117 IV 90
21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. Januar 1991 i.S. D. gegen Juge d'instruction du canton de Vaud, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Verhöramt des Kantons Obwalden
Regeste (de):
- Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. 2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. - 1. Anforderungen an die Begründung des Gesuches eines Beschuldigten (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2b).
- 2. Prüfung durch die Anklagekammer bei anerkanntem Gerichtsstand (E. 4a).
- 3. Einer Anerkennung des Gerichtsstandes entgegenstehende berechtigte Interessen des Beschuldigten (E. 4b).
- 4. Die Frage des Schwergewichts stellt sich, wenn gleichartige bzw. gleichgelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich nicht wesentlich unterscheiden (E. 4c).
Regeste (fr):
- Art. 350 et art. 351 CP; art. 264 PPF; contenu de la requête; accord intercantonal sur le for; centre de gravité des actions délictueuses.
- 1. Exigences quant à la motivation de la requête présentée par l'accusé (précision de la jurisprudence) (consid. 2b).
- 2. Etendue de l'examen de la Chambre d'accusation, lorsqu'il y a accord sur le for (consid. 4a).
- 3. Accord intercantonal sur le for lésant des intérêts légitimes de l'accusé (consid. 4b).
- 4. La question du centre de gravité des actions délictueuses se pose si des infractions de même nature ou tout au moins réprimées de manière analogue entrent en considération (consid. 4c).
Regesto (it):
- Art. 350 e art. 351 CP; art. 264 PP; contenuto dell'istanza; accordo intercantonale sul foro; centro di gravità degli atti punibili.
- 1. Requisiti relativi alla motivazione dell'istanza presentata dall'imputato (precisazione della giurisprudenza) (consid. 2b).
- 2. Estensione dell'esame della Camera d'accusa, ove sia intervenuto tra i Cantoni interessati un accordo sul foro (consid. 4a).
- 3. Accordo intercantonale sul foro, lesivo degli interessi legittimi dell'imputato (consid. 4b).
- 4. La questione del centro di gravità degli atti punibili si pone quando entrino in considerazione reati della stessa natura o puniti in modo analogo (consid. 4c).
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 117 IV 90 S. 91
A.- P. D. wurde wegen verschiedener Delikte, die er in Engelberg verübt hatte, gestützt auf einen Haftbefehl des Verhörrichteramtes Obwalden am 15. Oktober 1990 in Zürich angehalten und wegen Fortsetzungsgefahr in Stans in Untersuchungshaft genommen. Es wird ihm zur Last gelegt, von April 1989 bis Juni 1990 in den Kantonen Aargau, Zürich, Bern, Neuenburg, Obwalden, Waadt, Schaffhausen und St. Gallen, zum Teil zusammen mit (in wechselnder Besetzung) M. B., D. J., Ch. G. und/oder T. Sch., zahlreiche Delikte begangen zu haben. Den erwähnten Tatbeteiligten werden insgesamt 119 Delikte zugeschrieben. Die Untersuchung wurde bis zur Verhaftung von P. D. in den Kantonen Waadt, Zürich, Aargau und Obwalden geführt. Die bereits seit einiger Zeit zwischen den beteiligten Kantonen geführten Gerichtsstandsverhandlungen führten zu keinem Ergebnis, bis der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt am 28. November 1990 die Zuständigkeit der Behörden dieses Kantons anerkannte. Gestützt auf diese Anerkennung verfügte die Strafkommission des Kantons Obwalden am 6. Dezember 1990, P. D. sei den Strafbehörden des Kantons Waadt zu übergeben. Diese Verfügung focht P. D. mit Beschwerde vom 17. Dezember an. Noch bevor die Rechtsmittelfrist abgelaufen war, wurde P. D. auf Ersuchen der Behörden dieses Kantons in den Kanton Waadt überführt. Dies veranlasste den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts, mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 die Behörden des Kantons Waadt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dem Verhafteten die erforderliche medizinische (psychiatrische) Betreuung zukommen zu lassen, welche bereits im Entscheid der Strafkommission erwähnt werde.
B.- Mit Gesuch vom 17. Dezember 1990 beantragt P. D., es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell jene des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur
BGE 117 IV 90 S. 92
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt macht in seiner Vernehmlassung geltend, die durch ihn erfolgte Anerkennung des Gerichtsstandes beruhe auf seiner irrtümlichen Annahme, die zwei Hauptbeteiligten hätten ihre deliktische Tätigkeit im Kanton Waadt begonnen; dies sei indessen - wie er nun habe feststellen müssen - nicht der Fall, da den beiden in diesem Kanton lediglich ein am 4. April 1989 aus einem Geldautomaten begangener Diebstahl zur Last gelegt werde. Im übrigen unterzieht er sich dem Entscheid der Anklagekammer. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter anderem, auf das Gesuch nicht einzutreten oder dieses abzuweisen; eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich, Obwalden oder Aargau (in dieser Reihenfolge) zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft Zürich beantragt, den Kanton Aargau zuständig zu erklären, falls der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt nicht bei seiner Übernahmeerklärung behaftet werden sollte. Das Verhöramt Obwalden nahm insbesondere Stellung zu dem in den Vernehmlassungen erwähnten Tötungsdelikt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Dem Gesuchsteller werden gemäss dem durch die Waadtländer Behörden erstellten Delikteverzeichnis zahlreiche, an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen zur Last gelegt: - Kanton Aargau: 17 Delikte (Diebstahl, wovon 16 bandenmässig, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, SVG-Delikte); - Kanton Bern: 4 Diebstähle;
- Kanton Neuenburg: 7 bandenmässige Diebstähle (teilweise mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch); - Kanton Obwalden: 16 Delikte (10 Diebstähle, meist mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, 6 SVG-Delikte, zum Teil mit Sachbeschädigung); - Kanton Waadt: 1 Diebstahl (bandenmässig) und Sachbeschädigung; - Kanton Schaffhausen: 2 Delikte (Diebstahl und Erschleichen einer Leistung); - Kanton St. Gallen: 1 Diebstahl;
BGE 117 IV 90 S. 93
- Kanton Zürich: 61 Delikte (49 Diebstähle, meist mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Hehlerei, 8 SVG-Delikte, 4 Betäubungsmitteldelikte); - Kantone Aargau/Zürich: 2 Betäubungsmitteldelikte;
- Kantone Zürich/Schaffhausen: 3 Delikte (Erschleichen einer Leistung). b) Um das Verfahren im Interesse des Gesuchstellers nicht noch weiter zu verlängern, ist der Gerichtsstand ohne Verzug in einem der dafür überhaupt in Frage kommenden Kantone zu bestimmen, was beim Kanton Waadt nicht der Fall ist (E. 4b); es ist deshalb vom vorliegenden Delikteverzeichnis auszugehen, welches nicht grundsätzlich angefochten wird. Dass die Deliktsbeträge und Sachschäden darin nicht enthalten sind, ist für den vorliegenden Entscheid ohne Bedeutung, lässt sich doch die Frage des Gerichtsstandes unabhängig davon entscheiden. c) Mit Erklärung vom 28. November 1990 anerkannte der Untersuchungsrichter des Kantons Waadt gegenüber den Kantonen Zürich und Aargau (mit Mitteilung an die Untersuchungsrichter von Schaffhausen und Obwalden) die Zuständigkeit der Behörden dieses Kantons.
2. a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, weil dieses den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge. b) Die Anforderungen an die Begründung des Gesuches um Bestimmung des Gerichtsstandes sind insbesondere in Fällen mit umfangreichen Akten hoch anzusetzen (BGE 116 IV 175). Diese Anforderungen gelten in erster Linie für die Behörden der am Verfahren beteiligten Kantone. Stellt indessen - wie hier - ein Beschuldigter das Gesuch, so können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, da der Beschuldigte sich in der Regel nicht auf Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Kantonen stützen kann und schon deshalb über weniger Angaben verfügt. Was der Gesuchsteller im Gesuch vorbringt, genügt im vorliegenden Fall zusammen mit den eingereichten Vernehmlassungen und Akten, um den Gerichtsstand zu bestimmen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
3. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 117 IV 90 S. 94
a) Wie sich aus der Vernehmlassung des Verhöramtes Obwalden vom 21. Januar 1991 ergibt, wurde der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem am 13./14. August 1990 in X. erfolgten Tötungsdelikt lediglich befragt, weil er zu jener Zeit als Kochgehilfe im Hotel A. beschäftigt war; er sei wie alle Gäste und das Personal der beiden Hotels B. und A. befragt worden; er sei indessen nie dieser Tat verdächtigt worden und einzig wegen der übrigen Delikte später zur Verhaftung ausgeschrieben worden; die Ermittlungen betreffend das Tötungsdelikt richteten sich gegen eine andere Person aus dem Hotel B., welche bereits zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Es besteht kein Anlass, auch ohne eingehende Einsicht in die Akten, an diesen Angaben zu zweifeln; das fragliche Delikt ist deshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. b) Der Gesuchsteller beging, meist zusammen mit M. B., allein in der Zeit vom 2. bis 6. April 1989 im Kanton Aargau 14 Diebstähle, wobei in fünf Fällen noch Ch. G. beteiligt war. Diese strafbaren Handlungen sind als bandenmässige Diebstähle und damit als schwerste, dem Gesuchsteller zur Last gelegte Straftaten zu qualifizieren. Damit kann offenbleiben, ob auch gewerbsmässige Begehung vorliegt, da Art. 137 Ziff. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
4. Der Gesuchsteller räumt selber ein, diese verschiedenen bandenmässigen Diebstähle verübt zu haben, weshalb gemäss Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 117 IV 90 S. 95
Gerichtsstand kann durch den Beschuldigten nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn eine Ermessensüberschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (SCHWERI, a.a.O., N 410). Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung nicht auf triftigen Gründen (Prozessökonomie; Versehen der beteiligten Behörden; Wahrung neu ins Gewicht fallender Interessen; veränderte Verhältnisse) beruht (vgl. BGE 107 IV 159 E. 1 mit Hinweis; BGE 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, besteht doch offensichtlich kein Anknüpfungspunkt, welcher die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Waadt zu rechtfertigen vermag: Im Kanton Waadt liegt weder der gesetzliche Gerichtsstand, noch ist in bezug auf diesen Kanton ein triftiger Grund ersichtlich, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen könnte. Die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Instruktionsrichter des Kantons Waadt beruht vielmehr offenkundig auf einem Versehen, dessen Ursachen hier nicht zu untersuchen sind. Die Behörden des Kantons Waadt auf dieser versehentlich erfolgten Anerkennung zu behaften, widerliefe den berechtigten Interessen des Beschuldigten, welcher in Zürich seinen Lebensmittelpunkt hat und - wobei diesem Gesichtspunkt keine bestimmende Bedeutung zukommt - zwar nicht mehr Jugendlicher im Sinne von Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
BGE 117 IV 90 S. 96
(vgl. BGE 86 IV 64) bzw. gleich gelagerte (SCHWERI, a.a.O., N 422) deliktische Handlungen zur Diskussion stehen. Diebstahl und bandenmässiger Diebstahl sind in diesem Sinn ohne weiteres als gleichartig oder gleich gelagert zu betrachten, denn die Rechtsprechung nimmt solche Gleichartigkeit an bei Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 91 IV 66; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 68 N 5, Art. 148 N 35). Auf das Schwergewicht kann sogar dann abgestellt werden, wenn verschiedene Tatbestände in Frage stehen, deren Strafdrohung sich indessen nicht wesentlich unterscheidet (BGE 72 IV 41 E. 2); dies ist hier der Fall, unterscheiden sich doch der bandenmässige und der gewerbsmässige Diebstahl (der im Kanton Zürich zumindest nicht auszuschliessen ist) lediglich in der Mindeststrafdrohung um drei Monate. d) Nach dem Delikteverzeichnis verübte der Gesuchsteller den im Vergleich zu den anderen Kantonen weitaus grössten Teil der ihm bzw. auch ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Kanton Zürich, während auf die übrigen Kantone jeweils höchstens 19 (Aargau), 4 (Bern), 7 (Neuenburg), 16 (Obwalden), 1 (Waadt), 2 (Schaffhausen) und 1 (St. Gallen) Delikt(e) entfallen. Unter diesen Umständen ist offensichtlich ein überwiegendes Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich gegeben, was ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigt.