Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.6

Entscheid vom 20. Mai 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2007 wurde A. an seinem Wohnort in Z. von der Kantonspolizei Schwyz festgenommen wegen des dringenden Verdachts, am 30. September 2007 in Y. / SZ einen Raubüberfall zum Nachteil des B. begangen zu haben (U-act. 10). Ebenfalls am 1. Oktober 2007 wurde gegen A. ein Strafverfahren wegen Raubes (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) eröffnet. Das Verhöramt des Kantons Schwyz setzte ihn anschliessend in Untersuchungshaft, welche bis am 5. Oktober 2007 dauerte (U-act 12 und 13).

Im Rahmen der Ermittlungen forderte das Verhöramt des Kantons Schwyz beim Bundesamt für Justiz einen Strafregisterauszug des Beschuldigten A. an (U-act. 33). Der Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2007 zeigte auf, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seit dem 16. Mai 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Raubes führte (U-act. 3).

B. Deswegen erfolgte seitens des Verhöramts des Kantons Schwyz mittels Schreiben vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und mittels Fax vom 14. Januar 2008 (U-act. 31) die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, welche jedoch den Gerichtsstand mit Schreiben vom 15. Januar 2008 ablehnte (U-act. 32).

C. Auf Bitte des Verhöramtes des Kantons Schwyz (act. 1.1) gelangte schliesslich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 18. Januar 2008 mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens gegen A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2). Doch diese lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Brief vom 23. Januar 2008 ebenfalls ab (act. 1.3).

D. Mit dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes vom 29. Januar 2008 wendet sich der Kanton Schwyz bzw. dessen Staatsanwaltschaft nun an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, der Kanton Zürich sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlung berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2008 schliesst der Kanton Zürich, vertreten durch dessen Oberstaatsanwaltschaft, auf Abweisung des Gesuchs des Kantons Schwyz (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Für die Kantone besteht grundsätzlich keine Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; BG.2008.2 vom 25. Ja­nuar 2008 E. 1.1; BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; BG.2007.1 vom 9. Februar 2007 E. 1.1; BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; BG.2005.31 vom 9. Januar 2006; BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

Bezüglich des mutmasslich durch A. begangenen Raubes vom 30. September 2007 in Y. / SZ kommen lediglich die Kantone Schwyz und Zürich ernstlich für die Strafverfolgung in Frage. Deren Meinungsaustausch hat anfangs zwischen dem Verhöramt des Kantons Schwyz und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und anschliessend zwischen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stattgefunden mit dem Ergebnis, dass keine Einigung erzielt werden konnte (act. 1.2; act. 1.3). Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Des Weiteren sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss den jeweiligen kantonalen Bestimmungen zur Vertretung ihrer Kantone vor dem Bundesstrafgericht berechtigt (§ 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz [Strafprozessordnung] vom 28. August 1974 [SRSZ 233.110]; § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [ZH-LS 213.21]). Der Gesuchsteller, welcher zuerst mit dem Fall befasst gewesen ist, hat das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes binnen weniger Tage nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der Beschwerdekammer eingereicht. Das Gesuch ist zudem genügend substantiiert. Dementsprechend sind alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
-343
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StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1
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StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB). Dabei prüft die Beschwerdekammer frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125/126 N. 15, S. 132 N. 45; Schweri/Bän­ziger, a.a.O., S. 91 N. 288; Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340
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StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB N. 12).

2.2 Zunächst ist die Gleichzeitigkeit der Strafverfolgung zu bejahen, da das Verfahren gegen A. im Kanton Zürich erst beendet worden ist (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008, act. 3.1), nachdem das Verfahren gegen denselben im Kanton Schwyz bereits eingeleitet worden war (1. Oktober 2007). Bei der Tat in Y. / SZ am 30. September 2007 wurde B. im Waschküchenbereich seines Wohnhauses von A. mit Körpergewalt zu Boden gestossen, wobei sich jener am Hinterkopf verletzte (Platzwunde) und A. entwendete das Portemonnaie von B. (U-act. 17, S. 7; U-act. 25, S. 5-7, Frage 18ff.; U-act. 26, S. 2-4, Frage 5, 14, S. 8, Frage 31/32; U-act. 27, S. 10/11, Frage 50ff.). Daraus ergibt sich als Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, derjenige des einfachen Raubes nach Massgabe des Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kommt keine der möglichen Qualifikationen in Frage. Aus den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter­land (act. 3.2, S. 4-6) sowie schliesslich aus dem nunmehr ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach (act. 3.1, S. 2) geht hervor, dass A. auch im Kanton Zürich einen Raub, und zwar ebenfalls nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB, begangen hat. Folglich ergibt sich in beiden Kantonen in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1
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StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
Satz 2 StGB).

2.4 Wie erwähnt geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass der Kanton Zürich seine Strafuntersuchung betreffend A. bereits seit dem 16. Mai 2007 führte (U-act. 3) und mithin die Untersuchung zuerst im Kanton Zürich angehoben wurde, was indessen unbestritten ist. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich folglich im Kanton Zürich.

2.5 Der Gesuchsgegner bestreitet vorliegend seine Zuständigkeit. Zunächst macht er unter Hinweis auf die Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) und deren zweiwöchige Frist für die Eintragung hängiger Verfahren geltend, das Verhöramt des Kantons Schwyz hätte angemessenerweise innerhalb derselben Frist die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland über die neue Untersuchung informieren sollen. Das Verhöramt habe jedoch mit der Gerichtsstandanfrage bis zum 7. Januar 2008 und somit mehr als zwei Monate nach Einsicht in den Strafregisterauszug zugewartet. Der Gesuchsgegner erblickt darin eine vom Kanton Schwyz verschuldete Verzögerung. Weiter führt der Gesuchsgegner prozessökonomische Gründe an, da wegen der genannten Verzögerung im Kanton Zürich nun ein zweites Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste und im Kanton Schwyz verwirklichte Tatbestände zu klären wären, wobei sich der Geschädigte, Zeugen wie auch der Verteidiger des Beschuldigten allesamt im Kanton Schwyz befinden. Dadurch würde die Verfahrensführung im Kanton Zürich verkompliziert und verteuert. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 3, S. 2/3).

2.6 Wo es zweckmässig erscheint, kann die Beschwerdekammer gemäss den Art. 262
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StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
/263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BStP von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und einen anderen als den nach Art. 340ff
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StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
. StGB zuständigen Kanton mit der Strafverfolgung beauftragen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 133 N. 45; Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 148/149 N. 435, 437 m.w.H.; Nay/ Thommen, a.a.O., Vor Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB N. 18; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; 117 IV 87 E. 2a; 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.7 Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners wäre bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Vereinigung der Untersuchung im Kanton Schwyz mit dem Verfahren im Kanton Zürich und damit die Gesamtbeurteilung in einer einzigen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen (act. 3, S. 3). Dem Gesuchsgegner ist zwar insofern beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Vorinformation durch den Kanton Schwyz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nützlich gewesen wäre, nichtsdestotrotz hat der Kanton Schwyz bei seiner Vorgehensweise die Bestimmungen der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331), insbesondere die geltend gemachten Art. 7 und 11, nicht verletzt. Zudem hatte der Kanton Schwyz als einer der in Frage kommenden Kantone auch die Pflicht, vorerst die Strafverfolgung aufzunehmen und zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen, indem er alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschte und alle dazu notwendigen Erhebungen vornahm (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 102 N. 332, S. 181ff. N. 553ff.; Nay/Thommen, a.a.O., Art. 345 StGB N. 4). In Anbetracht des Vorwurfs des langen Zuwartens mit der Gerichtsstandsanfrage ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche bei dreimonatiger Untersuchungsdauer ohne Weiterleitung des Falls an den zuständigen Kanton bzw. ohne Einleitung des Meinungsaustausches die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes verneint und sechs Monate als Grenzfall bezeichnet (Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB N. 14; TPF BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 4). Die schwyzerische Untersuchung von drei Monaten hat somit nicht zu lange gedauert. Folglich liegt insgesamt keine Verzögerung seitens des Gesuchstellers vor.

Aufgrund des Sachurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Januar 2008 ist nun zwar die Vereinigung nicht mehr möglich, dazu verleiht Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB jedoch auch nicht das Recht (BGE 97 IV 52 E. 2; 99 IV 15 E. 2; TPF BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2; BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.3; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 5). Denn nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB. Wenn ein Kanton über die von ihm untersuchten Delikte ein Urteil fällt, bevor ihm die in einem anderen Kanton verfolgten Verfehlungen überwiesen werden, zu deren Behandlung er an sich ebenfalls zuständig wäre, rechtfertigt die Tatsache, dass deswegen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Der Beschuldigte hat kein Recht darauf, von den Behörden des Begehungsortes beurteilt zu werden (BGE 71 IV 60 E. 1). In der (teilweisen) Fällung eines Urteils ist nicht leichthin ein Grund für die Änderung des Gerichtsstandes zu erblicken (sinngemäss BGE 96 IV 91 E. 1). Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten Handlungen vorweg ein Urteil fällen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können (BGE 76 IV 202 E. 3). Von dieser Regel wird ausnahmsweise dann abgewichen, wenn die Behörde jenes Kantons, der ein Urteil fällte, nicht wusste, dass der Beschuldigte noch in anderen Kantonen verfolgt war. In einem solchen Fall wird der betreffende Kanton nicht mehr gezwungen, ein in einem anderen Kanton gleichzeitig geführtes Verfahren zu übernehmen, von dem er keine Kenntnis hatte (zum Ganzen: Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 94 N. 300-301, S. 174/175 N. 535-536; Nay/Thommen, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5). Vice versa hat also der Gesuchsgegner, der seit der Gerichtsstandsanfrage vom 7. Januar 2008 (U-act. 30) und somit auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Verfahren gegen A. im Kanton Schwyz Kenntnis hatte, dieses auch zu übernehmen.

Auf diese Weise kann zumindest noch eine einheitliche Beurteilung der gegen A. gerichteten Strafsache aus dem Kanton Schwyz durch dieselbe Gerichtsinstanz erreicht werden, die bereits in der zürcherischen Strafsache entschieden hat. Dabei wird für den Fall der Verurteilung gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB eine Zusatzstrafe auszufällen sein (Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., S. 126 N. 18; BGE 99 IV 15 E. 2).

2.8 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen liegen keine triftigen Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vor. Der Kanton Zürich ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen, deren A. im Kanton Schwyz beschuldigt wird, für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Schwyz ist somit gutzuheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 21. Mai 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2008.6
Datum : 20. Mai 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  262  263  279
SGG: 28
StGB: 49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
340  340__  343  344  345
BGE Register
117-IV-87 • 120-IV-280 • 121-IV-224 • 123-IV-23 • 71-IV-60 • 76-IV-202 • 96-IV-91 • 97-IV-52 • 99-IV-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklageschrift • begehungsort • bellinzona • beschuldigter • beschwerdekammer • brief • bundesamt für justiz • bundesstrafgericht • einfache körperverletzung • entscheid • frage • frist • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • innerhalb • kenntnis • kommunikation • meinungsaustausch • monat • ordentliches rechtsmittel • personalbeurteilung • prozessvoraussetzung • raub • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • schwyz • staub • strafbare handlung • strafprozess • strafregister • strafregisterauszug • strafsache • strafuntersuchung • strafverfolgung • tag • treu und glauben • untersuchungshaft • verdacht • vereinigung von verfahren • verordnung über das strafregister • verurteilung • wohnhaus • zeuge • zusatzstrafe • zürich
Entscheide BstGer
BG.2008.2 • BG.2004.20 • BG.2007.3 • BK_G_018/04 • BG.2004.9 • BG.2005.6 • BG.2007.1 • BG.2005.1 • BG.2005.31 • BK_G_233/04 • BG.2008.1 • BG.2006.17 • BG.2007.7 • BG.2004.8 • BG.2008.9 • BG.2006.1 • BG.2005.8 • BG.2006.34 • BG.2005.16 • BG.2006.12 • BG.2008.6 • BK_G_166/04 • BG.2007.15