Urteilskopf

116 IV 175

33. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 24. September 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 175

BGE 116 IV 175 S. 175

Aus den Erwägungen:

1. Das an die Anklagekammer des Bundesgerichts gerichtete Gesuch um Feststellung des Gerichtsstandes ist an keine Form gebunden, muss aber so abgefasst sein, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können. Im Interesse eines raschen Verfahrens muss die Anklagekammer in der Regel davon absehen, allen beteiligten Kantonen ohne deren ausdrückliches Verlangen die kantonalen Akten, welche ihr mit dem Gerichtsstandsgesuch übermittelt werden, zuzustellen; dies gilt insbesondere dann, wenn dem oder den Verfolgten - wie hier - eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen werden und die Akten schon aus diesem Grund sehr umfangreich sind. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Kantone bereits aufgrund des blossen Gesuches in der Lage sind, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die ersuchende Behörde (oder andere Verfahrensbeteiligte) hat (haben) daher in ihrem Gesuch in kurzer, aber vollständiger Übersicht insbesondere darzulegen (vgl. auch BGE 112 IV 143; SCHWERI, Gerichtsstandsbestimmung, N 561 mit Kreisschreiben der
BGE 116 IV 175 S. 176

Anklagekammer des Bundesgerichts vom 31.1.1946 im Anhang I), - welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo sie ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eintrat; bei einer Vielzahl von Delikten ist zweckmässigerweise eine Tabelle zu erstellen; - wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind, wobei diese rechtliche Würdigung summarisch zu erfolgen hat; - welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden vorgenommen wurden und wann dies der Fall war. Die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten sind zweckmässigerweise paginiert und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen. Der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten ist unter diesem Gesichtspunkt unzulässig; dies gilt insbesondere in Fällen mit umfangreichen Akten, bei welchen an die Begründung des Gesuches entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 116 IV 175
Datum : 24. September 1990
Publiziert : 31. Dezember 1991
Quelle : Bundesgericht
Status : 116 IV 175
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 351 StGB; Art. 264 BStP; Inhalt des Gesuches. Anforderungen in bezug auf den Inhalt des Gesuches um Bestimmung des


Gesetzesregister
BStP: 264
StGB: 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
112-IV-142 • 116-IV-175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • strafbare handlung • bundesgericht • beschuldigter • verfahrensbeteiligter • akte • begründung des entscheids • form und inhalt • frage • aargau • stelle