Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2007.2

Entscheid vom 1. März 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. Dr. A. (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 4. August 2006 erstattete B. bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige gegen den Fahrzeuglenker mit dem Kontrollschild LU C. (act. 6.3). Dem unbekannten Lenker werden Widerhandlungen gegen das SVG vorgeworfen, begangen am 31. Juli 2006 auf der Autobahn A1 in Bern, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Kirchberg (Kanton Bern) und Gunzgen (Kanton Solothurn) (act. 6.5). Gestützt auf das Rechtshilfegesuch der Stadtpolizei Winterthur an die Kantonspolizei Luzern vom 6. August 2006 (act. 6.4) konnte als Lenker A. ermittelt werden (act. 6.6). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 anerkannte die Generalprokuratur des Kantons Bern die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern (act. 6.1 und act. 6.16). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob A. dieser Beschluss formell eröffnet wurde. Mit Strafmandat vom 29. Dezember 2006 verurteilte das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau (nachfolgend URA II) A. wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 12'000.--, Gebühren von Fr. 150.--, Auslagen von Fr. 90.--, total Fr. 12'240.-- (act. 6.13 und act. 6.16). Am 10. Januar 2007 stellte das URA II die Akten A. zur Einsichtnahme zu. Am 15. Januar 2007 erhielt A. die Akten.

B. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2007 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Beschluss des Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kanton Bern für die ihm vorgeworfenen Handlungen örtlich nicht zuständig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Die der Anzeige beigelegten drei Fotografien von den angeblichen strafbaren Handlungen (act. 6.7) seien nicht im Kanton Bern sondern im Kanton Solothurn erstellt worden. Auf der ersten Fotografie sei eine Situation ersichtlich, auf der eine rote Ersatzlinie sichtbar sei. Am 21. Juli 2006 habe lediglich der Kanton Solothurn Baustellenbereiche mit der ersichtlichen Spurenführung und orangen/roten Zusatzmarkierungen gehabt. Die zweite und die dritte Fotografie seien unmittelbar bei der Teilung der Autobahn A1/Zürich – A2/Basel aufgenommen worden. Diese Orte seien ebenfalls im Kanton Solothurn. Zur Klärung der örtlichen Gegebenheiten sei vorsorglich ein Amtsbericht bei den Bauämtern der Kantone Bern und Solothurn einzuholen und der Projektleiter D., Amt für Verkehr und Tiefbau, des Kantons Solothurn, sei als Zeuge einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 beantragt A., es sei durch das Gericht ein Augenschein auf dem Streckenabschnitt der A1 ab Bern Richtung Zürich vorzunehmen (act. 2).

C. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2007, es sei die Beschwerde abzuweisen. Eventuell sei der Kanton Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 2). Voraussetzung eines Gerichtsstandsstreits sei in der Regel, dass zwischen den beteiligten Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt worden sei. Dieser Meinungsaustausch sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil der Kanton Bern aufgrund der Akten davon ausgegangen sei, die angezeigten Handlungen seien wenigstens teilweise im Kanton Bern begangen worden. Es sei zu prüfen, ob sich der Kanton Bern im jetzigen Stadium überhaupt noch gegenüber dem Kanton Solothurn auf den Standpunkt stellen könnte, dieser und nicht der Kanton Bern sei für die weitere Verfolgung zuständig. Nach einer festen Praxis zwischen dem Kanton Bern und seinen Nachbarkantonen gelte der Erlass eines Strafmandates oder eines Strafbefehls als konkludente Anerkennung der Zuständigkeit des verfügenden Kantons, wenn dieser „en connaissance de cause“ entschieden habe und nicht einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei. In einer solchen Konstellation werde nach Einspruch des Angeschuldigten der Gerichtsstand nur dann diskutiert, wenn unterdessen neue Tatsachen bekannt geworden seien. Sofern sich nach dem Strafmandat nichts Neues ereignet habe, werde der interkantonale Gerichtsstand nicht mehr diskutiert. Sofern das Gesuch von A. nicht aus diesen Gründen erfolglos sei, so stelle sich möglicherweise die Frage, in welchen Kantonen die einzelnen Tathandlungen begangen worden seien.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 – Art. 219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juli 2005 E. 1.2; TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006 E. 1.1 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1). Der Angeschuldigte ist auch dann legitimiert den Gerichtsstand anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1; TPF BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1).

1.2 Die Beschwerde vom 18. Januar 2007 richtet sich gegen den Gerichtsstandsbeschluss des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2006. Als Angeschuldigter ist der Beschwerdeführer hierzu legitimiert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob bzw. wann der Gerichtsstandsbeschluss vom 18. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer formell eröffnet wurde. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Akteneinsicht vom Gerichtsstandsbeschluss Kenntnis erhielt. Die Beschwerde vom 18. Januar 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe im Kanton Bern keine strafbare Handlung stattgefunden. Die drei Fotografien, auf denen die angezeigten Handlungen sichtbar sein sollen, seien auf Solothurner Kantonsgebiet erstellt worden. Demnach sei der Kanton Solothurn örtlich zuständig. Der Beschwerdeführer führt damit sinngemäss aus, der Beschwerdegegner habe einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand gewählt.

2.2 Diesbezüglich kann vorab festgestellt werden, dass der ersten Fotografie nicht entnommen werden kann, in welchem Kanton diese gemacht wurde. Gestützt auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern vom 10. September 2006 ist aber nicht auszuschliessen, dass die erste Fotografie im Kanton Bern gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat immerhin den Vorhalt der Kantonspolizei Luzern, wonach sich die angezeigte Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn A1 in Bern, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Kirchberg und Gunzgen, ereignet habe, nicht dementiert. Bei den Fotografien zwei und drei kann hingegen davon ausgegangen werden, dass diese auf Solothurner Kantonsgebiet gemacht wurden. Die fotografierten Fahrzeuge befinden sich nämlich unmittelbar bei der Teilung der Autobahn A1/Zürich und A2/Basel. Es stellt sich nun die Frage, ob gestützt auf diese Erkenntnisse eine nachträgliche Änderung des vom Beschwerdegegner anerkannten Gerichtsstandes vorzunehmen ist.

2.3 Voraussetzung eines Gerichtsstandsstreites ist in der Regel, dass zwischen den beteiligten Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (vgl. zum Ganzen Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 562). Dieser Meinungsaustausch soll dem Beschuldigten den gesetzlichen Gerichtsstand gewährleisten. Ein solcher Meinungsaustausch wurde vorliegend nicht durchgeführt. Infolgedessen ist fraglich, ob die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Praxis, wonach der Erlass eines Strafmandates ohne vorherigen Meinungsaustausch als konkludente Anerkennung der Zuständigkeit des verfügenden Kantons gelte, dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden kann. Diese Praxis berücksichtigt nämlich den Anspruch des Beschuldigten auf ein Urteil an seinem gesetzlichen Gerichtsstand nur bedingt. Die Frage nach der Zulässigkeit der Praxis kann aber vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – im Ergebnis abzuweisen ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 262 und Art. 263 BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262 und Art. 263 BStP analog bei Gerichtsstandsstreitigkeiten anwendbar (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 423 und N. 428). Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstandes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (BGE 119 IV 102, 106 E. 5a; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 429; Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 52 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). In Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstandes gebieterisch aufdrängt (vgl. zum Ganzen TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 sowie TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202, 203 E. 2; TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).

3.2 Der Anzeige vom 4. August 2006 ist zu entnehmen, dass die Widerhandlungen gegen das SVG auf der Autobahn A1 in Bern, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Kirchberg (Kanton Bern) und Gunzgen (Kanton Solothurn) stattgefunden haben. Der Beschwerdegegner hatte somit gestützt auf den Wortlaut der Anzeige genügend Gründe zur Annahme, dass mindestens ein Teil der angezeigten Handlungen im Kanton Bern stattgefunden haben. Er hat somit bei der Gerichtsstandsbestimmung sein Ermessen nicht überschritten und ist keinem offensichtlichen Irrtum unterlegen, als er seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 anerkannt hat. Zudem ist zu prüfen, ob seit dem Gerichtsstandsbeschluss vom 18. Oktober 2006 neue Tatsachen bekannt geworden sind, welche allenfalls einen Wechsel des Gerichtsstandes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde als neues Argument vor, dass sich am 31. Juli 2006 keine Baustelle mit einer Einschränkung der Verkehrsführung auf Berner Boden befunden habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auf allen drei Fotografien gar keine Baustelle ersichtlich ist. Lediglich auf der ersten Fotografie ist eine Einschränkung der Verkehrsführung zu sehen. Das Argument des Beschwerdeführers ist somit für die Lokalisierung der angezeigten Handlungen nicht hilfreich. Insofern stellt der Hinweis des Beschwerdeführers keine neue Tatsache und keinen triftigen Grund dar, welcher einen Wechsel des Gerichtsstandes rechtfertigen würde. Des Weitern drängt sich auch aus prozessökonomischen Gründen kein Wechsel des Gerichtsstandes auf. Das Verfahren ist im Kanton Bern mit dem Erlass des Strafmandates vom 29. Dezember 2006 auf untersuchungsrichterlicher Ebene abgeschlossen worden. Zwar gehen die Untersuchungshandlungen aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 weiter. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die bisherigen Ermittlungen schon relativ weit fortgeschritten sind. Die Stadtpolizei Winterthur hat bereits Einvernahmen mit dem Anzeiger B., der Zeugin E. sowie dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dem Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 6. August 2006 sind unter anderem Angaben zu den Witterungsverhältnissen, den Strassenverhältnissen, zur Spurensicherung und zu den örtlichen Verhältnissen zu entnehmen. Die Untersuchungen sind daher für das angezeigte
Strassenverkehrsdelikt bereits relativ weit fortgeschritten und auch ausführlich geführt worden. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet somit die Weiterbefassung des Beschwerdegegners mit dem hängigen Strafprozess. Zudem ist für die weitere Untersuchung des Sachverhaltes die genaue Ortskenntnis nicht unabdingbar. Bei der Beurteilung des angezeigten Delikts sind weniger die Kenntnisse von den lokalen Gegebenheiten sondern vielmehr die Würdigung der Zeugenaussagen relevant. Die Erforschung der materiellen Wahrheit wäre damit im Kanton Solothurn nicht erleichtert. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn keine leichtere Verteidigung. Der Beschwerdeführer sowie sein Anwalt kommen aus dem Kanton Luzern. Da sich dieser ohnehin mit einer ausserkantonalen Prozessordnung auseinandersetzen muss, hat er auch keinen Nachteil, wenn der Gerichtsstand im Kanton Bern bleibt. Der Gerichtsstand ist insofern von untergeordneter Bedeutung.

3.3 Gesamthaft betrachtet ist der vom Beschwerdegegner anerkannte Gerichtsstand nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind weder zweckmässiger, wirtschaftlicher noch prozessökonomischer Natur und vermögen deshalb ein Abweichen vom anerkannten Gerichtsstand nicht zu rechtfertigen. Auch liegen keine anderen triftigen Gründe im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, welche für ein Abweichen vom anerkannten Gerichtsstand sprechen könnten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Kanton Bern ist berechtigt und verpflichtet, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG [siehe Übergangsbestimmung von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; SR 173.110]). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, auferlegt.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet erklärt, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, auferlegt.

Bellinzona, 1. März 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Heinz Ottiger

- Generalprokuratur des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2007.2
Datum : 01. März 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. Dr. A. (Art. 279 Abs. 2 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 214  217  219  245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
BGE Register
119-IV-102 • 129-IV-202
Stichwortregister
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