VPB 69.7

(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. Juli 2004 [SRK 2003-030])

Mehrwertsteuer (MWSTG). Zuständigkeit zur Aufhebung eines Rechtsvorschlags. Treu und Glauben. Rechtliches Gehör. Antizipierte Beweiswürdigung.

- Gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG ist die Eidgenössische Steuerverwaltung die für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständige Behörde. Mit Revision des SchKG ist der Verwaltungsweg in die Bestimmung von Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG eingefügt worden, ebenso die von der Praxis bereits eingeführte Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf Fortsetzung der Betreibung (E. 3a und b).

- Damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zusätzlich müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden (E. 4a).

- Die Vorschriften betreffend Anhörung von Zeugen finden im Steuerverfahren keine Anwendung. Trotzdem ist die Anhörung in einigen Fällen geboten (E. 4b/bb).

- Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sach­verhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf die Eid­genössische Steuerrekurskommission auf die angebotenen Beweismittel verzichten (E. 4b/cc).

Taxe sur la valeur ajoutée (LTVA). Compétence en matière de mainlevée d'op­po­sition. Bonne foi. Droit d'être entendu. Appréciation anticipée des preuves.

- Selon l'art. 69 al. 3 LTVA, l'Administration fédérale des contributions est l'autorité compétente pour la mainlevée de l'opposition. Lors de la révision de la LP, la voie administrative a été introduite à l'art. 79 al. 1 LP, de même que le droit, déjà instauré par la pratique, de continuer la poursuite (consid. 3a et b).

- Afin que le particulier puisse se fonder avec succès sur le principe de la bonne foi, plusieurs conditions différentes doivent être cumulativement remplies. Il faut par ailleurs peser l'intérêt à la correcte application du droit objectif avec celui résultant de la protection de la bonne foi (consid. 4a).

- En procédure fiscale, les prescriptions relatives à l'audition de témoins ne sont pas applicables. Une telle audition peut malgré tout s'imposer dans certains cas (consid. 4b/bb).

- En cas d'appréciation anticipée des preuves, si les moyens de preuve offerts par la partie sont sans pertinence ou si l'état de fait se laisse suffisamment appréhender, la Commission fédérale de recours en matière de contributions doit renoncer aux moyens de preuves offerts (consid. 4b/cc).

Imposta sul valore aggiunto (LIVA). Competenza per il rigetto dell'oppo­sizione. Principio della buona fede. Diritto di esser sentito. Apprezzamento anticipato delle prove.

- Secondo l'art. 69 cpv. 3 LIVA, l'Amministrazione federale delle contribuzioni è l'autorità competente per il rigetto del­l'opposizione. Con la revisione della LEF, la via amministrativa è stata inserita nel disposto dell'art. 79 cpv. 1 LEF, così come la condizione già introdotta dalla prassi per l'attri­buzione del diritto alla continuazione dell'esecuzione (consid. 3a e b).

- Affinché il privato possa validamente invocare il principio della buona fede, devono essere realizzate cumulativamente diverse condizioni. Inoltre, devono essere ponderati l'inte­resse alla corretta applicazione del diritto oggettivo e quello della protezione della buona fede (consid. 4a).

- Le prescrizioni sull'audizione di testi non sono applicabili nella procedura fiscale. Tuttavia, in alcuni casi l'audizione s'impone (consid. 4b/bb).

- Se da un apprezzamento anticipato delle prove risulta che le prove offerte non sono rilevanti oppure i fatti sono erudibili in modo sufficiente anche in altro modo, la Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni può rinunciare ai mezzi di prova offerti (consid. 4b/cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X. GmbH ist seit dem 1. August 1999 als Mehrwertsteuerpflichtige im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und verfügte über eine Bewilligung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode. Herr T., der Inspektor der ESTV, der die X. GmbH an fünf Tagen Ende April und anfangs Mai 2002 kontrollierte, musste feststellen, dass die Bewilligungslimiten bereits im ersten Abrechnungsjahr beträchtlich überschritten waren. Daher wurde die Bewilligung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode rückwirkend auf den Beginn der Steuerpflicht wieder aufgehoben. Die Steuerpflichtige kam der Zahlungspflicht für das 1. Quartal 2002 nicht nach. Gegen die von der ESTV infolgedessen mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 3. Oktober 2002 des Betreibungsamtes (...) eingeleitete Betreibung erhob die Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für das 1. Quartal 2002 den Mehrwertsteuerfehlbetrag in Höhe von Fr. 28'764.95 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juni 2002 abzüglich einer Zahlung von Fr. 5'000.-, welche am 12. August 2002 bei der ESTV eingegangen ist. Der Rechtsvorschlag gegen den betreffenden Zahlungsbefehl wurde mit diesem Entscheid
aufgehoben.

B. Am 22. November 2002 erhob die Steuerpflichtige gegen diesen Entscheid fristgerecht Einsprache bei der ESTV. Sie machte unter anderem geltend, die ESTV sei gar nicht berechtigt, den Rechtsvorschlag aufzuheben.

C. Der Rechtsvertreter der X. GmbH führte insbesondere aus, der zuständige Inspektor der ESTV habe seiner Klientin anlässlich der Kontrolle vor Ort mündlich die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zugebilligt. Obwohl die Einsprecherin aufgrund der Auskunft nach Treu und Glauben deshalb davon habe ausgehen können, dass ihr die Saldosteuersatzmethode zugestanden werde, habe die ESTV mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 dieses «Zugeständnis» dennoch nicht mehr berücksichtigt. Weiter fügte er erneut an, die ESTV sei gar nicht berechtigt gewesen, den Rechtsvorschlag aufzuheben, da bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, welcher als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gelte, der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig sei. Bezüglich der Zulassung der Saldosteuersatzmethode verlangte er namens der Einsprecherin, dass diese ihren für das fragliche Quartal deklarierten Umsatz gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit dem Saldosteuersatz 5,9% abrechnen könne.

D. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte ihre Forderung der Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins und die Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 3. Oktober 2002 des Betreibungsamtes (...). In diesem Einspracheentscheid bestätigte die ESTV ihre Zuständigkeit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages. Auch führte sie aus, die Behauptung der Einsprecherin, der Inspektor der ESTV habe der X. GmbH die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode mündlich bewilligt, erscheine unter den vorliegenden Tatsachen als unglaubwürdig.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X. GmbH mit Eingabe vom 6. Februar 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Sie fordert, der Entscheid der ESTV vom 6. Januar 2003 sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Erneut führt sie dabei aus, ihr sei vom zuständigen Inspektor der Steuerverwaltung (Herrn T.) mündlich die Saldosteuersatzmethode zugebilligt worden. Als Beweis für die Zusage des Steuerinspektors bietet sie dessen Parteienbefragung an. Erneut bezweifelt ihr Rechtsvertreter auch die Zuständigkeit der ESTV zur Aufhebung des Rechtsvorschlages.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2003 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führt dabei hauptsächlich aus, dass die Darstellung, wonach der zuständige Inspektor der Beschwerdeführerin die Saldosteuersatzmethode zugesagt habe, unglaubwürdig sei. Da der Inspektor der ESTV, der die Beschwerdeführerin an fünf Tagen im April und anfangs Mai 2002 kontrollierte, jedoch feststellen musste, dass die Bewilligungslimiten bereits im ersten Abrechnungsjahr beträchtlich überschritten waren, wurde die Bewilligung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode rückwirkend auf Beginn der Steuerpflicht aufgehoben und die Differenz zu der nach der effektiven Methode berechneten Steuer nachbelastet. Die ESTV führt weiter an, der zuständige Inspektor bestreite, dass er die behauptete Zusage gegenüber der Beschwerdeführerin je gemacht habe. Die ESTV ist auch der Ansicht, dass die Behauptung von der Beschwerdeführerin offensichtlich nur aufgestellt worden sei, um den Rechtsweg beschreiten zu können und um die ESTV somit davon abzuhalten, die längst fällige Steuerschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen einzufordern.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. (Saldosteuersatzmethode und Selbstveranlagungsprinzip)

3.a. Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht der «ordentliche Prozessweg» im Sinne von Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG in der Geltendmachung der Forderung vor der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde. Aufgrund des rechtskräftigen (kantonalen oder eidgenössischen) Verwaltungsentscheides, z. B. eines Steuerentscheides, kann dann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Zivilurteil ebenfalls ohne weiteres - das heisst ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren - die Fortsetzung gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG verlangt werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 119, Rz. 15). Mit Revision des SchKG (in Kraft seit dem 1. Januar 1997) ist der Verwaltungsweg in die Bestimmung von Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG eingefügt worden, ebenso die von der Praxis bereits eingeführte Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf Fortsetzung der Betreibung (vgl. Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, S. 344).

b. Gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) ist die ESTV für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Sie hat nach Art. 69 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG die Betreibung einzuleiten, wenn der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Sie hat die Steuerforderung - ist sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten - in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG). Nach der seit Jahrzehnten konstanten Praxis des Bundesgerichts kann mit einem rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes die Betreibung auch ohne Durchführung des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens fortgesetzt werden, falls die Betreibung vor der Zustellung des Entscheides angehoben worden ist. Die Behörde (hier die ESTV) muss aber in ihrem Entscheid auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (vgl. Kommentar EFD, S. 49; das zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] ergangene Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 24. März 1998 [2A.172/1997], E. 2; vgl. auch den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 22. Oktober
1996, veröffentlicht in VPB 61.65 E. 9c, mit weiteren Hinweisen).

4.a. Der nach dem heute in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ausdrücklich verankerten (und früher aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV[64]] abgeleiteten) Grundsatz von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt (vgl. dazu BGE 125 I 274 E. 4c, BGE 121 II 479 E. 2c, mit Hinweis; Christoph Rohner, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, N. 52, mit weiteren Literaturhinweisen). Damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 121 II 479 E. 2c, mit weiteren Hinweisen). So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn (2) sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn (3) gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 [2A.256/2003], E. 5.2.). Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254 E. 4b, BGE 117 Ia 287 E. 2b, BGE 116 Ib 187 E. 3c, BGE 115 Ia 18 E. 4a; Entscheid der SRK vom 27. März 1995, veröffentlicht in VPB 60.17 E. 3a ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 628 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt
am Main 1983, S. 79 ff. und 128 ff.). Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Ändert sich die Rechtslage, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 692 ff., mit weiteren Hinweisen).

b.aa. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dieses umfasst unter anderem auch das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen zu stellen bzw. an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 i.S. B. [2A.110/2000], E. 3b). Insbesondere gehört dazu auch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. André Moser, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.51). Die Beschwerdeführerin hat aber nur Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie nicht offensichtlich untauglich sind, um über die Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1686).

bb. Betreffend Anhörung von Zeugen ist bezüglich des Steuerverfahrens Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu beachten, wonach u. a. die Vorschriften betreffend die Anhörung von Zeugen (Art. 14 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
. VwVG) keine Anwendung finden; es gelten hier die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 195 E. b; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu E. 4b/aa dieses Entscheides) ergibt sich also keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen (BGE 117 II 348 E. 1b/aa, BGE 115 II 133 E. 6a; André Grisel, Traité de droit administrativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) den Bestimmungen der Art. 71a Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VwVG bzw. Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG vor.
Zeugenbefragungen sind folglich nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts i.S. B. vom 26. Januar 2001 [2A.110/2000], E. 3b). Auch im Steuerverfahren können Beweise durch die Einvernahme von Zeugen erbracht werden. Das rechtliche Gehör könnte also auch im vorliegenden Falle durch eine Zeugenbefragung verwirklicht werden, dies umso mehr, als es sich um den Grundsatz von Treu und Glauben handelt. Insbesondere zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, wie zum Beispiel zur Ermittlung eines Sachverhalts, welcher zum Schutz eines berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft führen könnte, ist nämlich die Zeugeneinvernahme zulässig und es steht der SRK zu, Zeugeneinvernahmen durch­zuführen (vgl. Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.23 E. 3a/aa). Eine Befragung von Zeugen rechtfertig sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unter­lagen ergeben, zu bestätigen, präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu un­veröffentlichten Entscheid der SRK vom 14. April 2001 i.S. G. AG [SRK 2000-047], E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

cc. Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf die SRK auf angebotene Beweismittel - so auch Auskünfte von Zeugen - verzichten (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 i.S. B. [2A.110/2000], E. 3b und c; Moser, a.a.O., Rz. 3.68 ff.). Das Gericht kann dabei die Tauglichkeit eines Beweismittels in einem gewissen Rahmen frei beurteilen (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 139). So liegt es beispielsweise im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und insbesondere ob im Einzellfall eine Zeugeneinvernahme neue Tatsachen beweisen könnte. Lässt sich dabei der Sachverhalt aber bereits aus den Akten genügend würdigen, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (vgl. André Moser, a.a.O., Rz. 3.66 ff.). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann die SRK also auf eine Zeugenbefragung verzichten, wenn sich daraus offensichtlich keine neuen
Tatsachen ergeben. Dies speziell dann, wenn die Fakten bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und eine Zeugenbefragung keine von den Akten abweichenden Entscheidungsgrundlagen ergeben würden (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998, a.a.O., E. 3a/bb; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b).

5. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der ESTV für die Aufhebung des von ihr erhobenen Rechtsvorschlags in der gegen sie eingeleiteten Betreibung. Im konkreten Fall lag vor Anhebung der Betreibung kein rechtskräftiger Entscheid vor, weshalb die ESTV die für die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständige Behörde ist. Die Beschwerdeführerin erachtet die Verwaltung allerdings als nicht zuständig, vielmehr sei der «ordentliche Rechtsweg» einzuhalten. Bei einer Mehrwertsteuerschuld handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die vor der zuständigen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde geltend zu machen ist. Für den Bereich der Mehrwertsteuer ist die ESTV jene zuständige Verwaltungsbehörde, die denn auch gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
MWSTG (in den Entscheiden und Einspracheentscheiden) für die Beseitigung des Rechtsvorschlages in einer vor Rechtskraft eines Entscheides angehobenen Betreibung zuständig ist. Erst wenn die Rechtskraft eines Entscheides bzw. Einspracheentscheides eingetreten ist, ist die Zuständigkeit des «ordentlichen» kantonalen Rechtsöffnungsrichters gegeben. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand betreffend die mangelnde Zuständigkeit der
ESTV ist mithin nicht stichhaltig.

6.a. Die Voraussetzungen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auf Treu und Glauben berufen kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin einer mündlichen Zusage der ESTV genügt dafür nicht. Die SRK sieht es nicht als erwiesen an, dass der zuständige Steuerinspektor der Beschwerdeführerin die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zugesichert hat. Dies umso mehr, als aus den Akten hervorgeht, dass jener dies explizit bestreitet. Mit Recht weist die ESTV insbesondere darauf hin, die Behauptung der Beschwerdeführerin erscheine dadurch unglaubwürdig, dass sie mit Einführung des MWSTG darauf verzichtete, sich der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zu unterstellen und seit dem 1. Januar 2001 effektiv abrechnete. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die X. GmbH auch die Abrechnungen über das 2. und 3. Quartal 2002 kommentar- und widerspruchslos nach der effektiven Methode berechnet eingereicht hat. Massgebend ist vor allem auch, dass die Beschwerdeführerin sich die behauptete Zusicherung nicht schriftlich bestätigen liess. Es gelingt ihr folglich nicht, die geltend gemachte Aussage des Steuerinspektors mit beweiswerten schriftlichen Dokumenten zu belegen. Die
Beschwerdeführerin beruft sich erfolglos auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

b.aa. Zwar offeriert die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme des zuständigen Steuerinspektors (Herrn T.). Dieses Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereicht. Es ist aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des als Zeugen benannten Steuerinspektors den in den Rechtsschriften behaupteten Sachverhalt weiter erhärten könnten. Denn es geht aus den Akten einwandfrei hervor, dass der zuständige Steuerinspektor bestreitet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Aussage je gemacht zu haben. Bei einer Zeugenbefragung würden sich deshalb keine neuen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage ergeben, weshalb die SRK nicht gehalten ist, diesem Antrag zu entsprechen.

bb. Es ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sonst in allen Stadien des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu äussern, sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Bezug auf die sich stellenden rechtlichen Fragen. Damit ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen vollumfänglich gewahrt worden.

[64] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf

Dokumente der SRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.7
Datum : 27. Juli 2004
Publiziert : 27. Juli 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.7
Sachgebiet : Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
Gegenstand : Mehrwertsteuer (MWSTG). Zuständigkeit zur Aufhebung eines Rechtsvorschlags. Treu und Glauben. Rechtliches Gehör. Antizipierte...


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MWSTG: 69
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
14 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
71a
BGE Register
103-IB-192 • 115-IA-12 • 115-II-129 • 116-IB-185 • 117-IA-285 • 117-II-346 • 118-IA-245 • 121-II-473 • 122-II-464 • 124-I-208 • 125-I-267
Weitere Urteile ab 2000
2A.110/2000 • 2A.172/1997 • 2A.256/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsvorschlag • treu und glauben • sachverhalt • zeuge • bundesgericht • antizipierte beweiswürdigung • einspracheentscheid • beweismittel • mehrwertsteuer • bundesverfassung • steuerverfahren • anspruch auf rechtliches gehör • richtigkeit • zahlungsbefehl • beginn • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • zusicherung • tag • betreibungsamt • frage
... Alle anzeigen
AS
AS 1994/1464
VPB
60.17 • 61.65 • 63.23 • 64.111