127 I 6
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. März 2001 i.S. P. gegen Psychiatrische Universitätsklinik Basel und Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzuges; Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
- Rechtsgrundlage für die zwangsweise Medikation, Gesetz des Kantons Basel-Stadt über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz; E. 2a, 4 und 7a).
- Bedeutung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
- Prüfung der Voraussetzungen für medikamentöse Behandlung nach Psychiatriegesetz hinsichtlich Urteilsunfähigkeit (E. 7b), mutmasslichem Willen (E. 7c) und dringender Notwendigkeit (E. 7d).
- Überwiegende Interessen zur Rechtfertigung von Zwangsbehandlungen (E. 8).
- Prüfung der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes aufgrund des Psychiatriegesetzes (E. 9b und 9c) sowie anhand von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Regeste (fr):
- Traitement médicamenteux forcé en clinique psychiatrique au cours de la privation de liberté à fins d'assistance; art. 7,10, 13 et 36 Cst.; art. 3 et 8 CEDH; art. 7 Pacte ONU II.
- Base juridique de la médication forcée; loi du canton de Bâle-Ville sur le traitement et l'internement des personnes atteintes de maladies psychiques (loi sur la psychiatrie; consid. 2a, 4 et 7a).
- Portée de la liberté personnelle selon l'art. 10 al. 2 Cst., comparé avec l'ancien droit non écrit et avec les garanties spéciales d'autres dispositions constitutionnelles (consid. 5a); portée de la garantie de la dignité humaine selon l'art. 7 Cst. (consid. 5b); droits fondamentaux garantis par le droit international en rapport avec le traitement médicamenteux forcé (consid. 5c-f).
- Examen des conditions d'un traitement médicamenteux selon la loi sur la psychiatrie, en ce qui concerne l'incapacité de discernement (consid. 7b), la volonté présumée (consid. 7c) et l'urgence (consid. 7d).
- Intérêts prépondérants propres à justifier le traitement forcé (consid. 8).
- Examen de la proportionnalité de l'atteinte au droit fondamental, d'après la loi sur la psychiatrie (consid. 9b et 9c) et au regard de l'art. 36 Cst. (consid. 9d).
Regesto (it):
- Trattamento medico coatto in una clinica psichiatrica durante una privazione della libertà a scopo di assistenza; art. 7, 10, 13 e 36 Cost, art. 3 e 8 CEDU, art. 7 Patto ONU II.
- Base legale per la medicazione coatta; legge del Cantone di Basilea Città sul trattamento e il collocamento delle persone affette da malattie psichiche (legge sulla psichiatria; consid. 2a, 4 e 7a).
- Importanza del diritto alla libertà personale secondo l'art. 10 cpv. 2 Cost. rispetto al precedente diritto costituzionale non scritto e alle speciali garanzie sancite da altre disposizioni costituzionali (consid. 5a); portata della garanzia della dignità umana secondo l'art. 7 Cost. (consid. 5b); garanzie fondamentali internazionali in relazione con il trattamento medico coatto (consid. 5c-f).
- Esame delle condizioni per il trattamento medico secondo la legge sulla psichiatria riguardo all'incapacità di discernimento (consid. 7b), alla volontà presunta (consid. 7c) e all'urgenza (consid. 7d).
- Interessi preponderanti per giustificare un trattamento coatto (consid. 8).
- Esame della proporzionalità dell'ingerenza nel diritto fondamentale in base alla legge sulla psichiatria (consid. 9b e 9c) e all'art. 36 Cost. (consid. 9d).
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 127 I 6 S. 8
P. (Jahrgang 1971) befand sich in den letzten Jahren wegen seiner katatonen Schizophrenie mehrmals in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK). Die Klinikaufenthalte erfolgten zum einen freiwillig aus eigenem Antrieb, zum andern auf Anordnung von fürsorgerischen Freiheitsentzügen und wiesen kurze ebenso wie lange Zeitabschnitte auf. Während dieser Klinikaufenthalte wurde P. grösstenteils mit Neuroleptika behandelt; teils willigte er in die Medikation ein, teils wurde sie ihm entgegen seinem Widerstand verabreicht. P. verliess die Klinik jeweilen unter unterschiedlichen Umständen.
Ein Arzt des Gesundheitsamtes wies P. am 25. Dezember 2000 wegen auffälligen Verhaltens in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel ein und ordnete fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Der behandelnde Arzt der Klinik leitete am 28. Dezember 2000 eine gegen die Einweisung gerichtete Beschwerde von P. an die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt weiter, während die Klinik um Fortsetzung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges sowie um Ermächtigung zu medikamentöser Behandlung entgegen dessen Widerstand ersuchte. Mit Entscheid vom 4. Januar 2001 wies die Psychiatrie-Rekurskommission den Rekurs gegen die Einweisung ab und bewilligte die Zurückbehaltung von P. bis Ende Februar 2001. Ferner wies sie die Beschwerde gegen die Durchführung der zwangsweisen medikamentösen Behandlung ab. Gegen diesen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission hat der anwaltlich vertretene P. am 8. Februar 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und (ausschliesslich) die Aufhebung der medikamentösen Zwangsbehandlung verlangt; die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges und die Zurückbehaltung bis Ende Februar 2001 blieben unangefochten. Durch die bewilligte medikamentöse Behandlung entgegen seinem Widerstand erachtet sich P. in seiner persönlichen Freiheit und seiner Menschenwürde verletzt. Er beruft sich insbesondere auf Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission stützt sich hinsichtlich des fürsorgerischen Freiheitsentzuges auf Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
BGE 127 I 6 S. 9
Grundlage für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung in einer Klinik dar (BGE 125 III 169; vgl. BGE 126 I 112). Der angefochtene Entscheid betreffend die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers beruht daher ausschliesslich auf dem kantonalen Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen vom 18. September 1996 (Psychiatriegesetz, PG; kantonale Gesetzessammlung 323.100). Er kann demnach in dieser Hinsicht beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Er ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 86
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4. Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn angeordnete medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Während die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik darin eine Notwendigkeit zur Behandlung seiner katatonen Schizophrenie erblicken, erachtet er sich in seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere in seiner Menschenwürde und persönlichen Freiheit verletzt. Bevor auf die einzelnen Verfassungsrügen einzugehen ist, gilt es, das basel-städtische Psychiatriegesetz, das die Rechtsgrundlage für die angefochtene Behandlung bildet (vgl. oben E. 2a), im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zwangsweisen Medikation kurz darzustellen. Das Psychiatriegesetz umschreibt die Voraussetzungen, unter denen psychisch kranke Personen ambulant oder stationär psychiatrisch behandelt und in Kliniken eingewiesen werden können; es will eine angemessene Therapie und Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde ermöglichen und die Rechte der Patienten schützen; es regelt insbesondere die Behandlung im fürsorgerischen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
BGE 127 I 6 S. 10
Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Rehabilitations- und Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten (§ 13 Abs. 1 PG). Ist eine Person unteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in der Lage einzuwilligen, entscheiden die behandelnden Ärzte nach deren mutmasslichem Willen, wobei vorhandenen Willenserklärungen wie sog. Patientenverfügungen Rechnung getragen wird (§ 13 Abs. 2 PG). Von der Einwilligung kann in Notfällen abgesehen werden, wenn eine sofortige Intervention dringlich und unerlässlich ist, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden (§ 13 Abs. 4 PG). Besondere Regeln gelten nach § 22 Psychiatriegesetz im Falle des Widerstandes gegen eine Behandlung. Widersetzt sich eine urteilsunfähige Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug einer dringend notwendigen Behandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn die betroffene Person nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist einzuwilligen. Die Ärzte handeln dabei nach dem mutmasslichen Willen des Betroffenen und berücksichtigen allfällige Willenserklärungen (wie beispielsweise Patientenverfügungen). Weiter ist erforderlich, dass die persönliche Freiheit durch die Behandlung eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 PG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gegen eine Einweisung in die Klinik bei der Psychiatrie-Rekurskommission rekurriert werden (§ 7 Abs. 2 sowie § 31 PG). Beschwerde an die Rekurskommission ist möglich gegen eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Behandlung (§ 22 Abs. 2 sowie § 32 PG). Die Rekurskommission hört den Betroffenen und allenfalls Ärzte der Klinik an und entscheidet so rasch als möglich, in der Regel längstens innert zehn Tagen (§ 37 und 38 PG). Wird einer Person die Freiheit in einer gegen das Gesetz verstossenden Weise entzogen oder erheblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls Genugtuung (§ 43 PG).
5. Der Beschwerdeführer ruft zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
BGE 127 I 6 S. 11
Umschreibung des ungeschriebenen Grundrechts der persönlichen Freiheit und bedarf daher näherer Präzisierung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garantierte die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen; sie umfasste "toutes les libertés élémentaires dont l'exercice est indispensable à l'épanouissement de la personne humaine", ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln. Das Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen des ungeschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allgemeine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persönliche Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 124 I 85 E. 2a S. 86; BGE 122 I 153 E. 6b/bb S. 162; BGE 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen). Ein Vergleich der bisherigen Umschreibung der persönlichen Freiheit mit dem neuen Verfassungstext zeigt, dass einzelne Elemente der bisherigen persönlichen Freiheit in spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung Eingang gefunden haben. So enthalten die Abs. 1 und 3 von Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
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1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
BGE 127 I 6 S. 12
S. 319 ff.; vgl. auch die Übersicht der umfassend verstandenen persönlichen Freiheit bei ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, S. 105 ff. Rz. 336 ff.; ferner JÖRG P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 10, der für die erwähnten Erscheinungen zusammenfassend den Ausdruck des "Persönlichkeitsschutzes des Verfassungsrechts" verwendet). Trotz des Umstandes, dass die erwähnten Aspekte der bisherigen Formulierung Eingang in spezifischen Grundrechtsbestimmungen der neuen Bundesverfassung gefunden haben, kann die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
BGE 127 I 6 S. 13
ersichtlich, hat sich die Doktrin nicht um eine klare Abgrenzung bemüht und das die beiden Bestimmungen Verbindende hervorgehoben (vgl. etwa den Ausdruck der "individuellen Selbstbestimmung" bei JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 42 ff., oder den Hinweis auf den sozialen Charakter des Schutzes der Privatsphäre bei ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 307 ff.). Dennoch kann gesagt werden, dass die persönliche Freiheit in unmittelbarerer Weise die Integrität des Menschen in ihren verschiedenen Erscheinungsformen betrifft als der Schutz der Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Wie es sich mit der Abgrenzung im Allgemeinen und dem Grundrechtsschutz nach Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich - 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. |
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1 | Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: |
a | Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig. |
b | Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden. |
c | Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind. |
d | Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig. |
e | Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden. |
f | Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. |
g | Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 119a Transplantationsmedizin - 1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit. |
2 | Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest. |
3 | Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten. |
BGE 127 I 6 S. 14
auf rechtliches Gehör auf; es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und garantiert, dass der Einzelne nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung ist, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; ZBl 65/1964 S. 216 f.; JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 510 f.). In der Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundesverfassung wird die Bestimmung über die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als Kern und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte bezeichnet, welche deren Gehalt umreissen und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Die neue Verfassungsbestimmung stelle gewissermassen ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar; es könne insbesondere im Rahmen der persönlichen Freiheit als eigenständige Garantie angerufen werden (BBl 1997 I 140 f.). Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft - Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
BGE 127 I 6 S. 15
P. MÜLLER, a.a.O., S. 4 und 5). Sie weist einen besonders engen Zusammenhang mit dem zentralen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz auf. c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die - nach Art. 15
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 15 Abweichen im Notstandsfall - (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer nach ärztlicher Diagnose an einer katatonen Schizophrenie. Diese kann zu Realitätsverlust, Erregung und in katatonem Zustand mit dem Risiko einer Starre (stupor) zu ernsthafter Eigengefährdung führen. Bei dieser Sachlage darf die Medikation mit Neuroleptika aus ärztlicher Sicht als angezeigt betrachtet werden. Sie beschränkte sich bisher im Wesentlichen auf eine temporäre Behandlung, bis beim Beschwerdeführer
BGE 127 I 6 S. 16
Beruhigung eintrat und er in (teil-)remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden konnte. Diese Umstände der Medikation sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
BGE 127 I 6 S. 17
des Menschenrechtsausschusses zu Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
BGE 127 I 6 S. 18
mit dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
6. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann wie andere Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
7. Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer die gesetzliche Grundlage für eine Medikation entgegen seinem Widerstand grundsätzlich in Frage und bestreitet das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen für seine zwangsweise Behandlung. a) In abstrakter Hinsicht ist die Rüge, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, unbegründet. Das Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt stellt eine auf die Behandlung von geisteskranken Personen ausgerichtete Gesetzgebung dar. Da die Bestimmungen von Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
BGE 127 I 6 S. 19
Bestimmtheitsanforderungen an gesetzliche Grundlagen nicht (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Psychiatriegesetz grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich daher von andern Verfahren, in denen insbesondere der Bestand einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als solcher umstritten war (vgl. BGE 126 I 112, Urteil vom 7. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396). b) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Psychiatriegesetzes für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen. Streitig ist in dieser Hinsicht vorerst, ob der Beschwerdeführer als urteilsunfähig betrachtet werden dürfe. § 22 Abs. 1 PG sieht eine medikamentöse Zwangsbehandlung lediglich bei urteilsunfähigen Personen vor, während urteilsfähige Personen nach § 13 Abs. 1 PG einer Behandlung zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erachteten die Universitätsklinik und die Psychiatrie-Rekurskommission die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben; dementsprechend beabsichtigte die Universitätsklinik eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers gemäss § 22 Abs. 1 PG und bewilligte die Rekurskommission eine entsprechende Behandlung. Dieser hingegen vertritt die Auffassung, er sei urteilsfähig und dürfe demnach gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht zwangsbehandelt werden. aa) Der Begriff der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Psychiatriegesetz ist kantonalrechtlicher Natur. Es kann davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber auf die Umschreibung im Zivilgesetzbuch (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl. 1976, Rz. 12 zu Art. 16). Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen (BUCHER, a.a.O.,
BGE 127 I 6 S. 20
Rz. 44 f.). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BUCHER, a.a.O., Rz. 73). Aufgrund dieser Kriterien ist demnach im vorliegenden Fall die Frage der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen. bb) Der Beschwerdeführer weist in verschiedener Hinsicht eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Zum einen ist er in der Vergangenheit mehrmals aus eigenem Antrieb in die Klinik eingetreten, um sie dann kurz darauf auch schon wieder verlassen zu wollen. In gleicher Weise unterzog er sich oftmals einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt hat er sich einer derartigen Medikation oftmals widersetzt. Eine solche Ambivalenz weist nicht zwingend auf einen krankhaften Zustand mit psychotischem Hintergrund und auf Urteilsunfähigkeit hin. Jedermann ist vielmehr frei, einmal eingenommene Meinungen wieder in Zweifel zu ziehen und zu ändern, ohne Gefahr laufen zu müssen, als urteilsunfähig bezeichnet zu werden. Die Ambivalenz bzw. Ablehnung einer medikamentösen Behandlung ist im vorliegenden Fall zudem vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zu betrachten: Zum einen mag der Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht haben, dass - unabhängig von kurzfristigen Besserungen seines Zustandes - die Medikamente keine anhaltende Heilungswirkung zeitigten und zusätzlich zu Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen bzw. Konzentrationsschwierigkeiten führten. Zum andern lehnt sein privater Therapeut eine Behandlung mit Neuroleptika aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vertrauen in seinen Therapeuten hat und auch mit dessen Unterstützung einer Medikation ablehnend begegnet, kann demnach nicht ohne weiteres als Hinweis auf Urteilsunfähigkeit verstanden werden. cc) Aus der Krankengeschichte und den Berichten der Klinikärzte ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jeweilige Therapien mit Neuroleptika beruhigende Wirkungen und Besserungen des momentanen Zustandes zeitigten und jeweilen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik ermöglichten. Dies zieht der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich in Frage. Er ist offenbar aber auch nicht in der Lage, dies voll anzuerkennen. Auch vor diesem Hintergrund kann allein daraus, dass der Beschwerdeführer eine aus der Sicht der Klinikärzte "vernünftige"
BGE 127 I 6 S. 21
Massnahme ablehnt, nicht auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. BEATRICE MAZENAUER, Psychisch krank und ausgeliefert? Diss. Bern 1985, S. 148; DOMINIQUE MANAÏ, Les droits du patient face à la médecine contemporaine, Basel 1999, S. 174). Ebenso wenig kann in genereller Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte Medikamente in remittiertem Zustand freiwillig zu sich nahm, geschlossen werden, dass er auch heute in remittiertem Zustand mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden wäre. Umgekehrt kann auch nicht unbesehen der konkreten Umstände auf Lehrmeinungen abgestellt werden, wonach im Falle einer Zustimmung zu einer Heilbehandlung höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen sind als im Falle einer Ablehnung. Zum einen wird es stark auf die konkrete Situation und die tatsächlich geplanten Eingriffe ankommen, deren Auswirkungen unterschiedlich schwer abzuschätzen sind (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
BGE 127 I 6 S. 22
Mit diesen Beobachtungen steht die Beurteilung des privaten Arztes in erheblichem Widerspruch. Dieser bestätigte dem Rechtsvertreter schriftlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Besuches am 5. Februar 2001 urteilsfähig war und ein normales Gespräch führte und dass keine Anzeichen für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ersichtlich waren. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, diese Aussagen könnten nicht schon allein deshalb als unerheblich bezeichnet werden, weil dieser keine Untersuchung habe vornehmen können, denn auch die Klinikärzte hielten ihre Aussagen eher im Vagen und verwiesen auf keine konkreten Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer anlässlich des Klinikeintritts als bewusstseinsklar bezeichnet worden. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wie diese unterschiedlichen Aussagen zu gewichten sind. Die Psychiatrie-Rekurskommission hat aus den verschiedenen Beobachtungen geschlossen, dass eine gewisse Verwirrung beim Beschwerdeführer klar vorhanden sei und sich dieser in verschiedener Hinsicht auffällig verhalte. Ihre Annahme lässt sich mit guten Gründen vertreten. Sie durfte gleichermassen mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wohl gewisse Folgen einer Nichtmedikation abschätzen könne, indessen nicht in der Lage sei, den Ernst seiner Situation und die Risiken von katatonen Zuständen mit Starre und lebensgefährlichen Auswirkungen zu erfassen. Von verschiedener Seite wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen krankhaften Zustand und seine katatone Schizophrenie nicht in ihrem vollen Ausmasse anerkenne. Gerade in diesem Umstand kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine volle Einsicht in seine Krankheit hat und demnach offenbar zur Zeit auch die Frage einer Behandlung nicht urteilsfähig beurteilen kann. Diese aber beeinflusst schon als solche die Fähigkeit, im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
BGE 127 I 6 S. 23
Einzelnen wenig genau abklärten und als Fachinstanzen nur ungenügend deutlich zum Ausdruck brachten, sodass das Bundesgericht weitgehend zu einer eigenen Beurteilung der Urteilsunfähigkeit anhand der einzelnen Sachverhaltselemente schreiten musste. Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Bestreitung der Urteilsunfähigkeit als unbegründet. c) In Bezug auf die Anwendung von § 22 Abs. 1 PG macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es hätte sein mutmasslicher Wille (im Sinne von § 13 Abs. 2 PG) berücksichtigt werden müssen. Er habe den klaren Willen geäussert, nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden, auch wenn keine eigentliche Patientenverfügung vorliege. Entsprechende Aussagen habe er anlässlich der Einweisung in die Klinik, aber auch schon im Herbst 2000 geäussert. Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die geplante medikamentöse Behandlung im Interesse des Beschwerdeführers liege, seinem Schutz diene und daher auch seinem mutmasslichen Willen entspreche. In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird angefügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte in teilremittiertem Zustand einer Neuroleptikatherapie zugestimmt habe; daraus sei zu schliessen, dass er in urteilsfähigem Zustand auch heute eine Behandlung befürworten würde. Es ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, ob ein mutmassliches Einverständnis mit einer Behandlung vorliege oder ein klarer Verzicht. Wie es sich damit verhält, kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden. aa) Eine urteilsfähige Person kann nach § 13 PG gültig auf eine Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG verzichten. Sie kann ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen. Eine vorgängige Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfolgen (vgl. MANAÏ, a.a.O., S. 180 ff.). bb) Oben ist festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkte der Klinikeinweisung bzw. des angefochtenen Entscheides als urteilsunfähig bezeichnet werden kann. Demnach können entsprechende Äusserungen aus der Zeit der Klinikeinweisung keinen gültigen Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung darstellen.
BGE 127 I 6 S. 24
cc) Im Hinblick auf § 13 Abs. 2 PG ist daher zu prüfen, ob frühere Äusserungen des Beschwerdeführers als ausschlaggebender Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung betrachtet werden können. Hierfür fallen die Vorkommnisse im Herbst 2000 in Betracht, welche die Klinik dazu führten, dem Beschwerdeführer das Betreten des Areals zu verbieten. Aus dem sog. Arealverbot geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2000 die Patienten aufgefordert hatte, ihre Medikamtente abzusetzen, und Schalttafeln mit antipsychiatrischen Sprüchen verschmiert hatte. Das zeigt zumindest eine klar kritische Haltung gegenüber den in der Klinik angewendeten Methoden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, auch jene Willensäusserungen als nicht in urteilsfähigem Zustand gemacht zu betrachten. Das Verhalten mit Beleidigungen des Personals und allgemeinen Aufforderungen an Patienten, ihre Medikamente abzusetzen, deutet auf eine gewisse Verwirrung hin. Zudem kann aus diesen Aktionen nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit inskünftig auch für sich selber auf eine spezifische Behandlung mit Neuroleptika verzichten wollte. Das damalige Verhalten des Beschwerdeführers brauchte daher nicht als gültiger Verzicht verstanden zu werden. dd) Daraus ergibt sich, dass die Universitätsklinik davon ausgehen konnte, dass kein massgebender Verzicht auf eine Behandlung vorliege. Umgekehrt durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer in (teil-)remittiertem Zustand jeweilen mit Neuroleptika-Behandlungen einverstanden war und daraus schliessen, dass dies bei gegebener Urteilsfähigkeit auch Ende 2000 der Fall gewesen wäre. Ihre Annahme eines potenziellen Einverständnisses des Beschwerdeführers verstösst daher nicht gegen § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 PG. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG "dringend notwendig" sei. Dies aber sei Voraussetzung für eine entsprechende Behandlung entgegen seinem Willen. Er zieht demnach das Vorhandensein einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit in Frage. Das Kriterium der dringenden Notwendigkeit nach § 22 Abs. 1 PG kann vor dem Hintergrund der Systematik der Gesetzesbestimmung nicht völlig isoliert betrachtet werden, sondern ist zusätzlich
BGE 127 I 6 S. 25
in Beziehung zu setzen mit der darin ebenfalls enthaltenen Forderung nach Verhältnismässigkeit: die Behandlung entgegen dem Willen des Patienten soll nur erfolgen, soweit die persönliche Freiheit dadurch eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch sonst erforderliche Ersatzmassnahmen. Insofern überschneidet sich die Rüge, es fehle an der dringenden Notwendigkeit, mit derjenigen, die Behandlung als Eingriff in die persönliche Freiheit sei unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
8. Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich geltend, für den Eingriff in die persönliche Freiheit durch eine zwangsweise Medikation fehle es an einem überwiegenden öffentlichen oder zum Schutz Dritter gerechtfertigten Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
BGE 127 I 6 S. 26
Art. 41 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
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1 | Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: |
a | jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; |
b | jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; |
c | Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; |
d | Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; |
e | Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; |
f | Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; |
g | Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. |
2 | Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. |
3 | Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. |
4 | Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
9. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die zwangsweise Medikamenten-Behandlung sei unverhältnismässig. Demgegenüber erachten die Klinik und die Rekurskommission die Massnahme in Anbetracht des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. a) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Güterabwägung ist zum einen, wie bereits angetönt, vom Psychiatriegesetz und seiner Regelung in § 22 Abs. 1 PG, teils in Verbindung mit § 13 Abs. 4 PG auszugehen. Zum andern ist die Beurteilung im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 127 I 6 S. 27
vor der geplanten Intervention oder in einem früheren Zeitpunkt (etwa mittels einer so genannten Patientenverfügung) dagegen zur Wehr setzen und auf eine Behandlung verzichten. Diesfalls ist von einer Behandlung abzusehen und der freie Wille des Betroffenen zu respektieren. Demgegenüber sieht § 13 Abs. 4 PG auch ohne (direkte oder indirekte) Einwilligung in "Notfällen" eine "sofortige dringliche und unerlässliche Intervention" vor, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Auf eine solche Massnahme kann der Patient nach dem Psychiatriegesetz nicht verzichten. Die Klinik ist hier aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht zur Intervention aufgerufen. Es handelt sich dabei um eine Notkompetenz zur Aufrechterhaltung von Leben und Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von schwerer Gesundheitsschädigung im Sinne der polizeilichen Generalklausel bzw. von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 127 I 6 S. 28
Anbetracht dieser Nebenwirkungen kann die medikamentöse Behandlung nicht als ungeeignet und damit als unverhältnismässig betrachtet werden (vgl. MAZENAUER, a.a.O., S. 185). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Medikation nur vorübergehende Wirkung zeitigt und - soweit ersichtlich - nicht zu einer eigentlichen Heilung führt. Insofern kann demnach nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden. c) Im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird eindringlich auf die Gefahren hingewiesen, die sich aus einer Nichtbehandlung ergeben könnten: In Betracht fielen insbesondere schwere Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung und die Entwicklung einer katatonen Starre (sog. Stupor), welche eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder gar den Tod des Patienten hervorrufen könne. Dieser Umstand weist auf die - bereits festgestellte - Notwendigkeit einer Behandlung hin. Es kommt ihr indessen im Rahmen von § 22 Abs. 1 PG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn zum einen kann, wie dargelegt, bei gegebener Urteilsfähigkeit auch in einer solchen Gefährdungskonstellation auf eine Behandlung gültig verzichtet werden; schwerwiegenden Zustandsveränderungen und -verschlimmerungen ist vielmehr im Rahmen von § 13 Abs. 4 PG Rechnung zu tragen. Zum andern ist die Frage nach einer Behandlung gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht mit der Gefahr einer ernstlichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung in Beziehung zu setzen, sondern mit den Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. Im vorliegenden Fall werden als mögliche erforderliche Ersatzmassnahmen eine lange bzw. längere Hospitalisation oder gar eine Dauerhospitalisation als psychiatrischer Pflegefall, tagelanges Unterbringen in einem Isolierzimmer und eine Bevormundung genannt. Solche mögliche Massnahmen stellen in der Tat massive Eingriffe in die persönliche Freiheit in ihren Aspekten der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität dar. Demgegenüber mag eine medikamentöse Behandlung gegen den Widerstand des Betroffenen als leichterer Eingriff in die persönliche Freiheit erscheinen, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass Behandlungen mit Neuroleptika tiefe Veränderungen des Persönlichkeitszustandes bewirken (sollen) und damit ebenfalls einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen. Dem Bundesgericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse darüber, ob im vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen
BGE 127 I 6 S. 29
ernsthaft in Betracht fallen, nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Verabreichung bestimmter Medikamente einverstanden erklärt hat. Ebenso wenig lässt sich die Frage nach alternativen Behandlungsformen - wie sie etwa im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom 27. Februar 2001 vom Beschwerdeführer erwähnt werden oder in einer Betreuung durch den privaten Arzt bestehen könnte - beurteilen. Die Möglichkeit einer von einem Patienten gegenüber andern ausgehenden Drittgefährdung wird im Psychiatriegesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Drittgefährdung kann grundsätzlich Beschränkungen der persönlichen Freiheit rechtfertigen und daher ebenfalls zu Ersatzmassnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 PG führen (vgl. oben E. 8 sowie BGE 126 I 112). Im angefochtenen Entscheid wird kaum davon gesprochen, dass vom Beschwerdeführer eine Drittgefährdung ausgehe. Erst in der Vernehmlassung werden einzelne solcher Vorhalte erwähnt. Sie sind indessen von keinem erheblichen Gewicht und vermögen über den rein gesundheitlichen Aspekt hinaus keine weiteren Einschränkungen zu rechtfertigen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Im Lichte dieser Erwägungen kann demnach - gesamthaft betrachtet - auch hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Ersatzmassnahmen nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden. d) Über die bereits im Psychiatriegesetz angeleg-ten Verhältnismässigkeitsaspekte hinaus zeigen sich weitere Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 127 I 6 S. 30
im fürsorgerischen Freiheitsentzug mit dem daraus entstehenden besondern Rechtsverhältnis hat ferner zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer seine privat gewählte Behandlungsmethode nicht weiterführen und seinen frei gewählten Therapeuten nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. zur verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Arztwahl BGE 114 Ia 452 E. 2b S. 458; vgl. auch MARKUS MÜLLER, Legalitätsprinzip, Polizeiliche Generalklausel, Besonderes Rechtsverhältnis, in: ZBJV 136/2000 S. 742 ff.).
Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schliesslich sein, dass die Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch nicht unumstrittener) ärztlicher Methode erfolgt, soweit ersichtlich - im Gegensatz zu operativen Eingriffen - nicht irreversibel ist und schliesslich in einem späteren Zeitpunkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tatsächliche Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf verzichtet wird oder alternative Behandlungsmethoden gefunden werden können. Gesamthaft gesehen kann die von der Rekurskommission bewilligte Behandlung entgegen dem Widerstand des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig bezeichnet werden. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der beanstandeten Behandlung auch kein Eingriff in den unantastbaren Gehalt der betroffenen Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 4
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |