S. 343 / Nr. 49 Erbrecht (d)

BGE 75 II 343

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1949 i. S. Wick gegen Wick
und Konsorten.

Regeste:
Eigenhändiges Testament (Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB).
Das Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem es beigesetzt
wurde;
­ selbst wenn dies erst nach der Niederschrift des Verfügungstextes geschieht.
Auch wenn die Niederschrift mehrere Tage dauert, braucht nur einmal datiert zu
werden: notwendig am Tag der Vollendung des Testamentes mit Einschluss der
Datierung.
Testament olographe (art. 505 CC).
La date doit être véridique et pour cela correspondre au jour où elle a été
apposée;
­ même si elle l'est postérieurement à la rédaction du corps du testament
Une date suffit, même si la rédaction a duré plusieurs jours; elle doit être
celle du jour où le testament a été parachevé, l'apposition de la date
comprise.

Testamento olografo (art. 505 CC).
La data dev'essere veridica e corrispondere quindi al giorno in cui è stata
apposta
­ anche se l'apposizioné della data ha avuto luogo posteriormente alla stesura
del corpo del testamento.
Una data basta, anche se la stesura del testamento è durata più giorni; essa
dev'essere quella del giorno in cui il testamento è stato finito, compresa
l'apposizione della data.

Seite: 344
A. ­ Der am 6. August 1947 verstorbene Landwirt Jakob Wiek hat eine
eigenhändige letztwillige Verfügung hinterlassen. Diese war ursprünglich in
folgender Weise vor der Unterschrift datiert: « Speicher, im Mai 1942. » Das
Wort « im » ist durchgestrichen und mit den Worten « den 10. » überschrieben.
Darunter findet sich der gleichfalls handschriftliche Vermerk: « von mir
selbst abgeändert Jakob Wick ».
B. ­ Die in diesem Testamente auf den Pflichtteil gesetzten Brüder des
Erblassers haben das Testament wegen Formmangels (Fehlen einer richtigen
Datierung gemäss Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB) als ungültig angefochten. Die Gerichte beider
kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons
Appenzell A.-Rh. stellt in seinem Urteil vom 26. September 1949 fest, dass der
Erblasser das ohne Tagesangabe datierte Testament am Sonntag, den 10. Mai
1942, dem Gemeindeschreiber Bruderer in einer Wirtschaft vorgewiesen und tags
darauf auf dessen Rat das Datum in der Gemeindekanzlei so, wie aus der Urkunde
ersichtlich, berichtigt und ergänzt habe. Die Beklagte behaupte, dass das
Testament am Sonntag, den 10. Mai, niedergeschrieben worden sei, und der
Gemeindeschreiber halte dies für wahrscheinlich (weil die Bauern am ehesten an
Sonntagen zu solchen Verrichtungen Zeit haben). Doch sei dies nicht erwiesen;
das Testament könne irgendwann zwischen dem 1. und dem 10. Mai geschrieben
worden sein. Wie dem aber auch sei, habe am 10. Mai eben mangels vollständiger
Datierung noch kein fertiges Testament vorgelegen. Da der Abschluss erst am
11. Mai erfolgt sei, hätte dieses Datum und nicht dasjenige des Vortages
hingesetzt werden sollen.
(7.­Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, die Witwe des Erblassers, Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der
Klage.

Seite: 345
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ (Streitwert).
2. ­ Das vorliegende Testament enthält vollständige Angaben im Sinne von Art.
505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB. Das Datum des 10. Mai 1942 ist jedoch erst tags darauf hingesetzt
worden, m.a.W. die am 11. gleichen Monats erfolgte Datierung ist bewusst nicht
auf den « jetzigen », sondern auf einen vergangenen Tag vorgenommen worden. Es
ist der unzweifelhafte und denn auch in der Rechtsprechung stets anerkannte
Sinn des Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB, dass das wahre Datum der Errichtung hinzuschreiben sei
(BGE 45 II 151, 54 II 358). Die Richtigkeit des Datums ist zu vermuten. Ist
sie aber nachweislich nicht vorhanden, so kann das Testament wegen Formmangels
als ungültig angefochten werden (Art. 520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB). Gewiss betrifft die Frage nach
der Richtigkeit des Datums nicht die äussere Form als solche (worauf ESCHER,
zu Art. 505 N. 21 hinweist). Da aber eben das richtige Datum anzugeben ist,
fehlt es bei unrichtiger Datierung an der eigenhändigen Niederschrift des
wahren, massgebenden Datums. Ob das Gesetz mit Recht die eigenhändige Angabe
des Datums der Errichtung verlangt (und nicht nur, wie § 578 des
österreichischen Allgemeinen BGB, als « zur Vermeidung der Streitigkeiten
rätlich » bezeichnet), steht nicht zur Erörterung.
3. ­ Als Tag der Errichtung kann hier nicht etwa der 10. Mai 1942 gelten,
gesetzt auch, der Erblasser habe das Testament mit dem vorerst unvollständigen
Datum am betreffenden Tage geschrieben. Damit war das Testament eben mangels
vollständiger Datierung noch nicht vollendet, also nicht errichtet. Der Akt
der Vollendung erfolgte erst am 11. Mai 1942. Das Erfordernis der richtigen
Datierung bedeutet zwar nicht, dass ein Testament, dessen Errichtung sich über
mehrere Tage hinzieht, stückweise bis zur Vollendung jeden Tag zu datieren sei
(wie dies VON HIPPEL, Formalismus und Rechtsdogmatik, 66 ff., annimmt). Es
genügt die Angabe des Tages, an

Seite: 346
dem die Testamentserrichtung zum Abschluss gelangt ist (BGE 56 II 248 oben; so
auch die herrschende Ansicht in Deutschland und Frankreich: STAUDINGER, 9.
Aufl., zu § 2231 BGB Nr. 4: « ...Dass mehrere Tage, an welchen der Erblasser
am Testamente geschrieben hat, angegeben sind, ist unschädlich, wenn nur auch
der Tag der Vollendung des Testamentes angegeben ist »; BAUDRY-LACANTINERIE:
Des donations entre vifs et des testaments, t. II p. 41: « Quand le testateur
aura cru devoir consacrer plusieurs jours à la confection de son testament, il
suffira d'ailleurs que celui-ci porte la date du jour où il aura été parachevé
»). Wesentlich ist, dass dem Testament ein Datum beigesetzt sei, das den
ganzen Inhalt der Verfügung deckt (BGE 57 II 20; vgl. ferner DALLOZ,
Répertoire pratique, t. 12 s.v. testament, No 141 und 146). Und weil das Datum
selbst, wie dargetan, einen Bestandteil der Verfügung bildet und überdies in
sich selbst wahr sein muss, kam hier, als der Erblasser am 11. Mai 1942 sich
anschickte, die Datierung in Ordnung zu bringen, nur die Angabe eben dieses
11. Mai 1942 in Frage. Abweichende Lösungen (etwa gemäss den Ausführungen von
SALEILLES, Des formes du testament olographe, in der Revue trimestrielle de
droit civil III 1904, 89 ff.) können für das schweizerische Recht nicht
angenommen werden. SALEILLES (a.a.O. 90) bemerkt übrigens zutreffend, es sei
das einfachste « de considérer comme fausse une date qui ne correspond pas au
jour où elle a été apposée », und es sind denn auch in Frankreich
Entscheidungen in diesem Sinne ergangen (vgl. DALLOZ, Répertoire pratique,
s.v. « testament » No 155). Vor der am 11. Mai 1942 erfolgten Ergänzung des
Datums war das Testament rechtlich einem blossen Entwurfe gleichzuachten.
4. ­ Die schweizerische Rechtsprechung lässt, hierin der französischen
folgend, die Berichtigung eines Datumsfehlers beim eigenhändigen Testamente
nur dann zu, wenn der Fehler auf einem Versehen beruht (Irrtum über das «
heutige » Datum; Schreibfehler) und sich das

Seite: 347
wahre Errichtungsdatum ausserdem aus der Testamentsurkunde selbst ermitteln
lässt (BGE 45 II 153, 50 II 6 und 7, 57 II 153, 64 II 409). Man findet
allerdings die Ansicht vertreten, eine versehentlich unzutreffende Datierung
sollte sich auch auf Grund ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Momente
berichtigen lassen (TUOR, N. 20, und ESCHER, 2. Auflage, N. 22 zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.

ZGB). Ob sich dies mit der gesetzlichen Formvorschrift vereinbaren liesse,
kann jedoch dahingestellt bleiben. Hier hat man es ja nicht mit einem bloss
versehentlichen Datierungsfehler zu tun. Der Erblasser hat am 11. Mai 1942
bewusst den Vortag vermerkt. Freilich war er der Meinung, auf solche Weise den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechen zu können. Aber die Berufung auf
Rechtsirrtum kann nicht helfen, wenn eine vom Gesetze als
Gültigkeitserfordernis vorgeschriebene Form nicht erfüllt ist (was auch
SALEILLES, a.a.O. 94, hervorhebt). Hätte sich übrigens der Erblasser die Mühe
genommen, das Testament am 11. Mai 1942 vollständig neu zu datieren, so wäre
ihm jener Rechtsirrtum kaum unterlaufen. Er hätte dann wohl, der wahren
Sachlage entsprechend, den « heutigen » Tag vermerkt, also den Tag, an welchem
er das Datum wirklich niederschrieb.
5. ­ Das vorliegende Testament könnte der Ungültigkeitsklage nur standhalten,
wenn man das Erfordernis der wahren Datierung fallen liesse. Dahin ging die
belgische Praxis (kritisiert von LAURENT, Principes de droit civil français,
t. 13, No 202 ff.; PLANIOL et RIPERT, Traité, éd. nouvelle 1946, t. 3 p. 634).
Das würde auch den Vorschlägen von SALEILLES, a.a.O. 89 ff., entsprechen,
ferner der Ansicht deutscher Autoren (vgl. die Hinweise bei STAUDINGER a.a.O.
S. 748). Eine vermittelnde Stellung nimmt die italienische Rechtsprechung ein
(Nuovo digesto italiano, t. XII, s.v. successioni testamentarie, No 23,
besonders S. 1071). Aber ganz abgesehen davon, dass das neue italienische
Gesetz in Art. 148 II den Nachweis der Unrichtigkeit des Datums nur zur
Begründung

Seite: 348
bestimmter Einwendungen, nicht an und für sich, zulässt (Digesto a.a.O. 1072
rechts al. 1), muss für Art. 506
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
1    Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2    Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3    Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
des schweizerischen ZGB die Angabe des wahren
Errichtungsdatums nach wie vor als unerlässlich gelten. Eine bewusste Vor-
oder Nachdatierung ist eben nicht Angabe desjenigen Sachverhaltes, der nach
dem Sinn dieser Vorschrift anzugeben ist. Im Wechselrecht mögen Gründe
bestehen, willkürliche Datierungen gelten zu lassen. Beim Testamente dagegen,
das in jedem Fall erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, kann die nach
Ort und Zeit, auf den Tag genau, verlangte Datierung nur dazu vorgeschrieben
sein, damit man den wahren Ort und die wahre Zeit der Errichtung daraus ersehe
(zutreffend VON HIPPEL, a.a.O. 60, STAUDINGER, a.a.O. S. 748).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Appenzell A.-Rh. vom 26. September 1949 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 II 343
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 21. Dezember 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 II 343
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB).Das Datum muss wahr sein und somit den Tag angeben, an dem...


Gesetzesregister
ZGB: 505 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
506 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
1    Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.
2    Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
3    Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
BGE Register
45-II-150 • 50-II-6 • 54-II-357 • 56-II-245 • 57-II-15 • 57-II-150 • 64-II-406 • 75-II-343
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
testament • tag • erblasser • richtigkeit • bundesgericht • sonntag • formmangel • gemeindeschreiber • beklagter • frankreich • frage • weiler • entscheid • landwirt • handschriftlichkeit • beendigung • form und inhalt • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • angabe
... Alle anzeigen