Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juni 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Florence Aubry Girardin, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiber Martin Föhse.
X. und Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Datenschutz, Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 wandte sich X._______ (Beschwerdeführerin) an die Schweizer Luftwaffe mit der Forderung, die Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenzen seien umgehend einzustellen. Zur Begründung brachte sie vor, die Luftwaffe greife mit dieser Art von Überwachung in die Persönlichkeitsrechte der Bürger ein. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Drohnenflüge.
B. Mit Antwort vom 14. Juli 2006 führte die Schweizer Luftwaffe aus, man habe im Zusammenhang mit den Abklärungen über die Zulässigkeit des Einsatzes von Armeemitteln zur Unterstützung des Grenzwachtkorps auch datenschutzrechtliche Aspekte untersucht. In der Folge seien derartige Einsätze von einem Beschluss des Bundesrates gemäss Art. 17
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 17 Rechtsgrundlagen |
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| 1 | Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. |
| 2 | Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: |
| a | es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; |
| b | der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder |
| c | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. 1 |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 17 Rechtsgrundlagen |
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| 1 | Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. |
| 2 | Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: |
| a | es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; |
| b | der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder |
| c | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. 1 |
C. Mit Brief vom 16. August 2006 wandte sich Y._______ (Beschwerdeführer) an die Schweizer Luftwaffe und bezog sich darin auf das an seine Frau (Beschwerdeführerin) gerichtete Schreiben vom 14. Juli 2006. Er und seine Frau seien am 14. August 2006 um 4.40 Uhr von dem Rotorengeräusch eines sich offenbar auf einem Überwachungsflug befindlichen Helikopters aufgeschreckt worden. Er wiederholte das Begehren aus dem Brief vom 6. Juli 2006, wonach die Flüge umgehend einzustellen seien. Unter Hinweis auf Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
|
| 1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
| a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
| b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
| c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
| 2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
| 3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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| 1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
| a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
| b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
| c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
| 2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
| 3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
D. Mit Schreiben vom 25. August 2006 führte die Schweizer Luftwaffe aus, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Ereignis um einen zivilen Flug gehandelt haben müsse. Zu den Begehren nahm sie keine Stellung.
E. Mit Schreiben vom 29. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Luftwaffe. Er bezog sich darin auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2006 sowie sein eigenes vom 16. August 2006 und wiederholte das Begehren um sofortige Einstellung der Flüge sowie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
F. In ihrer Antwort vom 5. Oktober 2006 führte die Schweizer Luftwaffe folgendes aus: Die Armee sei gestützt auf Art. 1 Abs. 3
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SR 510.10 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung - Militärgesetz MG Art. 1 |
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| 1 | Die Armee: |
| a | dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; |
| b | verteidigt das Land und seine Bevölkerung; |
| c | wahrt die schweizerische Lufthoheit. |
| 2 | Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: |
| a | bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; |
| b | bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen; |
| c | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen); |
| d | bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; |
| e | bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; |
| f | bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung. |
| 3 | Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: |
| a | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; |
| b | bei humanitären Hilfeleistungen. |
| 4 | Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. |
| 5 | Sie kann zivilen Behörden und Dritten: |
| a | für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen; |
| b | mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. |
G. Schliesslich wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Januar 2007 an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Wiederum stellte er das Gesuch, die Flüge zur Überwachung der Landesgrenzen seien einzustellen und bat, indem er sich auf Art. 25a
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
H. Mit Antwort vom 15. Januar 2007 bestätigte die EZV (Vorinstanz) den Eingang des Begehrens und stellte eine Verfügung bis Anfang Mai 2007 in Aussicht. Mit Brief vom 12. März 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens. In ihrer Antwort vom 15. März 2007 führte die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund anderweitiger, prioritär zu erfüllender Aufgaben noch nicht in der Lage sei, eine beschwerdefähige Verfügung auszustellen. Eine solche wurde erneut auf Anfang Mai 2007 in Aussicht gestellt. Mit Email vom 24. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und bat diese - unter Erwähnung von Art. 46a
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a . Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - B bis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a . Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - B bis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
I. Mit Verfügung der EZV vom 4. April 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2007 um Einstellung der Helikopter- und Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenzen abgewiesen. Zu ihrer sachlichen Zuständigkeit führte die Vorinstanz aus, die Helikopter- und Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenzen würden zwar technisch durch die Luftwaffe durchgeführt. Die Durchführung erfolge jedoch zu Gunsten des Grenzwachtkorps im Rahmen des von der Bundesversammlung beschlossenen Assistenzdienstes. Das Grenzwachtkorps sei Teil der Zollverwaltung, weshalb die Oberzolldirektion zum Erlass der Verfügung zuständig sei. Zum Materiellen verwies die Vorinstanz zunächst auf Art. 27 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), wonach der Bundesrat Massnahmen treffe, die zur Sicherung der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertritts und zur Sicherung des Zollbezugs an der Grenze und im Innern notwendig seien. Ferner stützte sie sich auf Art. 1 Abs. 2
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SR 510.10 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung - Militärgesetz MG Art. 1 |
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| 1 | Die Armee: |
| a | dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; |
| b | verteidigt das Land und seine Bevölkerung; |
| c | wahrt die schweizerische Lufthoheit. |
| 2 | Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: |
| a | bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; |
| b | bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen; |
| c | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen); |
| d | bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; |
| e | bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; |
| f | bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung. |
| 3 | Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: |
| a | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; |
| b | bei humanitären Hilfeleistungen. |
| 4 | Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. |
| 5 | Sie kann zivilen Behörden und Dritten: |
| a | für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen; |
| b | mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. |
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SR 510.10 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung - Militärgesetz MG Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden |
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| 1 | Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: |
| a | bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern; |
| b | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen; |
| c | bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; |
| d | bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; |
| e | bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung. |
| 2 | Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit: |
| a | die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und |
| b | die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten. |
| 3 | Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden. |
| 4 | Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. |
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SR 510.10 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung - Militärgesetz MG Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden |
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| 1 | Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden: |
| a | bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern; |
| b | beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen; |
| c | bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; |
| d | bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; |
| e | bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung. |
| 2 | Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit: |
| a | die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und |
| b | die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten. |
| 3 | Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden. |
| 4 | Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. |
Grenzwachtkorps bei den Grenzschutzaufgaben (BBl 2004 5511) habe die Bundesversammlung einem solchen Einsatz bis längstens zum 31. Dezember 2007 zugestimmt. Am 5. Juli 2006 habe der Bundesrat Helikopter- und Drohnenflüge der Luftwaffe zu Gunsten des Grenzwachtkorps im Rahmen des vom Parlament am 5. Oktober 2004 beschlossenen Assistenzdienstes bewilligt. Allerdings habe er, bis zum Inkrafttreten des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) am 1. Mai 2007 und der zu revidierenden Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten (AS 1994 2471), aufgehoben per 1. Mai 2007 (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Verwendung von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung vom 4. April 2007 [SR 631.053]), die Aufzeichnung von Daten untersagt. Aus diesen Gründen sei der Einsatz von Helikopter- und Drohnenflügen gestützt auf das bis zum 30. April 2007 geltende Recht zulässig und folglich nicht widerrechtlich gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
Im Weiteren nahm die Vorinstanz Bezug auf das seit dem 1. Mai 2007 geltende Recht. Gemäss Art. 108 Abs. 1
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
J. Mit Beschwerde vom 4. April 2007 bzw. 10. April 2007 gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe die anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 46a
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a . Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - B bis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a . Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - B bis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
K. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) betreffend das Begehren der Beschwerdeführer um Einstellung der Helikopter- und Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenzen.
1.2. Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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| 1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
| a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
| b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
| c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
| 2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
| 3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen - B. Begriffe I. Verfügungen |
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| 1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
| a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
| b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
| c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
| 2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). 1 |
| 3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen |
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| 1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
| 1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
| 2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
| 3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
| 4 | den Entsorgungsnachweis; |
| a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
| b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
| c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
| e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
| f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
| g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
| h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
| i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). |
| 2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
| a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
| b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
| 1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 2 , |
| 2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 3 , |
| 3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 5 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
| 4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG 7 , |
| 4bis | 5. 9 |
| 5 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 10 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
| 6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 12 , |
| 7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 14 , |
| 8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 16 , |
| 9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 18 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung; |
| a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
| b | des Bundesrates betreffend: |
| c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
| cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
| cquater | c quinquies. 22 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
| cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
| d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
| e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
| f | der eidgenössischen Kommissionen; |
| g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
| h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
| i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
1.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1
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SR 173.320.1 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht VGR Art. 16 |
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| 1 | Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern. 2 |
| 2 | Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung. |
| 3 | Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten. |
| 4 | Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungsstelle entsprechend Antrag. |
| 5 | Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung. |
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SR 173.320.1 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht VGR Art. 16 |
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| 1 | Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern. 2 |
| 2 | Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung. |
| 3 | Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten. |
| 4 | Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungsstelle entsprechend Antrag. |
| 5 | Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
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| 1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
| a | private Personen; |
| b | Bundesorgane. |
| 2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
| a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
| b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
| c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
| d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
| e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
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| 1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
| a | private Personen; |
| b | Bundesorgane. |
| 2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
| a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
| b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
| c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
| d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
| e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |
weder vorfrageweise zu beantworten, noch bezieht sie sich auf ein hängiges Verfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
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| 1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
| a | private Personen; |
| b | Bundesorgane. |
| 2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
| a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
| b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
| c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
| d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
| e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
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| 1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
| a | private Personen; |
| b | Bundesorgane. |
| 2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
| a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
| b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
| c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
| d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
| e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |
1.4. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 D. Beschwerdelegitimation |
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| 1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
| a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
| b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
| c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
| 2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.5. Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2007 besteht für die Beschwerdeführer allerdings kein Rechtsschutzinteresse mehr, eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu führen. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Somit kann auch offen bleiben, ob sie genügend substanziiert gewesen wäre.
1.6. Nach Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG 1 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 F. Beschwerdefrist |
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| 1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
| 2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 G. Beschwerdeschrift / II. Inhalt und Form - II. Inhalt und Form |
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| 1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
| 2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
| 3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 E. Beschwerdegründe - E. Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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| a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
| b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
| c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen einerseits sinngemäss, es bestehe keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten zur Überwachung der Landesgrenzen und die damit zusammen hängende Datenbearbeitung. Darüber hinaus bestreiten sie offenbar die Zulässigkeit der Überwachung an sich.
2.2. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 2 Geltungsbereich |
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| 1 | Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: |
| a | private Personen; |
| b | Bundesorgane. |
| 2 | Es ist nicht anwendbar auf: |
| a | Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; |
| b | Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; |
| c | hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; |
| d | öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; |
| e | Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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| 1 | Bundesgesetze, |
| 2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
| 3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
| 4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
| a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
| b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
| c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
| d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
| e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
| f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
| g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
| h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
| i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
| j | Gesetz im formellen Sinn: |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 4 Grundsätze |
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| 1 | Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 1 |
| 2 | Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. |
| 3 | Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. |
| 4 | Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. 2 |
| 5 | Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen. 3 |
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 17 Rechtsgrundlagen |
|
| 1 | Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. |
| 2 | Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: |
| a | es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; |
| b | der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder |
| c | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. 1 |
|
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 17 Rechtsgrundlagen |
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| 1 | Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. |
| 2 | Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: |
| a | es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; |
| b | der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder |
| c | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. 1 |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
| a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
| b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
| 2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
| 3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
| a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
| b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
| 4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
| 5 | … 2 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 28a B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 2. Klage / a. Im Allgemeinen - 2. Klage a. Im Allgemeinen 2 |
|
| 1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
| 1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
| 2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
| 3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
| 2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
| 3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
|
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
|
| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
|
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
2.3. Die Beschwerdeführer hatten von der Vorinstanz eine Verfügung gestützt auf Art. 25a
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
2.4. Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz (ZG, SR 631.0; AS 2007 1453) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde auch die Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Aufnahmegeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung in Kraft gesetzt (SR 631.053, Art. 13). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wie auch der Anhebung der Beschwerde am 4. April 2007 galt folglich noch das alte Recht. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid zum einen denn richtigerweise auch auf die seinerzeit geltenden Normen. Zum andern erörterte sie - im Sinne einer Prognose - die Rechtslage nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Für beide Fälle kam sie zum Schluss, dass ihr Vorgehen nicht gegen das geltende Recht verstosse.
2.5. Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die im Auftrag der Vorinstanz durchgeführten Überwachungsmassnahmen widerrechtlich sind. Falls ja, hätten die Beschwerdeführer, wie beantragt einen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz die betreffende Handlung unterlässt. Die Frage, ob die Vorgehensweise der Vorinstanz nach der bis zum 30. April 2007 geltenden gesetzlichen Regelung rechtens war, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr zu behandeln. Diesfalls hätten die Beschwerdeführer die Feststellung der (damaligen) Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Bst. c
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a . Verfügung über Realakte - F bis. Verfügung über Realakte |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
| a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
| b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
| 2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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| 1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
| a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
| b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
| c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
| 2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
| 3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
| a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
| b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
| 4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
| 5 | … 2 |
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SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 H. Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid / II. Vorsorgliche Massnahmen / 2. Andere Massnahmen - 2. Andere Massnahmen Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
3.
3.1. Gemäss Art. 1 Bst. a
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
|
| a | die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; |
| b | die Erhebung der Zollabgaben; |
| c | die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) obliegt; |
| d | den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der EZV 2 obliegen. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
Einsatz der Geräte nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung von Drohnen aus insofern ein, als diese nur innerhalb eines Geländestreifens von 25 km Breite entlang der Zollgrenze eingesetzt werden dürfen. Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sind sie zu löschen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Die Herausgabe von Aufzeichnungen ist in Art. 8 und 9 der Verordnung geregelt.
3.2. Die gesetzliche Grundlage für diese Art der Grenzüberwachung (inklusive der damit verbundenen Datenerhebung) ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich vorhanden und klar. Die Zollverwaltung hat die Aufgabe, die Grenze zu überwachen und sie darf die im Gesetz beschriebenen Mittel dazu einsetzen. Dass die Vorinstanz wider diese gesetzliche Grundlage handeln würde ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Beschwerdeführern behauptet. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Art. 108
|
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet. Obwohl von den Beschwerdeführern wenig substanziiert dargetan und nur implizit verlangt, ist daher die Verordnung grundsätzlich - im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle - auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Das Rügeprinzip besagt demgegenüber, dass die Rechtsmittelinstanz nur die von den Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen und tatsächlichen Einwände prüfen muss oder darf (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1632). Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung, wenn aus der Beschwerdeschrift sinngemäss ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die Anfechtung erfolgt. Es muss keine Rechtsnorm ausdrücklich angerufen werden; somit schadet auch die Nennung eines falschen Rechtsgrundes nicht. Auf der anderen Seite ist die Rechtspflegeinstanz aber auch nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Es müssen sich immerhin aus den Akten oder Rechtsschriften Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsverletzung ergeben (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 114). Nach dem Gesagten, kann sich das
Gericht in diesem Fall mit einer auf das Wesentliche beschränkten Überprüfung der Verordnung begnügen.
4.2. Sofern es sich bei der Verordnung um eine reine Vollziehungsverordnung handelt, ist der Bundesrat nach Art. 182
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
|
| 1 | Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
| 2 | Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 164 Gesetzgebung |
|
| 1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
| a | die Ausübung der politischen Rechte; |
| b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
| c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
| d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
| e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
| f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
| g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
| 2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
|
| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
|
| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
|
| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.3. Gemäss Art. 108 Abs. 2
|
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
|
| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten |
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| 1 | Die EZV kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: |
| a | um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; |
| b | namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. |
| 2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
4.4. Nach dem Gesagten ist auch die Verordnung als verfassungskonformer Rechtssatz zu qualifizieren, weshalb dessen Anwendung in der oben erwähnten Form (E. 3.2) nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Datenschutzgesetzes vorliegt.
5.
5.1. Daneben rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, die Handlungen der Vorinstanz würden ihre Privatsphäre und damit Art. 8 Ziff. 1
|
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
| 1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
| 2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
|
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
| 1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
| 2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
| 1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
| 2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
| 1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
| 2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
| 3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
| 4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
|
| 1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
| 2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
| 3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
| 4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| 1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
| 2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
| 1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
| 2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
|
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
| 1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
| 2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
zulässig.
5.2. Vorliegend geht es um ein Bundesgesetz, welches einer solchen Überprüfung nicht zugänglich ist. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 und E. 4.2), sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
|
| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| 1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
| 2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
| 3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
| 4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
6.
6.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer dem Sinn nach eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
| 1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
| 2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
| 3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
| 4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
| 1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
| 2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
| 3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
| 4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
| 1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
| 2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
| 3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
| 4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.2. An dieser Stelle gilt ebenfalls das unter E. 4.1, E. 4.2 und E. 5.2 zur Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Gesagte. Ferner sei auf die Feststellung hingewiesen, wonach sich die Vorinstanz mit den in Frage gestellten Handlungen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewegt (vgl. E. 5.2) und sich dabei insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält. Eine weitere Auseinandersetzung mit den kaum begründeten Rügen erübrigt sich daher. Es werden daher zur Erläuterung nachfolgend nur einige Punkte kurz aufgegriffen.
6.3. Nach Art. 7
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte zu beleuchten, denn vorliegend kommt der Menschenwürde kein eigenständiger Gehalt zu. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dar, inwiefern die Handlungen der Vorinstanz derart stark in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen, dass sie damit ihre Menschenwürde verletzen.
6.4. Es ist bereits höchst fraglich, ob die genannten und als verletzt gerügten rechtsstaatlichen Garantien überhaupt tangiert sind. Insbesondere für das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
| 1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
| 2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
| 3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
| 4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
| 1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
| 2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
| 3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
| 4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7. Als Fazit ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz veranlassten Helikopter- und Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenze in keiner Weise gegen das Recht verstossen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegend und haben folglich die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 J. Beschwerdeentscheid / III. Verfahrenskosten - III. Verfahrenskosten |
|
| 1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
| 2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
| 3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
| 4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 1 |
| 4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
| a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
| b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. 2 |
| 5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. 3 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 4 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 5 . 6 |
|
SR 173.320.2 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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| 1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
| 2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
| 3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
9. Den Beschwerdeführern als Unterliegende steht keine Parteientschädigung zu. Als Bundesbehörde steht der Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
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SR 173.320.2 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE Art. 7 Grundsatz |
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| 1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
| 2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
| 3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
| 4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
| 5 | Artikel 6 aist sinngemäss anwendbar. 1 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)
- dem EFD (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Einschreiben Ref-Nr. [...])
- dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Art. 35 Abs. 2
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SR 235.11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz VDSG Art. 35 |
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| 1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden. |
| 2 | Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt. |
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Martin Föhse
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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| a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
| b | gegen kantonale Erlasse; |
| c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften |
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| 1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
| 2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 1 2 |
| 3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
| 4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 3 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
| a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
| b | die Art und Weise der Übermittlung; |
| c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. 4 |
| 5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
| 6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
| 7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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