Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1410/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. März 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999). Eigenverbrauch bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV).
A-1410/2006
Sachverhalt:
A.
Die X., Kommanditgesellschaft, wurde mit Handelsregistereintrag vom ... gegründet. Sie bezweckt den Handel mit sowie die Bearbeitung von ... aller Art. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 war sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. B.
Am 30. August 1999 und am 3. September 1999 führte die ESTV bei der X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 durch. Aufgrund dieser Kontrolle erliess sie u.a. die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 171'137 im Betrage von Fr. 16'399.--. Diese Summe ergab sich aus der Besteuerung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten von Fr. 450.--, somit von Fr. 33.75, und der Besteuerung des Werts der Aktiven per Löschungsdatum 31. März 1999. Letzterer setzte sich zusammen aus Warenvorräten von Fr. 200'954.-- (Steuer Fr. 15'071.55) sowie Anlagevermögen von Fr. 18'400.-- abzüglich Abschreibung von Fr. 1'150.-- (Steuer Fr. 1'293.75). Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 führte der Vertreter der X. aus, der "Messestand", der im Betrag von Fr. 7'300.-- in die Eigenverbrauchssteuer
wegen
Beendigung
der
Steuerpflicht
einbezogen wurde, sei entsorgt worden und habe per Löschungsdatum gar nicht mehr existiert. Weiter müsse der von der Verwaltung angenommene Wert des Warenlagers per 31. März 1999 geprüft werden, da gravierende Mängel in der Bewertung vermutet werden müssten. Mit Stellungnahme vom 14. März 2000 führte die ESTV u.a. aus, der Eigenverbrauchssteuerberechnung seien richtigerweise die Bilanzwerte zugrunde gelegt worden. Der Messestand sei per 31. Dezember 1998 noch bilanziert gewesen. Sofern die X. dessen Entsorgung in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 nachweisen können, werde die ESTV eine Gutschrift prüfen. C.
Mit Entscheid vom 15. August 2000 hielt die ESTV fest, die X. habe für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 nebst der noch unbezahlten EA Nr. 171'136 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer nebst 5% Verzugszins seit 1. Juni 1999 zu zahlen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000 des Betreibungsamtes ... werde aufgehoben. Zudem wurden der
Seite 2
A-1410/2006
Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. 120.-- auferlegt. Zur Begründung wurde auf die EA Nr. 171'137 verwiesen. Mit Einsprache vom 14. Dezember 2000 liess die X. beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Eventuell sei der Entscheid form- und rechtsgültig zuzustellen unter Einräumung der ordentlichen Rechtsmittelfristen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Entscheid sei unrichtig zugestellt worden, da die X. gemäss Vollmacht vertreten sei und der Entscheid daher dem Vertreter hätte eröffnet werden müssen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 wurde der Entscheid vom 15. August 2000 dem Vertreter der X. nochmals eröffnet und es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 30 Tagen seit der nochmaligen Eröffnung durch Einsprache angefochten werden könne. Mit Eingabe vom 13. Februar 2001 erhob der Vertreter der X. gegen den am 19. Januar 2001 (neu) eröffneten Entscheid vom 15. August 2000 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, wobei sich die Gutheissung lediglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten bezog (Ziff. 1). Im übrigen hielt sie fest, die X. schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Juni 1999 (Ziff. 2). Die Zahlung in Höhe von Fr. 814.20 vom 24. Januar 2000 werde an die Steuerschuld angerechnet (Ziff. 3). Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000 des Betreibungsamtes ... werde im Umfang der Steuerschuld abzüglich der geleisteten Zahlung aufgehoben (Ziff. 4). D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erhob die X. (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte dabei, Ziff. 2 des Einspracheentscheides sei aufzuheben. In der Begründung machte sie einerseits Verfahrensfehler der ESTV geltend, nämlich Verschleppung des Verfahrens und fehlerhafte Zustellung des Einspracheentscheides. Andererseits machte sie im Wesentlichen geltend, die ESTV gehe bei ihren Forderungen von falschen Tatsachen aus, weil sie schon vor dem Löschungsdatum vom 31. März 1999 keine Verfügungsmacht mehr über das Anlagevermögen gehabt habe.
Seite 3
A-1410/2006
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2005 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG). 1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1999 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93
und 94
MWSTG). 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ver-
Seite 4
A-1410/2006
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI , a.a.O., S. 211 ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
2.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2 mit Hinweisen; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Seite 5
A-1410/2006
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49, E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 f.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2; A-838/2007 vom 9. November 2007 E. 2.4.1, je mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 47
MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen (Abs. 1). Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während sechs Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Art. 962 Abs. 2
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bleibt vorbehalten. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum Eintritt dieser Verjährung (Abs. 2).
Seite 6
A-1410/2006
3.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 48
MWSTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu Art. 60
).
3.4 Gemäss Art. 40
MWSTV verjährt die Mehrwertsteuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Abs. 1). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht unter anderem, solange der Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung der Verjährung jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwertsteuerpflichtigen, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen. Namentlich die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung gilt als verjährungsunterbrechend. Die MWSTV kennt keine absolute Verjährung; mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen (vgl. Urteile des BVGer A-1427/2007 vom 23. November 2007 E. 2.6; A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E 2.4; Entscheide der SRK vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3f, vom 17. Januar 2001, VPB 65.84 E. 6a). 3.5 Nach Art. 38 Abs. 2
MWSTV wird bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Mehrwertsteuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in Verzug. Die Verzinsungspflicht hängt nicht von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Wenn die Zahlung zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i
MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt. Der geschuldete Zins beträgt 5% pro Jahr (vgl. Verordnung des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994, AS 1994 3170, welche auch bei verspäteter Entrichtung von aufgrund der MWSTV geschuldeten Mehrwertsteuerbeträgen gilt) (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5 mit Hinweisen).
Seite 7
A-1410/2006
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. a
, b, d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c
MWSTV). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1
MWSTV, dessen Ziel es ist es, Gegenstände, deren Bezug den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs an, es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (IVO GUT, mwst.com, a.a.O., N. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 159, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003, E. 3.1; Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.1). 4.2 Eigenverbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine der Steuer unterliegende Tätigkeit aufgegeben wird und sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befinden, die ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV wurde von der SRK bestätigt (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-126], E. 4c). 4.3 Die Eigenverbrauchsbesteuerung anlässlich des Endes der Steuerpflicht stellt sicher, dass jene Investitionsgüter, Betriebsmittel, etc., für die der (vormals) steuerpflichtige Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden wie jene Güter die ein nicht steuerpflichtiger Unternehmer immer mit Mehrwertsteuer belastet bezogen hat (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 4c). Die Gegenstände, die bei Wegfall der Steuerpflicht noch im Besitz des Steuerpflichtigen sind, sollen steuerlich erfasst werden, nachdem sie vom Vorsteuerabzug profitierten (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 220). Es handelt sich z.B. um den noch vorhandenen Bestand an noch nicht abgesetzten Gütern (Warenlager) oder Anlagegütern (z.B. Verkaufslokal, Lager) und Betriebsmitteln (z.B. Fahrzeuge,
Seite 8
A-1410/2006
bewegliche Geschäftseinrichtungen) (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, VPB 69.37, E. 4c/aa; IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 9, B; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.2; A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2). 4.4
4.4.1 Bei neuen beweglichen Gegenständen ist die Eigenverbrauchssteuer auf dem Einkaufspreis zu bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
MWSTV). Neu ist ein Gegenstand, wenn er im Betrieb des Steuerpflichtigen (noch) nicht für einen steuerbaren oder der Steuer nicht unterliegenden Geschäftszweck verwendet wurde. Hat der Steuerpflichtige einen durch einen früheren Eigentümer gebrauchten Gegenstand erworben, ihn aber im eigenen Betrieb nicht verwendet, ändert dies nichts an der Qualifikation als "neuen" Gegenstand (ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1238; IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 34 Abs. 1). Bei der Bemessung der Steuer ist auf den damaligen Einkaufspreis ohne Einbezug zwischenzeitlich eingetretener Preissteigerungen oder -senkungen abzustellen. Abschreibungen können nicht berücksichtigt werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1239, 1243; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.1). Dies ist Konsequenz daraus, dass es bei der Eigenverbrauchsbesteuerung darum geht, den seinerzeit geltend gemachten Vorsteuerabzug, welcher sich im nachhinein als nicht (mehr) gerechtfertigt erweist, zu korrigieren (vgl. E. 4.1, 4.3) 4.4.2 Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen wird die Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 8 Abs. 1
MWSTV auf dem Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
MWSTV). Unter dem Marktwert ist der Verkehrswert bzw. Veräusserungswert der Güter zu verstehen (Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, VPB 70.56, E. 3a i.V.m. E. 2d mit Hinweisen). Als Verkehrswert eines Gegenstandes gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn stellt nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli
Seite 9
A-1410/2006
2002, E. 2.3; BGE 128 I 249 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Praxis der ESTV zu Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
MWSTV wird der Marktwert primär aufgrund objektiver Kriterien bestimmt (z.B. bei Autos die Schätzpreise gemäss Eurotax Auto-i-Dat), wobei auf den mutmasslichen Verkaufspreis (und nicht auf den Einkaufspreis) abzustellen ist. In den übrigen Fällen ergibt sich der Marktwert aus dem Anschaffungswert (inkl. die wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich die lineare jährliche Abschreibung vom Anschaffungswert. Massgebend sind die Abschreibungssätze gemäss Abschreibungstabelle der direkten Bundessteuer, welche um die Hälfte reduziert werden müssen (Ziff. 3.2.1.1.2 Broschüre Eigenverbrauch). Eine entsprechende (interne) Praxis der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes gemäss Art. 83 Abs. 3
MWSTV hat die SRK betreffend einen konkreten Fall als sachgerecht erachtet (Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004 [SRK 2002-042] E. 5b).
Anhaltspunkte für die Bemessung des Marktwertes beim EntnahmeEigenverbrauch können nach in der Lehre vertretener Ansicht offizielle Bewertungslisten, Angaben aus der Anlagebuchhaltung unter Berücksichtigung angemessener kalkulatorischer Abschreibungen oder Angebote von vergleichbaren Gegenständen geben (CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 811, Rz. 1194).
5.
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der ESTV vor, sie habe das Verfahren verschleppt. Der Einspracheentscheid sei nach vierjähriger Bearbeitung gefällt worden. Er sei bei ihrem Vertreter erst eingetroffen, nachdem die zehnjährige buchhalterische Aufbewahrungspflicht aus dem Jahre 1995 bereits abgelaufen war.
Diese Rüge geht in zweierlei Hinsicht fehl. Zum Einen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich mit den Positionen betreffend Eigenverbrauchsbesteuerung auseinander, somit mit Geschäftsvorfällen, welche im Jahre 1999 stattfanden. Die ESTV leitete das diesbezügliche Verfahren im August des gleichen Jahres ein. Die Erstverfügung wurde am 15. August 2000 ein erstes Mal eröffnet und am 18. Januar 2001 ein zweites Mal. Es ist offensichtlich, dass
Seite 10
A-1410/2006
diesbezüglich von einer Verschleppung keine Rede sein kann. Daran ändert nichts, dass anschliessend der Einspracheentscheid erst am 3. Januar 2005 erging. Aufgrund dieser Behandlungsdauer entstanden der Beschwerdeführerin auch keinerlei Nachteile. Dass die Steuerforderungen gegen sie nicht verjährten, ist nicht auf die Bearbeitungsdauer bei der Einspracheerledigung zurückzuführen, sondern Folge der verjährungsunterbrechenden Verfügung vom 15. August 2000 bzw. 18. Januar 2001 (vgl. hierzu oben E. 3.4). Die Beschwerdeführerin übersieht zum Anderen, dass Art. 47 Abs. 2
MWSTV explizit eine Verlängerung der Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung vorsieht (oben E. 3.2). Indem ihr Vertreter bzw. dessen Pflegepersonen Buchhaltungsunterlagen des Jahres 1995 welche wie erwähnt vorliegend ohnehin nicht relevant sind entsorgt hatte, wurde dieser Aufbewahrungspflicht nach Art. 47 Abs. 2
MWSTV nicht Genüge getan und aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, der Einspracheentscheid sei fälschlicherweise ihrem vormaligen Vertreter statt ihr selber zugestellt worden.
Hat eine Partei im Sinne von Art. 11 Abs. 1
und 2
VwVG einen Vertreter bezeichnet, macht die Behörde ihre Mitteilungen solange an diesen Vertreter, als die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3
VwVG). Dies bedeutet, dass selbst wenn das Vertretungsverhältnis erloschen ist, die Behörde sich weiterhin an den Vertreter zu wenden hat und Zustellungen an diesen wirksam sind, solange ihr die Beendigung der Vertretung nicht angezeigt wird.
Die Beschwerdeführerin hat V. mit Vollmacht vom 21. Januar 2000 zu ihrer Vertretung ermächtigt. Diese Vollmacht wurde der ESTV mit Schreiben vom 26. Januar 2000 zugestellt und ihr somit ausdrücklich kundgegeben. In der Folge durfte die ESTV ihre Mitteilungen an den Vertreter richten, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde (Art. 11 Abs. 3
VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem angeblichen Widerruf der Vollmacht Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten will, ist sie aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für diesen Widerruf beweispflichtig. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerruf, genauer dessen Mitteilung an die ESTV, wird von ihr nicht belegt und von der ESTV bestritten. Da die
Seite 11
A-1410/2006
Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie der ESTV einen Widerruf der Vollmacht angezeigt hat, ist die ESTV zu Recht davon ausgegangen, das Vertretungsverhältnis bestehe weiterhin. Die ESTV hat den Einspracheentscheid dementsprechend gestützt auf Art. 11 Abs. 3
VwVG rechtsgültig dem Vertreter eröffnet. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die von der ESTV aufgeworfene Frage näher einzugehen, ob das Pflegepersonal des damaligen Vertreters die Vollmacht überhaupt hätte widerrufen können. Massgebend ist schliesslich wie die ESTV zu Recht ausführt , dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid offensichtlich erhielt und fristgerecht dagegen Beschwerde erhob. Selbst wenn die Zustellung fehlerhaft gewesen wäre (was vorliegend nicht der Fall ist), wäre ihr daher daraus kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38
VwVG). 6.
In materieller Hinsicht hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin die Eigenverbrauchssteuer bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV nacherhoben und zur Bemessung der in Frage stehenden Warenvorräte und des Anlagevermögens die Buchwerte per Ende 1998 herangezogen. Vom Anlagevermögen hat sie zudem für das erste Quartal 1999 Abschreibungen von 25% (jährlich) in Abzug gebracht. Daneben hat die ESTV Privatanteile an den Fahrzeugkosten im Betrag von Fr. 450.-- aufgerechnet. Zur Aufrechnung der Privatanteile an Fahrzeugkosten nimmt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort Stellung. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese Aufrechnung unrichtig wäre, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, darauf weiter einzugehen. Es ist daher festzustellen, dass die fragliche Aufrechnung zu Recht erfolgte.
Betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per 31. März 1999 von der ESTV als nicht mehr steuerpflichtig aus dem Register gelöscht worden ist. Die Rechtmässigkeit der Löschung an sich und namentlich des Zeitpunkts der Löschung auf Ende März 1999 wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Umstritten ist jedoch, ob überhaupt ein Eigenverbrauch vorlag sowie implizit wie gegebenenfalls die Bemessung erfolgen müsste.
Seite 12
A-1410/2006
6.1 Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV, die Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit (s.a. E. 4.2), ist wie eben ausgeführt unbestritten. Weitere Voraussetzung bildet, dass sich im Zeitpunkt der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit noch Gegenstände in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befanden, die sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (E. 4.2 f.). Vorliegend ist diesbezüglich wovon auch beide Parteien ausgehen der Sachverhalt per 31. März 1999 relevant.
Zum Bestehen der Verfügungsmacht im massgeblichen Zeitpunkt bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, der von der ESTV erwähnte Messestand sei im ersten Quartal 1999 wegen der Aufgabe der Geschäftstätigkeit eigenhändig in den Schlund der Entsorgungsanlage gekippt worden. Zum anderen macht sie geltend, sie habe seit dem 24. Februar 1998 keine Verfügungsmacht mehr über das Anlagevermögen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das gesamte Warenlager an die Firma S., ..., mit pro Forma Rechnung in Konsignation zum Verkauf exportiert.
6.1.1 Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Angaben der ESTV (die Buchhaltungsunterlagen sind nicht aktenkundig) war der Messestand per Ende 1998 noch in der Bilanz der Beschwerdeführerin vorhanden. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht zu diesem Zeitpunkt noch inne hatte, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Das weitere Schicksal des fraglichen Messestandes, insbesondere die behauptete Entsorgung im ersten Quartal 1999, ist hingegen nicht dokumentiert. Nach der Beweislastregel obliegt es der Beschwerdeführerin, steuermindernde Tatsachen rechtsgenüglich darzulegen (oben E. 2.2). Das heisst bezüglich der behaupteten Vernichtung des Messestandes vor Beendigung der Steuerpflicht, dass sie hierfür den Beweis zu führen hätte. Diesen Nachweis vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen, was sie in der Beschwerde (S. 3) im Grunde auch selbst einräumt. Zudem ist zu erwähnen, dass die ESTV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2000 explizit die Gelegenheit eingeräumt hat, die Entsorgung zwischen dem 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 nachzuweisen, und ihr gegebenenfalls eine Gutschrift in Aussicht stellte. Trotz dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Belege beigebracht. Die ESTV durfte und musste daher davon ausgehen, dass sich der fragliche Messestand per Ende
Seite 13
A-1410/2006
März 1999 noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befand.
Nicht weiter einzugehen ist deshalb auf die grundsätzlich überzeugenden Überlegungen der ESTV, wonach derjenige, welcher Gegenstände in Entsorgungsanlagen vernichtet, dafür üblicherweise einen Beleg erhält und wonach es auch unglaubwürdig erscheine, dass die Beschwerdeführerin einen mit Fr. 7'300.-- bilanzierten Messestand ohne Weiteres entsorgt habe, obwohl sie auch nach der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen weiterhin existiert habe. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin belegt die behauptete Übertragung von Waren an die S. in ... mit einem Zolldokument datiert vom 25. Februar 1998, welches die Ausfuhr von 1 Paket ... im statistischen Wert von Fr. 265'000.-- dokumentiert. Aufgrund der Akten ergibt sich im Übrigen, dass auch wenn erst in der Beschwerde erstmals mit diesem Export argumentiert worden ist, worauf auch die ESTV in der Vernehmlassung hinweist dieses Ausfuhrdokument bereits in einem früheren Verfahrensstadium, am 29. September 1999, der ESTV eingereicht wurde (vgl. act. 9).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei dieser Exportlieferung habe es sich um eine Lieferung als Konsignationsware, also im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes, gehandelt. Aufgrund der Buchführungsgrundsätze sei das Warenlager demzufolge in der Bilanz per Ende 1998 mit einem Wert von Fr. 200'954.-- aufgeführt worden. Das gesamte Warenlager habe sich bei der S. in ... befunden. Seit dem 28. Februar 1998 habe sie folglich über diese Waren keine Verfügungsmacht mehr gehabt.
Im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften ist Folgendes zu beachten: Nach Art. 5 Abs. 1
MWSTV liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (z.B. gestützt auf einen Kaufvertrag nach Art. 184 ff
. OR oder ein Kommissionsgeschäft nach Art. 425 ff
. OR). Die Kommission ist ein Rechtshandlungsauftrag und häufig anzutreffen im Kunst- und Antiquitätenhandel. Namentlich bei der Verkaufskommission bevollmächtigt der Kommittent den Verkaufskommissionär, ihm gehörende Gegenstände zu verkaufen und an Dritte zu liefern. Der Verkaufskommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung
Seite 14
A-1410/2006
des Kommittenten. Letzterer verschafft dem Kommissionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ohne ihm gleichzeitig das Eigentum an den Gegenständen zu übertragen. Sobald der Kommissionär einen Abnehmer (d.h. einen Dritten) gefunden hat, liefert er diesem im eigenen Namen und verschafft ihm die Verfügungsmacht, ohne jedoch selbst das Eigentum an den Gegenständen innezuhaben. Folglich wird vom Kommittenten an den Kommissionär (und ebenfalls von Letzterem an einen Käufer) die Verfügungsmacht im Sinn von Art. 5 Abs. 1
MWSTV übertragen; dass das Eigentum dabei auf den Kommittenten nicht übergeht, ist unerheblich (zum Begriff der Verfügungsmacht nach Art. 5 Abs. 1
MWSTV vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, VPB 68.71 E. 2a). Beim Kommissionsgeschäft liegt mehrwertsteuerrechtlich eine indirekte Stellvertretung nach Art. 10 Abs. 2
MWSTV vor (vgl. Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, VPB 68.71 E. 2b; PIERRE-MARIE GLAUSER, mwst.com, a.a.O., N. 31 zu Art. 11
). Entsprechend den Grundsätzen der indirekten Stellvertretung und wie für die Komission im Speziellen von Art. 10 Abs. 3
MWSTV explizit festgehalten, hat man es beim Kommissionsgeschäft immer mit zwei Lieferungen zu tun, und zwar eine vom Kommittenten an den Kommissionär (erste Lieferung) und die andere von diesem an den Dritten (zweite Lieferung). Aufgrund des (grundsätzlich formlos gültigen) Vertrags mit dem Kommittenten ist der Verkaufskommissionär sodann verpflichtet, den Erlös (abzüglich der Kommission) an den Kommittenten abzuführen (vgl. zum Ganzen auch: Merkblatt Nr. 05 "Ort der Lieferung von Gegenständen", S. 23 Ziffer 5.1). Was den Zeitpunkt der Lieferung des Kommittenten an den Verkaufskommissionär anbelangt, so löst erst die Weiterlieferung des Kommissionärs an den Dritten oder dessen Selbsteintritt (d.h. die Übernahme auf eigene Rechnung) die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär (und damit die erste Lieferung) aus. Bei Übergabe des Kommissionsgutes an den Kommissionär geht die Verfügungsmacht noch nicht über und es wird noch keine Lieferung bewirkt (vgl. Ziffer 285 der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige der ESTV; SIBYLLE SCHILLING/BRITTA REHFISCH, Kommissionsgeschäfte aus der Sicht der schweizerischen MWST bzw. deutschen Umsatzsteuer, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2001 S. 643 f. [auch zum Ganzen]). Bei Konstellationen der indirekten Stellvertretung gilt denn auch generell, dass die beiden Leistungen in dem Moment realisiert werden, in dem der Vertreter das Geschäft mit dem Dritten abwickelt, (vgl. GLAUSER, a.a.O., N. 29 und 31 zu Art. 11; Entscheid der SRK vom 11. Januar 2000, VPB 64.80 E. 6b/aa).
Seite 15
A-1410/2006
Daraus ergibt sich, dass die sog. Konsignationsware bis zum Zeitpunkt der Weiterlieferung des Kommissionärs an den Dritten mehrwertsteuerrechtlich zum Unternehmensbereich des Kommittenten zu rechnen ist, d.h. in dessen Verfügungsmacht steht. Mit dieser mehrwertsteuerrechtlichen Betrachtung stimmt im Übrigen auch die buchungsmässige Behandlung von Kommissionsgeschäften überein: beim Kommissionär sind die Sachen, welche er bloss in Kommission erhalten hat, nicht bilanzierungsfähig, da ihm kein Nutzungsrecht daran zusteht (vgl. KARL BLUMER, Die kaufmännische Bilanz, 9. Aufl., Zürich 1986, S. 97, WILLY ANDRES/ROLF UHLMANN, Finanzbuchhaltung, 3. Aufl., Zürich 1987, S. 156). Das heisst, die Bilanzierung dieser Waren hat weiterhin durch den Kommittenten zu erfolgen, wobei empfohlen wird, die Kommissionsware buchhalterisch von den gewöhnlichen Waren auszuscheiden (vgl. ANDRES/UHLMANN, a.a.O., S. 155).
Im vorliegenden Fall wird das behauptete Kommissionsgeschäft von der Beschwerdeführerin zwar nicht nachgewiesen. Allerdings besteht vorliegend kein Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. Zudem erscheint eine Kommission plausibel aufgrund der Tatsache, dass die fraglichen Waren zwar wie belegt im Februar 1998 ausgeführt worden sind, die Beschwerdeführerin sie aber trotzdem Ende 1998 im Wert von Fr. 200'954.-- noch in der Bilanz eingestellt hat, was im Fall eines Kommissionsgeschäfts wie soeben erläutert den Buchhaltungsgrundsätzen entsprechen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich um einen Export aufgrund eines Kommissionsgeschäfts gehandelt, führt aber nach dem Gesagten nicht dazu, dass ihre Verfügungsmacht über diese Waren per Ende März 1999 verneint werden müsste. Aufgrund ihrer Ausführungen (Beschwerde S. 4 unten, s.a. sogleich) ist davon auszugehen, dass der Kommissionär (die S.) die Waren bis Ende März 1999 noch nicht an Dritte verkauft und weiterleitet hat. Somit befanden sich aufgrund der dargelegten Grundsätze beim Kommissionsgeschäft die fraglichen Waren im für den Eigenverbrauch massgeblichen Zeitpunkt weiterhin in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin. An dieser Folgerung vermag schliesslich das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach sich inzwischen der bereits am 31. März 1999 gehegte Verdacht erhärtet habe, dass die S. die Steine nicht verkaufen, nicht bezahlen und auch nicht mehr zurückgeben konnte, sowie dass die S. in Konkurs ging. Massgeblich ist vorliegend einzig der fehlende Nachweis der Beschwerdeführerin, dass das
Seite 16
A-1410/2006
Warenlager bereits vor Beendigung der Steuerpflicht bzw. Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit nicht mehr in ihrer Verfügungsmacht gestanden hat (z.B. verloren gewesen sei), was die Eigenverbrauchsbesteuerung hätte verhindern können. Was nach Aufgabe dieser Tätigkeit mit den Waren geschah, ist hingegen für die Besteuerung im Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV unerheblich (ausführlich: Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.1).
6.2 Zu prüfen bleibt lediglich die Bemessung der Steuer. Die ESTV ging bei ihrer Kontrolle nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass der Eigenverbrauch nicht korrekt deklariert worden war. Sie war daher zur eigenen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen befugt bzw. verpflichtet (oben E. 3.1, 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.2 mit Hinweis). Die ESTV hat die Eigenverbrauchssteuer gestützt auf die Bilanz der Beschwerdeführerin per Ende 1998 berechnet.
6.2.1 Betreffend den Messestand als in Gebrauch genommener beweglicher Gegenstand ist Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
MWSTV anwendbar und die ESTV hatte im Rahmen ihrer Schätzung den Marktwert zu eruieren (oben E. 4.4.2).
Vorliegend hat die ESTV zur Bemessung des Eigenverbrauchs den Bilanzwert des Messestands herangezogen (zuzüglich einer Abschreibung von 25% für das erste Quartal 1999). Die ESTV darf bei der Schätzung des Marktwerts zwar nicht schematisch auf den Buchwert der fraglichen Gegenstände abstellen (vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3.1). Vorliegend war die ESTV zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen befugt und verpflichtet und beim massgeblichen Verkehrs- bzw. Marktwert handelt es sich um einen annäherungsweise zu bestimmenden Schätzwert (oben E. 4.4.2). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keinerlei Angaben zum Marktwert des Messestandes gemacht hat. Unter diesen Umständen ist das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3.1, 6.3.2). Die Beschwerdeführerin erhebt betreffend Berechnung der Eigenverbrauchssteuer auf dem Messestand ohnehin keine Beanstandungen. Sie macht lediglich im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit (oben E. 6.1.1) geltend, sie habe den Messestand entsorgt wegen "Aufgabe der Geschäftstätigkeit, wegen dessen Unverkäuflichkeit
Seite 17
A-1410/2006
und aus Platzgründen in einem Akt tiefster Depression über die unvergleichlich hohen Verluste aus dem Privatvermögen". Selbst wenn diese Ausführungen sich gegen die Bemessung der Steuer richten würden, wären sie nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht zu belegen, dass der Bilanzwert des Messestandes per 31. Dezember 1998 nicht dessen damaligem Verkehrswert als annäherungsweise zu bestimmenden Wert (E. 4.4.2) entsprach. Zwar erwähnt sie die Unverkäuflichkeit des Messestandes. Sie belegt jedoch einerseits nicht, dass sie vergebliche Verkaufsbemühungen unternommen hat, andererseits ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher Stand keinerlei Marktwert mehr haben sollte. Mangels anderer Anhaltspunkte kann somit nicht beanstandet werden, dass die ESTV auf den Buchwerten basierte, wovon sie noch pro rata Abschreibungen vornahm.
6.2.2 Es kann sodann nicht daran gezweifelt werden, dass die Warenvorräte als "neue" Gegenstände im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
MWSTV zu qualifizieren sind (zum Begriff: oben E. 4.4.1). Dass die Beschwerdeführerin diese zum Verkauf bestimmten Handelswaren in ihrem eigenen Betrieb im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
MWSTV selbst in Gebrauch genommen hat, ist nicht anzunehmen und sie macht solches auch nicht geltend. Demzufolge sind die Warenvorräte als neue bewegliche Gegenstände anzusehen und daher nach Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
MWSTV zum Einkaufspreis zu bewerten. Zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen oder -senkungen dürfen nicht berücksichtigt werden (oben E. 4.4.1). Die ESTV hat auch betreffend die Eigenverbrauchssteuer auf den Warenvorräten auf den Bilanzwert per 31. Dezember 1998 (von Fr. 200'954.--) abgestellt. In der Beschwerde wird die Bemessung der Eigenverbrauchssteuer an sich nicht bemängelt. Ebenfalls ist das lediglich in der Einsprache enthaltene Vorbringen, wonach das Warenlager wertberichtigt werden müsse, aufgrund der Massgeblichkeit des Einstandspreises ohne Preisveränderungen von vornherein nicht zu hören. Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Umstand, dass im bereits erwähnten Ausfuhrdokument welches sich gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin auf das vorliegend relevante Warenlager beziehen soll der statistische Wert der ausgeführten ... sich immerhin auf Fr. 265'000.-- belief. Bei diesem statistischen Wert handelt es sich entweder um den (im Fall eines Verkaufs) fakturierten Preis oder mangels solchem um den Preis, der einem Dritten in Rechnung
Seite 18
A-1410/2006
gestellt würde (sowie gewisse Zuschläge/Abzüge, vgl. Art. 9 Abs. 13 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels, SR 632.14), welche vorliegend gerade nicht massgeblich sind. Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin auf den Warenvorräten je Abschreibungen vorgenommen hat und damit die ESTV aufgrund des Abstellens auf den Bilanzwert per Ende 1998 auch die von der Beschwerdeführerin bis Ende 1998 verbuchten Abschreibungen auf diesen Posten akzeptiert hätte, was bei neuen beweglichen Gegenständen, wo der damalige Einkaufspreis massgeblich ist, gerade nicht in Betracht kommt (vgl. soeben und E. 4.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin Abschreibungen vorgenommen haben sollte, würde sich das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert anstatt auf den höheren Einkaufspreis (was an sich korrekt gewesen wäre) vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken und auf eine reformatio in peius könnte unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (zur reformatio in peius vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4). Deswegen und da ohnehin keine Anhaltspunkten für allfällige Abschreibungen bestehen, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Steuerbemessung durch die ESTV ist folglich auch bezüglich des Warenlagers zu bestätigen.
7.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid nicht, insbesondere auch nicht die Steuerberechnung (soweit sie nicht vorstehend behandelt wurde), sowie was die Verzugszinsberechnung (hierzu E. 3.5) und die Aufhebung des Rechtsvorschlages betrifft. Auf diese Punkte ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als Unterliegender steht keine Parteientschä-
Seite 19
A-1410/2006
digung zu (Art. 7 Abs.1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann
Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Seite 20
A-1410/2006
Versand:
Seite 21
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1410/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. März 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999). Eigenverbrauch bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
A-1410/2006
Sachverhalt:
A.
Die X., Kommanditgesellschaft, wurde mit Handelsregistereintrag vom ... gegründet. Sie bezweckt den Handel mit sowie die Bearbeitung von ... aller Art. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 war sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. B.
Am 30. August 1999 und am 3. September 1999 führte die ESTV bei der X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 durch. Aufgrund dieser Kontrolle erliess sie u.a. die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 171'137 im Betrage von Fr. 16'399.--. Diese Summe ergab sich aus der Besteuerung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten von Fr. 450.--, somit von Fr. 33.75, und der Besteuerung des Werts der Aktiven per Löschungsdatum 31. März 1999. Letzterer setzte sich zusammen aus Warenvorräten von Fr. 200'954.-- (Steuer Fr. 15'071.55) sowie Anlagevermögen von Fr. 18'400.-- abzüglich Abschreibung von Fr. 1'150.-- (Steuer Fr. 1'293.75). Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 führte der Vertreter der X. aus, der "Messestand", der im Betrag von Fr. 7'300.-- in die Eigenverbrauchssteuer
wegen
Beendigung
der
Steuerpflicht
einbezogen wurde, sei entsorgt worden und habe per Löschungsdatum gar nicht mehr existiert. Weiter müsse der von der Verwaltung angenommene Wert des Warenlagers per 31. März 1999 geprüft werden, da gravierende Mängel in der Bewertung vermutet werden müssten. Mit Stellungnahme vom 14. März 2000 führte die ESTV u.a. aus, der Eigenverbrauchssteuerberechnung seien richtigerweise die Bilanzwerte zugrunde gelegt worden. Der Messestand sei per 31. Dezember 1998 noch bilanziert gewesen. Sofern die X. dessen Entsorgung in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 nachweisen können, werde die ESTV eine Gutschrift prüfen. C.
Mit Entscheid vom 15. August 2000 hielt die ESTV fest, die X. habe für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 nebst der noch unbezahlten EA Nr. 171'136 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer nebst 5% Verzugszins seit 1. Juni 1999 zu zahlen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000 des Betreibungsamtes ... werde aufgehoben. Zudem wurden der
Seite 2
A-1410/2006
Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. 120.-- auferlegt. Zur Begründung wurde auf die EA Nr. 171'137 verwiesen. Mit Einsprache vom 14. Dezember 2000 liess die X. beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Eventuell sei der Entscheid form- und rechtsgültig zuzustellen unter Einräumung der ordentlichen Rechtsmittelfristen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Entscheid sei unrichtig zugestellt worden, da die X. gemäss Vollmacht vertreten sei und der Entscheid daher dem Vertreter hätte eröffnet werden müssen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 wurde der Entscheid vom 15. August 2000 dem Vertreter der X. nochmals eröffnet und es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 30 Tagen seit der nochmaligen Eröffnung durch Einsprache angefochten werden könne. Mit Eingabe vom 13. Februar 2001 erhob der Vertreter der X. gegen den am 19. Januar 2001 (neu) eröffneten Entscheid vom 15. August 2000 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, wobei sich die Gutheissung lediglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten bezog (Ziff. 1). Im übrigen hielt sie fest, die X. schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. Juni 1999 (Ziff. 2). Die Zahlung in Höhe von Fr. 814.20 vom 24. Januar 2000 werde an die Steuerschuld angerechnet (Ziff. 3). Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000 des Betreibungsamtes ... werde im Umfang der Steuerschuld abzüglich der geleisteten Zahlung aufgehoben (Ziff. 4). D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erhob die X. (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte dabei, Ziff. 2 des Einspracheentscheides sei aufzuheben. In der Begründung machte sie einerseits Verfahrensfehler der ESTV geltend, nämlich Verschleppung des Verfahrens und fehlerhafte Zustellung des Einspracheentscheides. Andererseits machte sie im Wesentlichen geltend, die ESTV gehe bei ihren Forderungen von falschen Tatsachen aus, weil sie schon vor dem Löschungsdatum vom 31. März 1999 keine Verfügungsmacht mehr über das Anlagevermögen gehabt habe.
Seite 3
A-1410/2006
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2005 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 4
A-1410/2006
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
2.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2 mit Hinweisen; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Seite 5
A-1410/2006
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49, E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
3.2 Nach Art. 47
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
||||||
| Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. | ||||||
| Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. | ||||||
| Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. | ||||||
| Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. [1] | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 962 |
||||||
| Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: | ||||||
| Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; | ||||||
| Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; | ||||||
| Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. | ||||||
| Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: | ||||||
| Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; | ||||||
| 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; | ||||||
| Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. | ||||||
| Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. | ||||||
| Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. | ||||||
Seite 6
A-1410/2006
3.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 48
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
||||||
| Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. | ||||||
| Sie berücksichtigt dabei, dass: | ||||||
| der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und | ||||||
| die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 60 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
3.4 Gemäss Art. 40
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 40 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 38 [1] Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
||||||
| Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. | ||||||
| Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. | ||||||
| Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: | ||||||
| die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oderden Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; | ||||||
| den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder | ||||||
| den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; | ||||||
| die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oderden Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind. [2] | ||||||
| den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder | ||||||
| den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 81 [1] Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
||||||
| Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. | ||||||
| Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes. | ||||||
| Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. | ||||||
| Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1-3, 73 und 74 gelten sinngemäss. | ||||||
| Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: | ||||||
| Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist. | ||||||
| Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
Seite 7
A-1410/2006
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4 Bst. a
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
Seite 8
A-1410/2006
bewegliche Geschäftseinrichtungen) (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, VPB 69.37, E. 4c/aa; IVO GUT, mwst.com, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 9, B; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.2; A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2). 4.4
4.4.1 Bei neuen beweglichen Gegenständen ist die Eigenverbrauchssteuer auf dem Einkaufspreis zu bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
Seite 9
A-1410/2006
2002, E. 2.3; BGE 128 I 249 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Praxis der ESTV zu Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 83 [1] Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
||||||
| Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. | ||||||
| Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
Anhaltspunkte für die Bemessung des Marktwertes beim EntnahmeEigenverbrauch können nach in der Lehre vertretener Ansicht offizielle Bewertungslisten, Angaben aus der Anlagebuchhaltung unter Berücksichtigung angemessener kalkulatorischer Abschreibungen oder Angebote von vergleichbaren Gegenständen geben (CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 811, Rz. 1194).
5.
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der ESTV vor, sie habe das Verfahren verschleppt. Der Einspracheentscheid sei nach vierjähriger Bearbeitung gefällt worden. Er sei bei ihrem Vertreter erst eingetroffen, nachdem die zehnjährige buchhalterische Aufbewahrungspflicht aus dem Jahre 1995 bereits abgelaufen war.
Diese Rüge geht in zweierlei Hinsicht fehl. Zum Einen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich mit den Positionen betreffend Eigenverbrauchsbesteuerung auseinander, somit mit Geschäftsvorfällen, welche im Jahre 1999 stattfanden. Die ESTV leitete das diesbezügliche Verfahren im August des gleichen Jahres ein. Die Erstverfügung wurde am 15. August 2000 ein erstes Mal eröffnet und am 18. Januar 2001 ein zweites Mal. Es ist offensichtlich, dass
Seite 10
A-1410/2006
diesbezüglich von einer Verschleppung keine Rede sein kann. Daran ändert nichts, dass anschliessend der Einspracheentscheid erst am 3. Januar 2005 erging. Aufgrund dieser Behandlungsdauer entstanden der Beschwerdeführerin auch keinerlei Nachteile. Dass die Steuerforderungen gegen sie nicht verjährten, ist nicht auf die Bearbeitungsdauer bei der Einspracheerledigung zurückzuführen, sondern Folge der verjährungsunterbrechenden Verfügung vom 15. August 2000 bzw. 18. Januar 2001 (vgl. hierzu oben E. 3.4). Die Beschwerdeführerin übersieht zum Anderen, dass Art. 47 Abs. 2
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
||||||
| Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. | ||||||
| Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. | ||||||
| Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. | ||||||
| Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. [1] | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
||||||
| Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. | ||||||
| Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. | ||||||
| Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. | ||||||
| Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. [1] | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, der Einspracheentscheid sei fälschlicherweise ihrem vormaligen Vertreter statt ihr selber zugestellt worden.
Hat eine Partei im Sinne von Art. 11 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die Beschwerdeführerin hat V. mit Vollmacht vom 21. Januar 2000 zu ihrer Vertretung ermächtigt. Diese Vollmacht wurde der ESTV mit Schreiben vom 26. Januar 2000 zugestellt und ihr somit ausdrücklich kundgegeben. In der Folge durfte die ESTV ihre Mitteilungen an den Vertreter richten, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde (Art. 11 Abs. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Seite 11
A-1410/2006
Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie der ESTV einen Widerruf der Vollmacht angezeigt hat, ist die ESTV zu Recht davon ausgegangen, das Vertretungsverhältnis bestehe weiterhin. Die ESTV hat den Einspracheentscheid dementsprechend gestützt auf Art. 11 Abs. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
||||||
| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
In materieller Hinsicht hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin die Eigenverbrauchssteuer bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
Betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
Seite 12
A-1410/2006
6.1 Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
Zum Bestehen der Verfügungsmacht im massgeblichen Zeitpunkt bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, der von der ESTV erwähnte Messestand sei im ersten Quartal 1999 wegen der Aufgabe der Geschäftstätigkeit eigenhändig in den Schlund der Entsorgungsanlage gekippt worden. Zum anderen macht sie geltend, sie habe seit dem 24. Februar 1998 keine Verfügungsmacht mehr über das Anlagevermögen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das gesamte Warenlager an die Firma S., ..., mit pro Forma Rechnung in Konsignation zum Verkauf exportiert.
6.1.1 Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Angaben der ESTV (die Buchhaltungsunterlagen sind nicht aktenkundig) war der Messestand per Ende 1998 noch in der Bilanz der Beschwerdeführerin vorhanden. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht zu diesem Zeitpunkt noch inne hatte, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Das weitere Schicksal des fraglichen Messestandes, insbesondere die behauptete Entsorgung im ersten Quartal 1999, ist hingegen nicht dokumentiert. Nach der Beweislastregel obliegt es der Beschwerdeführerin, steuermindernde Tatsachen rechtsgenüglich darzulegen (oben E. 2.2). Das heisst bezüglich der behaupteten Vernichtung des Messestandes vor Beendigung der Steuerpflicht, dass sie hierfür den Beweis zu führen hätte. Diesen Nachweis vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen, was sie in der Beschwerde (S. 3) im Grunde auch selbst einräumt. Zudem ist zu erwähnen, dass die ESTV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2000 explizit die Gelegenheit eingeräumt hat, die Entsorgung zwischen dem 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 nachzuweisen, und ihr gegebenenfalls eine Gutschrift in Aussicht stellte. Trotz dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Belege beigebracht. Die ESTV durfte und musste daher davon ausgehen, dass sich der fragliche Messestand per Ende
Seite 13
A-1410/2006
März 1999 noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befand.
Nicht weiter einzugehen ist deshalb auf die grundsätzlich überzeugenden Überlegungen der ESTV, wonach derjenige, welcher Gegenstände in Entsorgungsanlagen vernichtet, dafür üblicherweise einen Beleg erhält und wonach es auch unglaubwürdig erscheine, dass die Beschwerdeführerin einen mit Fr. 7'300.-- bilanzierten Messestand ohne Weiteres entsorgt habe, obwohl sie auch nach der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen weiterhin existiert habe. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin belegt die behauptete Übertragung von Waren an die S. in ... mit einem Zolldokument datiert vom 25. Februar 1998, welches die Ausfuhr von 1 Paket ... im statistischen Wert von Fr. 265'000.-- dokumentiert. Aufgrund der Akten ergibt sich im Übrigen, dass auch wenn erst in der Beschwerde erstmals mit diesem Export argumentiert worden ist, worauf auch die ESTV in der Vernehmlassung hinweist dieses Ausfuhrdokument bereits in einem früheren Verfahrensstadium, am 29. September 1999, der ESTV eingereicht wurde (vgl. act. 9).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei dieser Exportlieferung habe es sich um eine Lieferung als Konsignationsware, also im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes, gehandelt. Aufgrund der Buchführungsgrundsätze sei das Warenlager demzufolge in der Bilanz per Ende 1998 mit einem Wert von Fr. 200'954.-- aufgeführt worden. Das gesamte Warenlager habe sich bei der S. in ... befunden. Seit dem 28. Februar 1998 habe sie folglich über diese Waren keine Verfügungsmacht mehr gehabt.
Im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften ist Folgendes zu beachten: Nach Art. 5 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 184 |
||||||
| Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. | ||||||
| Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. | ||||||
| Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 425 |
||||||
| Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. | ||||||
| Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
Seite 14
A-1410/2006
des Kommittenten. Letzterer verschafft dem Kommissionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ohne ihm gleichzeitig das Eigentum an den Gegenständen zu übertragen. Sobald der Kommissionär einen Abnehmer (d.h. einen Dritten) gefunden hat, liefert er diesem im eigenen Namen und verschafft ihm die Verfügungsmacht, ohne jedoch selbst das Eigentum an den Gegenständen innezuhaben. Folglich wird vom Kommittenten an den Kommissionär (und ebenfalls von Letzterem an einen Käufer) die Verfügungsmacht im Sinn von Art. 5 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
||||||
| Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: | ||||||
| Radio- und Fernsehdienstleistungen; | ||||||
| das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; | ||||||
| das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; | ||||||
| das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. | ||||||
| Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: | ||||||
| die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; | ||||||
| Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; | ||||||
| die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
||||||
| Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: | ||||||
| Radio- und Fernsehdienstleistungen; | ||||||
| das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; | ||||||
| das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; | ||||||
| das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. | ||||||
| Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: | ||||||
| die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; | ||||||
| Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; | ||||||
| die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). | ||||||
Seite 15
A-1410/2006
Daraus ergibt sich, dass die sog. Konsignationsware bis zum Zeitpunkt der Weiterlieferung des Kommissionärs an den Dritten mehrwertsteuerrechtlich zum Unternehmensbereich des Kommittenten zu rechnen ist, d.h. in dessen Verfügungsmacht steht. Mit dieser mehrwertsteuerrechtlichen Betrachtung stimmt im Übrigen auch die buchungsmässige Behandlung von Kommissionsgeschäften überein: beim Kommissionär sind die Sachen, welche er bloss in Kommission erhalten hat, nicht bilanzierungsfähig, da ihm kein Nutzungsrecht daran zusteht (vgl. KARL BLUMER, Die kaufmännische Bilanz, 9. Aufl., Zürich 1986, S. 97, WILLY ANDRES/ROLF UHLMANN, Finanzbuchhaltung, 3. Aufl., Zürich 1987, S. 156). Das heisst, die Bilanzierung dieser Waren hat weiterhin durch den Kommittenten zu erfolgen, wobei empfohlen wird, die Kommissionsware buchhalterisch von den gewöhnlichen Waren auszuscheiden (vgl. ANDRES/UHLMANN, a.a.O., S. 155).
Im vorliegenden Fall wird das behauptete Kommissionsgeschäft von der Beschwerdeführerin zwar nicht nachgewiesen. Allerdings besteht vorliegend kein Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. Zudem erscheint eine Kommission plausibel aufgrund der Tatsache, dass die fraglichen Waren zwar wie belegt im Februar 1998 ausgeführt worden sind, die Beschwerdeführerin sie aber trotzdem Ende 1998 im Wert von Fr. 200'954.-- noch in der Bilanz eingestellt hat, was im Fall eines Kommissionsgeschäfts wie soeben erläutert den Buchhaltungsgrundsätzen entsprechen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich um einen Export aufgrund eines Kommissionsgeschäfts gehandelt, führt aber nach dem Gesagten nicht dazu, dass ihre Verfügungsmacht über diese Waren per Ende März 1999 verneint werden müsste. Aufgrund ihrer Ausführungen (Beschwerde S. 4 unten, s.a. sogleich) ist davon auszugehen, dass der Kommissionär (die S.) die Waren bis Ende März 1999 noch nicht an Dritte verkauft und weiterleitet hat. Somit befanden sich aufgrund der dargelegten Grundsätze beim Kommissionsgeschäft die fraglichen Waren im für den Eigenverbrauch massgeblichen Zeitpunkt weiterhin in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin. An dieser Folgerung vermag schliesslich das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach sich inzwischen der bereits am 31. März 1999 gehegte Verdacht erhärtet habe, dass die S. die Steine nicht verkaufen, nicht bezahlen und auch nicht mehr zurückgeben konnte, sowie dass die S. in Konkurs ging. Massgeblich ist vorliegend einzig der fehlende Nachweis der Beschwerdeführerin, dass das
Seite 16
A-1410/2006
Warenlager bereits vor Beendigung der Steuerpflicht bzw. Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit nicht mehr in ihrer Verfügungsmacht gestanden hat (z.B. verloren gewesen sei), was die Eigenverbrauchsbesteuerung hätte verhindern können. Was nach Aufgabe dieser Tätigkeit mit den Waren geschah, ist hingegen für die Besteuerung im Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
6.2 Zu prüfen bleibt lediglich die Bemessung der Steuer. Die ESTV ging bei ihrer Kontrolle nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass der Eigenverbrauch nicht korrekt deklariert worden war. Sie war daher zur eigenen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen befugt bzw. verpflichtet (oben E. 3.1, 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.2 mit Hinweis). Die ESTV hat die Eigenverbrauchssteuer gestützt auf die Bilanz der Beschwerdeführerin per Ende 1998 berechnet.
6.2.1 Betreffend den Messestand als in Gebrauch genommener beweglicher Gegenstand ist Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
Vorliegend hat die ESTV zur Bemessung des Eigenverbrauchs den Bilanzwert des Messestands herangezogen (zuzüglich einer Abschreibung von 25% für das erste Quartal 1999). Die ESTV darf bei der Schätzung des Marktwerts zwar nicht schematisch auf den Buchwert der fraglichen Gegenstände abstellen (vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3.1). Vorliegend war die ESTV zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen befugt und verpflichtet und beim massgeblichen Verkehrs- bzw. Marktwert handelt es sich um einen annäherungsweise zu bestimmenden Schätzwert (oben E. 4.4.2). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keinerlei Angaben zum Marktwert des Messestandes gemacht hat. Unter diesen Umständen ist das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3.1, 6.3.2). Die Beschwerdeführerin erhebt betreffend Berechnung der Eigenverbrauchssteuer auf dem Messestand ohnehin keine Beanstandungen. Sie macht lediglich im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit (oben E. 6.1.1) geltend, sie habe den Messestand entsorgt wegen "Aufgabe der Geschäftstätigkeit, wegen dessen Unverkäuflichkeit
Seite 17
A-1410/2006
und aus Platzgründen in einem Akt tiefster Depression über die unvergleichlich hohen Verluste aus dem Privatvermögen". Selbst wenn diese Ausführungen sich gegen die Bemessung der Steuer richten würden, wären sie nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht zu belegen, dass der Bilanzwert des Messestandes per 31. Dezember 1998 nicht dessen damaligem Verkehrswert als annäherungsweise zu bestimmenden Wert (E. 4.4.2) entsprach. Zwar erwähnt sie die Unverkäuflichkeit des Messestandes. Sie belegt jedoch einerseits nicht, dass sie vergebliche Verkaufsbemühungen unternommen hat, andererseits ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher Stand keinerlei Marktwert mehr haben sollte. Mangels anderer Anhaltspunkte kann somit nicht beanstandet werden, dass die ESTV auf den Buchwerten basierte, wovon sie noch pro rata Abschreibungen vornahm.
6.2.2 Es kann sodann nicht daran gezweifelt werden, dass die Warenvorräte als "neue" Gegenstände im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
Seite 18
A-1410/2006
gestellt würde (sowie gewisse Zuschläge/Abzüge, vgl. Art. 9 Abs. 13 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels, SR 632.14), welche vorliegend gerade nicht massgeblich sind. Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin auf den Warenvorräten je Abschreibungen vorgenommen hat und damit die ESTV aufgrund des Abstellens auf den Bilanzwert per Ende 1998 auch die von der Beschwerdeführerin bis Ende 1998 verbuchten Abschreibungen auf diesen Posten akzeptiert hätte, was bei neuen beweglichen Gegenständen, wo der damalige Einkaufspreis massgeblich ist, gerade nicht in Betracht kommt (vgl. soeben und E. 4.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin Abschreibungen vorgenommen haben sollte, würde sich das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert anstatt auf den höheren Einkaufspreis (was an sich korrekt gewesen wäre) vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken und auf eine reformatio in peius könnte unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (zur reformatio in peius vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4). Deswegen und da ohnehin keine Anhaltspunkten für allfällige Abschreibungen bestehen, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Steuerbemessung durch die ESTV ist folglich auch bezüglich des Warenlagers zu bestätigen.
7.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid nicht, insbesondere auch nicht die Steuerberechnung (soweit sie nicht vorstehend behandelt wurde), sowie was die Verzugszinsberechnung (hierzu E. 3.5) und die Aufhebung des Rechtsvorschlages betrifft. Auf diese Punkte ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 19
A-1410/2006
digung zu (Art. 7 Abs.1
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann
Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 20
A-1410/2006
Versand:
Seite 21
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
MWSTG 93
MWSTG 94
MWSTV 4
MWSTV 5
MWSTV 8
MWSTV 10
MWSTV 11
MWSTV 26
MWSTV 37
MWSTV 38
MWSTV 40
MWSTV 47
MWSTV 48
MWSTV 60
MWSTV 81
MWSTV 83
OR 184
OR 425
OR 962
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGG 53
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 11
VwVG 38
VwVG 49
VwVG 62
VwVG 63
ZGB 8
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
||||||
| Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: | ||||||
| Radio- und Fernsehdienstleistungen; | ||||||
| das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; | ||||||
| das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; | ||||||
| das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; | ||||||
| das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. | ||||||
| Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: | ||||||
| die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; | ||||||
| Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; | ||||||
| die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 26 [1] Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 38 [1] Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
||||||
| Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. | ||||||
| Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. | ||||||
| Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: | ||||||
| die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oderden Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; | ||||||
| den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder | ||||||
| den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; | ||||||
| die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oderden Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind. [2] | ||||||
| den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder | ||||||
| den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 40 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
||||||
| Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. | ||||||
| Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. | ||||||
| Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. | ||||||
| Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. [1] | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
||||||
| Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. | ||||||
| Sie berücksichtigt dabei, dass: | ||||||
| der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und | ||||||
| die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 60 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 81 [1] Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
||||||
| Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. | ||||||
| Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes. | ||||||
| Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. | ||||||
| Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1-3, 73 und 74 gelten sinngemäss. | ||||||
| Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: | ||||||
| Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist. | ||||||
| Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 83 [1] Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
||||||
| Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. | ||||||
| Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 184 |
||||||
| Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. | ||||||
| Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. | ||||||
| Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 425 |
||||||
| Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. | ||||||
| Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 962 |
||||||
| Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: | ||||||
| Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; | ||||||
| Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; | ||||||
| Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. | ||||||
| Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: | ||||||
| Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; | ||||||
| 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; | ||||||
| Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. | ||||||
| Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. | ||||||
| Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
||||||
| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
AS
AS 1994/3170AS 1994/1464