Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6837/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. September 2008
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
W._______GmbH,
handelnd durch M._______,
Beschwerdeführerin,
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz,
Gegenstand
unerlaubte Entgegennahme von
Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Werbeverbot.
B-6837/2007
Sachverhalt:
A.
Im Frühling des Jahres 2007 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz) fest, dass die G._______AG, die W._______AG sowie die B._______AG über Internet diverse Anleihensobligationen anboten. Mit Schreiben vom 13. März 2007 stellte die Vorinstanz den Genannten sowie der W._______GmbH (Beschwerdeführerin), der R._______GmbH, der I._______GmbH, der T._______AG und der C._______AG Fragebogen zu, um die Art der Geschäfte dieser Gesellschaften zu ermitteln. Die Befragung ergab, dass
D._______
alleiniger
Verwaltungsrat
bzw.
alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller genannten juristischen Personen war. Lediglich bei der Beschwerdeführerin war M._______ (Beschwerdeführer) als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Gestützt auf die erhobenen Informationen setzte die Vorinstanz aufgrund des Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Juni 2007 die Rechtsanwälte H._______ und S._______ als Untersuchungsbeauftragte ein. Schliesslich wurden alle juristischen Personen eingeladen, bis am 29. Juni 2007 zu den vorsorglich verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen.
B.
Am 11. Juni 2007 begaben sich die Untersuchungsbeauftragten in die Räumlichkeiten der juristischen Personen in Brunnen. Dort trafen sie auf den Beschwerdeführer, dem sie die superprovisorische Verfügung selben Datums eröffneten und übergaben. Ferner führten sie mit ihm ein Gespräch über die juristischen Personen und hielten seine Antworten in protokollarischer Form fest. Der Beschwerdeführer fügte einige handschriftliche Korrekturen an, weigerte sich anschliessend aber, das Protokoll zu unterzeichnen. Am 9. Juli 2007 nahm Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann namens sämtlicher von der superprovisorischen Verfügung betroffenen Gesellschaften Stellung. Er beantragte, die verfügten Massnahmen seien aufzuheben. Der Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 17. Juli 2007 wurde am 19. Juli 2007 D._______ wie auch der G._______AG, der B._______AG, der W._______AG, der R._______GmbH, der I._______GmbH, der T._______AG sowie neu der C._______AG zugestellt. Rechtsanwalt P._______ übergab den Untersuchungsbericht am 20. Juli 2007 ohne Beilagen an W._______, "Betriebsleiter" und mutmasslicher
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Alleinaktionär der B._______AG, und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 bekannt. Mit Schreiben vom selben Tag an die Vorinstanz nahm der
Beschwerdeführer
einige
Richtigstellungen
am
Untersuchungsbericht, der Stellungnahme von Rechtsanwalt P._______ vom 9. Juli 2007 sowie an dem von ihm zuvor nicht unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 11. Juni 2007 vor und informierte gleichzeitig, dass er erst im Nachgang vom Untersuchungsbericht und der Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung Kenntnis erhalten habe und Akteneinsicht begehre. Im darauffolgenden Mailwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vom 29. bzw. 30. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechtsanwalt P._______ nicht mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin betraut habe, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Die Vorinstanz stellte in der Folge den Bericht mit Beilagen am 30. Juli 2007 W._______ und dem Beschwerdeführer zu. Zusätzlich setzte sie sämtlichen Adressaten eine Frist zur Stellungnahme bis am 9. August 2007 an. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls eine Frist bis zum 9. August 2007 zur Stellungnahme für seine eigene Person angesetzt. C.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Untersuchungsbericht. Vorerst hielt er fest, dass er zwar in der Zwischenzeit in den Untersuchungsbericht samt Beilagen habe Einsicht nehmen können, jedoch immer noch nicht in die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann vom 9. Juli 2007. Weiter wies er darauf hin, dass ihn die Organe der anderen Gesellschaften von der Mitarbeit an der Untersuchung ausschlössen und auch die Beschwerdeführerin ohne seine Mithilfe vertreten wollten. D.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 schloss die Vorinstanz die Untersuchung ab und auferlegte darin u.a. dem Beschwerdeführer ein Werbeverbot (Ziff. 11). Gestützt darauf wurde ihm untersagt, "unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen". Weiter wurde ihm verboten, "selbst oder über Dritte für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben". Verbunden mit dem Werbeverbot wurde der Beschwerdeführer auf die Strafandrohung gemäss Art. 50
des Bun-
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desgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) hingewiesen (Ziff. 12), sowie darauf, dass bei Widerhandlung gegen das Verbot die Ziff. 11 und 12 der Verfügung auf Kosten des Beschwerdeführers u.a. im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden könnten (Ziff. 13). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000. allen Gesellschaften sowie D._______, W._______ und dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegt (Ziff. 14).
E.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung seien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aufzuheben. Zudem sei Ziff. 14 der Verfügung bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben und diesem die Verfahrenskosten zu erlassen. Eventualiter sei sein Kostenanteil unter Ausschluss der solidarischen Haftung zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, dass ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht umfassend gewährt habe. So sei er als damaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht in die Befragungen der Vorinstanz im Frühling 2007 einbezogen worden. Der Fragebogen der Vorinstanz, den die anderen Gesellschaften erhalten hätten, sei weder ihm noch der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Zudem habe er keine Einsicht in die Akten nehmen können, obwohl er die Vorinstanz wiederholt darum ersucht habe. Des Weiteren sei das ihm auferlegte Werbeverbot unverhältnismässig. Er habe zu keinem Zeitpunkt Geldanlagegeschäfte getätigt. Auch sei er bei keiner der Gesellschaften, die Einlagen entgegengenommen und angelegt haben, Verantwortlicher oder wirtschaftlich beteiligt bzw. berechtigt gewesen. Ferner sei das Werbeverbot nicht hinreichend bestimmt. So gelte es zeitlich unbefristet; ausserdem sei unklar, ob Werbung für Unternehmen, die dem Bankgesetz unterstünden, auch verboten sei. Weiter gehe nicht aus dem Verbot hervor, ob die telefonische Werbung oder der Auftritt als Coach, Vertriebsberater oder Verkaufssupporter an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Publikumseinlagen ebenfalls verboten seien. Schliesslich sei die den Beschwerdeführer betreffende Kostenauflage zu beanstanden. Obwohl der Beschwerdeführer die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gesellschaften lediglich in technischer Hinsicht unterstützt habe, würden ihm dieselben Kosten auferlegt wie jenen Gesellschaften und Personen, die die unterstellungs-
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pflichtigen Anlagegeschäfte getätigt hätten, was gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verursacherprinzip und das Gebot der Gleichbehandlung verstosse. F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für diese nicht mehr Beschwerde erheben könne. Zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung zugestellte Fragebogen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben an die Vorinstanz Einsicht in die Fragebögen bzw. Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten verlangt. Der Beschwerdeführer sei ausführlich zu der superprovisorischen Verfügung befragt worden. Er hätte ausserdem jederzeit in seinem eigenen Namen oder im Namen der Beschwerdeführerin mit einer Vernehmlassung an die Vorinstanz gelangen können. Bezüglich Werbeverbot könne festgehalten werden, dass die Gesellschaften von der Vorinstanz als Gruppe behandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei Bestandteil dieser Gruppe und habe dadurch gegen die Bankengesetzgebung verstossen, weshalb ein Werbeverbot gerechtfertigt sei. Was die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gesellschaften betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er selbst gesagt habe, er sei daran beteiligt. Weiter habe er angegeben, für seine Arbeit keine Entschädigung bezogen zu haben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er wenn nicht formell, so doch mindestens faktisch Miteigentümer der Gesellschaften gewesen sei. Für diese Annahme spreche auch, dass die dem Beschwerdeführer gehörende A._______GmbH in den Prospekten als "Zahlstelle Deutschland" und als Adressatin der von den Anlegern ausgefüllten Zeichnungsscheinen aufgeführt worden sei. Unter diesen Umständen sei auch die solidarische Kostenauflage verhältnismässig. G.
Am 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer für sich selbst und die Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die gesamten Verfahrensakten und liess sich von gewissen Dokumenten Kopien anfertigen.
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H.
In seiner Replik vom 3. März 2008 hält der Beschwerdeführer weitgehend an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Er bekräftigt, dass er ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde führe, da es nicht ihm zuzuschreiben sei, dass er sein Mandat als Geschäftsführer habe niederlegen müssen. Weiter macht er umfangreiche Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen an den Gesellschaften der G._______Gruppe und hält fest, dass er abgesehen von einer einzigen Aktie zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner der Gesellschaften beteiligt gewesen sei. I.
In ihrer Duplik vom 19. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz erneut, dass auf die Rechtsbegehren, welche im Namen der Beschwerdeführerin gestellt worden seien, nicht einzutreten sei. Ansonsten hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer an der G._______Gruppe sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller bzw. unternehmerischer Hinsicht beteiligt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. f
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Vorliegend fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen wie auch im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde führt. In seiner Replik vom 3. März 2008 hält er erneut daran fest, auch im Namen der
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Beschwerdeführerin Beschwerde führen zu wollen. Zur Begründung führt er an, er sei aufgrund interner Querelen zum Rücktritt als Geschäftsführer gezwungen worden. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden: Was auch immer der Grund für seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 gewesen sein mag, ändert nichts an der Tatsache, dass die Legitimation zur Beschwerdeführung im Namen einer Gesellschaft nur dann besteht, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde noch Organstellung innehatte (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario, BGE 131 II 306 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb auf seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin sowie auf allfällige Begehren, welche sich gegen Anordnungen der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin richten, nicht einzutreten ist und entsprechende Ausführungen unbeachtlich sind. 1.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Adressat der Ziff. 11 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Bei den ihn betreffenden Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der in Konkurs gesetzten Beschwerdeführerin selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen zu nehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob der Beschwerdeführer ausschliesslich in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 12 und 13 des Dispositivs werden dem Beschwerdeführer im Falle einer Widerhandlung gegen dessen Ziff. 11 eine Busse bis zu Fr. 5'000. (Art. 50
BankG) sowie die sofortige Veröffentlichung von Ziff. 11 des Dispositivs angedroht. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Verwarnung, die dem Beschwerdeführer nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten Widerhandlung verknüpft und belastet den Beschwerdeführer damit stärker als das für ihn von Gesetzes wegen geltende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschütz-
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ten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts). 1.3 Die Eingabefrist sowie die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
sowie 52 Abs. 1
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist deshalb soweit sie den Beschwerdeführer betrifft einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein Anspruch auf vorgängige Äusserung, seine Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren und sein Anspruch auf Akteneinsicht seien durch die Vorinstanz verletzt worden. Er habe dadurch seinen Standpunkt nicht einbringen können und sei obwohl lediglich für die Informatik und nicht für die Anlagegeschäfte verantwortlich gleich behandelt worden wie D._______ und W._______.
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in generalisierter Form in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt und wird in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis
33b VwVG konkretisiert. Generell handelt es sich dabei um die Möglichkeit einer Verfahrenspartei, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitwirken zu können. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, ist andererseits aber auch als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung bzw. eines Entscheids zu verstehen (GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008 et al., N. 23 ff. zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt sich aus mehreren Teilgehalten zusammen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich dabei um den Anspruch auf vorgängige Orientierung und Äusserung, den Anspruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren sowie den Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (BGE 112 Ia 107 E. 2b; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 520 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt unabhängig davon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ob dieser in materiellrechtlicher Hinsicht richtig gewesen wäre oder ob die Gewährung des recht-
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lichen Gehörs etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2782/2007 E. 3.2). Wog eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht allzu schwer und wurde der Partei erst im Rechtsmittelverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt, so gilt die begangene Verletzung als geheilt, sofern der urteilenden Rechtsmittelbehörde mindestens dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29). 2.2 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, er habe den Fragebogen der Vorinstanz über die Art der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. deren Organe nicht erhalten. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich belegt, dass sie den zur Debatte stehenden Fragebogen dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die gemäss Handelsregister korrekte Adresse zugestellt hat. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen jedoch nicht innerhalb der Abholfrist entgegen genommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt gemäss Praxis und herrschender Lehre am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine offizielle Sendung erwarten musste (BGE 134 V 49 E. 4, mit Hinweisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 44 Rz. 5 und 11). Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Unternehmung mit einer festen Adresse. Eingeschriebene Sendungen und Pakete usw. sind in diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die nötigen Vorkehren zur Abholung von Postsendungen trifft, wenn er wie er vorbringt auslandabwesend war. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, die Zustellung zu wiederholen.
2.3 Eine Analyse des von der Vorinstanz an die Firmen der W._______Gruppe verschickten Standardfragebogens ergibt, dass damit die Art der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firma ermittelt werden soll. Insbesondere werden Fragen bezüglich allfälliger Entgegennahmen von Publikumseinlagen bzw. Emission von Anleihenspapieren gestellt. Weiter werden die Angaben zum Sitz und den Beteilig-
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ten der Gesellschaft verifiziert. Dabei ist festzuhalten, dass es sich beim Fragebogen um eine reine Selbstdeklaration handelt. 2.3.1 Aus dem anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers erstellten Protokoll vom 11. Juni 2007 geht hervor, dass eben diese Fragen über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer gerichtet wurden. Ferner ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin als rein technische Supportfirma der G._______ AG, der W._______ AG und indirekt der B._______AG bezeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu den anderen Gesellschaften der W._______Gruppe und gab u.a. Erklärungen zu den von diesen Gesellschaften emittierten Anleihensobligationen, der Anwerbung von Anlegern in Deutschland sowie der Anlage der eingenommenen Gelder und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften ab. Weiter machte er Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
an
den
Gesellschaften
der
W._______Gruppe. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht geltend machen, er habe sich zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin oder zu den anderen Gesellschaften der W._______Gruppe nicht äussern können. Ebensowenig kann er mit dem Vorbringen gehört werden, wonach er sich nicht genügend zu seiner Rolle habe äussern können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer durch die Befragung vielmehr nochmals die Möglichkeit zur Äusserung gegeben, welche er aufgrund des nicht abgeholten Fragebogens verpasst hatte.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer explizit zu den Aussagen von D._______ und W._______ hätte Stellung beziehen sollen: Die anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2007 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich weitgehend mit jenen von D._______ und W.________. Ausserdem war die Aktenlage in Bezug auf die Organstellung der Beteiligten klar. Der Beschwerdeführer konnte seine späteren Vorbringen nicht belegen, weshalb die Vorinstanz ohnehin auf Indizien abstellen musste. Wenn die Vorinstanz im konkreten Fall auf eine weitere Anhörung verzichtet hat, ist dies nachvollziehbar und hält den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
BV bzw. Art. 29
VwVG stand.
2.3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Form einer vorgängigen Anhörung demnach umfassend gewährt. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die superprovisorische
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Verfügung persönlich eröffnet und mündlich erläutert hat, ist sie auch ihrer Orientierungspflicht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen. 2.4 Mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Vorinstanz nie Zugang zu den vollständigen Verfahrensakten gewährt habe, obwohl er mehrfach darum nachgesucht habe.
Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in welche Verfahrensakten er keine Einsicht erhalten habe. Vielmehr beruft er sich generell darauf, er habe die Verfahrensakten nicht gesehen, obwohl er die Vorinstanz darum gebeten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen in dieser Absolutheit nicht zu. So hat er von der Vorinstanz die Beilagen zum Untersuchungsbericht wie auch zu den Schreiben der Vorinstanz erhalten. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 an die Vorinstanz hat er lediglich die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann nicht erhalten. In diesem Schreiben rügt er zwar, dass er keine umfassende Akteneinsicht geniesse, ohne jedoch bei der Vorinstanz den Antrag zu stellen, in die Verfahrensakten Einsicht nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hätte ein Gesuch um Einsichtnahme stellen müssen, ansonsten die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihn von sich aus einzuladen (STEINMANN, a.a.O, N 28 zu Art. 29). Die Vorinstanz musste die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er vorläufig nicht umfassende Akteneinsicht geniesse, nicht als solchen Antrag verstehen. Vielmehr brachte er in erwähntem Schreiben vor, er werde Rechtsanwalt Dr. Hürlimann um die Beilagen bitten. Die Vorinstanz hat demnach das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Indem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, welchem gemäss Art. 49
VwVG volle Kognition zukommt, in die gesamten Verfahrensakten Einsicht nehmen, von den Akten Kopien anfertigen und sich anschliessend dazu äussern konnte, wäre zudem eine allfällige Verletzung seines Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ohnehin geheilt (vgl. E. 2.1). 3.
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen ihn ausgesprochene Verbot, Publikumseinla-
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gen gewerbsmässig entgegen zu nehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben.
Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2
BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, welche das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gesellschaften der W._______ Gruppe mitverantwortlich gewesen sei, da er lediglich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und in dieser Funktion ausschliesslich für die Informatik und andere Administrativaufgaben gewisser Gesellschaften der W._______ Gruppe verantwortlich gewesen sei. Mit den Anlagegeschäften an sich habe er nichts zu tun gehabt und er sei auch nicht an den Gesellschaften der W._______ Gruppe beteiligt gewesen. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht in die Entgegennahme von bzw. die Werbung für Publikumseinlagen involviert gewesen zu sein, verkennt er, dass er der W._______ Gruppe sein in Hannover angesiedeltes Unternehmen A._______GmbH als "Zahlstelle Deutschland", mithin als Annahmestelle für die Einlagen und die Zeichnungsscheine, zur Verfügung stellte. Später wurde offenbar die W._______ Deutschland GmbH zu diesem Zweck gegründet, wobei sich aber auch diese Gesellschaft vorerst in den Räumlichkeiten der A._______GmbH einmietete und der Beschwerdeführer Vollmachten über deren Konten hatte. Die W._______ Deutschland GmbH bezog erst dann neue Räumlichkeiten, als die anderen Verantwortlichen der W._______ Gruppe mit dem Beschwerdeführer im Streit lagen. Hinzu kommt, dass ein grosser Teil der Abrechnungen der W._______ Gruppe über die Server der A._______GmbH abgewickelt wurden. Die restlichen wurden mit Hilfe der Server der Beschwerdeführerin getätigt. Sowohl für die Wartung der Server als auch für die Erstellung der Abrechnungen war niemand anderes als der Beschwerdeführer zuständig (siehe Aufgabenmatrix). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit der Entgegennahme von Publikumseinlagen nichts zu tun hatte. Vielmehr hat er wenn auch nicht als Organ der emittierenden Gesellschaften, so doch als in organisatorischer und logistischer Hinsicht zentrale Person aktiv an der Entgegennahme von Publikumseinlagen mitgewirkt, und zu diesem Zweck
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gar die A._______ GmbH bzw. deren Räume zur Verfügung gestellt. Schliesslich kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer finanziell an den Gesellschaften der W._______ Gruppe beteiligt gewesen ist oder nicht. Indem er an der Entgegennahme der Publikumseinlagen beteiligt war, hat er unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den emittierenden Gesellschaften gegen Art. 1 Abs. 2
BankG verstossen.
3.1.2 Klarerweise war der Beschwerdeführer auch an der Werbung für Publikumseinlagen beteiligt. So hat er gemäss Aufgabenmatrix die Homepages der Gesellschaften der W._______ Gruppe inhaltlich erstellt sowie das Forum und den Blog betrieben (vgl. Aufgabenmatrix, Auszüge Internetauftritt). Er war sich demnach des Inhalts der Angebote durchaus bewusst. Zudem ergibt sich aus der Aufgabenmatrix, dass der Beschwerdeführer in der Schulung von Vermittlern und der Vertriebsaufbauplanung tätig oder zumindest für diese Aufgaben vorgesehen war. Dadurch war er aktiv an der Werbung für die illegalen Publikumseinlagen beteiligt, womit er gegen das Werbeverbot gemäss Art. 3 Abs. 1
BankV verstossen hat.
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und nicht hinreichend bestimmt seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ). 3.2.1 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind an sich verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die W._______ Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen hat und der Beschwerdeführer massgeblich an der Logistik sowie der Werbung dafür beteiligt war, ist in sachverhaltlicher Hinsicht genügend, um ein Werbeverbot auszusprechen.
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3.2.2 Auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit der Strafandrohung von Art. 50
BankG und Art. 46 Abs. 1 Bst. f
BankG sowie die Androhung der Veröffentlichung der Ziff. 11 und 12 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer Widerhandlung sind verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat sich für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die W._______ Gruppe durch logistische Unterstützung und Werbung mitverantwortlich gemacht. Auch wenn noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die A._______GmbH illegalerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat, so hat sich der Beschwerdeführer schon dadurch zumindest in einem bankenrechtlichen Grenzbereich bewegt. Deshalb besteht eine massgeblich gesteigerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen könnte. Sodann hat das Werbeverbot lediglich eine Warnfunktion, die Entgegennahme von Publikumseinlagen bzw. die Werbung dafür künftig zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Verstösst der Beschwerdeführer nicht gegen die ihm auferlegten Verbote, hat er keine Konsequenzen zu befürchten. Weder wird der Ruf des Beschwerdeführers als vertrauenswürdiger Geschäftsmann tangiert oder zerstört noch wird ihm sein berufliches Fortkommen übermässig erschwert. Auch hat die Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher gegen den Beschwerdeführer kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen Verbote inhaltlich und zeitlich konkretisiert haben will, kann auf den Gesetzes- und Verordnungstext verwiesen werden, da die Verbote nicht weiter gehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer bestimmten Tätigkeit Zweifel haben, ob sie vom jeweiligen Verbot umfasst ist oder nicht, kann er sich bei der Vorinstanz jederzeit um eine Bewilligung für die entsprechende Tätigkeit bemühen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die ihm solidarisch mit den liquidierten Gesellschaften sowie D._______ und W.________ auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000. seien ihm zu erlassen bzw. zu ermässigen und insbesondere nicht solidarisch aufzuerlegen.
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4.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV, SR 611.014) jenen Parteien auferlegt, gegen welche aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Nach Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), welche laut Art. 11
EBK-GebV auch auf Verfahren nach der Bankengesetzgebung anwendbar ist, auferlegt die Behörde die Verfahrenskosten den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien massgeblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben als andere (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 106).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die W._______ Gruppe lediglich in technischer Hinsicht unterstützt und sich nicht an den unterstellungspflichtigen Anlagegeschäften beteiligt, weshalb die Solidarhaftung gegen das Verursacher-, das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer massgeblich am logistischen Aufbau des als illegal befundenen Geschäfts mit Publikumseinlagen beteiligt. Auch wenn er nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat er doch über die A._______GmbH direkt bzw. später indirekt daran mitgewirkt. Dasselbe gilt für das Gewähren von Informatikdienstleistungen,
welche
allein
zum
Zweck
der
Entgegennahme von Publikumseinlagen erbracht wurden. Durch die Schulung von Verkaufspersonal und den Aufbau der Internetpräsenz war er zudem auch direkt an den Werbebemühungen der W._______ Gruppe beteiligt. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, weniger Verfahrensaufwand verursacht zu haben, als die anderen Beteiligten. Ebenso ist bei der Kostenauflage die kooperative Haltung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen verpflichtet, den Behörden bei der Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein, andernfalls Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden könnten. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach ihr Ermessen nicht miss-
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braucht, wenn sie den Beschwerdeführer solidarisch für die Verfahrenskosten haften lässt. Weder Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots noch des Verhältnismässigkeitsprinzips sind ersichtlich, waren doch die Untersuchungen (auch der Server der W._______ Gruppe) eher umfangreich, was nicht zuletzt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.
Unter diesen Umständen sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es steht ihm im Rahmen von Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zu. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- für die Beschwerdeführerin und Fr. 2'000.- für den Beschwerdeführer, somit gesamthaft auf Fr. 3'000.-, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 eingezahlten Kostenvorschüssen für die Beschwerdeführerin sowie für den Beschwerdeführer in der Höhe von jeweils Fr. 2'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse zurückerstattet. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 vorgenommenen Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts und der danach durch die Kanzlei der Abteilung II erstellten Kopien von Aktenstücken werden ihm im Rahmen von Art. 2
und Art. 4 Abs. 1 Bst. a
und i des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer, SR 173.320.3) Fr. 130.Verwaltungsgebühren auferlegt, welche sich aus Fr. 100.- für die halbtägige Benutzung eines Sitzungszimmers (Art. 4 Abs. 1 Bst. i GebRBVGer) und aus Fr. 30.- für die Erstellung von Kopien durch die Kanzlei (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
GebR-BVGer) zusammensetzen. Dieser Betrag wird den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zugeschlagen und ist nicht separat zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, wovon die Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 2'000.zu tragen haben. Die Verwaltungsgebühren von Fr. 130.- sind in den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten eingeschlossen. Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 2'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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Versand: 19. September 2008
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6837/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. September 2008
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
W._______GmbH,
handelnd durch M._______,
Beschwerdeführerin,
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz,
Gegenstand
unerlaubte Entgegennahme von
Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Werbeverbot.
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Sachverhalt:
A.
Im Frühling des Jahres 2007 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz) fest, dass die G._______AG, die W._______AG sowie die B._______AG über Internet diverse Anleihensobligationen anboten. Mit Schreiben vom 13. März 2007 stellte die Vorinstanz den Genannten sowie der W._______GmbH (Beschwerdeführerin), der R._______GmbH, der I._______GmbH, der T._______AG und der C._______AG Fragebogen zu, um die Art der Geschäfte dieser Gesellschaften zu ermitteln. Die Befragung ergab, dass
D._______
alleiniger
Verwaltungsrat
bzw.
alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller genannten juristischen Personen war. Lediglich bei der Beschwerdeführerin war M._______ (Beschwerdeführer) als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Gestützt auf die erhobenen Informationen setzte die Vorinstanz aufgrund des Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Juni 2007 die Rechtsanwälte H._______ und S._______ als Untersuchungsbeauftragte ein. Schliesslich wurden alle juristischen Personen eingeladen, bis am 29. Juni 2007 zu den vorsorglich verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen.
B.
Am 11. Juni 2007 begaben sich die Untersuchungsbeauftragten in die Räumlichkeiten der juristischen Personen in Brunnen. Dort trafen sie auf den Beschwerdeführer, dem sie die superprovisorische Verfügung selben Datums eröffneten und übergaben. Ferner führten sie mit ihm ein Gespräch über die juristischen Personen und hielten seine Antworten in protokollarischer Form fest. Der Beschwerdeführer fügte einige handschriftliche Korrekturen an, weigerte sich anschliessend aber, das Protokoll zu unterzeichnen. Am 9. Juli 2007 nahm Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann namens sämtlicher von der superprovisorischen Verfügung betroffenen Gesellschaften Stellung. Er beantragte, die verfügten Massnahmen seien aufzuheben. Der Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 17. Juli 2007 wurde am 19. Juli 2007 D._______ wie auch der G._______AG, der B._______AG, der W._______AG, der R._______GmbH, der I._______GmbH, der T._______AG sowie neu der C._______AG zugestellt. Rechtsanwalt P._______ übergab den Untersuchungsbericht am 20. Juli 2007 ohne Beilagen an W._______, "Betriebsleiter" und mutmasslicher
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Alleinaktionär der B._______AG, und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 bekannt. Mit Schreiben vom selben Tag an die Vorinstanz nahm der
Beschwerdeführer
einige
Richtigstellungen
am
Untersuchungsbericht, der Stellungnahme von Rechtsanwalt P._______ vom 9. Juli 2007 sowie an dem von ihm zuvor nicht unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 11. Juni 2007 vor und informierte gleichzeitig, dass er erst im Nachgang vom Untersuchungsbericht und der Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung Kenntnis erhalten habe und Akteneinsicht begehre. Im darauffolgenden Mailwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vom 29. bzw. 30. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechtsanwalt P._______ nicht mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin betraut habe, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Die Vorinstanz stellte in der Folge den Bericht mit Beilagen am 30. Juli 2007 W._______ und dem Beschwerdeführer zu. Zusätzlich setzte sie sämtlichen Adressaten eine Frist zur Stellungnahme bis am 9. August 2007 an. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls eine Frist bis zum 9. August 2007 zur Stellungnahme für seine eigene Person angesetzt. C.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Untersuchungsbericht. Vorerst hielt er fest, dass er zwar in der Zwischenzeit in den Untersuchungsbericht samt Beilagen habe Einsicht nehmen können, jedoch immer noch nicht in die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann vom 9. Juli 2007. Weiter wies er darauf hin, dass ihn die Organe der anderen Gesellschaften von der Mitarbeit an der Untersuchung ausschlössen und auch die Beschwerdeführerin ohne seine Mithilfe vertreten wollten. D.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 schloss die Vorinstanz die Untersuchung ab und auferlegte darin u.a. dem Beschwerdeführer ein Werbeverbot (Ziff. 11). Gestützt darauf wurde ihm untersagt, "unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen". Weiter wurde ihm verboten, "selbst oder über Dritte für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben". Verbunden mit dem Werbeverbot wurde der Beschwerdeführer auf die Strafandrohung gemäss Art. 50
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 50 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). |
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desgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) hingewiesen (Ziff. 12), sowie darauf, dass bei Widerhandlung gegen das Verbot die Ziff. 11 und 12 der Verfügung auf Kosten des Beschwerdeführers u.a. im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden könnten (Ziff. 13). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000. allen Gesellschaften sowie D._______, W._______ und dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegt (Ziff. 14).
E.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung seien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aufzuheben. Zudem sei Ziff. 14 der Verfügung bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben und diesem die Verfahrenskosten zu erlassen. Eventualiter sei sein Kostenanteil unter Ausschluss der solidarischen Haftung zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, dass ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht umfassend gewährt habe. So sei er als damaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht in die Befragungen der Vorinstanz im Frühling 2007 einbezogen worden. Der Fragebogen der Vorinstanz, den die anderen Gesellschaften erhalten hätten, sei weder ihm noch der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Zudem habe er keine Einsicht in die Akten nehmen können, obwohl er die Vorinstanz wiederholt darum ersucht habe. Des Weiteren sei das ihm auferlegte Werbeverbot unverhältnismässig. Er habe zu keinem Zeitpunkt Geldanlagegeschäfte getätigt. Auch sei er bei keiner der Gesellschaften, die Einlagen entgegengenommen und angelegt haben, Verantwortlicher oder wirtschaftlich beteiligt bzw. berechtigt gewesen. Ferner sei das Werbeverbot nicht hinreichend bestimmt. So gelte es zeitlich unbefristet; ausserdem sei unklar, ob Werbung für Unternehmen, die dem Bankgesetz unterstünden, auch verboten sei. Weiter gehe nicht aus dem Verbot hervor, ob die telefonische Werbung oder der Auftritt als Coach, Vertriebsberater oder Verkaufssupporter an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Publikumseinlagen ebenfalls verboten seien. Schliesslich sei die den Beschwerdeführer betreffende Kostenauflage zu beanstanden. Obwohl der Beschwerdeführer die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gesellschaften lediglich in technischer Hinsicht unterstützt habe, würden ihm dieselben Kosten auferlegt wie jenen Gesellschaften und Personen, die die unterstellungs-
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pflichtigen Anlagegeschäfte getätigt hätten, was gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verursacherprinzip und das Gebot der Gleichbehandlung verstosse. F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für diese nicht mehr Beschwerde erheben könne. Zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung zugestellte Fragebogen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben an die Vorinstanz Einsicht in die Fragebögen bzw. Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten verlangt. Der Beschwerdeführer sei ausführlich zu der superprovisorischen Verfügung befragt worden. Er hätte ausserdem jederzeit in seinem eigenen Namen oder im Namen der Beschwerdeführerin mit einer Vernehmlassung an die Vorinstanz gelangen können. Bezüglich Werbeverbot könne festgehalten werden, dass die Gesellschaften von der Vorinstanz als Gruppe behandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei Bestandteil dieser Gruppe und habe dadurch gegen die Bankengesetzgebung verstossen, weshalb ein Werbeverbot gerechtfertigt sei. Was die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gesellschaften betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er selbst gesagt habe, er sei daran beteiligt. Weiter habe er angegeben, für seine Arbeit keine Entschädigung bezogen zu haben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er wenn nicht formell, so doch mindestens faktisch Miteigentümer der Gesellschaften gewesen sei. Für diese Annahme spreche auch, dass die dem Beschwerdeführer gehörende A._______GmbH in den Prospekten als "Zahlstelle Deutschland" und als Adressatin der von den Anlegern ausgefüllten Zeichnungsscheinen aufgeführt worden sei. Unter diesen Umständen sei auch die solidarische Kostenauflage verhältnismässig. G.
Am 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer für sich selbst und die Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die gesamten Verfahrensakten und liess sich von gewissen Dokumenten Kopien anfertigen.
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H.
In seiner Replik vom 3. März 2008 hält der Beschwerdeführer weitgehend an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Er bekräftigt, dass er ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde führe, da es nicht ihm zuzuschreiben sei, dass er sein Mandat als Geschäftsführer habe niederlegen müssen. Weiter macht er umfangreiche Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen an den Gesellschaften der G._______Gruppe und hält fest, dass er abgesehen von einer einzigen Aktie zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner der Gesellschaften beteiligt gewesen sei. I.
In ihrer Duplik vom 19. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz erneut, dass auf die Rechtsbegehren, welche im Namen der Beschwerdeführerin gestellt worden seien, nicht einzutreten sei. Ansonsten hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer an der G._______Gruppe sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller bzw. unternehmerischer Hinsicht beteiligt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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Beschwerdeführerin Beschwerde führen zu wollen. Zur Begründung führt er an, er sei aufgrund interner Querelen zum Rücktritt als Geschäftsführer gezwungen worden. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden: Was auch immer der Grund für seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 gewesen sein mag, ändert nichts an der Tatsache, dass die Legitimation zur Beschwerdeführung im Namen einer Gesellschaft nur dann besteht, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde noch Organstellung innehatte (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario, BGE 131 II 306 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb auf seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin sowie auf allfällige Begehren, welche sich gegen Anordnungen der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin richten, nicht einzutreten ist und entsprechende Ausführungen unbeachtlich sind. 1.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Adressat der Ziff. 11 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Bei den ihn betreffenden Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der in Konkurs gesetzten Beschwerdeführerin selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen zu nehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob der Beschwerdeführer ausschliesslich in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 12 und 13 des Dispositivs werden dem Beschwerdeführer im Falle einer Widerhandlung gegen dessen Ziff. 11 eine Busse bis zu Fr. 5'000. (Art. 50
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 50 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). |
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ten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts). 1.3 Die Eingabefrist sowie die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein Anspruch auf vorgängige Äusserung, seine Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren und sein Anspruch auf Akteneinsicht seien durch die Vorinstanz verletzt worden. Er habe dadurch seinen Standpunkt nicht einbringen können und sei obwohl lediglich für die Informatik und nicht für die Anlagegeschäfte verantwortlich gleich behandelt worden wie D._______ und W._______.
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in generalisierter Form in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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lichen Gehörs etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2782/2007 E. 3.2). Wog eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht allzu schwer und wurde der Partei erst im Rechtsmittelverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt, so gilt die begangene Verletzung als geheilt, sofern der urteilenden Rechtsmittelbehörde mindestens dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29). 2.2 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, er habe den Fragebogen der Vorinstanz über die Art der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. deren Organe nicht erhalten. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich belegt, dass sie den zur Debatte stehenden Fragebogen dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die gemäss Handelsregister korrekte Adresse zugestellt hat. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen jedoch nicht innerhalb der Abholfrist entgegen genommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt gemäss Praxis und herrschender Lehre am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine offizielle Sendung erwarten musste (BGE 134 V 49 E. 4, mit Hinweisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 44 Rz. 5 und 11). Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Unternehmung mit einer festen Adresse. Eingeschriebene Sendungen und Pakete usw. sind in diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die nötigen Vorkehren zur Abholung von Postsendungen trifft, wenn er wie er vorbringt auslandabwesend war. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, die Zustellung zu wiederholen.
2.3 Eine Analyse des von der Vorinstanz an die Firmen der W._______Gruppe verschickten Standardfragebogens ergibt, dass damit die Art der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firma ermittelt werden soll. Insbesondere werden Fragen bezüglich allfälliger Entgegennahmen von Publikumseinlagen bzw. Emission von Anleihenspapieren gestellt. Weiter werden die Angaben zum Sitz und den Beteilig-
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ten der Gesellschaft verifiziert. Dabei ist festzuhalten, dass es sich beim Fragebogen um eine reine Selbstdeklaration handelt. 2.3.1 Aus dem anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers erstellten Protokoll vom 11. Juni 2007 geht hervor, dass eben diese Fragen über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer gerichtet wurden. Ferner ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin als rein technische Supportfirma der G._______ AG, der W._______ AG und indirekt der B._______AG bezeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu den anderen Gesellschaften der W._______Gruppe und gab u.a. Erklärungen zu den von diesen Gesellschaften emittierten Anleihensobligationen, der Anwerbung von Anlegern in Deutschland sowie der Anlage der eingenommenen Gelder und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften ab. Weiter machte er Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
an
den
Gesellschaften
der
W._______Gruppe. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht geltend machen, er habe sich zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin oder zu den anderen Gesellschaften der W._______Gruppe nicht äussern können. Ebensowenig kann er mit dem Vorbringen gehört werden, wonach er sich nicht genügend zu seiner Rolle habe äussern können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer durch die Befragung vielmehr nochmals die Möglichkeit zur Äusserung gegeben, welche er aufgrund des nicht abgeholten Fragebogens verpasst hatte.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer explizit zu den Aussagen von D._______ und W._______ hätte Stellung beziehen sollen: Die anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2007 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich weitgehend mit jenen von D._______ und W.________. Ausserdem war die Aktenlage in Bezug auf die Organstellung der Beteiligten klar. Der Beschwerdeführer konnte seine späteren Vorbringen nicht belegen, weshalb die Vorinstanz ohnehin auf Indizien abstellen musste. Wenn die Vorinstanz im konkreten Fall auf eine weitere Anhörung verzichtet hat, ist dies nachvollziehbar und hält den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
2.3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Form einer vorgängigen Anhörung demnach umfassend gewährt. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die superprovisorische
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Verfügung persönlich eröffnet und mündlich erläutert hat, ist sie auch ihrer Orientierungspflicht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen. 2.4 Mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Vorinstanz nie Zugang zu den vollständigen Verfahrensakten gewährt habe, obwohl er mehrfach darum nachgesucht habe.
Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in welche Verfahrensakten er keine Einsicht erhalten habe. Vielmehr beruft er sich generell darauf, er habe die Verfahrensakten nicht gesehen, obwohl er die Vorinstanz darum gebeten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen in dieser Absolutheit nicht zu. So hat er von der Vorinstanz die Beilagen zum Untersuchungsbericht wie auch zu den Schreiben der Vorinstanz erhalten. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 an die Vorinstanz hat er lediglich die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann nicht erhalten. In diesem Schreiben rügt er zwar, dass er keine umfassende Akteneinsicht geniesse, ohne jedoch bei der Vorinstanz den Antrag zu stellen, in die Verfahrensakten Einsicht nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hätte ein Gesuch um Einsichtnahme stellen müssen, ansonsten die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihn von sich aus einzuladen (STEINMANN, a.a.O, N 28 zu Art. 29). Die Vorinstanz musste die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er vorläufig nicht umfassende Akteneinsicht geniesse, nicht als solchen Antrag verstehen. Vielmehr brachte er in erwähntem Schreiben vor, er werde Rechtsanwalt Dr. Hürlimann um die Beilagen bitten. Die Vorinstanz hat demnach das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Indem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, welchem gemäss Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen ihn ausgesprochene Verbot, Publikumseinla-
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gen gewerbsmässig entgegen zu nehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben.
Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG) |
||||||
| Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG [1], auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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gar die A._______ GmbH bzw. deren Räume zur Verfügung gestellt. Schliesslich kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer finanziell an den Gesellschaften der W._______ Gruppe beteiligt gewesen ist oder nicht. Indem er an der Entgegennahme der Publikumseinlagen beteiligt war, hat er unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den emittierenden Gesellschaften gegen Art. 1 Abs. 2
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
3.1.2 Klarerweise war der Beschwerdeführer auch an der Werbung für Publikumseinlagen beteiligt. So hat er gemäss Aufgabenmatrix die Homepages der Gesellschaften der W._______ Gruppe inhaltlich erstellt sowie das Forum und den Blog betrieben (vgl. Aufgabenmatrix, Auszüge Internetauftritt). Er war sich demnach des Inhalts der Angebote durchaus bewusst. Zudem ergibt sich aus der Aufgabenmatrix, dass der Beschwerdeführer in der Schulung von Vermittlern und der Vertriebsaufbauplanung tätig oder zumindest für diese Aufgaben vorgesehen war. Dadurch war er aktiv an der Werbung für die illegalen Publikumseinlagen beteiligt, womit er gegen das Werbeverbot gemäss Art. 3 Abs. 1
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG) |
||||||
| Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG [1], auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und nicht hinreichend bestimmt seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ). 3.2.1 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind an sich verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die W._______ Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen hat und der Beschwerdeführer massgeblich an der Logistik sowie der Werbung dafür beteiligt war, ist in sachverhaltlicher Hinsicht genügend, um ein Werbeverbot auszusprechen.
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3.2.2 Auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit der Strafandrohung von Art. 50
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 50 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). |
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die ihm solidarisch mit den liquidierten Gesellschaften sowie D._______ und W.________ auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000. seien ihm zu erlassen bzw. zu ermässigen und insbesondere nicht solidarisch aufzuerlegen.
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B-6837/2007
4.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV, SR 611.014) jenen Parteien auferlegt, gegen welche aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Nach Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), welche laut Art. 11
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die W._______ Gruppe lediglich in technischer Hinsicht unterstützt und sich nicht an den unterstellungspflichtigen Anlagegeschäften beteiligt, weshalb die Solidarhaftung gegen das Verursacher-, das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer massgeblich am logistischen Aufbau des als illegal befundenen Geschäfts mit Publikumseinlagen beteiligt. Auch wenn er nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat er doch über die A._______GmbH direkt bzw. später indirekt daran mitgewirkt. Dasselbe gilt für das Gewähren von Informatikdienstleistungen,
welche
allein
zum
Zweck
der
Entgegennahme von Publikumseinlagen erbracht wurden. Durch die Schulung von Verkaufspersonal und den Aufbau der Internetpräsenz war er zudem auch direkt an den Werbebemühungen der W._______ Gruppe beteiligt. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, weniger Verfahrensaufwand verursacht zu haben, als die anderen Beteiligten. Ebenso ist bei der Kostenauflage die kooperative Haltung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen verpflichtet, den Behörden bei der Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein, andernfalls Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden könnten. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach ihr Ermessen nicht miss-
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braucht, wenn sie den Beschwerdeführer solidarisch für die Verfahrenskosten haften lässt. Weder Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots noch des Verhältnismässigkeitsprinzips sind ersichtlich, waren doch die Untersuchungen (auch der Server der W._______ Gruppe) eher umfangreich, was nicht zuletzt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.
Unter diesen Umständen sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.3 GebR-BVGer Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen. | ||||||
| Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch. | ||||||
|
SR 173.320.3 GebR-BVGer Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer) Art. 4 Gebührenbemessung |
||||||
| Es werden folgende Gebühren verrechnet: a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappenje Seite, für A3-Fotokopien: 1 Frankenje Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesverwaltungsgericht hinausgehen: 50 Franken je angebrochene halbe Stunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; e. Urteilsabgabe an Dritte: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts: für jeden halben Tag 100 Franken. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [1] findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [2] Anwendung. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [3] bleibt Artikel 19 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 [4] vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] SR 152.3 [2] SR 152.31 [3] SR 235.1 [4] SR 235.11 [5] Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. | ||||||
|
SR 173.320.3 GebR-BVGer Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer) Art. 4 Gebührenbemessung |
||||||
| Es werden folgende Gebühren verrechnet: a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappenje Seite, für A3-Fotokopien: 1 Frankenje Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesverwaltungsgericht hinausgehen: 50 Franken je angebrochene halbe Stunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; e. Urteilsabgabe an Dritte: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts: für jeden halben Tag 100 Franken. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [1] findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [2] Anwendung. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [3] bleibt Artikel 19 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 [4] vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] SR 152.3 [2] SR 152.31 [3] SR 235.1 [4] SR 235.11 [5] Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
Seite 16
B-6837/2007
2.
Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, wovon die Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 2'000.zu tragen haben. Die Verwaltungsgebühren von Fr. 130.- sind in den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten eingeschlossen. Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 2'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 17
B-6837/2007
Versand: 19. September 2008
Seite 18
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
BankV 3
BankenG 1
BankenG 46
BankenG 50
EBK-GebV 11
GebR-BVGer 2
GebR-BVGer 4
VGG 31
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 26 bis
VwVG 29
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 952.02 BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG) |
||||||
| Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG [1], auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen [2], Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. | ||||||
| Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. [3] | ||||||
| Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: | ||||||
| Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; | ||||||
| Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen. | ||||||
| Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. [4] | ||||||
| Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). [2] Heute: Einzelunternehmen. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt; | ||||||
| die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt; | ||||||
| die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 50 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). |
|
SR 173.320.3 GebR-BVGer Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer) Art. 2 Gebührenpflicht |
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| Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen. | ||||||
| Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch. | ||||||
|
SR 173.320.3 GebR-BVGer Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer) Art. 4 Gebührenbemessung |
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| Es werden folgende Gebühren verrechnet: a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappenje Seite, für A3-Fotokopien: 1 Frankenje Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesverwaltungsgericht hinausgehen: 50 Franken je angebrochene halbe Stunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen: 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; e. Urteilsabgabe an Dritte: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; i. Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesverwaltungsgerichts: für jeden halben Tag 100 Franken. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [1] findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [2] Anwendung. | ||||||
| Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [3] bleibt Artikel 19 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 [4] vorbehalten. [5] | ||||||
| [1] SR 152.3 [2] SR 152.31 [3] SR 235.1 [4] SR 235.11 [5] Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 angepasst. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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