Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-649/2016

Urteil vom 23. August 2017

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Pascal Richard und Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.

X._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Vorinstanz,

Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,

Abteilung Landwirtschaft,

Erstinstanz.

Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2008-2013.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit Pferdehaltung und -zucht.

A.a Am 18. Januar 2013 fand eine Überprüfung seines Betriebs vor Ort statt.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 ("Direktzahlungen, nachträgliche Kürzung wegen Nicht-Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr") teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, im Beitragsjahr 2013 würden die ihm für die Jahre 2008-2012 ausgerichteten Direktzahlungen sowie die Akontozahlung für das Jahr 2013 zurückgefordert, da davon auszugehen sei, dass er das wirtschaftliche Risiko der Führung seines Landwirtschaftsbetriebs nicht selber trage. Auf Grund der Gebäude, des Maschineninventars und des Pferdebestands vor Ort müsste der für die Direktzahlungsberechtigung gemeldete Vermögenswert höher sein. Gemäss Handelsregister werde die Pferdehaltung durch die Y._______ AG mit dem Zweck Pferdezucht, -handel und -ausbildung betrieben.

Mit Eingaben vom 7. November 2013 und 25. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung in der Sache und reichte der Erstinstanz verschiedene Unterlagen zum Nachweis seiner Direktzahlungsberechtigung ein. Zudem fand im Zeitraum vom Januar 2013 bis Juni 2014 ein Austausch von E-Mails zwischen der Erstinstanz und dem Beschwerdeführer statt (vgl. act. 5 Vorakten).

A.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 "Nachträgliche Kürzung der Direktzahlungen wegen Nichtbewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr" verfügte die Erstinstanz Folgendes:

"I. Die "Kürzung der Direktzahlungen 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 von Fr. 122'223.35 bleibt bestehen.

..."

Die Erstinstanz hielt fest, das Betriebsergebnis des Betriebs des Beschwerdeführers entspreche nicht der landwirtschaftlichen Aufzeichnungspflicht und dokumentiere dessen Eigenständigkeit nicht. So fehlten die privaten Einnahmen und Ausgaben des Betriebs, und die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben seien unvollständig. Insbesondere fehlten Angaben zu der AHV/IV/EO des Betriebsinhabers, Zahlungen in dessen 2. Säule, Versicherungen für Gebäude, Unfall und Haftpflicht, Miete und Pacht für Geschäftsräume, Unterhalt, Reparaturen, Schuldzinsen, Zinsen, Naturalbezüge, Privatanteile an Betriebsausgaben, Bewertung von Warenvorräten und Abschreibungen. Bei den meisten Einnahmen und Ausgaben fehlten Belege dafür, wer die Leistungserbringer und -bezüger seien. Der Beschwerdeführer reiche keine Vereinbarung betreffend die Verrechnungen mit der Y._______ AG ein. Die Direktzahlungen, die einzigen belegten Einnahmen, die an den Beschwerdeführer ausbezahlt würden, stellten nur 4.8% der gesamten Einnahmen dar. 61% der Einnahmen seien der Y._______ AG fakturiert. Die Ausgaben seien zu 100% von der Y._______ AG in Rechnung gestellt. Schliesslich werde der Hauptteil der Arbeiten nicht durch betriebseigene Arbeitskräfte erbracht, da das Personal durch die Y._______ AG angestellt sei.

Mit Rekurs vom 21. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 18. Juni 2014.

A.c Mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Sie zog insbesondere in Erwägung, im Jahr 2013 seien sämtliche Ausgaben des Landwirtschaftsbetriebs über die Y._______ AG abgewickelt worden. Die für einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb typischen Kosten (Futter, Tierarzt, Hufschmid) und laufende Kosten (Strom, Wasser, Versicherungen, Zinsen, Personal) seien der AG in Rechnung gestellt und dem Betrieb anteilsmässig weiterverrechnet worden. Diese sehr ungewöhnliche Verrechnung sämtlicher Aufwandpositionen mit einer anderen Unternehmung, der Umstand, dass im Betrieb überwiegend Pferde der AG gehalten würden, und die Tatsache, dass die im Betrieb eingesetzten familienfremden Arbeitskräfte von der AG angestellt seien, liessen eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Landwirtschaftsbetriebs von der AG vermuten. Dass die Zuchtpferde, die Eigentum der AG seien, in der Tierverkehrsdatenbank und im Register des Schweizerischen Verbands für Pferdesport als Eigentum des Beschwerdeführers eingetragen seien, deute ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Die im Auftragsverhältnis für Ernte- und Saatarbeiten eingesetzten Personen könnten nicht als familieneigene Arbeitskräfte anerkannt werden. Die Behauptung, dass der Vater und die Ehefrau des Beschwerdeführers im Tierhaltungsbetrieb massgeblich mitarbeiteten, sei durch keinerlei Belege, wie Einzahlungen an Sozialversicherungen, untermauert. Eine massgebliche Mitarbeit von Y._______ erscheine bereits deshalb als unrealistisch, weil das Ingenieurbüro der AG vorwiegend von ihm geführt werde. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Ehefrau die einfachen Stallarbeiten erledigten, während die zu sehr niedrigen Lohnansätzen entschädigten familienfremden Arbeitskräfte sich um die Pflege und das Bewegen der Zuchtpferde kümmerten. Angesichts der Grösse des Pferdehaltungsbetriebs, der unterschiedlichen Betriebsstandorte und der eingesetzten familienfremden Arbeitskräfte sei der Personalbedarf des Betriebs auf mindestens 300 Stellenprozent zu veranschlagen. Es sei offensichtlich, dass der Betrieb im Beitragsjahr 2013 nicht zu 50% mit betriebseigenen Arbeitskräften bewirtschaftet worden sei, weshalb auf die Einholung eines Arbeitsvoranschlags verzichtet werden könne. Für die Jahre 2008 bis 2012 habe der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Betriebsabrechnungen oder Abrechnungen über Sozialversicherungsbeiträge für das Betriebspersonal eingereicht.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und auf die Kürzung (recte: Rückforderung) der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2008-2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 122'223.35 sei zu verzichten. Die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2013 seien festzusetzen und ihm ungekürzt (zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab dem 1. Januar 2014) auszurichten. Eventualiter sei die Erstinstanz anzuweisen, die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2013 festzusetzen und ihm ungekürzt (zuzüglich 5% Verzugszinses ab dem 1. Januar 2014) auszurichten. Subeventualiter seien der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Bemessung der Parteientschädigung sei der Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote einzuladen. Zur Überprüfung der finanziellen Selbständigkeit seines Betriebs sei eine Expertise einzuholen, und es sei ein Arbeitsvoranschlag für die Jahre 2008-2013 zu erstellen. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm der Gegenstand der Betriebsprüfung vom 18. Januar 2013 nicht korrekt mitgeteilt worden sei, diese nicht dokumentiert und er über deren Ergebnis nicht informiert worden sei. Ferner sei eine Anfrage der Erstinstanz an das Steueramt nicht aktenkundig. Die Vorin-stanz habe sich mit seinen diesbezüglichen Rügen ungenügend auseinandergesetzt. Ferner habe die Vorinstanz den Verzicht auf das beantragte Gutachten zu der finanziellen Selbständigkeit seines Betriebs nicht begründet und sei auf seinen Beweisantrag um Beizug sämtlicher Unterlagen betreffend seine Direktzahlungsgesuche für die Jahre 2008-2013 nicht eingegangen. Des Weiteren habe ihm die Vorinstanz den Abschluss ihrer Sachverhaltsermittlungen entgegen einer kantonalen Verfahrensvorschrift nicht angezeigt. Schliesslich begründe die Vorinstanz nicht vertieft, weshalb die Rückforderung nicht auf das Jahr 2013 zu beschränken sei und gehe nicht auf sein Vorbringen ein, dass die Rückforderung eine grosse Härte für ihn darstelle, da er über die Direktzahlungen verfügt habe. Die Mitwirkungspflicht gelange bei der Rückforderung von Direktzahlungen nicht zur Anwendung. Obwohl blosse Annahmen nicht genügten, um eine Rückforderung zu verfügen, sei der Sachverhalt mit Bezug auf die Jahre 2008-2012 nicht abgeklärt worden.

In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das Zusammenwirken mit der AG bestehe nur im Pferdebereich. Der Pferdehandel erfolge über die AG. Für die Haltung und Ausbildung der Zuchtpferde werde er von der AG entschädigt. Dazu kämen das Einkommen aus den Zuchteinnahmen, die Turniergewinne, die Pensionen für den Stall "Z._______" und die Direktzahlungen. Die Gewinnsummen und die Pensionen für den Stall "Z._______" würden ihm über ein Verrechnungskonto bei der AG gutgeschrieben. Für die Gutschriften (Entschädigung Zuchtpferde) und Belastungen (Kosten Landwirtschaftsbetrieb) würden bei der AG Verrechnungskonten geführt und Ende Jahr abgerechnet. Den Saldo versteuere er als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für den Betrieb sei ein eigenes Betriebsergebnis ausgewiesen. Daran ändere die fehlende Verrechnung der Lohnunternehmerkosten und der Verköstigung der Angestellten nichts. Das Personal sei von der AG angestellt und werde ihm verliehen. Obwohl kein rechtsgültiger Personalverleih vorliege, sei das von der AG ausgeliehene Personal betriebseigene Arbeitskraft, welches in persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Hinsicht in seinen Betrieb eingebunden sei. Die Arbeiten auf dem Betrieb erledigten zum grössten Teil er selbst, sein Vater und seine Ehefrau. Zudem seien regelmässig 1-2 von der AG ausgeliehene Angestellte beschäftigt, die bis zum Jahr 2013 vorwiegend die Pferde gepflegt und bewegt hätten. Ein Arbeitsaufwand von 300 Stellenprozent sei aus der Luft gegriffen. Selbst wenn das von der AG ausgeliehene Personal nicht als betriebseigene Arbeitskraft gelten sollte, seien mehr als 50% der Arbeiten von ihm, seiner Ehefrau und seinem Vater verrichtet. Es sei ein Arbeitsvoranschlag zu erstellen. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt, da ihn die Erstinstanz nicht innert Jahresfrist ab Kenntnis geltend gemacht habe. Eventualiter sei die Rückforderung im Sinne der Verhältnismässigkeit auf das Jahr 2013 zu beschränken, da er die erhaltenen Direktzahlungen investiert habe.

C.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, anlässlich der Betriebsbesichtigung seien keine Anhaltspunkte gefunden worden, die gegen die Direktzahlungsberechtigung des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Da es keine Beanstandungen gegeben habe, sei kein Protokoll erstellt worden, und der Beschwerdeführer habe auch keines verlangt. Er sei nach der Besichtigung jedoch aufgefordert worden, die Arbeitsverträge und SVA-Abrechnungen für das Personal einzureichen. Zudem sei ein Falldossier eröffnet worden. In der telefonisch eingeholten Auskunft habe das Steueramt bestätigt, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlich zwar als unselbständig erwerbend gelte, die Direktzahlungen jedoch als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariere. Die Zahlungen zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers und der AG seien nicht oder nur unvollständig belegt. Für die Jahre 2008-2012 existiere nur eine Übersicht über die Beträge Pferdezucht, ohne jegliche Belege. Für Ausbildung und Verkauf der Pferde werde pauschal ein Betrag aufgeführt, obwohl die Pferde im Eigentum der AG seien und der Handel über die AG abgewickelt werde. Es fehlten landwirtschaftliche Faktoren wie Ausgaben für Lohnunternehmen (Säen, Dreschen etc.) und Abrechnungen der eigenen AHV-Beiträge. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus der Pferdezucht einen Lohn von jeweils rund Fr. 100'000.- erwirtschafte, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb jedoch nur die Direktzahlungen und - zumindest für 2012 - einen Verlust deklariere. In einer landwirtschaftlichen Pferdepension müssten zumindest das Misten und Füttern der Tiere von betriebseigenem Personal erledigt werden. Bei den häufigen (Auslands-)Abwesenheiten des Beschwerdeführers an Turnieren, der rund 50%-Beschäftigung als Geschäftsleiter im Ingenieurbüro und seiner Tätigkeit als Gemeindeingenieur bestehe kein Zweifel daran, dass die Hauptarbeit im Betrieb von den Angestellten der AG geleistet werde, weshalb sich die Erstellung eines Arbeitsvoranschlags erübrige. Der Ackerbaustellenleiter bestätige, dass die Arbeiten auf dem Betrieb hauptsächlich von den Angestellten der AG erledigt würden.

C.a Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid.

C.b In seiner Stellungnahme als Fachbehörde vom 12. Mai 2016 erklärt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), es sei unklar, wer den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers tatsächlich bewirtschafte bzw. auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Entsprechende Unterlagen müssten vom Beschwerdeführer eingereicht werden. Die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs würden über ein Verrechnungskonto der Y._______ AG abgewickelt. Die Mitarbeiter seien von der AG angestellt und ausgeliehen. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2008-2012 beträfen alle die AG, nicht den Landwirtschaftsbetrieb. Aufgrund der Abrechnungen und der persönlichen Verhältnisse in der Entscheidfällung führe die AG die Geschäfte des Betriebs auf ihre eigene Rechnung und Gefahr.

C.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer, der zu der Betriebsüberprüfung vom Januar 2013 aufgebotene Pferdespezialist sei zum Grund für die Überprüfung zu befragen. Die Zahlungen zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb und der AG seien aktenkundig (vgl. Rekursbeilage 10). Bei der Pferdehaltung habe eine klare Trennung zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb und der AG bestanden. Der Ackerbaustellenleiter habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, dass er nicht wisse, wer die Arbeiten auf dem Betrieb verrichte (Rekursbeilagen 16 und 17). Sollte die Erstinstanz ihr Vorgehen in Bezug auf die Rückforderung vorgängig beim BLW abgeklärt haben, wozu die Behörden zu einer Stellungnahme einzuladen seien, sei dessen Eingabe nicht als solche einer unbeteiligten Fachbehörde zu würdigen.

D.
Am 22. November 2016 fand eine vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesverwaltungsgericht statt.

D.a Mit Eingabe vom 15. Dezember beantwortete die Erstinstanz im Nachgang zu der öffentlichen Parteiverhandlung verschiedene Fragen des Instruktionsrichters und führte dabei insbesondere Folgendes aus: Die Schlussabrechnungen der Jahre 2008-2012 seien nicht zu den Akten genommen worden, da die Höhe der Rückforderungen nicht strittig sei. Die telefonische Rückfrage beim Steueramt müsse im Februar 2013 stattgefunden haben. In den Massenverfahren betreffend Direktzahlungen würden beim Steueramt häufig kurze, formlose, telefonische Anfragen getätigt. Von allgemeinen Betriebskontrollen würden nur Protokolle erstellt, wenn Mängel festgestellt würden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Geldflüsse sowie die Finanzierung und Unabhängigkeit seines Betriebs hätten an einer Kontrolle vor Ort nicht erkannt werden können. Aus den Erfolgsrechnungen des Zuchtbetriebs 2005-2011 sei bereits klar ersichtlich, dass die Bewirtschaftung nicht auf eigene Rechnung und Gefahr erfolge. Den als Gewinn aufgeführten Eigenlohn zahle die Y._______ AG dem Beschwerdeführer als Lohn aus, der diesen als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit versteuere (vgl. Ziff. 8 des Schreibens vom 7. November 2013), obwohl das landwirtschaftliche Einkommen aus dem Betrieb als solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren sei. Nutzen und Gefahr seien damit nicht beim Beschwerdeführer. Mit Bezug auf das Jahr 2012 habe der Treuhänder des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 27. Januar 2014 bestätigt, dass eine ähnliche Abrechnung vorliege wie für 2005-2011. Für das Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Erfolgsrechnung eingereicht. Damit seien keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen. Dennoch sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben worden, weitere Unterlagen einzureichen. Er sei mehrmals vergeblich aufgefordert worden, die Betriebsbuchhaltung und die Verträge betreffend Pferdepension einzureichen (vgl. insbesondere E-Mail von A._______ vom 19. Februar 2014, Beilage 7 der Rekursvernehmlassung). Der Arbeitsaufwand von 300 Stellenprozenten stütze sich auf die aktenkundige Angabe, wonach der Beschwerdeführer seinen Betrieb im Jahr 2013, in dem der Stall "Z._______" hinzugekommen sei, mit bis zu drei familienfremden Arbeitskräften bewirtschaftet habe. Gehe man von den rein landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Jahren 2008-2012 aus, hätte der gesamte Betrieb mit einer einzigen Arbeitskraft von 100% (55 Wochenstunden) bewirtschaftet werden können (vgl. Schlussabrechnungen). Wie den SVA-Abrechnungen zu entnehmen sei, habe die Y._______ AG 2008-2012 im Zuchtbetrieb 1-2 Vollzeitmitarbeitende als landwirtschaftliche Hilfskräfte bzw. Pferdpfleger beschäftigt, woraus folge, dass die
landwirtschaftliche Arbeit (Futtermittelanbau) und die Pferdpflege (Misten, Füttern, Führen auf die Weide, Putzen) von den Angestellten der AG erledigt worden seien. Aus der Berechnung der SAK sei ersichtlich, dass die Arbeit mit den Pferden (Misten, Füttern usw.) mehr als die Hälfte der Arbeit auf dem Betrieb ausmache. Selbst wenn der Beschwerdeführer demnach sämtliche Arbeiten im Futterbau selbst erledigt haben sollte, seien damit nicht 50% der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte erledigt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Betrieb nicht auf eigene Rechnung und Gefahr führe, habe auf die Erstellung eines Arbeitsvoranschlags verzichtet werden können.

D.b Mit Eingabe vom 16. Dezember beantwortete der Beschwerdeführer im Nachgang zu der öffentlichen Parteiverhandlung verschiedene Fragen des Instruktionsrichters und führte insbesondere Folgendes aus: Tierarztkosten, Kosten für zugekauftes Futter, Hufschmidkosten und Stallkosten seien in Pferdepensionsbetrieben vom Pensionsnehmer zu tragen. Diese seien ihm von der AG in Rechnung gestellt worden, ebenso wie der Personalaufwand (Fr. 63'646.85). Die Kosten für Strom, Wasser und Versicherungen sowie alle anderen Betriebskosten seien von ihm bezahlt worden (vgl. Rekursbeilagen 4 und 10). Familieneigene Arbeitskräfte seien er selbst ( 74%) und seine Ehefrau (50-74%). Die Mitarbeit seines Vaters habe er mit den Strukturdaten nicht gemeldet. In den Jahren 2008-2013 hätten er selbst etwa 50, seine Ehefrau etwa 50 und sein Vater etwa 20 Wochenstunden auf dem Betrieb gearbeitet. Seine Tätigkeiten seien der Beilage 13 zur Replik vom 29. September 2014 zu entnehmen. Im Durchschnitt der Jahre 2008-2013 hätten 1.5 familienfremde Arbeitskräfte rund 50 Wochenstunden (abzüglich Ferien) auf seinem Betrieb gearbeitet (vgl. SVA-Abrechnungen 2008-2012 in der Beilage 14 zur Replik vom 29. September 2014 und 2013 in der Beilage 4 zum Rekurs vom 21. Juli 2014). Damit seien rund 75 Wochenstunden von familienfremden Arbeitskräften geleistet worden. Diese hätten rund 25 Stunden pro Woche Stallarbeiten verrichtet und rund 50 Wochenstunden für die Pflege und Bewegung (im Schnitt 10 Pferde mit einem Aufwand von 1 Stunde pro Tag) der Tiere der AG aufgewendet. Die Anzahl der 2008-2013 gehaltenen Pferde sei den Betriebsdatenblättern zu entnehmen (vgl. Beilage 17 zur Duplik vom 16. Oktober 2014). Der Aufwand für die Pflege und Bewegung der Pferde der AG dürfe bei der Ermittlung des Arbeitsvolumens nicht berücksichtigt werden, da dieser auch bei herkömmlichen Pferdepensionsbetrieben durch den Pensionsnehmer ausgeführt werde.

D.c Mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 führt das BLW aus, Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV ziele grundsätzlich auf die Unabhängigkeit von anderen Betrieben, wobei im Einzelfall auch auf weitere als auf die in Art. 6 Abs. 4
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV genannten Kriterien und Indizien abzustellen sei. Indirekte Abhängigkeiten könnten auch zum Schluss führen, dass die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben nicht gegeben seien. Vorliegend stehe nicht im Vordergrund, ob der Betrieb des Beschwerdeführers unabhängig von einem anderen Landwirtschaftsbetrieb sei, sondern wer diesen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Die Y._______ AG erscheine als Bewirtschafterin des Landwirtschaftsbetriebs.

D.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, weder in der Verfügung der Erstinstanz noch im Rekursentscheid sei die Rechtsgrundlage für die Rückforderung genannt. Das BLW sei nicht als unabhängige Fachbehörde zu betrachten, da es mit der Erstinstanz Besprechungen über seinen Fall geführt habe. Die AG sei seine einzige Pensionsnehmerin gewesen. Der ihm von der AG ausbezahlte Lohn habe sich auf seine Tätigkeit im Bereich Hochbau und Tiefbau, nicht auf die Pferdepension, bezogen. Die Tabelle vom 12. November 2012 enthalte Angaben zum Pferdehandel, der buchhalterisch bei der AG geführt worden sei. Aus dem Landwirtschaftsbetrieb habe er stets ein eigenes Ergebnis ausgewiesen (vgl. Steuerveranlagung 2012). In den Akten finde sich kein Schreiben, mit dem die gemäss E-Mail von A._______ vom 19. Februar 2014 eingeforderten Unterlagen benannt worden wären; insbesondere seien für die Jahre 2008-2012 nie spezifische Unterlagen eingefordert worden. Die Erstinstanz behaupte ohne Abklärungen, dass die familienfremden Arbeitskräfte landwirtschaftliche Arbeiten erledigt hätten.

D.e Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 hält die Erstinstanz fest, es könne keine Trennung zwischen Landwirtschaft/Futterbau und Pferdehaltung gemacht werden, da eine Pferdezucht in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform sei, wenn die Pferde überwiegend mit betriebseigenem Futter ernährt würden, womit der Futtermittelanbau für die Pferdehaltung bestimmt sei. Die Pferde müssten durch den Bewirtschafter gepflegt werden, weshalb derjenige, der Dritten nur seine Gebäude für die Pferdehaltung zur Verfügung stelle, nicht direktzahlungsberechtigt sei. Aus welchem Grund die Direktzahlungen in der Tabelle vom 12. November 2012 über die Erfolgsrechnungen betreffend den Zuchtbetrieb - bei der es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um den Pferdehandel der AG handle - als Einnahmen aufgeführt seien, erkläre dieser nicht. Zudem sei in dieser Tabelle der Personalaufwand aufgeführt, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals geltend gemacht habe, dass das Personal auf dem Landwirtschaftsbetrieb tätig sei. Der Landwirtschaftsbetrieb und die Pferdehaltung würden offensichtlich durch die AG betrieben. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer das Gegenteil ohne Weiteres mit klar getrennten Erfolgsrechnungen und entsprechenden Steuerunterlagen belegen können.

E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägun-gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Entscheide i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gestützt auf die Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Beim angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich um einen Entscheid i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, der von einer letzten kantonalen Instanz i.S.v. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG erlassen worden ist (§ 19b und § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer und ist damit zur Beschwerde berechtigt.

Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Demgegenüber ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1 In formeller Hinsicht, macht der Beschwerdeführer geltend, die Erstinstanz habe ihm den Gegenstand der Betriebsüberprüfung vom 18. Januar 2013 nicht korrekt mitgeteilt, weshalb er bis zu deren Schreiben vom 8. Oktober 2013 keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Direktzahlungskonformität seines Betriebs untersucht werde. Des Weiteren sei die Betriebsüberprüfung nicht dokumentiert und er selber nicht über das Ergebnis informiert worden. Ferner sei eine Anfrage der Erstinstanz beim Steueramt nicht aktenkundig. Damit sei ihm entweder ein unvollständiges Aktendossier zugestellt worden oder die Erstinstanz habe ihre Folgerungen im Schreiben vom 8. Oktober 2013 willkürlich getroffen. Die Vorinstanz habe sich mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt.

2.1.1 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungspflicht voraus. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz gilt als Gehalt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV für alle Verfahrensarten. Die Behörden ha-ben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheid-wesentlich sein kann. Dabei können sie sich jedoch auf die für die Ent-scheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1 ff., Urteile des BGer 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3; Urteil des BVGer B-6737/2014 vom 17. Februar 2016 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 497).

2.1.2 Auf Grund der Vorakten, der Ausführungen der Parteien an der öffentlichen Parteiverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2016 sowie der Antworten der Erstinstanz auf die Fragen des Instruktionsrichters ist erstellt, dass die Betriebsüberprüfung vom 18. Januar 2013 nicht im Hinblick auf eine Rückforderung von Direktzahlungen durchgeführt wurde, und sie hat mit Bezug auf die hier strittige Rückforderung auch keine entscheidrelevanten Ergebnisse geliefert. Vielmehr hat diese Überprüfung die Erstinstanz überhaupt erst dazu veranlasst, die Direktzahlungskonformität des stillschweigend anerkannten Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers zu überprüfen (vgl. act. 5 und 6 Vorakten). Entsprechend wird in der Rückforderungsverfügung der Erstinstanz vom 18. Juni 2014 auf die Betriebsüberprüfung auch nicht Bezug genommen. Damit erweist es sich mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand nicht rechtserheblich, ob dem Beschwerdeführer im Voraus mitgeteilt wurde, aus welchem Grund die Betriebsüberprüfung stattfand und ob diese protokolliert wurde (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; Urteile des BVGer B-6737/2014 vom 17. Februar 2016 E. 2.3, B-2986/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.1.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 497, m.w.H.). Damit kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Betriebsüberprüfung nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sein Beweisantrag auf Befragung des für die Betriebsüberprüfung aufgebotenen Pferdespezialisten zum Anlass für die Überprüfung abzuweisen ist.

Die von der Erstinstanz im Februar 2013 beim Steueramt telefonisch eingeholte - und unbestritten nicht aktenkundige - Auskunft erscheint für die vorliegend strittige Rückforderung der Direktzahlungen als nicht entscheidwesentlich: Die Erstinstanz hält in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 zwar fest, nach Auskunft des Steueramts liege für den Betrieb des Beschwerdeführers kein eigenständiges Betriebsergebnis vor. Da der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigener Angabe in der Beschwerde noch vor der Verfügung der Erstinstanz ein Betriebsergebnis zu den Akten gereicht hat, hatte die gegenteilige Auskunft weder einen Einfluss auf die Rückforderung noch hat sie sich zu seinem Nachteil ausgewirkt. Des Weiteren erklärt die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung, das Steueramt habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlich zwar als unselbständig erwerbend gelte, die Direktzahlungen jedoch als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert seien, womit die entsprechenden Voraussetzungen für Direktzahlungen gegeben seien. Auch in dieser Hinsicht ist die Auskunft des Steueramts demnach nicht rechtserheblich für die hier strittige Rückforderung. Aus diesen Gründen ist in der Tatsache, dass die telefonische Anfrage der Erstinstanz beim Steueramt nicht aktenkundig ist, keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken (vgl. Urteil des BGer 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.3, m.w.H.).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verletzung der Dokumentationspflicht ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des BGer 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zum Inhalt der Auskunft des Steueramts - und insbesondere zu der rechtserheblichen Frage der wirtschaftlichen Unabhängigkeit seines Betriebs - zwischenzeitlich (mehrfach) Stellung nehmen können.

2.1.3 Was das Schreiben der Erstinstanz vom 8. Oktober 2013 an den Beschwerdeführer angeht, so handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung, sondern lediglich um die Mitteilung der beabsichtigten Rückforderung der Direktzahlungen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tage eine anfechtbare Verfügung in der Sache verlangen könne. Mit diesem Schreiben hat die Erstinstanz das Verfahren betreffend die vorliegend strittige Rückforderung der Direktzahlungen formell eröffnet. Zudem hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Rückforderungsverfügung vom 18. Juni 2014 hinreichend Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen und Belege für die Direktzahlungskonformität seines Betriebs einzureichen (vgl. act. 5 Vorakten). Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinen Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

2.1.4 Inwiefern sich die Vorinstanz ausführlicher, als sie es in E. 2 des angefochtenen Rekursentscheids getan hat, mit den formellen Rügen des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert. Die Begründung ergibt jedenfalls ein genügendes Bild darüber, weshalb die Vor-instanz die jeweiligen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erachtet hat, womit sie ihm - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung ihres Entscheids ermöglicht hat. Der angefochtene Rekursentscheid entspricht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 184 E. 2.2.1).

2.2 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, die Vorinstanz habe ihm den Abschluss ihrer Sachverhaltsermittlung unter Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift - und obwohl er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe - nicht angezeigt. Deshalb habe er weder Kenntnis von deren Sachverhaltsermittlungen erhalten noch habe er dazu Stellung nehmen können. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aus formellen Gründen aufzuheben.

Das Rekursverfahren vor der Vorinstanz richtet sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG nach kantonalem Recht. Die Überprüfung der Anwendung von kantonalem Recht durch das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich jedoch ausgeschlossen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat. Dies ist der Fall bei verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, bei engem Zusammenhang mit Bundesrecht oder dessen Vereitelung (vgl. BGE 140 II 298 E. 2, 133 V 196 E. 1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1034).

§ 27c Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich sieht die Pflicht der Behörde zur Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung vor. Weder dem VwVG noch dem LwG oder der DZV ist, im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalanforderung, eine entsprechende Regelung zu entnehmen. Wie die Vorakten zeigen, hat die Vorinstanz im Rahmen ihres Rekursverfahrens einen formell - unbestritten - korrekten doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sich das Rekursverfahren auf Grund einer vorübergehenden Pendenzenzunahme verzögere, der Entscheid aber noch im Herbst 2015 ergehen werde, was am 18. Dezember 2015 geschehen ist (vgl. act 18 Vorakten). Inwiefern in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts zu erblicken wäre oder verfassungsmässige Grundsätze oder Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht weiter dargetan.

2.3 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Verzicht auf das von ihm beantragte Gutachten betreffend die finanzielle Selbständigkeit seines Betriebs nicht einmal mit einer antizipierten Beweiswürdigung begründet habe. Zudem sei sie auf seinen Beweisantrag um Beizug sämtlicher Unterlagen betreffend seine Gesuche um Direktzahlungen für die Jahre 2008-2013 nicht eingegangen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Wie die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, werden in den Gesuchsunterlagen des Beschwerdeführers um Direktzahlungen keine Aussagen zu der Selbständigkeit seines Betriebs gemacht. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht, inwiefern ein Beizug sämtlicher Gesuchsunterlagen an den im Rückforderungsentscheid der Erstinstanz gezogenen Schlüssen etwas geändert hätte. Mangels Tauglichkeit für die Überprüfung der vorliegend strittigen Rechtsfrage, der Selbständigkeit des Betriebs des Beschwerdeführers, durfte die Erstinstanz deshalb auf die Edition dieser Unterlagen verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2; Urteile des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.3, B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 E. 4.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153, 457 und 537).

Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht dadurch, dass die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit ausgeführt hat, dass sie auf die Einholung der Gesuchsunterlagen bzw. auf die Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichte, wäre nach ständiger Rechtsprechung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachtet (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548, m.w.H.). Gleiches gilt mit Bezug auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei für seinen Betrieb ein Arbeitsvoranschlag zu erstellen.

2.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zu der finanziellen Selbständigkeit seines Betriebs und die Rüge, die Vorin-stanz habe sich nicht vertieft mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz auseinandergesetzt, werden im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu prüfen sein.

3.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.).

Am 1. Januar 2015 ist eine neue Fassung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) in Kraft getreten. Zudem sind die Einzelheiten der landwirtschaftlichen Direktzahlungen heute in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) und in deren Anhängen 1-8 geregelt. Da vorliegend jedoch Direktzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013 streitig sind, sind die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden, d.h. insbesondere die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV, in Kraft bis zum 31. Dezember 2013, AS 1999 229). Sollten die Bestimmungen des LwG und der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) - soweit vorliegend interessierend - zwischenzeitlich Änderungen erfahren haben, wird im Folgenden die entsprechende frühere Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR).

3.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV - die Bestimmungen von Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG weitgehend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüber hinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG).

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen aus. Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 Standardarbeitskräfte besteht (Art. 18 Abs. 1 aDZV).

Sind die Voraussetzungen, unter denen Direktzahlungen gewährt wurden, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG).

3.2 Die LBV umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschafts-rechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV). Die LBV bezweckt, die in ver-schiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsan-sprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landschaftsrechts unter-schiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen die LBV, das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
LBV).

Gemäss Art. 29a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LBV müssen Betriebe von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen der Anerkennung noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
LBV). Für Betriebs- und Gemeinschaftsformen, die vor dem Inkrafttreten der LBV am 1. Januar 1999 bestanden haben, gilt nach den vom BLW zu der Bestimmung von Art. 30
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
LBV - die das Anerkennungsverfahren regelt - erlassenen Weisungen und Erläuterungen die stillschweigend gewährte Anerkennung, soweit diese nicht durch einen kantonalen Entscheid aberkannt wurde. Da der Betrieb des Beschwerdeführers bereits vor dem Jahre 1999 bestanden hatte, galt dafür die stillschweigende Anerkennung.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mitwirkungspflicht gelange im Verfahren über die Rückforderung von Direktzahlungen gemäss Art. 171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG - anders als im Verfahren um deren Ausrichtung - nicht zur Anwendung. Blosse Annahmen genügten nicht, um eine Rückforderung zu verfügen. Dennoch habe die Erstinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf die Jahre 2008-2012 nicht abgeklärt.

4.1 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde - und nicht der Parteien - ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu - soweit nötig - Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu.

Die Parteien unterliegen allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Die Parteien sind insbesondere gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen. Die Behörde trifft eine Aufklärungspflicht; sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen und sie insbesondere darüber informieren, welche Beweismittel sie beizubringen haben, es sei denn, die verfahrensbeteiligte Person habe Kenntnis davon, dass es sich um eine entscheidwesentliche Tatsache handelt. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern zwar nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Allerdings darf die Behörde gestützt auf die objektive Beweislastverteilung nicht geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der Beweislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2, 130 II 449 E. 6.6.1; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 3, B-1629/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.3; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 459, 463 ff., m.w.H.).

Da landwirtschaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden (Art. 63 aDZV), hat der Gesuchsteller gemäss ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt; er trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (vgl. Urteile des BVGer B-5283/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1.2, B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1, m.w.H.).

4.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als es vorliegend zwar um die Rückforderung bereits ausgerichteter Direktzahlungen geht, also nicht um ein Verfahren, welches er als Gesuchsteller um Direktzahlungen eingeleitet hat. Die Tatsache, dass das Rückforderungsverfahren von der Behörde eingeleitet wird, ändert jedoch nichts daran, dass die im Rahmen der vorliegenden Rückforderung zu beurteilende Rechtsfrage - ob der Beschwerdeführer seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat - eine grundlegende Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen betrifft. Diese muss während der gesamten Zeit, in der Direktzahlungen ausgerichtet werden, gegeben sein. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen setzt die Feststellung von Tatsachen und die Beurteilung von Sachverhalten voraus, die nur der Direktzahlungsempfänger selbst kennt. Über die Betriebsverhältnisse, insbesondere das Betriebsergebnis bzw. die finanziellen Verhältnisse seines Betriebs kann allein der Beschwerdeführer als Bewirtschafter umfassend Auskunft geben. Daher hat er als Direktzahlungsempfänger auch im Rückforderungsverfahren die Pflicht, die erforderlichen Unterlagen einzureichen, damit die Behörde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überprüfen kann. Als Bewirtschafter ist er für die nachvollziehbare Dokumentation der Betriebsverhältnisse verantwortlich. Inwiefern ein Bewirtschafter lediglich im Gesuchsverfahren - nicht aber in einem späteren Rückforderungsverfahren - verpflichtet sein sollte, daran mitzuwirken, Beweis über das Vorhandensein von Tatsachen zu führen, die seine Anspruchsvoraussetzung belegen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Damit trifft den Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - auch im Rückforderungsverfahren eine Mitwirkungspflicht.

Mit Bezug auf sein Vorbringen, blosse Annahmen genügten nicht, um eine Rückforderung zu verfügen, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Der in der Bundesverwaltungsrechtspflege geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]) verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt werden dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn die urteilende Behörde gestützt auf die Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass der rechtserhebliche Sachumstand sich verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Insbesondere hätten sie keine Ermittlungen zu den Jahren 2008-2012 getätigt. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsabklärung der Erstinstanz mit Bezug auf das Jahr 2013, wie insbesondere act. 5 der Vorakten zeigt, zu Recht nicht.

Die Erstinstanz hat bereits in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 ausdrücklich festgehalten, dass die beabsichtigte Rückforderung die Jahre 2008-2013 betrifft, womit dem Beschwerdeführer bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, mit Bezug auf welchen Zeitraum er Unterlagen einzureichen hatte. Ferner hat die Erstinstanz in diesem Schreiben dargelegt, dass insbesondere die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs auf eigene Rechnung und Gefahr umstritten sei. Damit war der Beschwerdeführer über die im Rückforderungsverfahren entscheidwesentlichen und zu beweisenden Tatsachen informiert. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, dem Betroffenen detailliert anzugeben, welche Belege er einzureichen hat. Eine allgemein gehaltene Aufforderung, entsprechende Belege einzureichen, muss genügen.

Zwischen Januar 2013 und Juni 2014 - also vor Erlass der Rückforderungsverfügung der Erstinstanz - fand zwischen der Erstinstanz und dem Beschwerdeführer ein Austausch von E-Mails über die Unterlagen und Belege statt, die er der Behörde zur Überprüfung und zum Nachweis seiner Direktzahlungsberechtigung einzureichen hatte (vgl. Beilage 7 in act. 5 Vorakten). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer insbesondere auf das Schreiben der Erstinstanz vom 8. Oktober 2013 hin mit Schreiben vom 7. November 2013 eine Tabelle mit dem Titel "Erfolgsrechnungen Zuchtbetrieb 2005 bis 2011" (datiert 12. November 2012) eingereicht. Ferner hat der Treuhänder des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 27. Januar 2014 an die Erstinstanz bestätigt, dass die "Spartenrechnung" für das Jahr 2012 in ähnlichem Rahmen wie im Jahr 2011 ausfallen werde. Daneben wurde der Beschwerdeführer von der Erstinstanz ausdrücklich aufgefordert, die von seinen Angestellten unterschriebenen Arbeitsverträge und die Meldungen bei der SVA/AHV einzureichen, wobei sie klarstellte, dass die AHV-Ausweise der Angestellten allein nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine Bestätigung der AHV dafür einzureichen, dass die entsprechenden Beiträge für die in Frage stehenden Personen gemäss Lohndeklarationspflicht auch bezahlt worden seien. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Vertrag zwischen seinem Landwirtschaftsbetrieb und der Y._______ AG einzureichen, damit man prüfen könne, welchen Status der Pferdezuchtbetrieb habe.

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 20. Januar 2017 nun geltend, die Tabelle "Erfolgsrechnungen Zuchtbetrieb 2005 bis 2011" betreffe nur die Sparte Pferdehandel, die buchhalterisch bei der Y._______ AG geführt worden sei. Weshalb er es dann aber trotz dieses Umstands sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren vor der Vorinstanz und ebenso im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, Unterlagen wie die Betriebsbuchhaltung für die in Frage stehenden Jahre einzureichen, bleibt offen. Unabhängig von ausdrücklichen Aufforderungen der Behörde ist es nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden sollte, dass es der Beschwerdeführer absichtlich unterlassen haben sollte, in seinem Besitz befindliche Belege einzureichen, die zu seinem Vorteil gereichen könnten. Nach Ablauf von acht Monaten und dem Austausch mehrerer E-Mails zwischen ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 und der Rückforderungsverfügung vom Juni 2014 durfte die Erstinstanz (ebenso wie die Vorinstanz) deshalb davon ausgehen - und kann auch vorliegend davon ausgegangen werden -, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sämtliche, seinen Landwirtschaftsbetrieb betreffenden Unterlagen, die überhaupt vorhanden waren bzw. sind, zu den Akten gereicht hat.

Auf Grund dieser Aktenlage kann den Vorinstanzen keine ungenügende Sachverhaltsabklärung mit Bezug auf die Jahre 2008-2012 vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde sich diesbezüglich als unbegründet erweist.

5.
Umstritten ist vorliegend die Rechtsmässigkeit der von der Erstinstanz verfügten und von der Vorinstanz geschützten Rückforderung der dem Beschwerdeführer für die Jahre 2008-2012 ausgerichteten Direktzahlungen sowie der Akontozahlung für das Beitragsjahr 2013.

5.1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter, die unter anderem einen Betrieb führen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a aDZV).

Als Bewirtschafter gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV, AS 1999 62). Nach den Weisungen zu Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV - die in den Jahren 2008 bis 2013 diesbezüglich gleich lauten - wird mit Bezug auf die Person des Bewirtschafters in der Begriffsverordnung nur verlangt, dass dieser handlungsfähig sein und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften muss. Als Verwaltungsverordnung sind diese Weisungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht bindend, können jedoch, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1, m.w.H.).

Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Gefahr" in Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV und Art. 2 Abs. 1 Bst. a aDZV weist darauf hin, dass als Bewirtschafter nur gelten kann, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt. Entsprechend ist diejenige Person als Bewirtschafter zu betrachten, die das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt (Betriebsleitung) sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können. Durch Direktzahlungen zu entschädigen ist derjenige, der die Hauptarbeit leistet und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. Die Bewirtschaftung umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Geschehen als auch die praktische Ausführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a; Urteile des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.3, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.4.1, B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2, B-2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1, m.w.H.). Für die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen ist demnach eine wirtschaftliche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Namentlich stehen dabei die Fragen nach dem Träger des unternehmerischen Risikos sowie nach der für die Produktion entscheidenden Arbeitskraft und Investitionen im Zentrum. Primär ist dabei von Bedeutung, dass die Bewirtschafter die Voraussetzungen von Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV erfüllen und für den Bezug von Direktzahlungen den Anforderungen von Art. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV genügen (vgl. Urteile des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.2, B-6936/2007 vom 2. Juli 2009 E. 6.3).

Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
-e LBV (Bestimmung unverändert) ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt, eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während eines ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV, wonach rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit von anderen Betrieben vorhanden sein müssen, bezweckt insbesondere, einen beitragsberechtigten Betreiber vom (rechtmässig tätigen) unselbständigen Gutsverwalter oder Angestellten abzugrenzen, der ein landwirtschaftliches Gut nach den Weisungen des Eigentümers oder eines von diesem dazu Berechtigten bewirtschaftet. Die privatrechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung ist damit nicht von vornherein unbeachtlich (vgl. BGE 134 II 287 E. 3.3; Urteil des BVGer B-56/2014 vom 9. März 2016 E. 7.3).

5.2 Die Erstinstanz hat den Beschwerdeführer über die hier umstrittene Rückforderung mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 unter dem Titel "Direktzahlungen, nachträgliche Kürzung wegen Nicht-Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr" in Kenntnis gesetzt und festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass er nicht als Bewirtschafter i.S.v. Art. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV i.V.m. Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gelte. Vorliegend steht denn - entgegen teilweise anderweitiger Ausführungen der Parteien - auch nicht die Unabhängigkeit des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers von einem anderen Landwirtschaftsbetrieb in Frage (Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV). Vielmehr geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Landwirtschaftsbetrieb als Bewirtschafter tatsächlich auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
aDZV und Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV).

Die Vorinstanzen begründen ihren Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb in den Jahren 2008-2013 nicht auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe, mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit seines Pferdehaltungsbetriebs von der Y._______ AG. Zudem spreche für eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit der AG, dass die im Betrieb eingesetzten familienfremden Arbeitskräfte von der AG angestellt seien. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit seines Landwirtschaftsbetriebs von der AG bestanden, lediglich "ein Verrechnungsmodus". Zudem habe er den Landwirtschaftsbetrieb mindestens zu 50% mit betriebseigenen Arbeitskräften bewirtschaftet.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen ist mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb - im Nebenerwerb - auf eigene Rechnung und Gefahr führt, gestützt auf den zwischen den Parteien unbestrittenen Sachverhalt, wie er sich auf Grund der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten (Betriebs-)Unterlagen der Jahre 2008-2013 ergibt, sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu würdigen.

5.2.1 Der Beschwerdeführer bewirtschaftet eine Fläche von 11.48 LN. Er ist Alleineigentümer des Landwirtschaftsbetriebs mit Gebäuden, Landwirtschaftsland und Wald. Er ist mit 25% am Aktienkapital der Y._______ AG beteiligt. Die restlichen Aktien sind im Eigentum seines Vaters. Er erklärt (vgl. Schreiben vom 7. November an die Erstinstanz; Kommentar des Beschwerdeführers zur "Landwirtschaftsabrechnung 2013" im Anhang seiner E-Mail an die Erstinstanz vom 17. Februar 2014; Rekurs an die Vorinstanz; Beschwerdeschrift), die Zusammenarbeit seines Landwirtschaftsbetriebs mit der Y._______ AG erfolge nur im Pferdebereich, nicht in den Bereichen Futter-, Acker-, Obst- und Waldbau. Er pachte von der AG eine Fläche von 70.97 Aren, also nur 6.2% der bewirtschafteten Fläche. Die bei ihm gehaltenen Pferde seien im Eigentum der AG. Der Pferdehandel erfolge über die AG. Die Pferde würden in seinen Stallungen gehalten und gefüttert, weideten auf seinen Weiden und würden auf seiner Anlage ausgebildet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, für seinen Landwirtschaftsbetrieb sei ein eigenes Betriebsergebnis ausgewiesen, das 2012 negativ und 2013 positiv gewesen sei. Er habe ein eigenes Betriebskonto, auf das die Direktzahlungen überwiesen würden. Daran änderten die von den Vorinstanzen beanstandeten Punkte in der Betriebsrechnung, wie die fehlende Verrechnung der Lohnunternehmerkosten und der Verköstigung der Angestellten, nichts. Sein Einkommen seien die Direktzahlungen, die Zuchteinnahmen, die Pensionen für den Stall "Z._______" und die Turniergewinne. Die Gewinnsummen und die Pensionen für den Stall "Z._______" würden ihm über ein Verrechnungskonto bei der AG gutgeschrieben. Die Direktzahlungen und die Zuchteinnahmen würden ihm direkt ausbezahlt. Die Betriebsausgaben setzten sich zusammen aus den Personalkosten, Kosten für die Zucht- und Pensionspferde, Maschinen-, Gebäude und Direktkosten (Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz usw.), Kosten für die Arbeit von Dritten, Auto- und Reisekosten, Kosten für die Concours, Pachtzinsen, Versicherungsbeiträge, Verbandsbeiträge und Verwaltungskosten (im Jahr 2013 Fr. 254'133.60 inkl. Pächterinvestitionen in den Stall "Z._______").

Die Zahlungen zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb und der AG seien aktenkundig (vgl. Rekursbeilage 10). Den Saldo versteuere er als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für die Gutschriften (Entschädigung Zuchtpferde) und Belastungen (Kosten Landwirtschaftsbetrieb) würden bei der AG Verrechnungskonten (Nr. [...] und [...]) geführt (vgl. Rekursbeilage 10) und Ende Jahr abgerechnet. Für die Haltung und Ausbildung der Zuchtpferde werde er von der AG entschädigt (im Jahr 2013 Fr. 155'600.- inkl. Verkaufsprovision). Von der AG würden ihm die Kosten für Tierarzt, zugekauftes Futter (ohne auf dem Betrieb produziertes Raufutter), Hufschmid, Stallkosten, Unterhalt, Autospesen, Reisespesen, Telefon, Verband und Verwaltung (insg. Fr. 76'829.05 inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Kosten für Tierarzt, zugekauftes Futter, Hufschmid und Stall seien in Pferdepensionsbetrieben vom Pensionsnehmer zu tragen. Die Kosten für Strom, Wasser und Versicherungen sowie sämtliche anderen Betriebskosten seien von ihm direkt bezahlt worden (vgl. Beilagen 4 und 10 zum Rekurs vom 21. Juli 2014). Die Kosten für Personal und Maschinen würden dem Landwirtschaftsbetrieb entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Rechnung gestellt (vgl. Rekursbeilage 4: Personalaufwand von Fr. 63'646.85). Die Gutschrift für die Ausbildung und den Verkauf der Pferde (Fr. 155'500.-) umfasse die Pension für die Zuchtpferde der AG, Entgelt für seine Ausbildungsarbeit und die Provision für die im Auftrag der AG verkauften Pferde. Nicht enthalten seien darin die Verkaufserlöse, die an die AG gegangen seien. Die Zuchtpferde der AG seien seit 1996 in der SVPS-Datenbank unter seinem Namen eingetragen, weil dort der Besitzer zu melden sei, die Pferde in seinen Stallungen eingestallt gewesen seien und die Registrierung für eine juristische Person pro Pferd um Fr. 220.- teurer sei.

5.2.2 Zunächst kann mit den Vorinstanzen festgestellt werden, dass die Betriebsbuchhaltung des Beschwerdeführers (Art. 6 Abs. 1 Bst. d
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV) in den Jahren 2008-2013 ohne Weiteres als mangelhaft bezeichnet werden muss, was dieser denn zu Recht auch nicht bestreitet. Dabei fällt insbesondere Folgendes auf: Wie die Vorinstanzen zu Recht feststellen, sind die Aufwände und Erträge des Landwirtschaftsbetriebs - soweit überhaupt belegt - nicht über das Betriebskonto, sondern über die Y._______ AG gelaufen. Die Direktzahlungen (in den Jahren 2008-2012 knapp über Fr. 20'000.- und im Jahr 2013 rund Fr. 12'000.-) sind die einzigen Einnahmen, die aktenkundig direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. In der Erfolgsrechnung sind bedeutsame Posten wie die Ausgaben für Lohnunternehmer und Abgeltungen für die Verköstigung und Beherbergung der (familienfremden) Arbeitskräfte nicht aufgeführt. Bei den betrieblichen Aufwendungen fehlen Angaben zu der AHV/IV/EO des Beschwerdeführers, also des Betriebsinhabers, ebenso wie Zahlungen in seine 2. Säule. Für die Jahre 2008-2012 hat der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Betriebsabrechnungen eingereicht (vgl. E. 4.3 hiervor).

Obwohl der Beschwerdeführer erklärt, dass die Kosten, welche die Y._______ AG für den Landwirtschaftsbetrieb bezahlt habe, gemäss einer Vereinbarung verrechnet worden seien, kann er für die hier in Frage stehenden Jahre keine solche Vereinbarung zu den Akten reichen. Immerhin hat er für das Jahr 2013, jedoch nicht für die Jahre 2008-2012, Unterlagen betreffend die bei der Y._______ AG geführten Verrechnungskonten Nr. (...) und (...) eingereicht. Die Vorinstanzen halten zudem richtig fest, dass auf den "Rechnungen", die den aufgelisteten Verrechnungen zugrunde liegen, häufig lediglich "dieser Betrag wird verrechnet" vermerkt ist. Dabei bleibt in der Tat unklar, welche Beträge mit wem verrechnet wurden; teilweise sind daraus weder der Rechnungssteller noch der Empfänger ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass eine wirtschaftlich eigenständige Betriebsführung auch eine klare Abrechnung über Leistungen und Verrechnungen mit einem anderen Unternehmen voraussetzt. Demgegenüber sprechen die saldoreduzierten und damit pauschalen Verrechnungen zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers und der Y._______ AG für eine sehr enge wirtschaftliche Verflechtung, bei der eine exakte Abrechnung über die Geldflüsse für keine der Parteien von besonderer Bedeutung zu sein scheint. Vielmehr basiert der unklare "Verrechnungsmodus" zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb und der AG ohne zugrundeliegenden Vertrag auf einer reinen Vertrauensbasis. Ob sämtliche Leistungen und Geldflüsse vollumfänglich miteinander verrechnet wurden und die Zusammenarbeit mit der AG stets entgeltlich erfolgt ist, kann auf Grund der Akten nicht als gesichert erachtet werden. Zudem ist es mehr als aussergewöhnlich, dass die Aufwände und Erträge des Landwirtschaftsbetriebs über ein anderes Steuersubjekt, die Y._______ AG, gelaufen sind. Ein weiteres Indiz gegen die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Landwirtschaftsbetriebs von der Y._______ AG stellt die Tatsche dar, dass während der hier umstrittenen Jahre auch mit Bezug auf die Haltung der Pensionspferde der AG kein Vertrag bestanden hat; eine solche vertragliche Regelung gibt es erst zwischen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 gegründeten GmbH und der Y._______ AG. Schliesslich lässt der Umstand, dass die Y._______ AG, wie der Beschwerdeführer erklärt, die einzige Pensionsnehmerin war, ebenfalls auf eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Landwirtschaftsbetriebs von der AG vermuten. Zu alledem kommt hinzu, dass die familienfremden Arbeitskräfte, die in den Jahren 2008-2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers tätig waren, unbestritten von der Y._______ AG angestellt waren, wofür der Beschwerdeführer keine Begründung liefert.

Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auf Grund einer Gesamtwürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zum Schluss gelangt sind, dass es nicht der Beschwerdeführer war, der den Landwirtschaftsbetrieb in den Jahren 2008-2013 auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat. Vielmehr waren die auf einer Vertrauensbasis beruhenden wirtschaftlichen Bindungen zu der Y._______ AG derart intensiv, dass diese darauf schliessen lassen, dass die AG das unternehmerische Risiko aus dem Landwirtschaftsbetrieb trug, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht Bewirtschafter des Betriebs i.S. von i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
aDZV und Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV war.

Da die Beantwortung der Frage, ob mindestens 50% der Arbeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt wurden (Art. 26 aDZV), an der festgestellten fehlenden Risikotragung und deshalb ebenfalls fehlenden Bewirtschaftereigenschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, braucht sie nicht geprüft zu werden.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das Gericht seine Überzeugung auf Grund der Akten, der öffentlichen Parteiverhandlung sowie der Antworten der Parteien auf die Fragen des Instruktionsrichters hat bilden können, kann auf die Einholung eines Gutachtens zu der finanziellen Selbständigkeit des Landwirtschaftsbetriebs verzichtet und in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden, dass ein solches Gutachten nichts an der hier vorgenommen Beurteilung der Sache ändern würde bzw. könnte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017, m.w.H.).

Folglich ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für die Jahre 2008-2012 und die Akontozahlung für das Jahr 2013 zu Unrecht ausgerichtet wurden.

Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG).

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch auf Rückforderung der Beiträge für die Jahre 2008-2012 sei verjährt, da ihn die Erstinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über den Rechtsgrund geltend gemacht habe.

In Bezug auf die Verjährung enthält das LwG keine Regelung, so dass die Bestimmungen des SuG zur Verjährung von Rückerstattungsansprüchen heranzuziehen sind. Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1]). Gemäss Art. 33
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 33
SuG wird die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Der Beginn der einjährigen Frist setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Es genügt nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Angesichts der kurzen Dauer der Verjährungsfrist darf nicht leichthin angenommen werden, der Gläubiger sei über die mass-gebenden Sachverhaltselemente genügend im Bild gewesen, um den Anspruch durchsetzen zu können. Andererseits schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3.1, m.w.H.).

Es erscheint als reine Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Erstinstanz müsse bereits vor der Betriebsbesichtigung vom Januar 2013 sichere Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt haben, da die telefonische Anfrage beim Steueramt, die unbestritten erst nach der Betriebsbesichtigung erfolgt sei, die Selbständigkeit seines Betriebs bestätigt habe. Die Erstinstanz nahm nämlich aktenkundig erst die Betriebsbesichtigung vom 18. Januar 2013 überhaupt zum Anlass, um die Direktzahlungskonformität des stillschweigend anerkannten Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers zu überprüfen (vgl. im Sachverhalt unter Bst. A.a. und C sowie E. 2.1.1 hiervor). Entsprechend stellt sie in ihrer Rückforderungsverfügung vom 18. Juni 2014 auf Erkenntnisse aus der Betriebsüberprüfung auch nicht ab. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Erstinstanz bereits anlässlich der Betriebsüberprüfung vom Januar 2013 Kenntnis vom Rechtsgrund der Rückforderung erlangt hätte, hätte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 bereits neun Monate später über die Rückforderung in Kenntnis gesetzt. Auf Grund der Akten ist jedoch als erwiesen zu erachten, dass die Erstinstanz über die massgebenden Sachverhaltselemente des Rückforderungsanspruchs erst im Rahmen ihrer Abklärungen nach der Betriebsbesichtigung genügend ins Bild gesetzt wurde bzw. Kenntnis vom Rechtsgrund für die Rückforderung erhalten hat. Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Verjährung des Anspruchs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre für seinen Betrieb eine grosse Härte, Fr. 122'223.35 zurückzubezahlen, weil er über die erhaltenen Direktzahlungen verfügt und Fr. 128'657.70 in den Stall "Z._______" investiert habe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei nur die Akontozahlung für das Jahr 2013 zurückzufordern.

7.1 Die (spezial-)gesetzliche Grundlage für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Direktzahlungen findet sich in Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG. Art. 30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis    Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.30
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG ist diesbezüglich nicht anwendbar, da Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG eine abweichende Regelung trifft und als spezielles Recht vorgeht. Gestützt auf Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG können grundsätzlich alle unrechtmässig bezogenen Beiträge zurückgefordert werden, sofern sie nicht verjährt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2).

Der Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Direktzahlung stellt einen Bereicherungsanspruch aus nicht verwirklichtem Zuwendungsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3.5). In der Botschaft Agrarpolitik 2002 (BBl 1996 IV 279) wird zu Art. 171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG (damals Art. 168
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 168 Einspracheverfahren - Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
LwG) nur allgemein ausgeführt:

"Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen. Darunter fallen einerseits Beiträge, die aufgrund strafbarer Handlungen erschlichen wurden, anderseits solche, die sonst widerrechtlich erlangt wurden, wie unrichtige Zustellung (zwei Landwirte mit dem Namen Karl Müller im gleichen Dorf), Auszahlung an den Grundeigentümer anstelle desjenigen, der die beitragsberechtigte Tätigkeit ausübt usw."

Für die Begründung der Rückerstattungspflicht wird kein Verschulden des Beitragsempfängers vorausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer B-2305/2013 vom 12. September 2013 E. 4.3; vgl. zum Begriff des administrativen Rechtsnachteils: Tobias Jaag, Sanktionen, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 23.10, 23.71 ff.).

Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV muss jedes staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip die folgenden drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen; zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde; und drittens muss die Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar sein (vgl. u.a. Ulrich Häfelin/Georg Müller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 517 ff., m.w.H.).

7.2 Wie die Vorinstanz in E. 7 ihres Entscheids festhält, ist die Rückforderung der Direktzahlungen für die Jahre 2008-2012 geeignet und erforderlich, um das verfassungsrechtliche Förderungskonzept von Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV durchzusetzen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 521 ff., m.w.H.). Da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Direktzahlungen während der strittigen Jahre nicht erfüllt hat (vgl. oben), wurden ihm diese zu Unrecht ausgerichtet, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Erstinstanz diese - bezogen auf ein bestimmtes Beitragsjahr - im vollen Umfang, und nicht nur teilweise, zurückgefordert hat. Zudem hat die Erstinstanz die Rückforderung lediglich für fünf Beitragsjahre verfügt, obwohl der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen erst zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs verjährt (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG). Damit wurde vorliegend auch dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass es für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar war bzw. hätte sein müssen, dass ihm die Direktzahlungen während mehrerer Jahre zu Unrecht ausgerichtet worden sind, da sich die fehlende Bewirtschaftereigenschaft bzw. Direktzahlungsberechtigung erst aus einer rechtlichen Gesamtwürdigung des Sachverhalts ergibt. Nur die Akontozahlung für das Jahr 2013 zurückzufordern, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hiesse auf die Rückforderung bereits ausgerichteter Beiträge (2008-2012) vollumfänglich zu verzichten, wozu vorliegend kein Anlass besteht.

Die Vorinstanz zieht des Weiteren zu Recht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiere und es auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die Rückforderung eine Härte für ihn darstelle. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung sei höher zu gewichten als das rein finanzielle Interesse des Beschwerdeführers, womit die Rückforderung verhältnismässig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz mit diesen Erwägungen - zwar äusserst knapp, aber rechtsgenüglich -, weshalb sie die Zumutbarkeit der verfügten Rückforderung bejaht (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 184 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 555 ff., m.w.H.). Weshalb allfälligen finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Rückerstattung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Direktzahlung ein erhöhtes Gewicht beizumessen wäre, ist nicht ersichtlich und verstiesse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Denn aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Betrag in etwa in der Höhe der zurückgeforderten Direktzahlungen in den Stall "Z._______" investiert hat, folgt nicht ohne Weiteres, dass ihm die Rückzahlung des geforderten Betrags nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer untermauert mit keinerlei Beweisen, dass bzw. inwiefern es ihm finanziell nicht möglich sein sollte, den zurückgeforderten Betrag aufzubringen (vgl. auch Ziff. 11 seines Schreibens vom 7. November 2013), womit es an den für die verfügten Rückforderungen mindernden oder gar ausschliessenden Umständen fehlt (Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR). Folglich ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

8.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'700.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

10.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. August 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-649/2016
Date : 23. August 2017
Published : 05. September 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2008-2013


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  8  29  104
BZP: 40
DZV: 2
LBV: 1  2  6  29a  30  30a  33
LwG: 70  166  168  171  178  181
OR: 64
SuG: 30  32  33
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 1  5  12  13  19  32  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
130-II-449 • 130-II-473 • 130-III-321 • 132-II-113 • 132-III-715 • 133-I-201 • 133-V-196 • 134-II-287 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-I-232 • 138-V-218 • 140-II-298 • 142-I-135 • 142-II-218
Weitere Urteile ab 2000
2A.237/1997 • 2C_388/2008 • 2C_794/2013 • 2C_88/2012 • 6B_262/2017 • 8C_322/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • access • accounting • administration regulation • administrative costs • advance on costs • advantage • agricultural policy • agricultural zone • air • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • appellate instance • application of the law • authorization • autonomy • beginning • branch of industry • burdon of proof • calculation • cantonal administration • cantonal law • cantonal law on administrational judication • cantonal office • case of hardship • certification • civil code • collection • coming into effect • communication • company • condition • condition • constitutional law • construction and facility • cooperation obligation • correctness • correspondence • cost • costs of the proceedings • counterplea • counterstatement • criminal act • database • day • decision • declaration • department • diligence • dimensions of the building • direct payment • directive • discretion • dismissal • document • documentation • doubt • drawn • dung • duration • duty to give information • e-mail • earnings • earnings statement • effect • eligibility criteria • employee • enclosure • end • evidence • execution • expenditure • extent • false statement • farm • farmer • father • federal administrational court • federal council of switzerland • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on the federal civil proceedings • federal office for agriculture • file • final account • financial aid • financial circumstances • finding of facts by the court • forage • forest • form and content • function • good faith • government action • guideline • hamlet • harvest • holidays • horse • horse breeding • hotel • illegality • income compensation regulation • income from self-employment • indication • individual circumstances • inscription • instructions about a person's right to appeal • investment • invitation • judicial agency • knowledge • knowledge • landscape • lausanne • lawfulness • lawyer • lease • legal entity • legal ground • legal representation • letter of complaint • lower instance • management • material defect • material point • meadow • measure • milder measure • month • notification of judgment • number • obligation • obligee • operating costs • owner • participant of a proceeding • partition • partnership • party in the proceeding • payment • pecuniary interest • person concerned • personal interest • pest management • petitioner • planned goal • plant cultivation • position • presumption • production • profit and risk • proof demand • property • proportionality • purpose • question • rejection decision • rejoinder • repayment • request for payment • request to an authority • res judicata • right to be heard • run • sanction • self-employment • signature • social insurance • stables • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stock • subject matter of action • telephone • time limit • travel expenses • type of proceedings • value added tax • veterinarian • wage • water • weight • within • writ • year of contribution
BVGE
2016/8
BVGer
A-592/2016 • B-1055/2009 • B-1629/2012 • B-2225/2006 • B-2231/2006 • B-2305/2013 • B-2703/2010 • B-2986/2012 • B-3608/2009 • B-470/2014 • B-5283/2010 • B-56/2014 • B-6025/2013 • B-649/2016 • B-6737/2014 • B-6936/2007
AS
AS 1999/229 • AS 1999/62
BBl
1996/IV/279