Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1579/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. November 2009
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______ SA, ....,
vertreten durch ....,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 - 1. Quartal 2000).
Leistungsaustausch; Zinsverzicht; Gesellschaftereinlage.
Sachverhalt:
A.
Die X. SA ist seit dem 1. März 1996 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bezweckt hauptsächlich Bau, Führung und Betrieb eines Golfplatzes, eines Klubhauses und aller notwendiger Nebenanlagen zur Ausübung des (Golf-)Sports in der Region von .... Daneben besteht in der Form eines Vereins der Golf Club .... (Golfclub), bei welchem nur Mitglied werden kann, wer einen Partizipationsschein (PS) der X. SA erwirbt und dieser zudem ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellt.
B.
Am 19. Januar 2000 erliess die ESTV betreffend die durch die X. SA erbrachten Leistungen einen Feststellungsentscheid, gegen den Einsprache erhoben wurde. Nach durchgeführter Kontrolle erliess die ESTV sodann für die Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis zum 1. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 115'476 vom 3. Oktober 2000 über den Betrag von Fr. ... und die EA Nr. 115'491 vom 15. Dezember 2000 über den Betrag von Fr. ... (je zuzüglich Verzugszins). Am 29. November 2001 wurden zwei Gutschriftsanzeigen ausgestellt (Nr. 115'187 über Fr. ... und Nr. 115'188 über Fr. ...). Am 10. Dezember 2001 erliess die ESTV einen den Feststellungsentscheid vom 19. Januar 2000 ersetzenden Leistungsentscheid, in welchem sie die X. SA verpflichtete, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000 Mehrwertsteuern von Fr. ... und Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Die ESTV erkannte, dass mangels Dividenden auf dem PS-Kapital und mangels Verzinsung der von den Golfspielern gewährten Darlehen die Mehrwertsteuer auf einem angenommenen marktüblichen Zins zu entrichten sei.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die ESTV am 6. März 2006 ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2006 liess die X. SA (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben und beantragte dessen Aufhebung. Auf die für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000 geltend gemachte Steuernachforderung wegen fehlender Verzinsung der gewährten Darlehen und der ausgegebenen Partizipationsscheine sei zu verzichten und der nachgeforderte Steuerbetrag sei wieder gutzuschreiben. Eventualiter sei der Zinssatz für die fehlende Verzinsung der gewährten Darlehen und der ausgegebenen Partizipationsscheine angemessen herabzusetzen und der nachgeforderte Steuerbetrag sei in diesem Umfang wieder gutzuschreiben. Diesbezüglich sei die Sache zur Neuberechnung der geschuldeten Steuer an die ESTV zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die ESTV schloss am 9. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1996 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
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1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
1.3 Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich mit anderen Worten nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
Die von der ESTV im Einspracheentscheid geltend gemachte Steuerforderung von Fr. ... betrifft mehrere von einander unabhängige Nachforderungen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zwar die gänzliche Aufhebung des Einspracheentscheids. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indessen, dass einzig die Aufrechnung eines marktüblichen Zinses auf dem PS-Kapital und den Darlehen angefochten wird. Nicht Streitgegenstand bildet damit die Aufrechnung des Eigenverbrauchs im Umfang von Fr. ... (basierend auf der EA Nr. 115'491). Die EA Nr. 115'476 über Fr. ... sodann erfasst neben der hier strittigen Aufrechnung im Umfang von Fr. ... noch zwei weitere, hier nicht strittige Punkte, nämlich eine Umsatzabstimmung über Fr. ... und Vorsteuerkorrekturen von Fr. .... Der betragsmässige Streitgegenstand ergibt sich also aus der Differenz der strittigen Steuerforderung gemäss EA Nr. 115'476 von Fr. ... (ohne die weiteren in dieser EA noch enthaltenen Beträge von Fr. ... und Fr. ...) minus die beiden Gutschriften im Betrag von Fr. ... und Fr. ..., und beträgt damit Fr. ....
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
3.1.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bzw. ein direkter ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1; 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; vom 30. April 2004, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 241 E. 3.3; BVGE 2007/39 E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, VPB 70.7 E. 2a).
3.1.2 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, vgl. E. 3.3.1) primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, VPB 69.126 E. 2a/dd; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
3.1.3 Besteht kein Austauschverhältnis im umschriebenen Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Steuer. Es handelt sich dann um einen sog. "Nichtumsatz" und es fehlt an einem Steuerobjekt (statt vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 2a/cc). Zu den Nichtumsätzen zählen etwa Schenkungen, Erbschaften, Schadenersatzleistungen, Konventionalstrafen, Subventionen, Spenden, Dividenden (BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; BVGE 2008/63 E. 2.3), wie auch Kapialeinlagen (hierzu sogleich E. 3.2).
3.2
3.2.1 Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs und die Steuerbarkeit. Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen. Namentlich kommt kein Leistungsaustausch zustande bei der ordentlichen Beteiligung am Gewinn und Verlust (Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.3; BVGE 2007/39 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.6; A-1511/2006 vom 3. September 2007 E. 2.5; A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.2.3; A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5, je mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 2001, VPB 66.42 E. 5c/cc).
Kapitaleinlagen von Gesellschaftern stellen - wie auch Darlehen von Gesellschaftern - blosse Finanzierungsmittel dar, welche der Gesellschaft ermöglichen sollen, eine Mehrwert generierende Tätigkeit nach den Gesetzen des Marktes auszuüben (BGE 132 II 359 f. E. 7.1, 5). Solche Gesellschafterbeiträge, welche ohne Gegenleistung der Gesellschaft geleistet werden, stehen ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer und zählen damit zu den (vorn E. 3.1.3 erwähnten) Nichtumsätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3; A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2; A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 2.4, je mit Hinweisen; BVGE 2007/39 E. 4.1).
3.2.2 Gesellschaftereinlagen sind nicht nur von entgeltlichen Leistungen, sondern auch von Spenden und Subventionen abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen Gesellschafterbeiträge anders als diese nicht zu einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung. Zwischen Aktionär und Gesellschaft besteht ein besonderes Verhältnis; der Aktionär steht nicht in einem unentgeltlichen Verhältnis bzw. in einer Beziehung frei von vermögenswerten Interessen zur Gesellschaft, sondern er erwartet - aufgrund der Rechte aus der Beteiligung - einen Vorteil aus den an die Gesellschaft geleisteten Investitionen (BGE 132 II 359 f. E. 7.1, 5, Urteile des Bundesgerichts 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.4; 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.3 und 7.1; BVGE 2007/39 E. 3.4.2 f., 4.2.3 mit Hinweisen auf die Lehre; Urteil des BVGer A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2).
3.2.3 Wie Kapitaleinlagen im umschriebenen Sinn zu behandeln sind (neben den ordentlichen Einlagen in das Eigenkapital) auch Forderungsverzichte, Zinsverzichte, à-fonds-perdu-Zahlungen usw. von Gesellschaftern (BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.2; BVGE 2007/39 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 3.2.2; A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.6; A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2, 2.4.3.1; A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Nach Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.3.2 Die Form des Entgelts spielt keine Rolle. Massgeblich ist nach dem Gesagten ein Aufwand durch den Leistungsempfänger. Mehrwertsteuerlich kann ein Entgelt für eine Leistung nicht nur in einer Geldleistung bestehen, sondern in irgendeiner geldwerten Leistung (Urteile des BVGer A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 4.1.1; Entscheid der SRK vom 3. Juni 2005, VPB 69.127 E. 2c; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 116, mit Verweis auf ASA 40 53 E. 1) bzw. in jedem Vermögensvorteil oder Vermögenswert, den der Leistungsempfänger aufwendet (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1176; RIEDO, a.a.O., S. 227; vgl. auch Art. 26 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.3.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
4.
4.1 Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Der Golfclub wird von zwei verschiedenen juristischen Personen getragen. Der als Verein organisierte Golfclub einerseits hat laut den Statuten (vgl. act. 14) den Zweck, die Ausübung des Golfspiels zu organisieren und fördern (Art. 2). Sodann wird statuiert, Mitglieder müssten die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt haben (Art. 7). Die Beschwerdeführerin andererseits bezweckt gemäss ihren Statuten ... (act. 14) hauptsächlich Bau, Führung und Betrieb (entweder durch sie selbst oder durch einen Dritten) eines Golfplatzes, eines Klubhauses und aller notwendiger Nebenanlagen zur Ausübung des Golfsports (Art. 4). Neben dem Aktienkapital besteht auch ein PS-Kapital (Art. 14). Jeder PS (zusammen mit der Erbringung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin) berechtigt a) zur Nutzung der den Mitgliedern des Golfclubs zur Verfügung gestellten Anlagen des Golfclubs und b) zu den gleichen Vermögensrechten wie die Aktionäre betreffend die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses (Art. 15). Zur Übertragung von PS ist die Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich (Art. 17). Diese kann unter anderem dann verweigert werden, wenn der Erwerber sich nicht gleichzeitig zur Übernahme des Darlehens ("créance de dépot") verpflichtet, welches an den PS geknüpft ist (Art. 18 Bst. c).
In den von Erwerbern eines PS zu unterzeichnenden und der Beschwerdeführerin auszuhändigenden Vereinbarungen "contrat de transfert" bzw. "contrat d'achat et de prêt" (Beilagen 4 und 5 zur Einsprache, act. 3) werden die mit dem Erwerb eines PS einhergehenden Rechte aufgezählt: Der neue PS-Inhaber wird Mitglied des Golfclubs, erhält (unter Vorbehalt der Zahlung des Jahresbeitrags) das Nutzungsrecht betreffend die Anlagen des Golfclubs und verfügt bei der Gewinnverteilung und bei einer Verteilung eines Liquidationsüberschusses über die gleichen Vermögensrechte wie die Aktionäre. Der Käufer verpflichtet sich weiter, der Beschwerdeführerin ein Darlehen zu gewähren, welches nicht verzinst wird. Dieses ist zudem nicht rückzahlbar, ausser im Fall der Auflösung der Beschwerdeführerin und nach Befriedigung der Gläubiger. Das Darlehen ist untrennbar verknüpft mit dem gekauften PS. Bei Austritt aus dem Verein ist das Darlehen auf eine dritte Person (also den Erwerber des PS) übertragbar.
4.2 Nicht im Streit liegt die steuerliche Behandlung der Einzahlung des PS-Kapitals und der Darlehen durch die Mitglieder, nachdem die ESTV diese im Entscheid vom 10. Dezember 2001 wie auch im Einspracheentscheid (S. 6 oben) als für die Mehrwertsteuer nicht relevante Vorgänge qualifiziert hat (anders als noch im Feststellungsentscheid vom 19. Januar 2000). Zum Schluss des Einspracheentscheids wird zwar (neu) angefügt, diese Auffassung erscheine als (wieder) erwägenswert, die ESTV sehe aber "zum jetzigen Zeitpunkt" davon ab, diese Vorgänge als Entgelt zu betrachten. Ungeachtet dieser Äusserung bildet die Zurverfügungstellung des PS-Kapitals und der Darlehen vorliegend nicht Streitgegenstand und auf deren Qualifikation ist nicht einzugehen. Ferner ist auch nicht zu prüfen, ob die ESTV überhaupt befugt wäre, auf ihre bisherige Auffassung zurückzukommen.
4.3 Die ESTV geht davon aus, neben der Zinslosigkeit der Darlehen (hierzu später) sei auch vereinbart worden, dass auf den PS keine Dividende ausgerichtet werde, weswegen sie auch auf dem PS-Kapital einen marktüblichen Zins aufgerechnet hat. Jedoch ist den Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Erwerbern von PS in Beilage 4 und 5 der Einsprache, auf welche die ESTV ihre Annahme stützt (vgl. Einspracheentscheid S. 6 unten), ein solcher Verzicht auf Dividenden nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht aus diesen Verträgen wie auch den Statuten der Beschwerdeführerin (Art. 15 Bst. b) explizit hervor, dass die PS zu den gleichen Vermögensrechten berechtigten wie Aktien (zum Ganzen oben E. 4.2), mit anderen Worten, dass ihnen grundsätzlich auch eine Dividende zusteht. Von einem Verzicht auf Dividenden auf dem PS-Kapital ist angesichts der aktenkundigen Dokumente, und entgegen der Auffassung der ESTV, nicht auszugehen.
Ferner ist im Einspracheentscheid auch etwa die Rede von "Zinsverzicht" bzw. mangelnder "Verzinsung" des PS-Kapitals (S. 4, 8). Sollte die ESTV tatsächlich die Aufrechnung damit begründen wollen, dass auf "Zinsen" auf dem PS-Kapital verzichtet worden sei, wäre dem wiederum entgegenzuhalten, dass ein solcher Verzicht nicht aktenkundig ist. Zudem ist schon nach Art. 675 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. |
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1 | Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. |
2 | Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455 |
3 | Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 656a - 1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.417 |
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1 | Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.417 |
2 | Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten. |
3 | Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen. |
4 | Partizipationskapital kann geschaffen werden: |
1 | bei der Gründung; |
2 | durch ordentliche Kapitalerhöhung; |
3 | durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital; |
4 | innerhalb eines Kapitalbands.418 |
5 | Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre.419 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 676 - 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. |
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1 | Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. |
2 | Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden. |
Wurde entgegen der Auffassung der ESTV auf die Ausrichtung von Dividenden nicht verzichtet (und schon gar nicht auf "Zinsen"), fehlt es insofern an einem Entgelt und damit am Steuerobjekt (E. 3.1, ferner E. 3.3.3). Die Aufrechnung eines Zinses auf dem PS-Kapital ist folglich unzulässig und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Der betroffene Betrag ist aus der EA Nr. 115'491 und den GS, wo nur von "dépot des membres" die Rede ist und nicht in PS-Kapital und Darlehen unterschieden wird, nicht ersichtlich. Die Sache ist deswegen zur Berechnung der Steuerfolgen aus dieser teilweisen Gutheissung an die ESTV zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
Die Beschwerdeführerin hat zwar den Umstand, die ESTV habe sich auf falsche Tatsachen gestützt, nicht gerügt; sie begründet ihren Standpunkt, dass auf dem PS-Kapital und dem Darlehen kein kalkulatorischer Zins berechnet werden darf, mit anderen Argumenten. Jedoch ergibt sich die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der ESTV offenkundig aus den Akten, so dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt trotzdem prüfen und die Beschwerde gestützt darauf (teilweise) gutheissen kann (E. 2). Die teilweise Gutheissung bleibt zudem im Rahmen des Beschwerdeantrags und des Streitgegenstands.
4.4 Zu prüfen bleibt damit die steuerliche Behandlung des (anders als der Dividendenverzicht aktenkundigen) Zinsverzichts auf den von den (künftigen) PS-Inhabern der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen.
Die ESTV nimmt an, im bewussten Verzicht auf Verzinsung liege eine geldwerte Leistung der Golfspieler an die Beschwerdeführerin und steuerbares Entgelt für die Einräumung des Spielrechts durch diese. Deswegen sei ein Zinssatz (von ca. 6%) auf dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Darlehenskapital aufzurechnen. Die Beschwerdeführer bestreitet, dass der Zinsverzicht Gegenleistung für die Einräumung der Spielberechtigung sei. Ein Leistungsaustausch liege nicht vor. Erst mit der Entrichtung des Jahresbeitrags werde der eigentliche Betrieb der Golfanlage ermöglicht und der Spieler in die Lage versetzt, auf der Anlage spielen zu dürfen und zu können. Es handle sich beim Zinsverzicht - wie beim PS-Kapital und den Darlehen als solchen - um Investitionen in die Beschwerdeführerin, damit diese ihren statutarischen Zweck erfüllen könne.
4.4.1 Bedingung eines Leistungsaustauschs ist die Entgeltlichkeit und mithin das Vorliegen eines Entgelts (E. 3.1). Dies gilt auch bei Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als nahestehende Personen: Es muss ein Entgelt zu bejahen sein, damit ein Steuerobjekt besteht (E. 3.2.1) und im Rahmen der Bemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Zinsverzichte wurden von der mehrwertsteuerlichen Rechtsprechung bereits mehrfach als geldwerte Leistung qualifiziert. So wurde - wenn auch ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zinsverzicht überhaupt einen geldwerten Vorteil verschafft - ein Zinsverzicht vom Bundesverwaltungsgericht bereits in einem konkreten Anwendungsfall als steuerbares Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs betrachtet (A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 3.3.3). Ebenso werden Zinsverzichte als mögliche Form von Kapitaleinlagen von Gesellschaftern (oben E. 3.2.3; insbesondere Urteil BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.2 und Entscheid der SRK in gleicher Sache vom 11. März 2005 [CRC 2004-017] E. 3c/aa, 4c in fine) und von Subventionen erachtet (ausführlich: Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2004, VPB 69.41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008, ASA 78 174 E. 5; Urteil des BVGer A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 3.1.2; ferner auch: Urteil des Bundesgerichts 2A.547/2002 vom 26. Mai 2004 E. 2.3; Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
Damit ein Verzicht auf Darlehenszins als geldwerte Leistung qualifiziert werden kann, muss zumindest anzunehmen sein, dass bei den fraglichen Gegebenheiten üblicherweise ein Zins verabredet würde (vgl. etwa Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2004, VPB 69.41 E. 3 im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Zinsverzichts als Subventionen). Die Annahme eines geldwerten Vorteil bedingt demnach nicht, dass ein Anspruch auf Zins bestand, sondern es genügt die Üblichkeit eines Zinses. Damit geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 313
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
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1 | Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
2 | Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
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1 | Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
2 | Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
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1 | Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. |
2 | Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. |
Auch im vorliegenden Verhältnis zwischen (zukünftigen) Gesellschaftern (bzw. PS-Inhabern) und einer Aktiengesellschaft stellt die Verzinslichkeit eines Darlehens den Normalfall dar und der Verzicht auf Zins kann einen geldwerten Vorteil bewirken. Der Vermögensvorteil ist aus Sicht der Beschwerdeführerin gegeben, weil sie die Darlehen sonst soweit ersichtlich nur gegen Zinsen hätte aufnehmen können. Aus der - im Vordergrund stehenden (vorn E. 3.1.2. und E. 3.3.1) - Sicht der darlehensgebenden (künftigen) PS-Inhaber ergibt sich nichts anderes. Sie leihen der Gesellschaft Geld, werden dafür aber (unüblicherweise) nicht entschädigt, obwohl sie für das geliehene Geld allenfalls (falls sie dafür ihrerseits ein Darlehen aufnehmen mussten) selbst Zinsen zahlen müssen oder immerhin keinen anderweitigen Ertrag aus einer Anlage erzielen können. Im Zinsverzicht liegt damit ein geldwerter Vorteil und dieser kommt als mögliches Entgelt in Betracht.
4.4.2 Demnach ist als Nächstes zu untersuchen, ob der geldwerte Vorteil in Form des Zinsverzichts, wie die ESTV vertritt, steuerbares Entgelt für die Einräumung der Spielberechtigung oder gemäss der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Kapitaleinlage darstellt. Entscheidend ist, ob der Zinsverzicht Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs bildet (E. 3.1, 3.2.1).
4.4.2.1 Vorab ist zu präzisieren, dass den Spielern die Berechtigung zur Nutzung der Infrastruktur und damit zum Golfspiel von der Beschwerdeführerin gewährt wird und nicht etwa (nur) vom Golfclub (Verein). Dies ergibt sich etwa aus Art. 15 Bst. b der Statuten der Beschwerdeführerin (vorn E. 4.1). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Einräumung des Rechts zur Benutzung der Anlage gehe gar nicht von ihr aus und sie sei damit nicht Leistungserbringerin. Vielmehr sieht auch sie betreffend die Spielberechtigung einen Leistungsaustausch zwischen ihr und den Spielern; sie macht aber geltend, als Entgelt dafür sei nur der Jahresbeitrag anzusehen.
4.4.2.2 Entgegen dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch (neben dem Jahresbeitrag) auch der Zinsverzicht als Entgelt für die durch sie gewährte Spielberechtigung bzw. Nutzung der Golfanlagen qualifiziert werden. Der hierzu erforderliche innere Zusammenhang (E. 3.1.1) ist in den Akten genügend dokumentiert. Gemäss den Statuten der Beschwerdeführerin und des Vereins berechtigt jeder PS zusammen mit der Erbringung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin zur Nutzung der Anlagen des Golfclubs und zur Mitgliedschaft im Verein. Weiter ist gemäss dem "contrat de transfert" bzw. dem "contrat d'achat et de prêt" (Beilagen 4 und 5 zur Einsprache, act. 3) das Darlehen zinslos zu gewähren (zum Ganzen oben E. 4.1). Der Zinsverzicht ist demnach Bedingung für das Erlangen der Spielberechtigung. Diesbezüglich ist ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis zu bejahen, was sich gerade aus der - entscheidenden (E. 3.1.2) - Sicht des Leistungsempfängers, also des Spielers, ergibt. Er gewährt den Zinsverzicht, weil er Golf spielen und die Infrastruktur der Beschwerdeführerin benutzen will, also um diese Leistungen der Beschwerdeführerin zu erhalten (s.a. den ähnlich gelagerten Fall mit - betreffend die Frage des Leistungsaustauschs - gleichem Ergebnis: Urteil des BVGer A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 3.3.3; ferner: noch nicht rechtskräftiges Urteil A-1615/2006 vom 4. November 2009 E. 3.1.1).
Folglich handelt es sich beim Zinsverzicht um steuerbares Entgelt und nicht, wie die Beschwerdeführerin vertritt, um eine als Nichtumsatz zu qualifizierende Kapitaleinlage. Eine solche dient der blossen Finanzierung einer Gesellschaft und der Förderung deren Zwecks. Der Gesellschafter erwartet einen gewissen Vorteil aus der Beteiligung oder der Finanzierung, etwa die Erhöhung des Werts der PS oder höhere Dividenden (E. 3.2). Der vorliegende Vorteil der (künftigen) PS-Inhaber und Golfspieler beschränkt sich jedoch nicht darauf, sondern sie ziehen einen direkten Nutzen für sich, der in der Ermöglichung des Golfspiels liegt und als mehrwertsteuerliche Leistung anzusehen ist. Der Beschwerdeführerin ist damit nicht zuzustimmen, dass es sich beim Zinsverzicht um (blosse) Investitionen in sie handle, damit sie ihren statutarischen Zweck erfüllen kann. Die vorliegende geldwerte Leistung erklärt sich nicht (allein) aus dem Beteiligungsverhältnis, sondern daraus, dass der (künftige) PS-Inhaber dadurch eine konkrete Leistung der Beschwerdeführerin erhält und diese abgelten will.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, dass das Darlehen (sowie die Kapitaleinlage) und der Zinsverzicht gleich behandelt werden müssten. Es sei unerfindlich, weswegen der Zinsverzicht der Steuer unterworfen werden solle, während das Kapital, auf dem der Zins geleistet werde, nach Ansicht der ESTV nicht der Steuer unterliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung der strittigen Zinsverzichte von der - hier nicht Streitgegenstand darstellenden (vorn E. 4.2) - Qualifikation der Kapitaleinlage bzw. der Hingabe der Darlehenssumme nicht abhängt. Nach dem Gesagten kann bereits im Zinsverzicht allein eine relevante Gegenleistung für die Leistung der Beschwerdeführerin gesehen werden. Wie die zugrundeliegenden Darlehen zu behandeln sind, ist hierfür irrelevant.
4.4.4 Die ESTV hat die Zinsverzichte demnach zu Recht als steuerbares Entgelt betrachtet und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
5.
Umstritten ist sodann die Bemessung des Entgelts. Nach Dafürhalten der ESTV sei als Wert des Verzichts der Wert einzusetzen, der im normalen wirtschaftlichen Verkehr in der Regel erzielt worden wäre. Zur Bemessung sei auf das Merkblatt Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen vom 31. Januar 2000 der Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV (im Folgenden MB Zinssätze) abzustellen und damit ein Zinssatz von ca. 6% (die einzelnen Zinssätze ergeben sich aus der EA) auf dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Darlehenskapital aufzurechnen. Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag, der Zinssatz sei angemessen herabzusetzen. Mit der Anwendung des MB Zinssätze widerspreche die ESTV ihrer eigenen Praxis gemäss Ziff. 1.2.3.5 der Spezialbroschüre Nr. 06 Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung (SB Kürzung), wonach die Höhe des aufzurechnenden Zinses sich nach dem Zinssatz für Hypotheken des ersten Rangs einer näher bestimmten Bank bemesse. Entsprechend verlangt die Beschwerdeführerin das Heranziehen der von ihrer Kantonalbank für erstrangige Hypotheken verrechneten Zinssätze (die sich für die massgebliche Zeit zwischen 4% und 5,5% bewegten).
5.1
5.1.1 Bemessungsgrundlage ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
5.1.2 Hat die ESTV eine Schätzung vorzunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2A.522/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; ASA 61 S. 819 E. 3a; 52 S. 238 E. 4). Durfte die ESTV die Schätzung vornehmen und hat sie sich auf eine zulässige Schätzungsmethode abgestützt, so obliegt es - analog zur Rechtslage bei den Ermessenseinschätzungen - dem Steuerpflichtigen, die Schätzung zu erschüttern und etwa nachzuweisen, dass das Ergebnis mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar ist (Urteile des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 3.2).
5.2 Vorliegend war die ESTV zu einer Bestimmung des hier relevanten Drittpreises (vgl. E. 3.3.3) befugt, nachdem die Beschwerdeführerin diesen - unter Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips - nicht deklariert hat. Bei der Eruierung des Dritt- bzw. Marktwerts, die von vornherein nur annäherungsweise möglich ist (E. 5.1.1), kommt das Heranziehen von Vergleichswerten ohne Weiteres in Betracht, womit die Methode der ESTV an sich nicht zu beanstanden ist. Dass die von der ESTV verwendeten Werte hingegen zu einem unrichtigen Ergebnis führten und die Schätzung damit unzulässig war, hätte die Beschwerdeführerin nachzuweisen (E. 5.1.2). Den Nachweis hat sie nicht erbracht; sie hat hierzu überhaupt keine Ausführungen gemacht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Werte gemäss dem MB Zinssätze keine realistischen Marktwerte wären.
Die Beschwerdeführerin begründet den Eventualantrag damit, dass die Praxis gemäss Ziff. 1.2.3.5 SB Kürzung und damit andere Vergleichswerte heranzuziehen seien. Abgesehen davon, dass schon nicht klar ist, ob die Praxis gemäss Ziff. 1.2.3.5 SB Kürzung überhaupt Fälle wie den vorliegenden anspricht, existiert sie erst in der ab Inkrafttreten des MWSTG geltenden, und noch nicht in der Spezialbroschüre zur MWSTV. Der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen der ESTV stimmt grundsätzlich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, ASA 70 S. 589 E. 5b und c; BVGE 2007/25 E. 3.2, 5.2 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-6120/2007 vom 19. Oktober 2009 Ziff. 29 mit Hinweisen). Die Praxis zum MWSTG ist auf den vorliegenden, der MWSTV unterstehenden, Sachverhalt damit grundsätzlich nicht anzuwenden. Es kann damit entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass die ESTV diese Praxis hätte heranziehen müssen. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin auch nicht weiter, weswegen die von ihr angerufenen Vergleichswerte zur Eruierung des Marktwerts für Darlehen wie den vorliegenden geeigneter sein sollten als jene der ESTV.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass die Schätzung der ESTV unhaltbar ist, und diese ist zu bestätigen.
6.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen (E. 4.3), im Übrigen aber abzuweisen. Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin im reduzierten Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang von Fr. 2'000.--der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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