116 II 117
22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1990 i.S. W. B. und E. L.-B. gegen K. D. (Berufung)
Regeste (de):
- Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. - Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5).
- Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6).
- Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger Verfügungen (E. 7b, c).
- Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. - Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll (E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Testament olographe; la mention inexacte par son contenu du lieu, de l'année, du mois et du jour de sa confection entraîne-t-elle l'annulation du testament (art. 505 al. 1, 520 CC)?
- Résumé de la jurisprudence (consid. 3), des critiques de la doctrine et de l'évolution à l'étranger (consid. 4 et 5).
- Constatation du lieu exact où l'acte a été dressé par l'interprétation du contenu du testament (consid. 6); il est possible - comme c'était le cas précédemment - de prendre en considération des circonstances de fait extrinsèques à l'acte (consid. 3 et 6).
- "Favor testamenti"; applicabilité du principe au contenu et à la forme des testaments (consid. 7b, c).
- But de la mention du lieu et du moment où l'acte a été dressé au sens de l'art. 505 al. 1 CC (consid. 6 et 7d).
- Conditions auxquelles une date complète au point de vue formel, mais inexacte par son contenu ne doit pas entraîner l'annulation du testament (consid. 7c et d; modification de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Testamento olografo; l'indicazione inesatta in esso contenuta del luogo, dell'anno, del mese e del giorno in cui è stato scritto comporta la nullità del testamento (art. 505 cpv. 1, 520 CC)?
- Ricapitolazione della giurisprudenza (consid. 3), delle critiche da parte della dottrina e dell'evoluzione all'estero (consid. 4 e 5).
- Accertamento del luogo esatto in cui il testamento è stato scritto, mediante l'interpretazione del contenuto del testamento (consid. 6); come è stato il caso finora, è consentito considerare circostanze di fatto estrinseche all'atto (consid. 3 e 6).
- Applicazione del principio del "favor testamenti" al contenuto e alla forma del testamento (consid. 7b, c).
- Scopo dell'indicazione del luogo e del momento in cui il testamento è stato scritto, ai sensi dell'art. 505 cpv. 1 CC (consid. 6 e 7d).
- Condizioni alle quali una data completa sotto il profilo formale, ma inesatta nel suo contenuto sostanziale, non deve comportare la nullità del testamento (consid. 7c, d; cambiamento della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 118
BGE 116 II 117 S. 118
Am 8. März 1986 verstarb der zuletzt in Littau wohnhaft gewesene W. B. im Alter von fast 69 Jahren. In seinem Nachlass befand sich ein eigenhändig verfasstes Testament, worin K. D. als Erbin des gesamten Vermögens eingesetzt wurde. Am 6. März 1987 reichten die gesetzlichen Erben beim Amtsgericht Luzern-Land die Ungültigkeitsklage wegen Formmängel gegen K. D. ein. Das angerufene Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 1988 ab. Desgleichen wurde die dagegen von den Klägern eingereichte Appellation vom Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) am 25. April 1989 abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und wiederum die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
BGE 116 II 117 S. 119
Beide kantonalen Instanzen haben es als zulässig erachtet, diese Mängel durch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Gegebenheiten zu klären und zu berichtigen. Ob dieses von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichende Vorgehen vor Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
3. Die Rechtsprechung zu den vom Gesetz verlangten Angaben von Ort und Zeit der Errichtung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen lässt sich im wesentlichen bis auf BGE 44 II 354 f. zurückverfolgen (vgl. zur "Unterschrift" bereits BGE 40 II 190 ff.). Veranlasst durch das Fehlen des Errichtungsortes ist damals ausgeführt worden, dass das Gesetz ausdrücklich die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung verlange, dass all diese Daten denselben Rang aufwiesen, somit gleichermassen unentbehrlich seien, und dass der Richter aufgrund der klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Ordnung nicht nach deren Sinn und Zweck zu fragen habe. Diese Rechtsprechung hat seither ihren Niederschlag in zahlreichen anderen Entscheidungen gefunden (vgl. etwa BGE 49 II 10 E. 1; BGE 50 II 7; BGE 54 II 358 /359; BGE 57 II 153; BGE 78 II 121; zuletzt BGE 101 II 36). Ebenfalls sehr früh schon hat das Bundesgericht klargestellt, dass die gesetzlich verlangten Angaben von Ort und Zeit der Testamentserrichtung den Rahmen reiner Formerfordernisse sprengen (vgl. bereits BGE 45 II 152; BGE 54 II 358 unten; auch BGE 75 II 346). In Übereinstimmung mit der französischen Lehre und Rechtsprechung wird demnach grundsätzlich auch die inhaltliche Richtigkeit der Datierung verlangt; anders als im französischen Recht (vgl. Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
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1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 120
Folge unter dem Einfluss der französischen Praxis gemildert worden. Zumindest die versehentlich unrichtig erfolgte Datierung führt - anders als die absichtliche Irreführung - dann nicht zur Ungültigkeit, wenn die richtige Angabe anhand der Testamentsurkunde, sei es aus dem Inhalt, sei es aus der materiellen Beschaffenheit der Urkunde, festgestellt werden kann. Ausserhalb der Urkunde liegende Beweismittel können dagegen bloss herangezogen werden, sofern es sich um die genauere Feststellung, die Vervollständigung einer zwar nicht nachweisbar unrichtigen, wohl aber für sich allein nicht hinreichend klaren oder genauen Datumsangabe handelt (vgl. zum Ganzen BGE 45 II 151 ff.; 50 II 6 ff.; BGE 54 II 357 ff.; BGE 64 II 409; BGE 73 II 211; BGE 75 II 343; BGE 80 II 309; BGE 93 II 16 ff.; BGE 95 II 2 ff.; BGE 101 II 33 f.). Während demnach von der Verfügungsform nicht erfasste Tatsachen zum Nachweis der Richtigkeit sowie der Unrichtigkeit der im Testament enthaltenen Orts- oder Zeitangabe herangezogen werden dürfen, können solche Sachumstände wohl der Auslegung einer nicht nachweisbar unrichtigen Verfügung, nicht aber als Ersatz für eine nicht vorhandene oder unwahre Angabe dienen. Die den letztwilligen Verfügungen eigenen Auslegungsregeln berechtigen folglich sowohl bezüglich des materiellen Inhaltes als auch für die Formerfordernisse nur zur Klarstellung dessen, was der Verfügungstext in unvollkommener oder wenig klarer Weise bereits enthält (BGE 101 II 35; BGE 83 II 435; zur Testamentsauslegung allgemein vgl. BGE 115 II 325 E. 1a und dortige Hinweise).
4. Die Rechtsprechung zu Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 121
hat das Zürcher Obergericht am 6. Mai 1921 entschieden (ZR 21/1922, Nr. 55, S. 137). ESCHER hat später betont, dass die Forderung nach der Richtigkeit des Datums nicht formeller, sondern materieller Art sei und diesbezügliche Unklarheiten auf dem Wege der Auslegung beseitigt werden könnten. Demnach soll es unter dem Gesichtspunkt der gemäss Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 122
Zeit der Errichtung zu entnehmen sind und sich hieraus Zweifel an seiner Gültigkeit ergeben, darf das Testament gemäss § 2247 Abs. 5 BGB eben nur dann als gültig angesehen werden, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Entsprechendes gilt, wenn es an Angaben zum Errichtungsort gebricht. Damit ist insofern eine wesentliche Neuerung eingetreten, als die Zulässigkeit des mittels aussenstehender Tatsachen erbringbaren Gültigkeitsbeweises ausdrücklich anerkannt worden ist (vgl. STAUDINGER/FIRSCHING, a.a.O., N 82 ff. zu § 2247). bb) Art. 602 des italienischen Codice civile verzichtet in der geltenden Fassung vom 16. März 1942 auf das Erfordernis der Ortsangabe, setzt aber stets die zeitliche Datierung voraus. Die fehlende Richtigkeit des Datums berechtigt allerdings lediglich dann zur Anfechtung des Testaments, wenn die Aussage des Datums im Einzelfall erheblich ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit wird demnach nur zugelassen, wenn es darum geht, die Testierfähigkeit des Erblassers, die zeitliche Reihenfolge mehrerer Testamente oder eine andere aufgrund der Errichtungszeit der Verfügung zu entscheidende Frage zu beurteilen. Der italienische Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung der Formvorschriften von der vorausgehenden Rechtsprechung leiten lassen, die den Nachweis des irrtümlich falschen Datums von einem entsprechenden rechtlichen Interesse abhängig gemacht hatte (vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Literatur etwa GIUSEPPE BRANCA, Commentario del Codice civile, Dei Testamenti ordinari, Bologna/Rom 1986, insb. Nr. 10 ff. zu Art. 602, S. 80 ff.; GIOVANNI CARAMAZZA, Commentario teorico-pratico al Codice civile, 2. A. Rom 1982, Nr. 4 ff. zu Art. 602, S. 134 ff.; PIERO PAJARDI/GIUSEPPE LA MATTINA, Successioni e Donazioni, Normativa civilista e fiscale (Commentario), Padua 1989, zu Art. 602, S. 205-207; ENZO ROSSI, Il Testamento, Mailand 1988, S. 219 ff., je mit weiteren Hinweisen). cc) Die Formerfordernisse gemäss Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 123
COUPET, Jur.-Class. civil, Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
5. a) Im schweizerischen Schrifttum hat sich wie in der Rechtsprechung die vermittelnde Auffassung durchgesetzt, dass
BGE 116 II 117 S. 124
am Richtigkeitserfordernis zwar nicht absolut, aber doch grundsätzlich festzuhalten ist. Demnach soll es ausnahmsweise dann auf die Richtigkeit des Datums nicht ankommen, wenn die falsche Datierung auf ein Versehen des Erblassers zurückzuführen ist (bereits CURTI-FORRER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Erläuterungen, Zürich 1911, N 5 zu Art. 505; TUOR, Berner Kommentar, 1. A. 1913/1925, N 19/20 zu Art. 505; sinngemäss auch die 2. A. 1922, N 19 zu Art. 505; HAGMANN, a.a.O., S. 114 f.; im übrigen etwa JEAN-PIERRE HENRI COTTIER, Le testament olographe en droit suisse, Diss. Lausanne 1960, S. 76 f., 81; KARL FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen Praxis zur Testamentsauslegung, Berner Diss. 1948, S. 37 ff.; PICENONI, Die Auslegung von Testament und Erbvertrag, Zürich 1955, S. 42; ROLF RASCHEIN, Die Ungültigkeit der Verfügungen von Todes wegen, Berner Diss. 1954, S. 44/45). b) Damit stellt sich notwendigerweise die ihrerseits umstrittene Frage des Beweises; denn auch diejenigen Autoren, die der irrtümlichen Unrichtigkeit des Datums keine Bedeutung beimessen wollen, verlangen zusätzlich, dass das richtige Datum erstellt werden kann. Hierin stimmen Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich überein (vgl. BGE 75 II 347, mit Hinweisen). Uneinigkeit besteht jedoch darüber, mit welchen Mitteln dieser Nachweis erbracht werden darf. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben namentlich CURTI-FORRER sowie ROSSEL/MENTHA dafürgehalten, dass die Berichtigung aus der Urkunde selbst möglich sein müsse (CURTI-FORRER, a.a.O., N 5 zu Art. 505; ROSSEL/MENTHA, a.a.O., Nr. 979, S. 90). TUOR scheint sich dieser Auffassung angeschlossen zu haben (TUOR 2. A., a.a.O., N 20 zu Art. 505), nachdem er anfänglich noch die Ansicht vertreten hatte, es sei gleichgültig, ob die Berichtigung aufgrund der Urkunde selbst oder aufgrund anderer Umstände erfolgen könne (TUOR, 1. A., a.a.O., N 20 zu Art. 505). Vereinzelt wird die Rechtsprechung kritiklos wiedergegeben (ALEXANDER BECK, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2. A. Bern 1976, § 14 IV, S. 47; TUOR/SCHNYDER, ZGB, 10. A. Zürich 1986, S. 457 ff.; Guinand/Stettler, Droit civil II, Successions, Freiburg 1990, Nrn. 97 f., S. 49). c) Die Mehrheit der Lehre hat sich gegen die Rechtsprechung geäussert, soweit diese an einer einseitigen Beschränkung der Beweismittel und mit Bezug auf die Datumsrichtigkeit am Erfordernis der Eigenhändigkeit festhält; insbesondere im neueren Schrifttum stösst diese Auffassung des Bundesgerichts auf einhellige
BGE 116 II 117 S. 125
Ablehnung. Ihr wird entgegengehalten, dass selbst nach der strengen Berichtigungspraxis des Bundesgerichts ungeachtet des Erfordernisses der Eigenhändigkeit unter anderem auf die Beschaffenheit der Urkunde zurückgegriffen werden müsse. Daher soll das versehentlich falsche Datum analog zu Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. |
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1 | Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. |
2 | Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist. |
3 | Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen. |
BGE 116 II 117 S. 126
6. Im vorliegenden Fall gilt es ein Testament zu beurteilen, das in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 127
Anknüpfungsmöglichkeiten kann allerdings dem Errichtungsort auch für die Bestimmung des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. Art. 86 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
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1 | Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. |
2 | Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 93 - 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196155 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 196155 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
7. Anders verhält es sich mit der wohl vollständig, aber offenkundig falsch angegebenen Zeit der Testamentserrichtung. a) Der Testamentsurkunde selbst lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Testament statt am unmöglichen 10. März 1986 zwei Tage früher errichtet worden sein muss. Kann aber das richtige Datum nicht mehr auf dem Wege blosser Auslegung der sich aus der Urkunde mehr oder weniger deutlich ergebenden Angaben, sondern einzig mittels ausserhalb der Verfügung liegender Anhaltspunkte gewonnen werden, fehlt es an der erforderlichen Eigenhändigkeit. Dies hat gemäss bisheriger Rechtsprechung auf Anfechtung hin unweigerlich zur Ungültigkeit des Testaments geführt (BGE 101 II 33 ff.; BGE 75 II 345, je mit Hinweisen). Der Kritik an dieser Rechtsprechung ist darin beizupflichten, dass dabei zuweilen auch stossende Ergebnisse in Kauf genommen werden mussten. Zu erwägen bleibt deshalb, ob sich dies im unverändert strengen Rahmen der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht in vermehrtem Masse vermeiden lässt. b) Auszugehen ist davon, dass Formvorschriften gemäss Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
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1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
BGE 116 II 117 S. 128
erheblicher Formmängel Wirksamkeit erlangen; die auf Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 510 - 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. |
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1 | Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. |
2 | Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
BGE 116 II 117 S. 129
des Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
|
1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 130
S. 87) als auch über allfällige Schranken des Beizugs aussertestamentarischer Beweismittel nicht befunden werden muss. Dieses Ergebnis lässt sich mit Sinn und Zweck des geltenden Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
8. Die kantonalen Instanzen haben gestützt auf die Aussagen eines Zeugen festgestellt, dass die Errichtung des Testaments am 8. März 1986 stattgefunden haben soll. Der Befragte hat den Erblasser noch an dessen Todestag (8. März 1986) aufgesucht und sich während längerer Zeit mit ihm unterhalten. Anlässlich der Schilderung des im Spital verbrachten Vortages und der Umsorgung, die er durch die Beklagte und ihre Töchter erfahren habe, sei vom Erblasser bekundet worden, an diesem Vormittag sein "Testament errichtet" bzw. "alles in Ordnung gebracht" zu haben. Selbst wenn dieser Zeuge den Akt der Testamentserrichtung nicht unmittelbar mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat, darf daraus jedenfalls geschlossen werden, dass der Verstorbene letztwillig verfügt hat. Namentlich nach den vorausgehenden Erwägungen kann der Einwand, wonach es sich beim umstrittenen Testament um einen blossen Entwurf handle, nicht als blosse Behauptung in den Raum gestellt werden, sondern er bedarf eines entsprechenden Beweises, sei es durch das Vorlegen eines weiteren Testaments oder durch anderweitige Belege. Abgesehen davon, dass gemäss verbindlicher Feststellung der kantonalen Gerichte nichts auf absichtliche Falschdatierung hindeutet (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 116 II 117 S. 131
fraglichen Zeitraum keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, gemäss denen der im 69. Lebensjahr stehende Erblasser in seiner Urteilsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt gewesen sein sollte; überdies ist ausgeführt worden, dass er sich laut Wahrnehmung des Zeugen völlig normal verhalten habe und zu einem vernünftigen Gespräch befähigt gewesen sei. Bei diesen Feststellungen muss es sein Bewenden haben (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |