Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1960/2007
{T 0/2}

Urteil vom 1. Februar 2010

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ AG, Technische Apparate, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001); Privatanteile an Fahrzeugen, Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG mit Sitz in ... bezweckt laut kantonalem Handelsregisterauszug namentlich die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung sowie den Unterhalt von technischen Apparaten (automatische ...-Systeme). Die Gesellschaft wurde aufgrund ihres Umsatzes per 1. Januar 1997 in das von der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.

B.
Die ESTV führte am 13. bis 15. März 2002 bei der X._______ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) durch. Dabei stellte sie fest, dass Vorsteuern geltend gemacht wurden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht kontinuierlich gegeben waren. Nach den Feststellungen der ESTV hatte es die X._______ AG zudem unterlassen, die getätigten Betriebsmittelverkäufe lückenlos zu deklarieren und die Privatanteile wegen privater Verwendung der Geschäftsfahrzeuge vollumfänglich zu versteuern. Namentlich aufgrund dieser Ungereimtheiten nahm die ESTV in Anwendung des Umlageverfahrens eine Ermessenseinschätzung vor. Gestützt darauf forderte sie von der X._______ AG für die kontrollierten Steuerperioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 15. März 2002 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 9'287.-- zuzüglich Verzugszins ab 29. Februar 2000 (mittlerer Verfall) nach.

C.
Mit Schreiben vom 28. März 2002 bestritt die X._______ AG namentlich die von der ESTV in der EA vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen sowie die Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen und verlangte diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid. Gleichzeitig machte sie von der ihr anlässlich der Kontrolle eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, betreffend geltend gemachten Vorsteuern das (Bestätigungs-)Formular 1310 nachzureichen. Gestützt darauf anerkannte die ESTV schliesslich die Berechtigung der X._______ AG zum Vorsteuerabzug und korrigierte die mittels Umlageverfahren ermittelte Steuer mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 26. August 2002 um Fr. 627.--. Indes hielt die ESTV an der übrigen Nachbelastung fest. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 forderte sie unter Berücksichtigung der besagten GS sowie der am 11. August 2003 von der X._______ AG geleisteten Zahlung von Fr. 1'310.90 noch einen (gerundeten) Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 7'349.-- zuzüglich Verzugszins nach.

D.
Gegen den vorerwähnten Entscheid erhob die X._______ AG am 17. November 2004 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die darin verfügte Nachforderung aufgrund von Vorsteuerkürzungen im Betrag von Fr. 5'200.-- auf Investitionen bzw. im Betrag von Fr. 607.-- auf dem allgemeinen Betriebsaufwand sowie Aufrechnungen von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen in der Höhe von Fr. 1'542.-- sei aufzuheben.
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2007 hiess die ESTV die Einsprache der X._______ AG in Bezug auf die geltend gemachten Vorsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 5'807 (Fr. 5'200.-- + Fr. 607.--) teilweise gut. Hingegen hielt sie an der entsprechenden Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen fest und forderte von der X._______ AG für die betreffenden Abrechnungsperioden noch Fr. 1'542.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins seit 29. Februar 2000 (mittlerer Verfall).

E.
Mit Beschwerde vom 15. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) den sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid der ESTV vom 6. März 2007 sei "betreffend Privatanteil Auto" aufzuheben und die fälschlich eingeforderte Mehrwertsteuer gutzuschreiben; ihr sei zudem eine angemessene Unkostenentschädigung zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 schloss die ESTV ihrerseits auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Auf die Begründung der Anträge wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2001 nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des aMWSTG zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die (alte) Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 aMWSTG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung. Diese Praxis wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 5.1, A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3, A-1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).

1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1576/2006 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 1.5, A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.7, A-1576/2006 vom 6. November 2008 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. a, b, d aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. c aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 9 Abs. 1 aMWSTG, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (IVO GUT, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 2 zu Art. 9, B; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 159; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1, 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessierenden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 26 Abs. 3 Bst. b aMWSTV, in der Fassung vom 18. September 1995 [AS 1995 4669] bzw. Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person erfolgt ist; dann gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 aMWSTG, jeweils letzter Satz; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1).

2.2 Die ESTV hat diese rechtlichen Grundlagen im Merkblatt Nr. 4a "Privatanteil an den Autokosten" vom 31. Januar 1997 (gültig ab 1. Januar 1997, nachfolgend: Merkblatt 4a) bzw. mit Gültigkeit ab Einführung des aMWSTG im Merkblatt Nr. 03 "Vereinfachungen bei Privatanteilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung" (nachfolgend: Merkblatt 03) konkretisiert. Im vorliegend interessierenden Zusammenhang wird in den vorerwähnten Merkblättern im Wesentlichen festgelegt, wie und unter welchen Voraussetzungen der Privatanteil an den Autokosten pauschal oder effektiv zu ermitteln sei. So beispielsweise weist die ESTV darin unter anderem darauf hin, dass die Ingebrauchnahme von Geschäftsfahrzeugen durch das Personal und/oder den Geschäftsinhaber für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck gelte; sie sei demnach als Privatanteil zu behandeln. Gleich verhalte es sich beim Einsatz eines Personalbusses für die Beförderung des Personals zwischen Wohn- und Arbeitsort (Merkblatt 03, a.a.O., S. 4, Ziff. 2 Bst. f; vgl. auch Merkblatt 4a, a.a.O., S. 4, Ziff. 5, 3. Punkt).

2.3 Sowohl das "Merkblatt 4a" wie auch das "Merkblatt 03" stellen sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 613 ff.; zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hinweisen). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 2.2), bei alledem, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2007/41 E. 4.1 mit Hinweis).

2.4
2.4.1 Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbstveranlagung (Art. 37 f. aMWSTV bzw. Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Danach hat der Steuerpflichtige über seine Umsätze und Vorsteuern unaufgefordert abzurechnen (Steuerdeklaration) und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [Kommentar EFD], S. 38; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.; Xavier Oberson, in: OREF [éditeur], Les procédures en droit fiscal, 2e édition, complétée et actualisée, Bern 2005, S. 115). Grundlage der Abrechnungspflicht bildet die kaufmännische Buchhaltung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG sind die Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
2.4.2 Wenn keine oder unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen, hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 48 aMWSTV bzw. Art. 60 aMWSTG). Deren Ziel ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Per Prod'hom, in: OREF, a.a.O., S. 395; Mollard, a.a.O., S. 519; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; ausführlich zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2 bis 5, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3 bis 5, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV beweisbelastet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.
3.1
Im vorliegenden Fall schätzte die ESTV den Eigenverbrauch bzw. Privatanteil der Beschwerdeführerin an drei von insgesamt sieben Geschäftsfahrzeugen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001 auf Fr. 1'695.15. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 (selbst) abgerechneten Privatanteile in der Höhe von (gerundet) Fr. 152.60 rechnete sie die geschuldete Steuer im Betrag von (gerundet) Fr. 1'542.-- auf.
Bei der Festlegung der Höhe der Aufrechnung ging die ESTV davon aus, dass drei der "zahlreichen" geschäftseigenen Personenfahrzeuge (ein Jeep Cherokee und zwei, als Servicewagen ausgestattete Chrysler Voyager) im kontrollierten Zeitraum nicht bloss geschäftlich, sondern auch privat gebraucht wurden. Nachfolgend ist anhand der einzelnen, von der ESTV vorgebrachten Begründungen zunächst darüber zu befinden, ob diese zu Recht die Voraussetzungen zur Schätzung bzw. Aufrechnung der Privatanteile an den Fahrzeugen bejaht hat. Nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in der Höhe als korrekt erweist.

3.2 Zur Rechtfertigung ihrer Annahme, dass in den fraglichen Steuerperioden (mindestens) die drei vorerwähnten Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden, nennt die Vorinstanz folgende Anhaltspunkte:
3.2.1 Es sei (zunächst) festzuhalten, dass die Annahme, drei Fahrzeuge würden teilweise privat gebraucht, im Einklang stehe mit den Angaben in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Im Jahr 1997 habe diese nämlich selbst über Privatanteile für drei Autos abgerechnet. Angesichts dessen erscheine das im Schreiben vom 28. März 2002 (s. act. 11) vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, dass Privatfahrten auf ihren Geschäftsfahrzeugen aus betrieblichen und familiären Überlegungen untersagt seien, nicht haltbar.
Aus den amtlichen Akten lässt sich die massgebende Buchhaltung der Beschwerdeführerin für die hier zu beurteilenden Steuerperioden nicht entnehmen. Damit ist entgegen der Behauptung der ESTV nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 tatsächlich Privatanteile für drei Fahrzeuge abgerechnet hat. Dieser Umstand wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin bestritten. In ihrer Beschwerde führt diese dazu aus, sie habe für die fragliche Periode über drei Personen Privatanteile abgerechnet, welche "in Tat und Wahrheit" ein und dasselbe Fahrzeug (Jeep Cherokee) zeitweilig privat genutzt hätten. Die Natur dieser Privatnutzungen habe in Fahrten nach Feierabend und am Wochenende gelegen. Diese Nutzung des Fahrzeugs habe sie den betroffenen Mitarbeitern mit total Fr. 2'500.-- in Rechnung gestellt und dafür auch Mehrwertsteuern abgeführt.
Gemäss Kontrollbericht vom 15. März 2001 (act. 2, S. 2) befand sich die Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowohl formell als auch materiell in einem "ordnungsgemässen" (ordentlichen) Zustand. Davon ist im Folgenden mangels belegten gegenteiligen Hinweisen auch auszugehen. Wie erwähnt obliegt es der ESTV, die gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer Schätzung nachzuweisen (oben E. 2.4.2 in fine). Schon deshalb ist vorliegend im Übrigen nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin die private Nutzung des besagten Geschäftsfahrzeugs (für die Zeit ab 1998) - entsprechend ihrer Behauptung - tatsächlich mittels formellem Verwaltungsratsbeschluss untersagt hat (vgl. diesbezüglich namentlich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2003; act. 15).
3.2.2 Zu berücksichtigen sei sodann - so die ESTV weiter -, dass in der gesamten überprüften Zeitspanne mehrere Fahrzeuge (resp. vier Nummernschilder) auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst gewesen seien und nicht sämtliche Fahrzeuge der Montage hätten dienen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar bzw. unwahrscheinlich, dass einzig im Jahr 1997 drei Mitarbeiter der "Familien AG" lediglich eines der Geschäftsfahrzeuge (Jeep Cherokee) privat verwendet hätten und ab 1998 eine private Verwendung überhaupt nicht mehr vorgekommen sei.
3.2.2.1 Die ESTV verkennt (auch) in diesem Zusammenhang, dass es (zunächst) ihr obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die schätzungsweise vorgenommene Aufrechnung zu belegen (E. 2.4.2; vgl. dazu bereits E. 3.2.1). Alleine der Umstand, dass sie einen bestimmten Sachverhalt nicht nachvollziehen kann oder als unwahrscheinlich befindet, rechtfertigt ohne gegenteilige Anhaltspunkte noch keine objektivierten Zweifel an dessen Richtigkeit.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass unter Umständen auch blosse Indizien dazu führen können, dass von einer - zumindest teilweisen - privaten Nutzung auszugehen ist. Indiz für eine (auch) private Nutzung kann beispielsweise sein, dass es sich beim fraglichen Geschäftsfahrzeug um ein Fahrzeug der oberen Preiskategorie und damit um ein sog. Luxusfahrzeug handelt. Ein weiteres Indiz könnte sodann der Umstand sein, dass den einzelnen Geschäftsmitarbeitern neben einem Geschäftsfahrzeug kein (eigenes) Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Ferner vermöchte die Tatsache, dass ein alleiniger Verwaltungsrat als "Einmann-Betrieb" über zwei Firmenfahrzeuge verfügt, eine private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen zu indizieren (vgl. dazu Entscheid der SRK 2001-050 vom 17. Juni 2002 E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1993/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.4, in welchem zwei Geschäftsführer unbegründet zeitweise über drei Geschäftsfahrzeuge verfügten). Namentlich beim Vorliegen solcher Umstände wäre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass die betreffenden Geschäftsfahrzeuge zuweilen auch für private Zwecke verwendet werden, was im Ergebnis auch eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte (vgl. oben E. 1.4; dies auch in Präzisierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.2; vgl. ferner Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141).
3.2.2.2 In diesem Zusammenhang macht die ESTV indessen vorliegend weder geltend noch vermag sie dies zu belegen, dass es sich bei den aufgerechneten Geschäftsfahrzeugen (bspw. dem Jeep Cherokee) um ein Luxusfahrzeug handelt. Ebenso wird von ihr weder behauptet noch nachgewiesen, dass den Mitarbeitern oder der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin neben den Geschäftswagen keine (eigenen) Privatfahrzeuge zur Verfügung standen (vgl. soeben E. 3.2.2.1, 2. Absatz). Damit ist (unverändert) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren (während der besagten Kontrollperiode insgesamt gehaltenen) sieben Geschäftsfahrzeugen nur den (einen) Jeep Cherokee (im Jahr 1997) teilweise für private Zwecke verwendet hat.
3.2.2.3 Nur am Rande sei bemerkt, dass die ESTV vorliegend nicht argumentiert und - aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung von Privatanteilen - auch gar nicht geltend machen könnte, einzelne Fahrzeuge der Beschwerdeführerin hätten in der fraglichen Periode weder in einem direkten noch mittelbaren Zusammenhang zu deren steuerbaren (Ausgangs-)Leistung gestanden. Denn dies hätte freilich nicht zu einer Aufrechnung von Privatanteilen führen, sondern allenfalls Einfluss auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug haben können (vgl. dazu bzw. zur Thematik "Endverbrauch": Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2, insbesondere E. 2.2.1 und zum vorzitierten Begriff E. 2.2.3). Auf diesen Aspekt ist jedoch im vorliegenden Fall mangels Streitgegenstand (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5899/2008 vom 6. Januar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen.
3.2.3 Die ESTV weist des Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 mit Fr. 152.60 (genauer Betrag: Fr. 152.58) ohne plausiblen Grund ungenügende Privatanteile an den Autokosten versteuert habe. Denn dieser Betrag würde (bei einem Mehrwertsteuersatz von 6.5 %) einem kapitalisierten Steuerwert von lediglich Fr. 2'347.38 entsprechen. Wenn man davon ausgehe, dass die drei Servicewagen jährlich an 225 Tagen unterwegs seien und laut den einschlägigen Bestimmungen in der aMWSTV bzw. im aMWSTG die Mietansätze, um mit dem Personenwagen vom Arbeitsplatz an den Verpflegungsort und wieder zurück zu gelangen, massgebend seien, so erweise sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung auf Fr. 2'347.38 als realitätsfremd.
Mangels Vorliegen der beschwerdeführerischen Buchhaltung in den Akten bleibt auch dieses Argument der ESTV unbelegt bzw. bestritten. Deshalb kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die von ihren Mitarbeitern im Jahr 1997 getätigten Privatfahrten - entgegen ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift - effektiv anstatt mit Fr. 2'500.-- "lediglich" mit Fr. 2'347.38 bewertet hat. Selbst unter der Annahme, dass dies zutrifft, würde eine solche geringe Abweichung von Fr. 152.62 (was einem MWST-Betrag von ca. Fr. 9.90 entspricht) ohnehin noch keine Schätzung (für drei Fahrzeuge) im Umlageverfahren (d.h. mittels Umlage auf die gesamte Kontrollperiode) rechtfertigen. Als unzulässig erweist sich sodann die völlig unbelegte und deshalb (rein) hypothetische Annahme der ESTV, drei Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin würden an mindestens 220 Tagen im Jahr für Fahrten zu Restaurants zwecks Mittagsverpflegung benutzt. Auf keinen Fall berechtigt eine solche Annahme die ESTV zur schätzungsweise vorgenommenen Aufrechnung. Dies insbesondere auch aus folgenden Gründen:
3.2.3.1 Zunächst ergibt sich nicht einmal aus den vorerwähnten einschlägigen Merkblättern, dass die Ingebrauchnahme von Geschäftsfahrzeugen für "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mittagsverpflegung als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck im Sinn der Mehrwertsteuergesetzgebung gilt. Dies im Unterschied zu jener für "Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort", die (zumindest) laut den besagten Merkblättern als Privatanteil zu behandeln sei (vgl. oben E. 2.2). Ob diese letztere Verwaltungspraxis den Sinngehalt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen richtig wiedergibt, ist hier nicht zu beurteilen. Hingegen erweist sich die durch die ESTV vorgenommene Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen wegen Fahrten zur Mittagszeit zwecks Verpflegung vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips ohnehin als äusserst problematisch (vgl. oben E. 2.3 in fine).
3.2.3.2 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die ESTV diesbezüglich in jüngster Präzisierung ihrer eigenen Verwaltungspraxis folgende Ausnahme festlegt: "Verfügen die Geschäftsfahrzeuge, welche für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort verwendet werden, nebst Fahrer- und Beifahrersitzen nur noch über fest eingebaute Ausstattungen (für die Unterbringung von Maschinen und Werkzeugen [z.B. Werkbank] sowie Reparaturmaterial), die nicht mit wenigen Handgriffen aus- und wieder eingebaut werden können, ist kein Privatanteil zu berücksichtigen. In der Regel dürfte es sich dabei um Kombis und Kastenwagen handeln (z.B. von Heizungs- und Sanitärunternehmen). Diese Regelung ist ferner auch für alle derart verwendeten Geschäftsfahrzeuge wie Kleintransporter und Lieferwagen anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn in diesen Fahrzeugen keine der vorstehenden Ausstattungen vorhanden sind" (Merkblatt Nr. 03, in der Fassung Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008).
Die vorstehende Anmerkung soll lediglich aufzeigen, dass die ESTV selbst in ihrer jüngsten Verwaltungspraxis nicht auf "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mittagsverpflegung abstellt, um von einer Verwendung von Geschäftsfahrzeugen zu "privaten Zwecken" auszugehen. Im Gegenteil: Bei (vorerwähnten) gegebenen Voraussetzungen ist (neuerdings) sogar im Zusammenhang mit "Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort" explizit kein Privatanteil (mehr) zu berücksichtigen.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin widerspreche sich schliesslich selbst, wenn diese im vorerwähnten Schreiben vom 28. März 2002 (act. 11) festhalte, es sei aus ihrer Sicht der Dinge nicht vertretbar, bei Montagearbeiten auf auswärtigen Baustellen Fahrten mit den Servicefahrzeugen zum Aufsuchen von Restaurants zwecks Verpflegung als Privatfahrten zu würdigen. Auf Grund ihrer Argumentationsweise lasse die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Fahrten zu einem Restaurant zwecks Verpflegung im Hinblick auf den privaten Konsum erfolgt seien und mit der Erbringung betrieblicher Serviceleistungen in keinem direktem Zusammenhang stünden. Einer Aufrechnung stehe auch die nachträglich (d.h. im Einspracheverfahren) eingereichten Bilder der Geschäftsfahrzeuge sowie der darin eingerichteten Ausstattungen für die Unterbringung von Werkzeugen, Maschinen und Ersatzteilen nicht entgegen. Denn es entspreche kaum der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, selbst wenn diese als Servicefahrzeuge ausgestattet seien, nicht für private Zwecke "erlaubter- oder unerlaubterweise" verwendet würden. Da solche Fahrten zu versteuern seien, und die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle auf Grund ihrer Buchhaltung für das Jahr 1997 (selbst) auf die nicht betriebsnotwendige Verwendung hingewiesen habe und (zudem) keine Fahrtenkontrolle habe vorlegen können, die eine rasche und zuverlässige Ermittlung der nicht betrieblichen Anteile ermöglicht hätte, sei sie - so die Vorinstanz - verpflichtet gewesen, die Privatanteile schätzungshalber selbst festzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Ansicht der ESTV bzw. der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht anschliessen. Insbesondere ist die vorerwähnte Argumentationsweise der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28. März 2002 nicht ohne weiteres als Eingeständnis für Fahrten zwecks Mittagsverpflegung zu qualifizieren. Davon aber scheint die ESTV ausgehen zu wollen. Zwar ist ihr beizupflichten, dass es (theoretisch) möglich wäre, dass die fraglichen Geschäftsfahrzeuge (selbst als Servicefahrzeuge ausgestattet) "erlaubter- oder unerlaubterweise" für private Zwecke verwendet werden konnten; auch insofern ist es im Ergebnis unwesentlich, ob Privatfahrten laut Angaben der Beschwerdeführerin (grundsätzlich) verboten waren oder nicht (vgl. so bereits E. 3.2.1, 3. Absatz). Entgegen der Ansicht der ESTV darf sich eine solche Annahme indes nicht einzig und allein auf die "allgemeine Lebenserfahrung" stützen. Vielmehr obliegt es zum wiederholten Mal der ESTV, stichhaltige Anhaltspunkte dafür zu liefern und zu belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsfahrzeuge (auch) tatsächlich teilweise bzw. zu einem relevanten Masse für nicht steuerbare Ausgangsleistungen verwendet hat (vgl. oben E. 3.2.2.1). Erst bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte bzw. wenn der Steuerpflichtige trotzt gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass seine Fahrzeuge nicht (oder nicht in relevantem Ausmass) für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurden, so hat er diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern (in geeigneter Form) auch zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4, 4. Absatz). Dieser Nachweis kann dabei in der Regel nur gelingen, wenn eine Fahrtenkontrolle geführt wird, welche zuverlässig über die geschäftlich und privat gefahrenen Kilometer Auskunft gibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3).
Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips wie erwähnt ohnehin äusserst fraglich, ob "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mittagsverpflegung überhaupt einen Privatanteil an den Autokosten zu begründen vermocht hätten. Auf die vorstehenden Ausführungen dazu kann verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.3.1).

3.3 In abschliessender Würdigung ist es der ESTV somit nicht gelungen, entsprechende Anhaltspunkte vorzulegen und zu belegen, die eine schätzungsweise Aufrechnung der Privatanteile an Geschäftsfahrzeugen zu rechtfertigen vermocht hätten: Namentlich hat die ESTV vorliegend zum einen weder vorgetragen noch belegt, dass es sich beim aufgerechneten Jeep Cherokee um ein Luxusfahrzeug handelt (E. 3.2.2.2). Zum anderen befinden sich die entsprechenden Bücherauszüge der Beschwerdeführerin nicht in den Akten, weshalb sämtliche übrige, von der ESTV behaupteten Umstände (vgl. oben E. 3.2.1, 3.2.3) zu deren Lasten nicht belegt sind (E. 3.2.1 und 3.2.3, jeweils 2. Absatz). Mit anderen Worten sind die notwendigen objektivierten Zweifel in Bezug auf eine - mit Ausnahme des besagten Jeeps Cherokee (vgl. dazu oben E. 3.2.3) - rein geschäftliche Nutzung der Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Mangels gegebenen Voraussetzungen war die ESTV im vorliegenden Fall nicht berechtigt, bei der Beschwerdeführerin eine ermessensweise Aufrechnung der Privatanteile an Fahrzeugen vorzunehmen.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 6. März 2007 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer aufzuheben. Insofern schuldet die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Entscheid für die streitige Abrechnungsperiode auferlegte Mehrwertsteuer von Fr. 1'542.-- (zuzüglich Verzugszins) nicht.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
i.V.m. Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, soweit sie 100 Franken übersteigen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Darunter fallen allerdings lediglich die tatsächlichen Auslagen für unumgänglichen Aufwand. Der reine Zeitaufwand einer Partei selber wird dagegen in der Regel nicht entschädigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.83). Die Beschwerdeführerin hat keinen Vertreter beigezogen, sodass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Weitere notwendige Auslagen (Spesen oder Verdienstausfall; vgl. Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) wurden nicht konkret geltend gemacht und substantiiert. Vorliegend ist zudem nicht davon auszugehen, dass allfällige Unkosten den reglementarisch geforderten Minimalbetrag von Fr. 100.-- übersteigen. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 6. März 2007 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 550.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1960/2007
Datum : 01. Februar 2010
Publiziert : 10. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001; Privatanteile an Fahrzeugen)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 112
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
121-II-257 • 123-II-16 • 126-II-275 • 130-III-321
Weitere Urteile ab 2000
2A.110/2000 • 2A.125/2003 • 2A.406/2002 • 2A.437/2005 • 2C_426/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • bundesgericht • sachverhalt • verwaltungsverordnung • restaurant • vorinstanz • vorsteuerabzug • einspracheentscheid • tag • stelle • verzugszins • ermessensveranlagung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • zweifel • umlageverfahren • richtigkeit • lieferung • kontrollperiode • richterliche behörde
... Alle anzeigen
BVGE
2007/41
BVGer
A-1393/2006 • A-1410/2006 • A-1479/2006 • A-1523/2006 • A-1561/2006 • A-1576/2006 • A-1578/2006 • A-1592/2006 • A-1595/2006 • A-1596/2006 • A-1635/2006 • A-1960/2007 • A-1993/2006 • A-2081/2007 • A-4360/2007 • A-5899/2008
AS
AS 2000/1300 • AS 1995/4669 • AS 1994/1464
Zeitschrift ASA
ASA 75,495