Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.2

Entscheid vom 25. Januar 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen haben am 31. Oktober 2007 A. wegen des Verdachts des Betrugs, der Veruntreuung sowie der Widerhandlungen gegen das ANAG und gegen das SVG in Untersuchungshaft genommen. Die A. im Kanton St. Gallen zur Last gelegten Delikte wurden allesamt im Jahr 2007 verübt. Im Laufe des Verfahrens wurden die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen darauf aufmerksam, dass bei der Stadtpolizei Bern bereits am 15. August 2001 gegen A. eine Anzeige wegen des Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung erhoben worden ist. Aus diesem Grund ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 16. November 2007 die Generalprokuratur des Kantons Bern um die Übernahme des gegen A. im Kanton St. Gallen hängigen Strafverfahrens (act. 1.1). Die Generalprokuratur des Kantons Bern anerkannte dementsprechend die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern am 20. November 2007 (act. 1.2).

Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der Generalprokuratur des Kantons Bern mit, dass sie gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Zechprellerei führe. Am 2. November 2001 habe die Kantonspolizei Zürich zudem einen Betrugsverdacht gegen den Beschuldigten rapportiert, der sich in der Berner Filiale der B. AG zugetragen habe, weshalb die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat der Generalprokuratur des Kantons Bern die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes zugehen liess (act. 1.3). Die Generalprokuratur des Kantons Bern anerkannte mit Beschluss vom 21. November 2007 auch diesbezüglich die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern (act. 1.4).

B. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und hielt fest, dass sich ihre Anerkennung vom 21. November 2007 im Nachhinein als irrtümlich erwiesen habe, da sich A. gemäss Aktenlage nicht der einfachen Zechprellerei, sondern des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht haben dürfte (wobei die erste Anzeige am 18. Dezember 2000 bei der Kantonspolizei Zürich erhoben worden ist). Aus diesem Grund schickte die Generalprokuratur des Kantons Bern der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihre Akten zurück und liess ihr gleichzeitig die Berner Akten zukommen mit der Bitte um Stellungnahme zum Gerichtsstand (act. 1.6).

Am 10. Januar 2008 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Generalprokuratur des Kantons Bern mit, dass sie die Zuständigkeit des Kantons Zürich ablehne (act. 1.7).

C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom 17. Januar 2008 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Abweisung des Gesuchs (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Generalprokuratur des Kantons Bern am 22. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

2.2 Zwischen den Parteien unbestritten ist die zeitliche Abfolge der Anzeigeerhebungen betreffend die vorliegend interessierenden Delikte, welche als die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten in Frage kommen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass A. im Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 in insgesamt neun Hotels in den Kantonen Zürich, Luzern und Basel-Stadt geweilt hat, jeweils ohne für die Rechnung aufzukommen. Der Beschuldigte ging hierbei stets nach dem gleichen Tatmuster vor. Unter Verwendung von fingierten Bestätigungen einer nicht existierenden Firma C. GmbH erfolgten Hotelreservationen für eine Drittperson. Diese logierte, meistens unter Angabe des Pseudonyms D., in den Unterkünften, ohne die anfallenden Rechnungen zu zahlen. Die Geschädigten mussten in der Folge feststellen, dass die C. GmbH an den besagten Adressen nicht existierte. Die Rechnungen blieben damit unbezahlt. Insgesamt verursachte der Beschuldigte auf diese Weise einen Schaden in der Höhe von mehreren 10'000 Franken (vgl. im Einzelnen die Untersuchungsakten des Kantons Zürich). Der erste dieser Fälle wurde am 18. Dezember 2000 in Z. der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht. Demnach soll A. am 1. Dezember 2000 unter dem Pseudonym D. ohne Reservation im Hotel E. in Z. erschienen sein und habe beim Einchecken den (mutmasslich gefälschten) deutschen Reisepass Nr. 1 vorgewiesen. Wann genau der Beschuldigte das Hotelzimmer verlassen habe, sei nicht bekannt. Am 4. Dezember 2000 sei festgestellt worden, dass das entsprechende Zimmer geräumt war (vgl. im Einzelnen die Untersuchungsakten des Kantons Zürich, ND 10). Weiter soll A. am 17. April 2001 in Y. (Kanton Bern) mittels gefälschter Kreditkarte einen Laptop gekauft haben. Die entsprechende Anzeige wegen Betrugs datiert vom 27. September 2001 (vgl. Untersuchungsakten des Kantons Zürich, ND 3). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern verfolgen A. derweil, weil dieser am 10. April 2001 bei einer Garage im Kanton Bern ein Auto gemietet und anschliessend höchstwahrscheinlich ins Ausland verschoben hat. Dieser Sachverhalt wurde der Stadtpolizei am 15. August 2001 wegen Betrug evtl. Veruntreuung zur Anzeige gebracht (vgl. Untersuchungsakten des Kantons Bern).

2.3 In materieller Hinsicht umstritten ist vorab die rechtliche Qualifikation der durch A. zum Nachteil der verschiedenen Hotels verübten Vermögensdelikte. Währenddem der Gesuchsgegner diesbezüglich von Zechprellerei gemäss Art. 149
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 149 - Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ausgeht, hält der Gesuchsteller dafür, dass es sich bei der ganzen Reihe gleich gelagerter Fälle um gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB oder doch zumindest um eine Reihe an einfachen Betrugsfällen gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handelt.

2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen­stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Grundsätzlich stellt die I. Beschwerdekammer hierbei auf die Aktenlage zum Zeitpunkt ihres Entscheides ab. Bei der Überprüfung einer durch die Kantone geschlossenen Vereinbarung allerdings sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung entscheidend. Beim Vergleich der verschiedenen Straftaten und Strafdrohungen gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“. Im Zweifel ist also auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen (vgl. zum Ganzen Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 25, 26 und 42 m.w.H.).

2.3.2 Die Zechprellerei ist unter den in Art. 149
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 149 - Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB beschriebenen Voraussetzungen ein normaler Betrug, wenn der Gast im Zeitpunkt der Täuschung (Bestellung) „prellen“ will, d.h. Schädigungsvorsatz hat und die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft arglistig erfolgt (Arzt, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 149
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 149 - Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 1). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. auch BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.). Im angeführten Entscheid verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Arglist, mit der Begründung, dass es den geschädigten Hoteliers möglich gewesen wäre, vom Beschuldigten eine Kreditkarte zu verlangen oder ihn aufzufordern, wenigstens einen Teil der Beherbergungskosten im Voraus zu bezahlen, um Rückschlüsse auf dessen Zahlungsfähigkeit zu ziehen (BGE 125 IV 124 E. 3b). Dieser Entscheid ist in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. Arzt, a.a.O., Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 60 und 71; Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1999, ZBJV 136/2000 S. 656), welcher das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.467/2002 vom 26. September 2003 scheinbar Rechnung getragen hat. Demnach ist nicht entscheidend, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Arglist kann deshalb auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit
einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 1.5 m.w.H.).

2.3.3 Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Schädigungsvorsatz bereits vor seiner Ankunft bei den jeweiligen Hotels hatte. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums auf ähnliche Art und Weise gleich neun Hotels um die Bezahlung prellte und zumeist unter falschem Pseudonym oder doch unter Vorschub von falschen Firmenadressen die Buchungen vornahm, und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist kaum am bereits vorbestehenden Schädigungsvorsatz zu zweifeln.

In Anbetracht der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung zur Arglist beim Betrug ist vorliegend (auch in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“) bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikten zum Nachteil der Hotelbetriebe nicht nur von „Zechprellereien“, sondern von echten Betrugsfällen auszugehen. Dass der Beschuldigte die Hotelbetriebe nicht nur konkludent über seine mangelnde Zahlungsbereitschaft täuschte, sondern teilweise auch mit gefälschten Ausweispapieren und unter Verwendung von falschen Pseudonymen bzw. mittels Reservationen durch nicht existierende Firmen operierte, deutet weiter auf das Vorliegen von Arglist hin.

2.4 In diesem Sinne ist bereits bezüglich des vom Beschuldigten zum Nachteil des Hotels E. in Z. verübten Delikts von einem Betrugsfall auszugehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der Reihe gleich gelagerter Fälle um eine Reihe einzelner Betrugsfälle im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB oder um gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2
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StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handelt. Da es sich hierbei um das erste der mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte handelte, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im vorliegenden Fall im Kanton Zürich.

Bemerkenswert ist, dass bereits die Kantonspolizei Zürich diesen Vorfall am 5. April 2001 unter dem Gesichtspunkt des Hotelbetrugs nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB evtl. der Zechprellerei gemäss Art. 149
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 149 - Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB rapportierte und auch die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich das Verfahren offenbar unter dem Titel des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB führte (vgl. Untersuchungsakten des Kantons Zürich, ND 10), währenddem der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren und dem vorhergehenden Meinungsaustausch geltend macht, das Verfahren bisher nur wegen Zechprellerei geführt zu haben.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass der Gesuchsteller in Kenntnis der Untersuchungsakten den Gerichtsstand anerkannt habe und es keinen Grund gebe von dieser anerkannten Zuständigkeit abzuweichen. Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, dass diese Anerkennung in der Annahme, dass dem Beschuldigten im Kanton Zürich (nur) Zechprellerei vorgeworfen werde, mithin irrtümlich erfolgt sei, weshalb er nicht darauf behaftet werden könne.

3.2 Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006 E. 2.2, BG.2006.22 vom 30. Juni 2006 E. 3.1 und BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 3.2, jeweils mit Hinweis auf Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 455 f.).

3.3 Bei ihrer Anfrage auf Überprüfung des Gerichtsstandes vom 19. November 2007 führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fälschlicherweise aus, dass sie gegen A. eine Strafuntersuchung betreffend Zechprellerei führe (act. 1.3). Der Gesuchsteller legte dies seiner Anerkennung des Gerichtsstandes vom 21. November 2007 zu Grunde (act. 1.4). Er macht nun geltend, dass dieser Beschluss auf einen Irrtum bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Delikte basiert habe. Wie oben gezeigt (E. 2.4) gründete dieser Irrtum auf den fehlerhaften Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (act. 1.3), da das Verfahren gegen A. hinsichtlich des ersten Delikts zum Nachteil des Hotels E. im Kanton Zürich unter dem Titel Betrug eröffnet wurde (vgl. Untersuchungsakten des Kantons Zürich, ND 10). Betreffend den Einigungsverhandlungen über den Gerichtsstand hat die I. Beschwerdekammer festgehalten, dass aus der Anfrage an den um Übernahme ersuchten Kanton zum Ausdruck gebracht werden muss, welcher Vorwurf aus welchem Grund als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann nicht Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tatverdacht oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (vgl. TPF BG.2006.9 E. 2.1 m.w.H.). Der von beiden Parteien angerufene Vertrauensgrundsatz beinhaltet auch, dass die vom anfragenden Kanton gemachten Ausführungen inhaltlich korrekt sind. Dies war hier vorliegend nicht der Fall. Auch wenn die Anerkennung durch den Gesuchsteller im vorliegenden Fall allenfalls etwas vorschnell erfolgte, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, da der Irrtum in erster Linie auf die unkorrekte Gerichtsstandsanfrage des Gesuchsgegners zurückzuführen ist.

3.4 Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller nicht auf seine Anerkennung behaftet werden und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. Januar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2008.2
Datum : 25. Januar 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
149 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 149 - Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
344  345
BGE Register
125-IV-124
Weitere Urteile ab 2000
6S.467/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • beschwerdekammer • betrug • zechprellerei • gesuchsteller • bundesstrafgericht • strafbare handlung • sachverhalt • pseudonym • irrtum • bundesgericht • verdacht • meinungsaustausch • in dubio pro duriore • opfer • strafuntersuchung • falsche angabe • kreditkarte • weiler • strafsache
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Entscheide BstGer
BG.2008.2 • BG.2006.22 • BG.2006.27 • BG.2006.9 • BG.2005.30
ZBJV
136/2000 S.656