Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2986/2012

Urteil vom 21. Februar 2013

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Frank Seethaler und Francesco Brentani;

Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch lic. iur. Beat Meyer, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungsstätten
(EK WBS),
Vorinstanz,

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Weiterbildungsstättenkommission (WBSK),

Erstinstanz.

Gegenstand Anerkennung einer Weiterbildungsstätte.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am 30. September 2009 ein Gesuch um Neubeurteilung ihrer Einteilung als Weiterbildungsstätte in Psychiatrie und Psychotherapie ein. Die Vorinstanz leitete diese an die Erstinstanz weiter. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erkannte diese die Beschwerdeführerin provisorisch als Weiterbildungsstätte der Kategorie C an und führte aus, dass über die definitive Anerkennung erst nach einer Visitation in den Einrichtungen der Beschwerdeführerin entschieden werden solle. Am 21. September 2010 wurde diese durchgeführt und in der Folge am 1. Oktober 2010 ein Visitationsbericht erstellt. Gemäss diesem Bericht erfüllte die Beschwerdeführerin bestimmte Voraussetzungen des Weiterbildungsprogramms für Psychiatrie und Psychotherapie nicht.

B.
Am 14. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte in Psychiatrie und Psychotherapie der Kategorie C ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2011 Einsprache bei der Vorinstanz.

C.
Diese wies die Einsprache mit Verfügung vom 4. April 2012 (zugestellt am 2. Mai 2012) ab. Zur Begründung führte sie an, das Weiterbildungskonzept der Beschwerdeführerin sei mangelhaft und es fehle an einer strukturierten internen Weiterbildung. Des Weiteren würden keine Weiterbildungssupervisionen im erforderlichen Umfang durchgeführt. Die Leiterin der Beschwerdeführerin sei nur zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % angestellt, was den Vorgaben des Weiterbildungsprogramms nicht genüge. Es sei unklar, zu wie vielen Stellenprozenten die stellvertretende Leiterin der Beschwerdeführerin arbeite und ob sie ihre Fortbildungspflicht erfülle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit angerechnet werden könne. Insgesamt seien somit die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungsstätte in Psychiatrie und Psychotherapie in der Kategorie C nicht erfüllt.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie als Weiterbildungsstätte der Kategorie C anzuerkennen.

D.a Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da der angefochtene Entscheid nur rudimentäre Erwägungen zum anwendbaren Recht enthalte. Die Vorinstanz habe sich weder mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch mit den eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt.

D.b Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte der Kategorie 2 C. Sie habe dargelegt, dass eine strukturierte interne Weiterbildung erfolge und dies mit Akten belegt. Die von der Vorinstanz verlangten Weiterbildungssupervisionen fänden entgegen den Feststellungen der Vorinstanz statt. Die stellvertretende Leiterin der Beschwerdeführerin verfüge über einen Facharzttitel, arbeite zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % und erfülle ihre Fortbildungspflicht. Die Leiterin der Beschwerdeführerin arbeite an drei fixen Wochentagen, was einem Pensum von 60 % entspreche. Daneben leiste sie Bereitschaftsdienst vor Ort, woraus sich insgesamt 40 Arbeitsstunden pro Woche und damit ein Pensum von 80 % ergäben. Die Auffassung der Vorinstanz, Bereitschaftsdienst könne nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, widerspreche geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin unzureichend gewürdigt.

D.c Schliesslich sei der Entzug der Anerkennung als Weiterbildungsstätte unverhältnismässig. Als geeignete und angemessene Massnahme sei die Beschwerdeführerin weiterhin provisorisch als Weiterbildungsstätte der Kategorie C anzuerkennen gewesen. Die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Behebung der festgestellten Mängel setzen müssen und erst nach einer weiteren Visitation über die definitive Anerkennung entscheiden dürfen. Sie habe am 14. Dezember 2011 eine Einspracheverhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft gezeigt habe, allfällige Mängel zu beheben. Dennoch habe ihr die Vorinstanz hierzu keine Möglichkeit gegeben.

E.
Die Vorinstanz und die Erstinstanz reichen am 28. September 2012 gemeinsam eine Vernehmlassung ein. Sie beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

E.a Zur Begründung führen sie an, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt worden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe angegeben, die eine Sistierung des Verfahrens und eine Nachfristsetzung zur Behebung allfälliger Mängel hätten rechtfertigen können. Die Vorinstanz habe gewusst, dass sie nur provisorisch als Weiterbildungsstätte der Kategorie 2 anerkannt gewesen sei. Sie habe Kenntnis von den einschlägigen Anerkennungskriterien gehabt. Es habe ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich mit dem Weiterbildungsprogramm auseinanderzusetzen und die dort angeführten Kriterien umzusetzen. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur Behebung von Mängeln eingräumt habe, sei deshalb nicht als unverhältnismässig oder willkürlich anzusehen.

E.b Die Beschwerdeführerin erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen des Weiterbildungsprogramms nach wie vor nicht. Sie könne kein aktualisiertes Weiterbildungskonzept, keine Umsetzung eines Zwischenfallerfassungssystems, keinen Facharzttitel der stellvertretenden Leiterin und keine genügenden Weiterbildungssupervisionen nachweisen. Das Erfordernis des Weiterbildungsprogramms, wonach Weiterbildungsverträge als Bestandteil von Arbeitsverträgen abgeschlossen werden müssten, sei ebenfalls nicht erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Weiterbildungskonzept entspreche den Angaben des Visitationsteams zufolge nicht der Realität, weshalb die Umsetzung, die Evaluation und die Sicherstellung der Weiterbildung im Visitationsbericht als ungenügend beurteilt worden seien. Auch das Angebot der fachspezifischen Lernmöglichkeiten entspreche gemäss Visitationsbericht nicht den Vorgaben des Weiterbildungsprogramms. Mit den Assistenzärzten würden keine individuellen Weiterbildungsziele vereinbart, es werde keine Planung der Weiterbildung vorgenommen, die Arbeitszeiten würden nicht eingehalten und es erfolgten keine Evaluationsgespräche. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht darlegen können, dass sie eine strukturierte interne Weiterbildung anbiete. Was das Arbeitspensum der Leiterin der Beschwerdeführerin betreffe, könne der Bereitschaftsdienst schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil während dieser Zeit keine ausreichende Betreuung der Weiterzubildenden gewährleistet sei.

F.
Mit Replik vom 23. November 2012 und Duplik vom 22. Januar 2013 halten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Vorbringen und an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten (Art. 55 Bst. e des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe, SR 811.11 [Medizinalberufegesetz, MedBG]). Der angefochtene Entscheid vom 4. April 2012 stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen der FMH, Einsprachekommission Weiterbildungsstätten (Art. 55 Bst. e
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
MedBG, Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung [WBO] der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000), so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5503/2010 vom 11. Mai 2012, E. 1.1), zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn es ist unstreitig und ergibt sich aus einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Track & Trace-Protokoll, dass die angefochtene Verfügung, die vom 4. April 2012 datiert, erst am 2. Mai 2012 zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Die Bestimmungen betreffend Inhalt und Form der Beschwerde wurden eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen ist eine ursprünglich private Aufgabe, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. Thomas Spoerri, in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die Vorinstanz gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen, die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (Art. 22 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
. und Art. 47 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 47 Akkreditierungsinstanz
1    Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG74.75
2    Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI.
. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst, als auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6791/2009 vom 8. November 2010 E. 4.1 und B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2; VPB 68.29 E. 2.2.2; vgl. zudem Spoerri, a.a.O., B. Rz.64).

2.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Weiterbildung sind wie folgt in Art. 39 ff. WBO und im Weiterbildungsprogramm für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Weiterbildungsprogramm) geregelt:

2.2.1 Als Weiterbildungsstätten können Spitäler (bzw. deren Abteilungen und Stationen), Kliniken, Institute, Spezialanstalten, Ambulatorien, Arztpraxen und weitere im Bereich der Medizin tätige Institutionen in der Schweiz anerkannt werden, wenn sie über mindestens eine adäquat entlohnte Weiterbildungsstelle verfügen und der für die Weiterbildung verantwortliche Arzt Gewähr für die Einhaltung des vorgeschriebenen Weiterbildungsprogramms bietet (Art. 39 Abs. 1 S. 1 WBO). Verantwortlicher Leiter der Weiterbildungsstätte ist der Chefarzt oder ein für die Weiterbildung bestimmter Kaderarzt (Art. 39 Abs. 1 S. 2 WBO). Der Leiter der Weiterbildungsstätte muss im Regelfall Inhaber des der Anerkennung entsprechenden Facharzttitels sein (Art. 39 Abs. 2 S. 1 WBO) und sich über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht ausweisen können (Art. 39 Abs. 4 WBO). Jede Weiterbildungsstätte erarbeitet ein Weiterbildungskonzept, das die Vermittlung der Lerninhalte des jeweiligen Weiterbildungsprogramms zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert (Art. 41 Abs. 1 S. 1 WBO). In Art. 41 Abs. 1 S. 2 WBO werden bestimmte inhaltliche Anforderungen an das Weiterbildungskonzept gestellt. Die Weiterbildungsstätten werden nach Grösse, Einrichtung und Qualität der vermittelten Weiterbildung in jedem Fachgebiet in höchstens vier Kategorien eingeteilt (Art. 40 Abs. 1 S. 1 WBO). Die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten sind Bestandteil des Weiterbildungsprogramms (Art. 16 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 40 Abs. 1 S. 2 WBO).

2.2.2 Ambulante und stationäre Weiterbildungsstätten werden nach Setting (ambulant oder stationär), klinischem Weiterbildungsangebot (allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie oder Spezialbereiche) und Grösse in verschiedene Kategorien eingeteilt (Ziff. 5.1 Weiterbildungsprogramm). Weiterbildungsstätten der Kategorie C (psychiatrische Spezialbereiche) sind Kliniken oder Abteilungen, die eigenständig oder als Teil einer grösseren Institution stationäre oder ambulante Spezialangebote mit beschränktem Diagnose-, Alters-, oder Behandlungsspektrum anbieten (Ziff. 5.6 Weiterbildungsprogramm). Die Weiterbildungsstätte muss bestimmte, in Ziff. 5.7 Weiterbildungsprogramm aufgeführte Kriterien erfüllen: Der Leiter der Weiterbildungsstätte muss vollamtlich (mindestens zu 80 %) tätig sein, über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, Chefarzt oder leitender Arzt sein, seine Fortbildungspflicht erfüllen und kann gleichzeitig die Verantwortung für eine ambulante und eine stationäre Weiterbildungsstätte tragen. Der Stellvertreter des Leiters der Weiterbildungsstätte muss halbamtlich (mindestens 50 %) tätig sein, über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und seine Fortbildungspflicht erfüllen. In der Weiterbildungsstätte muss ein direkter Weiterbildner pro vier Kandidaten zur Verfügung stehen und es müssen mindestens zwei Drittel der direkten Weiterbildner Inhaber des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Die Weiterbildungsstätte muss sicherstellen, dass im Jahr mindestens 500 Stunden an Patientenkontakt pro Assistenzarzt mit vollem Pensum, sechs Stunden Weiterbildungssupervision und 30 Stunden Supervision der Integrierten Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Behandlungen (IPPB) zur Verfügung stehen. Es muss zudem die Möglichkeit bestehen, Psychotherapien durchzuführen und supervisieren zu lassen und es muss ein direkter Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken gewährleistet sein. Die Weiterbildungsverträge müssen als Bestandteil der Arbeitsverträge ausgestaltet werden und es muss ein aktualisiertes Weiterbildungskonzept vorliegen. Das Weiterbildungskonzept muss den Umgang mit Risiken und Fehlern regeln und insbesondere ein Zwischenfallerfassungssystem (CIRS) sowie ein Konzept über die Vorgehensweise gegenüber den meldenden Personen enthalten. Die Weiterbildungsstätte muss schliesslich nachweisen können, dass der selbständige Umgang mit ethischen und gesundheitsökonomischen Problemen in der Betreuung von Gesunden und Kranken in typischen Situationen des Fachgebiets vermittelt wird.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt im mehrfacher Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verletzt. Sie bringt vor, der angefochtene Entscheid enthalte nur rudimentäre Erwägungen zum anwendbaren Recht. Weder verfahrens- noch materiellrechtlich würden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze dargelegt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen der WBO über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten weder erwähnt noch im Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder den Anträgen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gewürdigt. Sie gehe nicht auf den Kriterienraster des Weiterbildungsprogramms ein und führe nicht aus, welche Kriterien allenfalls nicht erfüllt seien und welche Bedeutung diesen Kriterien im Rahmen der Anerkennung zukomme.

3.1.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint somit nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 2 ff. zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 1 ff. und 102 zu Art. 29
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VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG sowie N. 21 zu Art. 32
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VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Eine Begründung erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG jedoch nicht schon dann, wenn die gesetzlichen Beurteilungskriterien lediglich abstrakt wiedergegeben werden. Vielmehr muss die verfügende Behörde konkret erläutern, welches die einbezogenen Faktoren sind und wie sie gewichtet wurden. Mit Bezug auf den konkreten Einzelfall muss die Behörde darlegen, ob die Kriterien erfüllt oder inwieweit sie verfehlt wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.2.3 [zur Publikation vorgesehen] und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; Sutter, a.a.O., N. 3 zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, jeweils mit Hinweisen).

3.1.2 In der angefochtenen Verfügung nennt die Vorinstanz ausdrücklich die rechtlichen Grundlagen, auf den sie ihren Entscheid stützt. Sie nimmt Bezug auf Bestimmungen des MedBG und der WBO. Ferner zitiert sie Ziff. 5 des Weiterbildungsprogramms, das die Kriterien für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte der Kategorie C enthält. Sie geht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass einzelne Anerkennungskriterien - insbesondere das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Weiterbildungskonzepts sowie die Umsetzung dieses Konzepts im Sinne einer strukturierten internen Weiterbildung, die Durchführung genügender Weiterbildungssupervisionen und die vollamtliche Tätigkeit der Leiterin der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind (Ziff. 11 ff. der angefochtenen Verfügung). Dabei nimmt sie Bezug auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und führt an, auf welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie ihren Entscheid stützt. Für die Beschwerdeführerin ist somit nachvollziehbar, welche Überlegungen der Vorinstanz für die Ablehnung der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kategorie C massgebend waren.

3.1.3 Die Vorinstanz hat zwar in der angefochtenen Verfügung nicht alle Bestimmungen der WBO, in denen Anerkennungskriterien enthalten sind, ausdrücklich zitiert. Die Nennung sämtlicher einschlägiger Normen ist indessen zwar mit Blick auf eine effektive Selbstkontrolle der Verwaltung wünschenswert, jedoch kein zwingender Bestandteil einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.3; Uhlmann/Schwank, a.a.O., N. 16 zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Vielmehr genügt es, dass die rechtlichen Grundlagen dem Betroffenen in einem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, der eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht (vgl. Uhlmann/Schwank, a.a.O., N. 10 zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dies ist vorliegend der Fall, da die Vorinstanz auf jene Bestimmungen des Weiterbildungsprogramms verwiesen hat, welche diejenigen Anerkennungskriterien enthalten, die nach ihrer Auffassung nicht erfüllt sind.

3.1.4 Somit ist auch in Anbetracht der Komplexität der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und der Vielfältigkeit der diesbezüglich zu berücksichtigenden Tatumstände davon auszugehen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Verletzung der sich aus dem Recht auf Akteneinsicht ergebenden allgemeinen Protokollierungspflicht und der Aktenführungspflicht.

3.2.1 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Behörden in den Akten alles festhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Aus dieser Aktenführungspflicht folgt insbesondere eine allgemeine Protokollierungspflicht über entscheidwesentliche Abklärungen sowie Beweiserhebungen wie insbesondere Augenscheine und Zeugeneinvernehmungen (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 14. Dezember 2011 nicht unterschrieben worden sei. Unbestritten ist indessen, dass die Vorinstanz ein Protokoll erstellt hat und dieses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

3.2.2 Hinsichtlich der Eröffnung einer Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die gemäss Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG schriftlich zu erfolgen hat, ist anerkannt, dass die Schriftlichkeit nur dann auch die Unterschrift der betreffenden Behörde beinhaltet, soweit das anwendbare Recht dies verlangt. Die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterzeichnung kann aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit hingegen nicht abgeleitet werden (vgl.
Uhlmann/Schwank, a.a.O., N. 8 zu Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Während das Protokoll der Einhaltung der sich letztlich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Protokollierungspflicht sowie Beweiszwecken dient, regelt eine Verfügung eine konkrete Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Der genannte Grundsatz, dass die Behörde nur dann an eine bestimmte Form gebunden ist, wenn das Gesetz dies vorschreibt, gilt somit nicht nur im Hinblick auf die Eröffnung einer Verfügung, sondern erst recht auch in Bezug auf die Protokollierung entscheidwesentlicher Abklärungen und Beweiserhebungen.

3.2.3 Dementsprechend stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in formeller Hinsicht keine übertriebenen Anforderungen an die Einhaltung der allgemeinen Protokollierungspflicht. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Anforderungen an die Protokollierungspflicht im Verwaltungsverfahren und deren Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Den aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör abzuleitenden Verfahrensgrundsätzen genüge es, wenn die wesentlichen Ergebnisse des zu protokollierenden Vorgangs - zumindest soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägungen des Entscheides klar zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sind diese Erfordernisse vorliegend unstreitig erfüllt (vgl. oben E. 3.2.1).

3.2.4 Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der WBO sehen weder die schriftliche Erstellung von Protokollen noch die Unterzeichnung der Protokolle der Vorinstanz vor. Somit liegt keine Verletzung der Protokollierungspflicht vor.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die ihr von der Vorinstanz zugestellten Akten seien nicht nummeriert gewesen und hätten kein Aktenverzeichnis enthalten. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz.

3.3.1 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Behörde ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren führt, um gegebenenfalls Einsicht in dieses zu gewähren und bei einem Weiterzug die Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, und sie hat die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten Akten sicherzustellen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Da die Vorakten eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung einer angefochtenen Verfügung bilden, ist die Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG verpflichtet, der Beschwerdeinstanz nicht nur einzelne Aktenstücke oder Beweismittel, sondern die gesamten Vorakten vollständig auszuhändigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.3 [zur Publikation vorgesehen]; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG;Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

3.3.2 Die Vorinstanz hat als Beilage ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 ein Dossier eingereicht, das die vorinstanzlichen Akten enthält. Hierzu gehört insbesondere eine chronologische Auflistung der Eingaben und Unterlagen, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingebracht bzw. erstellt wurden. Die eingereichten Vorakten ergeben ein lückenloses Bild über das vorinstanzliche und das erstinstanzliche Verfahren. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestünden "Hinweise, dass die Akten nicht vollständig [seien]", ist demgegenüber unsubstantiiert, da sie nicht angibt, welche Aktenstücke die Vorinstanz ihr vorenthalten habe und inwieweit ihr hierdurch ein Nachteil erwachsen sei. Vielmehr lassen die von der Vorinstanz eingereichten Akten nicht auf eine unsorgfältige oder unvollständige Aktenführung durch die Vorinstanz schliessen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat.

3.4 Es liegt somit insgesamt keine Verletzung des rechtliches Gehörs oder eines der aus diesem Recht abzuleitenden Pflichten der Vorinstanz vor.

4.
Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in der Kategorie C setzt voraus, dass sie die Anforderungen erfüllt, welche die WBO und das Weiterbildungsprogramm an eine Weiterbildungsstätte dieser Kategorie stellen (siehe oben E. 2.2.2). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Weiterbildungskonzept verfügt, und ob sie in der Lage ist, die Einhaltung des Weiterbildungsprogramms im Sinne einer strukturierten internen Weiterbildung zu gewährleisten. Weiterhin ist umstritten, ob die Leiterin der Beschwerdeführerin vollamtlich im Sinne von Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms arbeitet, und ob Weiterbildungssupervisionen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden.

4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273). Das Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, welche ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.1; Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG, je mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine Tatsache kann erst dann als bewiesen angenommen werden, wenn der volle Beweis erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz 9 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung demgegenüber nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, treffen die Folgen der Beweislosigkeit diejenige Partei, welche die Beweislast trägt. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zum Tragen. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

4.2.1 Das in den Akten enthaltene Weiterbildungskonzept der Beschwerdeführerin legt die Anzahl der Weiterbildungsstellen auf vier fest und bestimmt, dass hiervon zwei für Facharztkandidaten vorgesehen sind (Ziff. 1 des Weiterbildungskonzepts). Es regelt, dass der verantwortliche Oberarzt der jeweiligen Abteilung für die "Einführung" der Kandidaten zuständig ist (Ziff. 2 des Weiterbildungskonzepts). Es enthält jedoch keine Regelung, die das Verhältnis zwischen der Anzahl der Weiterbildenden und der Anzahl der weiterzubildenden Personen festlegt oder begründet, wie es Art. 41 Abs. 1 Bst. a WBO vorschreibt. Obwohl das Weiterbildungskonzept in Ziff. 1 auch die Weiterbildung von fachfremden Kandidaten vorsieht, enthält es entgegen Art. 41 Abs. 1 Bst. d WBO keine Bestimmungen, welche die Weiterbildungsinhalte für diese Kandidaten gesondert umschreiben.

4.2.2 Aus dem Visitationsbericht vom 1. Oktober 2010 ergeben sich ferner Anhaltspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung des Weiterbildungskonzepts und in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine den Anforderungen der WBO und des Weiterbildungsprogramms genügende Weiterbildung gewährleisten kann. Der Bericht hält fest, dass es an eigentlichen Weiterbildungsverträgen und an einem verbindlichen Curriculum fehle. Nicht jedem Assistenzarzt stehe im Rahmen der Weiterbildung ein Mentor zur Seite, da die Weiterbildungsstätte zu klein sei. Die Einführung der Assistenzärzte in den Betrieb sei ungenügend, weil die Ressourcen zu knapp seien. Mit den Assistenzärzten würden keine Weiterbildungs- und Lernziele vereinbart oder überprüft und es erfolge keine individuelle Planung der Weiterbildung. Es fänden keine persönlichen Evaluationsgespräche statt. Eine Regelung der Arbeitszeiten sei aus den Befragungen schwer eruierbar bzw. den Assistenzärzten nicht bekannt. Es würden weder gesundheitsökonomische noch ethische Fragen betreffend die Patientenbehandlung besprochen. Das Weiterbildungskonzept werde in der tatsächlich durchgeführten Weiterbildung nicht umgesetzt. Das Angebot an fachspezifischen Lernmöglichkeiten und die Vermittlung von Fähigkeiten sowie Kompetenzen entsprächen nicht den Vorgaben des Weiterbildungsprogramms.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin moniert, der Visitationsbericht entspreche nicht den Vorgaben von Art. 42 Bst. c WBO und folge nicht dem Kriterienraster des Weiterbildungsprogramms.

4.2.3.1 Art. 42 Bst. c S. 1 WBO sieht vor, dass die Visitation anhand eines standardisierten Rasters durchgeführt und mit einem Bericht abgeschlossen wird. Der Visitationsbericht hat insbesondere eine Beurteilung über die Einhaltung der Anerkennungskriterien, die Qualität der vermittelten Weiterbildung, die Einhaltung der Patientensicherheit sowie die Zweckmässigkeit, Güte und Umsetzung des Weiterbildungskonzepts zu enthalten (Art. 42 Bst. c S. 2 WBO).

4.2.3.2 Der Visitationsbericht ist in vier Abschnitte untergliedert. Die ersten beiden Abschnitte befassen sich mit der Struktur der Weiterbildungsstätte und der Umsetzung der Weiterbildung. In ihnen werden insbesondere die wesentlichen Merkmale der Weiterbildungsstätte dargestellt. Es wird ferner dargelegt, ob die personelle Zusammensetzung der Beschwerdeführerin dem Weiterbildungsprogramm entspricht, und inwieweit sie ihr Weiterbildungskonzept umsetzt. Zudem wird auf das Lehrsystem, die Lernkultur, die Lernmöglichkeiten und die Lerninstrumente eingegangen. Der dritte Abschnitt des Berichts bezieht sich auf die Evaluation und Sicherstellung der Weiterbildung. Er betrifft die Lernkontrollen, Qualitätssicherungsmassnahmen und die Finanzierung der Weiterbildung. Im letzten Abschnitt (Auflagen und Empfehlungen) wird zusammenfassend dargelegt, welche Kriterien des Weiterbildungsprogramms nach Auffassung des Visitationsteams nicht erfüllt sind, und es wird ein Vorschlag zur Einteilung der Weiterbildungsstätte unterbreitet. Damit deckt der Bericht den in Art. 42 Bst. c S. 2 WBO angeführten Mindestinhalt vollumfänglich ab. Er folgt insofern einem standardisiertem Raster, als er in weiten Teilen aus vorformulierten Fragen besteht, die das Visitationsteam entweder mit "ja" oder mit "nein" beantwortet hat. Dieses Raster ist erheblich ausdifferenzierter und umfangreicher als der in Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms enthaltene Katalog von Anerkennungskriterien. Es betrifft zahlreiche Tatsachen, die einen unmittelbaren Schluss auf das Vorliegen der Anerkennungskriterien zulassen. Ein Widerspruch zwischen dem Prüfungsraster des Visitationsberichts und den Anerkennungskriterien nach Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms ist nicht erkennbar. Der Visitationsbericht entspricht damit den Vorgaben nach Art. 42 Bst. c WBO.

4.2.4 Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsabklärung erstellten Bericht abgestellt hat. Es ergeben sich aus dem Bericht im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Weiterbildung zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Feststellung, ob die Anerkennungskriterien gemäss WBO und Weiterbildungsprogramm erfüllt wurden, relevant sind.

4.3 Über die Feststellungen des Visitationsberichts hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich auch in den Vorakten kein Weiterbildungscurriculum befindet. Obwohl die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 auf das Fehlen des Curriculums hinwies, hat die Beschwerdeführerin ein solches nicht vorgelegt. Zudem erfüllt ein Anstellungsvertrag, den die Beschwerdeführerin vorgelegt hat (Beilage 7 der Beschwerdeschrift) nicht die Vorgabe von Art. 41 Abs. 3 WBO i.V.m. Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms, wonach eine Weiterbildungsstätte Weiterbildungsverträge abzuschliessen hat, die einen Bestandteil der Arbeitsverträge bilden müssen. In den Weiterbildungsverträgen müssen insbesondere die zu vermittelnden Lerninhalte durch eine Lernzielvereinbarung konkret umschrieben werden (Art. 41 Abs. 3 S. 1 WBO). Der genannte Anstellungsvertrag enthält jedoch keine Lernzielvereinbarung, sondern lediglich eine Klausel (Nr. 7), die vorsieht, dass ein bestimmter Teil der Arbeitszeit für Weiterbildung und Supervision beansprucht werden kann und dass hierfür grundsätzlich das klinikexterne Angebot zu beanspruchen ist. Dies spricht dafür, dass die Feststellung des Visitationsberichts, die Beschwerdeführerin habe generell keine Weiterbildungsverträge und Lernzielvereinbarungen abgeschlossen, zutrifft.

4.4 Unter Berücksichtigung des Weiterbildungskonzepts, der Feststellung des Visitationsberichts vom 1. Oktober 2010 und der in E. 4.3 genannten Erwägungen ergibt somit insgesamt, dass die Vorinstanz zu Recht das Weiterbildungskonzept der Beschwerdeführerin und dessen Umsetzung in der Praxis beanstandet hat und davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könne die Durchführung einer ausreichend strukturierten, den Vorgaben der WBO und des Weiterbildungsprogramms entsprechenden Weiterbildung nicht gewährleisten. Die Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen der WBO und des Weiterbildungsprogramms bereits aus diesem Grund klar nicht, so dass offen bleiben kann, ob darüber hinaus weitere Anerkennungskriterien - namentlich die Durchführung ausreichender Weiterbildungssupervisionen und das Vorliegen eines ausreichenden Beschäftigungsgrads der Leiterin der Beschwerdeführerin -
erfüllt sind.

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache dargelegt, dass genügende Weiterbildungssupervisionen erfolgten und einen Zeugen dafür genannt. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

4.5.1 Die Zeugeneinvernahme kann im Verwaltungsverfahren nur durch eine der in Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG genannten Behörden angeordnet werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine solche Behörde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Zeugen einvernommen hat.

4.5.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise zudem nur dann ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Demgegenüber kann sie von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn im Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 21 ff., mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 268 ff. und 320). Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweisabnahmen ist auch zulässig, wenn die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; BGE 134 I140 E. 5.3, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-342/2008 von 23. Juni 2009, E. 3.4.1; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 22).

4.5.3 Wie bereits dargelegt, steht bereits unter Berücksichtigung der unstreitigen und der aufgrund der Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz erwiesenen Tatsachen fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kategorie C nicht vorliegen (siehe oben E. 4.2.1 ff.). Weitergehende Beweisabnahmen oder Untersuchungen durch die Vorinstanz waren deshalb nicht erforderlich.

4.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit hinreichend abgeklärt.

5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ablehnung der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kategorie C sei unverhältnismässig. Selbst wenn in einzelnen Bereichen Mängel vorlägen, sei als geeignete und angemessene Massnahme eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel anzusetzen gewesen, um nach
einer weiteren Visitation über die definitive Anerkennung zu entscheiden. Diesbezüglich sei die Vorinstanz in unzulässiger Weise vom Vorschlag des Visitationsteams, die Vorinstanz möge die Beschwerdeführerin weiterhin provisorisch anerkennen, abgewichen.

5.1 Die angefochtene Verfügung muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie darf mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 3.2).

5.2 Der Entscheid über die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte lag allein im Ermessen der Vorinstanz, die nicht an den Vorschlag des Visitationsteams gebunden war. Die Ablehnung der Anerkennung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um die mildeste von mehreren Massnahmen handelt, die zur Erreichung
ihres Zwecks gleich geeignet sind (vgl. Tobias Jaag, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 42
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 42 - Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
VwVG). Das Anerkennungsverfahren bezweckt, dass nur solche Einrichtungen für die Weiterbildung von Fachärzten zugelassen werden, die bestimmten, in der WBO und im Weiterbildungsprogramm geregelten Anforderungen entsprechen. Nur so können eine ausreichende Qualität und die Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Weiterbildung von Absolventen eines Medizinstudiums zu Fachärzten sichergestellt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Anerkennungskriterien nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 4.4). Da die Mängel der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Weiterbildung nicht unerheblich sind, würde eine provisorische Anerkennung die Erreichung dieses Zwecks gefährden. Sie wäre zur Erreichung des angestrebten Zwecks somit nicht oder allenfalls nur sehr bedingt geeignet. Die Ablehnung der Anerkennung der Beschwerdeführerin ist somit erforderlich. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits provisorisch anerkannt wurde und somit genügend Zeit hatte, die Erfüllung aller Anerkennungskriterien sicherzustellen, erscheint die angefochtene Verfügung auch als angemessen. Diesbezüglich weist die Vorinstanz ferner zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jederzeit einen neuen Antrag auf Anerkennung stellen kann, wenn sie die Anerkennungskriterien erfüllt. Der Beschwerdeführerin droht durch die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Ablehnung ihres Anerkennungsgesuchs somit kein schwerwiegender Nachteil.

5.3 Insgesamt liegt daher kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit vor.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden daher der Beschwerdeführerin auferlegt, auf Fr. 2'500. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Breitenmoser Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. Februar 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2986/2012
Datum : 21. Februar 2013
Publiziert : 26. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Anerkennung als Weiterbildungsstätte


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MedBG: 22 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
1    Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2    Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
47 
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 47 Akkreditierungsinstanz
1    Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG74.75
2    Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI.
55
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196893 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.94
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
14 
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VwVG Art. 14
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
42 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 42 - Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
104-V-209 • 117-IA-262 • 122-III-219 • 122-V-157 • 126-II-111 • 129-I-232 • 130-II-473 • 131-I-153 • 131-II-200 • 134-I-83 • 138-V-218
Weitere Urteile ab 2000
2A.267/2000 • 2P.274/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • weiterbildung • kategorie • bundesverwaltungsgericht • psychotherapie • psychiatrie • sachverhalt • arbeitszeit • bundesgericht • beweismittel • leiter • bestandteil • anspruch auf rechtliches gehör • bereitschaftsdienst • kandidat • kenntnis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • gerichtsurkunde • frage • stelle
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BVGE
2008/23
BVGer
A-3629/2007 • B-2190/2012 • B-2986/2012 • B-342/2008 • B-5503/2010 • B-6791/2009 • B-6837/2007 • B-7895/2007
VPB
68.29