Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2305/2013

Urteil vom 12. September 2013

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

X._______AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Bürgi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung von Zulagen für verkäste Milch.

Sachverhalt:

A.
Die X._______AG, mit Sitz in Y._______, stellte in den Monaten Juni bis August 2012 140'593.6 kg Mascarpone aus 175'647 kg Rahm her und verkaufte diesen. Für die Herstellung verwendete sie sowohl Rahm aus der eigenen Käseproduktion als auch zugekauften Rahm, der nicht aus der Käsefabrikation stammte (Fettüberschuss aus Magermilchpulverproduktion). Die X._______AG erfasste bzw. rapportierte die Produktion gegenüber der TSM Treuhand GmbH (nachfolgend: TSM), die im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft als Administrationsstelle für die Verwaltung der Zulagen und die Meldung der Milchdaten nach der Milchpreisstützungsverordnung (zit. in E. 2.2) zuständig ist, via die Software "MBH (Milchbeihilfe) 100". Gestützt darauf wurden der X._______AG Zulagen für verkäste Milch in der Höhe von Fr. 37'134.45 (Juni), Fr. 152'026.90 (Juli) und Fr. 42'406.90 (August) ausgerichtet.

B.
Im Nachgang zu einer am 9. August 2012 erfolgten Kontrolle der Milchverwertungsangaben bei der X._______AG stellte die Inspektionsstelle des Bundesamtes für Landwirtschaft (nachfolgend: Inspektionsstelle) mit Bericht vom 22. November 2012 gegenüber dem Fachbereich Tierische Produkte und Tierzucht fest, dass das entsprechende Informatiksystem nicht überprüfe, ob der zu Mascarpone verarbeitete Rahm aus Milch gewonnen werde, welche die Zulage für verkäste Milch bereits ausgelöst habe. Für dieselbe Milch seien daher teilweise ein zweites Mal Zulagen ausgerichtet worden (betrifft Milchzentrifugenrahm aus eigener Käseproduktion). Für zugekauften Milchrahm, der zu Mascarpone verarbeitet worden sei, bestehe dagegen ein Anrecht auf Verkäsungszulagen.

C.
In Gewährung des rechtlichen Gehörs gab das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) der X._______AG mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 Gelegenheit, zum Kontrollergebnis der Inspektionsstelle sowie zur beabsichtigten Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Zulagen für verkäste Milch in der Höhe von Fr. 107'414.90 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 legte die X._______AG dar, sie habe die Herstellung von Mascarpone, nach Rücksprache mit der TSM, vorschriftsgemäss rapportiert. Eine Rückforderung der Verkäsungszulagen sei nicht gerechtfertigt.

D.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der X._______AG mit, sie habe anlässlich einer Nachkontrolle der Akten festgestellt, dass sie fälschlicherweise den zugekauften Rahm, der nicht aus eigener Käseproduktion stammte (und damit noch keine Verkäsungszulage generiert habe), bei der Berechnung der Zulage voll berücksichtigt habe, statt davon die von der X._______AG verkaufte Menge Rahm in Abzug zu bringen. Aufgrund der Rechtslage dürfe für dasselbe Kilogramm Milch nur einmal eine Verkäsungszulage ausbezahlt werden. Eine Umgehung, indem eigener Rahm verkauft und statt dessen Rahm, der nicht aus einer Käsefabrikation stamme, für die Mascarponeherstellung zugekauft werde, um so Verkäsungszulagen auszulösen, sei als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung zu qualifizieren, auch wenn dies nicht vorsätzlich geschehe. Der Rückforderungsbetrag erhöhe sich daher auf Fr. 200'510.55. Überdies skizzierte die Vorinstanz die künftige Rapportierung der Mascarponeproduktion (Deklaration nach Rahm aus der Käseproduktion und zugekauftem Rahm, der die Verkaufsmenge des eigenen Rahms übersteigt). Mit Schreiben vom 13. März 2013 nahm die X._______AG Stellung und bestritt insbesondere das Vorliegen der Widerrechtlichkeit, die für eine Rückforderung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung vorausgesetzt sei. Dass Verkäsungszulagen nur einmal geschuldet seien, sehe die geltende Rechtsordnung überdies nicht vor.

E.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 hat die Vorinstanz die X._______AG zur Rückerstattung von Zulagen für verkäste Milch in der Höhe von Fr. 200'510.55 verpflichtet. Für den Erlass der Verfügung sind keine Gebühren auferlegt worden. Da der X._______AG aufgrund der Umstände kein Vorwurf der Falschrapportierung gemacht werden könne, werde auf eine weitergehende Verwaltungsmassnahme und auf das Beantragen eines Strafverfahrens bei der kantonalen Strafbehörde sowie auf die Erhebung von Zinsen für die zu Unrecht ausbezahlten Verkäsungszulagen verzichtet.

F.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 hat die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und sie sei von der Verpflichtung zur Rückerstattung von Verkäsungszulagen in der Höhe von Fr. 200'510.55 zu befreien. Eventualiter sei die Rückerstattungspflicht auf Fr. 107'414.90 zu reduzieren.

G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Replik vom 7. August 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Diese hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Strittig und zu beurteilen ist die Ausrichtung von Verkäsungsgzulagen für die Herstellung von Mascarpone.

2.1 Nach Art. 38 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG kann der Bund für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. Die Höhe der Zulagen und die Voraussetzungen bestimmt der Bundesrat (Art. 38 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG).

2.1.1 Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt gemäss Art. 28
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 28 Grundfutter - Als Grundfutter gelten:
a  Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
b  als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
c  Chicorée-Wurzeln;
d  Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
e  frisches Obst;
f  unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
g  Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) diejenige Milch, die zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb oder Sömmerungsbetrieb weggeführt wird (Bst. a) und diejenige Milch, die im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen (Bst. b).

2.2 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten u.a. ausgerichtet, wenn die Milch zu Käse nach Art. 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108; nachfolgend: Verordnung EDI) verarbeitet wird (Art. 1 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 [MSV, SR 916.350.2]). Bei Mascarpone handelt sich gemäss Art. 36 Abs. 2 Verordnung EDI um ungereiften Käse (Frischkäse), der unmittelbar nach der Herstellung genussfertig ist.

2.2.1 Die Berechnung der Zulage für Mascarpone stützt sich nach Art. 1 Abs. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms.

2.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 3 Gesuche - 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
1    Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
2    Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
3    Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20
4    Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.21
5    Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a  die Erteilung einer Ermächtigung;
b  die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c  den Entzug einer Ermächtigung.22
MSV sind Gesuche um Ausrichtung der Zulagen von den Milchverwertern bei der Administrationsstelle (vgl. Art. 12
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 12 - 1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
1    Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
2    Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a  Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen.
b  Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.
c  Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen.
d  Sie führt über die Zulagen eine Datenbank.
e  Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.
f  Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung.
g  Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.
3    Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.
MSV), d.h. bei der TSM, monatlich einzureichen. Die Zulagen werden für die Periode vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahrs ausgerichtet; das BLW entscheidet über Gesuche und zahlt die Zulagen aus (Art. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 4 Zulagenperiode - Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.
MSV).

2.2.3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle nach Art. 9 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
1    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
a  zugekauft wurden;
b  unverarbeitet verkauft wurden;
c  im Betrieb verarbeitet wurden.
2    Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a  die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
b  die Art der hergestellten Produkte;
c  die Menge der hergestellten Produkte.
3    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a  monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb;
b  ....32
3bis    Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33
4    Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
und 2
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
1    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
a  zugekauft wurden;
b  unverarbeitet verkauft wurden;
c  im Betrieb verarbeitet wurden.
2    Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a  die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
b  die Art der hergestellten Produkte;
c  die Menge der hergestellten Produkte.
3    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a  monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb;
b  ....32
3bis    Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33
4    Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
MSV zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Die Art und Weise der Verwertung der Rohstoffe muss der Administrationsstelle monatlich nach der von ihr vorgegebenen Struktur gemeldet werden (Art. 9 Abs. 3
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
1    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
a  zugekauft wurden;
b  unverarbeitet verkauft wurden;
c  im Betrieb verarbeitet wurden.
2    Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a  die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
b  die Art der hergestellten Produkte;
c  die Menge der hergestellten Produkte.
3    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a  monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb;
b  ....32
3bis    Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33
4    Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
MSV). Das BLW vollzieht die MSV, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist (Art. 14 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 14 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
2    Es führt stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.42
3    ...43
MSV). Gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 14 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
2    Es führt stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.42
3    ...43
MSV führt das BLW stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Verkäsungszulagen für die Produktion von Mascarpone von insgesamt Fr. 231'568.25 für die Monate Juni bis August 2012 seien berechtigterweise ausbezahlt worden.

3.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Mascarponeproduktion der TSM korrekt gemeldet. Den angeblichen Fehler im Informatiksystem habe die Vorinstanz zu vertreten. Die Zulage für Mascarpone werde im Unterschied zu anderen Käsesorten entsprechend dem Fettgehalt des Rahms berechnet und auf der Basis der verwendeten Rahmmenge, d.h. pro Kilogramm Rahm rapportiert und ausgerichtet. Dass Art. 1 Abs. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV nur der Berechnung, wie viele Kilogramm Vollmilch für die Herstellung des Rahms zentrifugiert werden mussten, diene, widerspreche den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. In der Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017 (zit. in E. 3.4.4) werde dargelegt, dass der Bundesrat die Rohstoffe, die zur Verkäsungszulage berechtigen, künftig abschliessend definieren und auf Milch beschränken wolle. Zudem werde ausgeführt, dass für Rahm, der zu Mascarpone verarbeitet werde, künftig keine Verkäsungszulage mehr ausgerichtet werden könne. Somit sei derzeit davon auszugehen, dass die Zulage für verschiedene Rohstoffe ausgerichtet werde. Folgte man der Vorinstanz, sei die geplante abschliessende Definition obsolet. Für die Ausrichtung der Zulage sei nicht relevant, woher der verarbeitete Rahm stamme. Mascarpone könne auch aus Rahm, der im Rahmen der Käseproduktion gewonnen worden sei, hergestellt werden. Trotzdem habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, diesen Sonderfall explizit zu regeln bzw. solchen Mascarpone von der Zulage auszunehmen. Mascarpone sei eine bewusste Ausnahme im System. Für die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung, wonach auf demselben Kilogramm Milch nur einmal eine Zulage ausgerichtet werden könne, fehle eine gesetzliche Grundlage und der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 (zit. in E. 3.4.1) könne dies, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin könne ohne Verkäsungszulage für den von ihr produzierten Mascarpone kein kostendeckendes Ergebnis erzielen und auf dem Markt nicht mithalten. Wenn Käsereien keine Verkäsungszulagen für Mascarpone aus selbst gewonnenem Rahm erhalten würden, erlitten sie einen Nachteil gegenüber anderen Mascarponeproduzenten. Dies lasse sich sachlich nicht begründen.

3.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Rapportierung gegenüber der TSM kein Vorwurf gemacht werden könne. Das Informatiksystem sei auf den Normallfall ausgerichtet, dass einzig aus Molkereimilch hergestellter Rahm zu Mascarpone verarbeitet werde. Erst die Produktion von Mascarpone aus Rahm aus der (eigenen) Käseproduktion habe diese Schwachstelle des Meldewesens zum Vorschein gebracht. Aus Art. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV ergebe sich, dass pro Kilogramm verkäste Milch, unabhängig vom Fettgehalt, nur eine einzige Zulage ausgerichtet werden dürfe. Art. 1 Abs. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV diene einzig der Berechnung: Die Verkäsungszulage für Mascarpone werde, als Ausnahme, gestützt auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms berechnet. Eine Verkäsungszulage für Mascarpone dürfe jedoch nur ausgerichtet werden, sofern für dieselbe Verkehrsmilch nicht bereits eine Zulage für die Verkäsung ausgerichtet worden sei. Die Tatsache, dass es der Verordnungsgeber gegenüber dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG zulasse, dass der aus Rahm hergestellte Mascarpone eine Verkäsungszulage auslöse, bedeute nicht, dass je nach Produktion für dasselbe Kilogramm Milch eine zusätzliche Zulage auszurichten sei. Dies gehe am Willen des Gesetzgebers vorbei. Die Verkäsungszulage stütze aus der Sicht des Milchproduzenten den Marktpreis und sei wichtiger Bestandteil des Sicherheitsnetzes bzw. der Milchmarktordnung. Für den Käser solle sie den Rohstoff Milch soweit verbilligen, dass Käse ohne Beihilfen in die EU exportiert werden könne. Zudem dürften die vom Gesetzgeber mit den Verkäsungszulagen geschaffenen Rahmenbedingungen keine Rechtsungleichheit innerhalb der Käser und der Milchproduzenten schaffen, indem Zulagen zwei Mal ausgerichtet würden.

3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Mascarponeproduktion gegenüber der TSM zum damaligen Zeitpunkt korrekt rapportiert hatte. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin die Entstehung, Funktionsweise und Fehlerhaftigkeit des zum Rapport der Milchverwertungsdaten verwendeten Informatiksystems erläutert:

3.3.1 Dabei handle es sich um eine Software namens MBH (Milchbeihilfe) 100. Diese sei im Jahr 1999 in Zusammenarbeit mit der TSM entwickelt worden, um u.a. Milchverwertungsdaten zu sammeln und anhand dieser die Verkäsungszulage und die Zulage für die Fütterung ohne Silage je Milchverwerter zu berechnen. Die Software stehe im Eigentum des Bundes und werde von der TSM über einen Leistungsauftrag betrieben. Auf Begehren von Milchverwertern, die ihren aus Molkereimilch hergestellten Rahm (also nicht aus der Käseproduktion stammenden Rahm) zu Mascarpone verarbeiteten, sei die Software so angepasst worden, dass mit der Meldung des Fettgehalts und der Menge des verarbeiteten Rahms die Zulage für Mascarpone automatisch gemäss Art. 1 Abs. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV berechnet werde und zur Auszahlung gelangen könne. Im Jahr 2012 hätten erstmals zwei Milchverwerter, die Rahm aus der Käseproduktion zu Mascarpone verarbeiteten, diesen für die Ausrichtung von Zulagen gemeldet und aufgrund der Programmierung von MBH 100 fälschlicherweise Zulagen für Mascarpone erhalten.

3.3.2 Daraus lässt sich jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, für die Beurteilung der Frage, ob sie rechtmässig Verkäsungszulagen für die Verarbeitung von Rahm auch aus der eigenen Käseproduktion bezogen habe, nichts ableiten.

3.4 Unbestritten ist, dass der zu Mascarpone verarbeitete zugekaufte Rahm grundsätzlich (d.h., sofern dieser nicht aus einer Käseverarbeitung stammt) zum Bezug von Verkäsungszulagen berechtigt. Daher bleibt zu prüfen, ob die Verarbeitung von Rahm aus der Käseproduktion zu Mascarpone ebenfalls Verkäsungsgzulagen generieren darf.

3.4.1 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 38 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG wird die Verkäsungszulage für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Legaldefinition von "Verkehrsmilch" in Art. 28 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 28 Grundfutter - Als Grundfutter gelten:
a  Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
b  als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
c  Chicorée-Wurzeln;
d  Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
e  frisches Obst;
f  unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
g  Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
LBV (vgl. E. 2.1.1) bedeutet dies, dass für diejenige Milch, welche die Beschwerdeführerin im eigenen Betrieb zu Käse verarbeitet hat (mithin auch für Mascarpone) Verkäsungszulagen geschuldet sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV, der die Verkäsungszulage auf 15 Rappen pro Kilogramm zu Käse verarbeiteter Milch festlegt. Für das Entstehen bzw. die Ausrichtung der Subvention wird somit unzweifelhaft an die zu Käse verarbeitete Milch angeknüpft (wobei mit "Milch" die unverarbeitete [Voll-]Milch nach Art. 28 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 28 Grundfutter - Als Grundfutter gelten:
a  Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
b  als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
c  Chicorée-Wurzeln;
d  Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
e  frisches Obst;
f  unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
g  Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
LBV gemeint ist). Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Milch, d.h. die Verarbeitung zu Käse. Die Anzahl Verarbeitungsschritte sind für die Verkäsungszulage unerheblich. Der Anspruch auf die Zulage wird durch die Zweckbestimmung begründet; diese stellt einen einmaligen Vorgang dar, weshalb die gleiche Verkehrsmilch nicht mehrere Verkäsungszulagen auslösen kann. Dies hat zur Folge, dass auch für Mascarpone, wie für andere Käsesorten, nur einmal eine Subvention ausgerichtet werden kann, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin fehl geht.

Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien. In der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 (Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], vom 26. Juni 1996, BBl 1996 IV 1 ff., 146; nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002) wird zu Art. 38
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG (damals Art. 36
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG) ausgeführt:

"Die Zulage wird für sämtliche zu Käse verarbeitete Milch ausgerichtet. Nebst den Hart-, Halbhart- und Weichkäsen werden von dieser Zulage somit auch die Frischkäse profitieren können. Ebenso in den Genuss dieser Zulage gelangen jene Käse, welche in Aplkäsereien hergestellt werden (...)."

3.4.2 Da die Herstellung von Mascarpone zum Bezug von Verkäsungszulagen berechtigt, dieser jedoch nicht wie andere Käsesorten aus Milch, sondern aus Rahm hergestellt wird (vgl. Factsheet "Was ist Mascarpone?", abrufbar unter > Gesund essen & leben > Milch und Milchprodukte > Rahm > Doppelrahm/Mascarpone, besucht am 31. Juli 2013), kann folgerichtig für die Berechnung der Verkäsungszulage nicht auf die verarbeitete Menge Verkehrsmilch, sondern nur auf den verarbeiteten Rahm und dessen Fettgehalt abgestellt werden, weshalb diese Berechnungsgrundlage als Ausnahme vom Grundsatz, dass pro Kilogramm zu Käse verarbeiteter Milch 15 Rappen Zulage bezahlt wird (vgl. Botschaft AP 2014-2017, BBl 2012 2174, zit. in E. 3.4.4), explizit geregelt werden musste und daher Niederschlag in Art. 1 Abs. 4
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV gefunden hat.

3.4.3 Wenn nun der bei der Käseproduktion (zu anderem Käse als Mascarpone) als Nebenprodukt (mittels Zentrifugieren der zu verarbeitenden Milch) entstehende bzw. entstandene Rahm, der gleichentags oder am Tag darauf zu Mascarpone verarbeitet wird, ebenfalls zu einer Verkäsungszulage führen würde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, bedeutete dies, dass die bereits subventionierte zu Käse verarbeitete Menge Milch durch die (weitere) Verarbeitung zu Mascarpone erneut subventioniert würde. Jedoch ist Rahm aus der (eigenen oder fremden) Käseproduktion aus subventionsrechtlicher Sicht bereits zu Käse verarbeitet worden. Eine mehrfache Subventionierung für denselben Vorgang ist subventionsrechtlich unerwünscht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
und Art. 12
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 12 Mehrfache Leistungen - 1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
1    Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
2    Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
3    Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.6]; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369 ff., 378, 400) und durch die gesetzliche Anknüpfung der Verkäsungszulage an die zu Käse verarbeitete Milch vorliegend ausgeschlossen (vgl. E. 3.4.1; vgl. dagegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 7, in welchem das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für ein Doppelentschädigungsverbot verneint worden ist). Art. 38 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG i.V.m. Art. 28 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 28 Grundfutter - Als Grundfutter gelten:
a  Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
b  als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
c  Chicorée-Wurzeln;
d  Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
e  frisches Obst;
f  unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
g  Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
LBV schliessen eine doppelte oder mehrfache Entschädigung durch eine Kettenverarbeitung offensichtlich aus.

3.4.4 Die Ausführungen in der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz zitierten Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 vom 1. Februar 2012 (BBl 2012 2075 ff.; nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2014-2017), wonach der Bundesrat eine abschliessende Aufzählung der zu Verkäsungszulagen berechtigenden Rohstoffe beabsichtige, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal im Kommentar zum Entwurf der sich daraus ergebenden Teilrevision der MSV nun dargelegt wird, dass auf eine explizite Erwähnung der Rohstoffe, die zu einer Verkäsungszulage führen können, verzichtet werde, da diese durch Art. 38
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG und Art. 1 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
und 3
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
MSV bereits eindeutig definiert seien (Kommentar abrufbar unter: > Themen > Agrarpolitik > AP 2014-2017 > Andere Verordnungen > Milchpreisstützungsverordnung, besucht am 31. Juli 2013). Aus dem Umstand, dass in der Botschaft Agrarpolitik 2014-2017 sodann ausgeführt wird "Folglich kann für Rahm, der zu Mascarpone verarbeitet wird, künftig keine Zulage für verkäste Milch mehr ausgerichtet werden." (Botschaft Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2177), kann für die Beurteilung der aktuellen Rechtslage lediglich abgeleitet werden, dass die Verarbeitung zu Mascarpone nach geltendem Recht grundsätzlich Anspruch auf Subventionen gibt.

3.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Verkäsungszulagen auf Rahm, auf dem bereits eine Verkäsungszulage geltend gemacht bzw. ausgerichtet worden war, weil er aus der Käseproduktion stammte, ausbezahlt erhielt.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angebliche Fehler im Informatiksystem begründe kein widerrechtliches Verhalten ihrerseits, weshalb sie die bereits ausgerichteten Verkäsungszulagen nicht zurückerstatten müsse.

Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführerin kein unrechtmässiges bzw. widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werde. Die Beiträge seien jedoch zu Unrecht im Sinne des Gesetzes, d.h. wider das Gesetz ausgerichtet worden und deshalb zurückzuerstatten.

4.1 Die Beschwerdeführerin stellt weder die Höhe der von der Vorinstanz berechneten und ausbezahlten Beiträge auf zu Mascarpone verarbeitetem Rahm, der aus der eigenen Käseproduktion stammt, noch diejenige von zu Mascarpone verarbeitetem Rahm, der zugekauft worden ist, in Frage. Nachfolgend ist deshalb auf die von der Vorinstanz errechneten Beträge abzustellen. Zu prüfen ist nur die Zulässigkeit ihrer Rückforderung.

4.2 Nach Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG). Dabei handelt es sich nach der Systematik des Gesetzes um eine Verwaltungsmassnahme.

4.3 In der Botschaft Agrarpolitik 2002 (BBl 1996 IV 279) wird zu Art. 171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG (damals Art. 168
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 168 Einspracheverfahren - Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
LwG) ausgeführt:

"Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen. Darunter fallen einerseits Beiträge, die aufgrund strafbarer Handlungen erschlichen wurden, anderseits solche, die sonst widerrechtlich erlangt wurden, wie unrichtige Zustellung (zwei Landwirte mit dem Namen Karl Müller im gleichen Dorf), Auszahlung an den Grundeigentümer anstelle desjenigen, der die beitragsberechtigte Tätigkeit ausübt usw."

Für die Begründung der Rückerstattungspflicht ist somit, wie die Vorinstanz zur Recht anfügt, ein Verschulden des Beitragsempfängers nicht vorausgesetzt.

4.4 Obschon der Fehler betreffend die Erfassung in der Software MBH 100 dem Bund zuzurechnen ist, besteht dennoch eine Rückerstattungspflicht, weil die Ausrichtung bzw. der Bezug von Verkäsungszulagen für aus der Käseproduktion stammenden und weiterverarbeiteten Rahm gesetzeswidrig ist (vgl. E. 3.4 ff.). Dem Umstand, dass der Bund bzw. die Vorinstanz die sich nachträglich als fehlerhaft erwiesene Rapportierung zu vertreten hat, ist durch den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und das Absehen von einer weitergehenden Verwaltungsmassnahme nach Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG (Belastung mit einem Betrag von höchstens Fr. 10'000.-) sowie der Nichtanhandnahme eines allfälligen Strafverfahrens nach Art. 173 Abs. 1 Bst. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
LwG, im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips, in genügender Weise Rechnung getragen worden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 30 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG auf den zu Unrecht erhaltenen Betrag in Würdigung dieses besonderen Umstands verzichtet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, es sei unzulässig, für die Berechnung der Verkäsungszulage vom zugekauften Rahm die Menge des von der Beschwerdeführerin im selben Monat verkauften Rahms in Abzug zu bringen. Daher sei die Rückerstattungspflicht eventualiter auf Fr. 107'414.90 zu reduzieren.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen geltend, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zugekaufter Rahm für die Mascarponeproduktion verwendet werde und im gleichen Monat (eigener) Rahm verkauft werde. Sie verkaufe ihren Rahm, es sei denn, sie verarbeite diesen zu eigenen Produkten. Der Rahm werde praktisch täglich bei der Käserei abgeholt. Wenn die Produktion von Mascarpone geplant sei, sei regelmässig zu wenig Rahm aus dem eigenen Betrieb vorhanden, da Mascarpone aus frischem Rahm hergestellt werden müsse, der am gleichen Tag oder allenfalls am Vortag angefallen sei. Deshalb müsse Rahm zugekauft werden. Von einer Umgehung könne somit nicht ausgegangen werden; die Zu- und Verkäufe würden sich aufgrund betrieblicher Abläufe ergeben. Es gehe nicht an, dass man einem Produzenten Zukäufe aufrechne, weil er aus produktionstechnischen und wirtschaftlichen Gründen nur einmal pro Woche Mascarpone herstelle und dafür Rahm zukaufen müsse.

5.2 Die Vorinstanz begründet den bei der Berechnung der Verkäsungszulagen vorgenommenen Abzug für den von der Beschwerdeführerin aus der eigenen Produktion verkauften Rahm damit, dass es nicht dem Sinn des Marktpreisstützungssytems entspreche, wenn eine Mascarponeherstellerin wie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Produktionsweise einen durch den Verkauf des eigenen Rahms subventionierten Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen Mascarponeherstellern erhalte, die Mascarpone aus Rahm aus Molkereimilch produzierten. Dass auf dasselbe Kilogramm Milch von Gesetzes wegen nur einmal eine Verkäsungszulage ausgerichtet werde, dürfe nicht umgangen werden, indem der eigene Rahm verkauft und dafür Rahm, der nicht aus der Käsefabrikation stamme, für die Herstellung von Mascarpone zugekauft werde, um so Verkäsungszulagen auszulösen. Derartige Zukäufe seien als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehungen zu beurteilen, selbst wenn dies nicht absichtlich geschehen sei. Diese bereits ausbezahlten Zulagen seien ebenfalls zurückzuerstatten.

5.3 Das Rechtsmissbrauchsverbot, das im Privatrecht in Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verankert ist, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (BGE 131 V 97 E. 4.3.1). Das Rechtsmissbrauchsverbot ist daher von allen rechtsanwendenden Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu beachten und anzuwenden. Ob eine rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechts vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 129 III 493 E. 5.1). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtinstitut nicht schützen will bzw. nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1 je m.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 716). Rechtmissbräuchliches Verhalten zeichnet sich dadurch aus, dass es den anspruchsbegründenden Tatbestand nur nach dem Wortlaut und nicht auch nach dem Sinn des Gesetzes erfüllt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26).

5.3.1 Für den von der Vorinstanz beabsichtigten Abzug besteht keine explizite gesetzliche Grundlage; dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin aus anderen als betrieblichen bzw. produktionstechnischen Gründen Rahm für die wöchentliche Herstellung von Mascarpone zugekauft hätte. Die Beschwerdeführerin hatte nach geltendem Recht Anspruch auf diese Verkäsungszulagen auf den von ihr für die Herstellung von Mascarpone zugekauften Rahm (im vollen Umfang), weil unverarbeitete (Voll-)Milch, die nicht bereits für die Käseproduktion subventioniert worden war, zu Käse verarbeitet wurde. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann daher von vornherein nicht vorliegen.

5.3.2 Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen. Unzulässig ist nur der mehrfache Bezug von Subventionen für den gleichen Rohstoff (Verkehrsmilch, vgl. E. 3.4 ff.). Zudem ist ein subventionierter Wettbewerbsvorteil gegenüber Produzenten, die Mascarpone einzig aus Rahm aus Molkereimilch herstellen, nicht ersichtlich: Beide erhalten unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass für dasselbe Kilogramm unverarbeitete (Voll-)Milch bei der Verarbeitung zu Käse nur einmal eine Verkäsungszulage ausgerichtet werden kann, gleich viele Subventionen. Die Beschwerdeführerin hat durch den Verkauf von Rahm aus der eigenen Produktion und dem Zukauf von Rahm aus fremder Produktion, die keine Verkäsungszulagen ausgelöst hatte, nicht mehr Zulagen ausgerichtet erhalten, als sie Anspruch hatte. In dem auf plausiblen Gründen beruhenden Zukauf von Rahm trotz Verkaufs eigenen Rahms im gleichen Monat ist für sich genommen keine Gesetzesumgehung zu erblicken, weshalb die entsprechende Rückforderung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückforderung von der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Verkäsungszulagen in der Höhe von Fr. 107'414.90 für die Verarbeitung von Rahm aus der eigenen Käseproduktion zu Mascarpone bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich jedoch mit Bezug auf den von der Vorinstanz bei der Berechnung getätigten Abzug vom zugekauften Rahm, der nicht aus der Käsefabrikation stammte, im Umfang des im selben Monat aus der eigenen Käseproduktion verkauften Rahms als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Verkäsungszulagen gegenüber der Beschwerdeführerin ist daher auf Fr. 107'414.90 zu reduzieren. Da die Vorinstanz auf die Einforderung von Zinsen verzichtet hat, sind auf diesen Betrag keine Zinsen geschuldet.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte, unterliegt jedoch mit ihrem Hauptantrag, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem am 30. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 3'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands für die Frage des Abzugs im Umfang des verkauften eigenen Rahms, auf Fr. 3'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als sie die Rückforderung von Verkäsungszulagen auf von der Beschwerdeführerin zugekauften und zu Mascarpone verarbeiteten Rahm bzw. den entsprechenden Abzug im Umfang des verkauften eigenen Rahms betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Rückerstattungspflicht bezüglich zu Unrecht bezogener Zulagen für verkäste Milch Fr. 107'414.90 beträgt und darauf keine Zinsen geschuldet sind.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. September 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2305/2013
Datum : 12. September 2013
Publiziert : 24. September 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Rückerstattung von Zulagen für verkäste Milch


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
LBV: 28
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 28 Grundfutter - Als Grundfutter gelten:
a  Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
b  als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
c  Chicorée-Wurzeln;
d  Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
e  frisches Obst;
f  unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
g  Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
LwG: 36  38 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
168 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 168 Einspracheverfahren - Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
169 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
171 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
173
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
1    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236
a  das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis  den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater  den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b  den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
c  bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
cbis  die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
d  in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
e  Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
f  ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g  den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
gbis  die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;
gquater  den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
gter  den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;
h  den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
i  die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
k  der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
kbis  ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;
kquater  verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
kter  den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;
l  pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
m  die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
n  die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
o  der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3    Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a  ...
b  gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
MSV: 1 
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 1 Milchverwerter und Milchverwerterinnen - 1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
1    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2    Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten auch Direktvermarkter, Direktvermarkterinnen sowie Verwerter und Verwerterinnen, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von anderen Milchverwertern und Milchverwerterinnen zukaufen.
3 
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 3 Gesuche - 1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
1    Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1c und 2 sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.19
2    Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.
3    Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2a sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.20
4    Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch nach Artikel 3 Absatz 3 zu stellen.21
5    Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a  die Erteilung einer Ermächtigung;
b  die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c  den Entzug einer Ermächtigung.22
4 
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 4 Zulagenperiode - Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.
9 
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
1    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:31
a  zugekauft wurden;
b  unverarbeitet verkauft wurden;
c  im Betrieb verarbeitet wurden.
2    Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a  die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
b  die Art der hergestellten Produkte;
c  die Menge der hergestellten Produkte.
3    Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden:
a  monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: wie sie die Rohstoffe verwertet haben, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb;
b  ....32
3bis    Die Meldungen nach Absatz 3 müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.33
4    Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
12 
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 12 - 1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
1    Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
2    Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a  Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen.
b  Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.
c  Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen.
d  Sie führt über die Zulagen eine Datenbank.
e  Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.
f  Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung.
g  Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.
3    Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.
14
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung
MSV Art. 14 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
2    Es führt stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.42
3    ...43
OR: 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
SuG: 1 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
12 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 12 Mehrfache Leistungen - 1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
1    Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
2    Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
3    Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
129-III-493 • 131-V-97 • 138-III-401
Stichwortregister
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BVGer
B-2305/2013 • B-3133/2009
BBl
1987/I/369 • 1996/IV/1 • 1996/IV/279 • 2012/2075 • 2012/2174 • 2012/2177