Tribunal federal
{T 0/2}
2C 518/2007
2C 519/2007
Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________ & Y.________, Freizeit-Clubs,
c/o Z.________ Treuhandgesellschaft,
Beschwerdeführer, vertreten durch Enrique Ginesta,
Dipl. Steuerexperte, Künzli Kaufmann & Partner,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
Gegenstand
2C 518/2007
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000),
2C 519/2007
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003),
Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 19. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ betreiben in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft verschiedene Freizeit-Clubs (Erotikstudios). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (im Folgenden: ESTV) trug sie antragsgemäss per 1. Juni 1997 in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 teilte die ESTV X.________ und Y.________ mit, dass sich ihre Steuerpflicht auf die Gesamtheit ihrer Betriebe erstrecke, d.h. die Freizeit-Clubs "A.________" und "B.________" umfasse. Weitere Studios wurden nachträglich eröffnet.
Am 9. und 10. Juli 2003 führte die ESTV bei den Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 mit Ergänzungsabrechnung vom 11. Juli 2003 (EA Nr. 280'805) eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 444'625.-- und für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 mit Ergänzungsabrechnungen vom 11. Juli 2003 sowie vom 17. September 2003 (EA Nr. 280'806 bzw. 280'841) eine solche von Fr. 515'062.-- bzw. von Fr. 11'416.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Die Nachbelastung ergab sich im Wesentlichen daraus, dass der einfachen Gesellschaft auch die Umsätze der Damen, die in den verschiedenen Etablissements tätig waren, zugerechnet wurden, weil aufgrund von verschiedenen Indizien auf eine abhängige Tätigkeit derselben und nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen wurde. Mit Entscheiden vom 18. März 2004 bestätigte die ESTV die Ergänzungsabrechnungen vollumfänglich.
B.
Mit Entscheiden vom 2. September 2004 wies die ESTV die seitens der Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen ab.
Hinsichtlich der Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 hielt die ESTV fest, dass der betreffende Entscheid vom 18. März 2004 im Umfang von Fr. 8'115.-- zuzüglich Verzugszins anerkannt und damit in Rechtskraft erwachsen sei; die (verbleibende) Steuerschuld bezifferte sie auf Fr. 436'510.20 zuzüglich Verzugszins.
Für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 wurde der betreffende Entscheid der ESTV vom 18. März 2004 im Umfang von Fr. 7'509.-- zuzüglich Verzugszins als durch Anerkennung in Rechtskraft erwachsen angesehen und die (verbleibende) Steuerschuld auf Fr. 510'319.35 zuzüglich Verzugszins veranschlagt. Sodann seien (gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 280'841) aufgrund von zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzügen Fr. 6'807.-- und aufgrund von Umsatzabstimmungen ausserdem noch Fr. 1'843.80, jeweils zuzüglich Verzugszins, geschuldet.
C.
Mit Urteilen von 19. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die von X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide der ESTV vom 2. September 2004 gerichteten Beschwerden ab.
D.
Mit Eingaben vom 17. September 2007 erheben X.________ und Y.________ gegen die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welchen sie die Aufhebung der betreffenden Urteile beantragen. Im Verfahren betreffend die Perioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (2C 518/2007) wird im Weiteren darum ersucht, die Ergänzungsabrechnung Nr. 280'805 im Umfang von Fr. 436'510.20 aufzuheben, eventualiter den bestrittenen Teil derselben auf Fr. 308'404.35 zu reduzieren. Hinsichtlich der Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 (Verfahren 2C 519/2007) wird beantragt, die Ergänzungsabrechnung Nr. 280'806 im Umfange von Fr. 507'553.70 und Nr. 280'841 im Umfange von Fr. 2'765.65 aufzuheben; eventualiter seien die bestrittenen Teile derselben auf Fr. 366'069.15 bzw. Fr. 1'983.90 zu reduzieren. Inhaltlich wird mit dem Hauptantrag im Wesentlichen bestritten, dass eine Einheit zwischen dem Betrieb der verschiedenen Erotikstudios und der Tätigkeit der Damen besteht, weil diese als in eigenem Namen auftretende Unternehmerinnen zu gelten hätten.
E.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt in beiden Verfahren den Verzicht auf eine Vernehmlassung bekannt.
Die betreffenden Eingaben der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht wurden den Beschwerdeführern antragsgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richten sich gegen zwei parallel ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die gleichen Parteien und - abgesehen von den unterschiedlichen Steuerperioden und den zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 1.4) - den gleichen Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen betreffen. Es rechtfertigt sich deshalb, die sachlich eng zusammenhängenden Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.2 Angefochten sind zwei Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.4 Während für die Perioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Verfahren 2C 518/2007) noch die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 S. 1464) massgeblich sind, kommen für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 (Verfahren 2C 519/2007) jene des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) zur Anwendung (Art. 93

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
2.
2.1 Die in Art. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
2.2 Die Details der subjektiven Steuerpflicht ergeben sich aus Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierung bedarf. Als Indizien, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, werden in der Praxis insbesondere genannt: Das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können (vgl. Urteile 2P.47/2006 vom 6. Juli 2006, E. 3.2 und 2P.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.3, je mit Hinweisen). Daneben werden in der Lehre weitere Kriterien angeführt, wie die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. dazu Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, S. 346 f. Rz. 1009-1013). Ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. Urteil 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006, E. 3.2 in fine mit Hinweisen).
2.3 Steuerpflichtig sind gemäss Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
3.
3.1 Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum verschiedene Erotikstudios im Rahmen einer einfachen Gesellschaft betrieben. In diesen Studios werden den Damen, welche ihre Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, neben Gemeinschaftsräumlichkeiten, Zimmer mit der erforderlichen Infrastruktur und die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Utensilien, Hilfsmittel und Getränke zur Verfügung gestellt. Die in diesen Studios tätigen Damen haben 40 % ihres Umsatzes den Beschwerdeführern abzuliefern. Umstritten ist dabei einzig, ob die von den Damen erzielten Umsätze mehrwertsteuerrechtlich diesen direkt zuzurechnen sind, weil sie - wie behauptet - als selbständige Steuersubjekte zu gelten haben.
3.2 Ein für die Beurteilung der Selbständigkeit wesentliches Indiz ist - wie oben (E. 2.2) dargelegt - das Handeln in eigenem Namen und unter Umständen auch der Auftritt nach Aussen unter einer gemeinsamen Firma, auch wenn dieser Punkt für sich allein nicht entscheidend ist. Vorliegend steht diesbezüglich fest, dass die einschlägige Werbung im Internet und in Zeitschriften durch die Beschwerdeführer unter dem Namen des konkreten Studios und nicht für oder im Namen der einzelnen Damen und deren Serviceleistungen erfolgte. Daneben weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass keine Hinweise bestehen, wonach die Damen in eigenem Namen oder sonst direkt nach Aussen in Erscheinung treten würden. Vielmehr muss sich der Kunde, wenn er die Dienstleistung beanspruchen will, an das entsprechende Studio halten und kann sich mit den Damen nicht direkt in Verbindung setzen.
Im Weiteren ist von Bedeutung, dass die Damen ihre Arbeit nicht in betrieblicher Selbständigkeit ausüben, sondern dass sie vielmehr in die Gesamtorganisation der einzelnen Etablissements eingegliedert sind. Sie können und dürfen ihre Tätigkeit nur innerhalb der von den Beschwerdeführern vorgegebenen betriebs- und arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen ausüben. Indizien hierfür sind die einheitlichen Preise, wie sie z.B. im Internet angegeben werden, die Betriebs- und Öffnungszeiten der Studios und die Verfügbarkeit der einzelnen Räumlichkeiten.
Auch wenn daneben gewisse Anhaltspunkte bestehen, die für die Selbständigkeit sprechen, so sind diese nicht so bedeutend, dass damit die obgenannten, hier relevanten Indizien in den Hintergrund treten würden. Insgesamt steht fest, dass die in den Studios von den Damen angebotenen sexuellen Dienstleistungen aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und der internen Organisation als abhängige, unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Nach Massgabe des Grundsatzes der Unternehmenseinheit sind die Umsätze der Damen und der verschiedenen Studios der einfachen Gesellschaft zusammen als eine Einheit zu betrachten und demnach den Beschwerdeführern zuzurechnen. Die Beschwerden sind mithin in diesem Punkt abzuweisen.
3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig und führt zu keiner anderen Beurteilung.
3.3.1 Vorab werfen sie der Vorinstanz und der ESTV vor, dass über den Grundsatz der Unternehmenseinheit versucht werde, die Besteuerung in einem Gewerbe durchzusetzen, bei dem viele Leistungserbringer den Mindestumsatz von Fr. 75'000.-- pro Jahr nicht erreichten und überdies die Steuerehrlichkeit nicht sehr gut einzustufen sei. Wie dargelegt (oben E. 2.3), gilt der Grundsatz der Unternehmenseinheit auch bei der Mehrwertsteuer. Es sind keine rechtlichen Argumente ersichtlich, weshalb daran nicht festgehalten werden sollte. Der von den Beschwerdeführern angeführte BGE 110 Ib 229 ist nicht einschlägig und hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Falle gerade nicht um räumlich und organisatorisch getrennte Teile eines Unternehmens handelt, sondern die Damen mit ihrer Tätigkeit direkt in die einzelnen Studios integriert sind. Weshalb der Grundsatz der Einheit des Unternehmens dem Willen des Gesetzgebers widersprechen sollte, wird im Einzelnen weder begründet, noch lässt sich dies anhand der Materialien erhärten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
kommen. Steuerpflichtig sind aufgrund dieser nicht abschliessenden Aufzählung selbst Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben, a.a.O., S. 758, zu Art. 20 Abs. 2 des Entwurfes). Unternehmerische Einheiten unterliegen in jedem Falle der Steuerbarkeit, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerpflicht gegeben sind. Was die Mindestumsatzgrenze, bzw. der geltend gemachte "Erhebungsnotstand" der Damen betrifft, so handelt es sich um eine nicht bewiesene Behauptung der Beschwerdeführer, insbesondere wenn ausgeführt wird, dass viele Leistungserbringerinnen den Mindestumsatz nicht erreichen würden. Solches ergibt sich weder aus den Akten noch aus anderen Unterlagen. Hinzu kommt, dass minimale Aufzeichnungen und auch das Führen eines Kassabuches selbst in diesem bargeldintensiven Gewerbe möglich wären, weshalb auch in der Praxis ein entsprechender Nachweis über die erzielten Einkünfte erbracht werden kann.
3.3.2 An der Gesamtbeurteilung ändert auch nichts, dass zwischen den Beschwerdeführern und den Damen keine schriftlichen oder mündlichen Einzelarbeitsverträge im Sinne von Art. 319 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
3.3.3 Ähnliches gilt mit Blick auf das unternehmerische Risiko: Aufgrund der Aktenlage trifft es gerade nicht zu, dass die Mitarbeiterinnen die Kunden selber anwerben müssen. Vielmehr erfolgen Werbung und Auftritt nach Aussen durch die einzelnen Studios. Nicht erstellt ist auch, dass überhaupt ein eigenes Delkredererisiko besteht, bzw. dass dieses durch die Damen getragen werden muss, wird doch gerade mit der Gesamtorganisation sichergestellt, dass die Dienstleistungen nur gegen Bezahlung oder durch Vorauszahlung erbracht werden. Nicht nachgewiesen ist im Übrigen, dass die Damen eigene Direktwerbung in Tageszeitungen machen und Kunden ausserhalb der Studios direkt bedienen. Gleiches gilt mit Bezug auf das von den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit dem Subordinationsverhältnis Ausgeführte und die geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bzw. das Handeln in eigenem oder fremdem Namen. Ob überhaupt und gegebenenfalls welche Damen - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - neben ihrer Tätigkeit in den Studios noch in unabhängiger Stellung tätig sind, ist nicht erstellt.
3.3.4 Unhaltbar sind auch die im Hinblick auf eine behauptete Vermittlungstätigkeit gemachten Ausführungen. Als Vermittler gilt, wer Lieferungen oder Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Art. 11 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
3.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Art. 127 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
Danielle Yersin, L'égalité de traitement en droit fiscal, in: ZSR 111/1992 II S. 169 ff., N. 28 ff., N. 32 f.). Ob und inwieweit diese Steuern auf Dritte überwälzt werden kann, wobei vorliegend nur eine Überwälzung auf die Kunden, nicht jedoch auf die Damen selber in Frage kommt, ist gegebenenfalls vom Zivilrichter zu entscheiden (vgl. Art. 37 Abs. 6

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
4.
Mit dem Eventualantrag ersuchen die Beschwerdeführer darum, die streitigen Ergänzungsabrechnungen betragsmässig zu reduzieren, da sie auf einer unrichtigen Schätzung der durchschnittlich pro Stunde erzielten Umsätze (Fr. 500.-- statt Fr. 400.--) beruhten.
Ob die Umsätze richtig geschätzt wurden bzw. die Ausgangswerte für die Umsatzschätzung der Kritik stand halten, gehört zur Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 125 III 1 E. 5a S. 6; 121 III 152 E. 3c S. 155), welche von der Vorinstanz in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise vorgenommen wird (oben E. 1.3).
Das Bundesverwaltungsgericht durfte aus den von ihm genannten Gründen (jeweils E. 3.5 der angefochtenen Urteile) willkürfrei von einem durchschnittlichen Umsatz der Damen von Fr. 500.-- pro Stunde und Zimmer ausgehen, zumal dieser Ansatz auf Angaben beruht, welche die Beschwerdeführer bzw. deren Treuhänder ursprünglich selber gemacht hatten. Wird den Damen seitens der Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 200.-- pro Stunde und Zimmer in Rechnung gestellt, so erscheint der geschätzte Umsatz, an welchem die Betreiber der Salons mithin zu 40 % beteiligt gewesen wären, als plausibel bzw. als nicht unhaltbar hoch. Die Beschwerden vermögen mithin auch im Eventualantrag nicht durchzudringen.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 518/2007 und 2C 519/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Moser