462. GÆWWM N° &

behauptet, dass der Kläger deswegen höhere Preise berechnet habe, weil
er die Gefahr für den Transport bis Genf zu tragen hatte. Dagegen ergibt
sich aus der Korrespondenz, dass der Beklagte selbst damals der Meinung
' war, dass die Waren auf seine Gefahr versendet werden. Hiefür spricht
insbesondere folgende Stelle in seiner Zusehrift vom 5. Juli 1918 :
(( Veuillez loger les chätaignes en de bons sacs solides, pour m'éüiter
une trop grande perte de poids. ss '

Vollends' muss aus dem späteren Verhalten der Parteien bei der Abwieklung
der Käufe geschlossen werden, dass sie übereinstimmend von der AnSi'cht
ausgegangen sind, der Kläger habe nur die Kosten, der Beklagte dagegen
die Gefahren des Transportes nach deren Ver-schiffung zu tragen. Zwar
ist anzunehmen, dass der Beklagte bei Empfang der Fakturen nur die
Hälfte des Kaufpreises, den Rest dagegen erst bei Uebergabe der Waren zu
bezahlen hatte. Deswegen kann dem Umstand, dass er wiederholt nach Erhalt
der Faktoren grössere Zahlungen geleistet und sogar seinen Vertreter
in Barcelona beauftragt hat, die Fakturen . an fur et à mesure zu
regulieren, keine entscheidende 'Bedeutnng beigemessen werden. Immerhin
verdient dieser Umstand um so eher Beachtung, als der Beklagte vom Kläger
ausdrücklich auf die Gewichtsdifferenzen gegenüber den

Konno'ssementen aufmerksam gemacht wurde. Ausschlag·

gehend aber ist, dass der Beklagte die Anordnungen für den Transport
selbständig getroffen, insbesondere die Transitäre in Cette bestimmt hat,
wie denn auch der Beklagte selbst nicht geltend macht und den Akten
nicht zu entnehmen ist, dass sich der ,Kläger nach der, Verschiffung
der Waren weiter um dieselben bekümmert habe. Die Tatsache, dass der
Beklagte den Transitären die erforderlichen Weisungen selbst erteilt hat,
begründet die Annahme, dass er dabei von der Auffassung ausgegangen ist,
dass die Ware auf seine Gefahr transportiert werde. Danach kann f'nicht
angenommen werden, dass

Obligationen-with N° 80, 463

die Parteien von der gesetzlichen Regelung der Gefahrentragungv abgeben
wollten; insbesondere darf aus der Frankoklansel unter den vorliegenden
Umständen nicht auf die vom Beklagten behauptete Vereinbarung geschlossen
werden.

4. (Einrede der Genehmigung.)

5. und 6. (Widerklage.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 4_ Juni 1920 bestätigt. '

so. sms der n. ammuzzu; vom 16. Dezember mo i. S. Wüest gegen Bin-er.

Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR. Haftung des Dienstherm gegenüber den Angestellten iür
Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. Der Beklagte besitzt einen tragbaren, in seiner Dreschtenne auf eine
Holzbettung aufgeschrauhten Drehst'rommotor, der eine in einer Entfernung
von zirka zwei Meter aufgestellte, mit ihm durch Treibriemen verbundene
Fruchtbrechmaschine bedient. Auf der vordern, dem Motor abgewendeten
Seite dieser Brechmasehine befindet sich eine durch einen aufklappbaren
Blechdeckel abgeschlossene Oeffnung, die zu den Walzen führt. Bei
der Bedienung dieser Maschine erlitt der bei dem Beklagten als Karrer
in Dienst stehende Kläger am 5. Juli 1917 einen Unfall. Nach seiner
eigenen Darstellung hätte er dabei den Blechdeckel aufgeklappt und in
die Oeffnung hineingegriffen, um ein zwischen die Walzen eingeklemmtes
und den Gang-der Maschine aufhaltendes Holzstück' zu entfernen,. ohne
den Motor vorher abzu--

464 Obligatlonenrecht. N° 80.

stellen. Dabei sei die Maschine plötzlich wieder in Gang geraten, wobei
ihm die rechte Hand eingeklemmt worden sei. Er erlitt hiebei besonders
am Mittelfinger und am . Ringfinger Verletzungen mit einem bleibenden
Nachteil, der von den Amtsärzten auf 8% geschätzt wurde. Für diesen
bleibenden Nachteil verlangt er mit der vorliegenden Klage vom Beklagten
als Dienstherrn eine Entschädigung von 4000 Fr. mit der Begründung,
dass der Unfall auf das Fehlen genügender Schutzvorrichtungen gegen die
Betriebsgefahren zurückzuführen sei. Der Beklagte verlangt Abweisung
der Klage, da der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe.

B. Das Amt's gericht Sursee hat am 11. März 1920 die Klage abgewiesen. Das
Obergericht des Kantons Luzern schützte sie dagegen mit Urteil vom
7. Juli 1920 für einen Betrag von 1500 Fr. Es nimmt an, der seit 1914
im Gebrauch stehende Motor sei reparaturbedürftig gewesen, sonst hätte
ihn ein Fremdkörper nicht stillegen und damit den Eingriff des Klägers
notwendig machen können. Der Kläger hätte allerdings vor seinem Eingriff
in die Maschine den Motor abstellen sollen ; darin, dass er es nicht getan
habe, liege ein Mitverschulden, das die Ermässigung der Entschädigung
auf den zugesprochenen Betrag rechtfertige.

C. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Beklagten und die
Anschlussberufung des Klägers. Der Beklagte verlangt, es sei die Klage
in vollem Umfange abznweisen ; eventuell sei die Angelegenheit zwecks
Aktenvervollständigung durch Einvernahme des Zeugen Wyler und Vornahme
eines Augenscheins an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt
Gutheissung der Klage in vollem Umfange und Abweisung des Be-

gehrens um Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz nimmt an, die
Angabe des Klä-

gers, sein die Verletzung herbeiführender Eingriff in die _

Obllgatio'nenreeht. N° 80. 465

von ihm bediente Maschine sei zwecks der Entfernung eines Fremdkörpers
erfolgt, beruhe auf Wahrheit. Sie geht dabei nicht von einer unrichtigen
Verteilung der Beweislast aus und überschreitet auch nicht die Grenzen
ihrer Beweiswürdigungskompetenz. Sie durfte in Ermangelang von Augen-engen
über den Hergang des Unfalls auf die Aussage des Klägers namentlich
deswegen ahstellen, weil eine andere Erklärung seines Eingriffs in die
Maschine nicht möglich ist, da absichtliche Selbstverstümmelung ausser
Frage steht. Aus dem gleichen Grunde ist auch anzunehmen, dass der Gang
der Maschine durch den Fremdkörper aufgehalten wurde.

2. Ist somit in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt,
dass der Eingriff des Klägers in die Maschine notwendig war, um sie im
Gang zu behalten, so fragt es sich weiter, ob dieser Eingriff, wie dies
der Beklagte behauptet, in ,einer Weise erfolgte, dass dadurch eine
Haftung des Dienstherrn auf Grund des vom Kläger angerufenen Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

OR ausgeschlossen wird. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger den
Unfall allein verursacht oder allein verschuldet hätte. Hinsicht-.
lich der Veru'rsachung nimmt die Vorinstanz an, der Fremdkörper habe nur
deswegen den Stillstandbewirken können, weil der Motor nicht in Ordnung
gewesen sei. Es. wäre also durch den mangelhaften Unterhalt der Anlage
eine der Bedingungen des Unfalls gesetzt worden, was zur Herstellung des
Kausalzusammenhanges genügen würde, da nach der Praxis des Bundesgerichts
auch eine bloss mittelbare Ursache einen Ersatzgrund abgeben kann
(AS 42 II S. 661, 43 II S. 325; vergl. ferner USER, Komm. Art. 41,
Note V I, 1 u. 2), wobei dann allerdings bei Abmessung des Schadens
nach den Grundsätzen über die adäquate Verursachung zu prüfen Wäre,
welche Bedeutung dieser Teilursache innerhalb des

ganzen Ursachenkomplexes zukäme.

Der Beklagte wendet nun aber ein, dass seine Haftung deswegen
ausgeschlossen sei, essil der Unfall ausschliess-

466 Obligutionenrecht. N° 80,

lich auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, Bei der Prüfung
dieser Einrede ist davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner eigenen
Darstellung die _ Maschine seit mehreren Jahren bedient. Er musste also
ss mit ihrem Gang vertraut sein und insbesondere die Gefahr kennen,
die ein Eingriff in das Walzenwerk ohne vorherige Ahstellung des Motors
notwendigerweise nach sich ziehen musste. Aus dem Augenscheinsbericht
der I. Instanz ergibt sich, dass diese Abstellung ohne jede Gefahr
oder Anstrengung und mit sehr geringem Zeitaufwand vorgenommen werden
konnte. Wenn der Kläger seinen Eingriff in die Maschine trotzdem
ohne vorherige Stillegung des Motors bewerkstelligte, so liegt darin
eine so weitgehende Fahrlässigkeit, dass sie ihm als schweres, seine
Schadenstragung begründendes Verschulden angerechnet werden muss. si

3. Diesem ' Verschulden des Klägers gegenüber könnte auf Grund des
Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR, der im Gegensatz zur Haftpflichtgesetzgebung auf dem Prinzip
der Verschuldenshaftung basiert, eine Haftung des Beklagten nur dann
angenommen werden, wenn ihn ein konkurrierendes Mitverschulden treffen
würde. Die Vorinstanz hat ein solches Mitverschulden darin erblickt,
dass er nicht in genügender Weise für den Unterhalt der Anlage gesorgt
habe, während die I. Instanz annahm, er habe den durch das Gesetz an
den Dienstherrn gestellten An-

forderungen Genüge geleistet-Aus der Formulierung des-

Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR ergibt sich nun, dass eine Verantwortlichkeit des Dienstherrn
nur dann hesteht, wenn er eineihm nach den Verhältnissen zuzumutende
Sicherungsmassnahme nicht getroffen hat, d. h. eine solche, die nach dem
Stande der Technik und nach dem Urteil Sachverständiger in guten Treuen
als zur Abwendung eines Schadens nötig erachtet werden muss (vgl. Osnn,
Komm. z. OR Art. 339 N. III). Für den Fall der Nichtanbringung muss also
für den Dienstherrn ein Schaden voraussehbar sein. Der Dienstherr darf
dabei davon ausgehen, der

Obligationenrecht. N° 80. 467

Dienstpflichtige werde sich, soweit die besondere Art der von ihm
geforderten Dienstleistung dies ermöglicht, selbst vor der abzuwendenden
Gefahr zu schützen suchen. Es kann dem Dienstherrn keine Sehntzrhassnahme,
die bei nicht schuldhaftem Verhalten des Dienstpflichtigen überflüssig
wäre, zugemutet werden. Im vorliegenden Falle hätte nun der Schaden auch
ohne die dem Beklagten klägerischerseits zugemuteten Sieherungsmassnahmen
nicht eintreten können, wenn der Kläger bei seinem Eingriff in die
Maschine nicht in der früher erwähnten 'Weise die primitivste Vorsicht
ausser acht gelassen hätte. Von einem konkurrierenden Mtverschulden'
des Dienstherrn durch Nichtbefolgung der Vorschriften des Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

OR kann also nicht die Rede sein, und zwar um so weniger, als der von
der Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen gezogene Schluss,
dass bei einem besseren Unterhalt des Motors ein Eingriff in die Maschine
nicht nötig gewesen wäre, nach den Akten nicht unanfechtbar ware. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und Abweisung der Ansehlnssberufung wird
die Klage abgewiesen und das angefochtene Urteil aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 463
Datum : 04. Juni 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 463
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 462. GÆWWM N° & behauptet, dass der Kläger deswegen höhere Preise berechnet habe,


Gesetzesregister
OR: 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • schaden • weiler • stelle • betriebsgefahr • weisung • verhalten • entscheid • sorgfalt • angehöriger der armee • bern • begründung des entscheids • richterliche behörde • anschlussbeschwerde • bewilligung oder genehmigung • richtlinie • ausmass der baute • umfang
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