Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-135/2011

Urteil vom 27. September 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______ AG, Beratungen,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Dienstleistung (2/2004).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige) ist gemäss ihren eigenen Angaben ein Treuhandunternehmen.

Infolge der Ermittlungen der Abteilung Strafsachen und Untersuchung (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) forderte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 252'822 vom 4. März 2010 von der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 138'018.- (zuzüglich Verzugszins) nach. Sie begründete dies damit, die Steuerpflichtige habe das Honorar im Umfang von USD 1'500'000.- (ausmachend Fr. 1'954'050.-) für die von ihr - basierend auf dem Dienstleistungsvertrag ("Mandate and Service Agreement") vom 25. Juni 2004 - der A._______ AG, [Ort], erbrachten Analyseleistungen weder verbucht noch deklariert. Mit Verfügung vom 14. April 2010 bestätigte die ESTV ihre Forderung.

B.
Die Steuerpflichtige erhob dagegen am 17. Mai 2010 Einsprache und beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie bestritt den von der ESTV festgestellten Sachverhalt. Dabei legte sie im Wesentlichen dar, die Empfängerin der Dienstleistung (in der Form von Marktstudien bzw. Analyseleistungen) sei letztlich die in [Ort] domizilierte B._______ AG gewesen. Bei der (sich mittlerweile in Liquidation befindenden) schweizerischen A._______ AG handle es sich bloss um eine "klassische" Domizilgesellschaft, die in der Schweiz keinerlei operative Tätigkeit entfaltet habe. Allerdings sei es ihr, der Steuerpflichtigen, nicht möglich, den Sachverhalt im fraglichen Zeitraum abschliessend zu erfassen und darzulegen, habe sie doch beim Ganzen lediglich eine rein "postalisch/administrative Aufgabe" zu erfüllen gehabt. Aus "Gründen der Diskretion und der allgemeinen Gepflogenheiten im relevanten Markt [Bezeichnung]" hätten die eigentlichen Hauptparteien mehrere "Administratoren" oder "Poststellen" zwischengeschaltet. Aus diesem Grund habe sie die Marktstudien, die sie von der C._______, [Ort], erhalten habe, auf ihr eigenes Briefpapier umkopiert und an die A._______ AG, [Ort], weitergeleitet. Somit habe sie "wie ein Postbote" gehandelt. Sie habe an diesen Studien kein Eigentum erworben; auch wäre sie mangels einschlägiger Kenntnisse auf dem fraglichen Gebiet niemals willens gewesen, gegenüber der A._______ AG, [Ort], als Erstellerin von Analysen in Erscheinung zu treten. Das Bearbeitungshonorar "von ca. 1 Prozent der Summe des Hauptvertrages" habe sie im Übrigen bis heute nicht erhalten. Bereits deshalb sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Zahlung von USD 1'500'000.- zuzurechnen. Zwischen der A._______ AG, [Ort], und ihr sei zudem nie ein Vertrag abgeschlossen worden. Mit der Bank D._______., [Ort], bei der der Betrag von USD 1'500'000.- gutgeschrieben worden sei, habe sie keinerlei Kundenbeziehungen unterhalten. In mehrwertsteuerlicher Hinsicht müsse "zwischen dem Hauptvertrag (Vertrag auf Erstellung von Berichten und Analysen zwischen ausländischen Parteien) und den rein postalisch/administrativen Nebenleistungen" der Beschwerdeführerin unterschieden werden. Ihr Handeln sei als administrative Hilfeleistung bzw. als "Tathandlungsauftrag" zu qualifizieren, und es liege keine Stellvertretung vor. Sollte die ESTV dennoch von einer Vermittlung ausgehen, sei zu bedenken, dass es sich um ein "Ausland-Ausland-Geschäft" handle, das nicht von der schweizerischen Mehrwertsteuer erfasst sei.

Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie begründete dies hauptsächlich damit, für sie stehe fest, dass die Steuerpflichtige die Marktstudien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an die A._______, [Ort], geleistet habe. Bei dieser Unternehmung handle es sich nicht etwa bloss um eine Domizilgesellschaft, sondern um eine eigenständige Gesellschaft, welche die Leistungen der Steuerpflichtigen empfangen habe. Ob die Steuerpflichtige die Urheberin dieser Berichte sei oder diese bei einem Dritten bezogen habe, sei mehrwertsteuerlich irrelevant. Ausserdem halte sie es aufgrund der Fakten als erwiesen, dass die Steuerpflichtige wirtschaftlich am Konto bei der D._______, [Ort], berechtigt gewesen sei.

C.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2011 gelangte die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie keine Steuern schulde. Sie folgte in ihrer Begründung im Wesentlichen der bereits in der Einsprache vorgetragenen Argumentation.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 schloss die ESTV (Vorinstanz) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2004 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben - unter Vorbehalt von Art. 113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG - die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer - rechtlich unhaltbaren - Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (grundlegend: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A 6642/2008 vom 8. November 2010 E. 1.3, A 7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG - entgegen der Auffassung der ESTV - ausdrücklich und wiederholt unter die von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG anvisierten, sofort anwendbaren Verfahrensbestimmungen (vgl. E. 1.2) subsumiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2, A 5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235, N. 670). Demnach findet - im Unterschied zum aMWSTG - der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG auf das (neue) Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.1.2, A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4).

1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (statt vieler: BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1; Isabelle Häner in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich 2009, N. 20 zu Art. 25). Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fragliche Leistung die subjektive Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin auslöste, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE 2010/12 E. 2.3). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.4. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A 855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A 1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3, A 855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A 1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1107/2008 und A-1108/2008 vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 7005; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).

1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Abklärung des Sachverhalts die Edition weiterer Dokumente im In- und Ausland sowie die Einvernahme verschiedener Zeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen, wird im Übrigen auch deshalb verzichtet, weil sie mit dem Zeugenbeweis sachverhaltsmässig belegen will, dass nicht sie selbst gegen aussen als Leistungserbringerin aufgetreten ist (vgl. im Einzelnen auch E. 3.2.2.1, E. 3.2.2.2, E. 3.3). Beim vorliegend erstellten Sachverhalt ist der mehrwertsteuerliche Leistungsauftritt aber nurmehr Rechtsfrage.

2.

2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgen (sog. Leistungsaustausch). Die Entgeltlichkeit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) - ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A 1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).

2.1.1. Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1, vom 30. April 2004, veröffentlicht in: ASA 75 S. 241 E. 3.3; BVGE 2007/39 E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1, A 1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines Leistungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegen-übersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2006 und A 6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).

2.1.2. Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (BVGE 2009/34 E. 2.2.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.2, A 1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).

2.1.3. Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6). Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in: ASA 72 S. 792 E. 5.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.3, A 1441/2006 vom 18. September 2008 E. 2.1.2).

2.2. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungser-bringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1, A 6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2, A 1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2).

2.2.1. Bei der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1475/2006 vom 20. November 2008 E. 3.2.1, A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt. Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.4.2, A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.4, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.5.2, A 1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.3, A 1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.2, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008). Wer Lieferungen oder Dienstleistungen dagegen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zu Stande kommt, gilt als blosser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG; direkte Stellvertretung). Für die Annahme einer direkten Stellvertretung genügt es nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich bekannt zu geben. Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen und für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. - wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) - der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.2.2, A-1547 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.2. Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG; indirekte Stellvertretung). Nach der Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stellvertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturieren. Damit einer steuerpflichtigen Person eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass sie sich mit allen Eigenschaften einer steuerpflichtigen Person in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin (direkte Stellvertreterin) auftritt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.1, A 1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.1, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4 und 3.2).

2.2.3. Nur wer also Geschäfte Dritter bloss vermittelt, d.h. als direkter Stellvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe. Wird dabei indes eine Vermittlungsprovision erzielt, ist diesfalls entsprechend die Vermittlungsleistung zu versteuern. Handelt er hingegen als indirekter Stellvertreter, weil er nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, dann hat er die ("vermittelte") Leistung als Ganzes zu versteuern, da er sich in die Umsatzkette einfügt (vgl. oben, E. 2.2.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.2.3, A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.3 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.4. Allein aufgrund von Formmängeln soll keine Steuerforderung erhoben werden, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder der Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a aMWSTGV, AS 2353; so genannte "Pragmatismusbestimmung").

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der mehrwertsteuerlichen Stellvertretungsregel im Lichte von Art. 45a aMWSTGV auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV ausschliesslich auf Formmängel beziehe. Das "ausdrückliche Auftreten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" bilde demgegenüber eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung. Sei der Vermittler folglich nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten, stünde die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV ausser Frage (vgl. eingehend: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6143/2007 und A-6192/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2, A 1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.3, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3. und 4.2, je mit Hinweisen).

2.3. Grundsätzlich gilt als Ort einer Dienstleistung derjenige, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird (Art. 14 Abs. 1 aMWSTG; sog. "Erbringerortsprinzip").

Die Absätze 2 und 3 von Art. 14 aMWSTG regeln spezifische Fälle bzw. Abweichungen von diesem Grundsatz. Demnach gilt für Leistungen (u.a.) von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Buchprüfern, Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen (Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG), die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen und ähnlichen Dienstleistungen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d aMWSTG) als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird (sog. "Empfängerortsprinzip").

3.

3.1. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach - basierend auf dem "Mandate and Service Agreement" - ein Leistungsaustausch zwischen ihr und der A._______, [Ort], vorliege. Für das vertragliche Fundament und die sich daraus ergebenden mehrwertsteuerlichen Folgen sei die Vorinstanz beweisbelastet. Ihr selber sei diesbezüglich lediglich bekannt, dass ihr damaliger und heutiger Aktionär, G._______, eine Ausfertigung dieses Vertrags einseitig unterzeichnet habe, ohne je ein gegengezeichnetes Exemplar zurückerhalten zu haben. Wesentlich sei zudem, dass die Marktstudien, die sie von der C._______, [Ort], erhalten habe, nicht für die schweizerische A._______ AG, sondern für die B._______ AG bestimmt gewesen seien, und dass dabei die schweizerische Gesellschaft - wie auch die Beschwerdeführerin selbst - nur "eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit maximal administrativer Funktion" gewesen sei.

3.1.1. Nachfolgend ist zuerst zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin eine allenfalls steuerbare Leistung erbracht hat:

In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Marktstudie mit dem Titel "[Bezeichnung]", datierend vom 14. August 2004, sowie daran anschiessend diverse Monatsrapporte bzw. "Updates" betreffend den [Bezeichnung des Marktes] an die A._______ AG, [Ort], übergeben hat. Ob der Beschwerdeführerin dieses Handeln als Dienstleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn allenfalls zugerechnet werden kann, hängt massgebend davon ab, wie die Beschwerdeführerin nach aussen aufgetreten ist (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung des Auftretens nach aussen - und damit für die Zurechnung von Umsätzen - der Briefkopf und die Zahlstelle gewichtige Indizien (vgl. BGE 124 III 363 E. 2b, das Obligationenrecht betreffend; Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, die Rechnungstellung betreffend; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5747/2008 vom 17. März 2011 E. 4.3.1, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 426 N. 31 f.). Nicht von Bedeutung ist dagegen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin -, ob sie an diesen Studien Eigentum erworben hat oder ob sie überhaupt fähig war, derartige Studien bzw. Analysen durchzuführen und zu verfassen, braucht doch für die mehrwertsteuerliche Zurechnung eine Leistung physisch nicht selbst erbracht worden zu sein (vgl. E. 2.2.2). Irrelevant ist auch, aus welchen Gründen das von der Beschwerdeführerin dargelegte Vorgehen - Umkopieren auf Briefpapier der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. B) - gewählt wurde. Hinsichtlich ihres Auftretens ist unbestritten, dass diese Studien auf Briefpapier der Beschwerdeführerin abgedruckt waren (vgl. Briefkopf mit ihrem Namen und ihrer Adresse sowie die MWST-Nr.). Die (erste) Marktstudie vom 14. August 2004 wurde zudem von der Beschwerdeführerin (bzw. G._______) unterzeichnet. Der neutrale Dritte musste aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin zweifelsfrei schliessen, dass diese die Leistungserbringerin der Analysen ist.

Das Erbringen von Marktstudien bzw. Analyseleistungen ist auf den zwischen der Beschwerdeführerin und der A._______ AG, [Ort], abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag - das "Mandate and Service Agreement" - vom 25. Juni 2004 zurückzuführen (act. 4). Der vertragsrechtlichen Ausgestaltung kommt bei der Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Folgen durchaus Indizwirkung zu (vgl. E. 2.1.2), dies jedenfalls dann, wenn dem Vertrag auch tatsächlich nachgelebt wird. Dieser Dienstleistungsvertrag wurde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - von beiden Parteien am 25. Juni 2004 unterzeichnet, nämlich für die Beschwerdeführerin von G._______ sowie für die A._______ AG, [Ort], vom damaligen Managing Director U._______ (vgl. act. 9; Protokoll Nr. 3 der Verwaltungsratssitzung der A._______ AG mit Sitz in [Ort] vom 3. Juni 2004). Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ AG, [Ort], zur Erbringung von Analyseleistungen bzw. Marktstudien betreffend den [Bezeichnung des Marktes]. Soweit hier relevant, ist sie dieser Verpflichtung - wie eben dargelegt - nachgekommen.

3.1.2.

3.1.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Annahme, Analyseleistungen erbracht zu haben, ein, sie sei den Vertrag "treuhänderisch" für "die ...-Gruppe" eingegangen (vgl. S. 4, S. 10 und S. 12 der Beschwerde). Der "...-Gruppe gegenüber" (gemeint ist damit die Z._______ AG, [Ort], die nach Wissen der Beschwerdeführerin mit der B._______ AG, [Ort], ein Joint Venture eingegangen sei, vgl. S. 7 und S. 17 der Beschwerde) sei sie "lediglich als Vermittlerin verbunden gewesen" (vgl. S. 12 der Beschwerde). Der fragliche Vertrag sei eigentlich zwischen der ...-Gruppe und einer "Fachperson" abgeschlossen worden (vgl. S. 12 der Beschwerde), wobei es sich dabei vermutlich um die C._______, [Ort], gehandelt habe (vgl. S. 7 und S. 17 der Beschwerde). Sie selber habe mit ihrer "administrativen Hilfeleistung" in der Form des Umkopierens und Weiterleitens einen reinen "Tathandlungsauftrag" erbracht. Zum Nachweis des Treuhandverhältnisses beruft sie sich auf den Treuhandvertrag mit der Z._______ AG, [Ort], vom 25. Juli 2002 (Beilage 7), sowie auf zwei eidesstättige Erklärungen (vom 20. und 22. Dezember 2010) der Funktionäre der Z._______ AG, [Ort], V._______und W._______ (vgl. Beilagen 8 und 9).

3.1.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zusammengefasst also, sie sei den Vertrag mit der A._______ AG, [Ort], aufgrund des Treuhandverhältnisses mit der Z._______ AG, [Ort], treuhänderisch für die "...-Gruppe" eingegangen (vgl. z.B. S. 14 der Beschwerde), und macht damit im Grunde genommen geltend, sie sei aus mehrwertsteuerlicher Sicht blosse Vermittlerin. Am Grundsatz, dass bei der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich ist (vgl. E. 2.2.1), ändert dies jedoch nichts. Selbst wenn also die Beschwerdeführerin den Vertrag "treuhänderisch" abgeschlossen haben sollte, so ist ihr die Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen, ist sie doch - wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1.) - gegen aussen im eigenen Namen aufgetreten. Dass die Beschwerdeführerin die fragliche Dienstleistung ausdrücklich im Namen und auf Rechnung eines Vertretenen erbracht hätte, macht sie weder geltend noch wäre solches ersichtlich. Bei Vorliegen eines Leistungsaustausches hat ein "Vermittler", der nicht als solcher erkennbar ist, die "vermittelte" Leistung als Ganzes zu versteuern (vgl. E. 2.2.3). Abgesehen davon ergibt sich - was aber im Grunde offen bleiben kann - aus dem ins Recht gelegten Treuhandvertrag vom 15. Juli 2002 (vgl. Beilage 7) nicht, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss eines solchen Dienstleistungsvertrages wie das "Mandate and Service Agreement" treuhänderisch beauftragt gewesen wäre. Gemäss dem Treuhandvertrag hatte die Beschwerdeführerin nämlich ausschliesslich den Auftrag, Aktien und Wertpapiere zu erwerben und zu verwalten sowie Guthabensstände zu übernehmen und Zahlungsaufträge im Rahmen von "clearings" über ein treuhänderisch geführtes Bankkonto durchzuführen. Etwas anderes - im Sinne erweiterter Kompetenzen - ergibt sich auch nicht aus den beiden eidesstättigen Erklärungen (vom 20. und 22. Dezember 2010) der angerufenen Zeugen V._______ und W._______ (vgl. Beilagen 8 und 9).

3.1.3.

3.1.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Regeln der direkten Stellvertretung dürften das Institut der Treuhandschaft nicht zurückdrängen. Art. 11
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
1    Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2    Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
aMWSTG sei deshalb geltungszeitlich auszulegen und das neue Recht (Art. 20 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG) sei heranzuziehen, wonach trotz des Auftretens nach aussen auf den wirtschaftlichen Vorgang abgestellt werde.

3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt von vornherein, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 11 Abs. 1 und 2 aMWSTG kein Raum für eine Auslegung nach ihrer Lesart bleibt (vgl. E. 2.2.2 f.). Was die Beschwerdeführerin im Grunde will, ist eine Rückwirkung der neuen Bestimmungen des MWSTG. Eine Anwendung von neuem Recht auf alt-rechtliche Sachverhalte ist indes unzulässig (vgl. E. 1.2).

3.1.3.3 Selbst wenn im Übrigen das neue MWSTG anwendbar wäre, würde der Beschwerdeführerin der Nachweis der direkten Stellvertretung nicht gelingen. So etwa besteht eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG darin, dass der Vertreter gegenüber der ESTV nachweisen kann, als Stellvertreter gehandelt zu haben (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 Rz. 43 ff., 49). Wie aus dem zum Nachweis des Treuhandverhältnisses eingereichten Treuhandvertrag vom 25. Juli 2002 (Beilage 7) hervorgeht, fehlte der Beschwerdeführerin aber die Kompetenz zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen wie das "Mandate and Service Agreement" (vgl. zu den Kompetenzen oben, E. 3.1.2.2). Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die Z._______ AG, [Ort], als Stellvertreterin gehandelt haben soll, würde ihr somit nicht gelingen. Zudem hegt die ESTV berechtigte Zweifel, ob der Treuhandvertrag im hier massgeblichen Zeitraum überhaupt schon existierte (vgl. dazu eingehend unten, E. 3.2.3.3).

3.1.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die zur Diskussion stehende Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist. Ob sie hierfür die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, hängt davon ab, ob diese im Leistungsaustausch erbracht wurde.

3.2. Als nächstes ist also zu prüfen, ob der Leistung der Beschwerdeführerin auch eine Gegenleistung der Leistungsempfängerin gegenübersteht und somit ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.1.1).

3.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für ihre Leistung (Aushändigung der Marktstudien) eine Gegenleistung im Umfang von USD 1'500'000.- erhalten zu haben. Immerhin gesteht sie zu, für ihre aus ihrer Sicht lediglich "postalisch/administrative" Leistung gemäss dem "Treuhandvertrag" insgesamt "ca. 1 Prozent von der Summe des Hauptvertrages" als Gegenleistung erwartet zu haben. Allerdings sei bis heute keine Zahlung bei ihr eingegangen. Um zu beweisen, dass sie für die Leistung der Marktstudien keine Gegenleistung im Umfang von USD 1'500'000.- erhalten habe, macht sie hinsichtlich des Kontos auf der D._______, [Ort], geltend, dieses habe sie gemäss dem Treuhandvertrag vom 15. Juni 2002 (Beilage 7) treuhänderisch für die Z._______ AG, [Ort], geführt. Sie sei nie Eigentümerin der auf diesem Konto liegenden Mittel geworden und habe die Zahlung über USD 1'500'000.- an die Z._______ AG, [Ort], weitergeleitet. Wofür diese Zahlung aber tatsächlich erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen. Möglicherweise habe es sich faktisch um eine Markteintrittsprämie gehandelt, welche die B._______ AG, [Ort], an die Z._______ AG, [Ort], pauschal bezahlt habe.

3.2.2.

3.2.2.1 Im genannten Dienstleistungsvertrag (act. 4) wurde u.a. für die Lieferung von Marktstudien bzw. das Erbringen von Analyseleistungen betreffend den [Bezeichnung des Marktes] durch die Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von USD 1'500'000.-, zahlbar im Voraus, vereinbart (vgl. act. 4, Ziffer 3). Das Honorar selbst sowie dessen Höhe wird auch im Protokoll Nr. 3 (vom 3. Juni 2004) der Verwaltungsratssitzung der A._______ AG mit Sitz in [Ort] (act. 9) bestätigt: Unter Traktandum 2.1 informierte ein Delegierter des Verwaltungsrates über das Projekt zum Eintritt in den [Bezeichnung des Marktes]. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass diesbezüglich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin erfolge und dass die Anfangsinvestition USD 1'500'000.- betrage. Die Beschwerdeführerin selbst verlangte die finanzielle Abwicklung des genannten Dienstleistungsvertrages über das Konto Nr. 345990 bei der D._______, [Ort], (vgl. act. 6; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2004 an die mit dem Vertragsschluss betrauten Anwälte mit dem Betreff "Ihr Schreiben vom 10. Mai 2004 / A._______ AG"). Der Betrag wurde anschliessend vereinbarungsgemäss im Voraus, nämlich im Juni 2004, - nur aufgrund von technischen Störungen bei der A._______ AG, [Ort] - von der B._______ AG, [Ort], auf das genannte Konto überwiesen (vgl. act. 7; Schreiben der B._______ AG, [Ort], an die A._______ AG, [Ort], datierend vom Juni 2004). Im Zahlungsauftrag der B._______ AG, [Ort], vom 14. Juni 2004 zu Gunsten der Beschwerdeführerin (act. 8) wurde als Zahlungsgrund die "Zwischenfinanzierung des Mandate + Service Agreement" genannt.

Aus den Akten ergibt sich also aufgrund des Gesagten, dass die A._______ AG, [Ort], (über die B._______, [Ort]) der Beschwerdeführerin die Zahlung von USD 1'500'000.- ausgerichtet hat, damit sie von dieser die Marktstudien erhält. Diese Zahlung stellt die Gegenleistung für die Analyseleistungen dar. Leistung und Gegenleistung sind innerlich wirtschaftlich verknüpft und ein Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer ist somit zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als erstellt (vgl. bereits E. 1.5). Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme von Q._______, Verwaltungsrat der A._______ AG in Liquidation, [Ort], als Zeuge ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4) zu verzichten.

3.2.2.2 Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Einwände, sie habe höchstens "ca. 1 Prozent von der Summe des Hauptvertrages" als Gegenleistung erwartet und sie sei nicht am Konto bei der D._______, [Ort], berechtigt gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass sich das Entgelt danach bestimmt, was der Leistungsempfänger bezahlt und nicht in erster Linie danach, was der Leistungserbringer erhält (vgl. E. 2.1.3). Die Leistungsempfängerin, die A._______, [Ort], hat - wie gesehen (vgl. E. 3.2.2.1) - im vorliegenden Fall USD 1'500'000.- aufgewendet, um von der Beschwerdeführerin die Marktanalysen zu erhalten, weshalb dieser Betrag als mehrwertsteuerlich relevantes Entgelt gilt. Dabei wurde auf ausdrückliche Anweisung der Beschwerdeführerin selbst die Zahlung auf das erwähnte Konto, von dem sie behauptet, sie sei daran lediglich in ihrer Funktion als Treuhänderin berechtigt gewesen, getätigt (vgl. E. 3.2.2.1). Wie die Beschwerdeführerin tatsächlich an diesem Konto berechtigt war, und ob sie über diese Mittel verfügen konnte, ist bei der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch gegeben ist, in der vorliegenden Konstellation, in der die Beschwerdeführerin selbst die Auszahlung auf dieses Konto verlangte, nicht von Belang. Auf die beantragte Edition weiterer Bankunterlagen kann - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4) - deshalb verzichtet werden.

Schliesslich sei nur am Rande erwähnt, dass die Vorinstanz zu Recht in Frage stellt, ob der zwischen der Beschwerdeführerin und der Z._______ AG, [Ort], geschlossene Treuhandvertrag vom 25. Juli 2002 (Beilage 7), der von der Beschwerdeführerin im Übrigen erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist, bis dahin tatsächlich existiert hat. Dies deshalb, weil zum einen dieser nicht Teil der Beschlagnahmung durch die ASU war, und weil zum anderen die Beschwerdeführerin sich in ihrer Einsprache vom 17. Mai 2010 noch nicht darauf berief. Die Angaben, die die Beschwerdeführerin zu dem - angeblich treuhänderisch geführten - Konto bei der D._______, [Ort], macht, sind darüber hinaus in der Tat inkonsistent und widersprüchlich. G._______, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, bestritt noch in der Einvernahme durch die ASU vom 17. Dezember 2009 (act. 11) mehrfach ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bei der D._______, [Ort], ein Konto besessen habe, und er nicht wisse, auf wen das Bankkonto Nr. 345990 gelautet habe. Erst in der Einsprache vom 17. Mai 2010 gab G._______ zu, dort seit 2006 ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto geführt, im Jahre 2004 indessen keinerlei Kundenbeziehung zu dieser Bank unterhalten zu haben. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vor, im Jahr 2004 habe höchstens eine treuhänderische Kundenbeziehung vorgelegen. Sie bestreitet aber nach wie vor, über dieses Konto verfügt zu haben. Gegen die angeblich fehlende Verfügungsberechtigung spricht allerdings eine bei den Akten liegende, von V._______ an die Beschwerdeführerin bzw. G._______ gerichtete E-Mail vom 13. Juli 2004 (act. 10), worin er diesem mitteilte: "Ein [Ort] Besuch sollte sich schön langsam für Dich auszahlen, am D._______ Konto liegt so einiges für Dich." Es erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände tatsächlich nicht plausibel, dass es sich beim Konto bei der D._______, [Ort], um ein Konto gehandelt hat, das die Beschwerdeführerin treuhänderisch für die Z._______ AG, [Ort], geführt haben soll. Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann aber angesichts des oben Ausgeführten verzichtet werden.

3.3. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die A._______, [Ort], Leistungsempfängerin der Marktstudien bzw. der Analyseleistungen gewesen sei. Bei dieser habe es sich um eine blosse Domizilgesellschaft gehandelt. Leistungsempfängerin sei - wenn schon - die B._______ AG mit Sitz in [Ort] gewesen. Die Leistung sei demnach nicht in der Schweiz erbracht worden und die schweizerische Mehrwertsteuer falle nicht an.

Wie gezeigt (vgl. E. 3.2.2) erfüllt die A._______ AG, [Ort], sämtliche Kriterien, um am Leistungsaustausch als Leistungsempfängerin beteiligt zu sein. Schon aus diesem Grund zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere. Ohnehin ist die A._______ AG, [Ort], keine Domizilgesellschaft im Sinne der von der Beschwerdeführerin angerufenen Praxis der Vorinstanz, die im Übrigen für andere Konstellationen als der vorliegenden entwickelt worden ist (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen die Branchenbroschüre Nr. 14 "Finanzbereich" der ESTV, Bern 2000, Ziff. 5.4; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2387/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.2.1, A 1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.4). Wie die Vorinstanz nämlich ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, verfügte die A._______ AG, [Ort], über eigenes Personal und eigene Infrastruktur (vgl. act. 13: Erfolgsrechnungen der Jahre 2004 und 2005, woraus hervorgeht, dass nebst Personalaufwand von über Fr. 1'500'000.- auch Aufwendungen betreffend Infrastruktur verbucht wurden und act. 12: Bestätigung der Ausgleichkasse [Ort] vom 12. Oktober 2010 betreffend die Anfrage nach den von der A._______ AG, [Ort], im Jahr 2004 deklarierten AHV-pflichtigen Mitarbeitenden). Bereits aus diesen Gründen gilt die A._______ AG, [Ort], nicht als Domizilgesellschaft im Sinne der Praxis der ESTV. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, und der Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons [Ort] ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4) abzulehnen. An dieser Stelle ist schliesslich zu bemerken, dass - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - W._______ in seiner eidesstättigen Erklärung vom 20. Dezember 2010 (Beilage 8) mit keinem Wort bestätigt, dass die Marktstudien für die B._______ AG, [Ort], bestimmt gewesen seien. Nicht nur deshalb durfte die Vorinstanz - wie gezeigt - die A._______ AG mit Sitz in [Ort] zu Recht als Leistungsempfängerin betrachten. Vorliegend haben sowohl die Leistungserbringerin bzw. die Beschwerdeführerin als auch die Leistungsempfängerin bzw. die A._______ AG ihren Sitz in der Schweiz. Mangels eines Auslandbezuges ist folglich die Frage, ob für die Analyseleistungen das Empfänger- oder Erbringerortsprinzip gilt, unbeachtlich (vgl. E. 2.3). Somit handelt es sich bei der Erbringung der in Rede stehenden Marktstudien bzw. Analyseleistungen gegen Entgelt um eine der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung; diese hat die Beschwerdeführerin zu versteuern.

4.
Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-135/2011
Datum : 27. September 2011
Publiziert : 17. Oktober 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST; Dienstleistung (2/2004)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 11 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
1    Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2    Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
20 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
81 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
112 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-III-363 • 126-II-443 • 130-III-321 • 131-I-153 • 132-II-353 • 133-II-249 • 134-III-102
Weitere Urteile ab 2000
2A.215/2003 • 2A.304/2003 • 2A.410/2006 • 2A.642/2004 • 2C_508/2010 • 2C_518/2007 • 2C_519/2007
Stichwortregister
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AS
AS 2000/1300 • AS 2000/1347
BBl
2008/6885
Zeitschrift ASA
ASA 72,792 • ASA 75,241