ein Werkoertrag vorliege, hier nicht ausschlaggebend
sein kann, folgt zwingend aus der Entstehungsgeschichte der
mehrerwähnten Gesetzesbestimmung. Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
OR ist (unter Beifügung des
Erkulpationsbeweises, der übrigens in den ersten Entwurer fehlte) nichts
anderes als eine Wiedergabe von Art. 1384 Abs. 3 des französischen Code
civil (vergl. Schneider und Fick, Anm. 1 zu Art. 62). Diese letztere
Bestimmung lautet: Les main-es et les commettants sont responsables
du dommage causé par leurs domestiques et préposés, dans les fonctions
auxquelles ils les ont employés. Die französische Doktrin und die Praxis
haben nun aber in konstant-Er Auslegung dieser Bestimmung den préposé
dahin definiert: une personne qui exerce une fonction déterminée' par
le choix et sous la. surveillance d'une autre que l'on nomme commettant.
Bergl. Pand. frangaises s. v. responsabilité civile Nr. 1033, 1042, 1093,
1126. Ganz gleich verhält es sich mit dem entsprechenden Paragraphen
(831) des deutschen Bürgerl. Gesetzesbuches, welcher, wie die Motive
ausdrücklich bemerken, dem schweiz. Obligationenrecht entnommen ist, ohne
dass bei der Änderung des Wortlautes eine sachliche Änderung beabsichtigt
gewesen wäre: die Fassung wer einen andern zu einer Verrichtung bestellt-Z
sollIV. Obligatienenrecht. N° 18. 157

den Geschäftsherrn unseres Art; 82 OR definieren, und diese Definition
steht genau auf dem gleichen Boden, wie die Quelle jenes Art. 62, nämlich
Art. 1384 des französischen Code civil. Vergl. Staudinger, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, Anm. 2 zu § 831z Creme, System, II 2 S. 1050;
Plankk, Bürgerl Gesetzbuch, Anm. 2 zu § 831.

8. Nach dem gesagten kommt im vorliegenden Fall alles darauf an, ob die
Beklagten Frangi & Cie. berechtigt und verpflichtet waren, den Bildhauer
Salvadej zu beaufsichtigen, demselben über die Art der Ausführung seiner
Arbeit Weisungen zu erteilen. Nun steht in dieser Beziehung lediglich
fest, dass Frangi & Eie. gegenüber Biser die Ausführung sämtlicher
Stein: und Bildhauerarbeiten übernommen hatten, und dass sie, wie die
Vorinstanz auf Grund der eidlichen Aussage des Frangi konstatiert, die
Bildhauerarbeiten dem Saldadé, welcher zur Besorgnng solcher Arbeiten
herumzureisen pflegte, zum Pauschalpreise von 100 Fr. übertragen hatten;
ferner dass SalvadeI, wie Antonio Frangi als Eidesdelat deponierte, sich
bezüglich der Detailausführung mit Biser (dem Bauherru und Auftraggeber
der Beklagten Frangi & Cie.) direkt in Verbindung setzte-C

Es ist schwer, an Hand dieser wenigen Momente zu der Frage Stellung
zu nehmen, ob Salvade unter der Aufsicht der Beklagten Frangi &
Cie. stand oder nicht. Einerseits könnte die Tatsache, dass Salvade
keine eigene geschäftliche Niederlassung besass, sondern zur Ausführung
von Bildhauerarbeiten herumzureisen pflegte, alsJndiz für eine gewisse
wirtschaftliche Abhängigkeit des genannten betrachtet und hieraus
vielleicht auf das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses zwischen
Saldvade und Frangi & Cie. geschlossen werden; anderseits deutet aber der
Umstand, dass Frangi & (Sie. nur die Steinhauerarbeiten durch ihre eigenen
Leute ausführen liegen, die Ausführung der Bildhauerarbeiten dagegen,
welche eine gewisse Kunstfertigkeit erforderte, jenem Salvadiä übertrugen,
eher darauf hin, dass Frangi & (Sie. sich nicht für kompetent erachteter
die Bildhauer-arbeiten selber auszuführen Jst dem aber so, so dürften sie
sich wohl and), und zwar mit Recht, für nicht befugt gehalten haben, dem
Salvadé über die Art und Weise der Inangriffnahme seiner Arbeit und über
die von ihm zu beachtenden Vorsichtsmassregeln Weisungen zu erteilen. Dem

158 Entscheidungen des Bundesgerichts asils oberster Zivilgerichtsînstanz,

entspricht denn auch der bereits erwähnte Umstand, dass Salvadä sieh
bezüglich der Detailausführung mit Biser in Verbindung zu setzen
hatte. Dieser letztere war in seiner Eigenschaft als Baumeisier
sowohl wie in seiner Eigenschaft als Bauherr gewiss noch weniger
mit der Bildhauerkunst vertraut, als die Inhaber der Steinhauersirma
Frangi & Eie. Hatte also Salvade bezüglich der Detailausführung die
Wünsche Bisers zu berücksichtigen, so handelte es sich hier offenbar
nicht um die Delegation eines den Beklagten Frangi & (Cie. zustehenden
Auffichtsrechtes an Biser, in welchem Falle es übrigens fraglich wäre,
ob nicht Biser an Stelle von Frangi & Cie. als Geschäft-Ihm im Sinne von
Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR zu betrachten ware, sondern es trat im Gegenteil Salvade im
Verhältnis zwischen Biser und Frangi & Cie. an die Stelle dieser letztern,
so dass Salvadcä nur solche Wünsche zu beachten hatte, welche Bifer nach
dem zwischen ihm und Frangi & (Sie. bestehenden Vertrag diesen letztern
gegenüber zu äussern befugt gewesen wäre, d. h. Wünsche, welche sich
aus das Resultat der Arbeit bezogen, nicht aber Anordnungen üder die
Befolgung dieser oder jener Arbeitsmethode oder über die Beobachtung
von Vorsichtsmassregeln

Deuten somit die Umstände des vorliegenden Falles in ihrer Totalität
eher daraus hin, dass diejenige Person, welche den eingeklagten Schaden
verursacht hat, nicht ein Arbeiter oder Angestellter im Sinne von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

OR war, während doch die maga: in dieser Beziehung berveispslichtig
gewesen wàren, so ist die Frage nach der Haftbarkeit der Beklagten Frangi
& (Sie. für den durch Salvade verursachten Schaden zu verneinen und daher,
im Gegensatz zur Vorinstanz, auch die gegen Frangi &: Cie. angestrengte
Klage abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Jn Gutheissung der Berufung der Bektagten Frangi & Eie. und in
Abweisung der klägerischen Berufung wird das Urteil des Appellationsund
Kassationshoses des Kantons Bern vom 27. April 1906 dahin abgeändert,
dass auch die gegen Frangi & Cie. erhobene Klage abgewiesen
wird.IV. Ohligationenrechi. N° 19. 159

19. Arrèt du 26 mars 1906, dans le; ones-se Commune de Pianfayon,
de'/. et rec., contre Compagnie des Omnibus automo'biles de Fribourg en
liquidation, dem. et int.

Société par actions. Effeis de l'inscripiion. Validité de
souscriptions. Art-. 615 00.

A. En date du 15 mars 1903, I'Assemblée communale de Planfayon a décidé
de souscrire 20 actions de 200 fr. chacune de la. Compagnie des Omnibus
automobiles de Fribourg qui était en voie de formation.

Cette décision a été communiquée an president du comité d'initiative
de la. dite compagnie par lettre du 16 mars dont suit la. traduction
frangaise:

Planfayon, le 16 mars 1903. Monsieur,

J'ai l'honneur de vous informer que dans la séance de hier de l'assemblée
communale il a. été déeidé de souscrîre pour 4000 fr. d'actions de la
Compagnie d'automobiles.

Avec haute considération. Au nom de I'Assemblée communale: Le Greffier,
Pour le Syndic, Is. Brüggen Bernard Rémy.

A la demande du Conseil communai, la decision du 15 mars 1903 a été
ratifiée par le Conseil d'Etat du cantonde Fribourg en date du 28
juin 1903.

L'assemblée générale constitutive de la Compagnie des Omnibus automobiles
& eu lieu le 81 juillet 1903. Deux delegués de la commune de Planfayon
assistaient à cette assemblée et l'un d'eux fut nommé membre du conseil
d'administration.

L'assemblée générale & constaté que le capital social était entièrement
souscrit et que le quart statutaire était versé.

La, Compagnie des Omnibus automobiles & été inscrite au Registre du
Commerce le 5 décembre 1903.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 150
Datum : 23. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 150
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 150 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Demnach


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
82 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • stein • schaden • weiler • vorinstanz • automobil • weisung • benutzung • stelle • eigenschaft • angewiesener • bauherr • generalunternehmer • verhältnis zwischen • autonomie • rechtsbegehren • entscheid • sachverhalt
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