Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_G 076/04

Entscheid vom 27. Oktober 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Obwalden, Verhöramt, 2. Kanton Wallis, Amt des kantonalen Untersuchungsrichters,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

Sachverhalt:

A. Der Kanton Graubünden führt gegen A.______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl, begangen am 21./22. August 2003 in Sedrun/GR, sowie wegen Verdachts auf versuchte Einbruchdiebstähle, begangen im Zeitraum vom 25. Juli bis 6. August 2003 in Davos/GR, am 7. August 2003 in Disentis/GR (2 Tatbestände) und am 22. August 2003 in Sedrun/GR. Der Kanton Obwalden untersucht gegen dieselbe Person wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl, begangen am 1. September 2003 in Flüeli-Ranft/OW, wobei sich die näheren Einzelheiten, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben. Im Kanton Wallis ist gegen A.______ eine Strafuntersuchung hängig wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle im Zeitraum vom 16. bis 24. Juni 2000 in Kippel/VS sowie am 7./8. August 2003 in Ulrichen/VS, am 9./10. Juni 2004 in Blatten/VS und am 14./15. Juni 2004 in Fieschertal/VS bzw. wegen Verdachts auf versuchte Einbruchdiebstähle am 14. August 2003 in Ulrichen/VS, am 19./20. Au­gust 2004 in Saas-Grund/VS und am 5. August 2004 sowie am 4./5. August 2004 in Reckingen/VS bzw. Gluringen/VS. Die Strafuntersuchung des Kantons Wallis wegen des Diebstahls in Kippel im Jahr 2000 war seinerzeit gegen unbekannte Täterschaft eröffnet und formell eingestellt worden. Die Wiederaufnahme erfolgte nach A.______s Verhaftung in Obwalden und seiner Zuführung an den Kanton Wallis im September 2003. Weitere, in anderen Kantonen angehobene Untersuchungen gegen A.______ sind für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant.

B. Zwischen den Kantonen Obwalden, Wallis und Graubünden wickelte sich ein reger Briefwechsel zur Gerichtsstandsfrage ab, der zu keiner Einigung führte.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gelangte erstmals am 16. Juni 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstandes. Dabei beantragte sie, es seien die Behörden des Kantons Obwalden zu verpflichten, alle dem Angeschuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Nach einer Sistierung des Gerichtsstandsverfahrens und Ergänzung des Dossiers stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Sep­tem­ber 2004 das Gesuch, es seien die Behörden des Kantons Obwalden, eventuell die Behörden des Kantons Wallis, zu verpflichten, alle dem Angeschuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters Wallis schliesst mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 auf Abweisung des Gesuchs, soweit die subsidiäre Zuweisung an die Behörden des Kantons Wallis anbegehrt sei. Im Übrigen werde die Fixierung des Gerichtsstandes dem angerufenen Gericht überlassen, wobei aber eine Zuständigkeit von Obwalden gegeben zu sein scheine. Das Verhöramt Obwalden verzichtet mit verspätetem Schreiben vom 14. Oktober 2004 auf eine Gesuchsantwort und verweist auf die eingereichten Akten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB, Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG.

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters Wallis sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstands-konflik­ten ihre Kantone nach aussen zu vertreten. Im Kanton Obwalden sieht weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 noch die Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. März 1973 eine diesbezügliche Kompetenzzuweisung vor. In der Praxis vertritt gemäss aktueller Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden in derartigen Fällen das Verhöramt den Kanton (Schweri/Bän­ziger, Interkantonale Gerichtsstands-bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II, wo fälschlicherweise die Staatsanwaltschaft Obwalden als zuständig bezeichnet ist).

2.

2.1 Die Bestimmung des Gerichtsstandes richtet sich danach, was dem Angeschuldigten vorgeworfen werden kann, d.h. auf Grund der Aktenlage im Zeitpunkt des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstraf­ge­richts überhaupt in Frage kommt (BGE 116 IV 83, 113 IV 109 E 1; Schwe­ri/Bänziger, a.a.O., N 286).

Im Kanton Obwalden ist die Strafuntersuchung gegen A.______ am 1. September 2003 durch Strafanzeige und Verhaftung angehoben worden. Im Polizeijournal Nr. OW Z 35914 Nachtrag 1 von jenem Datum, 06:06 Uhr, wird vom ertappten Dieb A.______ gesprochen, der mit Geld zu fliehen und den Nachtportier mit einem Spray und einer Schreckschusspistole erfolglos abzuschütteln versucht habe. Aus einer Gesprächsnotiz des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Obwalden vom 1. September 2003 geht zudem hervor, dass gemäss Aussage des betroffenen Hoteldirektors der Einbrecher Gas gegen das Gesicht des Nachtportiers gesprüht und eine Pistole gezogen habe. Der Rapport der Kantonspolizei vom 3. September 2003 spricht dann nur von „Einbruchdiebstahl StGB Art. 139“, d.h. ohne Hinweis auf eine möglicherweise qualifizierte Tatbegehung.

2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2003 durch die Kantonspolizei Obwalden (Frage 5) gab A.______ zu Protokoll, er habe den Tränengasspray immer in der Hose mitgetragen. Er habe ihm zur Selbstverteidigung gedient. Später bekräftigte er gegenüber dem Verhöramt Obwalden, diesen Spray im Verlaufe dieses Jahres in Frankreich bzw. in Deutschland erworben zu haben. Daraus ergibt sich der begründete Verdacht, er habe ihn bei allen Diebstählen vom August 2003, insbesondere jenen im Kanton Graubünden und jenem in Ulrichen/VS, mit sich getragen.

3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

3.2 Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60 E 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter be­gangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (aus­ge­nommen, die Beschuldigung erweise sich zum Vorneherein als haltlos; vgl. dazu BGE 97 IV 146 E 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichts­stands­bestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifi­kation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E 1).

3.3 Den eingereichten Akten lässt sich aufgrund von Aussagen des Beschuldigten entnehmen, dass er bei den Delikten, welche er im laufenden Jahr vor jenem im Kanton Obwalden (also in den Kantonen Graubünden und Wallis) begangen hat, ebenfalls einen Tränengasspray in der Hose mit sich herumgetragen hat, „für meine Selbstverteidigung“, wie er sagt (vgl. supra E 2.2). Ob diese Aussage ausreichenden Beweiswert besitzt, kann im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren nicht geklärt werden; dieser Entscheid ist dem urteilenden Gericht zu überlassen. Die genannte Aussage bestimmt aber das Thema der Untersuchung mit, ist also gerichtsstandsrelevant.

In Flüeli-Ranft/OW setzte der Beschuldigte - nachdem er auf frischer Tat ertappt worden war und das Geld in Händen hielt - Nötigungsmittel in Form der Tränengasdose, eines grossen Schraubenziehers und einer Schreckschusspistole ein (vgl. Einvernahme B.______ vom 9. September 2003 durch die Kantonspolizei Obwalden, Frage 3). Der Gesuchsteller hält dafür, dass der Diebstahl in Flüeli-Ranft somit als räuberischer Diebstahl i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
und Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei.

3.4 Wie der Gesuchsteller ausführt, steht nicht fest, ob es sich bei einem Tränengasspray tatsächlich um eine gefährliche Waffe i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
bzw. Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB handelt. Das Bundesgericht hat in BGE 113 IV 60 festgehalten, ein Tränengasspray sei dann eine gefährliche Waffe, wenn CN-Gas verwendet wird. Ob ein Tränengasspray auch beim Einsatz von CS-Gas eine gefährliche Waffe sei, wurde vom Bundesgericht offengelassen. Da im vorliegenden Verfahren momentan nicht feststeht, welche Gasart mitgeführt wurde, muss sich die Untersuchung auch auf die gefährlichere Variante ausrichten. In Untersuchung und Anklage und somit auch für die Gerichtsstandsbestimmung gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. Piquerez, Procédure pénale Suisse, S. 648, N 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant. Aufgrund des bisher Gesagten ist bei allen gerichtsstandsrelevanten Delikten, ausser beim Diebstahl in Kippel/VS, von einer Tatbegehung mit einer „gefährlichen Waffe“ auszugehen.

3.5 Ein sog. räuberischer Diebstahl i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB kommt dann in Frage, wenn der Dieb eine Nötigungshandlung begeht, „um die gestohlene Sache zu behalten“. Dabei braucht die Sicherung der Beute nicht einziges Handlungsziel zu sein. Will der Täter durch seine Nötigungshandlung sowohl die Beute sichern, als auch seine Flucht, so kommt Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB in Frage, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl, möglicherweise aber eine Nötigung i.S.v. Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in Konkurrenz mit einem Diebstahl (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) (vgl. Niggli/Riedo, Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB, in: Niggli/Wiprächtiger {Hrsg.}, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, Art. 140 N 46).

Im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsfrage ist die rechtliche Qualifikation massgeblich, wie sie nach der ganzen Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N 289).

3.6 Aus den Akten des Verhöramts Obwalden ist nicht klar ersichtlich, was A.______ mit seinen Nötigungshandlungen bezweckte. Dass es ihm bei der Anwendung von Nötigungsmitteln nur oder mindestens ebenfalls um die Sicherung der Beute ging, ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht auszuschliessen und vom Sachrichter zu entscheiden. Auch hier gilt in Untersuchung und Anklage und somit auch für die Gerichtsstandsbestimmung der Grundsatz „in dubio pro duriore“.

4. Aufgrund des Gesagten fällt zunächst Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB und wegen des Mitführens einer gefährlichen Waffe zusätzlich die Qualifizierung nach Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB für die Untersuchung und somit für die Gerichtsstandsbestimmung in Betracht.

Da der Beschuldigte im Sinne vorstehender Erwägungen in Obwalden wegen eines schwereren Delikts zu verfolgen ist als in Graubünden und Wallis, ist daher in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB der Kanton Obwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Obwalden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 29. Oktober 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden

- Kanton Obwalden, Verhöramt (samt Strafakten)

- Kanton Wallis, Amt des kantonalen Untersuchungsrichters

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_G 076/04
Datum : 27. Oktober 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)


Gesetzesregister
BStP: 279
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
113-IV-108 • 113-IV-60 • 116-IV-83 • 92-IV-153 • 97-IV-146 • 98-IV-60
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
obwalden • wallis • beschwerdekammer • diebstahl • frage • verdacht • beschuldigter • bundesstrafgericht • strafbare handlung • untersuchungsrichter • strafuntersuchung • gesuchsteller • sachverhalt • anklage • geld • flucht • bundesgericht • in dubio pro duriore • strafgesetzbuch • akte
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BK_G_076/04