Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-470/2014

Urteil vom 11. Juli 2016

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
,_______',

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y._______,

2. Z._______,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, ,_______',

Beschwerdegegner,

Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,

Vorinstanz.

Gegenstand Direktzahlungen.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Brüder A._______ und B._______ sind laut Grundbuch C._______ (Ortsteil D._______, Betrieb Nr. ,_______') als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______", F._______, in D._______ (Kanton Luzern). Sie haben diesen Betrieb mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999, ihren Eltern, Y._______ und Z._______, verpachtet. Gemäss Pachtvertrag beträgt die Pachtdauer mindestens sechs Jahre (Ziff. 1) und verlängert sich jeweils um sechs Jahre, wenn nicht oder nicht fristgerecht gekündigt wird (Ziff. 3). Die Pächter dürfen die gepachteten Grundstücke oder Teile derselben nicht in Unterpacht geben. Eine zeitlich beschränkte Teilnutzung durch einen anderen Bewirtschafter ist vertragsgemäss erlaubt, wobei die Fremdnutzung jedoch nur auf ein Jahr zugesagt werden darf (Ziff. 12). Eine Kündigung dieses Pachtvertrages ist bis heute nicht erfolgt.

A.b Am 14. Juni 2002 schlossen die Eheleute [Y._______ und Z._______] zwecks "der gemeinsamen Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs" mit der Ehefrau von B._______, X._______, einen "Vertrag über die Errichtung der Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" als Zusammenschluss einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR mit Gültigkeit ab 1. Juli 2002. Dabei wurde vereinbart, dass sich der Gesellschaftsvertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr mit eingeschriebenem Brief auf den 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt wird (Ziff. 1.3).

Diese ursprüngliche Übereinkunft ist mit Vertrag vom 10. Mai 2003, bezeichnet als "Version 3", rückwirkend ab Januar 2003 unter anderem insofern geändert worden, als dass X._______ neu als Betriebsleiterin und - im Falle einer Auflösung dieses Gesellschaftsvertrags - als designierte alleinige Pächterin und Bewirtschafterin bezeichnet worden ist (Ziff. 1.3). Y._______ und Z._______ bestreiten, diese Version des Vertrags unterschrieben zu haben (vgl. die schriftliche Erklärung von Y._______ und Z._______ vom 26. August 2011).

A.c Mittels Formular "Bestätigung Bewirtschafterwechsel" vom 20. August 2010 meldete sich A._______ bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa; Vorinstanz) des Kantons Luzern als neuer Bewirtschafter des "E._______s".

A.d Am 10. Oktober 2010 kündigten Y._______ und Z._______ den Gesellschaftsvertrag mit X._______ schriftlich rückwirkend per 31. Dezember 2009. Sie hielten dabei fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb ab 1. Januar 2010 durch A._______ weitergeführt werde.

Y._______ und Z._______ bestätigten gegenüber X._______ am 16. Dezember 2010 die Kündigung des Vertrages der Generationengemeinschaft G._______ und führten aus, dass der Landwirtschaftsbetrieb "E._______" durch A._______ und dessen Ehegattin H._______ weitergeführt werde.

X._______ bestätigte am 3. Januar 2011 die einseitige Kündigung und hielt fest, dass diese - wie sie bereits im Schreiben vom 23. Oktober 2010 erwähnt habe - erst auf Ende 2011 wirksam werde und sie nach Auflösung der Generationengemeinschaft automatisch alleinige Pächterin und Bewirtschafterin sei.

A.e Mit Eingabe vom 18. März 2011 zog A._______ seine Anmeldung als neuer Bewirtschafter des "E._______s" bei der Vorinstanz zurück.

B.
Am 5. Mai 2011 beantragte Y._______ bei der Vorinstanz die Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2011. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 stellte X._______ ein gleiches Gesuch (Datum des Formulars "Betriebsdatenblatt 2011": 11. Mai 2011).

C.

C.a Am 29. August 2011 teilte die Vorinstanz Y._______, Z._______ und X._______ schriftlich mit, dass gemäss ihren Informationen H._______ und A._______ zusammen mit Y._______ und Z._______ den Betrieb bewirtschaften. Nach den schriftlichen Ausführungen von X._______ führe sie keine betrieblichen Handlungen durch. Die Vorinstanz halte daher fest, dass X._______, da sie keine aktive Rolle im täglichen Geschehen und in der Betriebsführung wahrnehme, nicht Bewirtschafterin und damit nicht beitragsberechtigt sei. Y._______ (Jahrgang ,_______') und Z._______ (Jahrgang ,_______') seien infolge Überschreitung des AHV-Alters nicht beitragsberechtigt. Weder die Personengesellschaft noch die einzelnen Mitglieder erfüllten alle Bedingungen der Direktzahlungsverordnung.

C.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 hielt die Vorinstanz gegenüber der Generationengemeinschaft von Y._______, Z._______ und X._______ erneut fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2011 nicht erfüllt seien. Falls sie mit dieser Mitteilung/Schlussfolgerung nicht einverstanden seien, könne bis 9. März 2012 ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt werden.

C.c Mit E-Mail vom 5. März 2012 erhob X._______ hiergegen Einsprache.

C.d Am 1. Mai 2012 ersuchte Y._______ die Vorinstanz mittels des Formulars "Bestätigung Bewirtschafterwechsel" um Bestätigung als neuer Bewirtschafter des "E._______s". X._______ bestritt diesen Bewirtschafterwechsel und ersuchte am 11. Mai 2012 schriftlich um Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen auch für das Jahr 2012.

D.
Am 13. November 2012 teilte die Vorinstanz der Generationengemeinschaft Y._______, Z._______ und X._______ mit, dass dem Gesuch um Direktzahlungen für das Jahr 2012 nicht entsprochen werden könne, da der Bewirtschafterwechsel bestritten werde und weder die Personengesellschaft noch die einzelnen Bewirtschafter alle Bedingungen für den Bezug von Direktzahlungen erfüllten.

Y._______ und Z._______ wendeten hiergegen mit Schreiben vom 25. November 2012 ein, dass die Personengesellschaft per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden sei und daher seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr existiere. Der Betrieb "E._______" müsse ab dem 1. Januar 2012 auf die rechtmässigen Pächter Y._______ und Z._______ registriert sein.

E.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gab die Vorinstanz Y._______, Z._______ und X._______ bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, den Status des Betriebes abschliessend festzulegen. Damit lägen auch Gesuche um Direktzahlungen ab dem Jahr 2012 in der Schwebe. Am 9. Mai 2013 stellte X._______ ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2013.

Hierauf ersuchten Y._______ und Z._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2013, sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs "E._______" anzuerkennen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 bestritt X._______, dass Y._______ und Z._______ die rechtmässigen Bewirtschafter des "E._______s" seien.

F.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz bezüglich der Gesuche um Ausrichtungen der Direktzahlungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 fest, dass "die Eheleute Y._______ und Z._______ rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______", F._______, ,_______' D._______ (Betr. Nr. ,_______') sind".

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es angesichts der für den landwirtschaftlichen Betrieb "E._______" eingereichten Gesuche im Hinblick auf die Feststellung der Beitragsberechtigung und der Festsetzung der Beiträge aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sei, vorerst darüber zu befinden, wer als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes "E._______" zu gelten hat. Der landwirtschaftliche Betrieb "E._______" sei gemäss ungekündigtem Vertrag vom 31. Dezember 1999 an die Eheleute Y._______ und Z._______ verpachtet. Strittig sei die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung von X._______. Diese habe zwar die Kündigung des Gesellschaftsvertrages per 31. Dezember 2011 akzeptiert, berufe sich aber darauf, dass sie bei Auflösung des Gesellschaftsvertrages nach dessen Ziff. 1.3 Pächterin des Betriebes sei. Hinsichtlich der Nutzungsberechtigung von X._______ stellten sich zivilrechtliche Fragen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der Vorinstanz vorfrageweise zu entscheiden seien. Zivilrechtlich hinreichend abgestützt sei lediglich das Nutzungsrecht der Eheleute Y._______ und Z._______, deren Handlungsfähigkeit und Bewirtschaftung des Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr mit Angestellten unbestritten seien. Deshalb könnten nur diese als rechtmässige Bewirtschafter des Betriebs "E._______" gelten.

G.
Gegen diesen Entscheid hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Januar 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rechtmässige Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs E._______, F._______, ,_______' D._______ (Betr. Nr. ,_______'), ist.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft "Generationengemeinschaft G._______", bestehend aus Y._______, Z._______ und der Beschwerdeführerin, rechtmässige Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs E._______, F._______, ,_______' D._______ (Betr. Nr. ,_______'), ist.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)."

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, gestützt auf den Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 sei nebst den Eheleuten [Y._______ und Z._______] auch sie Pächterin und rechtmässige Bewirtschafterin des "E._______s" geworden. Unter Ziff. 1.3 dieses Vertrags hätten die Parteien vereinbart, dass sie im Falle der Kündigung des Vertrags die Rechtsnachfolge als alleinige Pächterin und Bewirtschafterin mit sofortiger Wirkung übernehme. Der Gesellschaftsvertrag sei von den Eheleuten [Y._______ und Z._______] auf den 31. Dezember 2011 gekündigt worden. Aufgrund der Nachfolgeklausel im Vertrag vom 10. Mai 2003 sei sie rechtmässige Bewirtschafterin des "E._______s". Falls die Rechtmässigkeit ihrer Bewirtschafterstellung von zivilen Instanzen zu klären sei, müsse die "Generationengemeinschaft G._______" vorläufig als rechtmässige Bewirtschafterin des "E._______s" qualifiziert werden. Keinesfalls dürfe auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abgestellt werden. Nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrages hätten A._______ und H._______ zusammen mit den Beschwerdegegnern systematisch versucht, eine tatsächliche Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin zu verhindern.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach die Pacht bei ihrer Kündigung an die Beschwerdeführerin übergehe, keine Aussage hinsichtlich der effektiven Bewirtschaftungsverhältnisse beinhalte. Auch die Überweisung des Pachtzinses durch die Beschwerdeführerin stelle kein Indiz dafür dar, dass sie effektiv Bewirtschafterin sei. Bei der letzten von sämtlichen Beteiligten akzeptierten Bewirtschaftungssituation handle es sich wohl um die Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegner vor der Gründung der Personengesellschaft. Die Beschwerdeführerin habe nie eine aktive Rolle bei der Bewirtschaftung des Betriebs wahrgenommen.

I.
Y._______ und Z._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragen in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 Folgendes:

"1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2014 gegen den Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom 12. Dezember 2013 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."

Die Beschwerdegegner begründen ihr Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass sie den Landwirtschaftsbetrieb "E._______" seit der Kündigung aller Pachtverträge mit den Nachbarn und der Auflösung der Generationengemeinschaft - ab dem 1. Januar 2012 - mit Hilfe von A._______ und H._______ bewirtschafteten. Sie hätten den Gesellschaftsvertrag mit der behaupteten Nachfolgeklausel nie unterschrieben. Einzig sie seien die rechtmässigen Bewirtschafter des "E._______s". Sie hätten seit jeher Bewirtschafterstellung und diese sei bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht aufgegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Januar 2012 weder rechtlich noch tatsächlich etwas mit dem Betrieb "E._______" zu tun gehabt. Es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin im Gesellschaftsvertrag als Betriebsleiterin aufgeführt sei. Für den Ausschluss der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin sei keine Liquidation der "Personengesellschaft LWB G._______ E._______" nötig. Die Beschwerdeführerin sei weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, die landwirtschaftlichen Flächen des "E._______s" zu bewirtschaften. Betriebsleiter-Fähigkeiten fehlten ihr gänzlich und sie habe auch keinen wirklichen Bewirtschaftungswillen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdegegner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, abgewiesen.

K.
In ihrer Replik vom 30. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 sei das Pachtverhältnis auf die "Generationengemeinschaft G._______" übergegangen und die Beschwerdeführerin sei rechtmässige Bewirtschafterin geworden. Nach aussen seien stets alle drei Gesellschafter als Pächter und Bewirtschafter der gepachteten Grundstücke aufgetreten und auch von der Vorinstanz als Bewirtschafter qualifiziert worden. Anlässlich des Augenscheins vom 24. August 2011 habe A._______ anerkannt, dass die Beschwerdeführerin rechtmässige Bewirtschafterin gewesen sei. Das zentrale Motiv für die Gründung der "Generationengemeinschaft G._______" sei gewesen, dass die Beschwerdegegner (Jahrgang ,_______' bzw. ,_______') den Betrieb nicht mehr alleine weiterbewirtschaften und nur mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin als Pächterin der Anspruch auf Direktzahlungen gewahrt werden konnte. Nach der Kündigung der Generationengemeinschaft durch die Beschwerdegegner sei gestützt auf die Nachfolgeklausel das Pachtverhältnis per 1. Januar 2012 auf sie übergegangen. Sie habe nach der Kündigung die Bewirtschaftung einzig deshalb nicht übernommen, weil die Beschwerdegegner sowie A._______ und H._______ es ihr verwehrt hätten. Sie sei zur Bewirtschaftung sehr wohl imstande und habe vor dem 1. Januar 2012 bei der Bewirtschaftung eine wichtige Rolle eingenommen. Bezeichnenderweise sei sie mit dem Vertrag vom 10. Mai 2003 als Betriebsleiterin eingesetzt worden. Sie sei sowohl willens und fachlich geeignet als auch dazu berechtigt, den "E._______" zu bewirtschaften. Es könne daher nicht angehen, einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdegegner zu belohnen.

L.
Die Vorinstanz hat sich hierzu am 10. Juli 2014 in abweisendem Sinne vernehmen lassen. Sie könne nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden, wenn über die Gültigkeit eines Pachtvertrags Streit bestehe. In solchen Fällen seien Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen auszurichten. Deshalb sei für die Bestimmung der rechtmässigen Bewirtschafter auf das zivilrechtlich hinreichend abgestützte Nutzungsrecht der Beschwerdegegner abgestellt worden.

M.
Die Beschwerdegegner halten in ihrer Duplik vom 18. August 2014 ebenfalls an ihrem Begehren auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest. Sie hätten den Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 2003 mit der behaupteten Nachfolgeklausel nie unterschrieben. Am Augenschein vom 2. August 2011 sei darüber Auskunft gegeben worden, wer die gepachteten Flächen im Jahre 2011 bewirtschaftet habe. Seit dem 1. Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin nichts mehr mit der Bewirtschaftung zu tun. Die Auflösung der Generationengemeinschaft tangiere das eingegangene Pachtverhältnis nicht, weil der Pachtvertrag nicht gemeinsam (von der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerin zusammen) unterzeichnet worden und das Pachtverhältnis mit der Auflösung des Gesellschaftsvertrages wieder an die Beschwerdegegner zurückgefallen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem Beitritt der Generationengemeinschaft nicht oder nur ganz spärlich an der Bewirtschaftung beteiligt. Sie sei unter allen relevanten Aspekten nicht in der Lage und vor allem nicht willens gewesen, die anfängliche Planung umzusetzen, dass sie bis zur Realisierung einer definitiven Lösung der Bewirtschaftungsfrage das landwirtschaftliche Gewerbe mitbewirtschaften solle. Die Beschwerdegegner seien wiederum alleine Bewirtschafter des Betriebs "E._______". In der Phase des rechtlichen Bestands der Generationengemeinschaft sei die Beschwerdeführerin nicht an der Bewirtschaftung des Betriebs gehindert worden. Ohne Ausbildung und ohne landwirtschaftliches Interesse sei es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, einen solchen Produktionsbetrieb zu bewirtschaften. Mit der von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinbarung vom 17. November 2010 sei schon im Jahre 2010 klar gewesen, dass die Generationengemeinschaft hinfällig und die Beschwerdeführerin als formelle Mitbewirtschafterin ausscheiden würde. Ab dem 1. Januar 2012 seien allein die Beschwerdegegner die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs.

N.
Am 21. Oktober 2014 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde Stellung zum vorliegenden Verfahren genommen. Die Beschwerdegegner verfügten gestützt auf den ungekündigten Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999 über ein hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht. Zudem seien sie handlungsfähig und bewirtschafteten den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.

O.
Am 28. November 2014 hat die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2014 genommen und dargelegt, dass sich dieses kaum mit der Frage auseinandersetze, wer rechtmässiger Bewirtschafter des "E._______s" sei.

P.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern habe mit Urteil vom 5. März 2014 über die Frage entschieden, ob die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche den Brüdern A._______ und
B._______ im Gesamteigentum gehörten, ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Dieses Urteil sei inzwischen ans Bundesgericht weitergezogen worden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zu einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2014 betreffend bäuerliches Bodenrecht angehört hatte, ist mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2015 auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens verzichtet worden.

Q.
Mit Urteil 2C_342/2014 vom 17. April 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde von B._______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2014 abgewiesen. Laut Bundesgericht handelt es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb F._______ nach wie vor um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2013 der Dienststelle lawa ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar. Es handelt sich um einen Teilentscheid des lawa auf dem Gebiet der Direktzahlungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Zudem stammt der genannte Entscheid von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) und § 94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 (Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] 902). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG (in der Fassung vom 22. März 2013, AS 2013 3481) kann damit gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, und zwar im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als direkte Entscheidadressatin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Eingabe ist rechtzeitig erfolgt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Mit Gesuch vom 5. Mai 2011 beantragte Y._______ beim lawa die Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2011. Am 13. Mai 2011 stellte X._______ als Mitglied der einfachen Gesellschaft Y._______/Z._______/X._______ ebenfalls ein Gesuch um Ausrichtung der Direktzahlungen für das Jahr 2011. Auch für die Jahre 2012 und 2013 reichte X._______ jeweils ein Gesuch für Direktzahlungen ein. Ebenso beantragte Y._______ Direktzahlungen für die Bewirtschaftung des "E._______s". Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 stellte das lawa fest, dass die Eheleute Y._______ und Z._______ in den Jahren 2011, 2012 und 2013 rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______" in F._______, D._______, gewesen sind. Die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung der Direktzahlungen sind nicht Gegenstand dieser Verfügung. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, wer in den massgeblichen Jahren Bewirtschafter/-in des landwirtschaftlichen Betriebes "E._______" war.

2.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die im Zeitpunkt der Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte beziehen sich auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Jahre 2011, 2012 und 2013, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (Urteil des BGer 2C.44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3 sowie Urteile des BVGer B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 4, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2 und B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; AS 1999 229), der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) und des damit zusammenhängenden Gesetzesrechts geändert worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die dem massgeblichen Zeitpunkt entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR).

2.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223]) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen:

"5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:

a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
c. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft;
d. [...]
e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen;
f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest."

Zudem kann der Bundesrat laut Art. 70 Abs. 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (in derselben Fassung) für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

"a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen;

b. Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 ausrichten;

c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen."

Laut der Grundsatzbestimmung von Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (ebenfalls in dieser Fassung) bzw. Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
-2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
-b LwG in der Fassung vom 22. März 2013 [AS 2013 3468]) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

2.3.2 Der Vollzug der vom Bund ausgerichteten Direktzahlungen obliegt weitgehend den Kantonen (Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG). Insbesondere überträgt ihnen der Bund gewisse Kontrollmassnahmen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG in der nach wie vor in Kraft stehenden ursprünglichen Fassung). Die Kantone erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüber hinaus obliegen ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG; Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 249]). Der Kanton stellt namentlich auch die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
, erster Satz DZV in den Fassungen vom 25. Juni 2008 [AS 2008 3782] und vom 26. Oktober 2011 [AS 2011 5295]). Als Stichtag gilt das Datum für die Erhebung von landwirtschaftlichen Daten. Gemäss Verordnungsrecht handelt es sich um einen Tag anfangs Mai, wobei das genaue Stichdatum vom Bundesamt für Landwirtschaft festgesetzt wird (Art. 67 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 249] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen - Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG):
a  Bundesamt für Statistik;
b  Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
c  Institut für Virologie und Immunologie;
d  Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit7;
e  ...
f  Schweizerisches Heilmittelinstitut;
g  Schweizerische Akkreditierungsstelle;
h  Bundesamt für Zivildienst.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten [Landwirtschaftliche Datenverordnung]; BGE 134 II 287 E. 2.3).

Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner fristgerecht um landwirtschaftliche Direktzahlungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ersucht.

2.3.3 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden daher - gestützt auf Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV - die Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. des LwG sowie die vom Bundesrat - unter anderem gestützt auf Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
und Abs. 6 LwG (in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223] i.V.m. der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2007 6099]) bzw. Art. 70 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
und Art. 70a Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
5 LwG in der Fassung vom 22. März 2013 (AS 2013 3468) -
erlassene DZV.

2.3.4 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben (Art. 19 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 233). Wird aber ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend (Art. 19 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
DZV in der Fassung vom 26. November 2003, AS 2003 5323). Laut Art. 19 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
DZV (in der Fassung vom 26. November 2003, AS 2003 5323) gilt Abs. 2 nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter bzw. Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen (Bst. a) und nicht mehr als 75 % ausserhalb des Betriebes arbeiten (Bst. b).

2.3.5 Nach Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV in der Fassung vom 26. November 2003 (AS 2003 5321) erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Direktzahlungen, welche: einen Betrieb führen (Bst. a), ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Bst. b) und über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest - 1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis - 1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bauer/Bäuerin mit Fachausweis nach Art. 42
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung
1    Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).
2    Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.
BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen (Bst. c).

3.

3.1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91; in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 62]).

3.1.1 Laut den vom Bundesamt für Landwirtschaft hierzu erlassenen Weisungen und Erläuterungen - welche in den Jahren 2011 und 2013 diesbezüglich gleich lauten - stellt die Begriffsverordnung selbst grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, ausser dass er oder sie handlungsfähig, das heisst urteilsfähig und mündig (Art. 12 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet (Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91] vom 7. Dezember 1998 [nachfolgend: LBV-Weisungen], S. 2). Als Verwaltungsverordnung sind diese Weisungen und Erläuterungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, können jedoch, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, gleichwohl mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 130 V 163 E. 4.3.1 und 115 V 4 E. 1b).

3.1.2 Für die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen ist demnach eine wirtschaftliche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Namentlich stehen dabei die Fragen nach dem Träger des unternehmerischen Risikos sowie nach der für die Produktion entscheidenden Arbeitskraft und Investitionen im Zentrum. Primär ist dabei von Bedeutung, dass die Bewirtschafter die Voraussetzungen von Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV erfüllen und für den Bezug von Direktzahlungen den Anforderungen von Art. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV genügen (vgl. Urteil des BVGer B-6936/2007 vom 2. Juli 2009 E. 6.3).

3.1.3 Das LwG und die DZV gehen ferner davon aus, dass die Direktzahlungen nur an Personen, die im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnehmen (Betriebsleitung) sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen, ausgerichtet werden. Somit genügt eine bloss gelegentliche Mithilfe im Betrieb nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
-e LBV (in der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 4874]) ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden, wobei unter anderem die Voraussetzungen von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]).

Die Kantone überprüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch erfüllen; ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die Anerkennung (Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]). Gemäss Weisungen zu Art. 30
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
LBV, der das Anerkennungsverfahren regelt, sind Betriebs- und Gemeinschaftsformen, welche vor dem Inkrafttreten der LBV (1. Januar 1999) bestanden haben, stillschweigend anerkannt.

3.2.2 Unbestritten ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb "E._______" als solcher seit Jahren vom Kanton Luzern als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt ist. Ebenso steht fest, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_342/2014 vom 17. April 2015).

Des Weiteren steht fest, dass auf dem Landwirtschaftsbetrieb "E._______" Obstbau betrieben wird, dass dieser mehrere Grundstücke und Ökonomiegebäude umfasst, dass er unabhängig von andern Betrieben ist, dass das landwirtschaftliche Unternehmen ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die selbständige rechtliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV notwendigerweise voraus, zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebes berechtigt zu sein. Denn wer über diese Berechtigung nicht verfügt, kann auch nicht allein in zulässiger Weise die erforderlichen Entscheide und Massnahmen treffen. Faktische Verfügungsmacht über einen Betrieb ersetzt nicht die rechtliche Herrschafts- und Entscheidungsgewalt. Es kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Direktzahlungen sein, rechtswidriges Verhalten zu fördern, selbst wenn die rein faktischen Ziele der Verhaltenslenkung erreicht würden (BGE 134 III 287 E. 3.3 und 3.5).

Daraus folgt, dass nicht nur entscheidend sein kann, wer die tatsächlichen Leistungen erbringt, die mit den Direktzahlungen gefördert werden sollen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind und folglich nur als Bewirtschafter gilt, wer auch über eine rechtsgültige Berechtigung zur Bewirtschaftung eines Betriebes verfügt.

3.4 Zur Beurteilung dieser Fragen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Seit dem 1. Januar 1999 sind A._______ und B._______ als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer des "E._______s" (Grundbuch C._______ [Ortsteil D._______], Betrieb Nr. ,_______'). Sie haben mit Vertrag vom 31. Dezember 1999 den Betrieb per 1. Januar 2000 an die Beschwerdegegner verpachtet, welche am 14. Juni 2002 mit einem "Vertrag über die Errichtung der Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" mit der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 eine einfache Gesellschaft zur (Weiter-) Bewirtschaftung des Betriebs errichteten. Die Gesellschaft bezweckt die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes (Ziff. 1.2). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Übereinkunft vom 14. Juni 2002 mit Vertrag vom 10. Mai 2003, bezeichnet als "Version 3", rückwirkend ab Januar 2003 unter anderem insofern geändert worden, dass X._______ neu als Betriebsleiterin und - im Falle einer Auflösung dieses Gesellschaftsvertrags - als designierte alleinige Pächterin und Bewirtschafterin bezeichnet worden ist (Ziff. 1.3). Die Beschwerdegegner bestreiten den geänderten Vertrag unterzeichnet zu haben. Am 10. Oktober 2010 kündigten die Beschwerdegegner den Gesellschaftsvertrag rückwirkend auf den 31. Dezember 2009.

3.5

3.5.1 Mit der Kündigung des Vertrages vom 10. Oktober 2010 traten bezüglich der Berechtigung zur Bewirtschaftung des "E._______s" unklare Verfügungsverhältnisse ein. So ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, sie sei - gestützt auf Ziff. 1.3 des Personengemeinschaftsvertrages - ab 1. Januar 2012 nun rechtmässige Bewirtschafterin. Ebenso vertreten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages sie als Pächter des "E._______s" zur Bewirtschaftung berechtigt seien.

3.5.2 Da nebst der tatsächlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, die (weitere) Voraussetzung erfüllt sein muss, dass der Bewirtschafter sich auf ein zivilrechtlich hinreichendes Nutzungsrecht stützen kann, sind auch die privatrechtlichen Beziehungen mit zu berücksichtigen (BGE 134 II 287 E. 3.3 und 4.1).

3.5.3 Die Zuständigkeit von Gerichten zur vorfrageweisen Beurteilung sogenannter "fremdrechtlicher" Fragen - das heisst von Rechtsfragen, für welche die entscheidende Instanz an sich keine Sachzuständigkeit hat - ist im Grundsatz allgemein anerkannt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Instanz über die Vorfrage noch nicht entschieden hat, andernfalls ist deren Beurteilung verbindlich (BGE 120 V 378 E. 3a; 130 III 197 E.3.3; Urteil des BVGer B-6065/2015 vom 6. Mai 2016 E. 1.2.8; Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 7 Rz. 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1744 f.).

3.5.4 Im vorliegenden Fall liegt kein Entscheid des zuständigen Zivilrichters zur Frage der privatrechtlichen Verhältnisse - wer nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages nun Pächter ist - vor. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass ein zivilrechtliches Verfahren hängig wäre. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise über diese Frage befinden (vgl. Urteil des BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 E.3.2.1.3).

4.
Zunächst ist zu prüfen, wer den landwirtschaftlichen Betrieb "E._______" im Jahr 2011 effektiv bewirtschaftet hat und dazu privatrechtlich auch berechtigt war.

4.1 Für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin anfangs Mai 2011 die Ausrichtung von Direktzahlungen an die einfache Gesellschaft "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______". Ebenfalls für 2011 stellte Y._______ ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen an sich und seine Ehefrau.

4.2 Am 10. Oktober 2010 hatten die Beschwerdegegner den Gesellschaftsvertrag mit der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. Dezember 2009 gekündigt. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmässigkeit des Kündigungstermins und machte geltend, diese einseitige Kündigung werde gemäss Vertrag erst per Ende Dezember 2011 rechtsgültig wirksam. Die Beschwerdegegner bestätigten daraufhin ihre Kündigung mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 auf den "nächstmöglichen Termin". Der Vertrag über die "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" sieht in Ziff. 1.3 vor, dass der Vertrag von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr mit eingeschriebenem Brief auf den 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden kann. Da die Kündigung durch die Beschwerdegegner am 10. Oktober 2010 erfolgte, ist der Gesellschaftsvertrag - gemäss Ziff. 1.3 des Vertrages - frühestens auf 31. Dezember 2011 kündbar gewesen. Davon gehen (zwischenzeitlich) auch die Beschwerdegegner aus, indem sie in verschiedenen Eingaben jeweils festgehalten haben, dass die Personengemeinschaft bis Ende 2011 bestanden habe und die Beschwerdegegner ab 1. Januar 2012 den landwirtschaftlichen Betrieb "E._______" bewirtschaftet hätten (vgl. unter anderem die Stellungnahme vom 29. April 2014 S. 8). Damit steht fest, dass die "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" und ihre Mitglieder bis zum 31. Dezember 2011 zur Bewirtschaftung des "E._______s" berechtigt waren. Ferner ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner, dass sowohl Y._______ und Z._______ als auch X._______ im Jahr 2011 - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - sich auf dem landwirtschaftlichen Betrieb "E._______" effektiv betätigt haben.

4.3 Daher ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin - soweit das Jahr 2011 betreffend - gutzuheissen, wonach festzustellen sei, dass die einfache Gesellschaft "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______", bestehend aus den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin, rechtmässige Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs "E._______" ist.

5.
Im Folgenden sind die Bewirtschafterverhältnisse in den Jahren 2012 und 2013 (nach Auflösung des Vertrages der "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______") zu prüfen.

5.1

5.1.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 dar, dass es sich bei der letzten von sämtlichen Beteiligten akzeptierten Bewirtschaftungssituation wohl um die Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegner vor der Gründung der Personengesellschaft handle. Die Beschwerdeführerin habe nie eine aktive Rolle bei der Bewirtschaftung des Betriebs wahrgenommen. Zudem weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 darauf hin, dass sie nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden könne, wenn über die Gültigkeit eines Pachtvertrags Streit bestehe. Deshalb sei für die Bestimmung der rechtmässigen Bewirtschafter auf das zivilrechtlich hinreichend abgestützte Nutzungsrecht der Beschwerdegegner abgestellt worden.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2014 geltend, unter Ziff. 1.3 des Vertrags vom 10. Mai 2003 hätten die Parteien vereinbart, dass sie im Falle der Kündigung des Vertrags die Rechtsnachfolge als alleinige Bewirtschafterin mit sofortiger Wirkung übernehme. Diese Nachfolgeregelung sei getroffen worden, weil absehbar gewesen sei, dass die Eltern [Y._______ und Z._______] einmal nicht mehr auf dem Hof tätig sein würden und sie die einzige gewesen sei, welche die Bereitschaft gezeigt habe, die Bewirtschaftung weiterzuführen. Aufgrund der Nachfolgeklausel im Vertrag vom 10. Mai 2003 sei festzustellen, dass sie rechtmässige Bewirtschafterin des "E._______s" sei.

In ihrer Replik vom 30. Juni 2014 weist die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie mit dem Übergang des Pachtverhältnisses auf die "Generationengemeinschaft G._______" aufgrund des Vertrages vom 10. Mai 2003 rechtmässige Bewirtschafterin geworden sei. Nach aussen seien stets alle Gesellschafter als Bewirtschafter der gepachteten Grundstücke aufgetreten. Alle drei Personen seien von der Vorinstanz als Bewirtschafter und damit als Direktzahlungsberechtigte qualifiziert worden. Anlässlich des Augenscheins vom 24. August 2011 habe A._______ anerkannt, dass sie rechtmässige Bewirtschafterin sei. Das zentrale Motiv für die Gründung der "Generationengemeinschaft G._______" sei gewesen, dass die bisherigen Bewirtschafter, die Beschwerdegegner, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters den Betrieb unmöglich alleine weiterbewirtschaften und nur mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin als Pächterin der Anspruch auf Direktzahlungen habe gewahrt werden können. Sie selbst habe nach der Kündigung der Generationengemeinschaft die Bewirtschaftung nicht übernommen, da ihr die Übernahme der Bewirtschaftung von den Beschwerdegegnern und A._______ und dessen Ehefrau verwehrt worden sei. Sie wäre zur Bewirtschaftung sehr wohl imstande und habe vor dem 1. Januar 2012 bei der Bewirtschaftung eine wichtige Rolle eingenommen. Sie sei systematisch daran gehindert worden, den "E._______" zu bewirtschaften, obwohl sie dazu willens und fachlich in der Lage wäre und auch dazu berechtigt sei.

5.1.3 Die Beschwerdegegner wenden in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 ein, dass sie seit dem 1. Januar 2012 mit Unterstützung von H._______ und A._______ den Betrieb "E._______" bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin habe seit diesem Zeitpunkt weder rechtlich noch tatsächlich etwas mit dem Landwirtschaftsbetrieb zu tun gehabt. Sie habe keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem "E._______" verrichtet: keine Bäume geschnitten, keine Pflanzenschutzanwendungen oder irgendwelche anderen Pflegemassnahmen im Obstbau ausgeführt und sich auch den Erntearbeiten nicht betätigt. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über die erforderlichen Kenntnisse im Erwerbsobstbau noch über den entsprechenden Willen, den Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen, weshalb der Gesellschaftsvertrag auf den 1. Januar 2012 gekündigt worden sei. Mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes seien die Beschwerdegegner alleinige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes "E._______" geworden.

In ihrer Duplik vom 18. August 2014 bringen die Beschwerdegegner vor, sie hätten den Gesellschaftsvertrag in der Version vom 10. Mai 2003 (mit der Nachfolgeklausel) niemals unterzeichnet, da ihnen klar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ausser Stande sei, ein landwirtschaftliches Gewerbe zu bewirtschaften. Die Beschwerdeführerin könne nicht als Bewirtschafterin betrachtet werden, nur weil das öffentliche Recht die Bezeichnung eines Vertreters der Gemeinschaft verlange, und die Beschwerdeführerin diese Funktion formell eine beschränkte Zeit inne gehabt habe. Anfänglich sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin das landwirtschaftliche Gewerbe "E._______" im Nebenerwerb mitbewirtschaften solle, bis eine definitive Bewirtschaftungslösung realisiert werden könne. Der Versuch, die Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu motivieren bzw. sie entsprechend auszubilden, sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei in der Phase des rechtlichen Bestandes der Generationengemeinschaft nicht an der Bewirtschaftung des Betriebes gehindert worden. Mangels Ausbildung und Interesse sei es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, einen solchen Produktionsbetrieb zu bewirtschaften. Mit der Vereinbarung vom 17. November 2010 sei schon im Jahre 2010 klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin als formelle Mitbewirtschafterin ausscheide. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2012 machten klar, dass allein die Beschwerdegegner die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes "E._______" seien.

5.2 Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 keine Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Betrieb mehr ausgeübt hat und die Beschwerdegegner mit Unterstützung von A._______ und H._______ die Arbeiten auf dem Betrieb ausgeführt haben. Damit ist erstellt, dass die tatsächlichen Leistungen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in den Jahren 2012 und 2013 von den Beschwerdegegnern erbracht wurden und diese die effektiven Bewirtschafter in diesem Zeitraum waren.

5.3 Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, dass sie mit der Kündigung des Personengesellschaftsvertrages am 1. Januar 2012 als alleinige Pächterin zur Bewirtschaftung des Betriebes berechtigt, aber seit 2012 von den Beschwerdegegnern daran gehindert worden sei. Ebenso führen die Beschwerdegegner aus, mit der Auflösung des Gesellschaftsvertrages stehe ihnen als Pächter das Nutzungsrecht zu.

5.3.1 Mit Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999 haben B._______ und
A._______ die in der Gemeinde D._______ liegenden Grundstücke Nr. ,_______', ,_______' und ,_______' auf sechs Jahre (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 5 dieses Vertrags) an die Beschwerdegegner verpachtet. Der Pachtvertrag erneuert sich jeweils um sechs Jahre, wenn die Pacht nicht gekündigt wird (Ziff. 3 des Vertrages). Allfällige weitere Vereinbarungen sind im Anhang 4 (Zusatzvereinbarungen) festzuhalten und jeweils von beiden Parteien zu unterzeichnen (Ziff. 15 des Vertrages).

5.3.2 Mit Vertrag vom 14. Juni 2002 errichteten die Beschwerdegegner zusammen mit der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) (Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.3 dieses Vertrags), welche sie "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" nannten. Zweck dieser Gesellschaft war die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes (Ziff. 1.2 des Vertrags). Die Gesellschafter vereinbarten, dass sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängere, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief auf den 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werde (Ziff. 1.3 des Vertrags).

5.3.3 Im geänderten, ab 1. Januar 2003 gültigen Vertrag über die Errichtung der "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" vom 10. Mai 2003, wird bei der Nennung der Vertragspartner die Beschwerdeführerin neu als Betriebsleiterin bezeichnet. Gemäss Ziff. 1.3 haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner neu zusätzlich vereinbart, dass der Vertrag nebst einer Kündigung jeweils auch dann aufgelöst werde, wenn eine Behörde die Personengemeinschaft nicht oder nicht mehr anerkennen sollte. Trete einer der Auflösungsfälle ein, gelte Partner 1 - die Beschwerdeführerin - ab diesem Zeitpunkt automatisch als alleiniger Pächter und Bewirtschafter. Die Gültigkeit dieser Vertragsänderung, insbesondere die in Ziff. 1.3 festgehaltene Nachfolgeklausel, wird von den Beschwerdegegnern allerdings - wie schon erwähnt - bestritten. Die Beschwerdegegner bestreiten, diese Vertragsänderung vereinbart und unterzeichnet zu haben. Umstritten ist auch die Existenz eines mündlichen Pachtvertrages, welcher ab 1. Januar 2003 an die Stelle des schriftlichen Pachtvertrags vom 31. Dezember 1999 getreten sein soll (vgl. Bestätigung vom 12. Oktober 2013, [nur] unterzeichnet von B._______ und X._______).

5.3.4 Unbestritten ist, dass der Pachtvertrag vom 31. Dezember 1999 zwischen den Beschwerdegegnern (Pächter) und A._______ und B._______ (Verpächter) abgeschlossen worden ist und die Beschwerdeführerin nicht Partei dieses Pachtvertrages war. Eine Kündigung des Pachtvertrages von 1999 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend im Jahr 2003 (mündlich) mit den Verpächtern und den Beschwerdegegnern eine Nachfolgeklausel vereinbart zu haben. Die Beschwerdegegner und einer der Verpächter bestreiten eine solche Vereinbarung abgeschlossen bzw. eine Vertragsänderung vorgenommen zu haben. Nach Ziff. 15 des Pachtvertrages vom 31. Dezember 1999 sind allfällige weitere Zusatzvereinbarungen im Anhang festzuhalten und jeweils von beiden Parteien zu unterzeichnen. In den Akten finden sich keine Dokumente, welche die Angaben der Beschwerdeführerin stützen könnten. Damit ist eine Änderung im Pachtvertrag im Sinne einer Nachfolgeklausel zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Auflösung des Gesellschaftsvertrages sei sie gemäss Ziff. 1.3 dieses Vertrages nun alleinige Pächterin und Bewirtschafterin geworden, kann nicht gefolgt werden. Denn ein Pächterwechsel kann - wie das Bundesgericht bezüglich der hier zu beurteilenden Frage festgestellt hat - nicht ohne Zustimmung der Verpächter durch blossen Gesellschaftsvertrag der bisherigen Pächter mit einem Dritten erfolgen; zumindest einer der Verpächter bestreitet, einer Verpachtung an die Beschwerdeführerin zugestimmt zu haben (Urteil 2C_342/2014 E. 3.7.1).

5.3.5 Allerdings sieht Art. 12 des Pachtvertrages vom 31. Dezember 1999 eine Ausnahmebestimmung für die Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes durch Dritte vor. Der Inhalt einer Vertragsbestimmung ist gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien auszulegen. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (Urteil des BGer 4A_705/2015 vom 14. März 2016 E. 4.2; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1). Art. 12 des Pachtvertrages lautet wie folgt: "Der Pächter darf die gepachteten Grundstücke oder Teile derselben nicht in Unterpacht geben. Eine zeitlich beschränkte Teilnutzung durch einen andern Bewirtschafter ist jedoch erlaubt. Die Fremdnutzung darf jedoch nur auf ein Jahr zugesagt werden:" Vorliegend ist die Vertragsbestimmung klar und der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien lässt sich feststellen. Demnach ist es den Pächtern nicht erlaubt, den Pachtgegenstand als solchen (weiter) zu verpachten. Hingegen haben die Pächter die Möglichkeit einen Teil der gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke einem Dritten für maximal ein Jahr zur Bewirtschaftung zu überlassen, eine Bewirtschaftung des (gesamten) Pachtgegenstandes für ein Jahr ist jedoch ausgeschlossen. Soweit nun die Beschwerdeführerin geltend macht - nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages - sei sie nach Ziff. 1.3 des Gesellschaftsvertrages ab 1. Januar 2012 an Stelle der Beschwerdegegner alleinige Bewirtschafterin und Pächterin des (gesamten) Pachtgegenstandes geworden, geht dies über eine zeitlich beschränkte Teilnutzung, wie dies Art. 12 des Pachtvertrages zulässt, hinaus. Für einen solchen Pächterwechsel bedürfte es, wie erwähnt, der Zustimmung der (beiden) Verpächter (vgl. E. 5.3).

5.3.6 Da nicht aktenkundig ist, dass der mit den Beschwerdegegnern am 31. Dezember 1999 abgeschlossene Pachtvertrag zwischenzeitlich (auf Pächterseite) Änderungen erfahren hat, verfügen die Beschwerdegegner über ein hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht und gelten somit als rechtmässige Bewirtschafter in den Jahren 2012 und 2013.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Jahre 2011 die "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" und in den Jahren 2012 und 2013 die Beschwerdegegner rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______" waren. Die Beschwerde erweist sich somit im Eventualantrag in Bezug auf das Jahr 2011 als begründet, nicht aber hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013, weshalb sie teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 2'400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Dabei sind nach Massgabe ihres Unterliegens der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Gerichtskosten (Fr. 1'600.-) und den Beschwerdegegnern in der Hauptsache ein Drittel dieser Kosten (Fr. 800.-) sowie Kosten für die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 von Fr. 300.- aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung ihres Anteils an den Verfahrenskosten zu verwenden. Von den Beschwerdegegnern ist ein Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'100.- nachzufordern.

7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

Die Beschwerdeführerin ist durch Rechtsanwalt lic. iur. Clemens Wymann und die Beschwerdegegner sind durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler vertreten. Ihnen ist daher eine je anteilmässige Parteientschädigung für die ihnen entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennoten eingereicht wurden, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Nachdem die Beschwerdeführerin zu einem Drittel und die Beschwerdegegner zu zwei Drittel in der Hauptsache obsiegen, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und den Beschwerdegegnern eine solche von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Für den Aufwand im Rahmen der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 haben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Fr. 400.- zu entschädigen. Nach gegenseitiger Verrechnung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.- zu leisten hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass im Jahre 2011 die "Personengemeinschaft LWB G._______ E._______" und in den Jahren 2012 und 2013 die Beschwerdegegner rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______" waren.

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten in der Hauptsache von Fr. 2'400.- werden zu Fr. 1'600.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 800.- den Beschwerdegegnern auferlegt. Den Beschwerdegegnern werden zusätzlich die Kosten der Zwischenverfügung von Fr. 300.- auferlegt.

Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- wird den Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haben den Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'100.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.

Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post.

5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 14. Juli 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-470/2014
Datum : 11. Juli 2016
Publiziert : 21. Juli 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen


Gesetzesregister
BBG: 37 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest - 1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
38 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis - 1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
42
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung
1    Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).
2    Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DZV: 2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
19 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut - Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
66 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
67
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
LBV: 2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
30 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
30a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
Landwirtschaftliche Datenverordnung: 5
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung
ISLV Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen - Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG):
a  Bundesamt für Statistik;
b  Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
c  Institut für Virologie und Immunologie;
d  Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit7;
e  ...
f  Schweizerisches Heilmittelinstitut;
g  Schweizerische Akkreditierungsstelle;
h  Bundesamt für Zivildienst.
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
70a 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
178 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
181
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 12
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
BGE Register
115-V-4 • 120-V-378 • 130-III-193 • 130-V-163 • 132-V-200 • 134-II-287 • 134-III-286 • 137-III-145 • 138-III-659
Weitere Urteile ab 2000
2A.227/2003 • 2C.44/2011 • 2C_342/2014 • 4A_705/2015 • 5A_670/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • direktzahlung • vorinstanz • landwirtschaftsbetrieb • bundesverwaltungsgericht • frage • einfache gesellschaft • bundesgericht • personengesellschaft • bundesamt für landwirtschaft • bundesrat • weisung • verfahrenskosten • tag • gerichtsurkunde • stichtag • wille • rechtsanwalt • weiler • sachverhalt
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BVGer
B-1055/2009 • B-2225/2006 • B-3608/2009 • B-470/2014 • B-6065/2015 • B-6936/2007 • B-8363/2007
AS
AS 2013/3481 • AS 2013/3468 • AS 2011/5295 • AS 2008/3782 • AS 2007/6099 • AS 2006/2495 • AS 2003/5323 • AS 2003/4223 • AS 2003/4874 • AS 2003/5321 • AS 1999/229 • AS 1999/249 • AS 1999/233 • AS 1999/62