BG.2006.33
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.33
Entscheid vom 15. Januar 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsteller
gegen
Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, Gesuchsgegner
Gegenstand
Säumnis bei Gerichtsstandsermittlung i.S. A. AG (Art. 279 Abs. 1

Sachverhalt:
A. Im Juni 2005 ist beim Untersuchungsrichteramt des Amtsbezirks Bern eine Strafanzeige gegen die A. AG mit Sitz in Zug eingegangen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 197 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B. Am 16. Juni 2005 hat der Kanton Bern dem Kanton Zug die Verfahrensakten übermittelt mit der Bitte, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwendigen Abklärungen vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die A. AG im Kanton Zug strafrechtlich tätig geworden sei (act. 1.2). Mit Schreiben vom 7. November 2005 und 10. Juli 2006 hat der Kanton Bern den Kanton Zug erneut zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen aufgefordert (act. 1.4 und 1.6). Der Kanton Zug hat den Kanton Bern am 4. September 2006 wissen lassen, dass er sich in Sachen A. AG für die Strafverfolgung nicht als zuständig erachte (act. 1.7). Der weitere, zwischen den Kantonen Bern und Zug erfolgte Meinungsaustausch betraf insbesondere die Frage, ob der Kanton Zug seiner Pflicht zur Abklärung des gerichtsstandsrelevanten Sachverhalts im eigenen Kanton nachgekommen sei bzw. die Frage ob diesen überhaupt eine entsprechende Pflicht treffe und hat zu keiner Einigung zwischen den Parteien geführt (act. 1.8 und 1.9).
C. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2006 gelangt der Kanton Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, “das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug sei zu verpflichten, die im Kanton Zug möglichen und erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um eine zuverlässige Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes zu fördern“ (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 9. August 2006 stellt der Kanton Zug Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 4). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

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1.2 Ein interkantonaler Konflikt im Sinne von Art. 345

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1.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es handelt sich demnach nicht um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen, welcher gemäss der vorzitierten Doktrin ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345

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Der Gesuchsgegner hat sich, wie nachfolgend dargelegt, ausdrücklich geweigert, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Parteien haben zudem diesbezüglich einen abschliessenden Meinungsaustausch durchgeführt, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden vom Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Hat ein Beschuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat jeder für die Strafverfolgung in Frage kommende Kanton vorerst auf seinem Kantonsgebiet die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Abklärungen zu treffen. Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und in diesem Zusammenhang insbesondere den Ausführungsort zu ermitteln (zum Ganzen BGE 119 IV 102, 104 E. 4). Sind demgegenüber Erhebungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung offensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kanton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (vgl. Art. 352 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2.2 Gemäss Art. 340 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |

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Haben mehrere Mittäter je in verschiedenen Kantonen strafbare Handlungen begannen und wurde bisher in keinem der gemäss Art. 340

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
Was den Ausführungsort gemäss Art. 340 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2.3 Vorliegend kann der Tatbeitrag der B. AG und der C. AG, als Anbieter der inkriminierten Dienstleistungen, in Bezug auf die der A. AG zur Last gelegten Taten nicht als untergeordnet im Sinne von Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
Gemäss ersten Erkenntnissen sind weder die A. AG noch die B. AG oder die C. AG im Kanton des Gesuchstellers, in welchem die Strafanzeige eingegangen ist und welcher in der Folge eine Strafuntersuchung eröffnet hat, in strafbarer Weise tätig geworden. Der Gesuchsteller ist demnach voraussichtlich für die Verfolgung und Beurteilung der zur Frage stehenden Personen nicht zuständig. Für die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes gilt es demnach abzuklären, in welchem Kanton die A. AG bzw. die B. AG und die C. AG ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben. Sind die zur Frage stehenden Gesellschaften in mehreren Kantonen mutmasslich in strafbarer Weise tätig geworden, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem offensichtlichen Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit bzw. nach dem Ort, wo einer der Mittäter zuerst deliktisch tätig geworden ist (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Frage, ob und in welchem Ausmass die A. AG und die B. AG im Kanton Zug operativ tätig sind oder waren, ist somit gerichtsstandsrelevant.
2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner hätte sich geweigert, im Zusammenhang mit dem gegenüber der A. AG und der B. AG hängigen Strafverfahren die notwendigen Ermittlungen über einen allfälligen Zuger Tatort durchzuführen.
Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die A. AG habe zwar ihren statutarischen Sitz in Zug; die Tatsache, dass diese eine Hotline und einen Kundendienst im Kanton Zürich betreibe “lege jedoch den Schluss nahe“, dass es sich beim statutarischen Sitz lediglich um ein Briefkastendomizil handle; des Weiteren sei in Zug postalisch nicht die A. AG, sondern deren Revisionsstelle gemeldet und aus den Akten ergäben sich zudem keine “offensichtlichen Anhaltspunkte“ für eine Geschäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug. Was die B. AG betrifft, so argumentiert der Gesuchsgegner, das Ersuchen des Gesuchstellers hätte sich einzig auf die A. AG, nicht jedoch auf die B. AG bezogen.
2.5 Vorliegend hat der Gesuchsgegner in Bezug auf die A. AG zwar erste Abklärungen vorgenommen, welche nach eigener Aussage “den Schluss nahe legen“, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft mit rein zugerischem Briefkastendomizil handelt, welches gemäss ständiger Rechtsprechung noch keinen gerichtsstandsrelevanten Handlungsort begründet. Aus den Erklärungen des Gesuchsgegners ergibt sich jedoch, dass dieser die Frage eines allfälligen zugerischen Ausführungsortes nicht abschliessend geklärt hat. So durfte der Gesuchsgegner insbesondere aus der Tatsache, dass die A. AG eine Hotline sowie einen Kundendienst im Kanton Zürich betreibt und am statutarischen Sitz der A. AG postalisch deren Revisionsstelle gemeldet ist, nicht ohne Weiteres den Negativschluss ziehen, dass die A. AG im Kanton Zug weder gegenwärtig noch zu einem früheren Zeitpunkt operativ tätig gewesen sei. Auch der Verweis auf die Verfahrensakten, welche angeblich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Geschäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug ergeben, vermögen den Gesuchsgegner nicht von einer entsprechenden Ermittlungspflicht zu entbinden.
Der Gesuchsgegner liess den Gesuchsteller zudem mit Schreiben vom 4. September 2006 wissen, dass eine Abklärung der Frage des zugerischen Tatortes aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens möglich wäre, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Frage, ob es sich bei der A. AG tatsächlich um eine reine Briefkastengesellschaft handelt, nicht abschliessend geklärt wurde. Wie zuvor erläutert (supra Ziff. 2.1), darf ein für die Strafverfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton den Kanton, in welchem das Strafverfahren bereits hängig ist, für die Ermittlung des gerichtsstandsrelevanten Sachverhalts nicht auf den Rechtshilfeweg verweisen.
2.6 Was die B. AG anbelangt, so hat der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben keine Erhebungen vorgenommen. Er hat insbesondere nicht abgeklärt, ob die B. AG im Kanton Zug operativ tätig ist oder war.
Die Tatbestände der Art. 197 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Der Gesuchsgegner kann schliesslich seine Mitwirkung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Kanton Zürich sei noch nicht aufgefordert worden entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zwar erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie angebracht, die notwendigen Erhebungen in den zur Frage stehenden Kantonen parallel durchzuführen. Nichts spricht jedoch dagegen, dass der Gesuchsgegner seinerseits den Kanton Zürich auffordert, sich am Meinungsaustausch zu beteiligen und die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Abklärungen zu treffen.
2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner, als für die Strafverfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton, seiner Pflicht, im eigenen Kanton eine abschliessende Klärung des gerichtsstandsrelevanten Sachverhalts vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Das vorliegende Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchzuführen.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Zug wird verpflichtet, die für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes i.S. A. AG, B. AG und C. AG notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalprokuratur des Kantons Bern
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Gesetzesregister
BGG 132
BStP 245BStP 279BStP 351OG 156SGG 28
StGB 25
StGB 28
StGB 30
StGB 197
StGB 333
StGB 340StGB 343StGB 345StGB 346
StGB 352
UWG 24
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich: |
Entscheide BstGer