Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.33

Entscheid vom 8. März 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft,

2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.

Sachverhalt:

A. Im Nachgang zu Geschehnissen, welche sich am 24. März 2005 in Z./SH zugetragen haben sollen und deren Hergang von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird, reichten B. und C. einerseits und A. andererseits gegenseitige Strafanzeigen ein. Soweit aus den Akten ersichtlich, wird A. dabei im heutigen Zeitpunkt eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG vorgeworfen.

Mit Eingabe vom 24. November 2005 beantragte A. beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen unter anderem, das Verfahren sei an die Bezirksanwaltschaft Bülach/ZH abzutreten; zur Begründung nahm er auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB Bezug und verwies darauf, dass im Kanton Zürich ein Strafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und Körperverletzung laufe (act. 1.2). Diesen Antrag lehnte der zuständige Untersuchungsrichter mit Antwort vom 13. Dezember 2005 ab (act. 1.1).

B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 17. Dezember 2005 (Poststempel 19. Dezember 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, „die in Schaffhausen geführte Strafuntersuchung (…) wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls und Fahren im Fahrverbot sei nach Bülach zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schaffhausen“ (act. 1, S. 2).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichtet mit Eingabe vom 9. Januar 2006 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2006, die Beschwerde sei abzuweisen und der Kanton Schaffhausen sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen weiter zu verfolgen und zu beurteilen (act. 8).

A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Beschwerdereplik vom 2. Februar 2006 an seinen Anträgen fest (act. 11), während die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingaben vom 9. und 15. Februar 2006 auf eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
-219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP sind sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP; vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1 sowie BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 612 f.).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005. Als Beschuldigter ist er im vorerwähnten Sinne zur Beschwerde legitimiert. Überdies ist die Beschwerde, obwohl der Beschwerdeführer irrtümlicherweise vom Nichtbestehen eines Fristerfordernisses ausging (vgl. act. 1, S. 3), fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (Schweri/Bänzi­ger, a.a.O., N. 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 291; Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.3 und BK_G 114/04 vom 7. September 2004 E. 2.1).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 288; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1; BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.2; BK_G 108/04 vom 20. August 2004 E. 2.1 und BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.3).

2.2 Vorliegend ist dem Beschwerdegegner 2 zuzustimmen, wenn er die von ihm verfolgte, einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB) als die schwerste, dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafbare Handlung betrachtet, ist hierfür doch anders als bei der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) als Mindeststrafe Gefängnis vorgesehen. Der ordentliche gesetzliche Gerichtsstand liegt damit gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB im Kanton Zürich. Unmassgeblich ist unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1.2, S. 3), dass die Untersuchung zuerst im Kanton Zürich angehoben wurde.

Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie auch der Beschwerdegegner 2 anzuerkennen scheint (act. 8, S. 3) – im Kanton Zürich nach wie vor als verfolgt im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB zu gelten hat. Da die Sache mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2005 an das Bezirksgericht Bülach zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen wurde, ist im Übrigen auch eine Vereinigung der zur Diskussion stehenden Strafverfahren nach wie vor möglich (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 278 m.w.H.).

3.

3.1 Bei Vorliegen bestimmter, von der Praxis bei der Prüfung von Einzelfällen entwickelter Gründe kann in Anwendung von Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
bzw. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP analog bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten anwendbar (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 423 und 428). Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, sollten die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Die Tat sollte dort verfolgt werden, wo das Rechtsgut verletzt wurde; der Richter sollte sich ein möglichst vollständiges Bild von Tat und Täter machen können; der Beschuldigte sollte sich am Ort der Verfolgung leicht verteidigen können; das Verfahren sollte wirtschaftlich sein (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 434). Jedenfalls muss an demjenigen Ort, an dem in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand eine Tat verfolgt wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verfolgung vorliegen (BGE 120 IV 280, 282 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1).

3.2 Im vorliegenden Fall ist mit dem Beschwerdegegner 2 (act. 8, S. 4) zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner 1 für zuständig erklärt hat, ohne zuvor einen Meinungsaustausch mit ihm durchgeführt zu haben. Ein derartiges Vorgehen widerspricht offensichtlich der dem Beschwerdegegner 1 von Amtes wegen obliegenden Pflicht, mit den Behörden eines andern Kantons in Verbindung zu treten, wenn er erfährt, dass der Beschuldigte in diesem Kanton ebenfalls verfolgt wird (BGE 87 IV 45; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 561). Es war nicht Sache des Beschwerdegegners 1, von sich aus allein darüber zu entscheiden, ob aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Beschwerdeführer für die mehreren strafbaren Handlungen in zwei verschiedenen Kantonen verfolgt und beurteilt werden soll. Die Befugnis, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Normen zu bestimmen, steht nach Art. 262 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
. BStP nur der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu. Wohl hat die Rechtsprechung die gleiche Befugnis auch den Kantonen zuerkannt, aber nur unter der Voraussetzung, dass unter den zuständigen Behörden der interessierten Kantone eine Einigung erzielt wird (vgl. zum Ganzen BGE 87 IV 45, 47 E. 1 m.w.H.). Eine solche Einigung lag jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht vor. Aus diesem Grund kann auch die vom Beschwerdegegner 2 angeführte Rechtsprechung, wonach ein in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand durch Vereinbarung der Kantone bestimmter Gerichtsstand nur bei Vorliegen einer Ermessensüberschreitung und damit einer Rechtsverletzung mit Erfolg angefochten werden kann (dazu BGE 117 IV 90, S. 94 E. 4a sowie Schweri/Bänziger, N. 438 m.w.H.), keine Anwendung finden. Vielmehr entscheidet die Beschwerdekammer in derartigen Fällen nach eigenem Ermessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.2). Wie nachfolgend zu zeigen ist, drängt sich allerdings auch bei einer Beurteilung der Streitigkeit mit freier Kognition ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf.

Zunächst wurde die Gegenstand des Strafverfahrens bildende, strafbare Handlung im Kanton Schaffhausen begangen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gewährleistet damit, dass die mutmassliche Tat dort verfolgt wird, wo das Rechtsgut verletzt wurde. Gleichzeitig ist damit auch gesagt, dass im Kanton Schaffhausen ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Verfolgung vorliegt.

Sodann drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch aufgrund der Tatsache auf, dass das im Kanton Schaffhausen gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren den gleichen Sachverhalt betrifft wie das Verfahren gegen C. und B., welches auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eingeleitet wurde. Die vom Beschwerdeführer sowie C. und B. gegeneinander eingereichten Anzeigen betreffen mit anderen Worten einen einheitlichen Vorgang. Es liegt auf der Hand, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert und insbesondere vollständiger sowie zuverlässiger sein wird, wenn die Verfahren von derselben Behörde geführt werden (so bereits der Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2). In diesem Sinne können sich die Behörden im Kanton Schaffhausen ein vollständiger(es) Bild von Tat und Täter machen. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die zwischen den Parteien strittige Frage (act. 8, S. 5 und act. 11, S. 3), ob für die Untersuchung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts überdies genaue Ortskenntnis unabdingbar ist.

Des weiteren ist auch die Voraussetzung einer leichten Verteidigung am Ort der Verfolgung gegeben. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, wird der Beschwerdeführer durch einen St. Galler Rechtsanwalt vertreten. Da sich dieser ohnehin mit einer ausserkantonalen Prozessordnung auseinandersetzen muss, hat der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht bemerkt (act. 8, S. 6), auch keinen Nachteil aufgrund kantonal verschiedenen Prozessrechts zu gewärtigen.

Überdies sprechen auch Gründe der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Der Beschwerdeführer selbst scheint nicht auszuschliessen (vgl. act. 1, S. 7), dass allenfalls noch weitere Einvernahmen in Bezug auf die Geschehnisse vom 24. März 2005 durchzuführen sind. Dass die von ihm vorgeschlagene, „rechtshilfeweise“ Durchführung im Kanton Schaffhausen grösseren Aufwand zur Folge hat, als wenn das Verfahren direkt durch den Beschwerdegegner 1 geführt wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die getrennte Beurteilung auch bezüglich der Strafzumessung keinen Nachteil erleidet, da das später urteilende Gericht Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu beachten hat und der Beschwerdeführer ein allfälliges Versehen über Art. 350 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB korrigieren lassen kann (Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 39 m.w.H.)

3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der Beschwerdegegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 24. März 2005 in Z./SH zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb­ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdegegner 1 für berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 24. März 2005 in Z./SH zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Bellinzona, 8. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2005.33
Datum : 08. März 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.


Gesetzesregister
BStP: 214  217  219  245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
SVG: 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StGB: 68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
346  350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BGE Register
117-IV-90 • 120-IV-280 • 76-IV-262 • 87-IV-45 • 92-IV-153
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BG.2005.33 • BK_G_114/04 • BK_G_127/04 • BG.2005.6 • BK_G_076/04 • BK_G_035/04 • BK_G_108/04 • BG.2005.16 • BK_G_233/04 • BG.2005.8 • BG.2005.1 • BK_G_031/04