Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1354/2006
A-1409/2006
{T 1/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung:
Richter Michael Beusch; Richter Markus Metz; Richter André Moser; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Schweizer Schiesssportverband, Lidostrasse 6, 6006 Luzern,
Beschwerdeführer, vertreten durch B&P tax and legal AG, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern 7,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999).
Leistungsaustausch. Subvention. Mitgliederbeiträge (Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Sachverhalt:
A. Der Schweizerische Schützenverband (SSV) war seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die Kommission Leistungssport (KLS) wurde ebenfalls per 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige bei der ESTV eingetragen. Sie war ein Organ verschiedener Verbände, so u.a. des Schweizerischen Schützenverbandes. Der Schweizerische Schützenverband (SSV) hat sich per 1. Januar 2002 mit dem Schweizerischen Sportschützenverband (SSSV) und dem Schweizerischen Arbeiter-Schützenverband (SASB) zum Schweizer Schiesssportverband (im Folgenden SSV) zusammengeschlossen. Gleichzeitig wurde die KLS in den neu geschaffenen Schweizer Schiesssportverband integriert.
Im Oktober/November 1999 führte die ESTV beim Schweizerischen Schützenverband eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 durch, welche zu einer Nachforderung von Fr. ... führte, die die ESTV mit Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. 219'406 (Fr. ...) und Nr. 219'405 (Fr. ...) vom 24. November 1999 geltend machte. Ebenfalls führte die ESTV im November 1999 bei der KLS eine Kontrolle durch, woraus die EA Nr. 219'404 vom 24. November 1999 resultierte, in welcher betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 eine Nachforderung von Fr. ... geltend gemacht wurde.
B. In den beiden Entscheiden vom 20. Juli 2000 bestätigte die ESTV diese Steuerforderungen gegenüber dem Schweizerischen Schützenverband und der KLS. Die ESTV machte Erläuterungen betreffend die nach Ansicht der ESTV steuerbaren Umsätze des SSV (EA Nr. 219'406 und Nr. 219'405) aufgrund von eingenommenen "B/C-Gebühren", vom VBS ausgerichteten Erträgen aus dem Sportrappen, "Dienstleistungsentschädigungen des Bundes" und Umsätzen aus "Kursen" (Aufrechnung des gesamten Entgelts mangels gesonderter Fakturierung). Nicht erwähnt wurden die in der EA ebenfalls aufgerechneten Einnahmen aus Doppel-geldern. Im Hinblick auf die KLS wurden Ausführungen gemacht zu den Einnahmen aufgrund von vom SSV und SSSV an die KLS weitergeleitetem Sportrappen ("Sportbeitrag Verbände") und der "CISM-Beiträge Heer". Sowohl im Entscheid betreffend SSV als auch betreffend die KLS folgten ferner Ausführungen zu den vorgenommenen Vorsteuerkürzungen.
C. Gegen diese beiden Entscheide liessen der Schweizerische Schützenverband und die KLS am 13. September 2000 gemeinsam mit einer Eingabe Einsprache erheben mit dem Antrag, die beiden Entscheide seien aufzuheben, soweit damit bestrittene Umsätze und Vorsteuerkürzungen beschlagen seien. Nicht bestritten sei die Steuerpflicht auf Sponsoringeinnahmen und der eigentlichen Startgelder.
Im Einzelnen folgten Ausführungen zu den Aufrechnungen beim SSV unter den Titeln "B/C-Gebühren", "Sportrappen", "Dienstleistungsentschädigung des Bundes", "Kurse" und "Doppelgelder" und beim KLS unter der Bezeichnung "Sportbeiträge Verbände" und "CISM-Beiträge Heer". Weiter bestritten der SSV und die KLS auch die vorgenommene Vorsteuerkürzung zufolge vereinnahmter Subventionen, Spenden, Gönnerbeiträge und echter Mitgliederbeiträge.
D. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2004 wies die ESTV die Einsprache des Schweizerischen Schützenverbandes ab und stellte fest, dass der Einsprecher der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 Fr. ... schulde und zu Recht bezahlt habe, sowie, dass der geschuldete Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft separat berechnet werde. Weiter auferlegte sie dem Einsprecher Verfahrenskosten von Fr. ... sowie Kosten des Entscheidverfahrens von Fr. .... Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 wies die ESTV auch die Einsprache der KLS ab und stellte fest, dass die Einsprecherin der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 Fr. ... schulde und zu Recht bezahlt habe, sowie, dass der geschuldete Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft separat berechnet werde. Weiter erhob sie keine Kosten und hob die Kosten des Entscheidverfahrens von Fr. ... auf. In formeller Hinsicht legte die ESTV in beiden Entscheiden dar, sie halte an der separaten Behandlung der beiden Unternehmungen (Schweizerischer Schützenverband und KLS, Rechtsnachfolger je SSV) fest und es finde keine Vereinigung statt. In materieller Hinsicht folgten in den beiden Einspracheentscheiden Darlegungen zu den einzelnen strittigen Punkten, so betreffend die vom SSV eingenommenen "B/C-Gebühren", die Einnahmen aufgrund des "Sportrappens" und der Dienstleistungsentschädigung des Bundes, die Umsätze aus "Kursen" und die Doppelgelder sowie betreffend die von der KLS vereinnahmten "Sportbeiträge Verbände" (Weiterleitung des Sportrappens durch SSV und SSSV an die KLS) und die vom VBS erhaltenen "CISM-Beiträge Heer". Ferner folgten Ausführungen zu den bestrittenen Vorsteuerkürzungen in Bezug auf die (von der ESTV als solche anerkannten) Subventionen, Spenden, Gönnerbeiträge und echten Mitgliederbeiträge.
E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 lässt der Schweizer Schiesssportverband (SSV, Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid bezüglich der EA Nr. 219'404, 219'405 sowie Nr. 219'406 aufzuheben, soweit damit nachfolgend bestrittene Umsätze betroffen sind. Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 sodann lässt der SSV gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 Beschwerde an die SRK einreichen mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid bezüglich der EA Nr. 219'404 aufzuheben, soweit hierbei die Positionen CISM-Beiträge Heer und Sportbeiträge Verbände betroffen seien. Die gestützt auf die EA Nr. 219'404 bezahlten Steuern seien wieder gutzuschreiben. In materieller Hinsicht folgen Erläuterung zu den strittigen Punkten "B/C-Gebühren", "Sportrappen", "Dienstleistungsentschädigung des Bundes", "Kurse" (Nachbelastung der gesamten Entgelte aus Kursen, d.h. inklusive die gastgewerblichen Leistungen) und "Doppelgelder" (beim SSV aufgerechnete Umsätze) sowie "Sportbeiträge Verbände" und "CISM-Beiträge Heer" (bei der KLS aufgerechnet). Der SSV macht unter dem Titel "mehrwertsteuerliche Folgen" schliesslich geltend, es seien gestützt auf die vorstehenden Darlegungen die steuerbaren Umsätze und die geschuldete Mehrwertsteuer neu zu berechnen. Desgleichen habe auch eine Neuberechnung der Vorsteuer bzw. deren Kürzung zu erfolgen. Namentlich würden die als Subventionen zu qualifizierenden Beiträge aus der Bemessungsgrundlage fallen und führten lediglich zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung.
F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 stellt die ESTV den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
G. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die SRK und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |
|
1 | Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |
2 | Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist. |
3 | Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben. |
4 | Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen. |
5 | Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1995 bis 1999, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
1.3 Der Schweizerische Schützenverband hat sich per 1. Januar 2002 mit dem Schweizerischen Sportschützenverband (SSSV) und dem Schweizerischen Arbeiter-Schützenverband (SASB) zum Schweizer Schiesssportverband (SSV) zusammengeschlossen. Gleichzeitig wurde die KLS in den neu geschaffenen Schweizer Schiesssportverband integriert. Der SSV ist damit Rechtsnachfolger sowohl des Schweizerischen Schützenverbandes (in Bezug auf welchen die EA Nr. 219'405 sowie Nr. 219'406 ergingen) als auch der KLS (EA Nr. 219'404) und ist betreffend der entsprechenden Verfahren beschwerdelegitimiert.
Die Zusammenlegung von Verfahren und der Abschluss des Verfahrens mit einem einzigen Urteil rechtfertigt sich, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen die gleichen oder gleichartige Rechtsfragen stellen (vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.12; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.80 E. 1f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben und die Vereinigung rechtfertigt sich insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen. Die ESTV hat im Übrigen - obwohl sie eine Vereinigung der Verfahren stets ablehnte - in ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2004 (A-1354/2006), welcher eigentlich nur das Verfahren betreffend Schweizerischer Schützenverband (EA Nr. 219'405 und Nr. 219'406) anbelangte, auch Ausführungen gemacht zu den Punkten, die die KLS (EA 219'404, Verfahren A-1409/2006) betreffen. Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 sodann wiederholte die ESTV die bereits im ersten Entscheid gemachten Ausführungen zu den die ehemalige KLS betreffenden Aufrechnungen gemäss EA 219'404.
Die beiden von der SRK eröffneten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Verfahren A-1354/2006 und A-1409/2006 werden damit vereinigt.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folglich grundsätzlich die Steuerforderungen, welche sich auf die EA Nr. 219'404 (betreffend KLS), EA Nr. 219'405 sowie Nr. 219'406 (beide betreffend ehemaliger Schweizerischer Schützenverband) beziehen. Diesbezüglich ist aber zu präzisieren, dass die im vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Vorsteuerkürzungen beim SSV und bei der KLS zufolge Subventionen, Spenden, Mitgliederbeiträge usw. (vgl. Ziff. 2.7 Einspracheentscheid vom 18. März 2004 und Ziff. 2.3 Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004) im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig sind, nachdem der SSV in seiner Beschwerde hierzu keine Ausführungen mehr machte und im Antrag in der Beschwerde vom 3. Mai 2004 die Aufhebung des Einspracheentscheids explizit nur insoweit verlangte, als damit "nachfolgend bestrittene" Umsätze betroffen seien bzw. in jener vom 19. Januar 2004 die Aufhebung des Einspracheentscheides nur bezogen auf die Positionen CISM-Beiträge Heer und Sportbeiträge verlangte.
2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (vgl. Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 59 S. 634, 55 S. 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
3.
3.1 Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, VPB 69.126 E. 2a/ee; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 3.2).
Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. statt vieler Entscheid der SRK vom 14. April 1999, VPB 63.93, E. 3a; hierzu und zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1346/2006 vom 4. Mai 2007, E. 2.2 mit Hinweisen):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer entspricht (Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, VPB 69.126, E. 2a/dd; Riedo, a.a.O., S. 230 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, MWST-Journal 3/1997 S. 103 f., E. 4a).
3.2
3.2.1 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.2.2 Für Entgelt (und gegen eine Subvention) spricht in der Regel, wenn das Gemeinwesen durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen lässt, die ansonsten das Gemeinwesen selber erbringen müsste, weil es selbst zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist. Der Private übernimmt diesfalls eine eigentlich dem Gemeinwesen obliegende Tätigkeit; wird er dafür entschädigt, liegt ein Leistungsaustausch vor (siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005, E. 4.4 in fine; 2A.273/2004 vom 1. September 2005, E. 3.2, 2.3; Urteil des BVGer A-1346/2006 vom 4. Mai 2007, E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Aus der Sicht des Beitragsempfängers, an welchen die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist, handelt es sich in dieser Konstellation um Leistungen, zu deren Erbringung er verpflichtet wurde, was gegen eine Subvention spricht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005, E. 3.2, 2.3; vgl. aber in E. 2.3 die Ausführungen des Bundesgerichts zu den "Abgeltungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
Ist die Tätigkeit des Subventionsempfängers hingegen freiwillig, ist dieser also aus rechtlicher Sicht frei zu entscheiden, ob er die Tätigkeit ausüben will oder nicht, und ist er nicht vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen ("Finanzhilfe" gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.2.3 Weiter hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff des Leistungsauftrags (vgl. neu Art. 33 Abs. 6 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
3.2.4 In Verhältnissen, in welchen das Vorliegen einer Subvention zu prüfen ist, sind verschiedene Konstellationen möglich, je nachdem ob zwei oder drei Parteien involviert sind (vgl. Entscheide der SRK vom 23. März 2004 [SRK 2003-056] E. 2a/ee, vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/1999 S. 14 ff. E. 3c/aa, vom 26. April 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 3/2000 S. 129 ff. E. 3b/bb). Sind drei Beteiligte vorhanden, ist als Erstes das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und der Privaten, welche die Zahlung erhält, zu untersuchen. Liegt auf dieser Ebene kein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis vor, muss weiter geprüft werden, ob die Geldleistung des Staates Entgelt für die Leistung der Privaten an einen Dritten als Leistungsempfänger darstellt, d.h. ob es sich um eine so genannte Entgeltauffüllung (Preisauffüllung) handelt (vgl. Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.3 Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen werden von der Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt, welche gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs und die Steuerbarkeit. Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist gemäss der Lehre und der Rechtsprechung von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen (Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164], E. 2c; noch nicht rechtskräftige Entscheide der SRK vom 27. März 2006 [SRK 2003-177], E. 2d/bb; vom 3. Mai 2005 [SRK 2002-153], E. 3b; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 2001, VPB 66.42, E. 5c/cc; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 422, 463). Gesellschafterbeiträge, welche ohne Gegenleistung der Gesellschaft an den Gesellschafter geleistet werden, namentlich Beiträge und Einlagen zur Finanzierung der Unternehmung, gelten als Nichtumsätze, die nicht der Steuer unterstehen (BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.1; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 450 ff.; vgl. aber auch Urteil 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007, E. 5.3, wo diese Frage als nicht geklärt bezeichnet wird).
3.4 Nach Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.5 Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wie auch aus jenem der Wettbewerbsneutralität bzw. der Steuerneutralität wird abgeleitet, dass der Begriff des Steuerobjektes weit auszulegen ist und Einschränkungen des Steuerobjekts (wie z.B. die Tatbestände der unechten Steuerbefreiungen nach Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
4. Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 13 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140. |
4.1 Die SRK hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, wie für alle mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen setze die Steuerbarkeit der Leistungen von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder einen Leistungsaustausch, das heisst Entgeltlichkeit, voraus. Werde ein Beitrag geleistet, damit die Vereinigung die allgemeinen statutarischen Aufgaben erfüllen könne und wolle das Mitglied durch seinen Beitrag lediglich den Zweck der Vereinigung fördern, handle es sich um sogenannte "echte Mitgliederbeiträge". Es bestehe bei diesen kein Leistungsaustausch zwischen Vereinigung und Mitglied und sie würden vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst. Erbrächten die Vereinigungen neben den Grundaufgaben gegenüber einzelnen Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern hingegen individuelle Leistungen und erhielten dafür eine besondere Vergütung, sei ein Leistungsaustausch anzunehmen. Diesfalls handle es sich um einen so genannten "unechten Mitgliederbeitrag", der in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer falle (statt vieler: Entscheid der SRK vom 25. August 2004, VPB 69.10, E. 2b/aa mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid der SRK vom 2. August 2006 [SRK 2004-069] E. 2a/aa).
Das Bundesgericht hebt in seiner neueren Rechtsprechung ebenfalls hervor, dass für die Beurteilung, ob Umsätze nach Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Für die Annahme eines "echten Mitgliederbeitrags ohne Leistungsaustausch" spricht etwa, wenn a) die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder gültigen und allgemein verbindlichen Bemessungsschema erhoben werden, oder wenn b) die Vereinstätigkeit sich an einen unbestimmten, nicht individualisierten Adressatenkreis richtet, was bei der Erbringung von statutarischen Leistungen, die nicht an einzelne Mitglieder gehen, vermutet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, ASA 75 S. 234 ff.; Entscheid der SRK vom 25. August 2004, VPB 69.10, E. 2b/aa mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der SRK unterliegen die echten Mitgliederbeiträge mangels Leistungsaustauschs von vornherein nicht dem Geltungsbereich der Steuer und sind somit nicht steuerbar. Es sei damit aber nicht möglich, solche Umsätze (echte Mitgliederbeiträge) im Sinne von Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Hingegen kann eine Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
4.2.2 Es ist allerdings festzustellen, dass die Haltung des Bundesgerichts zu diesen Fragen auch nach der neueren Rechtsprechung unklar bleibt. Das Bundesgericht hat lediglich festgehalten, Rechtsprechung und Lehre gingen davon aus, dass echte Beiträge der Mitglieder keine Leistungen an ein einzelnes Mitglied darstellten und es sich demnach nicht um Leistungen handle, die "von der Mehrwertsteuer erfasst werden können" (Urteil vom 30. April 2004, ASA 75 S. 234 ff., E. 2.2), wobei nicht bekannt ist, ob es damit ausdrücken will, solche Beiträge seien bereits vom Geltungsbereich nicht erfasst oder sie seien nach Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
4.3 Das Erfordernis, dass Umsätze nicht gewinnstrebiger Einrichtungen nur von der Steuer ausgenommen sind, wenn sie durch "statutarisch festgesetzte" Mitgliederbeiträge abgegolten werden, enthält bereits die Bundesverfassung (vgl. oben E. 4) und auch das Bundesgericht hält daran fest (Urteil 2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006, E. 2.4; Urteil vom 30. April 2004, ASA 75 S. 234 ff., E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Beiträge als "statutarisch festgesetzt", wenn sie "in den Statuten festgelegt" sind und nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab erhoben werden (statt vieler: Urteil vom 30. April 2004, ASA 75 S. 234 ff., E. 4.2). Die SRK hat zum Begriff "in den Statuten festgesetzt oder festgelegt" näher Stellung genommen. Nachdem die SRK in einem früheren Urteil Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
5. Vorab rechtfertigen sich - dies (aufgrund teilweise mangelhafter Darlegungen der Parteien) im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - folgende allgemeine Feststellungen in Bezug auf den für die strittigen Punkte relevanten Sachverhalt und die für den fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsgrundlagen:
Laut Art. 12
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten: |
|
a | Ausbildungsdienste (Art. 41-61); |
b | Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); |
c | Assistenzdienst (Art. 67-75); |
d | Aktivdienst (Art. 76-91); |
e | allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25). |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 25 - 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
|
1 | Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
a | Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112). |
b | Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). |
c | Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). |
d | Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. |
2 | Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
|
1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
Art. 62
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 62 Unterstützung des Bundes - 1 Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.135 |
|
1 | Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.135 |
2 | Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.136 |
4 | Der Bund führt Ausbildungskurse durch. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 25 - 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
|
1 | Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
a | Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112). |
b | Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). |
c | Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). |
d | Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. |
2 | Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
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1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 62 Unterstützung des Bundes - 1 Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.135 |
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1 | Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.135 |
2 | Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.136 |
4 | Der Bund führt Ausbildungskurse durch. |
Gemäss der Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung, vorliegend mit SchO abgekürzt, aSR 512.31, AS 1991 662, 1996 759 [Fassung vom 24. Januar 1996], 1997 2624) hat das Schiesswesen ausser Dienst den Zweck, die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern (Art. 1 ursprüngl. Fassung) bzw. die Schiessausbildung im Rahmen der militärischen Schulen und Kurse zu entlasten und generell die Aus- und Weiterbildung der Schützen zu fördern; ebenfalls wird dadurch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe sichergestellt (Art. 1 Fg. vom 24. Januar 1996 der SchO).
Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten die Bundesübungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SchO), die freiwilligen Schiessübungen (verschiedene Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe, Bst. b) und verschiedene Schiesskurse (z.B. Jungschützenkurse, Bst. c). Bundesübungen sind die obligatorischen Programme 25m und 300m, das Bundesprogramm 50m und die Feldschiessen 25m, 50m und 300m (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SchO Fg. vom 24. Januar 1996). Die Schiessanlässe werden überdies in A-, B- und C-Schiessen aufgeteilt. Unter die Schiessen der Gruppe A fallen die Bundesübungen und die Jungschützenkurse (Art. 3 und Anhang 4 der Verordnung EMD [heute VBS] vom 29. Februar 1996 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessordnung-EMD, hier als SchO-EMD abgekürzt, aSR 512.311, AS 1996 1651, 1999 1378], vgl. auch Art. 3 SchO, Art. 7
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 7 Verengung der Fahrbahn - 1 Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9). |
|
1 | Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9). |
2 | Die Signale «Verengung rechts» (1.08) und «Verengung links» (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Artikel 82 gekennzeichnet. |
3 | Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) angezeigt. |
4 | Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) angegeben. |
Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch (Art. 2 Abs. 1 SchO). Als Aufgabe der Landesschützenverbände gilt die Überwachung der Durchführung des Feldschiessens, des Jungschützenwettschiessens und der freiwilligen Schiessanlässe (Art. 12a Abs. 2 SchO Fg. vom 24. Januar 1996). Zudem ergibt sich aus Art. 33 SchO (Fg. vom 24. Januar 1996), dass den Landesschützenverbänden grundsätzlich die Verantwortung für die Organisation und und Durchführung der Bundesübungen obliegt.
In Art. 31 ff. SchO werden die Leistungen des Bundes aufgeführt. An die Landesschützenverbände werden Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen erbracht (Art. 33 Fg. vom 24. Januar 1996; ausführend: Art. 74 SchO-EMD). Die Leistungen des Bundes an die Schiessvereine sind in Art. 32 SchO und Art. 75 SchO-EMD fixiert.
Nicht unter dem Kapitel "Leistungen des Bundes" (8. Kapitel, Art. 74 ff.), sondern unter dem 7. Kapitel "Munition" wird in Art. 66 SchO-EMD der Sportbeitrag geregelt.
Die Leistungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Schiesswesen ausser Dienst zwischen dem VBS und dem SSV vom 15. Dezember 1998 (act. 11; im Folgenden "LV") sodann basiert auf dem MG, der SchO und der SchO-EMD. Sie befasst sich sowohl mit dem Schiessen im Bereich der Schiesspflicht gemäss Art. 12
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten: |
|
a | Ausbildungsdienste (Art. 41-61); |
b | Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); |
c | Assistenzdienst (Art. 67-75); |
d | Aktivdienst (Art. 76-91); |
e | allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25). |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 25 - 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
|
1 | Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
a | Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112). |
b | Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). |
c | Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). |
d | Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. |
2 | Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
|
1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
Die Pflichten der Verbände (mithin der Landesschützenverbände, vgl. Ziff. 2.1) im Einzelnen werden in Ziff. 6 LV aufgelistet. Sie übernehmen die Organisation und Durchführung der ihnen übertragenen Schiessübungen und Ausbildungskurse, stellen das notwendige Fachpersonal zur Verfügung, sorgen für die Einhaltung der Vorgaben, fördern die Bestandeserhaltung lokaler Schiessvereine und die Erhaltung und die Modernisierung von Schiessanlagen (Ziff. 6.1). Die Verbände müssen insbesondere sicherstellen, dass die ihnen angeschlossenen Schiessvereine verschiedene Schiessanlässe nach den rechtlichen Vorgaben und der LV durchführen resp. unterstützen (Ziff. 6.2). Neben den obligatorischen Schiessübungen (Ziff. 6.2.1) und den Feldschiessen (Ziff. 6.2.2) betrifft dies generell auch die freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen (Ziff. 6.2.3) sowie verschiedene Arten von Kursen usw. (Ziff. 6.2.4 ff.). Anhang 2 LV enthält eine Sonderregelung für die Feldschiessen, deren Durchführung die Landesschützenverbände übernehmen.
Zum Finanziellen wird in Ziff. 7.1 vorab festgehalten, die Bundesleistungen ergäben sich aus der Schiessordnung. Die geltenden Bundesleistungen werden zudem im Anhang 1 aufgelistet (Ziff. 7.2): "Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen (Ziff. 1.1). In Ziff. 1.1.1 wird die Höhe dieser Entschädigungen fixiert. In Ziff. 1.1.2 wird der Sportbeitrag analog Art. 66 SchO-EMD geregelt.
Gemäss Art. 2 der Statuten des Schweizerischen Schützenverbandes (gültig ab 1. Januar 1996 in act. 9; Version ab 1998 in Beilage 5 zur Einsprache) bezweckt der SSV namentlich die Förderung des Schiesswesens im Interesse der Wehrbereitschaft und des Sportes (vgl. zum Zweck auch Art. 3). Unterschieden werden dabei: das ausserdienstliche Schiessen (Bundesübungen und Jungschützenwesen, Art. 41 Statuten), das sportliche Schiessen (siehe Art. 42 Statuten) und das leistungssportliche Schiessen (hierzu Art. 43 Statuten). Das sportliche Schiessen umfasst die Tätigkeit in den Sektionen und die Schiessen der Gruppen B und C. Massgebend für das sportliche Schiessen sind die Vorschriften und die Schiessordnungen des SSV. Der SSV veranstaltet gesamtschweizerische Schiessanlässe und kann deren Vorbereitung und Durchführung seinen Mitgliedern oder einer speziellen Organisation übertragen (Art. 42 der Statuten).
6. B/C-Gebühren (EA 219'405/219'406 betr. SSV)
Im vorliegenden Fall ist als Erstes die mehrwertsteuerliche Einordnung der vom SSV eingenommenen "B-/C-Gebühren" strittig. Die ESTV vertritt im Einspracheentscheid, dass die Gebühren Entgelt der Kantonalschützenverbände (KSV) darstellten für die Erbringung von Leistungen des SSV; es würden eine "ganze Reihe" von Gegenleistungen an die KSV erbracht, so "beispielhaft und stark gekürzt" die Munitionsbestellungen, das Erteilen von Bewilligungen sowie die Abgabe von Reglementen und Schiessvorschriften an das jeweilige Mitglied (siehe auch Kontrollbericht, Beiblatt Nr. 3 f.). Aufgrund der Tatsache, dass ein Leistungsaustausch bestehe, könne auch Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
6.1 Die hier fraglichen "B-/C-Gebühren" sind unter dieser von den Parteien verwendeten Bezeichnung nicht in den Rechtsgrundlagen bzw. den Schiessvorschriften Gewehr SSV SVG SSV des Schweizerischen Schützenverbandes, Ausgabe 1999 (act. 10) enthalten. Hingegen werden in Art. 16
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 16 Grundsätze - 1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41 |
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1 | Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.41 |
2 | Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV42).43 |
3 | Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt. |
4 | Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn - 1 Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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1 | Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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6.2 Die Steuerbarkeit bzw. die Unterstellung von Umsätzen unter den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfordert einen Leistungsaustausch (E. 3.1). Es ist somit zu überprüfen, ob sich aus den Unterlagen Leistungen des SSV an die KSV (bzw. die örtlichen Schiessvereine) ersehen lassen, die mit den von den KSV entrichteten B-/C-Gebühren derart innerlich wirtschaftlich verknüpft sind, dass sie mit diesen in einem mehrwertsteuerlich relevanten Austauschverhältnis stehen.
6.2.1 Aus den Unterlagen ergibt sich nicht explizit, wofür die B-/C-Gebühren ausgerichtet werden (die Parteien machen hierzu auch keine konkreten Angaben). Die B/C-Gebühren stehen - dies ergibt sich schon aus ihrem Namen - offensichtlich mit den B-/C-Schiessen, was gleichbedeutend ist mit der Bezeichnung "sportliche Schiessen" (vgl. Art. 42 Statuten, Art. 1 Schiessvorschriften, vorne E. 5), im Zusammenhang. Die KSV entrichten die Gebühren sowohl für von den KSV selbst veranstaltete Anlässe als auch für die von den ihnen angeschlossenen Vereinen durchgeführten Schiessen (siehe act. 4 mit Beilagen zur Abrechnung des KSV). Die B-/C-Gebühren werden zudem berechnet nach der Zahl der vom betreffenden KSV mit zugehörigen Vereinen im Laufe eines Jahres durchgeführten Anlässen und der Zahl der an diesen konkreten Schiessanlässen teilnehmenden Schützen. Als mehrwertsteuerliche Gegenleistungen kommen folglich nur die Leistungen des SSV an die KSV/Vereine in Bezug auf die von diesen konkret veranstalteten B-/C-Schiessen in Betracht. Mit den Gebühren wird hingegen nicht die Tätigkeit des SSV ganz allgemein bzw. in anderen Bereichen als den sportlichen Schiessen (so z.B. den obligatorischen Bundesübungen oder den leistungssportlichen Schiessen) unterstützt. Ebensowenig geht es um die Tätigkeit des SSV im Bereich der von ihm selbst durchgeführten Anlässe.
6.2.2 Aus den Unterlagen ergeben sich folgende Aufgaben des SSV bezüglich der durch die KSV bzw. die Vereine durchgeführten B-/C-Schiessen:
Der SSV beurteilt und bewilligt die von den Veranstaltern zu erstellenden Schiesspläne (Programme und Reglemente) der Schiessen der Gruppen B2 und C (Art. 2 f. 1. Teil, Tabelle I-G 4. Teil; zudem Art. 6 ff
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn - 1 Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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1 | Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 9 Baustelle - 1 Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80. |
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1 | Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80. |
2 | Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten. |
Aufgaben des SSV im Zusammenhang mit B-/C-Schiessen ergeben sich auch aus der bundesrechtlichen Schiessordnung (SchO) bzw. der Leistungsvereinbarung (LV). So gilt die Überwachung der Durchführung namentlich der freiwilligen Schiessanlässe, also auch der B-/C-Schiessen, generell als Aufgabe des SSV (Art. 12a Abs. 2 SchO). Die Durchführung selbst obliegt primär den Schiessvereinen (Art. 2 Abs. 1 SchO; der SSV führt auch selbst Anlässe durch, was für die vorliegende Betrachtung betreffend "B-/C-Gebühren" aber wie erwähnt nicht massgeblich ist). Der SSV hat also die Veranstaltung der sportlichen Schiessen durch die KSV oder die örtlichen Schiessvereine zu überwachen. In Ziff. 6 der LV (in Kraft aber erst seit 15. Dezember 1998, betrifft also nur zwei der strittigen Quartale) werden weitere Aufgaben des SSV genannt, welche diesen Aspekt der "Überwachung" konkretisieren, so die Zurverfügungstellung des notwendigen Fachpersonals und die Sicherstellung, dass die Schiessanlässe nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden (Ziff. 6.1, 6.2). Aus diesen Pflichten des SSV resultieren konkrete Leistungen an die einzelnen KSV bzw. diesen angeschlossenen Vereinen, denn wie gesehen stehen die in Art. 12a Abs. 2 SchO und Ziff. 6 LV erwähnten Aufgaben in Bezug zu ganz bestimmten von den KSV bzw. den Vereinen veranstalteten B-/C-Schiessen, woraus sich individuelle und spezifizierte Gegenleistungen an die einzelnen KSV/Vereine ergeben. Diese Leistungen stehen in genügend engem Konnex mit den B-/C-Gebühren als deren Entgelt. Dass die Leistungen und das Entgelt - wie typisch bei Leistungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern - nicht vertraglich, sondern namentlich in den Schiessvorschriften, der SchO und der LV fixiert sind, schadet im Übrigen nicht; massgeblich ist die wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (oben E. 3.1). Die KSV leisten die Gebühren, damit der SSV ihnen die entsprechenden Leistungen erbringt. Es liegt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor.
Gemäss Art. 12a Abs. 3 SchO erlässt der SSV für die in Abs. 2 genannten Schiessen die notwendigen Vorschriften, für den Bereich der sportlichen Schiessen also namentlich die Schiessvorschriften SSV Gewehr und Pistole, sowie soweit ersichtlich die (in den Akten nicht enthaltenen) Spezialreglemente für die B2-Schiessen (siehe Art. 9 1. Teil und Tabelle I-G Schiessvorschriften). Auch die ESTV erwähnt das "Erstellen von Reglementen" als Gegenleistung. Der SSV vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Redaktion der Schiessvorschriften (was im Übrigen der einzige Beitrag des SSV sei) nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle, womit keine Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliege. Dies ist von vornherein nicht zutreffend; eine wirtschaftliche Tätigkeit kann in jeglicher Art von Leistung gesehen werden, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Gegenstand eines Leistungsaustauschs darstellt. Dies kann auch beim Erstellen von Reglementen in Betracht kommen. Insofern als der SSV für konkrete B2-Schiessen Reglemente erstellt hat (siehe Art. 9 1. Teil und Tabelle I-G 4. Teil Schiessvorschriften), kann ein Austauschverhältnis mit den B-/C-Gebühren bejaht werden, denn es handelt sich um individuelle Leistungen des SSV an die KSV/Vereine für bestimmte Schiessen. Hingegen ist der erforderliche unmittelbare Konnex zwischen dem Erstellen der Schiessvorschriften Gewehr/Pistole SSV als Leistung und den B-/C-Gebühren als Entgelt nicht zweifelsfrei erstellt. Immerhin kommt die Redaktion dieser Schiessvorschriften sämtlichen Mitliedern zugute und nicht bloss dem einzelnen, einen konkreten Anlass durchführenden KSV (bzw. Verein), so dass diese Tätigkeit auch als durch die allgemeinen Mitgliederbeiträge abgegolten gelten könnte.
Die B-/C-Gebühren stehen damit im mehrwertsteuerlichen Austausch mit verschiedenen genügend konkreten Gegenleistungen des SSV; es besteht ein dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuer unterstehender Vorgang.
6.3 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die B-/C-Gebühren der KSV (diese und ihre Sektionen sind gemäss Art. 6
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn - 1 Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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1 | Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
6.3.1 Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen - 1 Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV110), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85. |
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1 | Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV110), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85. |
2 | Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) ...111 |
3 | Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR112). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.113 |
In den alten und neuen Statuten des SSV (siehe Auszug der neuen Statuten ab 1998 in Beilage 5 zur Einsprache) wird in Art. 44
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 44 Grundsätze - 1 Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld. |
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1 | Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld. |
2 | Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben. |
3 | Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt: |
a | innerorts mindestens 50 m; |
b | ausserorts mindestens 150 m; |
c | auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Art. 45 Abs. 2 der neuen Statuten bestimmt anders als die alte Version das Folgende: "Der Jahresbeitrag wird auf Grund des ausgewiesenen Mitgliederbestandes der Sektionen erhoben. Beitragspflichtig sind Schützen, die in der Zeitspanne eines Jahres an vereinsinternen oder externen Anlässen der Gruppe B und/oder C teilgenommen haben, sowie alle übrigen dem Verein angehörigen stimmberechtigten Mitglieder." Dies ändert entgegen der Ansicht des SSV am vorstehend Gesagten nichts. Die Erwähnung der Teilnehmer an B-/C-Schiessen bezweckt lediglich die Definition (und Erweiterung) des Begriffs "Mitglied" der Sektionen; als solche gelten neben den eigentlichen Mitgliedern auch alle an (B-/C-)Anlässen teilnehmenden Schützen, auch wenn sie nicht Mitglieder der fraglichen Sektion sind. Die Bezugnahme auf B-/C-Schiessen bezweckt nur die Bemessung des Jahresbeitrags (welcher zudem ganz anders berechnet wird als die B-/C-Gebühren), sie steht aber in keinerlei Zusammenhang mit den B-/C-Gebühren.
Die B-/C-Gebühren sind somit anders als die Mitgliederbeiträge nicht in den Statuten festgelegt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
6.3.2 Abgesehen davon erfüllen die B-/C-Gebühren auch die gemäss Rechtsprechung typischen Eigenschaften von Mitgliederbeiträgen im Sinne von Art. 14 Ziff. 11
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
6.4 Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang weiter aus, die ESTV habe seinen Antrag in der Einsprache abgewiesen, bei einer grundsätzlichen Annahme einer steuerpflichtigen Leistung sei der Umfang des steuerpflichtigen Anteils nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dass die vom SSV an die KSV erbrachten Leistungen offensichtlich nicht dem von Letzteren geleisteten Entgelt entsprächen, wird vom SSV lediglich behauptet, aber nicht weiter begründet und schon gar nicht nachgewiesen, und für diese Annahme bestehen auch keine Anhaltspunkte. Im Übrigen müssen Leistung und Gegenleistung wertmässig nicht übereinstimmen; für die Frage, ob ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis existiert, ist allein der genügende Konnex zwischen Leistung und Entgelt entscheidend (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1163, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, E. 3.2; Pierre-Alain Guillaume, mwst.com, a.a.O., Rz. 41 zu Art. 5), welcher vorliegend gegeben ist. Nach dem vorstehend Gesagten sind die gesamten Einnahmen aus B-/C-Gebühren als Entgelt für Leistungen des SSV anzusehen. Ebenfalls kommt die Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 11
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
6.5 Die unter dem Titel "B-/C-Gebühren" vereinnahmten Beträge stellen somit steuerbares Entgelt dar. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
7. Sportrappen/Sportbeitrag (EA 219'405/219'406 betr. SSV)
Der SSV erhielt vom VBS unter dem Titel "Sportbeitrag" bzw. "Sportrappen" jährlich einen Betrag überwiesen. In der Jahresrechnung 1998 des SSV wurden unter der Rubrik Sportrappen für das Jahr 1998 Fr. ... und für das Jahr 1997 Fr. ... unter dem "Betriebsertrag" eingestellt (zu den von der ESTV aufgerechneten Beträgen siehe Beilageblätter A-D zum Kontrollbericht). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der SSV habe weder gegenüber dem VBS noch gegenüber den Schützen eine Gegenleistung für den Sportrappen erbracht. Es handle sich um eine Subvention des Bundes zur allgemeinen Förderung des Schiesswesens und insbesondere des Sportschiessens. Die ESTV ihrerseits verneint die Existenz einer Subvention, der SSV erbringe "mannigfache Gegenleistungen" an das VBS. Ferner erläutert die ESTV, dass das VBS im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handle und kein Hinweis auf eine Stellvertretung erfolge.
7.1 Zum Sportrappen ist betreffend Sachverhalt und Rechtsgrundlagen (neben dem oben E. 5 festgehaltenen) das Folgende anzufügen:
Unter dem 7. Kapitel "Munition" wird in Art. 66 SchO-EMD geregelt, dass für die Tätigkeit der Landesschützenverbände, insbesondere zur Unterstützung der Schiessausbildung, auf der Kaufmunition ein Sportbeitrag von höchstens drei Rappen pro Schuss erhoben werden kann (Abs. 1). Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr werden durch die SAAM (zuständige Sektion im EMD) auf Ende des Jahres überwiesen (Abs. 2). Über die Verwendung des Sportbeitrages nach diesem Artikel haben die Landesschützenverbände der zuständigen Stelle des EMD im folgenden Jahr Bericht zu erstatten (Abs. 3). In Ziff. 1.1.2 der Leistungsvereinbarung (LV) wird festgehalten, dass der Bund für Schiessanlässe der Gruppen B und C (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c Schiessordnung-VBS) das Inkasso des Sportbeitrages in der Höhe von 2 Rappen pro verkaufte Patrone (Kaufmunition) übernimmt.
Der Einzug des Sportrappens wird wie folgt abgewickelt: Der Verkauf von Munition für die vorliegend interessierenden Schiessen läuft über das VBS. Die Munition wird von den Veranstaltern der Schiessen (örtliche Vereine, KSV) beim VBS bezogen (siehe Art. 60 ff. und Anhang 5 SchO-EMD). Anlässlich des Verkaufs von Munition an die Vereine erhebt das VBS zusammen mit dem Kaufpreis für die Munition auch den Sportbeitrag von zwei Rappen pro Patrone. Die Einnahmen des VBS aus dem Sportrappen fliessen wie erwähnt Ende Jahr an den SSV. An den Schiessanlässen wird die Munition sodann von den Vereinen bzw. Veranstaltern an die Schützen abgegeben bzw. verkauft. Der Kaufpreis für die Schützen entspricht dem Preis, den die Veranstalter dem VBS zu bezahlen hatten, d.h. inklusive Sportrappen (vgl. Art. 18
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 18 Allgemeine Fahrverbote - 1 Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. |
|
1 | Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. |
2 | Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen. |
3 | Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).45 |
4 | Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Rollstühle46, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.47 |
5 | Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.48 |
6 | Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit. |
7 | ...49 |
7.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der SSV im Austausch mit dem Sportrappen eine mehrwertsteuerliche Leistung erbringt, ob mithin ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis existiert. Vorab wird untersucht, ob der SSV für den vom VBS ausgerichteten Sportrappen dem VBS eine Gegenleistung erbringt. Sollte dies zu verneinen sein, bliebe zu untersuchen, ob es sich bei der Geldleistung des Staates um Entgelt für Leistungen des SSV an die Schützen bzw. Vereine handeln könnte (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
7.2.1 Als Erstes ist einzugrenzen, wofür der Sportrappen ausgerichtet wird. Abgesehen von Art. 66 SchO-EMD (und Ziff. 1.1.2 Anhang 2 LV) wird in keiner Rechtsgrundlage näher definiert, welche Leistungen der Sportbeitrag abgelten soll. Laut Art. 66 SchO-EMD (und Ziff. 1.1.2 Anhang 1 LV) wird der Sportbeitrag "für die Tätigkeit der Landesschützenverbände, insbesondere zur Unterstützung der Schiessausbildung", erhoben.
Der Sportrappen wird nicht für die Aktivitäten des SSV betreffend Bundesübungen (d.h. obligatorische Programme und Feldschiessen) bzw. A-Schiessen (Bundesübungen und Jungschützenkurse) ausgerichtet (zur Einteilung der Schiessen, vgl. auch E. 5). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die A-Schiessen Gratismunition abgegeben, also kein Sportbeitrag erhoben wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a SchO-EMD). Dass der Sportrappen für die Aktivitäten ausserhalb der A-Schiessen bzw. Bundesübungen ausgerichtet wird, erhellt auch aus Ziff. 1.1.2 Anhang 1 LV, welcher explizit nur auf Schiessanlässe der Gruppen B und C (gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c SchO-EMD) Bezug nimmt. Für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen erhält der SSV vielmehr die Entschädigung des Bundes gemäss Art. 63 Abs. 6
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
|
1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
Der Sportrappen dient auch nicht der Finanzierung des leistungssportlichen Schiessens (vgl. Art. 43 Statuten). Nachdem der Sportbeitrag in der SchO-EMD fixiert ist, ist davon auszugehen, dass dieser Tätigkeiten des SSV unterstützt, die in den Schiessordnungen geregelt sind und im in der Zweckbestimmung von Art. 1 SchO umschriebenen öffentlichen Interesse der Landesverteidigung liegen. Dies ist beim leistungssportlichen Schiessen grundsätzlich nicht der Fall. Dass der Sportrappen nicht dem leistungssportlichen Schiessen zukommen soll, ist ab Inkrafttreten der LV eindeutig aus Ziff. 1.1.2 Anhang 1 zu schliessen, welcher klar nur das sportliche Schiessen (B-/C-Schiessen, Art. 42
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen - 1 Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10). |
|
1 | Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10). |
2 | Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten. |
Der Sportrappen wird folglich generell für Tätigkeiten des SSV im Bereich des sportlichen Schiessens (B-/C-Schiessen) ausgerichtet. Dabei handelt es sich um eine Hauptaktivität des SSV und um ein weites Tätigkeitsfeld. Neben dem ganz allgemeinen Hinweis auf die "Tätigkeit der Landesschützenverbände" enthält Art. 66 SchO-EMD den Zusatz "insbesondere zur Unterstützung der Schiessausbildung". Dies schränkt den vom Sportrappen anvisierten Tätigkeitsbereich des SSV, nämlich wie erläutert alle Aktivitäten betreffend die B-/C-Schiessen, an sich nicht weiter ein, denn gemäss Art. 1 SchO (vgl. auch Ziff. 4.1 LV) bezweckt das Schiesswesen ausser Dienst (d.h. insbesondere die B-/C-Schiessen) gerade hauptsächlich die Aus- und Weiterbildung der Schützen und (damit) die Entlastung der Schiessausbildung im Rahmen der militärischen Schulen und Kurse, womit sämtliche Tätigkeiten des SSV im Bereich des sportlichen Schiessens der Schiessausbildung der Armeeangehörigen dienen.
7.2.2 Aus den soeben dargestellten umfassenden Tätigkeiten, für welche der Sportbeitrag laut Art. 66 SchO-EMD (und Ziff. 1.1.2 Anhang 2 LV) ausgerichtet wird, ergeben sich keine genügend konkreten Gegenleistungen, um einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zu begründen.
7.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der von Art. 66 SchO-EMD und Ziff. 1.1.2 Anhang 2 LV angesprochene Aufgabenbereich, für welchen der Sportrappen ausgerichtet wird, also die Tätigkeit des SSV im Bereich des sportlichen Schiessens, sonstwie näher definiert ist, so dass sich ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch bezüglich Sportrappen ergeben könnte. In den bundesrechtlichen Schiessordnungen werden als Aufgaben der Landesschützenverbände betreffend sportliche Schiessen einzig die Überwachung der Durchführung der Schiessanlässe gemäss Art. 12a Abs. 2 a-c SchO sowie der Erlass der notwendigen Vorschriften (Art. 12a Abs. 3 SchO) erwähnt. Ferner sind in Ziff. 6 der LV (für die Zeit ab 15. Dezember 1998) verschiedene Pflichten des SSV im Zusammenhang mit B-/C-Schiessen statuiert (oben E. 5), welche primär Art. 12a SchO (Überwachung der Durchführung der verschiedenen Anlässe) konkretisieren und etwas näher umschreiben. Art. 12a SchO und auch Ziff. 6 LV enthalten aber keine konkreten Gegenleistungen im Austausch mit dem Sportrappen. Anders als bei den B-/C-Gebühren (siehe E. 6.2.2) stehen diese allgemein formulierten Aufgaben hier nicht im Konnex mit einzelnen, konkreten Schiessanlässen, sondern vielmehr mit der umfassenden Tätigkeit des SSV betreffend B-/C-Schiessen, woraus sich keine individuellen und spezifischen Leistungen ergeben.
7.2.4 Die ESTV begnügte sich im Einspracheentscheid damit, verschiedene Ziffern der LV zu zitieren (wobei sie die übergeordneten bundesrechtlichen Vorgaben in den SchO ausser Acht lässt) und zu behaupten, aus der LV seien die gegenseitigen Leistungsabsprachen zwischen dem SSV und dem VBS ersichtlich. Wie vorstehend erläutert, ist dies nicht zutreffend. Unter diesen Umständen, nachdem festgestellt wurde, dass kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch gegeben ist, braucht auf die Beweislastverteilung an sich nicht mehr eingegangen zu werden. Angemerkt sei deshalb lediglich, dass die ESTV den ihr aus der ihr obliegenden Beweislast für das Bestehen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache (oben E. 2; vgl. Entscheid der SRK vom 27. März 2006 [SRK 2003-177], E. 3b/aa) fliessenden Verpflichtungen nicht annähernd nachgekommen ist.
7.2.5 Zusammenfassend lassen sich aufgrund der allgemeinen Formulierung der Aktivitäten, für welche der Sportrappen ausgerichtet wird, keine konkreten Gegenleistungen eruieren. Eine innere Verknüpfung zwischen dem Sportbeitrag und bestimmten Leistungen des SSV an den Bund kann nicht festgestellt werden. Offensichtlich hat der Bund bzw. das VBS vom SSV für die Ausrichtung des Sportrappens keine konkreten wirtschaftlichen Gegenleistungen erwartet. Unter diesen Umständen muss ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch verneint werden. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen wurden zudem auch keinerlei spezifische Leistungen an die Schützen oder die Vereine normiert, die als Gegenleistungen für den Sportrappen anzusehen wären (hierzu oben E. 3.2.4 und 7.2). Abgesehen von den zitierten Rechtsgrundlagen werden auch in keinen anderen Unterlagen konkrete Leistungen des SSV an die Schützen oder die Vereine im Austausch mit dem Sportrappen dokumentiert. Im Übrigen macht auch die ESTV solches nicht geltend, sie geht von der Erbringung von Leistungen an das VBS bzw. den Bund aus.
7.3 Der Sportrappen ist als eine nicht zum steuerbaren Entgelt gehörende Subvention zu qualifizieren. Mit dem Sportrappen will der Bund bloss eine im öffentlichen Interesse der Landesverteidigung (siehe hierzu Zweckartikel in Art. 1
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis - (Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS) |
|
a | Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt. |
b | Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht. |
c | Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt. |
d | Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze. |
Bei den umschriebenen Tätigkeiten des SSV im Bereich des sportlichen Schiessens, für welche der Sportrappen ausgerichtet wird, handelt es sich insbesondere nicht um Tätigkeiten, die der Bund auszuüben verpflichtet wäre, wenn der SSV sie nicht vornähme. Entsprechend hat der Bund den SSV auch nicht zu Erfüllung spezifischer Aufgaben verpflichtet. Beides weist nach der Rechtsprechung auf eine Subvention hin (oben E. 3.2.2). An der Qualifikation als Subvention ändert auch die vorliegende Leistungsvereinbarung nichts, denn es werden darin wie gesehen in Bezug auf die Ausrichtung des Sportrappens keine gegenseitigen spezifischen Rechte und Pflichten statuiert. Hierbei handelt es sich höchstens um einen Leistungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung, welcher bloss aufzeigt, dass der Bund die Subvention von der Fortführung der Aufgabe abhängig machen will (oben E. 3.2.3; siehe neu auch Art. 33 Abs. 6 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
7.4 Anzumerken bleibt, dass angesichts der Formulierung in Ziff. 1.1.2 Anhang 1 LV, wonach das VBS das "Inkasso" übernimmt und der Erwähnung einer "Inkassogebühr" in Art. 66 Abs. 2 SchO-EMD, sich allenfalls die Problematik einer direkten Stellvertretung (Vermittlung) nach Art. 10 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
8. Verbandsbeitrag SSV bzw. SSSV an KLS (von Parteien unter dem Titel "Sportbeiträge Verbände" behandelt; EA Nr. 219'404 betr. KLS)
Sodann hat die ESTV bei der KLS unter dem Titel "Sportbeiträge Verbände" für die Jahre 1995 bis 1998 je Fr. ... und für 1999 Fr. ... als steuerbare Umsätze aufgerechnet (EA Nr. 219'404 betr. KLS). Der Betrag von Fr. ... setzt sich zusammen aus Beiträgen des SSV an die KLS von Fr. ... und solchen des SSSV von Fr. .... In Bezug auf den Streitgegenstand ist vorab festzuhalten, dass der gesamte unter dem Titel Sportbeiträge Verbände aufgerechnete Steuerbetrag strittig ist. Es geht damit sowohl um die Beiträge von SSV als auch von SSSV von zusammen Fr. ..., auch wenn sich die Parteien teilweise nur zu den Geldflüssen zwischen SSV und KLS äussern.
Im Einspracheentscheid erläuterte die ESTV unter anderem, die Konstellation, dass das VBS an den SSV ("und den SSSV") den "Sportrappen" leiste und diese Organisationen die Beiträge an die gemeinsame Trägerorganisation KLS weiterleiten, habe zwei zu unterscheidende Umsätze zur Folge, nämlich einen zwischen VBS und SSV bzw. SSSV und einen zwischen ihm und der KLS. In Bezug auf den Leistungsaustausch bzw. die von der KLS erbrachten Leistungen machte die ESTV vorab unter Ziff. 2 (sozusagen zur Einleitung) geltend, die KLS habe "dem SSV" "steuerbare Leistungen (Durchführung von Wettkämpfen und Ähnlichem)" erbracht, wofür sie jährliche Zahlungen erhalten habe. In der konkreten Begründung zu den fraglichen "Sportbeiträgen Verbände" unter Ziff. 2.2 machte die ESTV nur noch generell geltend, es seien "dem VBS mannigfache Gegenleistungen" erbracht worden. Der SSV ist der Ansicht, es handle sich um Subventionen. Er brachte im Wesentlichen vor, da es beim Sportrappen vom VBS an den SSV an der Mehrwertsteuerpflicht fehle, habe dies auch für die Weiterleitung der Sportbeiträge vom SSV an die KLS zu gelten. Die Weiterleitung ändere nichts an der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifizierung als Subvention.
8.1 Sowohl die ESTV als auch der SSV gehen davon aus, dass der SSV die vom VBS unter dem Titel Sportbeitrag erhaltenen Beträge an die KLS "weitergeleitet" habe (beim SSSV war dies gemäss Kontrollbericht Beiblatt Nr. 3 nicht der Fall, dieser habe den Sportrappen gar nicht gekannt).
Einer solchen "Weiterleitung" des vom VBS erhaltenen Sportrappens vom SSV an die KLS käme in mehrwertsteuerlicher Hinsicht nur dann Bedeutung zu, wenn der SSV im Hinblick auf den Sportrappen - bzw. für allfällige Leistungen im Austausch mit dem Sportrappen - bloss als direkter Stellvertreter im Sinne von Art. 10 Ziff. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
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1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 44 Grundsätze - 1 Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld. |
|
1 | Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld. |
2 | Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben. |
3 | Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt: |
a | innerorts mindestens 50 m; |
b | ausserorts mindestens 150 m; |
c | auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m. |
Ferner geht der SSV in seiner Annahme fehl, die Qualifikation des Sportrappens als Subvention des VBS an den SSV habe einen Einfluss auf die Qualifikation der Beziehung zwischen SSV und KLS bzw. des fraglichen Beitrags des SSV an die KLS. Die beiden mehrwertsteuerlichen Verhältnisse zwischen VBS und SSV (Subvention) und zwischen SSV und KLS sind unabhängig von einander zu beurteilen. Selbst wenn also der SSV den Sportbeitrag als Subvention in rein finanzieller Hinsicht vollumfänglich dazu verwendet hätte, den Beitrag an die KLS zu finanzieren (was nicht erstellt ist), wäre dies nicht von Belang. Für die Frage des Leistungsaustauschs ist unerheblich, mit welchen Mitteln das Entgelt aufgebracht wird (ob mit erwirtschafteten Umsätzen oder mit Subventionen oder anderen Einkünften).
Vorliegend ist somit betreffend den von der KLS vereinnahmten Verbandsbeitrag des SSV ausschliesslich die Beziehung zwischen SSV und KLS massgeblich.
8.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zusammenhang mit dem Verbandsbeitrag der Verbände ein Leistungsaustausch zwischen dem SSV und der KLS bzw. dem SSSV und der KLS stattfand.
8.2.1 Die KLS wird in der Vereinbarung der schweizerischen Schützenverbände über die Organisation des leistungssportlichen Schiessens vom 1. Januar 1993 (u.a. SSSV und Schweiz. Schützenverband; act. 8 [Verfahren A-1409/2006]) als Organ der verschiedenen, juristisch voneinander unabhängigen Verbände (also SSV, SSSV usw.) bezeichnet. Die Rechtsform der KLS ist aber nicht aktenkundig. Nachdem aus den Akten und der Vereinbarung keine andere Rechtsform ersichtlich ist (z.B. kein Verein, vgl. Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
|
1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
8.2.2 Einziges aktenkundiges Dokument, aus welchem die Tätigkeit des KLS überhaupt ersichtlich ist, ist die erwähnte Vereinbarung der schweizerischen Schützenverbände über die Organisation des leistungssportlichen Schiessens. Danach organisieren und fördern die Verbände gemeinsam das leistungssportliche Schiessen (Ziff. 2). Beim leistungssportlichen Schiessen geht es um die Ausbildung von leistungsfähigen Kadern, die Teilnahme und das Erreichen von Spitzenrängen an olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, die Schaffung der dazu notwendigen Voraussetzungen sowie die Organisation von nationalen und internationalen Wettkämpfen (Ziff. 3). Für die Organisation des leistungssportlichen Schiessens werden der Ausschuss Leistungssport (ALS) und die Kommission Leistungssport (KLS), beides Organe der Verbände, als verantwortlich bezeichnet (Ziff. 4, 4.1.1., 4.2.1). Aufgaben und Kompetenzen der KLS werden in einem durch den ALS zu erstellenden Pflichtenheft (nicht aktenkundig) geregelt (Ziff. 4.1.3, 4.2.3). Die Finanzierung der KLS basiert gemäss Ziff. 5 auf Beiträgen der Verbände gemäss Ausführungsbestimmungen (ebenfalls nicht in den Akten enthalten), auf "zweckgebundenen Beiträgen von SLS und NKES" und auf Sponsoren- und Gönnerbeiträgen für das leistungssportliche Schiessen.
Aufgrund der Akten, d.h. dieser Vereinbarung, kann nur geschlossen werden, dass der strittige Verbandsbeitrag ganz generell für die Tätigkeit des KLS im Bereich des leistungssportlichen Schiessens, wie sie aus der Vereinbarung hervorgeht (siehe namentlich Ziff. 3), geleistet wird. Dass der Verbandsbeitrag nicht für die gesamten Aktivitäten, sondern nur bezogen auf einzelne Bereiche (z.B. die Durchführung von Wettkämpfen, vgl. Ziff. 2 des Einspracheentscheides), erbracht worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und davon ist nicht auszugehen. Vielmehr lässt schon die Bezeichnung der Zuwendung als Verbandsbeitrag darauf schliessen, dass dieser nicht auf bestimmte Leistungen der KLS abzielte, sondern sämtliche Aktivitäten der KLS finanzieren sollte und keine Vorgabe gemacht wurde, wofür er verwendet werden soll. Dasselbe ergibt sich aus der Erwähnung des Verbandsbeitrags in Ziff. 5 als eines von verschiedenen Finanzierungsmitteln für die Aufgaben der KLS. Es existieren damit weitere finanzielle Mittel (z.B. Beiträge von SLS und NKES, Sponsoren- und Gönnerbeiträge, Subventionen, Gönnerbeiträge, vgl. hierzu Art. 5 Vereinbarung; Beilageblatt zur EA Nr. 219'404; Weisung der ESTV vom 30. November 1999, Beilage zum Kontrollbericht), die ebenfalls für dieselben, umfassenden Leistungen der KLS im Bereich leistungssportliches Schiessen einzusetzen sind. Ein Leistungsaustausch kann nur bejaht werden, wenn der Beitragsgeber für seine Geldleistung eine bestimmte Gegenleistung erhält (E. 3.1). Da der Beitrag für den gesamten Aktivitätsbereich der KLS gewährt wird, können offensichtlich keine spezifizierten Leistungen, die mit dem Verbandsbeitrag im Austausch stünden, ausgemacht werden.
Die ESTV hat wiederum im Hinblick auf den Leistungsaustausch und die Frage der Gegenleistungen für den Verbandsbeitrag nähere Angaben unterlassen. Abgesehen von der Erwähnung der Durchführung von Wettkämpfen (in Ziff. 2) begnügt sie sich damit, zu behaupten, es seien "immer" "mannigfache Gegenleistungen" erbracht worden, und auf nicht näher bezeichnete "bereits gemachte Ausführungen" zu verweisen, dies obwohl sie wie bereits erwähnt in Bezug auf das Vorliegen eines Steuerobjektes und namentlich eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs die Beweislast trägt (hierzu bereits oben E. 7.2.4 sowie E. 2). Vorliegend kann allerdings bereits als erstellt gelten, dass die Voraussetzungen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs nicht erfüllt sind, womit die Beweislastregeln gar nicht zum Tragen kommen.
Die vorliegenden Gesellschafterbeiträge werden zusammenfassend dafür erbracht, dass die Gesellschaft generell ihren Gesellschaftszweck verwirklichen kann. Durch den Verbandsbeitrag werden sämtliche Aktivitäten der KLS finanziert, die gleichzeitig an alle Gesellschafter erbracht werden. Die Verbandsbeiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft, ohne dass dafür an den einzelnen Gesellschafter konkrete, spezifische Gegenleistungen ausgerichtet würden (oben E. 3.3). Bei solchen Gesellschafterbeiträgen sind die Voraussetzungen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs nicht erfüllt. Die Verbandsbeiträge des SSV und des SSSV als unentgeltliche Zuwendungen von Gesellschaftern unterstehen nicht der Steuer. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen.
9. Dienstleistungsentschädigung Bund obligatorische Programme (OP) und Feldschiessen (FS) (EA Nr. 219'405/219'406 betr. SSV)
Der SSV hat weiter Beiträge des Bundes erhalten, die er in der Jahresrechnung 1998 als Betriebsertrag unter der Bezeichnung "Dienstleistungsentschädigung Bund OP" (obligatorische Programme) und "Dienstleistungsentschädigung Bund FS" (Feldschiessen) verbucht hat (siehe act. 3). Diese Entschädigungen hat die ESTV als steuerbaren Umsatz aufgerechnet (vgl. Beilageblätter A-D zum Kontrollbericht). Die ESTV ist der Ansicht, der SSV erbringe diesbezüglich eine steuerbare Gegenleistung, nämlich die Organisation/Durchführung des Feldschiessens und der obligatorischen Schiessprogramme. Der SSV vertritt, die vom VBS bezahlten Beiträge stellten lediglich einen Anreiz dar, dass der SSV die entsprechenden im öffentlichen Interesse stehenden Schiessanlässe auch durchführe. Die Entschädigungen seien als Subventionen zu qualifizieren. Hierfür spräche auch die Tatsache, dass die Beiträge die anfallenden Kosten bei weitem nicht deckten.
9.1 Es ist zu prüfen, ob der SSV für die Entschädigungen OP und FS konkrete Gegenleistungen an den Bund erbracht hat, so dass ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis bejaht werden kann.
9.1.1 Bei den als "Dienstleistungsentschädigung Bund OP und FS" bezeichneten Beiträgen des Bundes handelt es sich offensichtlich um die in Art. 63 Abs. 6
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
|
1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
Abgegolten werden mit den Entschädigungen OP und FS folglich (gemäss Art. 33 SchO) die durch den SSV vorzunehmende Organisation und Durchführung der OP und der FS (als Bundesübungen); hiervon gehen im Prinzip auch beide Parteien aus. Die Veranstaltung der Anlässe erfolgt in konkreter Hinsicht allenfalls teilweise durch die KSV oder die örtlichen Schiessvereine (Art. 63 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
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1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
9.1.2 Aufgrund der Rechtsgrundlagen ergeben sich konkret umschriebene Gegenleistungen des SSV an den Bund, welche mit den fraglichen Entschädigungen im Austausch stehen.
Es ist klar definiert, dass die "Entschädigung OP" nur die Organisation und Durchführung der obligatorischen Schiessen abgilt und die "Entschädigung FS" nur jene betreffend die Feldschiessen, was den Aufgabenbereich bereits relativ klar eingrenzt. Für die Art und Weise der in Art. 33 SchO angesprochenen Durchführung und Organisation von OP und FS enthalten die SchO und die SchO-EMD zudem zahlreiche nähere Vorschriften, so beispielsweise in Art. 19 bis 23 SchO zum Schiessbetrieb (sowie ausführende Artikel der SchO-EMD) und in Art. 77 ff. der SchO-EMD zum Verwaltungsbetrieb. Ab Inkrafttreten der LV ergeben sich Pflichten des SSV auch aus Ziff. 6.1 und 6.2 LV, welche aber weitgehend bereits aus den Bundesverordnungen resultieren. Bezüglich des Feldschiessens sind in Anhang 2 der LV Ziff. 2 Pflichten der Verbände im Einzelnen aufgeführt. Weiter werden die Entschädigungen pro geschossenes OP bzw. FS bemessen (vgl. Ziff. 1.1.2 Anhang 1 LV). Dasselbe ergibt sich im Grunde aus Art. 74 SchO-EMD, wonach die Entschädigungen einmal jährlich "aufgrund der erhaltenen Schiessberichte" ausgerichtet werden. Die Höhe der Entschädigung hängt damit von der Anzahl der von den schiesspflichtigen Schützen geschossenen Programme und mithin den konkreten vom SSV erbrachten Leistungen ab. Dies ist ebenfalls als Indiz für einen Leistungsaustausch zu werten. Die Entschädigungen stehen in direktem Zusammenhang mit den konkret vom SSV durchgeführten Bundesübungen.
Es wurden damit in den rechtlichen Grundlagen und der LV konkrete Gegenleistungen des SSV definiert. Im Gegenzug für diese spezifischen an den Bund erbrachten Dienstleistungen erhält der SSV die fraglichen Entschädigungen als Entgelt. Es existiert ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung und somit ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis (oben E. 3.1).
9.1.3 Aufgrund des festgestellten Leistungsaustauschs können die Beiträge begriffsnotwendigerweise nicht als Subventionen qualifiziert werden. Dies erhellt zudem aus folgenden Aspekten.
Wenn das Gemeinwesen durch den Empfänger eines Beitrags Leistungen erbringen lässt, die es sonst selbst erbringen müsste, weil das Gemeinwesen zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist, spricht dies in der Regel gegen eine Subvention (siehe oben E. 3.2.2). Dies ist offensichtlich der Fall bei den obligatorischen Programmen, welche von den Armeeangehörigen zur Erfüllung der zur Militärdienstpflicht gehörenden Schiesspflicht obligatorisch geschossen werden müssen (Art. 12
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten: |
|
a | Ausbildungsdienste (Art. 41-61); |
b | Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66); |
c | Assistenzdienst (Art. 67-75); |
d | Aktivdienst (Art. 76-91); |
e | allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25). |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 25 - 1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
|
1 | Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: |
a | Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112). |
b | Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). |
c | Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63). |
d | Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. |
2 | Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
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1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
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1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht - 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
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1 | Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: |
a | höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind; |
b | Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. |
2 | Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. |
4 | Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. |
5 | Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.138 |
6 | Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen. |
Auch die Feldschiessen hat der Bund in Art. 3 SchO zu Bundesübungen erklärt und den SSV zu deren Organisation und Durchführung verpflichtet (Art. 33, 12a SchO, Anhang 2 LV). Ebenso ist der SSV wie gesehen (E. 9.1.2) aufgrund der Vorschriften in der SchO nicht frei, wie er die Aufgaben betreffend Bundesübungen erfüllen will. Die LV (Anhang 2) verdeutlicht dies betreffend Feldschiessen noch zusätzlich. Der Bund richtet die Entschädigung für die FS ebenfalls nicht bloss zur Förderung einer freiwilligen Tätigkeit des SSV aus, sondern im Gegenzug und in mehrwertsteuerlichem Leistungsaustausch mit den dem SSV überbundenen Pflichten. Auch die Entschädigung FS stellt keine Subvention dar.
9.2 Der SSV argumentiert sodann, dass keine marktwirtschaftlich gleichwertige Leistungen vorlägen. Allerdings begründet er dieses Vorbringen nicht weiter; so beziffert er den (seiner Meinung nach offenbar über den Entschädigungen des Bundes liegenden) effektiven Aufwand des SSV für die Bundesübungen nicht. Es kommt hinzu, wie auch die ESTV darlegt, dass Leistung und Gegenleistung nicht objektiv gleichwertig sein müssen, um in einem mehrwertsteuerlichen Austausch zu stehen (siehe bereits E. 6.4 mit Hinweisen). Selbst wenn die Entschädigungen nicht kostendeckend gewesen wären, vermöchte dies einen Leistungsaustausch nicht auszuschliessen und würde keineswegs zur Qualifikation der Entschädigung als Subvention führen.
10. Doppelgelder (EA Nr. 219'405/219'406 betr. SSV)
Weiter hat die ESTV die von den Schützen an den SSV bezahlten Doppelgelder als steuerbare Umsätze behandelt. Die ESTV vertrat im Kontrollbericht (Beiblatt Nr. 4 f.) den Standpunkt, die Doppelgelder stellten steuerbare Startgelder dar. Der SSV habe beispielsweise die Gruppenmeisterschaft 300m bzw. das Einzelwettschiessen (je Abteilung Gewehr), die Schweizerische Sektionsmeisterschaft (SSM) Gewehr und verschiedene Anlässe der Abteilung Pistole organisiert. Die Doppelgelder seien ferner auf den jeweiligen Aufwandkonti als Minusaufwand verbucht worden. Im Einspracheentscheid machte die ESTV keine näheren Angaben zum Leistungsaustausch, sondern führte nur aus, dass der SSV "eine Reihe von steuerbaren Leistungen" an die Schützen ausgerichtet habe und verweist auf die "bisherigen Ausführungen". Der SSV ist der Ansicht, dass von diesen Doppelgeldern nur 35% besteuert werden dürfen, weil zwingend eine Auszahlung von 65% der Doppelgelder vorgeschrieben sei.
10.1 Als Dienstleistung ist nach Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
Ebenso werden in Ziff. 4.2 ("Teilnahmegebühren") bzw. genauer Ziff. 4.2.1 der Branchenbroschüre Sport der ESTV vom Juli 1995 (BB Sport) die Einnahmen aus Start-/Nenngeldern, welche Einzelsportler oder Mannschaften für die Teilnahme an einer Meisterschaft oder einem Turnier bezahlen, als steuerbare Umsätze bezeichnet.
10.2 Entscheidend für einen Leistungsaustausch ist, dass der derjenige, der das Entgelt aufwendet, hierfür eine Leistung des Leistungserbringers bewirken will. Der Schütze als Leistungsempfänger - dessen Sicht primär massgeblich ist (siehe oben E. 3.1) - leistet das Doppelgeld, damit er das Teilnahmerecht für die Veranstaltung erhält, ohne Bezahlung des Doppelgeldes würde ihm die Teilnahme verwehrt. Die Gegenleistung für die Doppelgelder ist die eingeräumte Befugnis, an den Schiessen teilnehmen zu können, was nach der Rechtsprechung wie gesehen als steuerbare Dienstleistungen gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
10.3 Beide Parteien gehen davon aus, dass 65% der Doppelgelder in Form von Auszahlungen, Gaben und Sektionsauszeichnungen wieder an die Schützen geleistet wurden (vgl. hierzu auch Art. 5 und Art. 16 3. Teil Schiessvorschriften Gewehr; betreffend B2-Schiessen gelten Spezialreglemente, vgl. Verweis in Tabelle I-G, 4. Teil Schiessvorschriften; betreffend Pistole vgl. Schiessvorschriften Pistole in Beilage 7 zur Einsprache). Ob der für solche Preise aufzuwendende Betrag in allen Fällen genau 65% beträgt, braucht - wie sogleich zu sehen sein wird - vorliegend nicht geklärt zu werden.
Bei dem für Gewinne verwenden Teil (65% als Annahme) des Doppelgeldes handelt es sich im Prinzip um eine Finanzierung der ausgezahlten Preise. Grundsätzlich kommt es jedoch (abgesehen von den Fällen der Entgeltsminderung nach Art. 35 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) |
|
1 | Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie: |
a | im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder |
b | zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist. |
2 | Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich: |
a | Ärzte und Ärztinnen; |
b | Zahnärzte und Zahnärztinnen; |
c | Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; |
cbis | Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen; |
d | Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; |
e | Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; |
f | Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; |
g | Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; |
h | Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen; |
i | Entbindungspfleger und Hebammen; |
j | Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen; |
k | medizinische Masseure und Masseurinnen; |
l | Logopäden und Logopädinnen; |
m | Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; |
n | Podologen und Podologinnen; |
o | ... |
p | ... |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Die Doppelgelder bilden damit als Ganzes steuerbares Entgelt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
11. CISM-Beiträge Heer (EA Nr. 219'404 betr. KLS)
Weiter hat die ESTV Steuern nachgefordert auf Einnahmen der KLS aus "CISM-Beiträge Heer" (EA Nr. 219'404). Unbestritten ist diesbezüglich einzig, dass die KLS einen Beitrag erhält, welcher mit internationalen Schiessanlässen des CISM (Conseil International du Sport Militaire) im Zusammenhang steht.
Die ESTV führte in Kontrollbericht und im Entscheid vom 20. Juli 2000 aus, dass die KLS für die CISM-Anlässe bei Dritten Spezial- bzw. Präzisionsmunition eingekauft habe. Dabei habe es sich nicht um Armeemunition, sondern um "bessere" Munition für Schiessanlässe der Elite gehandelt. Bei der fraglichen Entschädigung gehe es um eine Weiterverrechnung von der KLS an die Armee bezüglich dieser Munition. Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 macht die ESTV in Ziff. 2 (im Rahmen einer allgemeinen Einleitung) vorab ebenfalls noch geltend, dass Entschädigungen der Armee an die KLS geflossen seien, weil anlässlich der CISM-Anlässe von dritter Seite zugekaufte Präzisions-/Spezialmunition verwendet worden sei. Unter Ziff. 2.1 hingegen führte die ESTV unter dem Titel "CISM-Beiträge Heer" aus, die KLS veranstalte (mit Verweis auf Art. 42 f
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen - 1 Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10). |
|
1 | Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10). |
2 | Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten. |
Der SSV macht geltend, die KLS führe die internationalen Anlässe der CISM in der Schweiz durch und beschicke zudem die im Ausland stattfindenden Veranstaltungen der CISM. Diese Tätigkeit subventioniere der Bund mit Beiträgen. Mit den vom Bund der KLS ausgerichteten Zahlungen bewecke der Bund die Förderung des leistungssportlichen Schiessens bzw. des Armeesports im Rahmen der CISM. Es existierten keine konkreten Gegenleistungen. Zudem gehe die Leistung des VBS nicht an die Schützen direkt, sondern an die KLS und stelle auch keine Preisauffüllung dar. Es handle sich um eine Subvention.
11.1 Beide Parteien - und namentlich die beweisbelastete ESTV - unterlassen es, den relevanten Sachverhalt und die rechtlichen oder allfälligen vertraglichen Grundlagen in Bezug auf die CISM-Schiessen und die fraglichen Beiträge des Bundes darzulegen und allfällige Unterlagen einzureichen. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des Untersuchungsgrundsatzes kann durch das Bundesverwaltungsgericht das Folgende festgestellt werden:
Wie dessen Name schon ausdrückt, ist der CISM (übersetzt: Internationaler Militärsport-Verband) im internationalen Armeesport tätig. In der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe vom 28. Februar 1996 (AS 1996 1026 ff.) wird unter anderem die ausserdienstliche internationale Wettkampftätigkeit der Armee geregelt (Art. 1, 2 Bst. c, 7 f.), wozu die Beteiligung von Armeeangehörigen an internationalen schiesssportlichen Wettkämpfen des CISM gehört (Art. 7). Die Teilnahme an CISM-Wettkämpfen und Trainingskursen ist besoldet und wird auch an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet (Art. 7 Abs. 5). Die Einzelheiten regelt das VBS (siehe Art. 7 Abs. 2, 10). Für die Durchführung von Wettkämpfen des CISM in der Schweiz sind dessen Wettkampfbestimmungen massgebend (Art. 8). Gemäss Art. 10 Abs. 2 sind die Kosten über die bewilligten Kredite abzurechnen. Nach Art. 25
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 25 Abbiegen verboten - 1 Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.83 |
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1 | Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.83 |
2 | Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann. |
Die Tätigkeit des SSV bzw. der KLS im Bereich von CISM-Anlässen gehört zum leistungssportlichen Schiessen (vgl. Art. 43 der Statuten), womit gemäss der bereits erwähnten Vereinbarung über die Organisation des leistungssportlichen Schiessens vom 1. Januar 1993 (vgl. auch vorne E. 8.2.2) die ALS und die KLS hierfür zuständig sind (vgl. auch Erwähnung des CISM in deren Ziff. 2). Die der KLS übertragenen Aufgaben werden wie bereits erwähnt in einem sich nicht in den Akten befindlichen Pflichtenheft geregelt (vgl. Ziff. 4.2.3).
11.2 Aufgrund des Einspracheentscheides ist vorab unklar, welches nach Ansicht der ESTV die Parteien des von der ESTV behaupteten Leistungsaustauschverhältnisses sein sollen. Im Kontrollbericht und im Entscheid ging die ESTV noch ohne Erwähnung des SSV von Entschädigungen der Armee an die KLS aus, was auch dem Standpunkt des SSV entspricht. Demgegenüber scheint die ESTV im Einspracheentscheid - ohne weitere Begründung - die Ansicht zu vertreten, dass die Zuwendung des VBS eigentlich vorerst an den SSV gehe und dann an die KLS weitergeleitet wird. Ob solches im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung vonstatten gehen soll, erläutert sie nicht. In den Unterlagen und rechtlichen Grundlagen ist jedoch weder ein Stellvertretungsverhältnis (und zwar keines gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
1 | Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: |
a | Radio- und Fernsehdienstleistungen; |
b | das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; |
c | das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
2 | Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: |
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
11.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob zwischen KLS und VBS ein Leistungsaustausch stattfand, indem die KLS im Austausch mit den fraglichen "CISM-Beiträge Heer" dem VBS Gegenleistungen erbracht hat. Die ESTV erwähnte im Einspracheentscheid zwei unterschiedliche Fallgestaltungen, indem sie vorab in Ziff. 2 (einer Art Einleitung) wie schon im Kontrollbericht und im Entscheid vom 20. Juli 2000 geltend machte, dass es bei diesen Entschädigungen um Vergütungen für von der KLS für die CISM-Anlässe eingekaufte "bessere Munition" gehe. Unter dem Titel "CISM-Beiträge Heer" in Ziff. 2.1 (also an sich die einschlägigere Ziffer) hingegen wurde angeführt, dass die KLS Schiessanlässe veranstalte, für deren Ausrichtung die KLS Beiträge durch das VBS erhalte; von der Vergütung von Munitionskosten ist hier keine Rede mehr.
11.3.1 Die erste Variante wurde von der ESTV weder dokumentiert noch weiter erläutert, und dass die "CISM-Beiträge Heer" in einem Bezug zum Erwerb von Spezialmunition stehen sollen, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Zudem vertritt die ESTV im Einspracheentscheid unter dem Titel "CISM-Beiträge Heer" (Ziff. 2.1) diese Fallgestaltung selbst nicht mehr (die Passage in Ziff. 2 könnte auch irrtümlich aus dem Entscheid übernommen worden sein). Dass Art. 25 der vorgenannten Verordnung (worauf die ESTV sich im Übrigen nicht abstützt) die kostenlose Zurverfügungstellung von Material vorsieht, ändert nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, dass der vorliegende CISM-Beitrag Heer unter diese Konstellation fällt. Im Übrigen wäre auch unter der Annahme, der Beitrag diene dem Erhalt von Gratismunition, ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen VBS und KLS erforderlich, damit der Beitrag beim KLS steuerbares Entgelt bilden würde. Ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis ist mangels konkreter Gegenleistungen der KLS an das VBS aber nicht dargetan (hierzu sogleich) und überdies würde bereits der Wortlaut von Art. 25 der Verordnung auf eine unentgeltliche Zuwendung des VBS ("kostenlose" Zurverfügungstellung von Material) hinweisen.
11.3.2 Anders als unter Ziff. 2 wird in Ziff. 2.1 des Einspracheentscheids unter dem Titel "CISM-Beiträge Heer" nunmehr von der ESTV bloss erwähnt, dass die KLS (für und anstatt den SSV) Schiessanlässe veranstalte, für deren Ausrichtung die KLS Beiträge durch das VBS erhalte. Die ESTV nennt aber keine konkrete wirtschaftliche Gegenleistungen und ein Leistungsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung von CISM-Anlässen ist weder aus den eingereichten Akten noch aus den rechtlichen Grundlagen (Verordnung) zu ersehen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der KLS Aufgaben im Zusammenhang mit den internationalen CISM-Anlässen im Ausland oder in der Schweiz (falls ein solcher Anlass in der fraglichen Zeit in der Schweiz überhaupt stattgefunden hat) zukamen (was ja auch der SSV geltend macht). Jedoch sind konkrete Leistungen der KLS an das VBS im Kontext mit CISM-Anlässen und erst recht im Austausch mit den fraglichen "CISM-Beiträgen Heer" nicht dokumentiert. Namentlich ergeben sich keine spezifischen Gegenleistungen an das VBS aus dem von der ESTV zitierten Art. 43 der Statuten und ebensowenig aus der Vereinbarung über die Organisation des leistungssportlichen Schiessens. Ein Leistungsaustausch würde erfordern, dass die KLS im Gegenzug für die fraglichen Beiträge zu spezifischen wirtschaftlichen Gegenleistungen verpflichtet worden wäre, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Es ist schon nicht bekannt, dass dem KLS vom Bund irgendwelche Aufgaben im Bereich des Militärsports bzw. der CISM-Wettkämpfe übertragen worden wären und schon gar nicht, dass die "CISM-Beiträge Heer" ein Entgelt für solche Tätigkeiten des KLS für das Heer darstellen sollten.
Indem sie sich mit vagen Behauptungen und dem Verweis auf nicht näher bezeichnete Ausführungen (wobei die weiteren Ausführungen in den Einspracheentscheiden ohnehin ganz andere Mittelflüsse und zudem zwischen anderen Parteien betreffen) begnügt, genügt die ESTV wiederum ihrer Beweislast für steuerbegründende Tatsachen nicht (hierzu bereits oben E. 7.2.4, 8.2.2). Der ESTV ist der Nachweis für das Bestehen eines Leistungsaustauschs nicht annähernd gelungen und aufgrund der Akten lässt sich ein solcher nicht eruieren. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die ESTV zu tragen.
Nachdem der Militärsport bzw. die internationale Wettkampftätigkeit, wie aus Art. 1 der vorerwähnten Verordnung (wonach die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Truppe die körperliche und militärische Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Armee fördern soll) hervorgeht, im öffentlichen Interesse des Bundes liegt und eine konkrete Gegenleistung bzw. ein Leistungsaustausch nicht vorhanden ist, ist der "CISM-Beitrag Heer" als eine Subvention zur Förderung des Militärsports zu betrachten. Die unter dem Titel "CISM-Beiträge Heer" vom KLS vereinnahmten Beträge unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
12. Kurse (Ausbildungsleistungen/gastgewerbliche Leistungen)
Der SSV bietet seinen Mitgliedern verschiedene Arten von Kursen an. Neben Ausbildungsleistungen (im Sinne von Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
Zu entscheiden ist, ob die vom SSV im Zusammenhang mit Ausbildungskursen eingenommenen Entgelte aufgrund der Tatsache, dass der SSV pauschal fakturiert hat, vollumfänglich der Steuer unterworfen werden dürfen.
12.1 Nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.2 Ist nur ein Teil der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen steuerbefreit, so muss in der Regel geprüft werden, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zum Tragen kommt (statt vieler vgl. Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001, VPB 65.82, E. 3b/bb). Nach diesem Grundsatz erfolgt in zwei Konstellationen eine einheitliche steuerliche Behandlung. Einerseits ist dies der Fall bei einer "einheitlichen Leistung", deren einzelne Teile untrennbar verbunden sind und ein unteilbares Ganzes bilden. Die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung erfolgt dabei nach der für die Gesamtleistung wesentlichen Eigenschaft. Andererseits sind Leistungen einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordnete Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, in einem engen Zusammenhang stehen und üblicherweise vorkommen (akzessorische Nebenleistung) (zum Ganzen ausführlich und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 10.1; Entscheide der SRK vom 22. April 2002, VPB 66.95, E. 2c; vom 25. September 1998, VPB 63.75 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1460/2006 vom 29. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Liegt weder eine untrennbare Gesamtleistung noch eine Hauptleistung mit abhängigen Nebenleistungen vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind. Entsprechendes kann sich nicht nur aus dem Fehlen des erforderlichen inneren Zusammenhangs ergeben, sondern auch auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beruhen, wie z.B. bei Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Aufgrund der unmissverständlichen Regelung von Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.3 Die ESTV hat in der vorliegend einschlägigen BB Sport, Ziff. 4.3 sowie Ziff. 5.2 die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Gastgewerbliche Leistungen, die im Rahmen von der Steuer ausgenommener Leistungen (z.B. Schulung) erbracht werden, sind umsatzsteuerlich wie folgt zu behandeln:
- Fakturiert der Erbringer seine Leistungen separat (Aufteilung in steuerbare gastgewerbliche und in von der Steuer ausgenommene Umsätze), so hat er lediglich die Umsätze aus gastgewerblichen Leistungen zu versteuern. Zudem ist er für letztere zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, da er diesbezüglich als Wiederverkäufer gilt.
- Wird in einem Gesamtbetrag Rechnung gestellt, beschränkt sich für den Leistungserbinger die Steuerbelastung nur dann auf die gastgewerblichen Leistungen, wenn diese nicht mehr als 10% der Gesamtleistung ausmachen und vom Leistungserbringer in der Steuerabrechnung zu Marktpreisen deklariert werden. Der Leistungserbringer hat in diesem Fall Anspruch auf Abzug der gesamten auf den gastgewerblichen Leistungen lastenden Vorsteuer. Auf der Rechnung darf kein Hinweis auf die Steuer angebracht werden. Beträgt der Anteil der gastgewerblichen Leistungen an der Gesamtleistung hingegen mehr als 10%, ist der gesamte Rechnungsbetrag zu versteuern.
Zwar erachtet die ESTV damit eine pauschale Fakturierung als zulässig, wenn die gastgewerbliche Leistung nicht mehr als 10% der Gesamtleistung ausmacht (so auch Branchenbroschüre Bildung und Forschung vom August 1999, Ziffer 3.11 Bst. b). Allerdings trägt bei pauschaler Fakturierung der Steuerpflichtige das Risiko der gesamten Versteuerung. Vorliegend ist denn auch die im 2. Lemma letzter Satz im obigen Zitat angesprochene Gestaltung strittig, wonach der gesamte Rechnungsbetrag zu versteuern ist, wenn die gastgewerblichen Leistungen die 10%-Grenze übersteigen und nicht separat in Rechnung gestellt wurden.
12.4 Die SRK hat in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen das Gebot der ESTV über die gesonderte Rechnungsstellung geschützt. Namentlich für Unternehmen, die eine gemischte Tätigkeit ausüben, hielt die SRK es gestützt auf Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
|
1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
12.5 Es besteht vorliegend kein Anlass, diese Rechtsprechung, wonach das Gebot der gesonderten Rechnungsstellung an sich rechtens ist, in Frage zu stellen; dies wird auch vom SSV nicht thematisiert. Vom Erfordernis der separaten Fakturierung ist indessen die vorliegend strittige Frage der Rechtsfolge bei dessen Nichtbeachtung abzugrenzen.
12.6
12.6.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Praxis der ESTV im Zusammenhang mit Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
12.6.2 Ähnliche Überlegungen hat die SRK sodann im Entscheid vom 3. Februar 1999 ([SRK 1997-127], E. 4e/bb, cc, MWST-Journal 1/1999, S. 30 f.) angestellt. Die Situation stellte sich aber grundlegend anders dar als im soeben geschilderten Fall, weil die ESTV hier im Zusammenhang mit Leistungen nach Art. 14 Ziff. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Der Entscheid der SRK wurde vom Bundesgericht (BGE 126 II 443 ff.) in Bezug auf diese Problematik aufgehoben. Das Bundesgericht bestätigte die Praxis der ESTV, dass die gastgewerblichen Leistungen sowie die Beförderungsleistungen im Pensionspreis bzw. in der Tagespauschale inbegriffen sein müssten, damit sie als Nebenleistungen nach Art. 14 Ziff. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
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1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.6.3 Im Zuge dieses Bundesgerichtsurteils schützte die SRK in mehreren Bereichen auch Praxisfestlegungen der ESTV, wonach bei pauschaler statt wie gefordert separater Fakturierung von steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen (z.T. bestand ebenfalls eine "10%-Regel" wie zu Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
In früheren Fall hatte die SRK festgehalten, wenn die ESTV in ihrer Verwaltungspraxis die gesonderte oder pauschale Fakturierung verlange, sei bei gemischten Tätigkeiten dem Urteil BGE 126 II 443 E. 5 zu folgen, in welchem das Bundesgericht die von der SRK vertretene Lösung einer Schätzung durch die ESTV verworfen habe (was genau besehen so nicht zutrifft, vgl. unten E. 12.7.1) (Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001, VPB 65.82, E. 3b/bb, 4c).
In einem weiteren Entscheid wurde im Zusammenhang mit Leistungen nach Art. 14 Ziff. 12
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Schliesslich ist die SRK im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen (Art. 14 Ziff. 9
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Ferner können weitere (französische) Entscheide der SRK erwähnt werden, so jener vom vom 22. Mai 2001 (VPB 65.103, E. 5a/bb), in welchem vorerst festgehalten wurde, das Bundesgericht habe die Rechtsprechung der SRK in VPB 63.75, wonach bei Nichtbeachtung der separaten Rechnungsstellung die ESTV eine Schätzung vorzunehmen habe, nicht bestätigt (was nicht zutrifft, da BGE 126 II 443 E. 5 den Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999 [SRK 1997-127] betraf). Weiter führte die SRK aus, dass das Bundesgericht der Praxis der ESTV gefolgt sei, dass Konsequenz der nicht korrekten Rechnungsstellung die Besteuerung "des gesamten Entgelts zum Normalsatz" sei (was ebenfalls ungenau ist, siehe unten E. 12.7.1). In einem neueren Entscheid wurde sodann die von der Praxis für den Fall eines Pauschalpreises vorgesehene Steuerbarkeit des gesamten Entgelts (keine 10%-Regel) im Fall einer Finanzgesellschaft geschützt, welche verschiedene steuerbefreite (Art. 14 Ziff. 15 Bst. e
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.7 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob diese Rechtsprechung der SRK, soweit sich daraus für den vorliegend einzig interessierenden Fall der Anwendung von Art. 14 Ziff. 9
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.7.1 Ihre ursprüngliche Rechtsprechung (VPB 63.75, E. 6b), wonach die ESTV bei Nichtbeachtung der separaten Rechnungsstellung eine Schätzung der steuerbaren und unecht befreiten Leistungen vorzunehmen habe, hat die SRK in den vorstehend zitierten Entscheiden (E. 1.6.3, und namentlich im vorliegend einschlägigen Entscheid in VPB 69.10, E. 2c) lediglich gestützt auf BGE 126 II 443 E. 5 wieder revidiert.
In BGE 126 II 443 E. 5 wurde aber bezogen auf eine Praxis zu Art. 14 Ziff. 7
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Das Abstellen der SRK in den zitierten Entscheiden (und v.a. im hier einschlägigen VPB 69.10) einzig auf BGE 126 II 443 E. 5 zur Bestätigung der Praxis der ESTV in Bezug auf die Folgen bei Unterlassen der separaten Fakturierung (10% Regel) erscheint deswegen nicht folgerichtig. Anzumerken ist, dass sich das Bundesgericht auch im Urteil vom 12. Februar 2002 (ASA 72 S. 231 ff., E. 7b) nicht mit der Frage, ob eine Schätzung in Betracht kommen könne, auseinandergesetzt hat. Zwar wurde eine 10%-Praxis im Zusammenhang mit Leistungen nach Art. 14 Ziff. 12 Bst. a
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Der Umkehrschluss von BGE 126 II 443 E. 5 auf die vorliegend (wie in VPB 69.10) zu betrachtende Praxis zu Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Der in VPB 69.10 (E. 2c, 4c) aus BGE 126 II 443 E. 5 gezogene Schluss auf die Praxis zu Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.7.2 Vielmehr ist die Rechtsprechung der SRK im Entscheid in VPB 63.75 E. 6b/bb weiterzuführen (welche wie gezeigt von BGE 126 II 443 E. 5 nicht aufgehoben worden ist), wonach die strittige Praxis der ESTV zu Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Die vorliegend strittige Verwaltungspraxis, wonach bei nicht gesonderter Fakturierung der gesamte Umsatz in die Berechnungsgrundlage einbezogen wird, widerspricht nämlich dem in Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.7.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine der vorliegenden Praxis entsprechende 10%-Regel der ESTV unter dem Regime des MWSTG inzwischen mit Praxisänderung ab 1. Juli 2005 (Ziff. 2.3, Titel "Selbständige Hauptleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen") gelockert bzw. aufgehoben worden ist, indem eine separate Fakturierung nicht mehr verlangt wird, und auch bei pauschaler Fakturierung nur die Besteuerung des Entgeltsteils, der auf die steuerbaren Leistungen entfällt, vorgesehen ist. Diese neue Praxis gilt für die dem Geltungsbereich des MWSTG unterliegenden Sachverhalte ab 1. Juli 2005, und eine rückwirkende Anwendung auf Fälle zur MWSTV ist nicht vorgesehen. Trotzdem zeigt die Praxismitteilung, dass die alte Praxis - zumindest nach neuem Verständnis (vgl. hierzu auch Art. 45a MWSTGV) - auch nach Ansicht der ESTV nicht (mehr) sachgerecht ist.
12.8 Ist die Praxis der ESTV zu Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
12.8.1 Sollte der Steuerpflichtige die Anteile an steuerbaren bzw. steuerfreien Leistungen anderweitig als über die Fakturen nachweisen können, so hätte die ESTV auf diese nachgewiesene Aufteilung abzustellen und nur den entsprechend dokumentierten steuerbaren Teil aufzurechnen (siehe auch Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001, VPB 65.82, E. 3b/bb; siehe ferner Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 730; Niklaus Honauer, mwst.com, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 18 Ziff. 11). Diesfalls kommt eine Schätzung durch die ESTV nicht in Frage, sondern sie hätte auf die vom Steuerpflichtigen belegten Verhältnisse abzustellen.
12.8.2 Sind die steuerbaren und steuerfreien Anteile nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (auch nicht durch andere Dokumente als die Rechnung), verhält es sich wie folgt:
Das Erfordernis der separaten (oder pauschalen) Fakturierung stützt sich nach der Rechtsprechung (oben E. 12.4) auf Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
|
1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
|
1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
|
1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |
Zusammenfassend darf die ESTV bei (unzulässiger) Pauschalfakturierung nicht einfach das gesamte Entgelt für sowohl steuerbare als auch unecht ausgenommene Leistungen der Steuer unterwerfen, sondern ist verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Angemerkt bleibt, dass dem Steuerpflichtige nach wie vor gut anzuraten ist, das Gebot der gesonderten Fakturierung zu respektieren, denn tut er dies nicht, hat er entweder den vollen Nachweis für die Höhe der steuerbefreiten bzw. steuerbaren Anteile anderweitig zu erbringen, oder aber eine Schätzung durch die ESTV als Konsequenz der fehlenden Aufteilung in den Rechnungen zu gewärtigen.
12.9 In Bezug auf den konkreten Fall ist nicht bestritten, dass der SSV Ausbildungsleistungen erbracht hat, welche grundsätzlich nach Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
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1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Der SSV hat die Quote der in den pauschal fakturierten Entgelten für die Kurse enthaltenen steuerfreien Ausbildungsleistungen und der steuerbaren gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen auch nicht anderweitig als über die gesonderte Rechnungsstellung nachgewiesen (siehe E. 12.8.1). Folglich hat die ESTV den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten (gastgewerbliche bzw. Beherbergungsleistungen) wie vorstehend ausgeführt zu schätzen (E. 12.8.2). Die Beschwerde ist bezüglich der Unterstellung der steuerfreien Ausbildungsleistungen unter die Steuer gutzuheissen und die Sache zu Schätzung der steuerbaren Anteile an die ESTV zurückzuweisen. Der SSV ist allenfalls zur Einreichung von für die Schätzung geeigneten Angaben und Unterlagen (vgl. hierzu ferner Entscheid der SRK vom 9. Februar 2001, VPB 65.82, E. 3b/bb) aufzufordern; hierzu hat die ESTV dem SSV bisher aufgrund ihres Standpunktes, eine Schätzung komme nicht in Betracht, noch keine Gelegenheit gegeben.
13. Die ESTV hat dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 18. März 2004 Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 770.-- für das Einspracheverfahren und Kosten für das Entscheidverfahren von Fr. 260.-- auferlegt.
Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
2 | Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den |
Vorliegend hat die ESTV den Einspracheentscheid vom 18. März 2004 nach dem 1. Januar 2001 erlassen und die darin verfügte Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers ist daher aufzuheben.
14. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Einnahmen des SSV (aufgerechnet in EA Nr. 219'406 und Nr. 219'405) aus dem "Sportrappen" bzw. "Sportbeitrag" (E. 7) und betreffend die Einnahmen der KLS (EA Nr. 219'404) aus den Verbandsbeiträgen des SSV und des SSSV (E. 8, von den Parteien unter dem Titel "Sportbeiträge Verbände" abgehandelt) und aus den "CISM-Beiträge Heer" (E. 11) teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Berechnung der entsprechenden Steuerfolgen und der Konsequenzen in Bezug auf die Vorsteuern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch in Bezug auf die Aufrechnung der ESTV beim SSV (EA Nr. 219'406 und Nr. 219'405) unter dem Titel "Kurse" (Nachbelastung der gesamten Entgelte aus Kursen, d.h. für Ausbildungsleistungen sowie gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen) (E. 12) ist die Beschwerde gutzuheissen; diesbezüglich ist die Sache zur Schätzung der steuerbaren gastgewerblichen bzw. Beherbergungsleistungen an die ESTV zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als ungefähr hälftig obsiegende bzw. unterliegende Partei die Verfahrenskosten, welche auf total Fr. 20'000.-- festgelegt werden, zur Hälfte, also im Umfang von insgesamt Fr. 10'000.--, zu tragen. Die vom Beschewrdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 10'000.-- sind mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verrechnen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
15. Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- auszurichten (Mehrwertsteuer inbegriffen) (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren A-1354/2006 und A-1409/2006 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (E. 7, 8, 11, 12) und die Sache zur Berechnung der Steuerfolgen bzw. der Folgen für die Vorsteuern sowie zur Schätzung der steuerbaren Leistungen im Zusammenhang mit Kursen (E. 12) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 18. März 2004 betreffend die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'030.-- wird aufgehoben.
4. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 20'000.-- werden dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 10'000.-- verrechnet.
5. Die ESTV hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. ... und ...) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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