On peut, en effet, se placer sur ce terrain. Il y a eu des ponrparlers
entre les parties, et celles-ei ent mis fin à leurs discussions par l'acte
attaqué aujourd'hui. Ainsi que l'instance cantonale le reléve et comme
le demandeur l'a d'ailleurs allégué, ce dernier a signé l'engagement
parce qu'il avait en des relations intimes avec la défenderesse et qu'il
voulait échapper aux indiscrétions et aux aléas d'une action en paternità,
étant desireux que l'affaire ne s'ébruitàt pas et surteut qu'elle füt
ignorée de son épouse . Dans ces conditions, il a renoncé à se prévaloir
de l'exceptio plus-iam (art. 314 al. 2) et du moyen tire de i'ineonduite
de la defenderesse (art. 315 CCS) bien qu'il sùt qu'elle avait une
conduite légère . La défenderesse, de son còté, a renoncé implicitement
à l'action en paternité. Il y 3 donc bien eu des concessions réciproques.
Du moment que le demandeur' a pris l'engagement de payer une pension
alimentaire en faveur de l'enfant malgré qu'il dùt admettre la possibilité
que la mère, vu la légéreté de sa conduite, avait en des relations
sexuelles avec d'autres individus pendant la période de conception, il ne
saurait après coup arguer d'une erreur essentielle parce que ces relations
sont maintenant avérées. L'igno, rance dans laquelle il se trouvsiait
'ne pouvait pas étre absoer ; il y avait en réalité incertitude sur
la paternité du demandeur, mais cette incertitude n'excluait pas la
possibilité qu'il fùt bien le pere de l'enfant et c'est à raison de
sa responsabilité, du moins éventnelle, qu'il a consenti à prendre
l'engagement du 14 mars 1921.
L'instance cantonale a, dès lors, rejeté avec raison la demande.
Le Tribunal fédéral pronunce :
Le reeours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé.
Erbrecht. sii ° 3. 9
11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1923 i. S. Preiswerk
gegen Preiswerk. , ZGB Art. 505: Eigenhändiges Testament. Auf Briefbogen
vorgedruckte Ortsangabe genügt nicht. VVG Art. 7611: Versicherung zu
Gunsten Dritter,
Auslegung.
A. Der am 12. November 1921 verstorbene Dr. Paul Preiswerk hatte zwei
Lehensversicherungen abgeschlossen.
1. für 100,000 Fr. bei der Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs A .-G. in
Berlin, welche Summe an das Erhschaftsamt Basel bezahlt worden ist, und
2. für 50, 000 Fr. bei der Germania Lebensversiche1u11gs-A. -G. in
Stettin.
Preiswerk hinterliess folgende letztwillige Verfügungen.
Basel, den 22. I. 17. Letzter Wille.
1. Ali Marie Preiswerk, meine Schwester, solljährlich bis zu ihrem
Ableben, pro 1. Februar 500 Fr. (Iùnfhundert Franken) bezahlt
werden. Meine Schwester Augusta Preiswerk erhalte jährlich 1000
Fr. (tausend Franken). 2. Die Lebensversichemngen, die ich abgeschlossen
habe, sollen an meine Kinder fallen.
Dr. Paul Preiswerk.
Die Lebensversicherungen sollen dazu dienen, die Beträge an meine
Schwestern zu liefern. Der Rest soll meinen Kindern zufallen. Frau
Dr. Preiswerk soll keinen Anteil an den Lehensversicherungen haben.
Dr. P. Preiswerk. 31. III. 19.
Fùr beide Verfügungen hatte er den gleichen Briefhogen mit Vordruck:
Privatdozent Dr. med. Paul Preiswerk . . . Basel, den benutzt; im
übrigen, aus-
10 Erbrecht. N° 3.
genommen die vorgedruckte Ortsangabe, hatte er sie eigenhändig
geschrieben.
B. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe und die Kinder
Preiswerks Ungültigerklärung dieser letztwilligen Verfügungen und
Feststellung, dass den Beklagten weder ihnen gegenüber noch auf die
Lebensversicherungssurmnen ein Anspruch zustehe. Die Beklagten verlangen
mit Widerklage Auszahlung von 6421 Fr. an die Beklagte Nr. 1 und von
13,958 Fr. an die Beklagte Nr. 2 aus der beim Erbschaftsamt eingegangenen
Lebensversicherungssumme (Friedrich Wilhelm) zum Erwerb lebenslänglicher
jährlicher Renten von 500 bezw. 1000 Fr., event. Aushändigung der
Lebensversieherungspolize Germania behufs Verwertung zum Erwerb solcher
Renten.
C. Durch Urteil vom 28. November 1922 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Hauptklage zugesprochen und die Widerklage
abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 15. Dezember 1922 die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung
der Hauptklage und Gutheissung der Widerklage.
,Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Vorschrift des Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
|
1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe
von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreihen,
sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, ist nach Art. 11 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
|
1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
OR in Verbindung mit Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. |
bestimmt und unzweideutig formuliert, dass für die Annahme kein Raum
bleibt, die Gültigkeit der Verfügung hänge nicht unter allen Umständen
auch von der eigenhändigen Angabe des Errichtungsortes durch den
Erblasser ab. Zudem ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte, dass
der Wortlaut mit bewusster Absicht derart streng gefasst wurde (ng,
AS 44 II S. 354 f.).
Erbrecht. N° 3. 11
Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Richter zu Gunsten der auf
Briefbogen vorgedruckten Ortsangabe eine Ausnahme zulassen dürfte, von
der Überlegung ausgehend, die ratio legis erheische diese Strenge nicht.
Ist somit nicht nur, wie die Beklagten anerkannt haben, die Verfügung
vom 31. März 1919 mangels jeglicher Ortsangabe ungültig, sondern
auch diejenige vom 22. Januar 1917 mangels eigenhändiger Ortsangabe,
so braucht zu der weiteren, auf die Art und Weise der Angabe von Jahr
und Monat der Errichtung gestützten Anfechtung ihrer Gültigkeit nicht
Stellung genommen zu werden. .
2. Die Beklagten vermögen aus diesen for-mungültigen letztwilligen
Verfügungen aber auch nicht mit der Begründung Rechte herzuleiten,
dass sie Erklärungen enthalten, wodurch sie mit Bezug auf die dem
Kapitalwert der ihnen ausgesetzten Renten entsprechenden Teile
der Lebensversicherungsansprüche als Begünstigte bezeichnet worden
seien. Denn die Fassung der Verfügungen lässt keinen Schluss darauf
zu, dass Preiswerk die Absicht hatte, im Sinne von Art. 78
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 78 - Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
Beklagten das Recht einzuräumen, von den Versicherungsgesellschaften
jene Summen zu fordern. Bei ihrer Auslegung ist davon auszugehen, dass
er durch die erste Verfügung einerseits seine Erben verpflichten wollte,
seinen Schwestern Renten auszubezahlen, anderseits seinen Kindern die
Lebensversicherungsansprüche zuwenden wollte. Nichts anderes ergibt
sich aus der zweiten Verfügung: Zunächst ändert sie nichts daran,
dass seine Schwestern Renten ausbezahlt erhalten sollen, woraus folgt,
dass sie einen KapitalanspruCh nicht daraus herzuleiten vermögen, Zudem
müsste die Zuweisung eines Teiles der Lebensversicherungsansprüche an
die Beklagten als teilweiser Widerruf der früheren Verfügung zu Gunsten
der Kinder aufgefasst werden; dieser Sinn dürfte der zweiten Verfügung
aber nur dann beigemessen werden, wenn Preiswerk sich einer bestimmteren
Ausdrucksweise bedient hätte; Vielmehr kann in diesem
ss 12 ' Erbrecht. N° 4.
Nachtrag mit den Vorinstanzen nichts anderes als ein Hinweis darauf
gesehen werden, wie jene Renten bezahlt werden können, ohne dass dafür
feste Einlagen in Anspruch genommen werden müssen.
Lassen sich somit die formungültigen letztwilligen Verfügungen
ihrem Inhalt nach nicht als Begünstigungserklärungen zu Gunsten der
Beklagten mit Bezug auf die Lebensversieherungsansprüche auffassen,
so erübrigt es sich, zu den weiteren Fragen Stellung zu nehmen ob
die in einer letztwilligen Verfügung ausgesprochene Zuweisung eines
Lebensversicherungsanspruches als extratestamentarische Begünstigung in
Betracht fallen kann, wenn die ]etztwillige Verfügung ionnungültig ist,
und ob es zur Wirksamkeit einer solchen Begünstigung inter Divas einer
gegenüber dem Versicherer oder dem Begünstigten abgegebenen Erklärung
bedürfe.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 1922
bestätigt.
4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26 April 1923
i. S. Testamentsvollstrecker des Nachlasses Bensberg gegen Gebhardt
und Neumann.
V e r m ä c h t n i s einer bestimmten Geldsumme in fremder Währung mit
Zweckauflage. A u s I e g u n g. Hat der Legatar bei Entwertung jener
Währung auf eine höhere als die ausgesetzte Summe Anspruch ?
A. Der am 15. Dezember 1918 verstorbene Karl Gustav Henneberg in Zürich
hatte eine letztwillige Verfügung über seinen Nachlass mit verschiedenen
Nachträgen errichtet. In der Hauptverfügung vom
Erbrecht. N° 4. 13
27. September 1914 ordnete er u. a. an, dass vom letzten Dreissigstel
seines Nachlasses gewisse Beträge nebst einem Jahresgehalt an seine
namentlich? aufgeführten Dienstboten zu bezahlen und seine Haupterben
(seine Schwester und deren Kinder den Rest von diesem Dreissigstel
..... in Görlitz und Marklissa an Wohltätigkeitsanstalten nach bestem
Gutdünken verteilen können . In einem Nachtrag vom 1. Mai 1917 sodann
bestimmte Henneberg : Von dem letzten, dem dreissigsten Dreissigstel
vermache ich noch fünfzigtausend Mark der Universität Freiburg i/Breisgau
mit der Bestimmung, ein Horst Henneberg-Stipendium zu errichten. Die
Zinsen zur freien Verfügung des hohen Rektorats. Diese Verfügung war
dadurch veranlasst, dass sein einziger, im Jahre 1914 im Kriege gefallener
Sohn Horst an der Universität Freiburg i. B. studiert hatte.
B. Nachdem der Kurs der deutschen Mark im Verhältnis zum Schweizerfranken
auf ungefähr 10 und auch deren Kaufkraft im Lande stark gefallen
war, bevor dieses Vermächtnis zur Auszahlung gelangte, fassten die
Testamentsvollstrecker Hennebergs am 7. Oktober 1920 den Beschluss:
Die Willensvollstrecker werden in lückenergänzender Auslegung des
Vermächtnisses vom 1. Mai 1917 (in Verbindung mit sämtlichen letztwilligen
Verfügungen) der Universität Freiburg i. B. sofort nach Erledigung
der Erbschaftssteuerangelegenheit in Lindau das Vermächtnis von 50,000
Mark in Markwährung auszubezahlen. sie belasten diese Auszahlung auf dem
Konto des letzten Dreissigstels und werden einen etwaigen Überschuss des
letzten Dreissigstels über die Summenvermächtnisse zu gleichen Teilen :
a) den gesetzlichen Erben... zur Verteilung an Wohltätigkeitsanstalten
in Görlitz und Marklissa, b) der Universität Freiburg i [B. zur Ergänzung
der Horst Henneberg-Stiftung queisen. ,Der Begründung des Beschlusses
ist zu entnehmen : Die dem Restvermäeht-