Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-3133/2009
{T 0/2}

Urteil vom 13. November 2009

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
beschwerdeführendes Amt,

gegen

A._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, Brückenweg 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegner,

Dienststelle für Landwirtschaft - Amt für Direktzahlungen,
Postfach 437, 1951 Sitten,
Erstinstanz,

Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen,
Postfach 344, 3960 Siders,
Vorinstanz.

Gegenstand
Direktzahlungen 2007 (Ausschluss von der landwirtschaftlichen Nutzfläche: Festivalgelände "Open Air Gampel").

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ beantragte am 9. Mai 2007 bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde des Kantons Wallis für das Jahr 2007 Direktzahlungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Perimeter des alljährlich in Gampel stattfindenden Open-Air-Festivals liegen.
A.b Mit Verfügung vom 15. November 2007 teilte ihm die Dienststelle für Landwirtschaft - Amt für Direktzahlungen (nachfolgend: Erstinstanz) mit, die seit dem 28. September 2004 von der Burgergemeinde Turtmann an die Open Air Gampel AG verpachteten Grundstücke Nr. (...), (...), (...), (...), (...) und (...) würden als nicht beitragsberechtigte Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschieden, weil sie nicht ganzjährig bewirtschaftet werden könnten und zudem bereits direkt abgegolten würden. Gleichzeitig verzichtete die Erstinstanz auf eine Rückforderung bereits geleisteter Beiträge.
A.c Die von A._______ am 14. Dezember 2007 dagegen erhobene Einsprache wies die Erstinstanz mit Entscheid vom 6. Februar 2008 sinngemäss ab. Sie hielt fest, die angefochtene Verfügung, welche der Korrektur der nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Areal des Open-Air- Festivals diene, bleibe aufrechterhalten.

Zur Begründung führte die Erstinstanz an, nach dem Pachtvertrag mit der Open Air Gampel AG müssten die von A._______ für das Jahr 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...), (...), (...) und (...) in den Monaten Juli und August ausschliesslich für die Bedürfnisse des Open- Air-Festivals verfügbar sein. Während dieser Zeit dürften die verpachteten Parzellen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der Pachtvertrag regle klar die Hauptzweckbestimmung und damit die starke Einschränkung der Flächennutzung, zumal der Boden nur als Wiesland bewirtschaftet werden dürfe. Die deklarierten Parzellen befänden sich im Hauptareal (Zone 1: Bühnen, VIP-Zelt, Kassa-Bereich), was die landwirtschaftliche Nutzung stark einschränke.

Zudem zählten die deklarierten Flächen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, da deren wirtschaftlicher Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung denjenigen aus landwirtschaftlicher Nutzung übersteige.

Da im Jahre 2007 auch B._______ die fraglichen Grundstücke als landwirtschaftlich genutzt für den Bezug von Direktzahlungen gemeldet habe und diesbezüglich zwischen B._______ und A._______ noch ein Zivilprozess hängig sei, werde darauf verzichtet, die Beiträge für das Jahr 2007 zu reduzieren oder zu kürzen.
A.d Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ am 5. März 2008 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, der angefochtene Akt sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Grundstücke Nr. (...), (...), (...), (...), (...) und (...) beitragsberechtigt seien.

Zur Begründung führte er an, die Open Air Gampel AG würde die fraglichen Flächen nur je eine Woche vor und nach der Konzertveranstaltung beanspruchen. Auf diesen Grundstücken würden drei bis vier Schnitte pro Jahr durchgeführt (1. Schnitt anfangs April, 2. Schnitt im Juni, 3. Schnitt im Juli vor dem Open Air und 4. Schnitt im Oktober), weshalb die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund stehe. Mit Ausnahme der wenigen Tage, an denen das nur ein verlängertes Wochenende dauernde Freiluftkonzert stattfinde, stünden die fraglichen Flächen das ganze Jahr zur uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.

Ferner sei der Pachtvertrag angesichts des übersetzten Pachtzinses nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) widerrechtlich und daher nichtig. Selbst wenn die Vereinbarung zwischen der Open Air Gampel AG und der Burgergemeinde eine Nutzung während der Monate Juli und August vorsähe, wäre auch diese nach LPG gesetzwidrig und damit ungültig.

Schliesslich sei der angefochtene Entscheid willkürlich und widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. Es gebe unzählige Veranstaltungen, während denen landwirtschaftlich nutzbare Flächen für Musik- oder andere Feste als Spiel-, Sport-, Park- oder Zeltplätze tageweise beansprucht würden, ohne dass deshalb die Beitragsberechtigung dieser Flächen entfallen würde. Es sei willkürlich, die nur ein verlängertes Wochenende dauernde Beanspruchung der fraglichen Parzellen für das Freiluftkonzert als deren Hauptzweckbestimmung hinzustellen.
A.e Mit Entscheid vom 21. Januar 2009 (versandt am 9. April 2009) hiess die Vorinstanz die Beschwerde unter Entschädigungsfolge gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Erstinstanz an, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

Einleitend hält die Vorinstanz fest, während des Augenscheins vom 5. September 2008 habe der Vertreter der Erstinstanz die Parzellenbewirtschaftung nicht mehr beanstandet, sondern einzig noch darauf beharrt, dass die fraglichen Grundstücke wegen des höheren Ertrages aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche auszuschliessen seien. Anlässlich der Ortschau hätten die Vertreter der Open Air Gampel AG erklärt, der Boden der Burgergemeinde Gampel werde zwei Wochen vor und zwei Wochen nach dem Open-Air-Festival beansprucht, die restlichen Flächen während rund zwei Wochen mehr. Die Bewirtschafter erhielten keine Entschädigung; diese gehe an die Burgergemeinden Gampel (Fr. 0.10/m2) und Turtmann (Fr. 0.30/m2) sowie an private Eigentümer (Fr. 0.10/m2), wozu A._______ als Bewirtschafter aber nicht gehöre.

Die beanstandeten Flächen lägen in der Landwirtschaftszone von Gampel und Turtmann. Das in der zweiten Augusthälfte stattfindende Open-Air-Festival schränke die landwirtschaftliche Nutzung während nur sechs Wochen ein, was keine starke Einschränkung bedeute. Zudem beziehe A._______ den wirtschaftlichen Ertrag lediglich aus der landwirtschaftlichen, nicht aber aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. Auch bezahle er dem Grundeigentümer einen Pachtzins. Nach Gesetz dürfe sich ein Bewirtschafter nicht durch landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nutzung derselben Fläche bereichern, was hier nicht der Fall sei.

Ein Flächenausschluss käme nur in Frage, wenn der Hauptnutzen nichtlandwirtschaftlicher Natur wäre und direkt oder indirekt bereits ausreichend abgegolten würde. Dies treffe auf unproduktive oder bedingt nutzbare Flächen wie Strassen- und Bahnböschungen zu, nicht aber - wenn wie hier - ein kurzfristiges Festival zur Diskussion stehe.

Anlässlich der Ortsschau sei festgestellt worden, dass im Festivalsperimeter anfangs September das Gras vollständig nachgewachsen gewesen sei. Das Festival bedeute daher eine nur kurzfristige Einschränkung, weshalb von einem landwirtschaftlichen Hauptnutzen der fraglichen Flächen auszugehen sei. Auch im Interesse der Rechtsgleichheit dürfe das Festivalgelände nicht anders beurteilt werden als landwirtschaftlicher Boden, der nur vorübergehend für Feste und Kuhkämpfe benutzt werde. Daher dürfe weder eine Kürzung der Direktzahlungen noch ein Ausschluss der Parzellen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Perimeter des Festivals erfolgen. Vorbehalten bleibe jedoch der zivilgerichtliche Entscheid über die Gültigkeit der Pachtverträge.

B.
Diesen Entscheid focht das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: beschwerdeführendes Amt bzw. BLW) am 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Grundstücke der Parzellen Nr. (...)-(...) nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten würden und demzufolge nicht beitragsberechtigt seien.

Zur Begründung führte es aus, nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) gälten diejenigen Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung sei, was nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung dann der Fall sei, wenn der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner sei als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.

Zwar erfolge jährlich eine landwirtschaftliche Nutzung in Form von drei bis vier Schnitten, wobei die Gemeinde Turtmann eine Entschädigung von Fr. 0.30/m2 erhalte, die nicht an die Bewirtschafter gehe. Es sei jedoch unerheblich, dass die Bewirtschafter keinen direkten Ertrag aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung erzielten, da sich Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV nicht auf den Bewirtschafter, sondern nur auf Flächen beziehe mit dem Zweck, Doppelzahlungen auf derselben Fläche zu verhindern.

Die Abgeltung der fraglichen Grundstücke betrage Fr. 0.30/m2, was Fr. 3'000.--/ha ausmache - demgegenüber betrage der jährliche landwirtschaftliche Ertrag zwischen Fr. 956.--/ha und Fr. 1'195.--/ha. Damit sei der Ausschlusstatbestand erfüllt. Unerheblich sei, wer als Pächter der betroffenen Grundstücke gelte. Nicht entscheidend sei auch, ob ein allenfalls herabgesetzter Pachtzins entrichtet werde. Auch könne die Frage offen gelassen werden, inwiefern die Entschädigung, die die Burgergemeinde Turtmann erhalte, an die Bewirtschafter weiterfliessen müsste. Dies wäre in einem zivilrechtlichen Verfahren abzuklären.

C.
Am 15. Juni 2009 liess sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, diese unter Entschädigungsfolge abzuweisen.

Er hält fest, es sei ungerecht, pachtzinszahlenden Bewirtschaftern, die wegen der zeitweiligen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung einen Schnitt verlören, Beiträge vorzuenthalten, nur weil der Grundeigentümer für die Parzellennutzung zusätzlich entschädigt werde. Auch verletze es das Gleichbehandlungsgebot, Bewirtschaftern, die keine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu dulden hätten, Beiträge auszubezahlen.

Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV bezwecke einzig zu verhindern, dass sich Bewirtschafter durch eine mehrfache Nutzung ungerechtfertigt bereicherten, was hier nicht zutreffe. Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung sei nur bei einer starken Einschränkung anzunehmen, die zugleich mit einem wirtschaftlichen Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung verbunden sei. Indessen habe die Vorinstanz eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung verneint. Die Bewirtschafter bezahlten unabhängig vom Open Air Festival Pachtzinse. Daher sei es stossend, wenn die Bewirtschafter wegen der kurzfristig eingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung Beiträge vollständig verlören. Nur wenn ein Bewirtschafter auch für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung entschädigt werde, läge eine unzulässige Doppelentschädigung vor. Dies sei aber nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall.

D.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.

E.
Am 4. Juni 2009 liess sich die Erstinstanz zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Im Einzelnen weist sie auf offene Fragen hinsichtlich der Pachtzinshöhe einzelner Grundstücke innerhalb der drei Zonen des Festivalgeländes hin und erklärt, die Pachtverträge der Burgergemeinden Turtmann und Gampel sollten eingesehen werden.

F.
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).

1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid vom 21. Januar 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er ist als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren (BGE 134 II 186 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2; vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 45 N 6):

Neben der im Rückweisungsentscheid festgehaltenen Zuordnung der strittigen Parzellen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche wird die Erstinstanz beim zu treffenden Auszahlungsentscheid einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid über die Gültigkeit der Pachtverträge zu berücksichtigen haben (vgl. BGE 134 II 287 E. 3. f.), weshalb der Erstinstanz ein entsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt und daher der Rückweisungsentscheid nicht als Endentscheid aufzufassen ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2.1 Nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2.2 Das beschwerdeführende Amt ist nach Art. 166 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG spezialgesetzlich grundsätzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Der angefochtene Rückweisungsentscheid, der eine Zwischenverfügung darstellt (E. 1.1), bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit oder den Ausstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG. Daher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.2.3, BGE 133 V 477 E. 5.1).

Diese Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die Zwischenverfügung selbstständig eröffnet worden ist. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem im Kontext der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Flächenbeiträge für das Jahr 2007 eine Teilfrage (Nichtausschluss der strittigen Parzellen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche) beantwortet wird, trifft dies zu. Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist sodann erforderlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Würde das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutheissen, weil die strittigen Parzellen im Sinne des beschwerdeführenden Amtes nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörten, würde das vom Beschwerdegegner angestrengte Auszahlungsverfahren für die entsprechenden Direktzahlungen endgültig hinfällig, indem das Gesuch abzuweisen wäre (vgl. hinten E. 3). Damit bliebe der Erstinstanz der gesamte weitere Instruktionsaufwand erspart, weshalb hier ein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG besteht (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.2.4).

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.4 Soweit sich aber das beschwerdeführende Amt sinngemäss gegen den Einschluss der Parzellen Nr. (...)-(...) als landwirtschaftliche Nutzfläche wendet, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Parzellen Nr. (...) und (...) nicht vom Streitgegenstand erfasst werden:

Zwar erwähnt die Verfügung der Erstinstanz vom 15. November 2007 die Parzellen Nr. (...)-(...), welche der Beschwerdegegner in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2007 ebenfalls erwähnt. Dagegen spricht die Erstinstanz im Einspracheentscheid nur noch von den vom Beschwerdegegner im Betriebsstrukturerhebungsformular 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...). Obschon der Beschwerdegegner in seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die Vorinstanz wiederum die Parzellen Nr. (...)-(...) erwähnt, vermeidet es die Vorinstanz, die Parzellennummern im angefochtenen Entscheid konkret zu nennen, zumal im besagten Flächenerhebungsformular, das der Beschwerdegegner der Erstinstanz eingereicht hatte, einzig die Parzellen Nr. (...)-(...) erwähnt werden, welche auch Grundlage der erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die Vorinstanz bildet.

Somit ist im Sinne der Erwägungen im Einsprachentscheid, auf die sich auch die Vorinstanz im Ergebnis stützt, davon auszugehen, dass sich der Rückweisungsentscheid ebenfalls nur auf die vom Beschwerdegegner im Betriebsstrukturerhebungsformular 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...) beziehen kann, was den hier zu beurteilenden Streitgegenstand auch entsprechend eingrenzt.

2.
2.1 Das beschwerdeführende Amt kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im vorliegenden Fall rügt das beschwerdeführende Amt einzig die Verletzung von Bundesrecht (vgl. E. 6.1).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb es nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Thomas Häberli, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 62 N 37 f.). Es darf die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54).

3.
Die Erstinstanz hat, wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die Vorinstanz festhält, für die im Streite liegenden Parzellen noch keine Flächenbeiträge an den Beschwerdegegner ausbezahlt, nachdem sie auf Einsprache hin am 6. Februar 2008 den am 15. November 2007 verfügten Ausschluss der im Festivalgelände befindlichen Parzellen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche bestätigt hatte.

Diesen Flächenausschluss hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid rückgängig gemacht, indem sie die vom Beschwerdegegner für den Bezug von Direktzahlungen deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...) wieder der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuwies und die Erstinstanz sinngemäss verpflichtete, das Auszahlungsgesuch des Beschwerdegegners zu behandeln und einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid zur Gültigkeit der Pachtverträge zu berücksichtigen.

Gegen diesen Rückweisungsentscheid wendet sich das beschwerdeführende Amt, das eine Bestätigung des erstinstanzlich erfolgten Ausschlusses der fraglichen Grundstücke von der landwirtschaftlichen Nutzfläche beantragt, was gleichzeitig die Berechtigung zu Direktzahlungen ausschlösse. Denn nach Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) berechtigt einzig die landwirtschaftliche Nutzfläche zu Direktzahlungen (mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind).

4.
Angesichts der von den Parteien vorgebrachten Rügen, die grundlegende Fragen zum Direktzahlungssystem aufwerfen (vgl. E. 6.1 f.), und der vielschichtigen landwirtschaftsrechtlichen Rahmenordnung, in welche die Streitsache eingebettet ist, sind vorab die einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; E. 4.1), des LwG (E. 4.2 f.) und der LBV (E. 4.4) darzustellen:

4.1 Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV verankert das Leitbild einer multifunktionalen und nachhaltigen Landwirtschaft, bei der die Ökologisierung und Landschaftspflege mehr an Gewicht erhält (Paul Richli, Agrarrecht, in: Richli, Wirtschaftsstrukturrecht - Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIII, Basel 2005, Rz. 361, 414 ff.; Ridha Fraoua, Les instruments juridiques de la nouvelle orientation de l'agriculture suisse, Blätter für Agrarrecht BlAR 1994, S. 73 ff., insbes. S. 83 ff.).

Nach Abs. 1 von Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
"a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kultur- landschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes."

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Nach Abs. 3 von Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV richtet der Bund die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Bst. a).

4.2 Diesen Verfassungsauftrag hat der Bundesgesetzgeber im LwG umgesetzt, indem der Bund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen abgilt. Insbesondere richtet er nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Flächenbeiträge ausgerichtet (vgl. Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
LwG).

4.3 Zum besseren Verständnis dieser ordungs- und strukturpolitischen Regelungen ist das Direktzahlungssystem kurz zu vertiefen:
4.3.1 Direktzahlungen ermöglichen als eines der zentralen Elemente der Agrarpolitik die verstärkte Trennung von Preis- und Einkommenspolitik (Richli, a.a.O., Rz. 423 ff., 456 ff., 597; Bericht des Bundesrates vom 6. Mai 2009 betr. "Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems", S. 74 ff. [nachfolgend: Bericht Direktzahlungssystem], veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems). Direktzahlungen sollen helfen, eine Intensivierung der Landwirtschaft zu verhindern, die flächendeckende und nachhaltige Bewirtschaftung zu fördern sowie Landwirten trotz sinkender Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein angemessenes Einkommen zu sichern (Richli, a.a.O., Rz. 409, 597, 608, 610).

Gemäss dem Leitbild von Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV sind mit den gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft die vom Markt nicht erfassten positiven Auswirkungen der landwirtschaftlichen Produktion gemeint. Diese stellen öffentliche Güter dar, welche unter reinen Marktbedingungen nicht im von der Gesellschaft erwünschten Ausmass erbracht würden. Dazu gehören beispielsweise die Schaffung und der Erhalt von Produktionskapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit, die Schaffung und der Erhalt von fruchtbarem Kulturboden, die Förderung der Biodiversität (als Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme), die Pflege und die Offenhaltung der Kulturlandschaft, der Schutz vor Einwaldung, die dezentrale Besiedelung, die Förderung des Tierwohls (etc.). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass in der Schweiz angesichts des hohen Kostenumfelds sowie der klimatischen und topografischen Nachteile eine optimale Nutzung der vorhandenen natürlichen Ressourcen nur gewährleistet werden kann, wenn die Landwirtschaft staatlich mit Direktzahlungen gestützt wird (Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 29). Deshalb sind Direktzahlungen darauf gerichtet, die von der Gesellschaft geforderten Leistungen der Landwirtschaft (wie namentlich Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft) leistungsgerecht abzugelten, um so die Multifunktionalität der Landwirtschaft abzusichern (Richli, a.a.O., Rz. 458; Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 4, 65 ff. und 87 ff.).
4.3.2 Unterschieden wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen, welche besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen fördern sollen (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
und 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG; vgl. dazu: Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721, insbes. S. 4918 sowie Agrarbericht 2008 des BLW, Kapitel 2.2, S. 167, 207, veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Dokumente; vgl. die tabellarische Übersicht zu den flächen- bzw. tiergebundenen allgemeinen Direktzahlungen: Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 21).

Die allgemeinen Direktzahlungen gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft ab, wobei sie im Vergleich zur Marktleistung subsidiären Charakter behalten (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 201). Zu diesen zählen insbesondere die - hier in Frage stehenden - Flächenbeiträge, mit denen der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft, die Sicherstellung der Nutzung und Pflege der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und die Gesunderhaltung unserer Lebensgrundlagen abgegolten werden sollen (Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 77 ff., 128; Agrarbericht 2008, a.a.O., S. 168, 178; Botschaft Agrarpolitik 2007, a.a.O., S. 4918; Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 207 ff.).
4.3.3 Gemäss dem eingangs erwähnten Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
und Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG) unterstehen Direktzahlungen dem Prinzip der Leistungsabgeltung, indem sie als leistungsorientierte Zahlungen grundsätzlich nach dem Prinzip "Leistung-Gegenleistung" ausgerichtet werden (Richli, a.a.O., Rz. 597; Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 202; Botschaft Agrarpolitik 2007, a.a.O., S. 4821 f.).

Rechtlich stellen sie Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) dar (BGE 134 II 287 E. 3.5; Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 71 ff.). Sie werden als geldwerte Vorteile Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Richli, a.a.O., Rz. 631; Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 72 ff., 109 ff.). Insofern werden im heutigen Direktzahlungssystem alle Zahlungen an leistungsbezogene Kriterien geknüpft (Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 134).

Zwar besteht nach dem Prinzip der Leistungsabgeltung ein grundsätzlicher Anspruch auf Direktzahlungen, wenn gemeinwirtschaftliche Leistungen von Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben tatsächlich erbracht werden. Indessen hat der Bundesgesetzber in Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in Abweichung vom Leistungsabgeltungsprinzip sozialpolitisch motivierte Einschränkungen vorgesehen (Richli, a.a.O., Rz. 600, 607, 625 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1456/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3). Nach dieser Bestimmung bestimmt der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:
"a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
c. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft;
d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;
e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat re- gelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen;
f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest."

Diese sozialpolitischen Einschränkungen, die im Bericht Direktzahlungssystem (a.a.O., S. 20, 132) als "strukturelle und soziale Eintretens- und Begrenzungskriterien" bezeichnet werden, hat der Bundesrat in den Art. 18
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel - 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
1    Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2    Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen32.
3    Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4    Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5    Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6    Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7    Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
a  die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
b  Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8    Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
-26
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 26 Grundsatz - Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
DZV konkretisiert. Auf diese Verordnungsregelung ist indessen nicht näher einzugehen, da im vorliegenden Fall einzig die Anwendung der LBV strittig ist (vgl. hinten E. 6 ff.).

4.4 Nach Art. 1 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV gelten die in der LBV umschriebenen Begriffe für das LwG und die darauf gestützt erlassenen Verordnungen.

Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen landwirtschaftsrechtlichen Bereichen unterschiedlich entschieden wird.

Da im vorliegenden Fall einzig die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV und damit die Abgrenzung von landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Nutzfläche umstritten ist (vgl. hinten E. 6 ff.), ist nachfolgend der gesetzessystematische Kontext dieser flächenbezogenen Bestimmung darzustellen:

4.4.1 Nach Art. 13
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32
a  der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
c  der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d  den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e  den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
LBV setzt sich die Betriebsfläche zusammen aus:
"a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden);
c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern."

4.4.2 Nach Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören:
"a. die Ackerfläche;
b. die Dauergrünfläche;
c. die Streuefläche;
d. die Fläche mit Dauerkulturen;
e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) gehört;
g. die Fläche im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlen-breite von höchstens 5 m, die unter Einhaltung der besonderen Voraussetzungen und Auflagen nach Art. 45
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 45 - 1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
1    Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
a  Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
b  Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
c  Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2    Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3    Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4    Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5    Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6    Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
, 47
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 47 Beitrag - 1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
1    Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2    Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
b  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
c  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
d  übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
e  ...
3    ...70
und 48
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen - Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
DZV als extensiv genutzte Wiese, Streuefläche, Ufergehölz oder als Weide bewirtschaftet wird und eine Neigung von höchstens 50 Prozent aufweist (Böschung), und welche:
1. sich im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin befindet, oder
2. unabhängig von ihrer Grösse gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG mit schriftlichem Vertrag gepachtet ist."

4.4.3 Unter der Marginalie "Ausschluss von Flächen von der LN" gelten nach Art. 16 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche:
"a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken;
c. weniger als 2 m breite Flächenstreifen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzflächezählen, isoliert sind;
d. erschlossenes Bauland;
e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 5 m."

Nach Abs. 2 von Art. 16
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV ist die Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
"a. diese stark eingeschränkt ist;
b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c. der Pflegecharakter überwiegt."

4.4.4 Zur LBV hat das BLW "Weisungen und Erläuterungen 2009" erlassen (nachfolgend: Weisungen LBV, veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen). Diese stimmen in Bezug auf die vorliegend massgebenden Verordnungsbestimmungen mit der aktuellen Version vom Februar 2009 überein, weshalb nachfolgend auch auf die aktuelle Version verwiesen werden kann. Gleiches gilt auch für die "Weisungen und Erläuterungen 2009" zur DZV (veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen).

Diese Weisungen stellen inhaltlich - ähnlich wie Merkblätter oder Kreisschreiben - Verwaltungsverordnungen dar, welche die Durchführungsorgane binden, jedoch im Unterschied zu Rechtsverordnungen für Private keine Rechte oder Pflichten begründen. Mit ihnen soll vor allem im Ermessensbereich eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis gewährleistet werden. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 2 Unabhängigkeit - Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
VGG) an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden. Diese werden deshalb vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).

5.
5.1 Unbestrittenermassen besteht seit dem 28. September 2004 zwischen der Grundeigentümerin, der Burgergemeinde Turtmann, und der Open Air Gampel AG für die strittigen Grundstücke (E. 1.4) eine vertragliche Vereinbarung, welche die nichtlandwirtschaftliche Nutzung während je zwei Wochen vor und nach dem Open-Air-Festival sowie die dafür zu leistende Entschädigung regelt (vgl. Schreiben der Open Air Gampel AG vom 1. Oktober 2008 an die Vorinstanz). Im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden Amtes ist davon abzusehen, auf die Details der rechtlichen Ausgestaltung dieser Vereinbarung näher einzugehen, zumal darin die zeitlich beschränkte nichtlandwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Parzellen geregelt ist, auf die das LPG - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - keine Anwendung findet (vgl. Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 22 zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
1    Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
a  von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung;
b  von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
c  nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2    Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden.
3    Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken.
4    Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6
LPG und S. 52 zu Art. 4 Abs. 1
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 4 - 1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
1    Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
2    ...9
LPG).

Ferner ist unbestritten, dass einzig die Burgergemeinde die Entschädigung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erhält und die einzelnen Bewirtschafter daran nicht beteiligt werden.

5.2 Anders als im Verfahren vor der Vorinstanz, wird die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Bewirtschaftung der im Streite liegenden Parzellen vor Bundesverwaltungsgericht von keiner Seite mehr in Frage gestellt. Vielmehr anerkennt das beschwerdeführende Amt die landwirtschaftliche Nutzung in Form von jährlich drei bis vier Schnitten. Deshalb räumt das beschwerdeführende Amt mit der Vorinstanz ein, dass die Hauptzweckbestimmung der fraglichen Parzellen für das Jahr 2007 nicht deswegen in Abrede gestellt werden kann, weil die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung vor, während und nach dem Open-Air-Festival Gampel 2007 im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV stark eingeschränkt gewesen wäre, wie die Erstinstanz in ihrem Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Gemeinde Turtmann und der Open Air Gampel AG angenommen hatte.

Daher ist in Übereinstimmung mit allen Parteien davon auszugehen, dass die zeitliche Beanspruchung der fraglichen Parzellen durch das Freiluftkonzert keine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
(i.V.m. Abs. 2 Bst. a) LBV darstellt. Insofern reicht der zeitliche Umfang der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung nicht aus, um diese als Hauptzweckbestimmung der fraglichen Parzellen erscheinen zu lassen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV).

5.3 Der Beschwerdegegner behauptet zwar, er habe die fraglichen Parzellen bisher rechtmässig bewirtschaftet. Diesbezüglich lassen die Akten aber erkennen, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse zur Zeit unklar sind. Es bestehen offenbar Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Ablösung der einschlägigen landwirtschaftlichen Pachtverträge, auf die sich der Beschwerdegegner beruft und die B._______ als neuer Pächter zur Grundlage seiner Forderung von Flächenbeiträgen für dieselben Grundstücke im Jahre 2007 erklärt hat (vgl. Sachverhalt A.c). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahrensstadium ein allfälliger Zivilrechtsstreit zwischen dem Beschwerdegegner und B._______ steht.

Zu dieser Frage führt das beschwerdeführende Amt indessen zutreffend aus, dass im vorliegenden Zusammenhang letztlich unerheblich ist, wer im Jahre 2007 der rechtmässige Pächter der fraglichen Grundstücke gewesen war. Denn die Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsentscheid die Erstinstanz zu Recht dazu angehalten, bei einer Auszahlung von Direktzahlungen einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid zu den strittigen Pachtverträgen zu beachten.

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für den Anspruch auf Direktzahlungen nicht nur darauf ankommt, ob Leistungen, deren Erbringung nach Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG mit Direktzahlungen gefördert werden soll, effektiv erbracht worden sind, sondern ob zudem überhaupt ein zivilrechtlich hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht besteht (BGE 134 II 287 E. 4).

Indessen dürfen Behörden, die Direktzahlungen ausrichten, nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden, wenn die Gültigkeit eines Pachtvertrages oder das Eigentum am Landwirtschaftsland umstritten ist: Solange ein solcher Streit besteht, sind Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurichten (BGE 134 II 287 E. 4.1; vgl. zur "Gebrauchsleihe" von landwirtschaftlicher Nutzfläche: Weisungen LBV, a.a.O., S. 12 zu Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV sowie Studer/ Hofer, a.a.O., S. 38 f. zu Art. 1 Abs. 2
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
1    Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
a  von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung;
b  von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
c  nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2    Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden.
3    Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken.
4    Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6
LPG).

6.
Bei dieser Ausgangslage beschränkt sich der hier zu beurteilende Streitgegenstand im Sinne der Darlegungen des beschwerdeführenden Amtes einzig auf die Frage, ob die fraglichen Parzellen (E. 1.4) gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV nur deshalb von der landwirtschaftlichen Nutzfläche auszuschliessen sind, weil der auf diesen Flächen erzielte, nichtlandwirtschaftliche Ertrag den landwirtschaftlichen Ertrag übersteigt.

6.1 Zur Begründung dieses Standpunktes hält das beschwerdeführende Amt im Einzelnen fest, ein Ausschluss der fraglichen Flächen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche habe auch zu erfolgen, wenn - wie hier - einzig der Verpächter als Grundeigentümer Einnahmen aus der nichtlandwirtschaftlichen Verpachtung der Flächen erziele, welche die aus der landwirtschaftlichen Nutzung stammenden Einnahmen eines Bewirtschafters übersteigen, unabhängig davon ob er Eigentümer oder Pächter sei. Denn Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV richte sich nicht an den Bewirtschafter, sondern beziehe sich lediglich auf die Flächen, zumal nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV Flächen nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten würden, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung sei, was nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung dann zutreffe, wenn der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner sei als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. Daher sei nicht massgebend, wer eine Entschädigung erhalte, sondern nur dass eine solche ausgerichtet werde.

Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV verfolge den Zweck zu verhindern, dass anderweitig abgegoltene Flächen beitragsmässig als landwirtschaftliche Nutzfläche angerechnet werden. Solche Doppelzahlungen auf derselben Fläche seien unerwünscht. Wäre demgegenüber darauf abzustellen, wem eine Entschädigung für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zufalle, dann wäre es naheliegend, immer dem Grundeigentümer Entschädigungen auszurichten, damit gleichzeitig auf derselben Fläche der Bewirtschafter Direktzahlungen beziehen könnte. Auf diese Weise liesse sich die Anwendung dieser Bestimmung immer leicht umgehen.

Für die Grundstücke im Festivalgelände erhalte die Gemeine Turtmann gemäss Vertrag mit der Open Air Gampel AG Fr. 0.30/m2, was Fr. 3'000.--/ha ausmache. Demgegenüber liege gemäss dem Wirz-Kalender (Ausgabe 2009) der jährliche wirtschaftliche Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzung zwischen Fr. 956.--/ha und Fr. 1'195.--/ha, wenn vier Schnitte pro Jahr erfolgten und der Heupreis ab Feld erzielt werde. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV dürfe einzig der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung (ohne Aufrechnung allfälliger Flächenbeiträge) demjenigen aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung gegenübergestellt werden. Unerheblich sei insbesondere, ob ein allenfalls herabgesetzter Pachtzins entrichtet werde. Auch könne die Frage offen gelassen werden, inwiefern die Entschädigung, welche die Open Air Gampel AG der Burgergemeinde Turtmann bezahle, an die Bewirtschafter weiterfliessen müsste. Dies wäre grundsätzlich in einem zivilrechtlichen Verfahren abzuklären. Massgebend sei allein, dass für die fraglichen Parzellen eine Entschädigung bezahlt werde, die den wirtschaftlichen Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung deutlich übersteige.

6.2 Dem hält der Beschwerdegegner vorab entgegen, die in Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
und b LBV erwähnten Voraussetzungen ([a.] starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. [b.] überwiegender Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung) müssten kumulativ erfüllt sein. Denn es sei vorstellbar, dass die landwirtschaftliche Nutzung zwar stark eingeschränkt sei wegen witterungsbedingten Einflüssen (wie z.B. "Überschwemmungen, Hangrutschungen"), ohne dass deshalb solche Flächen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche auszuschliessen wären. Daher sei eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung nur bei einer starken landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkung anzunehmen, die gleichzeitig auf einem wirtschaftlichen Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung herrühre.

Die Vorinstanz habe eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung wegen des Open-Air-Festivals verneint. Die Bewirtschafter bezahlten unabhängig von diesem Festival die Pachtzinse an die Burgerschaft. Daher sei es stossend, wenn die Bewirtschafter wegen des kurzfristigen Entzuges der landwirtschaftlichen Nutzung ihre Beiträge verlören. Nur wenn ein Bewirtschafter für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung entschädigt würde, läge eine unzulässige Doppelentschädigung vor. Sachlich sei es nicht gerechtfertigt, eine Umgehungsmöglichkeit anzunehmen, nachdem eine Entschädigung für Grundeigentum immer dem Eigentümer und nicht dem Pächter zustehe. Ein Pächter habe nur dann Anspruch auf Ausgleich, wenn er wegen einer Drittbeanspruchung den Pachtgegenstand nicht mehr nutzen könne. Die vorübergehende Beanspruchung des Grundeigentums werde ihm entschädigt, indem die Open Air Gampel AG die Neueinsaat bezahle. Mit der Annahme, die Entschädigung werde bewusst an die Eigentümerin ausbezahlt, werde den Parteien zu Unrecht unlautere Umgehungsabsichten unterstellt.

Nach Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
LwG seien die Flächenbeiträge ein Entgelt für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Der in Art. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
und c LwG verankerte Zweck, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen, werde mit der ganzjährigen Bewirtschaftung der Grundstücke im Bereich des Festivalbetriebes erfüllt. Deshalb widerspreche es diesem Zweckartikel, wenn Bewirtschafter, welche in Berggebieten an erschwerten Bedingungen litten, keine Beiträge erhielten, nur weil vom Verpächter Erträge aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung erwirtschaftet werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz entschädige der Veranstalter des Freiluftkonzertes die Bewirtschafter nicht, weshalb sie sich auch nicht durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung bereichert hätten. Dies aber widerlege die den Bewirtschaftern implizit unterschobene Bereicherungsabsicht. Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV bezwecke einzig zu verhindern, dass sich Bewirtschafter durch mehrfache Flächennutzung ungerechtfertigt bereicherten. Dies sei hier nicht der Fall.

6.3 Das beschwerdeführende Amt und der Beschwerdegegner legen den hier interessierenden Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV in genau entgegengesetztem Sinne aus:

Während der Beschwerdegegner - wie bereits die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf Gerechtigkeitsgesichtspunkte für massgeblich erachtet, ob ein Bewirtschafter durch die mehrfache Nutzung derselben Fläche "ungerechtfertigt bereichert" wird, lässt das beschwerdeführende Amt dies nicht als Kriterium gelten, weil seiner Auffassung nach - gestützt auf eine wortlautgebundene, gesetzessystematische Auslegung - einzig an die Fläche anzuknüpfen sei. Denn sonst liessen sich Umgehungsmöglichkeiten durch Verpächter und pachtende Bewirtschafter und die sich daraus ergebenden "unerwünschten Doppelzahlungen" auf derselben Fläche nicht verhindern.

6.4 Trotz dieser erheblichen Divergenzen übersehen das beschwerdeführende Amt, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass Direktzahlungen als Anspruchssubventionen, wie erwähnt, dem Leistungsabgeltungsprinzip unterstehen. Dieses Grundprinzip wird nur von den in Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG - auf formellgesetzlicher Ebene (vgl. Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV) - vorgesehenen, sozialpolitisch motivierten Einschränkungen durchbrochen (vgl. E. 4.3.3). Deshalb gehen die Vorinstanz und der Beschwerdegegner auch nicht so weit, die Gesetzmässigkeit von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV zu beanstanden, obschon diesbezüglich gewichtige Zweifel bestehen:

Unter dem Gesichtspunkt der Leistungsabgeltung vermag es nicht einzuleuchten, weshalb ein Bewirtschafter als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG (i.V.m. Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
LwG) seinen Direktzahlungsanspruch für von ihm im Sinne der DZV - ohne erhebliche Einschränkungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
(i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
) LBV (vgl. E. 5.2) - tatsächlich bewirtschaftete Flächen auch dann verlieren sollte, wenn - wie hier - sein Verpächter (als Grundeigentümer) noch Erträge aus einer nichtlandwirtschaftlichen Verpachtung der Flächen erzielt, welche die Einnahmen des Bewirtschafters aus dessen landwirtschaftlichen Nutzung übersteigen, ohne dass dieser an den nichtlandwirtschaftlichen Einnahmen beteiligt wird.

Da hier unbestrittenermassen für den Pflanzenbau landwirtschaftlich nutzbare (und auch tatsächlich für gemeinwirtschaftliche Leistungen in einem hinreichendem Ausmass genutzte) Parzellen in Frage stehen, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen (mit Ausnahme der kurzfristigen, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht wesentlich herabsetzende Einschränkung vor, während und nach dem Festival: vgl. Art. 13 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32
a  der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
c  der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d  den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e  den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV, sowie dazu E. 5.2), vertritt die Vorinstanz jedenfalls folgerichtig den Standpunkt, dass ein Flächenausschluss nur in Frage kommen dürfte, wenn der Hauptnutzen einer Fläche nichtlandwirtschaftlicher Natur wäre, sei es, dass die landwirtschaftliche Nutzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht stark eingeschränkt wäre (Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV) oder der Pflegecharakter überwiegen würde (Art. 16 Abs. 2 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV).

Insofern stellt sich unabweislich die Frage, ob es den landwirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen, welche mit der Ausrichtung von Direktzahlungen nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV und Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG verbunden sind (vgl. E. 4.1 ff.), entsprechen kann, wenn in hinreichendem Umfang erbrachte gemeinwirtschaftliche Leistungen eines Bewirtschafters (E. 5.2) nur deswegen nicht abzugelten sind, weil ein Grundeigentümer mit derselben Parzelle auch einen (den landwirtschaftlichen Ertrag übersteigenden) nichtlandwirtschaftlichen Ertrag erzielt hat, in dessen Genuss der Bewirtschafter (als Pächter) nicht kommt.

7.
Angesichts dieser Überlegungen ist Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV vorfrageweise auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. E. 7.2), wobei die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur konkreten Normenkontrolle massgebend sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2482/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.2):

7.1 Verordnungen, die sich nicht direkt auf die BV abstützen und die gesetzliche Regelungen ergänzen oder abändern (sog. unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungen), bedürfen nach Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV einer genügenden gesetzlichen Delegationsnorm. Bei diesen ist zu untersuchen, ob sich der Verordnungsgeber an die ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse gehalten hat.

Das Bundesgericht und mit ihm auch das Bundesverwaltungsgericht dürfen jedoch nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung [bis dahin Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV]) nicht überprüfen, ob die Delegation ihrerseits verfassungsmässig ist (BGE 131 II 271 E. 7.4; vgl. Yvo Hangartner, Kommentar zu Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV, in: Bernhard Ehrenzeller et al., Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Rz. 4 ff. und 18). Räumt die formellgesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, zumal für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme der Bundesrat die Verantwortung trägt und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, sich zur wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit der angeordneten Massnahme zu äussern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7278/2007 vom 29. April 2008 E. 5.1).

Insofern ist die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 133 V 42 E. 3.1, BGE 131 II 271 E. 4, BGE 129 V 327 E. 4.1, je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist namentlich zu untersuchen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1, BGE 131 II 271 E. 4, BGE 129 II 160 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.4.2).

Wird im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle festgestellt, dass ein Rechtssatz gegen übergeordnetes Recht verstösst, dürfen die Behörden diesen für rechtswidrig erklären und daher nicht anwenden. Indes ist die formelle Aufhebung bzw. Anpassung der rechtswidrigen Norm ausschliesslich Sache des zuständigen Rechtssetzungsorgans (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 2076).

7.2 Die hier zur Diskussion stehende LBV stützt sich im Ingress einzig auf Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG, wonach der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat im Kapitel über die Vollzugsbestimmungen (Art. 177 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
. LwG) nicht zum Erlass ergänzender (d.h. gesetzesvertretender) oder gar gesetzesderogierender Vorschriften.

Daher ist der Bundesrat in der LBV nur ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen, wie auch der massgebende Wortlaut von Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG nahelegt. Solchen Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Gesetzesvollzug erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären (BGE 134 I 313 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.3). Vollzugsbestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (BGE 134 I 313 E. 5.3, BGE 124 I 127 E. 3b f., BGE 122 II 411 E. 3d, je mit Hinweisen).
7.2.1 Soweit in den Art. 14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
und 16
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV (vgl. E. 4.4.2 f.) eine objektive Umschreibung der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgenommen wird, die auf die Flächenbeschaffenheit wie auch auf die tatsächliche Möglichkeit zur effektiven und den gemeinwirtschaftlichen Leistungen förderlichen Flächenbewirtschaftung Bezug nimmt, kann auch sichergestellt werden, dass insbesondere Flächenbeiträge (Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
LwG), wie sie hier in Frage stehen, nur für tatsächlich erbrachte gemeinwirtschaftliche Leistungen auf produktiven Flächen ausgerichtet werden.

Die Art. 13
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32
a  der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
c  der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d  den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e  den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
-26
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 26 Sömmerungsweiden - Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
LBV, in welchen die einzelnen für das Landwirtschaftsrecht massgeblichen Flächentypen definiert werden, dienen der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und stellen Ausführungsvorschriften im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG dar, deren inhaltlicher Umfang und Zweckmässigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und nachfolgend nicht näher zu beleuchten ist.

Im Gegensatz dazu macht der hier strittige Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV einen Ausschluss von der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht von der tatsächlich möglichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit oder von der tatsächlich nicht hinreichend erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung abhängig, sondern sieht einen Flächenausschluss - mit subventionsausschliessender Wirkung (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
DZV) - auch für den Fall vor, dass die zusätzlich erfolgte landwirtschaftliche Nutzung einen tieferen Ertrag abwirft als die nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Insofern wird die monetäre Grösse des wirtschaftlichen Ertrages für die Bestimmung der "Hauptzweckbestimmung" einer landwirtschaftlichen Fläche als massgeblich erklärt.

Ein solches, nur am Geldwert anknüpfendes, auf die Landwirtschaftsfläche bezogenes "Doppelentschädigungs- oder Bereicherungsverbot", welches trotz erbrachter gemeinwirtschaftlicher Leistungen den damit verbundenen Anspruch auf allgemeine Direktzahlungen untergehen lässt, läuft im Ergebnis auf die Statuierung einer weiteren Ausnahme zum Leistungsabgeltungsprinzip hinaus, wie es in Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV und Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
(i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
) LwG vorgesehen ist (vgl. E. 4.3.3). Insofern entspricht das in Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV eingeführte Kriterium funktionell den in Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG abschliessend normierten, sozialpolitisch motivierten Ausnahmekategorien, welche das Prinzip der Leistungsabgeltung durchbrechen.

Indessen müsste ein solches Subventionsausschlusskriterium, das erheblich in die Rechte der Finanzhilfeempfänger eingreift, um im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV rechtsbeständig zu sein, über eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Delegationsrahmen von Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG verfügen (vgl. E. 7.1). Dies ist hier aber nicht der Fall, nachdem in Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG eine auf den Geldwert der Nutzungsweise bezogene Kategorie, die eine Reduktion oder gar den Ausschluss von Anspruchssubventionen erlauben würde, nicht vorgesehen ist. Demzufolge lässt sich entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Amtes das von ihm angestrebte "Bereicherungsverbot", mit dem die von ihm für unzulässig gehaltenen "Doppelzahlungen" verhindert werden sollen, nicht auf Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG abstützen. Aber auch Abs. 6 von Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG fällt ausser Betracht, zumal diese Bestimmung Fallkategorien betrifft, die hier nicht zur Diskussion stehen.

Damit verfügt Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV nicht über die verfassungsrechtlich erforderliche formellgesetzliche Basis für die intendierte Derogation vom Leistungsabgeltungsprinzip. Insofern ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar (vgl. E. 7.1).

Bei diesem Ergebnis braucht die Frage nicht geklärt zu werden, ob Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV über den Wortlaut hinaus einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre, wie dies im Ergebnis die Vorinstanz und der Beschwerdegegner vertreten (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung: BGE 135 I 161 E. 2, BGE 134 IV 297 E. 4.3.5, BGE 131 II 710 E. 4, je mit Hinweisen).
7.2.2 Abgesehen davon, dass es im Lichte des massgeblichen landwirtschaftsgesetzlichen Delegationsrahmens von Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG für die Charakterisierung einer Parzelle als "landwirtschaftliche Nutzfläche" kaum darauf ankommen kann, welcher Geldertrag mit einer zusätzlichen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung erwirtschaftet werden kann, erweist sich der in Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV beabsichtigte Ausschluss von der landwirtschaftlichen Nutzfläche wegen anteilsmässig grösserem, nichtlandwirtschaftlichem Ertrag weder als zweckmässig noch als zielgerecht. Denn das vom beschwerdeführenden Amt als wesentlich hingestellte Ziel, Doppelzahlungen auf derselben Fläche zu verhindern, lässt sich gar nicht umfassend erreichen:

Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
(i.V.m. Art. 16 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
Bst a) LBV erlaubt - ohne jegliche Ausschlussfolgen - eine Doppelentschädigung, solange der wirtschaftliche Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung kleiner ist als derjenige aus landwirtschaftlicher Nutzung (und zwar unabhängig davon, ob die Eigentümer- und Bewirtschafterstellung zusammenfallen oder nicht). Daher lassen sich mit dieser Bestimmung die vom beschwerdeführenden Amt als unerwünscht bezeichneten "Doppelzahlungen" insbesondere dann nicht verhindern, wenn der wirtschaftliche Flächenertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung jenen aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung nicht übersteigt. In solchen Fällen wird die als Geldbetrag gemessene landwirtschaftliche Nutzung, soweit sie zumindest 50 Prozent beträgt, bereits als "Hauptzweckbestimmung" der entsprechend mehrfach genutzten und deshalb auch mehrfach entschädigten Flächen angesehen und für beitragsberechtigt anerkannt.

Das beschwerdeführende Amt scheint, wenn es von der Gefahr "unerwünschter Doppelzahlungen" spricht, zu übersehen, dass bereits Art. 70 Abs. 5 Bst. f
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (i.V.m. Art. 22
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
DZV) seinem Anliegen dient, der "ungerechtfertigten Bereicherung" von Bewirtschaftern entgegenzuwirken. In dieser Bestimmung sind entsprechende Korrekturmöglichkeiten in Form von Grenzwerten des steuerbaren Einkommens der Bewirtschafter vorgesehen. Die Bezugsgrösse "Einkommen" ist - wie auch der Vermögensgrenzwert (Art. 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
DZV) - ein tauglicher Anknüpfungspunkt, wenn es im Sinne des Bundesgesetzgebers tatsächlich für wünschbar erachtet wird, bei bestimmten Einkommens- oder Vermögensgrenzen das verfassungsrechtliche Leistungsabgeltungsprinzip auszusetzen und Direktzahlungen aus "sozialpolitischen Gründen" zu kürzen oder ganz ausfallen zu lassen.
7.2.3 Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass mit den materiell-gesetzlich vorgesehenen Tatbeständen der "starken Einschränkung" (Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV) und des "überwiegenden Pflegecharakters" (Art. 16 Abs. 2 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV) einer landwirtschaftlichen Nutzung hinreichend zielgerechte Kriterien bestehen, mit denen sich die nichtlandwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung einer Fläche hinlänglich umschreiben lässt, zumal sich die definitorische Flächenqualifikation (Art. 14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
i.V.m. Art. 16
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV) auf das zeitliche Ausmass der tatsächlich erfolgenden, landwirtschaftlich sinnvollen Nutzungsweise von Boden beziehen muss, um den sachgerechten Ausschluss einer Fläche von der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erlauben:

Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV bildet ein auf die konkrete Nutzungsweise bezogenes selbständiges Kriterium, das durch sein Anknüpfen an die starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung durchaus tauglich ist, die Hauptzweckbestimmung einer Fläche erkennbar zu machen. Gleiches gilt auch für den Bst. c von Art. 16 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV, der beim Pflegecharakter einer Fläche deren nichtlandwirtschaftliche Nutzbarkeit und damit nichtlandwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung unterstellt. Dies ist oft bei der Pflege von Flächen zwischen den Spielfeldern von Golfbetrieben (etc.) der Fall, wo es nicht um die landwirtschaftliche Nutzung, sondern um die Erfüllung von Bewilligungsauflagen geht (vgl. dazu: Weisungen LBV, a.a.O., S. 13 zu Art. 16 Abs. 3
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV).

8.
Verfügt nach dem bisher Gesagten der vom beschwerdeführenden Amt angerufene Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
LBV über keine genügende gesetzliche Grundlage, um einen Ausschluss der strittigen Parzellen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu rechtfertigen, sind die hier zu Flächenbeiträgen grundsätzlich berechtigenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen, soweit sie tatsächlich in hinreichendem Masse erbracht worden sind, auch finanziell abzugelten.

Mit diesem Ergebnis steht der angefochtene Rückweisungsentscheid letztlich im Einklang, auch wenn er in rechtlicher Hinsicht teilweise unzutreffend begründet worden ist.

Damit aber erweist sich die Beschwerde des Bundesamtes für Landwirtschaft als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.4).

9.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

Vorliegend obsiegt der Beschwerdegegner. Angesichts der rechtlich anspruchsvollen Streitsache und der einlässlichen Eingabe des Beschwerdegegners erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diese hat das beschwerdeführende Amt dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das beschwerdeführende Bundesamt für Landwirtschaft hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde);
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. November 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3133/2009
Datum : 13. November 2009
Publiziert : 26. November 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen 2007 (Ausschluss von der landwirtschaftlichen Nutzfläche: Festivalgelände "Open Air Gampel")


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
104 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
DZV: 4 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
18 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel - 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
1    Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2    Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen32.
3    Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201033 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4    Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5    Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6    Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7    Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
a  die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
b  Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8    Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
22 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN - 1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
1    Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2    Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a  ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b  angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c  die Anforderungen der Artikel 16-18 zusammen;
d  Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche nach Artikel 14a.
3    Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a  die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b  die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c  die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d  keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
23 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
26 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 26 Grundsatz - Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
45 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 45 - 1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
1    Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
a  Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
b  Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
c  Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2    Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3    Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4    Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5    Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6    Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
47 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 47 Beitrag - 1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
1    Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2    Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
b  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
c  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
d  übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
e  ...
3    ...70
48
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen - Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
LBV: 1 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
13 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32
a  der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
c  der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d  den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e  den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
14 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
16 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
1    Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
a  Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
c  Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
d  erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
e  Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f  Flächen mit Solaranlagen.38
2    Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
a  diese stark eingeschränkt ist;
b  der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c  der Pflegecharakter überwiegt.
3    Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39
a  die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
c  für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und
d  die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42
4    Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44
5    Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:
a  die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
b1  es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und
b2  für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46
26
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 26 Sömmerungsweiden - Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
LPG: 1 
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
1    Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
a  von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung;
b  von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
c  nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2    Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden.
3    Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken.
4    Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6
4
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 4 - 1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
1    Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
2    ...9
LwG: 1 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
2 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
72 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
177
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
SuG: 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
VGG: 2 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 2 Unabhängigkeit - Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
122-II-411 • 124-I-127 • 129-II-160 • 129-V-327 • 130-V-163 • 131-II-271 • 131-II-710 • 132-V-200 • 133-V-42 • 133-V-477 • 134-I-313 • 134-II-124 • 134-II-142 • 134-II-186 • 134-II-287 • 134-IV-297 • 135-I-161
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
direktzahlung • vorinstanz • beschwerdegegner • bundesverwaltungsgericht • frage • bundesrat • agrarpolitik • weiler • stelle • weisung • gerichtsurkunde • bundesamt für landwirtschaft • wiese • bundesgericht • einspracheentscheid • zivilgericht • sachverhalt • verwaltungsverordnung • verfahrenskosten • bezogener
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BVGE
2007/6 • 2007/41
BVGer
A-1543/2006 • A-1723/2006 • A-2482/2007 • A-4620/2008 • A-7278/2007 • B-1456/2007 • B-3133/2009
BBl
1996/IV/201 • 2002/4721