125 III 169
31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. April 1999 i.S. N. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 397a ff. ZGB; Zwangsbehandlung in einer Anstalt.
- Art und Durchführung der Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch Bundesrecht nicht geregelt. Die Art. 397a
ff. ZGB bieten für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Gesetzesgrundlage.
Regeste (fr):
- Art. 397a ss CC; traitement forcé dans un établissement.
- En matière de privation de liberté à des fins d'assistance, le droit fédéral ne règle pas le genre de soins à prodiguer ni la manière dont ils doivent être administrés. Les art. 397a ss CC ne constituent pas une base légale pour l'administration forcée d'un traitement à buts thérapeutiques.
Regesto (it):
- Art. 397a segg. CC; trattamento coatto in uno stabilimento.
- Nell'ambito della privazione della libertà a scopo di assistenza il diritto federale non regola il tipo e l'attuazione delle cure. Gli art. 397a segg. CC non costituiscono una base legale per un trattamento coatto a fini terapeutici.
Sachverhalt ab Seite 169
BGE 125 III 169 S. 169
N., Jahrgang 1951, hielt sich ab 1969 mehrmals in der Psychiatrischen Klinik X. auf. Seit 1971 ist er wegen Geisteskrankheit bevormundet. Im Dezember 1983 wurde er bezirksärztlich in die Klinik eingewiesen, woselbst er nach Rückzug einer Beschwerde freiwillig verblieb. Er leidet an Wahnvorstellungen. Ab Dezember 1984 wurden ihm Clopixol-Depotspritzen verabreicht, die er im Januar 1999 endgültig verweigerte. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ordnete der Bezirksarzt-Stellvertreter L. an, N. in der Psychiatrischen Klinik X. zurückzubehalten. Die Depot-Medikation wurde wieder aufgenommen. N. stellte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, die Verabreichung von Medikamenten einzustellen und ihn auf eine Rehabilitationsabteilung für Allgemeinpatienten zu verlegen.
BGE 125 III 169 S. 170
Am 2. März 1999 wies das Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Aargau die Beschwerde ab. In der Folge ernannte es Rechtsanwalt G. zum amtlichen Anwalt von N. zwecks Prüfung der Urteilsanfechtung und allfälliger Einreichung einer Berufung an das Bundesgericht. N. beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das angefochtene Urteil und die Zurückbehaltungsverfügung vom 22. Januar 1999 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben sowie der Klinik X. insbesondere zu verbieten, ihn medikamentös zwangszubehandeln. Sein Anwalt sei als notwendiger, unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestätigen. Er stellt den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Zwangsbehandlung zu verbieten. Das Verwaltungsgericht hat im Voraus auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass eines Behandlungsverbots ist abgewiesen worden (Präsidialverfügung vom 15. April 1999). Auf die gegen das nämliche Urteil gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat die Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei angeordnet worden, um die Behandlung zu ermöglichen, die nach Ansicht des Bezirksarzt-Stellvertreters und der Klinikärzte unbedingt erforderlich gewesen sei, gegen den Willen des Patienten aber nicht habe erfolgen dürfen. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 2. April 1996 (nachzulesen in: ZBl 97/1996 S. 505 ff.), demzufolge eine endgültige Festlegung des Bundesgerichts fehle und in der Lehre verschiedene Ansichten dazu vertreten würden, hat das Verwaltungsgericht die unstreitig erforderliche Gesetzesgrundlage für eine Zwangsbehandlung in Art. 397a
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BGE 125 III 169 S. 171
als unzulässig erschienen. Die Folge wäre, dass zahlreichen Menschen, die eine Behandlung generell oder jedenfalls die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft indizierte Behandlung ablehnten, die notwendige persönliche Fürsorge nicht erbracht werden dürfte, obwohl alle Voraussetzungen von Art. 397a
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3. Zur Streitfrage hat sich das Bundesgericht erstmals in einem Staatshaftungsfall geäussert und unter Hinweis auf den Wortlaut und die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass Art. 429a Abs. 1
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BGE 125 III 169 S. 172
den Entzug der Bewegungsfreiheit, nicht aber Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person erfasst, und ebenso wenig wie Art. 5 Ziffer 5
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
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BGE 125 III 169 S. 173
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einer Person die nötige persönliche Fürsorge zu gewähren, nahelegen, der Gesetzgeber habe über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung regeln wollen (z.B. BIGGER, Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) und Strafrechtliche Massnahme bei Suchtkranken aus rechtlicher Sicht (Art. 397a ZGB/44 StGB), ZVW 47/1992 S. 41 ff., S. 49/50). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Materialien indessen nicht entnehmen (ausführlich: GEISER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, FS Schnyder, Freiburg i.Ö. 1995, S. 289 ff., S. 303 ff.). Gegenteils muss aus den Unterschieden zwischen Vorentwurf und Botschaft an das Parlament (BBl 1977 III 1, S. 5 f. Ziffer 122) sowie namentlich aus den Erläuterungen des Bundesrats geschlossen werden, dass nicht geregelt werden wollte, worin die Betreuung in der Anstalt im Einzelnen besteht (BGE 118 II 254 E. 6b S. 263 mit Nachweisen, vorab auf das Votum Furgler, in: AB 1978 N 754 f.). Ferner bleiben doch erhebliche Zweifel, ob mit der verwaltungsgerichtlichen Auslegung von Art. 397a
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BGE 125 III 169 S. 174
für eine solche Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Rechtsgrundlage bieten. Die Kantone bleiben hiefür zuständig, bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstellt (D. PIOTET, Droit cantonal complémentaire, in: Schweizerisches Privatrecht, I/2, Basel 1998, N. 495 ff. S. 163 f.; MARTI, Zürcher Kommentar, N. 66 zu Art. 6
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
4. Fehlt es für die Zwangsbehandlung an einer bundesgesetzlichen und - nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch - an einer kantonalen Rechtsgrundlage, so kann der Betroffene grundsätzlich nicht in der Anstalt behalten werden, wenn die Freiheitsentziehung die Therapierung zum Zweck haben soll (GEISER, a.a.O., S. 312). Indessen steht eine Entlassung des Berufungsklägers ausser Diskussion, zumal er dies auch selbst nicht verlangt. Im kantonalen Verfahren hatte er offenbar Antrag auf Verlegung in eine andere Abteilung der gleichen Klinik gestellt. Darüber ist nicht entschieden worden, und es fehlen die tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob ihm dieser Wechsel durch fürsorgerische Freiheitsentziehung versagt werden muss. Es bleibt daher bei der Regel, dass bei Anwendung von Bundesrecht statt kantonalen Rechts das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist (BGE 121 III 246 E. 3d S. 248; POUDRET/SANDOZ-MONOD, N. 1.6.2 zu Art. 43
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