Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1567/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Dezember 2007
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Baukostenbeiträge (1/1996
Vertrauensschutz.
3/2000);
A-1567/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen, die Golfanlage samt Infrastruktur in Z._______ zu erstellen sowie nach Fertigstellung zu erhalten, erweitern, erneuern und betreiben bzw. an Dritte zu verpachten. Sie ist seit 1. Januar 1996 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Am 19. und 20. Dezember 2000 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie betreffend die Quartale 1/1996
3/2000 mit
Ergänzungsabrechnung Nr. 197'146 vom 11. Januar 2001 eine Steuernachforderung von Fr. 313'743.-- zuzüglich Verzugszins für die Position Baukostenbeiträge .
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 liess die Steuerpflichtige geltend machen, an einer Besprechung vom 16. April 1996 habe ihr die ESTV zugesichert, dass die Baukostenbeiträge, welche sie von ihren Aktionären
bezog,
keine
mehrwertsteuerpflichtigen
Umsätze
darstellten und nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führten. Ihr Vertrauen auf diese Auskunft sei zu schützen. Im Übrigen habe die ESTV die Baukostenbeiträge damals mehrwertsteuerlich richtig qualifiziert.
D.
Die ESTV entschied am 27. April 2001, sie habe von der Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 313'743.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür, die Steuerpflichtige habe an der genannten Besprechung den Sachverhalt nicht richtig dargestellt, was aus dem durch sie selbst verfassten Sitzungsprotokoll vom 19. April 1996 hervorgehe; auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2001 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und beantragen, den Entscheid aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, den Baukostenbeiträgen stehe keine Gegenleistung (recte: Leistung) der Steuerpflichtigen gegenüber,
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weshalb sie vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer unerfasst blieben. Ohnehin seien sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. E.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung in Höhe von Fr 313'743.-- nebst Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Baukostenbeiträge würden durch die Mitglieder aufgrund deren statutarisch geregelten Verhältnisse zum Golfclubs Y._______ zu Gunsten der Steuerpflichtigen geleistet. Durch die Hingabe des Baukostenbeitrages erhalte das Neumitglied die Mitgliedschaft bzw. die Spielberechtigung auf der Golfanlage. Mit den Baukostenbeiträgen tilge eine Drittperson (das Mitglied) die aus einer Kooperationsvereinbarung (zwischen der Steuerpflichtigen und dem Golfclub) resultierende Leistung der Steuerpflichtigen, nämlich die Golfanlage dem Golfclub zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen der Steuerpflichtigen seien steuerbar, Bemessungsgrundlage bildeten (u.a.) die Baukostenbeiträge. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne sich die Steuerpflichtige von vornherein nicht berufen, da sie bei ihrer Anfrage den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Überdies seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht kumulativ erfüllt.
F.
Am 15. März 2006 reicht die Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid
bei
der
Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, diesen unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben; der unter Rückforderungsvorbehalt einbezahlte Steuerbetrag von Fr. 313'743.-- sei zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird
soweit
entscheidwesentlich
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 53
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV von 1994, AS 1994 1464]). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50
und 52
VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
VwVG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung bleiben im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20].
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
und b MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche ist ebenfalls gegeben, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 5 Abs. 1
und 2
Bst. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV).
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2.2
2.2.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
2.2.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
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Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2.4 Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den gegebenen Voraussetzungen auch in einem Tausch- oder tauschähnlichen Verhältnis gegenüberstehen; namentlich dann, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzahlung besteht (vgl. Art. 26 Abs. 4
MWSTV; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 10 f. zu Art. 33). 2.2.5 Bildet eine Zahlung Gegenleistung für eine bestimmte Leistung und damit Bestandteil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnisses, dann kann die nämliche Zahlung nicht gleichzeitig mehrwertsteuerliche Gegenleistung einer weiteren Leistung darstellen. Solches ist mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen. Denn ein und dieselbe Geldleistung kann nicht gleichzeitig in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit zwei verschiedenen Leistungen stehen (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1346 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.4 und 3.3, mit Hinweisen).
2.2.6 Auch die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen Gesellschaft (z.B. AG) und Gesellschaftern hängt vom Vorhandensein eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches nach den hievor beschriebenen allgemeinen Regeln ab. Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge oder Gesellschaftereinlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist gemäss Lehre und Rechtsprechung von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen. Namentlich kommt kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zustande bei der ordentlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom 3. September 2007 E. 2.5; vgl. auch JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 244).
Nach
neuerer
Rechtsprechung
haben
Kapitaleinlagen
von
Gesellschaftern, mit welchen ein Aktionär eine Unternehmung über Eigenkapital finanziert (gleich wie Darlehen eines Aktionärs, d.h. bei Finanzierung über Fremdkapital), anders als Spenden von
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Gesellschaftern grundsätzlich keine verhältnismässige Vorsteuerkürzung im Sinne von Art. 30 Abs. 6
MWSTV zur Folge. Denn Kapitaleinlagen (wie auch Darlehen) stellten reine Finanzierungsmassnahmen dar, welche der Gesellschaft die Ausübung ihrer Tätigkeit überhaupt erst erlauben. Im Unterschied zu Subventionen und Spenden ergänzten sie nicht den Umsatz der Gesellschaft, sondern stellten einzig den Finanzbedarf sicher (BGE 132 II 361 f. E. 6.4, 7.1, 7.2, 9.3; Urteil 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007, E. 5.3). Dasselbe habe neben den Kapitaleinlagen auch für Finanzierungen mittels anderer Gesellschafterbeiträgen wie Forderungsverzichten, Zinsverzichten, à-fonds-perdu-Zahlungen usw. zu gelten (vgl. BGE 132 II 362 f. E. 6.4, 7.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 3.2 und 3.4). Die genannten Beiträge, welche zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, erfolgen unentgeltlich und stehen deshalb ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer, soweit es sich nicht um Zahlungen gemäss Art. 14 Ziff. 15
MWSTV handelt (betreffend Kapitaleinlagen s. bereits Entscheid der SRK 2003-164 vom 17. Oktober 2006, E. 2c und d).
2.3 Eine mehrwertsteuerliche Lieferung setzt voraus, dass dem Empfänger die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (E. 2.1 hievor). Daraus erhellt, dass zur Bestimmung des Leistungsempfängers massgeblich auf sein Auftreten im eigenen Namen abgestellt wird. Gleiches trifft auf den Leistungserbringer zu: Wer die Leistung im eigenen Namen erbringt, hat als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gelten. Denn das Handeln wird nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Von der Steuer unecht befreit ist die Überlassung von Grundstücken und Teilen davon zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von Sportanlagen (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d
MWSTV).
Unecht steuerbefreit sind ferner die Umsätze, die nicht-gewinnstrebige
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Vereinigungen mit u.a. kultureller Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14 Ziff. 11
MWSTV).
2.5 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1
und 2
MWSTV). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers ins Zentrum zu rücken. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält. Begriff und Umfang des Entgelts ist folglich aus der Sicht des Abnehmers zu definieren. Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228).
3.
Im vorliegenden Fall sind um die fraglichen Baukostenbeiträge drei verschiedene Akteure beteiligt: die Beschwerdeführerin, der Golfclub Y._______ und dessen Mitglieder, die in der Regel gleichzeitig auch Aktionäre der Beschwerdeführerin sind. Zur Beantwortung der Frage nach der steuerlichen Qualifikation der Baukostenbeiträge gilt es zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuzeigen (E. 3.1) und sodann die Verhältnisse zwischen 1. dem Golfclub und seinen Mitgliedern (E. 3.2), 2. dem Golfclub und der Beschwerdeführerin (E. 3.3) sowie 3. der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern bzw. den Aktionären (E. 3.4) mehrwertsteuerlich zu würdigen. 3.1 Gemäss Statuten des Golfclubs Y._______ vom 28. Oktober 1995 bezweckt dieser den Betrieb einer Golfanlage und die Ausübung und Förderung des Golfsports namentlich für Mitglieder (Art. 2). Er verlangt eine Eintrittsgebühr, die sich je nach Mitgliederkategorie aus einem
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Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin, welcher à fonds perdu geleistet wird, und einer Verpflichtung zur Übernahme von Aktien der Beschwerdeführerin zusammensetzt (Art. 20). Zusätzlich erhebt der Golfclub einen Jahresbeitrag, der alle seine Kosten bzw. jene der Beschwerdeführerin des laufenden Kalenderjahres zu decken hat; der Beitrag wird alljährlich festgesetzt (Art. 21). Mitglied des Golfclubs kann nur sein, wer als rechtmässiger Eigentümer der für die entsprechende Mitgliedschaftskategorie vorgeschriebenen Anzahl Aktien im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen ist und den Baukostenbeitrag bezahlt hat (Art. 5 14). Spielberechtigt auf der Golfanlage des Clubs ist nur, wer sämtliche finanziellen Verpflichtungen (Eintrittsgebühr, Jahresbeitrag) erfüllt hat und wer rechtsgültig als Mitglied aufgenommen worden ist (Art. 22). Die Beschwerdeführerin und der Golfclub haben eine (undatierte) Koorperationsvereinbarung getroffen. Danach versteht sich die Beschwerdeführerin als reine Immobiliengesellschaft, die Trägerin der gesamten Golfanlage bzw. der Infrastruktur ist und diese baut, erneuert, erweitert und verpachtet (Ziff. I/1 der Vereinbarung). Der Golfclub versteht sich als Betreiber der Golfanlage samt Infrastruktur; in seine Zuständigkeit fällt u.a. das Inkasso der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (Ziff. I/2). Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub sollen einem Mietverhältnis entsprechen. Sie sind sich einig, dass die Baukostenbeiträge vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufliessen (Ziff. II). Gemäss ebenfalls undatiertem Mietvertrag verpflichtet sich die Beschwerdeführerin, dem Golfclub per 1. Januar 1997 die Golfanlage in Z._______ samt Infrastruktur zum Gebrauch zu überlassen (Ziff. 1-3). Der Mietzins sei so zu wählen, dass er die effektiven Aufwendungen der Vermieterin (Beschwerdeführerin) deckt, unter Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Abschreibungen; er wird deshalb jedes Jahr neu festgesetzt (Art. 4).
Laut Statuten der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1995 schliesslich setzt deren Generalversammlung die Höhe der Baukostenbeiträge fest (Art. 15 Bst. g). Der Verkaufspreis der Aktien richtet sich nach deren wirklichen Wert (Substanzwert abzüglich Baukostenbeiträge; Art. 6), zuzüglich Baukostenbeiträge unter Berücksichtigung der in den Statuten des Golfclubs dafür enthaltenen Rabatte (Art. 7).
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Die ESTV hat der Beschwerdeführerin die Baukostenbeiträge aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet, Leistungen erbracht zu haben, die in rechtsgenügendem Zusammenhang mit den Baukostenbeiträgen stehen.
3.2 Zum Verhältnis zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern: Der Golfclub erteilt im eigenen Namen den Mitgliedern die Berechtigung, auf der Golfanlage zu spielen und die Infrastruktur zu benutzen. Im Gegenzug bezahlen die Mitglieder den Jahresbeitrag und verpflichten sich, den Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin zu leisten sowie allenfalls eine gewisse Anzahl Aktien der Beschwerdeführerin zu kaufen. Zweifelsfrei liegt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor; die Leistung des Golfclubs (er räumt den Mitgliedern die Spiel- und Nutzungsberechtigung der Golfanlage mitsamt Infrastruktur ein) ist in rechtsgenügender Weise wirtschaftlich verknüpft mit der Gegenleistung der Mitglieder (Bezahlung des Jahresbeitrages und Verpflichtung, Baukostenbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten und Aktien zu kaufen; s. E. 2.2.2 f. hievor).
Da die Gegenleistung der Mitglieder nicht nur in einer Geldzahlung, sondern auch in einer Verpflichtung zugunsten einer Dritten (der Beschwerdeführerin) besteht, handelt es sich um einen sogenannten tauschähnlichen Umsatz (E. 2.2.4 hievor): Nebst der reinen Geldzahlung (Jahresbeitrag) verpflichten sich die Mitglieder gegenüber dem Golfclub, die fraglichen Baukostenbeiträge zugunsten der Beschwerdeführerin zu leisten. Ob und wie die Baukostenbeiträge bzw. deren Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage der Leistungen des Golfclubs fliessen, kann hier genauso offen bleiben wie die Frage, ob diese Leistungen allenfalls nach Art. 14 Ziff. 11
MWSTV unecht befreit sind (vgl. E. 2.4 hievor). Denn die Steuerpflicht bzw. die Steuerzahlungspflicht des Clubs bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es genügt festzustellen, dass ein tauschähnlicher Umsatz zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern gegeben ist, und die Gegenleistung mitunter in der Verpflichtung besteht, die fraglichen Baukostenbeiträge an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.3 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub:
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Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin eine steuerbare Leistung an den Golfclub erbringt, indem sie diesem die Golfanlage samt Infrastruktur zum Gebrauch und zur Nutzung überlässt. Da es sich beim überlassenen Gegenstand um eine Sportanlage handelt, ist die Mietleistung der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht etwa unecht steuerbefreit (s. E. 2.4 hievor). Ebenso liegt grundsätzlich nicht im Streit, dass die Gegenleistung des Golfclubs im Mietentgelt besteht. Im Ergebnis bestritten ist allerdings die Höhe des Entgelts, die Frage nach der Steuerbemessungsgrundlage für die beschwerdeführerische Leistung an den Golfclub. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz sämtlicher Kosten. Nur jene Zuwendungen des Golfclubs gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (E. 2.5 hievor). Bei näherer Betrachtung der Art und Weise, wie die Beteiligten das Mietentgelt definiert haben, erhellt, dass die Baukostenbeiträge ihrem Wert nach Kostenersatz durch den Golfclub darstellen: Die Höhe des Mietzinses wird zwischen den Vertragsparteien und damit auch aus der massgeblichen Sicht des leistungsempfangenden Golfclubs (E. 2.5 hievor) so festgelegt, dass er die effektiven Aufwendungen der Beschwerdeführerin als Vermieterin deckt. Würden also die Baukostenbeiträge von den Mitgliedern
des
Golfclubs
nicht
direkt
zuhanden
der
Beschwerdeführerin bezahlt, sondern an den Golfclub zu dessen Gunsten, müsste der Mietzins um ihren Gegenwert erhöht werden, um bei der Beschwerdeführerin den gleichen Deckungsgrad der laufenden Aufwendungen zu erzielen. Darin kommt der direkte ursächliche Zusammenhang des Gegenwerts der Baukostenbeiträge mit dem Mietzins als Gegenleistung und damit mit der steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Bezeichnenderweise wird der Mietzins denn auch jedes Jahr neu festgelegt, was belegt, dass das Mietentgelt nicht
wie es üblich wäre
einer objektiven und
konstanten Grösse entspricht, sondern von weiteren Kostenfaktoren direkt abhängt. Die Gegenleistung des Golfclubs erschöpft sich folglich nicht im jährlich festgelegten Mietentgelt, sondern besteht zusätzlich im Gegenwert der Baukostenbeiträge; diese stellen mehrwertsteuerlichen Kostenersatz durch den Golfclub dar und fallen deshalb in die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der Beschwerdeführerin.
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Demzufolge hat die ESTV im Ergebnis mit Recht den Gegenwert der Baukostenbeiträge bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie in doppelter Hinsicht zur Verwirrung beigetragen hat, indem sie erklärt, die Baukostenbeiträge seien steuerbare Umsätze der Beschwerdeführerin mit dem Golfclub: Fragen kann sich erstens nicht, ob diese Beiträge steuerbare Umsätze der Beschwerdeführerin sind, denn sie betreffen die Seite der Gegenleistung. Zweitens bilden nicht die Baukostenbeiträge als solche Gegenleistung des Golfclubs, sondern ihr Gegenwert als Kostenersatz.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, zwischen den Baukostenbeiträgen und ihrer Leistung an den Golfclub bestehe kein innerer Zusammenhang. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihre Bauleistungen (Projektierung und Bau, Erneuerung und Erweiterung der Golfanlage samt Infrastruktur) Grundlage der Kooperationsvereinbarung und des Mietverhältnisses sind. Die Bauleistungen flossen ursprünglich und fliessen soweit nicht abgeschlossen laufend gegenständlich in ihre Mietleistung an den Golfclub ein. Die daraus entstandenen und noch entstehenden Kosten stehen folglich in innerem Zusammenhang mit ihrer Leistung an den Golfclub. Dieser Zusammenhang der Baukostenbeiträge mit dem Mietverhältnis wird auch aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub deutlich, wo bei der Regelung des Mietverhältnisses ausdrücklich
erwähnt
wird,
die
Baukostenbeiträge
hätten
vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zu fliessen (Ziff. II.). An anderer Stelle betont die Beschwerdeführerin selbst, sie erbringe im Austausch mit den Baukostenbeiträgen keine Leistung an die Mitglieder (hiezu E. 3.4 hienach), was wiederum unterstreicht, dass der Gegenwert der Baukostenbeiträge Kostenersatz im Verhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Golfclub darstellt (vgl. auch Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. März 1996 an die ESTV: ... Die AG tätigt folgende Umsätze: Baukostenbeiträge vom Verein ... ). 3.4 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern des Golfclubs bzw. ihren Aktionären: Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, die Baukostenbeiträge seien nicht etwa Gegenleistung einer steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre bzw. an die
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Mitglieder des Golfclubs. Die Beschwerdeführerin hält aber dafür, die Baukostenbeiträge könnten deshalb nicht gleichzeitig Bemessungsgrundlage sein im Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Golfclub, weil sie mit der Aktionärseigenschaft untrennbar verknüpft seien. Sie kämen einem Agio gleich, werde doch damit nichts anderes bewirkt, als dass der Erwerbspreis der Aktien angehoben werde. Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass nicht die Baukostenbeiträge als solche Bemessungsgrundlage bilden in ihrem Verhältnis zum Golfclub, sondern deren Gegenwert als Kostenersatz (E. 3.3 hievor). Überdies entbehrt die behauptete Verknüpfung von Aktien und Baukostenbeiträge jeder Grundlage. Aus der Aktenlage drängt sich vielmehr der gegenteilige Schluss auf: Der Verkaufspreis der Aktie richtet sich nach deren Substanzwert, der Baukostenbeitrag wird separat sowie nach eigenen Kriterien berechnet und in Rechnung gestellt (Statuten der Beschwerdeführerin, Art. 6 f.; vgl. Vernehmlassungsbeilage 6a
6e). Überdies gibt es durchaus
Mitglieder des Golfclubs, die zwar Baukostenbeiträge zu leisten, nicht aber Aktien zu erwerben haben (Statuten des Golfclubs, Art. 9). In ihrer Broschüre vom 31. Dezember 1997 (Vernehmlassungsbeilage 6a, Ziff. 4) weist die Beschwerdeführerin gerade selbst auf das Splitting zwischen den Aktien und den Baukostenbeiträgen hin, welches gewählt worden sei, um grosse Mutationen zu verhindern und ein auf Konstanz gerichtetes Clubleben zu ermöglichen . Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin eine Emissionsabgabe auf den Baukostenbeiträgen zu entrichten, falls diese denn ein Agio darstellten, wie sie vorzugeben versucht (vgl. Art. 5 Abs. 1
und Art. 8 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]). Den entsprechenden Nachweis bleibt sie indes schuldig. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch die Verpflichtung der Clubmitglieder zum Erwerb von Aktien müsste konsequenterweise gleich wie jene, Baukostenbeiträge zu leisten als vom Golfclub an sie entrichtetes Entgelt betrachtet werden. Es spreche für ihren Standpunkt, dass ihr Derartiges mit Recht nicht vorgehalten werde. Auch hier ist die Beschwerdeführerin wiederum zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass nicht die Baukostenbeiträge als solche, sondern deren Ersatz, Leistungsentgelt des Clubs an sie bildet. Im Übrigen stellt die Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters durch den Kauf einer Aktie einen Vorgang ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer dar (E. 2.2.6 hievor), weshalb sie bereits deshalb nicht
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auch Entgelt oder Kostenersatz im Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub bilden kann. Ein Aktienerwerb kann überdies auch deshalb nicht als solcher Kostenersatz gelten, weil er seiner Natur nach einzig das Gesellschafterverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem einzelnen Aktionär betrifft. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wert der fraglichen Baukostenbeiträge in die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der Beschwerdeführerin an den Golfclub fliesst. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Ihr Vertrauen auf die schriftliche Bestätigung der ESTV vom 7. Mai 1996 sei berechtigt gewesen und zu schützen. 4.1 Am 12. März 1996 wandte sich die Beschwerdeführerin und der Golfclub schriftlich mit diversen offenen Fragen um die Mehrwertsteuer an die ESTV. Gegenstand der Anfrage bildeten auch die Baukostenbeiträge. Die vorliegend interessierende Frage lautete: Gemäss den Statuten des Vereins werden von den Mitgliedern unter dem Titel 'Eintrittsgebühr' u.a. Baukostenbeiträge erhoben, welche der AG für den Bau der Golfanlage zukommen. Stellen diese Baukostenbeiträge im Verein sowie in der AG steuerbare Umsätze dar? . Zur Klärung der offenen Fragen trafen sich die Parteien am 16. April 1996 zu einer Besprechung, von der kein Protokoll vorliegt. Mit Schreiben vom 19. April 1996 an die ESTV fasste die Beschwerdeführerin die Besprechungsergebnisse zusammen. Dieses Schreiben wurde durch zwei Mitarbeiter der ESTV am 7. Mai 1996 antragsgemäss unterschriftlich visiert. Die hier interessierende Passage des Bestätigungsschreibens lautet wie folgt: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt. Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG. Es wurde festgestellt, dass mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden.
4.2 Das in Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
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Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
sowie
wenn
die
gesetzliche
Ordnung
seit
der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 4.3 Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass die ESTV keine unrichtige Auskunft erteilt hat, sofern denn das Visum zweier derer Mitarbeiter auf einem Bestätigungsschreiben der Steuerpflichtigen überhaupt als Auskunft im Sinne der voranstehenden Rechtsprechung zu werten ist (nachfolgend wird der Begriff Bestätigung verwendet und nicht Auskunft ). Denn die Bestätigung der ESTV beschränkte sich zweifelsfrei auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu den Mitgliedern des Golfclubs: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt ... . In diesem Verhältnis bilden Baukostenbeiträge gerade nicht Bestandteil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs (E. 3.4 hievor). Bestätigt wurde in zutreffender Weise denn auch was folgt: Es wurde festgestellt, dass mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden. Es gilt deshalb festzuhalten, dass die ESTV den geschilderten Sachverhalt richtig beurteilte (bestätigte). Überdies erhellt die Richtigkeit der Bestätigung vor der weiteren Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in dieser Passage mit folgendem Inhalt: Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG ... . Erhielten die Mitglieder im Austausch mit den Baukostenbeiträgen tatsächlich Aktien, lägen diese als reine Kapital-
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einlagen erst recht ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer (E. 2.2.6 hievor); auf die Bezeichnung Baukostenbeiträge käme es nicht an. An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn heute als erstellt zu gelten hat, dass die Mitglieder mit den Baukostenbeiträgen keine Aktien kauften. Entscheidend bleibt, dass die Bestätigung der ESTV auch richtig war für die diesbezüglich unrichtig geschilderte Tatsachenlage.
Ferner hat die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung der Steuerfreiheit wenn es sich dabei denn um eine Falschauskunft handeln würde
überhaupt nicht rechtsgenügend vertraut. Dieser Schluss drängt sich durch den Umstand auf, dass in den an die Öffentlichkeit gerichteten Preislisten die Baukostenbeiträge unbestrittenermassen jeweils mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachbelastung zum Normalsatz figurierten (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 6a).
Fehlt es an einer Falschauskunft (an einer unrichtigen Bestätigung) der ESTV sowie am Vertrauen der Beschwerdeführerin, dann kann diese sich mangels Vertrauensgrundlage von vornherein nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.4 Ohnehin
wären
vorliegend
die
Voraussetzungen
des
Vertrauensschutzes nicht kumulativ erfüllt, falls denn von einer unrichtigen Bestätigung der ESTV auszugehen wäre. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Eine nachteilige Disposition im Sinne der Rechtsprechung könnte einzig in der Unterlassung der Überwälzung der Steuer auf den Golfclub durch die Beschwerdeführerin im Ausmass des Wertes der Baukostenbeiträge erblickt werden. Eine solche Steuerüberwälzung hätte die Beschwerdeführerin indes sowohl faktisch als auch rechtlich jederzeit nachholen können; faktisch, weil der Leistungsempfänger, der Golfclub, für sie noch greifbar wäre; rechtlich, weil die Höhe der Baukostenbeiträge unter dem Vorbehalt einer allfälligen Mehrwertsteuernachbelastung festgelegt worden ist. Die Frage, ob die Überwälzung letztlich auch tatsächlich gelänge, wäre hier unmassgeblich, denn darauf besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch (Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4).
Sodann hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen können, dass nachfolgende Formulierung und die dafür bestätigte Steuerfreiheit sich einzig auf ihr Verhältnis zu den Mitgliedern beziehen konnte: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt. Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG . Dieser Schluss drängt sich schon allein aufgrund des Wortlautes auf, indem nur von der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern die Rede ist (s. auch E. 4.3 hievor). Überdies war schon zu damaliger Zeit völlig unbestritten und allgemein bekannt, dass ein Aktienkauf durch Gesellschafter keinen steuerbaren Umsatz der Gesellschaft darstellt (ihr Verhältnis zu den Mitgliedern), sehr wohl jedoch die Vermietung von Sportanlagen und dass dabei jeglicher Kostenersatz in die Steuerbemessungsgrundlage fällt (ihr Verhältnis zum Golfclub). Der Treuhänder und erst recht der schon seinerzeit namhafte Steuerspezialist (heute Steuerrechtsprofessor), welche damals die Beschwerdeführerin vertraten, hätten folglich erkennen müssen, dass die Bestätigung sich einzig auf das Verhältnis zu den Mitgliedern beziehen konnte (vgl. hiezu auch E. 4.5 hienach). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen. 4.5 Die ESTV wirft der Beschwerdeführerin vor, den Sachverhalt anlässlich des Bestätigungsschreibens unrichtig dargestellt zu haben mit dem Passus: Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG . Die Mitglieder hätten nämlich ihre Aktien nicht gegen Bezahlung der Baukostenbeiträge erhalten. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die unrichtige Sachverhaltsdarstellung und offerierte zum Beweis ihres Standpunktes, sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren, ihren damaligen Treuhänder und die zwei betroffenen Mitarbeiter der ESTV als Zeugen einzuvernehmen.
Die Statuten sowohl des Golfclubs als auch jene der Beschwerdeführerin stammen aus dem dem Bestätigungsschreiben vorangehenden Jahr. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die ESTV sei über die massgeblichen Sachverhalte im Bild gewesen, namentlich
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auch über jene Elemente, welche die Baukostenbeiträge im Zusammenhang mit den Verhältnissen zwischen ihr zum Golfclub einerseits und zwischen diesem und seinen Mitgliedern anderseits betreffen, erscheint deshalb nicht abwegig. Dennoch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Denn die fragliche Passage im Bestätigungsschreiben bezieht sich klarerweise auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern (E. 4.3 und 4.4 hievor). Daneben wurde mit dem gleichen Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich steuerpflichtige Umsätze tätigt (Schreiben vom 19. April 1996, S. 1). Wird diese Aussage im Kontext mit dem entsprechenden Anfrageschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. März 1996 betrachtet, wonach zu ihren Umsätzen u.a. Baukostenbeiträge vom Verein fallen, durften die visierenden Mitarbeiter der ESTV in Guten Treuen davon ausgehen, unter die steuerpflichtigen Umsätze der Beschwerdeführerin seien auch die Baukostenbeiträge (in Tat und Wahrheit deren Gegenwert; E. 3.3 hievor) aus deren Verhältnis mit dem Golfclub zu subsumieren. Jedenfalls war die ESTV unter diesen Umständen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin anlässlich des Visierens der Bestätigung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, die Steuerfreiheit beziehe sich lediglich auf deren Verhältnis zu den Mitgliedern und nicht auch zum Golfclub. Im Übrigen unterliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht
nicht
einer
allgemeinen
Informations-,
Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB, 68.57 E. 7c).
5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Weigerung der ESTV, die genannten Zeugen einzuvernehmen, stelle eine Verletzung ihres verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits deshalb aufzuheben und sofern das Bundesverwaltungsgericht die Zeugeneinvernahme nicht selber durchführe an die ESTV zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
VwVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine Anwendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die
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allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen (BGE 117 II 346 E. 1b/aa, BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administrativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1
VwVG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb, mit weiteren Hinweisen). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2; ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 122 ff. Rz. 3.68 ff.).
5.2 Da sich das Sachverhaltselement, welches die Beschwerdeführerin mit dem Zeugenbeweis nachzuweisen gedenkt, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant herausstellt (E. 4.5 hievor), erweist sich ihr Vorbringen bereits deshalb als unbegründet. Auf eine Zeugeneinvernahme ist in antizipierter Beweiswürdigung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verzichten. Ohnehin wäre nicht anzunehmen, dass sich die Zeugen nach weit über 10 Jahren noch an derartige Einzelheiten erinnern, wenn diese denn nicht bereits schriftlich bei den Akten liegen. 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 403 079/3722/IMJ; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
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{T 0/2}
Urteil vom 28. Dezember 2007
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Baukostenbeiträge (1/1996
Vertrauensschutz.
3/2000);
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen, die Golfanlage samt Infrastruktur in Z._______ zu erstellen sowie nach Fertigstellung zu erhalten, erweitern, erneuern und betreiben bzw. an Dritte zu verpachten. Sie ist seit 1. Januar 1996 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Am 19. und 20. Dezember 2000 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie betreffend die Quartale 1/1996
3/2000 mit
Ergänzungsabrechnung Nr. 197'146 vom 11. Januar 2001 eine Steuernachforderung von Fr. 313'743.-- zuzüglich Verzugszins für die Position Baukostenbeiträge .
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 liess die Steuerpflichtige geltend machen, an einer Besprechung vom 16. April 1996 habe ihr die ESTV zugesichert, dass die Baukostenbeiträge, welche sie von ihren Aktionären
bezog,
keine
mehrwertsteuerpflichtigen
Umsätze
darstellten und nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führten. Ihr Vertrauen auf diese Auskunft sei zu schützen. Im Übrigen habe die ESTV die Baukostenbeiträge damals mehrwertsteuerlich richtig qualifiziert.
D.
Die ESTV entschied am 27. April 2001, sie habe von der Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 313'743.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür, die Steuerpflichtige habe an der genannten Besprechung den Sachverhalt nicht richtig dargestellt, was aus dem durch sie selbst verfassten Sitzungsprotokoll vom 19. April 1996 hervorgehe; auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2001 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und beantragen, den Entscheid aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, den Baukostenbeiträgen stehe keine Gegenleistung (recte: Leistung) der Steuerpflichtigen gegenüber,
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weshalb sie vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer unerfasst blieben. Ohnehin seien sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. E.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung in Höhe von Fr 313'743.-- nebst Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Baukostenbeiträge würden durch die Mitglieder aufgrund deren statutarisch geregelten Verhältnisse zum Golfclubs Y._______ zu Gunsten der Steuerpflichtigen geleistet. Durch die Hingabe des Baukostenbeitrages erhalte das Neumitglied die Mitgliedschaft bzw. die Spielberechtigung auf der Golfanlage. Mit den Baukostenbeiträgen tilge eine Drittperson (das Mitglied) die aus einer Kooperationsvereinbarung (zwischen der Steuerpflichtigen und dem Golfclub) resultierende Leistung der Steuerpflichtigen, nämlich die Golfanlage dem Golfclub zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen der Steuerpflichtigen seien steuerbar, Bemessungsgrundlage bildeten (u.a.) die Baukostenbeiträge. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne sich die Steuerpflichtige von vornherein nicht berufen, da sie bei ihrer Anfrage den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe. Überdies seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht kumulativ erfüllt.
F.
Am 15. März 2006 reicht die Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid
bei
der
Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, diesen unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben; der unter Rückforderungsvorbehalt einbezahlte Steuerbetrag von Fr. 313'743.-- sei zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird
soweit
entscheidwesentlich
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln [1]. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. | ||||||
| Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung bleiben im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
||||||
| Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. | ||||||
Seite 4
A-1567/2006
2.2
2.2.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
2.2.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Seite 5
A-1567/2006
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2.4 Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den gegebenen Voraussetzungen auch in einem Tausch- oder tauschähnlichen Verhältnis gegenüberstehen; namentlich dann, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzahlung besteht (vgl. Art. 26 Abs. 4
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
2.2.6 Auch die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen Gesellschaft (z.B. AG) und Gesellschaftern hängt vom Vorhandensein eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches nach den hievor beschriebenen allgemeinen Regeln ab. Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge oder Gesellschaftereinlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist gemäss Lehre und Rechtsprechung von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen. Namentlich kommt kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zustande bei der ordentlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom 3. September 2007 E. 2.5; vgl. auch JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 244).
Nach
neuerer
Rechtsprechung
haben
Kapitaleinlagen
von
Gesellschaftern, mit welchen ein Aktionär eine Unternehmung über Eigenkapital finanziert (gleich wie Darlehen eines Aktionärs, d.h. bei Finanzierung über Fremdkapital), anders als Spenden von
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A-1567/2006
Gesellschaftern grundsätzlich keine verhältnismässige Vorsteuerkürzung im Sinne von Art. 30 Abs. 6
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
||||||
| Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. | ||||||
| Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
2.3 Eine mehrwertsteuerliche Lieferung setzt voraus, dass dem Empfänger die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (E. 2.1 hievor). Daraus erhellt, dass zur Bestimmung des Leistungsempfängers massgeblich auf sein Auftreten im eigenen Namen abgestellt wird. Gleiches trifft auf den Leistungserbringer zu: Wer die Leistung im eigenen Namen erbringt, hat als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gelten. Denn das Handeln wird nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Von der Steuer unecht befreit ist die Überlassung von Grundstücken und Teilen davon zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von Sportanlagen (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
Unecht steuerbefreit sind ferner die Umsätze, die nicht-gewinnstrebige
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A-1567/2006
Vereinigungen mit u.a. kultureller Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14 Ziff. 11
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
2.5 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
3.
Im vorliegenden Fall sind um die fraglichen Baukostenbeiträge drei verschiedene Akteure beteiligt: die Beschwerdeführerin, der Golfclub Y._______ und dessen Mitglieder, die in der Regel gleichzeitig auch Aktionäre der Beschwerdeführerin sind. Zur Beantwortung der Frage nach der steuerlichen Qualifikation der Baukostenbeiträge gilt es zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuzeigen (E. 3.1) und sodann die Verhältnisse zwischen 1. dem Golfclub und seinen Mitgliedern (E. 3.2), 2. dem Golfclub und der Beschwerdeführerin (E. 3.3) sowie 3. der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern bzw. den Aktionären (E. 3.4) mehrwertsteuerlich zu würdigen. 3.1 Gemäss Statuten des Golfclubs Y._______ vom 28. Oktober 1995 bezweckt dieser den Betrieb einer Golfanlage und die Ausübung und Förderung des Golfsports namentlich für Mitglieder (Art. 2). Er verlangt eine Eintrittsgebühr, die sich je nach Mitgliederkategorie aus einem
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Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin, welcher à fonds perdu geleistet wird, und einer Verpflichtung zur Übernahme von Aktien der Beschwerdeführerin zusammensetzt (Art. 20). Zusätzlich erhebt der Golfclub einen Jahresbeitrag, der alle seine Kosten bzw. jene der Beschwerdeführerin des laufenden Kalenderjahres zu decken hat; der Beitrag wird alljährlich festgesetzt (Art. 21). Mitglied des Golfclubs kann nur sein, wer als rechtmässiger Eigentümer der für die entsprechende Mitgliedschaftskategorie vorgeschriebenen Anzahl Aktien im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen ist und den Baukostenbeitrag bezahlt hat (Art. 5 14). Spielberechtigt auf der Golfanlage des Clubs ist nur, wer sämtliche finanziellen Verpflichtungen (Eintrittsgebühr, Jahresbeitrag) erfüllt hat und wer rechtsgültig als Mitglied aufgenommen worden ist (Art. 22). Die Beschwerdeführerin und der Golfclub haben eine (undatierte) Koorperationsvereinbarung getroffen. Danach versteht sich die Beschwerdeführerin als reine Immobiliengesellschaft, die Trägerin der gesamten Golfanlage bzw. der Infrastruktur ist und diese baut, erneuert, erweitert und verpachtet (Ziff. I/1 der Vereinbarung). Der Golfclub versteht sich als Betreiber der Golfanlage samt Infrastruktur; in seine Zuständigkeit fällt u.a. das Inkasso der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (Ziff. I/2). Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub sollen einem Mietverhältnis entsprechen. Sie sind sich einig, dass die Baukostenbeiträge vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufliessen (Ziff. II). Gemäss ebenfalls undatiertem Mietvertrag verpflichtet sich die Beschwerdeführerin, dem Golfclub per 1. Januar 1997 die Golfanlage in Z._______ samt Infrastruktur zum Gebrauch zu überlassen (Ziff. 1-3). Der Mietzins sei so zu wählen, dass er die effektiven Aufwendungen der Vermieterin (Beschwerdeführerin) deckt, unter Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Abschreibungen; er wird deshalb jedes Jahr neu festgesetzt (Art. 4).
Laut Statuten der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1995 schliesslich setzt deren Generalversammlung die Höhe der Baukostenbeiträge fest (Art. 15 Bst. g). Der Verkaufspreis der Aktien richtet sich nach deren wirklichen Wert (Substanzwert abzüglich Baukostenbeiträge; Art. 6), zuzüglich Baukostenbeiträge unter Berücksichtigung der in den Statuten des Golfclubs dafür enthaltenen Rabatte (Art. 7).
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Die ESTV hat der Beschwerdeführerin die Baukostenbeiträge aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet, Leistungen erbracht zu haben, die in rechtsgenügendem Zusammenhang mit den Baukostenbeiträgen stehen.
3.2 Zum Verhältnis zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern: Der Golfclub erteilt im eigenen Namen den Mitgliedern die Berechtigung, auf der Golfanlage zu spielen und die Infrastruktur zu benutzen. Im Gegenzug bezahlen die Mitglieder den Jahresbeitrag und verpflichten sich, den Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin zu leisten sowie allenfalls eine gewisse Anzahl Aktien der Beschwerdeführerin zu kaufen. Zweifelsfrei liegt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor; die Leistung des Golfclubs (er räumt den Mitgliedern die Spiel- und Nutzungsberechtigung der Golfanlage mitsamt Infrastruktur ein) ist in rechtsgenügender Weise wirtschaftlich verknüpft mit der Gegenleistung der Mitglieder (Bezahlung des Jahresbeitrages und Verpflichtung, Baukostenbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten und Aktien zu kaufen; s. E. 2.2.2 f. hievor).
Da die Gegenleistung der Mitglieder nicht nur in einer Geldzahlung, sondern auch in einer Verpflichtung zugunsten einer Dritten (der Beschwerdeführerin) besteht, handelt es sich um einen sogenannten tauschähnlichen Umsatz (E. 2.2.4 hievor): Nebst der reinen Geldzahlung (Jahresbeitrag) verpflichten sich die Mitglieder gegenüber dem Golfclub, die fraglichen Baukostenbeiträge zugunsten der Beschwerdeführerin zu leisten. Ob und wie die Baukostenbeiträge bzw. deren Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage der Leistungen des Golfclubs fliessen, kann hier genauso offen bleiben wie die Frage, ob diese Leistungen allenfalls nach Art. 14 Ziff. 11
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
3.3 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub:
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Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin eine steuerbare Leistung an den Golfclub erbringt, indem sie diesem die Golfanlage samt Infrastruktur zum Gebrauch und zur Nutzung überlässt. Da es sich beim überlassenen Gegenstand um eine Sportanlage handelt, ist die Mietleistung der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht etwa unecht steuerbefreit (s. E. 2.4 hievor). Ebenso liegt grundsätzlich nicht im Streit, dass die Gegenleistung des Golfclubs im Mietentgelt besteht. Im Ergebnis bestritten ist allerdings die Höhe des Entgelts, die Frage nach der Steuerbemessungsgrundlage für die beschwerdeführerische Leistung an den Golfclub. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz sämtlicher Kosten. Nur jene Zuwendungen des Golfclubs gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (E. 2.5 hievor). Bei näherer Betrachtung der Art und Weise, wie die Beteiligten das Mietentgelt definiert haben, erhellt, dass die Baukostenbeiträge ihrem Wert nach Kostenersatz durch den Golfclub darstellen: Die Höhe des Mietzinses wird zwischen den Vertragsparteien und damit auch aus der massgeblichen Sicht des leistungsempfangenden Golfclubs (E. 2.5 hievor) so festgelegt, dass er die effektiven Aufwendungen der Beschwerdeführerin als Vermieterin deckt. Würden also die Baukostenbeiträge von den Mitgliedern
des
Golfclubs
nicht
direkt
zuhanden
der
Beschwerdeführerin bezahlt, sondern an den Golfclub zu dessen Gunsten, müsste der Mietzins um ihren Gegenwert erhöht werden, um bei der Beschwerdeführerin den gleichen Deckungsgrad der laufenden Aufwendungen zu erzielen. Darin kommt der direkte ursächliche Zusammenhang des Gegenwerts der Baukostenbeiträge mit dem Mietzins als Gegenleistung und damit mit der steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Bezeichnenderweise wird der Mietzins denn auch jedes Jahr neu festgelegt, was belegt, dass das Mietentgelt nicht
wie es üblich wäre
einer objektiven und
konstanten Grösse entspricht, sondern von weiteren Kostenfaktoren direkt abhängt. Die Gegenleistung des Golfclubs erschöpft sich folglich nicht im jährlich festgelegten Mietentgelt, sondern besteht zusätzlich im Gegenwert der Baukostenbeiträge; diese stellen mehrwertsteuerlichen Kostenersatz durch den Golfclub dar und fallen deshalb in die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der Beschwerdeführerin.
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Demzufolge hat die ESTV im Ergebnis mit Recht den Gegenwert der Baukostenbeiträge bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie in doppelter Hinsicht zur Verwirrung beigetragen hat, indem sie erklärt, die Baukostenbeiträge seien steuerbare Umsätze der Beschwerdeführerin mit dem Golfclub: Fragen kann sich erstens nicht, ob diese Beiträge steuerbare Umsätze der Beschwerdeführerin sind, denn sie betreffen die Seite der Gegenleistung. Zweitens bilden nicht die Baukostenbeiträge als solche Gegenleistung des Golfclubs, sondern ihr Gegenwert als Kostenersatz.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, zwischen den Baukostenbeiträgen und ihrer Leistung an den Golfclub bestehe kein innerer Zusammenhang. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihre Bauleistungen (Projektierung und Bau, Erneuerung und Erweiterung der Golfanlage samt Infrastruktur) Grundlage der Kooperationsvereinbarung und des Mietverhältnisses sind. Die Bauleistungen flossen ursprünglich und fliessen soweit nicht abgeschlossen laufend gegenständlich in ihre Mietleistung an den Golfclub ein. Die daraus entstandenen und noch entstehenden Kosten stehen folglich in innerem Zusammenhang mit ihrer Leistung an den Golfclub. Dieser Zusammenhang der Baukostenbeiträge mit dem Mietverhältnis wird auch aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub deutlich, wo bei der Regelung des Mietverhältnisses ausdrücklich
erwähnt
wird,
die
Baukostenbeiträge
hätten
vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zu fliessen (Ziff. II.). An anderer Stelle betont die Beschwerdeführerin selbst, sie erbringe im Austausch mit den Baukostenbeiträgen keine Leistung an die Mitglieder (hiezu E. 3.4 hienach), was wiederum unterstreicht, dass der Gegenwert der Baukostenbeiträge Kostenersatz im Verhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Golfclub darstellt (vgl. auch Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. März 1996 an die ESTV: ... Die AG tätigt folgende Umsätze: Baukostenbeiträge vom Verein ... ). 3.4 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern des Golfclubs bzw. ihren Aktionären: Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, die Baukostenbeiträge seien nicht etwa Gegenleistung einer steuerbaren Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre bzw. an die
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Mitglieder des Golfclubs. Die Beschwerdeführerin hält aber dafür, die Baukostenbeiträge könnten deshalb nicht gleichzeitig Bemessungsgrundlage sein im Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Golfclub, weil sie mit der Aktionärseigenschaft untrennbar verknüpft seien. Sie kämen einem Agio gleich, werde doch damit nichts anderes bewirkt, als dass der Erwerbspreis der Aktien angehoben werde. Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass nicht die Baukostenbeiträge als solche Bemessungsgrundlage bilden in ihrem Verhältnis zum Golfclub, sondern deren Gegenwert als Kostenersatz (E. 3.3 hievor). Überdies entbehrt die behauptete Verknüpfung von Aktien und Baukostenbeiträge jeder Grundlage. Aus der Aktenlage drängt sich vielmehr der gegenteilige Schluss auf: Der Verkaufspreis der Aktie richtet sich nach deren Substanzwert, der Baukostenbeitrag wird separat sowie nach eigenen Kriterien berechnet und in Rechnung gestellt (Statuten der Beschwerdeführerin, Art. 6 f.; vgl. Vernehmlassungsbeilage 6a
6e). Überdies gibt es durchaus
Mitglieder des Golfclubs, die zwar Baukostenbeiträge zu leisten, nicht aber Aktien zu erwerben haben (Statuten des Golfclubs, Art. 9). In ihrer Broschüre vom 31. Dezember 1997 (Vernehmlassungsbeilage 6a, Ziff. 4) weist die Beschwerdeführerin gerade selbst auf das Splitting zwischen den Aktien und den Baukostenbeiträgen hin, welches gewählt worden sei, um grosse Mutationen zu verhindern und ein auf Konstanz gerichtetes Clubleben zu ermöglichen . Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin eine Emissionsabgabe auf den Baukostenbeiträgen zu entrichten, falls diese denn ein Agio darstellten, wie sie vorzugeben versucht (vgl. Art. 5 Abs. 1
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 5 Beteiligungsrechte [1] |
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| Gegenstand der Abgabe sind: | ||||||
| die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken. | ||||||
| ... | ||||||
| Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften; | ||||||
| Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2] | ||||||
| Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften; | ||||||
| Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; | ||||||
| Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts; | ||||||
| Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken. | ||||||
| Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: | ||||||
| die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; | ||||||
| der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [3] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 8 Beteiligungsrechte [1] |
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| Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet: [2] | ||||||
| bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; | ||||||
| auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; | ||||||
| beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). | ||||||
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auch Entgelt oder Kostenersatz im Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub bilden kann. Ein Aktienerwerb kann überdies auch deshalb nicht als solcher Kostenersatz gelten, weil er seiner Natur nach einzig das Gesellschafterverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem einzelnen Aktionär betrifft. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wert der fraglichen Baukostenbeiträge in die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der Beschwerdeführerin an den Golfclub fliesst. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Ihr Vertrauen auf die schriftliche Bestätigung der ESTV vom 7. Mai 1996 sei berechtigt gewesen und zu schützen. 4.1 Am 12. März 1996 wandte sich die Beschwerdeführerin und der Golfclub schriftlich mit diversen offenen Fragen um die Mehrwertsteuer an die ESTV. Gegenstand der Anfrage bildeten auch die Baukostenbeiträge. Die vorliegend interessierende Frage lautete: Gemäss den Statuten des Vereins werden von den Mitgliedern unter dem Titel 'Eintrittsgebühr' u.a. Baukostenbeiträge erhoben, welche der AG für den Bau der Golfanlage zukommen. Stellen diese Baukostenbeiträge im Verein sowie in der AG steuerbare Umsätze dar? . Zur Klärung der offenen Fragen trafen sich die Parteien am 16. April 1996 zu einer Besprechung, von der kein Protokoll vorliegt. Mit Schreiben vom 19. April 1996 an die ESTV fasste die Beschwerdeführerin die Besprechungsergebnisse zusammen. Dieses Schreiben wurde durch zwei Mitarbeiter der ESTV am 7. Mai 1996 antragsgemäss unterschriftlich visiert. Die hier interessierende Passage des Bestätigungsschreibens lautet wie folgt: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt. Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG. Es wurde festgestellt, dass mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden.
4.2 Das in Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
sowie
wenn
die
gesetzliche
Ordnung
seit
der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 4.3 Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass die ESTV keine unrichtige Auskunft erteilt hat, sofern denn das Visum zweier derer Mitarbeiter auf einem Bestätigungsschreiben der Steuerpflichtigen überhaupt als Auskunft im Sinne der voranstehenden Rechtsprechung zu werten ist (nachfolgend wird der Begriff Bestätigung verwendet und nicht Auskunft ). Denn die Bestätigung der ESTV beschränkte sich zweifelsfrei auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu den Mitgliedern des Golfclubs: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt ... . In diesem Verhältnis bilden Baukostenbeiträge gerade nicht Bestandteil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs (E. 3.4 hievor). Bestätigt wurde in zutreffender Weise denn auch was folgt: Es wurde festgestellt, dass mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden. Es gilt deshalb festzuhalten, dass die ESTV den geschilderten Sachverhalt richtig beurteilte (bestätigte). Überdies erhellt die Richtigkeit der Bestätigung vor der weiteren Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in dieser Passage mit folgendem Inhalt: Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG ... . Erhielten die Mitglieder im Austausch mit den Baukostenbeiträgen tatsächlich Aktien, lägen diese als reine Kapital-
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einlagen erst recht ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer (E. 2.2.6 hievor); auf die Bezeichnung Baukostenbeiträge käme es nicht an. An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn heute als erstellt zu gelten hat, dass die Mitglieder mit den Baukostenbeiträgen keine Aktien kauften. Entscheidend bleibt, dass die Bestätigung der ESTV auch richtig war für die diesbezüglich unrichtig geschilderte Tatsachenlage.
Ferner hat die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung der Steuerfreiheit wenn es sich dabei denn um eine Falschauskunft handeln würde
überhaupt nicht rechtsgenügend vertraut. Dieser Schluss drängt sich durch den Umstand auf, dass in den an die Öffentlichkeit gerichteten Preislisten die Baukostenbeiträge unbestrittenermassen jeweils mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachbelastung zum Normalsatz figurierten (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 6a).
Fehlt es an einer Falschauskunft (an einer unrichtigen Bestätigung) der ESTV sowie am Vertrauen der Beschwerdeführerin, dann kann diese sich mangels Vertrauensgrundlage von vornherein nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.4 Ohnehin
wären
vorliegend
die
Voraussetzungen
des
Vertrauensschutzes nicht kumulativ erfüllt, falls denn von einer unrichtigen Bestätigung der ESTV auszugehen wäre. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Eine nachteilige Disposition im Sinne der Rechtsprechung könnte einzig in der Unterlassung der Überwälzung der Steuer auf den Golfclub durch die Beschwerdeführerin im Ausmass des Wertes der Baukostenbeiträge erblickt werden. Eine solche Steuerüberwälzung hätte die Beschwerdeführerin indes sowohl faktisch als auch rechtlich jederzeit nachholen können; faktisch, weil der Leistungsempfänger, der Golfclub, für sie noch greifbar wäre; rechtlich, weil die Höhe der Baukostenbeiträge unter dem Vorbehalt einer allfälligen Mehrwertsteuernachbelastung festgelegt worden ist. Die Frage, ob die Überwälzung letztlich auch tatsächlich gelänge, wäre hier unmassgeblich, denn darauf besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch (Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4).
Sodann hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen können, dass nachfolgende Formulierung und die dafür bestätigte Steuerfreiheit sich einzig auf ihr Verhältnis zu den Mitgliedern beziehen konnte: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt. Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG . Dieser Schluss drängt sich schon allein aufgrund des Wortlautes auf, indem nur von der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern die Rede ist (s. auch E. 4.3 hievor). Überdies war schon zu damaliger Zeit völlig unbestritten und allgemein bekannt, dass ein Aktienkauf durch Gesellschafter keinen steuerbaren Umsatz der Gesellschaft darstellt (ihr Verhältnis zu den Mitgliedern), sehr wohl jedoch die Vermietung von Sportanlagen und dass dabei jeglicher Kostenersatz in die Steuerbemessungsgrundlage fällt (ihr Verhältnis zum Golfclub). Der Treuhänder und erst recht der schon seinerzeit namhafte Steuerspezialist (heute Steuerrechtsprofessor), welche damals die Beschwerdeführerin vertraten, hätten folglich erkennen müssen, dass die Bestätigung sich einzig auf das Verhältnis zu den Mitgliedern beziehen konnte (vgl. hiezu auch E. 4.5 hienach). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen. 4.5 Die ESTV wirft der Beschwerdeführerin vor, den Sachverhalt anlässlich des Bestätigungsschreibens unrichtig dargestellt zu haben mit dem Passus: Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG . Die Mitglieder hätten nämlich ihre Aktien nicht gegen Bezahlung der Baukostenbeiträge erhalten. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die unrichtige Sachverhaltsdarstellung und offerierte zum Beweis ihres Standpunktes, sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren, ihren damaligen Treuhänder und die zwei betroffenen Mitarbeiter der ESTV als Zeugen einzuvernehmen.
Die Statuten sowohl des Golfclubs als auch jene der Beschwerdeführerin stammen aus dem dem Bestätigungsschreiben vorangehenden Jahr. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die ESTV sei über die massgeblichen Sachverhalte im Bild gewesen, namentlich
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auch über jene Elemente, welche die Baukostenbeiträge im Zusammenhang mit den Verhältnissen zwischen ihr zum Golfclub einerseits und zwischen diesem und seinen Mitgliedern anderseits betreffen, erscheint deshalb nicht abwegig. Dennoch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Denn die fragliche Passage im Bestätigungsschreiben bezieht sich klarerweise auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern (E. 4.3 und 4.4 hievor). Daneben wurde mit dem gleichen Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich steuerpflichtige Umsätze tätigt (Schreiben vom 19. April 1996, S. 1). Wird diese Aussage im Kontext mit dem entsprechenden Anfrageschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. März 1996 betrachtet, wonach zu ihren Umsätzen u.a. Baukostenbeiträge vom Verein fallen, durften die visierenden Mitarbeiter der ESTV in Guten Treuen davon ausgehen, unter die steuerpflichtigen Umsätze der Beschwerdeführerin seien auch die Baukostenbeiträge (in Tat und Wahrheit deren Gegenwert; E. 3.3 hievor) aus deren Verhältnis mit dem Golfclub zu subsumieren. Jedenfalls war die ESTV unter diesen Umständen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin anlässlich des Visierens der Bestätigung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, die Steuerfreiheit beziehe sich lediglich auf deren Verhältnis zu den Mitgliedern und nicht auch zum Golfclub. Im Übrigen unterliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht
nicht
einer
allgemeinen
Informations-,
Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB, 68.57 E. 7c).
5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Weigerung der ESTV, die genannten Zeugen einzuvernehmen, stelle eine Verletzung ihres verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits deshalb aufzuheben und sofern das Bundesverwaltungsgericht die Zeugeneinvernahme nicht selber durchführe an die ESTV zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
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| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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A-1567/2006
allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen (BGE 117 II 346 E. 1b/aa, BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administrativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
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| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
5.2 Da sich das Sachverhaltselement, welches die Beschwerdeführerin mit dem Zeugenbeweis nachzuweisen gedenkt, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant herausstellt (E. 4.5 hievor), erweist sich ihr Vorbringen bereits deshalb als unbegründet. Auf eine Zeugeneinvernahme ist in antizipierter Beweiswürdigung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verzichten. Ohnehin wäre nicht anzunehmen, dass sich die Zeugen nach weit über 10 Jahren noch an derartige Einzelheiten erinnern, wenn diese denn nicht bereits schriftlich bei den Akten liegen. 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 403 079/3722/IMJ; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 9
BV 29
MWSTG 93
MWSTV 4
MWSTV 5
MWSTV 6
MWSTV 14
MWSTV 26
MWSTV 30
MWSTV 53
StG 5
StG 8
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGG 53
VwVG 2
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
||||||
| Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) |
||||||
| Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. | ||||||
| Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln [1]. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. | ||||||
| Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 5 Beteiligungsrechte [1] |
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| Gegenstand der Abgabe sind: | ||||||
| die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2]Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken. | ||||||
| ... | ||||||
| Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften; | ||||||
| Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; [2] | ||||||
| Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften; | ||||||
| Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; | ||||||
| Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts; | ||||||
| Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken. | ||||||
| Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: | ||||||
| die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; | ||||||
| der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [3] Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 8 Beteiligungsrechte [1] |
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| Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet: [2] | ||||||
| bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; | ||||||
| auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; | ||||||
| beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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