134 II 287
34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement gegen X., Y., Landwirtschaftsamt und Regierungsrat des Kantons Schwyz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_76/2008 vom 2. Juli 2008
Regeste (de):
- Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. 2 Die Direktzahlungen umfassen: a Kulturlandschaftsbeiträge; b Versorgungssicherheitsbeiträge; c Biodiversitätsbeiträge; d Landschaftsqualitätsbeiträge; e Produktionssystembeiträge; f Ressourceneffizienzbeiträge; g Übergangsbeiträge. 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: a hinreichend begründet sind; b ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; c einheitlich und gerecht geleistet werden; d nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden; e ... 2 Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse. SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a Kulturlandschaftsbeiträge: a1 Offenhaltungsbeitrag, a2 Hangbeitrag, a3 Steillagenbeitrag, a4 Hangbeitrag für Rebflächen, a5 Alpungsbeitrag, a6 Sömmerungsbeitrag; b Versorgungssicherheitsbeiträge: b1 Basisbeitrag, b2 Produktionserschwernisbeitrag, b3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; c Biodiversitätsbeiträge: c1 Qualitätsbeitrag, c2 Vernetzungsbeitrag; d Landschaftsqualitätsbeitrag; e Produktionssystembeiträge: e1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft, e2 Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, e3 Beitrag für die funktionale Biodiversität, e4 Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, e5 Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, e6 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, e7 Tierwohlbeiträge, e8 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; f Ressourceneffizienzbeiträge: g Übergangsbeitrag. SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet.
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4 2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. 3 ...5 4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter. SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. 2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: a die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; b auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und c die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: a der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; b der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und c die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. 4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: a der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder c die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: a die Ackerfläche; b die Dauergrünfläche; c die Streuefläche; d die Fläche mit Dauerkulturen; e die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); f die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. 2 Nicht zur LN gehören: a Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; b Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. - Voraussetzungen für den Bezug von landwirtschaftsrechtlichen Direktzahlungen (E. 2).
- Die Voraussetzung der rechtlichen Selbständigkeit eines Betriebes schliesst das Erfordernis eines zivilrechtlichen Rechtstitels (Eigentum oder gültige Pacht) zur Bewirtschaftung mit ein (E. 3).
- Sind die privatrechtlichen Verhältnisse rechtskräftig geklärt, kann nicht durch rechtswidriges Verhalten, hier Weiterbewirtschaftung trotz abgelaufenem Pachtverhältnis, erwirkt werden, dass weiterhin Direktzahlungen geleistet werden (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 70 LAgr, art. 1 LSu, art. 2 et 7 OPD, art. 2, 6 et 14 OTerm; indépendance juridique d'une exploitation agricole comme condition pour le droit aux paiements directs.
- Conditions pour bénéficier des paiements directs du droit agricole (consid. 2).
- Pour qu'une entreprise agricole remplisse la condition de l'indépendance juridique, elle doit exercer son exploitation sur la base d'un titre civil (propriété ou bail valable; consid. 3).
- Lorsque les rapports de droit privé sont clairs du point de vue juridique, un comportement contraire au droit, soit la poursuite de l'exploitation malgré l'échéance du bail, entraîne la cessation des paiements directs (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 70 LAgr, art. 1 LSu, art. 2 e 7 OPD, art. 2, 6 e 14 OTerm; autonomia giuridica di un'azienda agricola quale requisito del diritto a pagamenti diretti.
- Condizioni per beneficiare dei pagamenti diretti del diritto agricolo (consid. 2).
- Il presupposto dell'autonomia giuridica di un'azienda include l'esigenza di un titolo giuridico di diritto civile (proprietà o affitto valido) che legittimi alla gestione (consid. 3).
- Se i rapporti di diritto privato sono stabiliti in modo giuridicamente vincolante, un comportamento contrario al diritto, in concreto la prosecuzione della gestione malgrado la scadenza del contratto d'affitto, non può consentire di continuare a percepire i pagamenti diretti (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 288
BGE 134 II 287 S. 288
X. und Y. bewirtschafteten den landwirtschaftlichen Pachtbetrieb A. Am 28. März 1999 kündigte die Verpächterin, die Gemeinderschaft A., die Pacht. Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Zivilrichters vom 10. Oktober 2000 wurde diese um sechs Jahre bis zum 31. März 2006 erstreckt. Um eine weitere gerichtliche Erstreckung ersuchten X. und Y. nicht, sie gaben aber der Verpächterin gegenüber zum Ausdruck, noch keinen neuen Betrieb gefunden zu haben und nicht bereit zu sein, das Pachtgrundstück zu verlassen. Die Verpächterin reichte am 24. März 2006 beim zuständigen Zivilgericht ein Ausweisungsbegehren ein, worin sie unter anderem ausführte, das Hofgut A. per 1. April 2006 neu verpachtet zu haben. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirks Höfe X. und Y., das Hofgut innert vierzehn Tagen nach Rechtskraft seines Entscheides zu verlassen. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz sowie eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 4P.268/2006 vom 5. Dezember 2006). X. und Y. bewirtschafteten das Hofgut A. jedoch vorerst weiter, bis sie es schliesslich am 19. März 2007 verliessen. Am 6. Mai 2006 beantragten X. und Y. die Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2006. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 eröffnete ihnen das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz, dass keine Direktzahlungen geleistet würden, da X. und Y. weder Eigentümer noch Pächter des Hofgutes A. seien. Am 17. Oktober 2006 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess am 26. Januar 2007 eine Beschwerde des Bundesamts für Landwirtschaft gut und hob den Regierungsratsentscheid auf. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine von X. und Y. eingereichte Beschwerde gut und stellte die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 fest. Zugleich überwies es die Akten dem kantonalen Landwirtschaftsamt zur Ermittlung des Umfangs der Direktzahlungen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Januar 2008 an das Bundesgericht beantragt das Eidgenössische
BGE 134 II 287 S. 289
Volkswirtschaftsdepartement, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass kein Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 bestehe. X. und Y. schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Landwirtschaftsamt unterstützt die Beschwerde, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst unter Verzicht auf eine ausführliche Vernehmlassung auf Gutheissung der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
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SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
|
1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
BGE 134 II 287 S. 290
Art. 70 Abs. 2 lit. c
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet. |
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet. |
2.3 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen (Art. 65 Abs. 1
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 65 - 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
|
1 | Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. |
2 | Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: |
a1 | Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau, |
a2 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau, |
a3 | Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen, |
a4 | Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, |
a5 | Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen; |
b | der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen; |
c | die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: |
c1 | Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens, |
c2 | Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche; |
d | der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau; |
e | der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion. |
3 | Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet: |
a | die folgenden Tierwohlbeiträge: |
a1 | Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag), |
a2 | Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag), |
a3 | Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag); |
b | der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen. |
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein. |
|
1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein. |
|
1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
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SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung ISLV Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen - Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG): |
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a | Bundesamt für Statistik; |
b | Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung; |
c | Institut für Virologie und Immunologie; |
d | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit7; |
e | ... |
f | Schweizerisches Heilmittelinstitut; |
g | Schweizerische Akkreditierungsstelle; |
h | Bundesamt für Zivildienst. |
2.4 Die Beschwerdegegner hatten im hier fraglichen Jahr 2006 und insbesondere am massgeblichen Stichtag am 2. Mai 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz und führten einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie haben am 6. Mai 2006 und damit fristgerecht um landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2006 ersucht. Da der Nachweis einer landwirtschaftlichen Ausbildung für den Bezug von Direktzahlungen erst seit dem 1. Januar 2007 erbracht werden muss (vgl. AS 2003 S. 5330), war diese Voraussetzung im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar und damit auch nie Streitgegenstand. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegner die übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllen. Dabei hat sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst, ob die Beschwerdegegner den erforderlichen ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
BGE 134 II 287 S. 291
Frage befasst, ob ein Bewirtschafter rechtmässiger Eigentümer oder Pächter eines Landwirtschaftsbetriebes sein muss, um Direktzahlungen erhalten zu können. Lediglich zu diesem Punkt liegt denn auch ein verbindlicher Entscheid vor.
3.
3.1 Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, massgeblich für die Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen seien einzig die tatsächlichen Verhältnisse. Wer eine landwirtschaftliche Nutzfläche effektiv bewirtschafte, habe Anspruch auf die Direktzahlungen, und zwar grundsätzlich unabhängig von den privatrechtlichen Verhältnissen, insbesondere davon, ob der Gesuchsteller berechtigt sei, den Betrieb zu führen oder nicht bzw. ob er Eigentümer oder rechtsgültiger Pächter des Betriebes sei. Die von den Direktzahlungen geförderten Leistungen würden nämlich erbracht; ein allfälliger finanzieller Ausgleich habe privatrechtlich über entsprechende Haftungs- und Schadenersatzregelungen zu erfolgen, weshalb die zivilrechtlichen Verhältnisse den Anspruch auf Direktzahlungen nicht zu beeinflussen vermöchten. Das beschwerdeführende Departement ist demgegenüber der Ansicht, dass nur der zivilrechtlich rechtmässige Bewirtschafter Anspruch auf Direktzahlungen habe, weshalb nicht einzig auf die tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen unter Einschluss der privatrechtlichen Verhältnisse abzustellen sei. Das Departement stützt seine Auffassung im Wesentlichen darauf, Art. 6 Abs. 1 lit. c
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SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
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1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
3.2 Das Departement beruft sich auf die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik 2002 (Agrarpolitik: Zweite Etappe; BBl 1996 IV 1), wonach für den Landwirtschaftsbereich weiterhin das im Sechsten Landwirtschaftsbericht vom 1. Oktober 1984 (BBl 1984 II 469, S. 730) umschriebene Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs gelte (BBl 1996 IV 55). Dabei werde ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Bewirtschafter den Betrieb als Eigentümer oder Pächter in eigener Verantwortung, d.h. als Selbständigerwerbender, führe. Das sei auch in der parlamentarischen Debatte zum Ausdruck gekommen (vgl. insbes. AB 1997 N 2063, Votum Kühne). Das Leitbild betrifft allerdings lediglich den
BGE 134 II 287 S. 292
Normalfall und sagt nicht viel darüber aus, ob allenfalls auch ein faktischer Pächter Anspruch auf Direktzahlungen erheben kann. Analoges gilt für den Verweis des Departements auf Art. 14 Abs. 1
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SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
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SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet. |
3.3 Entscheidend ist jedoch der rechtliche Gesamtzusammenhang. Zwar bezweckt Art. 6 Abs. 1 lit. c
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SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
|
1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
BGE 134 II 287 S. 293
gezogen zu haben, dass auch ein widerrechtlich geführter Betrieb Direktzahlungen beanspruchen könnte.
3.4 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, entscheidend seien nicht die rechtlichen Verhältnisse, sondern es komme einzig darauf an, ob die tatsächlichen Leistungen, deren Erbringung mit den Direktzahlungen nach Art. 70
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
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SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
3.5 Die Ausrichtung von Direktzahlungen unabhängig von der Berechtigung der Bewirtschaftung würde sodann bedeuten, dass Verstösse gegen privatrechtliche Verpflichtungen - und im Übrigen auch gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, soweit sie im Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht ausdrücklich als Voraussetzung der Direktzahlungen genannt werden - durch finanzielle Beiträge des Bundes unterstützt würden. Das widerspricht der Rechtsordnung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie (vgl. Art. 26
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
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SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
|
1 | Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
a | hinreichend begründet sind; |
b | ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; |
c | einheitlich und gerecht geleistet werden; |
d | nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden; |
e | ... |
2 | Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse. |
BGE 134 II 287 S. 294
der Verhaltenslenkung erreicht würden. Es erscheint denn gerade im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass die erwünschten landwirtschaftlichen Leistungen von anderer Seite, namentlich vom Nachfolgepächter, ebenfalls erbracht worden wären. Selbst im Bedarfsfall wären andere angebrachte Lösungen zu suchen als durch Subventionen rechtswidriges Verhalten zu stimulieren.
4.
4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e
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SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
|
1 | Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: |
a | Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; |
b | eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; |
c | rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; |
d | ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und |
e | während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. |
2 | Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen: |
a | die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist; |
b | auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und |
c | die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11 |
2bis | In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: |
a | der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; |
b | der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und |
c | die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17 |
3 | Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. |
4 | Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: |
a | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder |
c | die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19 |
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Pacht nach Ablauf des Vertrages mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Zivilrichters vom 10. Oktober 2000 bis zum 31. März 2006 erstreckt. Um eine weitere gerichtliche Erstreckung ersuchten die Beschwerdegegner nicht. Am für die Direktzahlungen massgeblichen Stichtag vom 2. Mai 2006 gab es keine rechtmässige Pacht mehr, und die Beschwerdegegner wussten damals seit über fünf Jahren, dass sie den Betrieb zu verlassen hatten, auch wenn sie dadurch angesichts ihrer vielköpfigen Familie in existentielle Schwierigkeiten gerieten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse stellten sich daher als durchaus klar dar.
4.3 Daran ändert nichts, dass gegen die Beschwerdegegner im Jahr 2006 zunächst ein Ausweisungsverfahren durchgeführt werden
BGE 134 II 287 S. 295
musste, um das Verlassen des Betriebes zwangsweise durchzusetzen. Zwar profitierten sie im Ausweisungsverfahren zumindest vor Bundesgericht von der aufschiebenden Wirkung, womit die Ergreifung von Zwangsmassnahmen vorläufig suspendiert wurde. Das vermochte aber die zivilrechtlichen Beziehungen nicht nachhaltig abzuändern, namentlich nicht das Fehlen eines rechtsgültigen Pachtverhältnisses zu beseitigen, sondern bedeutete einzig einen vorläufigen Verzicht auf Zwangsausübung bis zum Verfahrensabschluss.
4.4 Gegen den Willen der Eigentümerin behielten die Beschwerdegegner vom 1. April 2006 an den fraglichen Betrieb und die dazugehörenden Flächen ohne gültige Rechtsgrundlage in Besitz, bis sie ihn schliesslich am 19. März 2007 verliessen. Wer in diesem Sinne über keine rechtsgültige Berechtigung zur Bewirtschaftung seines Betriebes verfügt und jederzeit von einer zwangsweisen Ausweisung bedroht ist, dem fehlt es an der zur Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen erforderlichen rechtlichen Selbständigkeit. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht.