186 Obligationenrecht. N° 32.

niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung mit dem schon an sich
entfallenden Umstand, dass der Kläger während der Spitalbehandlung die
fragliche Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltendmachung
einer Entschädigung gegenüber dem Beklagten von vornherein verzichte,
rechtfertigen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung
der verlangten Expertise über den Geisteszustaud. des Klägers bei Abgabe
jener Erklärungen vom 5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis
der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu entscheiden haben,
ob der Kläger wirklich fähig gewesen sei oder nicht, mit Rücksicht
auf dieses Geschäft vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite der
abgegebenen Erklärungen zu erkennen.

2. Sollte die Vorinstanz die Urteilsiähigkeit wiederum bejahen, so wird
sie auch die weitere Frage der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen
wegen Uebervorteilung im Sinne von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR einer erneuten Prüfung
auf Grund des Expertenhefundes unterwerfen müssen. Der Auffassung, dass
dieser Artikel nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, vielmehr bei der
Interpretation ein strenger Masstah anzulegen sei, kann wenigstens für den
vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. Wenn das Ausdehnungsgesetz
zum FHG in Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge, denen zufolge einem
Geschädigten eine offenbar unzulängliche Entschädigung zukomme oder
zugekommen sei, aniechtbar seien, so muss der allgemeine gesetzgeberische
Gedanke, welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei Verhältnissen,
wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen Auslegung des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR
führen. Die Ausführungen des Sachverständigen über den Geisteszustand
des Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des Leichtsinnes
oder der Unerfahrenheit als gegeben zu erachten, selbst wenn jener
nicht geradezu urteilsunfähig war. Das weitere Requisit des offenbaren
Obligationenrecht. N° 33. 187

'Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wäre erfüllt,
da letztere, die Leistung des Beklagten, in keiner Weise präzisiert
ist. Auch könnte nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Vertrag,
sondern nur eine einseitige Erklärung vor, was die Anwendung von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

OR ausschliesse, denn der Verzicht wird erst durch die Annahme perfekt,
er ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat man es hier
nicht mit einem nackten Verziehte zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die
Sache zur Durchführung einer Expertise über den Geisteszustand des Klägers
und nachherigen neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

33. Urteil der I. Zirilabteilung vom 18. Mai 1918 i. S. Sauer gegen
St. Gallen.

Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Kann ein Platz als Werk
aufgefasst werden ? Bedeutet der Mangel der Einfriedigung einesPlatzes,
der 90 cm höher als eine daneben liegende Strasse ist, eine fehlerhafte
Anlage ?

A. Am 13. April 1916 um 9% Uhr abends wollte der Kläger Saxer einen
Freund von der Militärstrasse in St . Gallen um die Reitschule
herum zu der nördlich davon bei der St. Leonhardstrasse befindlichen
Bedürfnisanstalt führenDje beiden Strassen kommen etwa 40m. ös tlich
von der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich, die
St. Leonhard-strasse nördlich der Reitschule entlang. Um den Weg zur
Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der Kläger nicht über den Punkt,
wo die beiden Strassen zusammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite

AS 44 n 1918 13

188 Obligationenrecht. N° 33.

der Reitschule vorbei über den dort befindlichen Vor platz. Als er
bei der nordöstlichen Ecke der Reitschule ankam, fiel er über ein
Stützmäuerchen von 90 cm Höhe auf das Tro ttoir der St. Leonhardstra
sse hinunter und erlitt einen Beinbruch. Früher bestand hier eine
Böschung. Bei der Verbreiterung der Strasse im Jahre 1914 wurde aber das
erwähnte Mäuerchen aufgeführt, das an der engsten Stelle 1 m 45 von der
Reithallenecke entfernt ist. Es trägt eine Laterne, die jedoch zur Zeit
des Unfalles nicht angezündet war. Dagegen brannten in einer Entfernung
von etwa 45 In zwei Bogenlampen zu je 1000 Kerzen. Es war an jenem Abend
dunkel. Die Bogenlampen erleuchteten nach Zeugenaussagen nur schwach die
Unfallstelle ; doch konnte immerhin die Geländegestaltung erkannt werden.

B. Saxer erhob nun gegen die Gemeinde St. Gallen als Eigentümerin des
Mäuerchens und Bodens eine Schadenersatzklage.

C. Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage ahgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 2. Januar 1918 die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheissen,
eventuell sei die Sache zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Da der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Schadens belangt, den sie
als Eigentümerin des Platzes vor der Reitschule nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR
verursacht haben soll, also ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch,
der die Beklagte wie einen andern privaten Eigentümer des Platzes treffen
kann, geltend gemacht wird, so ist das Bundesgericht in der Hauptsache
zur Überprüfung des angefochtenen Urteils zuständig.

2. Da die zivilrechl liche Schadenersatzklage sich

L | l .: l .elObligationenreeht. N° 33. 189

in de: Hauptsache auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR stützt, so fragt es sich in erster
Linie,ob der Platz bei der nordöstlichen Ecke der Reitschule mit dem
Stützmäuerchen ein Werk im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
bilde. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (AS 22 S. 1154 ff., 24 II
S. 102 i., 27 11 S. 588 i., 42 II s. 42) gilt als solches Werk neben
den Gebäuden jedes körperliche Produkt menschlicher Tätigkeit, das in
wirtschaftlicher Beziehung mit den eigentlichen unbeweglichen Bauten eine
gewisse Verwandtschaft zeigt und insbesondere bei mangelhafter Herstellung
oder Unterhaltung in ähnlicher Weise wie Gebäude Schaden bewirken ka
nn. Demnach ist der Boden als Werk im Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR aufzufassen,
soweit er durch Bearbeitung so umgebildet worden ist, dass er in seiner
neuen Ge stalt infolge der Art der Umformung oder wegen mangelhafter
Unterhaltung geeignet ist, Dritte zu schädigen. Der in Frage stehende,
besonders hergerichtete Reitschulvorplatz mit dem Stützmäuerehen fällt
also wohl unter den Begriff des erwähnten Werkes. Das Bundesgericht hat
denn auch schon eine Strasse oder ein Gässchen als solches Werk bezeichnet
(AS 25 II S. 111 f ., Varg]. au ch AS 32 II Nr. 29).

Die Beklagte kann danach als Eigentümerin des genannten Platzes aus
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR haftbar werden, falls die Voraussetzungen des Art. 58
im übrigen gegeben sind. Ob schon aus dem Ums tande, dass der Platz
zum Verkehr für das Publikum nicht bestimmt war, die Nichthaftung der
Eigentümerin sich ergebe, brauchf nicht untersucht zu werden. Denn es ist
mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Mangel eines Geländer oder Hages
auf dem Stützrnäuerchen keine fehlerhafte Anlage bedeutet. Da-rauf, ob das
kantonale Recht nach Art. 697 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 697 - 1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
1    Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
2    In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
ZGB eine Einfriedignng vorschreibt,
kommt es zwar nicht an ; wenn diese Bestimmung auch im allgemeinen
für die Pflicht und die Art der Einfriedigung das kantonale Recht als
massgebend erklärt, so kann doch dieses für die Beurteilung der Frage,
ob der Mangel einer Einfrie--

190 Obligationenreoht. N° 33.

digung eine fehlerhafte Anlage nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR darstelle, nicht
schlechthin entscheidend sein. Aber eine allgemeine Verpflichtung
des Eigentümers eines von Dritten begangenen Grundstückes, dieses da
einzuzäuhen, wo es um 90 cm senkrecht abfällt, besteht offenbar nicht;
denn darin läge eine zu grosse und zu lästige'Beschränkung im Gebrauch
des Eigentums. Solche nicht besonders abgegrenzten Niveauunterschiede
kommen häufig vor, ohne dass dabei eine wesentliche Gefährdung des
Verkehrs, die besondere Massnahmen erfordert ,gesehen wird. Es ist,
was die Unternehmungen und Vorgänge des täglichen Lebens betrifft, von
der Annahme auszugehen, dass ein Fussgängei von Zeit zu Zeit einen Blick
auf den von ihm begangenen Boden werte und insbesondere zur Nachtzeit,
wenn er sich auf ungewohntem Wege an einem fremden Orte befindet,
doppelte Vorsicht aufwende. Er darf sich dabei, wenn er eine Stelle
schon früher einmal begangen hat, aber nicht täglich dort vorüber geht,
nicht darauf verlassen, dass die örtlichen Verhältnisse stets dieselben
seien. Lässt er nicht die nötige doppelte Vorsicht waltenso liegt zwar
Vielleicht nicht eine UnachtSamkeit vor, in der ein Selbstverschulden
oder eine fahrlässige Schadenstiftung gefunden werden könnte; aber die
Ausserachtlassung der zur Nachtzeit erforderlichen ausser-gewöhnlichen
Aufmerksamkeit geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last
fällt, und kann daher nicht Dritte veranlassen, gegen ihre schädlichen
Folgen besondere Vorrichtungen zu treffen. Entsteht durch eine solche
Ausserachtlassung ein Unfall, so lässt er sich also nicht als Wirkung
einer fehlerhaften Anlage des Werkes betrachten, sondern ist lediglich
auf die ausnahmsweise ungenügende Vorsicht des Verletzten zurückzuführen.

Die Beklagte ist auch nicht wegen mangelhafter Erfüllung einer
privatrechtlichen Beleuchtungspflicht für die Unfallfolgen haftbar. Die
Strassenbeleuchtung war derart, dass die Geländegestaltung
zur Zeit des Unfalles erkennbar war. Für die Beklagte als
Eigentüme-Obligationenrecht. N° 34. 191

rin des Reitschulvorplatzes bestand danach kein Anlass, noch eine
besondere Beleuchtung anzubringen. Wegen der ausnahmsweise bestehenden
Verminderung der Strassenbeleuchtung könnte sie wohl nur auf Grund
des kantonalen öffentlichen Rechtes haftbar sein, und hierüber hat das
Bundesgericht nicht zu urteilen (vergl. Osen, Komm. Art. 61 N. II 3,
BGE 41 II S. 582 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil. des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 9. November 1917 bestätigt.

34. Urteil der :... ziviubteüung v... 1a Mai1918 i. S. Hammer-le gegen
Schweizerischen Bankverein.

Verrechnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit einer
Gegenforderung des Angewies'enen ? CWechseldiskontierung. Rechtliche
Bedeutung der Formel: Eingang vorbehalten. Folgen dieses Vorbehaltes
für die Umrechnung von nach dem Verfalltagein fremder Währung geleisteten
Zahlungen.

A. Im Juni 1913 eröffnete der Beklagte dem Kläger einen
Wechseldiskontkredit von 50,000 Fr., worauf dieser ihm Wechsel auf
Oesterreich zur Diskontierung übergab. Der Beklagte schrieb dem
Kläger jeweilen bei der Übergabe die Beträge unter Abzug der für
die Diskontierung geschuldeten Vergütung mit der Bemerkung Eingang
vorbehalten gut und zwar in Frankenwährung. Da nach dem Ausbruch des
Krieges im Jahre 1914 in Oesterreich ein Moratorium für Wechselschulden
eingeführt wurde, so leisteten damals die Schuldner der vom Beklagten

diskontierten Wechsel nicht am Verfalltag, sondern erst

später Zahlung.Der Beklagte belastete daher dem Kläger an den Verialltagen
jeweilen wieder die ihm früher zuer-

kannten Beträge und schrieb ihm sodann zum T ageskurse
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 187
Datum : 17. Mai 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 187
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 186 Obligationenrecht. N° 32. niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung


Gesetzesregister
OR: 21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
ZGB: 697
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 697 - 1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
1    Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
2    In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
BGE Register
41-II-580
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • fehlerhafte anlage • frage • kantonsgericht • schaden • hauptsache • einfriedung • stelle • kantonales recht • treffen • ware • entscheid • sorgfalt • baute und anlage • zahl • unternehmung • umrechnung • sachmangel
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