(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30. Juni 1998)
Steuerrecht. Beweismittel.
Zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, ist eine Befragung von Zeugen durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission als Beweismittel zulässig.
Droit fiscal. Moyen de preuve.
L'audition de témoins devant la Commission fédérale de recours en matière de contributions est un moyen de preuve admissible lorsqu'il s'agit d'éclaircir certaines questions qui ne ressortissent pas essentiellement au domaine du droit fiscal.
Diritto fiscale. Mezzo probatorio.
L'audizione di testimoni da parte della Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni è ammessa come mezzo probatorio per chiarire questioni che non rientrano nell'ambito principale del diritto fiscale.
Aus den Erwägungen:
(...)
3.a.aa. Was die Frage der zulässigen Beweismittel betrifft, so gilt es vorweg folgendes zu beachten: Art. 22 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK, SR 173.31) verweist zwar bezüglich des Instruktionsverfahrens auf Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
Verfahrensgestaltung, ist diese zu beachten. Betreffend das Warenumsatzsteuerrecht ist vor allem Art. 34 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) von Bedeutung, der den Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst aus dieser Regelung und aus dem Umstand, dass der WUB - wie auch alle andern steuerrechtlichen Abgabeerlasse des Bundes - die Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, dass diese Beweismassnahme im Steuerverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist und Dritte höchstens mit deren Einwilligung als Auskunftspersonen befragt werden können. In mehreren Entscheiden betreffend die Warenumsatzsteuer hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit von Zeugeneinvernahmen offengelassen, jedoch erklärt, in der Regel sei die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht zur Anordnung von nachträglichen, aufwendigen Beweismassnahmen, wie beispielsweise Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen, verpflichtet (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62 S. 421 E. 4a). Indes hat das Bundesgericht eingeräumt, dass die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen in Ausnahmefällen auch im Bereich des Steuerverfahrens möglich ist (ASA 62 S. 424 E. 2b). In einem die Warenumsatzsteuer auf der Einfuhr betreffenden Urteil hat das Bundesgericht die Eidgenössische Zollrekurskommission - wenn auch ohne Prüfung der Frage der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
Beteiligten als Zeugen einzuvernehmen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 1994 i.S. E., 2A.289/1991, S. 6 ff. E. 3a-3d). Insbesondere zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, wie zum Beispiel zur Ermittlung eines Sachverhalts, welcher zum Schutz eines berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft führen könnte, scheint deshalb die Befragung von Drittpersonen im Steuerverfahren durchaus als zulässig. Der Eidgenössischen Steuerrekurskommission steht es dabei zu, Zeugeneinvernahmen durchzuführen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: |
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1 | Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: |
a | der Bundesrat und seine Departemente; |
b | das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; |
c | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539; |
e | die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; |
f | die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde; |
g | die Eidgenössische Steuerverwaltung; |
h | die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. |
2 | Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44 |
3 | Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen. |
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