Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2231/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiberin Riitta Lüthi.

R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen,
Erstinstanz,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Vorinstanz,

betreffend

Direktzahlungen.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet mit seinem Vater E._______ (im Folgenden: Vater) einen Landwirtschaftsbetrieb in R._______ (Kanton Schaffhausen). Im Mai 2005 reichte er im Namen der einfachen Gesellschaft N._______ und E._______ R._______ (im Folgenden: Personengesellschaft) beim Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen (Erstinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen sowie Ackerbaubeiträgen für das Jahr 2005 ein.

Mit Schreiben vom 15. August 2005 ersuchte die Erstinstanz um weitere Angaben zur Personengesellschaft und legte einen entsprechenden Fragebogen bei. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 10. Juli 2004 mitgeteilt, dass die Personengesellschaft per 20. Mai 2004 aufgelöst worden sei. Es sei nun nicht klar, ob diese Gesellschaft am für die Ausrichtung von Direktzahlungen relevanten Stichtag (4. Mai 2005) wieder bestanden habe. In seiner Eingabe vom 6. September 2005 bestätigte der Beschwerdeführer den Bestand der Personengesellschaft und wies darauf hin, dass ihm die Geschäftsführung und die Vertretung nach aussen obliege. Im Weiteren reichte er der Erstinstanz die Kopie eines im Jahr 2001 ausgefüllten Fragebogens ein. Am 16. September 2005 teilte die Erstinstanz den beiden Gesellschaftern mit separater Post mit, sie bestehe auf aktuellen Angaben zur Personengesellschaft. Zudem sei das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch auch vom Vater zu unterzeichnen und es sei eine auf die Personengesellschaft lautende Auszahlungsadresse zu nennen. Mit Schreiben vom 30. September 2005 informierte der Beschwerdeführer die Erstinstanz, sein Vater habe ihn mit der Unterzeichnung der entsprechenden Formulare beauftragt und er sei Generalbevollmächtigter der Personengesellschaft. In der Folge verlangte die Erstinstanz zur Prüfung, ob der Landwirtschaftsbetrieb auf Rechnung und Gefahr der Personengesellschaft geführt werde, die Einreichung des Buchhaltungsabschlusses 2004 sowie den Belegordner für die Buchhaltung 2005. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer der Erstinstanz mit, er könne die geforderten Unterlagen aus Sicherheitsgründen nicht einreichen. Die Unterlagen könnten jedoch vor Ort eingesehen werden. Am 21. November 2005 nahm die Erstinstanz Einsicht in die genannten Unterlagen.

In ihrem mit "Rechtliches Gehör" betitelten Schreiben vom 29. November 2005 nahm die Erstinstanz Bezug auf den bis dahin festgestellten Sachverhalt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Personengesellschaft nicht als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im Sinne der landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen gelte. An die Personengesellschaft würden somit keine Direktzahlungen ausgerichtet. Indessen würden an die Einzelperson des Beschwerdeführers Direktzahlungen sowie Ackerbaubeiträge für das Jahr 2005 ausbezahlt. Aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers sei jedoch die Summe der Direktzahlungen um Fr. 14'900.- zu kürzen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Erstinstanz. Darin bekräftigte er, dass die Personengesellschaft weiterhin bestehe. Zudem sei die Gesellschaft als Bewirtschafterin des entsprechenden Landwirtschaftsbetriebs zu betrachten; etliche Rechnungsbelege würden auf deren Namen lauten. Weiter sei er mit der Kürzung der Direktzahlungen nicht einverstanden; sobald eine definitive Steuerrechnung für das Jahr 2005 vorliege, würde diese Kürzung hinfällig werden. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinem Vater aus Sicherheitsgründen die Vollmacht über das Landwirtschaftskonto der Personengesellschaft entzogen habe.

Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer und seinem Vater zwei Nachfristen zur Ergänzung ihrer Stellungnahmen gewährte, nahm der Vater des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, am 19. Januar 2006 zum Schreiben der Erstinstanz vom 29. November 2005 Stellung. Er legte dar, er habe seinem Sohn nie eine Generalvollmacht zur Geschäftsführung ausgestellt. Vielmehr benötige dieser zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft seine Zustimmung. Im Weiteren seien bereits Direktzahlungen auf das persönliche Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Im Sinne der Gleichbehandlung seien nun die Direktzahlungen für das Jahr 2005 auf sein eigenes Konto auszuzahlen. Zudem habe er als Mitbewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs einen Anspruch auf ein Einkommen. Ein solches werde ihm jedoch von seinem Mitgesellschafter und Sohn vorenthalten. Im Übrigen vereinnahme dieser den Erlös aus dem Verkauf von Tieren.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies die Erstinstanz das Gesuch der Personengesellschaft um Ausrichtung von Direktzahlungen und Ackerbaubeiträgen für das Jahr 2005 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Landwirtschaftsbetrieb nicht auf Rechnung und Gefahr bzw. im Namen der Personengesellschaft geführt worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2005 den Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Dies gehe unter anderem aus den eingesehenen Rechnungsbelegen hervor, welche fast ausschliesslich auf dessen Namen lauten würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Personengesellschaft zur Umgehung der massgebenden Bestimmungen hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Kürzung von Direktzahlungen bestehe. Im Weiteren seien die Direktzahlungen auch deshalb zu verweigern bzw. zu kürzen, weil die Personengesellschaft wiederholt falsche Angaben betreffend die Deklaration von Tieren und Flächen gemacht und entsprechende Kontrollen erschwert habe. So habe die Gesellschaft in den Jahren 2002 bis 2004 sowie im Jahr 2005 überhöhte Tierbestände angegeben. In den Jahren 1998 bis 2001 habe sie sich gegenüber der Erstinstanz als Bewirtschafterin einer Teilparzelle ausgegeben und dafür Direktzahlungen erhalten, obschon diese Parzelle verpachtet worden sei. Zudem seien zur Personengesellschaft Angaben gemacht worden, welche die Gesellschafter später widerrufen hätten oder welche sich als unwahr herausgestellt hätten. Da im Übrigen beide Gesellschafter daran festhalten würden, dass die Abrechnung der Direktzahlungen gegenüber der Personengesellschaft erfolge, könne die Erstinstanz die Beiträge für das Jahr 2005 nicht wie zuvor vorgesehen gegenüber dem Beschwerdeführer abrechnen.

Gegen die Verfügung der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Brantschen, am 24. Februar 2006 und mit Nachreichung vom 20. März 2006 Rekurs bei der Vorinstanz. Er beantragte, die Verfügung der Erstinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Personengesellschaft für das Jahr 2005 für Direktzahlungen und Ackerbaubeiträge beitragsberechtigt sei. Eventualiter sei die entsprechende Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dabei seien die jeweiligen Beiträge auf der Grundlage des bereits eingereichten Gesuchs für das Jahr 2005 festzusetzen. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erstinstanz den Fortbestand der Personengesellschaft in seinem Schreiben vom 15. September 2005 anerkannt habe. Zudem sei die Gesellschaft während den Abrechnungsjahren 1999 bis und mit 2004 immer als für Direktzahlungen beitragsberechtigte Bewirtschafterin betrachtet worden. Da sich an der Bewirtschaftungssituation des Landwirtschaftsbetriebs im Jahr 2005 nichts verändert habe, sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Beitragsberechtigung der Personengesellschaft zu schützen. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass er kein Beitragsgesuch im eigenen Namen gestellt habe. Indessen verfüge die Erstinstanz bereits über die notwendigen Angaben zur Bemessung der Direktzahlungen. Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom 29. November 2005 erwogen, basierend auf dem im Namen der Personengesellschaft eingereichten Gesuch, Direktzahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten. In dieser Konstellation weder der Personengesellschaft noch der Einzelperson Direktzahlungen auszurichten, würde sich als überspitzter Formalismus erweisen. Im Weiteren sei es unzulässig beziehungsweise nicht verhältnismässig, die Direktzahlungen aufgrund angeblicher Falschangaben zu verweigern oder zu kürzen.

Die Erstinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2006 die Abweisung des Rekurses. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Gesuchsteller die Voraussetzungen für Direktzahlungen jedes Jahr erneut erfüllen müsse. Bis und mit dem Jahr 2003 habe die Personengesellschaft im Grossen und Ganzen diesen Voraussetzungen entsprochen; aufgrund eines Familienstreits hätten sich die Gesellschafter in den Jahren 2004 sowie 2005 jedoch auseinander gelebt. Infolgedessen sei der Landwirtschaftsbetrieb allein auf Rechnung des Beschwerdeführers geführt worden. Dies gehe unter anderem daraus hervor, dass die eingesehenen Rechnungsbelege lediglich auf den Namen des Beschwerdeführers lauten würden, eine Jahresabrechnung betreffend die Personengesellschaft fehle sowie kein gemeinsames Gesellschaftskonto vorhanden sei.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass für die Beurteilung des vorliegenden Beitragsgesuchs die Verhältnisse am Stichtag (4. Mai 2005) massgebend seien. Dass die Personengesellschaft bis zum Jahr 2004 als beitragsberechtigte Bewirtschafterin gegolten habe, sei daher für das umstrittene Beitragsjahr 2005 unwesentlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine eindeutige Beweise dafür erbracht, dass der betreffende Landwirtschaftsbetrieb im Jahr 2005 auf Rechnung und Gefahr der Personengesellschaft geführt worden sei und sich die beiden Gesellschafter mit gemeinsamen Kräften und Mitteln dafür eingesetzt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Kontrollen der Erstinstanz erschwert bzw. verunmöglicht. Dies namentlich dadurch, dass er Vorschriften über die ordnungsgemässe Buchführung verletzt habe. Ferner habe er im Jahr 2005 den Tierbestand nicht richtig deklariert. Dies wiege umso schwerer, da er bereits in den Jahren zuvor wiederholt unrichtige Angaben zu Tieren und Flächen gemacht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein Beitragsgesuch im eigenen Namen gestellt. Da das Landwirtschaftsamt im angefochtenen Entscheid auch nicht verfügt habe, dass es an den Beschwerdeführer keine Direktzahlungen ausrichte, könne auf dessen entsprechenden Antrag nicht eingegangen werden.
B. Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Brantschen, am 30. Juni 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 6. Februar 2006 sowie die Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 30. Mai 2006. Es sei weiter festzustellen, dass die Personengesellschaft im Jahr 2005 zum Bezug von Direktzahlungen und Ackerbaubeiträgen berechtigt gewesen sei. Eventualiter sei die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers festzustellen. Dabei seien die jeweiligen Beiträge auf der Grundlage des bereits eingereichten Gesuchs festzusetzen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die bereits in seinem Rekurs vom 20. März 2006 genannten Vorbringen. Zudem macht er geltend, dass aus den eingebrachten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich sei, dass beide Gesellschafter an der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs (Tierhaltung und Ackerbau) beteiligt gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer die Geschäftsführung übernommen und sei daher Ansprechpartner für Behörden und Private gewesen. Auch sein Vater habe entsprechende Belege erstellt und Formulare ausgefüllt. Zudem habe er beim Verkauf von Tieren mitgewirkt und hierfür Zahlungen in Anspruch genommen. In dieser Zusammenarbeit könne kein Umgehungstatbestand zum Bezug höherer Direktzahlungen erblickt werden. Ferner sei es überaus treuwidrig, wenn dem Beschwerdeführer selber nur deshalb keine Beiträge ausgerichtet würden, weil er nicht im eigenen Namen darum ersucht habe. Bezeichnenderweise habe die Erstinstanz in ihrem Schreiben vom 21. April 2006 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Direktzahlungen 2006 nur ein einziges Gesuch im Namen der Personengesellschaft einzureichen sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Zudem führt sie hinsichtlich der persönlichen Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers aus, dass die Erstinstanz in ihrem Schreiben vom 29. November 2005 vorgeschlagen habe, das im Namen der Personengesellschaft eingereichte Gesuch als persönliches Gesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Diesen Vorschlag habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt und auf die Auszahlung an die Personengesellschaft und damit einer höheren Beitragssumme beharrt. Daher seien sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz der Ansicht, es müsse zunächst rechtskräftig über den Anspruch der Personengesellschaft entschieden werden, bevor der persönliche Anspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Somit sei festzuhalten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren lediglich auf den Anspruch der Personengesellschaft auf Direktzahlungen für das Jahr 2005 beziehe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2006 bestätigte die Erstinstanz die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2006 sowie in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2006. Sie führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer sich vermehrt in Widersprüche verwickelt habe und seine Ausführungen nicht den Tatsachen entsprächen. Auf gar keinen Fall sei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden, ein Gesuch im Namen der Personengesellschaft einzureichen.
E. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens bekannt.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde des Bundes um eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2007 führte dieses aus, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen jedes Jahr erneut zu überprüfen seien. Es könne aus diesem Grund nicht von einem Verstoss "gegen das Gebot eines loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens im Rechtsverkehr" gesprochen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Beschwerdeschrift seien keine weiteren Unterlagen beigefügt worden, welche den Nachweis der geforderten Mitbewirtschaftung belegen würden. Der Verdacht, dass die Bildung einer einfachen Gesellschaft der Umgehung der Altersgrenze bzw. der Einkommensgrenze diene, um Direktzahlungen zu erhalten, könne nicht entkräftet werden. Es sei dem Einzelnen nicht anheim gestellt, in welcher "Eigenschaft" er gedenke, ein Gesuch einzureichen. Man dürfe im Falle einer fehlenden Beitragsberechtigung der Personengesellschaft nicht einfach annehmen, es handle sich um ein Gesuch einer natürlichen Person.
Auf die vorstehenden und weiteren Argumente der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, zitiert in E. 3) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).
2. Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Für den Bezug dieser Beiträge bestimmt der Bundesrat in Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG folgendes:

" a. eine Mindestgrösse des bewirtschafteten Betriebes;
b. ein minimales Arbeitsaufkommen auf dem bewirtschafteten Betrieb;
c. eine Altersgrenze;
d. Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;
e. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft; f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden."

Beitragsberechtigt für Anbau- beziehungsweise Ackerbaubeiträge sind gemäss Artikel 1
SR 910.17 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung
EKBV Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
1    Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
a  Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
b  Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
c  Soja;
d  Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens);
e  Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2    Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986 (LBV) ausgerichtet.
2bis    Der Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ausgerichtet, wenn auch einer der folgenden Beiträge ausgerichtet wird:
a  Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV);
b  Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 DZV.8
3    Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a  Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
c  Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens), die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d  Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
e  Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV.
der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 (ABBV; SR 910.17) grundsätzlich diejenigen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

2.1. In der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) vom 7. Dezember 1998 legt der Bundesrat im Weiteren fest, dass zum Bezug von Direktzahlungen grundsätzlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen berechtigt sind, welche einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen (Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV). Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben. Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend (Art. 19 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
und 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
DZV). Direktzahlungen können bei einer Überschreitung der massgebenden Vermögens- oder Einkommensgrenze gekürzt oder gestrichen werden (vgl. Art. 22
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
und Art. 23 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV). Bei Personengesellschaften werden die massgeblichen Vermögen beziehungsweise steuerbaren Einkommen der einzelnen Bewirtschafter addiert und anschliessend durch deren Anzahl dividiert (vgl. Art. 22 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
und Art. 23 Abs. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV).
2.2. Beitragsberechtigt für allgemeine Direktzahlungen ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält. Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzehrenden Nutztiere, die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 28 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere - Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
sowie Art. 29 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG38 geschützt sind.39
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.40
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.41
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.42
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.43
DZV). Massgebend für die Ermittlung des Nutztierbestandes sind grundsätzlich die Angaben des Gesuchstellenden aufgrund der Verhältnisse am Stichtag (vgl. Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV). Der Stichtag ist gemäss Art. 67 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV das Erhebungsdatum nach Art. 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71). Die Tierhalterbeiträge werden gemäss Art. 27
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) nicht aufgrund der Anzahl der Tiere, sondern pro Grossvieheinheit (GVE) ausgerichtet. Der Kanton überprüft die vom Bewirtschaftenden eingereichten Angaben (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).
3. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall die Frage, ob die Personengesellschaft im Jahr 2005 zum Bezug von Direktzahlungen und Ackerbaubeiträgen berechtigt ist. Dies wäre grundsätzlich dann der Fall, wenn die genannte Personengesellschaft im entsprechenden Beitragsjahr als Bewirtschafterin des betreffenden Landwirtschaftsbetriebs betrachtet werden kann (vgl. E. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.1. Für den Begriff "Bewirtschafter" ist auf die landwirtschaftliche Begriffsverordnung abzustellen. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV gelten die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt demnach die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV).
Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Gefahr" weist darauf hin, dass als Bewirtschafter nur gelten kann, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt. Demgemäss ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten, welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt (vgl. unveröffentlichte Beschwerde-entscheide der REKO/EVD vom 4. November 2002 i. S. F. GmbH, E. 4.1 [01/JG-007] und vom 23. April 1997 i. S. H., E. 4.1 und 4.2.3 [96/JG-001] sowie unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 1998 i. S. H., E. 2a [2A.237/1997/has]). Zur Betriebsführung gehört unter anderem die Vorbereitung und das Treffen von Entscheidungen sowie deren Umsetzung und Kontrolle (vgl. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittel-Ingenieure, Betriebs-wirtschaftliche Begriffe in der Landwirtschaft, 5. A., Zollikofen 1991, S. 32). Die Bewirtschaftung umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Geschehen als auch die praktische Ausführung. Damit ist bei der Frage nach dem Bewirtschafter eines Betriebs die tatsächliche Funktionsausübung ausschlaggebend; den Eigentums- oder Besitzverhältnissen dagegen kommt keine selbständige Bedeutung zu.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsbeschwerde in der Hauptsache vor, die Personengesellschaft sei als beitragsberechtigte Bewirtschafterin anzuerkennen. Diesbezüglich führt er zunächst aus, gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1999 habe er mit seinem Vater die Personengesellschaft zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs gegründet. In diesem Vertrag sei zudem bestimmt worden, dass zur Geschäftsführung und Vertretung nach aussen der Beschwerdeführer zuständig sei. In der Folge habe das Landwirtschaftsamt den Bestand der Personengesellschaft akzeptiert und diese bis und mit dem Abrechnungsjahr 2004 als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im Sinne der Direktzahlungsverordnung betrachtet. Aufgrund familiärer Streitigkeiten sei die Gesellschaft durch den Austritt des Vaters per 20. Mai 2004 zwar aufgelöst worden, jedoch hätten der Beschwerdeführer wie auch sein Vater der Vorinstanz wiederholt mitgeteilt, dass dieser Austritt rückgängig gemacht worden sei und die Gesellschaft daher in der bisherigen Form weiterhin bestehen würde.

In seinem Schreiben vom 15. September 2005 habe die Erstinstanz den Bestand der Personengesellschaft denn auch bestätigt und zudem ausdrücklich begrüsst, dass der Beschwerdeführer deren Vertretung nach aussen übernommen habe. Diesbezüglich sei besonders darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen 2004 hinsichtlich der Personengesellschaft abgerechnet habe. Der entsprechende Betrag sei allerdings auf ein Konto überwiesen worden, dass lediglich auf den Namen des Beschwerdeführers laute. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Personengesellschaft nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe jedoch eine Buchhaltung geführt. Daraus gehe zwar hervor, dass der grössere Teil der Einnahmen und Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs über ihn selber abgewickelt worden sei. Dieses rein buchmässig vorhandene finanzielle Ungleichgewicht sei indessen faktisch dadurch ausgeglichen worden, dass der Beschwerdeführer seinem Mitgesellschafter Lohnzahlungen ausgerichtet und für weitere Kosten (Energiekosten, Krankenkasse) aufgekommen sei. Zudem habe der Vater namhafte Erträge vom Verkauf von Tieren für sich vereinnahmt. Insgesamt gehe aus den der Erstinstanz eingereichten Unterlagen ohne Weiteres hervor, dass die beiden Gesellschafter den Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam bewirtschaftet hätten.

Demgegenüber macht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geltend, es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der betreffende Landwirtschaftsbetrieb auf Rechnung der Personengesellschaft geführt worden sei bzw. dass die beiden Gesellschafter den Betrieb gemeinsam bewirtschaftet hätten. So könne zwar mit Blick auf den Gesellschafts-vertrag vom 14. März 1999 davon ausgegangen werden, dass die Personengesellschaft zumindest anfänglich bestanden habe und sich beide Gesellschafter in einem gewissen Mass an den landwirtschaftlichen Arbeiten beteiligt hätten. In der Folge habe die Erstinstanz aufgrund der bekannt gewordenen familiären Streitigkeiten und der Mitteilung hinsichtlich der Auflösung der Gesellschaft den Beschwerdeführer um Einsicht in die relevanten Unterlagen (Belege, Jahresabrechnungen, Steuerdaten) ersucht. Eindeutige Hinweise, dass der Landwirtschaftsbetrieb auch im Jahr 2005 auf Rechnung der Personengesellschaft geführt worden sei, hätten aber nicht beigebracht werden können. Zudem habe keine Jahresrechnung beziehungsweise keine Bilanz vorgewiesen werden können, obschon der Betrieb zur Buchführung verpflichtet sei. Ferner würde eine Deklaration der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Steuererklärung des Vaters fehlen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht verantwortlich für die korrekte Deklaration der steuerlichen Daten seines Mitgesellschafters, könne nicht gehört werden. Als Vertreter der Personengesellschaft wäre es an ihm gelegen, alles dafür zu tun, um der Behörde die notwendigen Unterlagen zu erbringen. Indessen habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, aus denen eindeutig hervorgehe, dass der Landwirtschaftsbetrieb auf Rechung und Gefahr der Personengesellschaft geführt worden sei und sich die beiden Gesellschafter mit gemeinsamen Kräften und Mitteln dafür eingesetzt hätten.
3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall sowohl die Personengesellschaft wie auch der Beschwerdeführer selber als mögliche Bewirtschafterin bzw. als möglicher Bewirtschafter des betreffenden Landwirtschaftbetriebs in Frage kommen. Diesbezüglich relevant ist die Eruierung des jeweiligen steuerbaren Einkommens und des massgeblichen Vermögens, auf Grund dessen die Direktzahlungen bei einer allfälligen Überschreitung der Vermögens- oder Einkommensgrenze gekürzt oder gar gestrichen werden. So werden bei Personengesellschaften die massgeblichen Vermögen und steuerbaren Einkommen der einzelnen Bewirtschafter addiert und anschliessend durch deren Anzahl dividiert, wodurch ein Mittelwert entsteht und die Anspruchsberechtigung auch dann uneingeschränkt besteht, wenn einer der Bewirtschafter die Einkommens- oder Vermögensgrenze zwar überschreitet, der Mittelwert jedoch unter diesen Grenzwerten liegt (vgl. E. 2.1). Entsprechend dieser Berechnung ist bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation davon auszugehen, dass sich bei einer Bewirtschaftung durch die Personengesellschaft ein höherer Betrag an Direktzahlungen ergibt als bei der Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer selber. Diesbezüglich geht aus dem mit "Rechtliches Gehör" betitelten Schreiben der Erstinstanz vom 29. November 2005 hervor, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers zu einer Kürzung der Direktzahlungen im Jahr 2005 von Fr. 14 900.- hätte führen können. Im gleichen Schreiben brachte die Erstinstanz daher auch vor, es sei davon auszugehen, dass der Zweck der Personengesellschaft einzig darin bestehe, den Ausschluss beziehungsweise die Kürzung von Direktzahlungen zu umgehen (Umgehungstatbestand). Ob es sich im vorliegenden Fall um einen solchen Umgehungstatbestand handelt, kann offen gelassen werden. Dass die Erstinstanz in dieser Situation jedoch um eindeutige und stichhaltige Belege für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bewirtschaftungssituation gefordert hat, erscheint nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber mit seiner Mitteilung von der Auflösung der Personengesellschaft und der späteren Benachrichtigung über den Fortbestand der Gesellschaft zur unklaren Ausgestaltung der Bewirtschaftungssituation beigetragen hat. Hierzu ist im Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowie sein Mitgesellschafter im Schriftenwechsel mit der Erstinstanz wiederholt widersprüchliche Angaben zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs gemacht haben. So hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. September 2005 vorgebracht, sein Mitgesellschafter habe ihn mit der Unterzeichnung der entsprechenden Formulare beauftragt und er sei Generalbevollmächtigter der
Personengesellschaft. Dieser Darstellung widersprach der Vater in seinem Schreiben vom 19. Januar 2006. Darin bestritt er nachdrücklich die Ausstellung einer solchen Generalvollmacht und führte im Weiteren aus, der Beschwerdeführer entlöhne seine Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb nicht und er vereinnahme alle Einkünfte aus dem Verkauf von Tieren. Im Gegensatz hierzu machte der Beschwerdeführer unter anderem in seiner Verwaltungsbeschwerde geltend, er würde seinem Mitgesellschafter einen Lohn entrichten und dieser könne namhafte Erlöse aus dem Tierverkauf für sich selber beanspruchen. Wie es sich damit letztlich verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden.

Indessen wird aus dem soeben Dargelegten ersichtlich, dass die Erstinstanz aufgrund der gesamten Umstände zu Recht an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewirtschaftungssituation im Jahr 2005 gezweifelt und daher entsprechende Belege eingefordert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht jedoch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht klar hervor, dass die Personengesellschaft beziehungsweise deren Gesellschafter den Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam bewirtschaftet haben. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb in der Hauptsache eigenständig führte. Diesbezüglich ist zunächst auf den Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1999 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass zur Geschäftsführung und Vertretung nach aussen einzig der Beschwerdeführer zuständig sei. Im Weiteren haben beide Gesellschafter an der Versammlung vom 12. Januar 2006 festgehalten (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2006), dass alle Gesellschaftsbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden könnten. Bei einer Stimmengleichheit obliege der Stichentscheid dem Geschäftsführer. Im Übrigen sei auch die Verteilung des Gewinns aus dem Landwirtschaftsbetrieb Sache des Geschäftsführers; diese Funktion übernehme zur Zeit der Beschwerdeführer. Insgesamt ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall nicht die Personengesellschaft als Bewirtschafterin zu betrachten ist, sondern der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb im Wesentlichen unabhängig von seinem Mitgesellschafter führte und daher selber als Bewirtschafter gilt.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsbeschwerde im Weiteren geltend, sein Vertrauen in die Beitragsberechtigung der Personengesellschaft sei zu schützen. Hierzu führt er aus, dass die Erstinstanz die Personengesellschaft seit 1999 immer als beitragsberechtigte Bewirtschafterin akzeptiert habe. Trotz Kenntnis der für den vorliegenden Fall relevanten Sachumstände habe sie am 16. September 2005 auch die Direktzahlungen für das Jahr 2004 ausgerichtet. Es wäre nun äusserst treuwidrig, wenn die Erstinstanz bei unveränderter Sach- und Rechtslage für das Beitragsjahr 2005 anders entscheiden würde.
4.1. Zusicherungen und Auskünfte können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen Verbindlichkeit erlangen. Der Bürger wird somit in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten geschützt, was zur Folge hat, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. BGE 116 V 298 ff., 118 V 190 ff., 122 V 166 ff.). Voraussetzung dafür ist, dass die Amtstelle in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, dass sie für die Erteilung der Auskunft zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 114 Ia 213, 117 IA 285 ff.).

4.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauen zu schützen. Die zuständige Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht zugesichert, die Beitragsberechtigung der Personengesellschaft würde auch im Jahr 2005 bestehen. Vielmehr führte das Landwirtschaftsamt in seinem mit "Rechtliches Gehör" betitelten Schreiben vom 29. November 2005 aus, dass die Personengesellschaft nicht als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gelte und daher an diese Gesellschaft keine Direktzahlungen ausgerichtet würden. Ferner wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt festgehalten, dass die zur Diskussion stehenden Beiträge stets auf Gesuch hin ausgerichtet würden (vgl. hierzu und zum Ganzen Art. 63
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 63 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
1    Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2    Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV124 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3    Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4    Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
DZV sowie E. 2.2). Dabei wird beim Entscheid über das Gesuch auf die relevanten Verhältnisse am Stichtag im entsprechenden Beitragsjahr abgestellt. Schon daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die ergangene Feststellung einer Beitragsberechtigung nicht dazu führen kann, auch im nachgesuchten Beitragsjahr zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt zu sein.
5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde, es sei die Beitragsberechtigung für ihn als Einzelperson festzustellen und es seien auf der Grundlage des bereits eingereichten Gesuches die Beiträge für das Jahr 2005 festzusetzen.
5.1. Es ist festzustellen, dass weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz über die Berechtigung des Beschwerdeführers als Einzelperson die interessierenden Beiträge zu beziehen, entschieden hat. Somit ist nachfolgend zu prüfen wie es sich damit verhält.

Nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses sog. Gebot der Fairness beinhaltet auch das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus liegt vor, "wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt" (BGE 115 Ia 12, 17; vgl. auch BGE 128 II 139, 142; 127 I 31, 34 f.; 126 III 524, 527; 125 I 166, 170 ff.; zum Ganzen Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1661 f.).
5.2. Die Erstinstanz hat von Amtes wegen die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in Verbindung mit Art. 2 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
. DZV abzuklären. Da die Beitragsberechtigung der Personengesellschaft abgelehnt wurde, ist subsidiär die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers als natürliche Person abzuklären. Es liegt eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften vor, wenn in diesem Fall ein neues Gesuch vom Beschwerdeführer erwartet wird. Das Nichteintreten auf die Frage der Anspruchsberechtigung als natürliche Person verstösst somit gegen die Regeln des Verbots überspitzter Formalismus und verletzt Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

Aus diesem Grund ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Beurteilung der Beitragsberechtigung als Einzelperson zu entsprechen. Die Erstinstanz wird diesbezüglich als erste Instanz einen Entscheid zu treffen haben (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).
5.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Personengesellschaft nicht als Bewirtschafterin des betreffenden Landwirtschaftsbetriebs betrachtet werden kann. Die Berechtigung der Personengesellschaft zum Bezug der landwirtschaftlichen Beiträge für das Jahr 2005 ist daher zu verneinen. Die sich hiergegen richtende Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Der Eventualantrag ist insoweit gutzuheissen als die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers als Einzelperson zur Prüfung an die Erstinstanz zurückzuweisen ist.
6. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden mit dem am 11. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Beitragsberechtigung der einfachen Gesellschaft E._______ und N._______ R._______ wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers als Einzelperson wird dahin gutgeheissen, dass die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Erstinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. D/Sp/22/8) (mit Gerichtsurkunde)

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Riitta Lüthi

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 und 100 Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizulegen.

Versand am: 30. Juli 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2231/2006
Datum : 13. Juli 2007
Publiziert : 07. August 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen


Gesetzesregister
ABBV: 1
SR 910.17 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung
EKBV Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
1    Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
a  Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
b  Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
c  Soja;
d  Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens);
e  Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2    Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986 (LBV) ausgerichtet.
2bis    Der Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ausgerichtet, wenn auch einer der folgenden Beiträge ausgerichtet wird:
a  Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV);
b  Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 DZV.8
3    Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
a  Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
c  Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens), die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d  Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
e  Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DZV: 2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
19 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
22 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
23 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
28 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere - Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
29 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG38 geschützt sind.39
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.40
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.41
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.42
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.43
63 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 63 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
1    Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2    Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV124 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3    Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4    Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
66 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
67
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
LBV: 1 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
27
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
166
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
114-IA-209 • 115-IA-12 • 116-V-298 • 117-IA-285 • 118-V-190 • 122-V-166 • 125-I-166 • 126-III-524 • 127-I-31 • 128-II-139
Weitere Urteile ab 2000
2A.237/1997
Stichwortregister
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personengesellschaft • direktzahlung • landwirtschaftsbetrieb • vorinstanz • vater • bundesverwaltungsgericht • beitragsjahr • verwaltungsbeschwerde • stichtag • frage • wiese • rechtsanwalt • treffen • kostenvorschuss • einfache gesellschaft • einkommensgrenze • evd • gerichtsurkunde • verhalten • natürliche person
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BVGer
B-2231/2006