Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.1

Entscheid vom 28. Januar 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Tessin, Ministero pubblico,

2. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton de Vaud,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2007 wurden unter anderem A. und B. bei einer polizeilichen Kontrolle im Kanton Graubünden wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle festgenommen (pag. 1, pag. 1.1, pag. 1.2, pag. 1.3). Mit Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtspräsidiums in Z. vom 25. Juni 2007 wurden die Verdächtigen in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 1.2 und pag. 1.3). Den beiden wird von den Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden – neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen – vorgeworfen, sie hätten am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt und am 20. und 21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Glarus, Zug und Graubünden jeweils zehn gleichgelagerte Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl im Kanton Tessin) begangen (pag. 1.1, pag. 1.4 [siehe Deliktsverzeichnis]). An den mutmasslichen Taten sei der Jugendliche C. beteiligt gewesen (ausser beim angeblichen Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt [pag. 1, pag. 1.2, pag. 1.3, pag. 1.4]). Dieses Jugendstrafverfahren sei am 18. Oktober 2007 an den Kanton Tessin abgetreten worden (pag. 1).

B. Am 18. Oktober 2007 hat das Untersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend „Kanton Graubünden“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend „Kanton Tessin“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit für die im Kanton Graubünden eröffneten Verfahren gegen A. und B. anzuerkennen (pag. 1.5). Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat der Kanton Tessin dem Kanton Graubünden die Akten retourniert mit der Feststellung, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit sei im Kanton Graubünden und dieser habe das Verfahren aufgrund der relativ langen Inhaftierung von A. und B. konkludent übernommen (pag. 1.6). Zusätzlich machte der Kanton Tessin geltend, der erste Diebstahl sei am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt erfolgt, was für die örtliche Zuständigkeit des Kantons Waadt spreche (pag. 1.6). In der Folge ersuchte der Kanton Graubünden mit Schreiben vom 23. November 2007 unter Beilage der Verfahrensakten den Kanton Waadt, sich zur Gerichtsstandsfrage zu äussern (pag. 1.7). Mit Schreiben vom 30. November 2007 retournierte der Kanton Waadt die Akten und lehnte die Übernahme des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen ab (pag. 1.8). Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin blieb erfolglos (pag. 1.9 und pag. 1.10).

C. Mit Gesuch vom 27. Dezember 2007 gelangt die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend ebenfalls „Kanton Graubünden“) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin evtl. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. und B. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Beschuldigten hätten - neben ANAG- und SVG-Widerhandlungen - folgende gleichgelagerten Einbruchdiebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) begangen: Am 26. Juni 2002 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdiebstahl im Kanton Waadt; am 20. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) ein Einbruchdiebstahl und ein versuchter Einbruchdiebstahl im Kanton Tessin; am 21. Juni 2007 (angebliche Tatzeit und Anzeigedatum) zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Zug, zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Glarus und drei Einbruchdiebstähle im Kanton Graubünden (siehe Deliktsverzeichnis; pag. 1.4). Es handle sich bei den am 20. und 21. Juni 2007 in verschiedenen Kantonen begangenen Diebstählen um gleichgelagerte und bandenmässige Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Der erste Diebstahl dieser Deliktsserie sei am 20. Juni 2007 im Kanton Tessin erfolgt und gleichentags angezeigt worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb gestützt auf Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB im Kanton Tessin. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Graubünden oder von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Bündner Behörden die Rede sein.

D. In seiner Gesuchsantwort vom 11. Januar 2008 stellt der Kanton Tessin den Antrag auf Abweisung des Gesuches bzw. des Hauptantrages (pag. 3). Der Kanton Graubünden habe das Verfahren durch seine Instruktionen und Haftanordnungen konkludent übernommen. Die ersten Instruktionen im Sinne von Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB seien nicht im Kanton Tessin erfolgt, sondern im Kanton Waadt. Zudem wäre der Kanton Tessin als Grenzkanton sehr benachteiligt, wenn er alle Verfahren von „Durchgangskriminalität“ zu übernehmen hätte.

E. Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom 16. Januar 2008 am gestellten Antrag fest (pag. 4). Zudem wird geltend gemacht, der angezeigte Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt sei nicht bandenmässig begangen worden. Der Kanton Graubünden habe das Verfahren konkludent übernommen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Waadt mache zudem aus prozessökonomischen Gründen (Sprache der Beschuldigten/bisherige Kontakte zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Tessin) keinen Sinn.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/ Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchgeführt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafandrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neubearbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB [heute: Art. 344
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB]).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 288; vgl. auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF BG.2004.21 vom 22. Januar 2005 E. 3.3). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. Piquerez, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A. und B. unter anderem in den Kantonen Waadt, Tessin und Graubünden gleichgelagerte Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden. Der erste Diebstahl wurde am 26. Juni 2002 im Kanton Waadt angezeigt (pag. 1, pag. 1.4). Die weiteren neun Diebstähle (davon ein versuchter Diebstahl) wurden am 20. und 21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden angezeigt. Hinsichtlich der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstandes stellt sich die strittige Frage, wie die mutmasslichen Diebstähle rechtlich zu qualifizieren sind bzw. ob diesbezüglich allenfalls Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Frage kommt (vgl. pag. 1, pag. 4).

3.

3.1 Der bandenmässige Diebstahl setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 124 IV 86, 88 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; TPF BG.2007.8 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).

3.2 Den Akten bzw. den Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass unter anderem A. und B. am 20. und 21. Juni 2007 mit dem gemeinsamen Entschluss von Italien herkommend via Stabio/Tessin in die Schweiz einreisten, um auf „Einbruchstouren“ zu gehen (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.2, pag. 1.11, pag. 1.12, S. 1). Demnach bestehen in Bezug auf die mutmassliche Deliktsserie vom 20. und 21. Juni 2007 genügend Anhaltspunkte, welche den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass – entsprechend den Ausführungen des Gesuchstellers – in Bezug auf die neun Einbruchdiebstähle (bzw. ein versuchter Einbruchdiebstahl) vom 20./21. Juni 2007 der Tatverdacht der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB besteht.

3.3 In Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl im Kanton Waadt vom 26. Juni 2002 sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Beschuldigten zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zusammengefunden hätten. Zwischen dem vorgeworfenen Diebstahl im Kanton Waadt und der angezeigten Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 in den Kantonen Tessin, Zug, Glarus und Graubünden liegen rund 5 Jahre. Aufgrund dieser zeitlichen Differenz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten für den Diebstahl vom 26. Juni 2002 und für die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 separate Tatentschlüsse gefasst haben. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die bisherigen Ermittlungen des Gesuchstellers bzw. die Aussagen von B. beim Untersuchungsrichteramt Chur vom 28. Juni 2007 belegt, wonach sie den Tatentschluss für die „Einbruchsserie“ vom 20./21. Juni 2007 gemeinsam und kurz zuvor in Mailand/Italien gefasst hätten (pag. 1.1, S. 12, pag. 1.12). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Diebstahl vom 26. Juni 2002 sowie die Diebstahlserie vom 20./21. Juni 2007 im Rahmen der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getrennt zu betrachten. Infolgedessen steht fest, dass in Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl vom 26. Juni 2002 im Kanton Waadt der Tatverdacht der bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nicht besteht.

4.

4.1 Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Der Tatbestand des mutmasslichen bandenmässigen Diebstahls ist somit das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte. Gestützt auf Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 1 StGB sind somit entweder der Kanton Graubünden oder der Kanton Tessin zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig.

4.2 Die Frage, ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängige Straftaten, oder als eine einzige Serie – mithin als Kollektivdelikt – zu qualifizieren sind, kann angesichts der nachfolgenden Überlegungen offen bleiben (siehe E. 4.3 und E. 4.4; vgl. dazu TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.2 und E. 3).

4.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts in BGE 116 IV 121, 123 E. 2b cc) aufgegeben hat und seither mehrere tatsächliche Handlungen nur noch ausnahmsweise als natürliche Handlungseinheit zusammengefasst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.101.2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3), ist es angebracht, die mutmasslichen bandenmässigen Diebstähle im Kanton Graubünden und im Kanton Tessin im Rahmen der Feststellung des gesetzlichen Gerichtsstandes als einzelne, voneinander unabhängige Diebstähle zu betrachten. Diesfalls sind gemäss Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. E. 2.1). Vorliegend stellt die Anzeige im Kanton Tessin vom 20. Juni 2007 die erste gerichtsstandsrelevante Untersuchungshandlung betreffend der bandenmässigen Diebstähle dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit gestützt auf Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 2 StGB im Kanton Tessin.

4.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) oder durch Lehre bzw. die frühere Rechtsprechung (fortgesetztes Delikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleichgelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (vgl. dazu TPF BG.2007.19 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2). Geht man davon aus, die gemeinsam begangenen einzelnen Diebstähle als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit im Falle der Annahme eines Kollektivdeliktes gestützt auf Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ebenfalls im Kanton Tessin, da hier die Strafuntersuchung mit Anzeige vom 20. Juni 2007 zuerst angehoben wurde.

5.

5.1 Gemäss Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen fallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2). Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2007.29 vom 28. November 2007 E. 3.2; TPF BG.2006.30 vom 28. September 2006 E. 2.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist aber auch möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf hingegen nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden haben nämlich von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b;
TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf Abklärungen von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 443 und N. 558). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).

5.2 A. und B. werden im Kanton Tessin zwei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von Fr. 11'520.-- (davon ein Diebstahlversuch) und im Kanton Graubünden drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 20'100.-- vorgeworfen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners 1 besteht im Kanton Graubünden keine grössere Anzahl von Straftaten bzw. kein Schwergewicht der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegner (pag. 3, pag. 4) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller die Zuständigkeit konkludent anerkannt haben soll, waren doch die ersten Untersuchungshandlungen (U-Haft, Einvernahmen etc.) vom 21. Juni 2007 bis 23. November 2007 im Sinne der erwähnten Rechtsprechung notwendig, um abzuklären, welche Delikte den Beschuldigten zur Last gelegt werden können (vgl. pag. 1). Eine Übertragung des Verfahrens an den Gesuchsgegner 2 wäre im Übrigen aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, da der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 bei den bisherigen Ermittlungen angeblich in Kontakt standen (pag. 1; pag. 1.1, S. 9, pag. 4). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass B. Roma, Italienisch und Deutsch spricht (pag. 1.13). Die Hafteinvernahme von B. vom 22. Juni 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur wurde beispielsweise auf Italienisch geführt (pag. 1.14). A. spricht Roma, Italienisch und ein wenig Serbisch (pag. 1.15). Die Sprachkenntnisse der Beschuldigten sprechen somit gegen einen Gerichtsstand im Kanton Waadt.

5.3 Gesamthaft betrachtet ist der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin nicht zu beanstanden. Die vom Gesuchsgegner 1 geltend gemachten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomischer Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Gründe (z.B. die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Argumente, der Kanton Tessin sei als Grenzkanton bei Gerichtsstandsverfahren betreffend „Durchgangskriminalität“ benachteiligt; der Kanton Tessin habe nicht die juristischen Möglichkeiten etc. [vgl. pag. 3]) im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. 5.1) vor, welche für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen könnten. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Kanton Tessin ist berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Gemäss Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb den Gesuchsgegnern keine Kosten auferlegt werden.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 28. Januar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub,

Bundesstrafgerichtspräsident

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

- Ministero pubblico

- Juge d'instruction du canton de Vaud

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2008.1
Datum : 28. Januar 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  262  263  279
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
340  344  345  350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BGE Register
116-IV-121 • 119-IV-102 • 124-IV-86 • 129-IV-202 • 92-IV-153 • 97-IV-146 • 98-IV-60
Weitere Urteile ab 2000
6P.104/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
diebstahl • waadt • beschuldigter • beschwerdekammer • strafbare handlung • gesuchsteller • bundesstrafgericht • kollektivdelikt • bundesgericht • frage • strafuntersuchung • chur • freiheitsstrafe • sachverhalt • untersuchungshaft • italienisch • gerichtsschreiber • geldstrafe • in dubio pro duriore • staub
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Entscheide BstGer
BG.2006.30 • BG.2004.8 • BG.2006.18 • BG.2007.2 • BG.2008.1 • BG.2007.29 • BG.2006.28 • BG.2006.13 • BG.2007.8 • BG.2007.19 • BG.2004.9 • BG.2004.21