424 _ Obtigationenrecht. N° 69.

erhöhten Preis anerkannt und bezahlt habe, verlangt die Klägerin nun auch
93 Fr. pro 1000 Stück. Der Beklagte hat diese Preiserhöhung eventuell mit
Recht bestritten. Denn abgesehen davon, dass die Anerkennung des erhöhten
Preises seitens der A..-G. den heutigen Beklagten als Dritten nicht
bindet, bezieht sich die mit Schreiben vom 19. November 1919 begründete
Preiserhöhung in Gestalt eines Zuschlages von 6% Verzugszinsen nur auf
die damals in Frage stehende Lieferung von 21,056 Stockspitzen. Ueber
ihre Schadloshaltung für die ihr aus der Abnahmeverzögerung hinsichtlich
der noch aus-

stehenden Vertragsware erwachsenden Nachteile spricht

sich die Klägerin in diesem Schreiben nicht aus; es ist

daher auf den ursprünglichen Preis von 85 Fr. pro 1000

abzustellen. Dass noch 25,228 Stück zu beziehen sind, ist nicht
bestritten, und es ergibt sich demgemäss als Kaufpreisrestanz ein Betrag
von 2144 Fr. 38 (Its, wie ihn die Klägerin eventuell geltend machte. Dabei
sind selbstverständlich dem Beklagten alle mit der Vertragserfüllung
seitens der Klägerin zusammenhängenden Einreden gewahrt.

Als Abrufsfrist erscheint die Zeit bis 19. November 1919 reichlich
bemessen, und sind daher von diesem Tage an Verzugszinsen zudem verlangten
Ansatz von 5 % % zu berechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung Wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 24. Mai 1921 aufgehoben, und die Klage dahin
gutgeheissen, dass der Beklagte verpflichtet Wird, 25,228 Stück
Stockspitzen abzunehmen und an die Klägerin 2144 Fr. 38 Cts.,nebst 5 1/2 %
Zins seit 19. November 1919 zu bezahlen.Obllgationenrecht. N° 70. 425

70. Urteil' der II. Zivilsbteilung vom 6. Oktober 1921 i. S. Dubach
gegen Altarfer und Genossen.

Art. 56 fi. OG. Augenschein und Expertise in der
Berufungsinstanz. -Haftung für Unfall bei einer Dreschmaschine aus
Werkschaden gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR und aus Verschulden gemäss Art. 41
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. Haftung des Dienstherrn gemäss Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR wegen Verwendung eines
Knaben an gefährlicher Stelle auf einer Dreschmaschine. Solidare Haftung
gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR.

A. Der im Jahre 1904 geborene Kläger Martin Dubach war im
landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten Altorfer angestellt und
leistete daselbst am 20. Oktober 1919 beim Dreschen Aushilfe. Das Dreschen
erfolgte dabei auf einer mit elektrischem Motor betriebenen Maschine,
die dem mitbeklagten landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti gehörte,
der damit bei den Landwirten gegen Stundenlohn zu dreschen pflegte. Am
genannten Tage bedienten die beiden Angestellten des Vereins, die
Beklagten Albert Kern und Heinrich Meier, die Maschine, und zwar besorgte

_Kern den vor der Tenna aufgestellten Motor, und Meier

hatte die Garben in die Maschine, die in der Tenne aufgestellt war,
zu verbringen. Die Hilfsgeschäfte wurden vom Beklagten Altorfer, seinem
Sohne und seinen Angestellten verrichtet, und zwar fand dabei der Kläger
in der Weise Verwendung, dass er am Vormittag auf dem Tische der Maschine,
einem schräg vor der Einlassöffnnng abfallenden Brett, die aufgelösten
Garben ausznbreiten und dem ebenfalls auf der Maschine stehen-. den
Drescher zuzuschieben hatte, der sie durch die Einwurföffnung, einem nach
vorn mit einem, Schutzmantel gedeckten, nach hinten} (gegen den Tisch zu)
aber offenen Schlitz, dem innern Getriebe der Maschine zuführte. Als gegen
Mittag das Dreschen der Garben beendet war und die Maschine stillestand,
wurden. Während die übrigen Arbeiter etwas ausruhten, von

420 . Obiigalionenreeht. N° 70.

Vater und Sohn Altorier und dem Kläger die Aufräumungsarbeiten
besorgt. Der junge Altorfer sammelte die auf dem Boden herumliegenden
Getreideabfälle in Körben und reichte sie dem Kläger, der auf den Tisch
der Maschine gestiegen war und sie dort ausleerte, damit sie später zur
Reinigung durch die Maschine gelassen würden ; der Beklagte Altorfer stand
ebenfalls auf der Maschine und beschäftigte sich mit der Entfernung der
Schutzbretter, die gegen die Getreidebrücke angebracht waren. Nachdem der
Kläger den letzten Korb ausgeleert hatte und die Maschine vom Beklagten
Kern wieder in Bewegung gesetzt worden war, schickte er sich sofort an,
in die Terme hinunterzusteigen. Dabei glitt er, während er gegen den
Schlitz zuging, aus, wurde, wie er aussagt, im Fallen umgedreht, und
fiel mit dem rechten Bein durch die Einlassöffnung ins Getriebe. Das
Bein wurde vollständig zermalmt und musste 7 cm oberhalb der Kniescheibe
abgenommen werden, sodass der Kläger die Hälfte seiner Erwerbsiähigkeit
eingebüsst hat.

B. Der Kläger erhob am 8. Januar 1920 gegen Altorier als seinen
Dienstberrn, den landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti als Eigentümer
der Dresehmaschine

und gegen dessen beiden Angestellte Kern und Meier;

Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
der Klageeinleitung, in solidariseher Verbindung sämtlicher Beklagter. Die
Beklagten lehnten jede Haftpflicht ab, und der landwirtsehaftliche Verein
Winkel-Rüti verkündete dem landwirtschaftlichen Verein Baehenbülach,
der Miteigentümer der Dreschmaschine sei, den Streit.

Das Bezirksgericht Bülach erklärte ausser Meier alle Beklagten für haftbar
und verurteilte sie, unter solidarischer Haftung für das Ganze, zu einer
Entschädigung von 14,000 Fr. an den Kläger, wovon der landwirtschaftliche
Verein Winkel Rüti 6000 Fr., Kern 5000 Fr. und Altorfer 3200 Fr. zu
bezahlen hatte.Obligationenrecht. N° 70. 427

Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Kläger und die Beklagten
appelliert hatten, befreite mit Urteil vom 16. April 1921 die beiden
Beklagten Altorfer und Kern von jeder Haftung und erklärte lediglich
den landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti für haftbar, indem es ihn
verurteilte, dem Kläger die verlangte Entschädigung von 15,000 Fr. nebst
5 % Zins seit dem 8. Januar 1920 zu bezahlen.

C. Gegen dieses am 26. Mai 1921 zugestellte Urteil hat der
landwirtschaftliche Verein am 8. Juni und der Kläger am 14. Juni die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Verein beantragt, die Klage
sei abzuweisen, eventuell die Entschädigung herabzusetzen, eventuell sei
ein Augenschein anzuordnen oder die Sache zur Aktenvervollständigung
und Anordnung einer Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Kläger beantragt, es seien auch, unter solidarischer Haltbarkeit, die
Mitbeklagten Altorfer und Kern zu ver-urteilen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

si 1. Da das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden ist, ist es nicht in die Möglichkeit versetzt,
von sich aus Beweis-aufnahmen vorzunehmen und zwar auch nicht bezüglich
derjenigen Vorkehren zur Feststellung des Tatbestandes, die man nicht
als rein von der Initiative der Parteien abhängige Beweismittel,
sondern als Hilfsmittel des Richters zur Ergänzung seiner mangelnden
Kenntnis zu betrachten pflegt, wie Augenschein und Expertise. Wenn auch
der Rechtsbegriff des Verschuldens auszulegen ist, so kann daher das
angefochtene Urteil vom Bundesgericht nicht überprüft werden, soweit
die Auslegung der Vorinstanz auf Feststellungen beruht, die sie aus der
Besichtigung der Maschine in Verbindung mit den örtlichen Verumständungen
und aus der Rekonstitution des den Unfall verursachenden Vorganges

abgeleitet hat. Es kann daher dem Gesuch des beklagten

428 Obligationenrecht. N° 70.

landwirtschaftlichen Vereins um Anordnung eines Augenscheins nicht
entsprochen werden.

? Es besteht aber auch kein Anlass, die Akten an die Vorinstanz zur
Anordnung einer Expertise darüber zurückzuweisen, dass gleichkonstruierte
Maschinen im Gebrauch seien und immer noch, erstellt würden ; denn dieser
Umstand würde, falls die Verwendung der be-

treffenden Maschine mit Gefährdung von Leib und.

Leben verbunden ist und aus dem Betriebe Schaden entsteht, doch nicht
von der Verantwortlichkeit be-

freien, da eine Befreiung von der Haftung sowohl nach

Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
als auch nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR durch den blossen Nachweis der üblichen
Sorgfalt noch nicht begründet werden kann. '

2. Was den Vorgang des Unfalls anbelangt, aus dem der Kläger seinen
Schadenersatzanspruch gegen die drei heute noch in Frage stehenden
Beklagten herleitet, so ist von den nicht aktenwidrigen und daher
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, dass der Kläger
auf der zwar eher rauhen, aber etwas schiefen Ebene des Maschinentisches
ausgeglitten ist, ohne dass dabei jemandem ein besonderes Verschulden
beigemessen werden kann. Namentlich hat darnach das Erschüttern der
Maschine, das mit deren Inbetriebsetzung notwendig verbunden, aber sehr
unbedeutend ist, das Umfallen des Klägers nicht bewirkt ; das Ausgleiten
war eher ' durch die herumliegenden Strohhalme und Körner verursacht
worden; auch die benagelten Holzschuhe des Klägers haben dazu nichts
beigetragen

Sodann ist auf die weitere Feststellung der Vorinstanz abzustellen,
dass der Sturz des Klägers den Unfall nur deshalb hat bewirken können,
weil an der Maschine eine Aenderung vorgenommen worden war, indem
durch Umlegen des Schutzdeckels der ursprünglich nach vorn geöffnete
Schlitz nach hinten gegen den Tisch zu geöffnet wurde und dadurch
überhauptObügationenrecht. N° 70. 429

erst möglich geworden ist, dass der Kläger in die Einwurföffnung
hineinfallen konnte.

3. Angesichts dieser Feststellungen lässt sich nun der Schluss nicht
abweisen, dass der beklagte landwirtsehaftliche Verein als Eigentümer
der Maschine nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf
die hier verwiesen wird, gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR für'den Unfall haftet, da
die Dreschmaschine zweifellos ein Werk im Sinne dieses Artikels ist,
durch dessen fehlerhafte Anlage der Unfall mitverursacht wurde.

Neben dieser rein kausalen Haftung haftet der Verein aber auch aus
Verschulden gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Denn dadurch, dass er die vom
Fabrikanten angebrachte Schutzvcrrichtung, die ihren guten Grund hatte,
da auf dem Tische gearbeitet werden muss und die Deckung des Schlitzes
daher nach dieser Seite hin notwendig ist, abänderte, hat er für das auf
dem Tische arbeitende Bedienungspersonal eine Gefahr geschaffen und damit
die Verantwortung für die Folgen seiner Abänderung übernommen. Dabei
mag dahingestellt bleiben, ob das Rechtsverhältnis, in dem der Verein
zum Mitbeklagten Altorfer stand, Miete, Werkvertrag oder Auftrag war;
in jedem Falle ist die ausserkontraktliehe Haftung des Vereins sowohl
als Verkeigentümer aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
als auch allgemein aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR liquid.

4. Es trifft aber auch den Mitbeklagten Altorfer als Dienstherrn ein
Mitverschulden. Zwar besteht dieses Verschulden nicht darin, dass er den
läjährigen Kläger überhaupt bei der Drescharbeit Hilfsdienste leisten
liess, sondern darin, dass er den Kläger trotz dessen Jugend an einer
gefährlichen Stelle auf der Maschine verwendet hat; dass aber die Stellung
auf dem nach der Einwurföffnung abfallenden Tisch mit Gefahr verbunden
war, musste Altorfer auch ohne besondere Kenntnis der Dreschmaschine
erkennen, und wenn er trotz dieser Einsicht der Gefährlichkeit den Kläger
dorthin geschickt hat, hat er die Sorgfalt, die der Dienst-

430 Obiigationenrecht. N° 70.

herr seinem Arbeiter gemäss Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR schuldet, missachtet und ist für
dieses Verschulden haftbar. Dabei erscheint er durch den Hinweis darauf,
dass im landwirtschaftlichen Gewerbe zu derartigen Dienstleistungen
üblicher Weise auch Knaben verwendet werden, nicht entlastet.

5. Auch der Beklagte Kern kann von einem Mitverschulden nicht gänzlich
freigesprochen werden. Wenn ihn die Vorinstanz deshalb befreit, weil der
Umstand, dass er das Anlassen des Motors nicht durch Zurufen angemeldet
habe, für den Unfall nicht kausal gewesen sei, so übersieht sie dabei,
dass der Unfall überhaupt nicht geschehen wäre, wenn der Kläger von
der Maschine hätte steigen können, bevor sie wieder im Gange war.
Der Beklagte Kern, dem doch als Maschinist naturgemäss das Maschinelle
des ganzen Betriebes unterstellt war, hätte erst sehen sollen, wie die
Maschine stand, bevor er sie anliess. --

Es ist sodann allerdings richtig, dass der Kläger nach der Feststellung
der Vorinstanz nicht infolge der Erschütterung der Maschine zu Fall
gekommen ist; doch ist ebenfalls festgestellt, dass er infolge
der un-erwarteten Erschütterung etwas erschrack, was auf seine
Geistesgegenwart und somitanf seine Aufmerksamkeit offenbar nicht ohne
Einfluss gewesen ist, so dass das Unterlassen eines Signals auch nach
dieser Richtung als für den Fall kausal erscheinen muss.

6. Da mithin jeder der drei Beklagten den Schaden mitverursacht hat,
haftet gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR jeder

für den ganzen dem Kläger zuzusprechenden Ersatz

sblidarisch, wobei indessen jeder nur einen seinem Verschulden
entsprechenden Anteil zu tragen hat, so dass, da der landwirtschaftliche
Verein nicht nur aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR, sondern auch wie die übrigen Beklagten
aus Verschulden haftet, ein Rückgriff des einen Beklagten auf den andern
über den ihm auferlegten Anteil hinaus (im Sinne des Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR)
ausge-Obligatlonenrecht. N° 70. 431

schlossen ist. Die Verteilung des Schadenersatzes selbst aber erscheint
angemessen, wenn dem landwirtschaftlichen Verein 5/18, Altar-fer a/1°
und Kern 1/10 davon auferlegt werden.

7. Was endlich die Höhe des Schadenersatzes anbelangt, so ist die
Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit 25 Jahren
die Höhe seiner normalen Erwerbsfähigkeit erreicht hätte. Wenn sie
dabei einen täglichen Lohn von 12 Fr. und damit ein Jahreseinkommen
von 3600 Fr. angenommen hat, so entspricht dies billigem Ermessen. Es
ist ihr auch zuzustimmen, wenn sie eine mutmassliche Lebensdauer des
Klägers von 60 Jahren annimmt und vom 25. bis zum 60. Altersjahre
das Jahreseinkommen des nur Halberwerbsfähigen auf 1800 Fr. setzt,
sodass sich, kapitalisiert zu 5 %, ein Schadensbetrag von 29,473 Fr.
20 Cts. ergibt. Da beim Unfall der Zufall in weitem Masse mitwirkte,
hat die Vorinstanz mit Recht einen Teil des berechneten Schadens den
Kläger selber tragen lassen, wobei es, was Sache des freien Ermessens
ist, nicht als unbillig erscheint, wenn sie diesen Teil auf 50 % gesetzt
hat. Es ergibt sich daher ein zu ersetzender schaden von 14,736 Fr. 60
Cts., wovon jedoch als Ausgleich für die Vorteile der Kapitalabfindung
10 % = 1473 Fr. 60 Cts. abgezogen werden, sodass noch 13,262 Fr. zu
ersetzen bleiben. Hierzu kommt noch die Hälfte der nichtbestrittenen
Kosten für Heilung, Prothesen und Unterhalt mit 2167 Fr. 02 Cts., womit
die eingeklagte Summe von 15,000 Fr., die vom Tage der Klageerhebung an
mit 5 % zu verzinsen ist, mehr als erreicht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung des beklagten landwirtschaftlichen Vereins Winkel-Rüti wird
abgewiesen und die Berufung des Klägers in Abänderung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 1921 in dem Sinne

432 Obligationenrecht. N° 71.

gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher Verein, Altorfer
und, Kern verpflichtet werden, unter gegenseitiger solidarischer
Haftbarkeit für das Ganze, an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
dem 8. Ja-

nuar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen _

Vereins-z oder 9000 Fr., Altorfer a/m oder 4500 Fr. und Kern I]... oder
1500 Fr. belastet werden.

71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1921 I. S. Rasch
gegen A..-G. Xuranstalt Weissbad. A k t i e n r e c h t. Anfechtung
eines Generalversammlungsbeschlusses. Feststellung des
Streitwertes. Voraussetzungen

für das Vorhandensein eines Reingewinne-s im Sinn von Art. 630 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR.

A. Die Beklagte, Aktiengesellschaft Knranstalt Weissbad, besass
ursprünglich ein Aktienkapital von 400,000 Fr., welches durch
Statutenrevision vom 3. Mai 1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden
ist ; das Kapital ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.
(früher 500 Fr.) eingeteilt.

Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten: Von dem Reingewinn
werden in erster Linie mindestens 5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom
Ueberschuss wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von 4 %
ausgerichtet. Der weitere Rest fällt den Aktionären als Superdividende zu.

Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den im Gesetz
niedergelegten Bestimmungen folgende Grundsätze zu beachten :

l. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr., alle Unkosten,
Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf Gewinnund Verlustkonto zu
buchen.Obligationenrecht. N ° 71. 433

2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu, Abschreibungen zu
beschliessen.

Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid über alle Anschaffungen
und Bauten, welche den Betrag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem
=Maximum von 5000 Fr zu. ,

Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungsrat der auf den 18. Mai
1920 angesetzten Generalversammlung Bilanz und Gewinnund Verlustkonto vor;
dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.

(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag _von

3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos Brennmaterialien und Vorräte von
4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rechnung zies Vorjahres vergessen worden
war)." Der Verwaltungsrat beantragte der Generalversammlung folgende
Verwendung: 1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten: 5 % des
effektiven Reingewinnes von 34,827 Fr. 61 (Its... . . . . . Fr. 1,741.35
2. 4% Dividende. . . . . . . . . 8,000. 3. 2 % SuperdiVidende ......
4,000. 4. Zur Verfügung des Verwaltungsrates für Reparaturen und
Anschaffungen laut Bericht. . . . 12,000. 5. Abschreibung : an Mobilien
Fr. 5000 Immobilien 8000 13,000. 6. Vortrag auf neue Rechnung . . .
3.920.09 Fr. 4266144 An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte
der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesellschaft gewesen war,
diesem Antrag Opposition. Die Generalversammlung stimmte jedoch mit 391
gegen 123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu. B. -Diesen Beschluss
ficht der Kläger mit der vorliegenden Klage an; durch Amtsbot vom 22.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 425
Datum : 24. Mai 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 425
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 424 _ Obtigationenrecht. N° 69. erhöhten Preis anerkannt und bezahlt habe, verlangt


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
339 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
630
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • 1919 • verwaltungsrat • zins • schaden • augenschein • tag • entscheid • schadenersatz • ersetzung • ermessen • frage • verurteilter • reservefonds • kenntnis • weiler • stelle • landwirtschaftsbetrieb
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