Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.22
Entscheid vom 30. Juni 2006 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt:
A. A. wird beschuldigt, zwischen dem 29. April 2003 und dem 19. November 2005 an verschiedenen Orten in der Schweiz im Rahmen von Einbrüchen vornehmlich in gewerbliche Liegenschaften in 117 Fällen Bargeld und andere Gegenstände gestohlen zu haben. Die erste Anzeige erfolgte am 30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern (act. 1 S. 2 f.).
Gestützt auf diese Anzeige ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland am 21. Februar 2006 das Amtsstatthalteramt Willisau um Übernahme des Verfahrens, das gegen A. im Kanton Zürich geführt wurde (act. 3.1). Das dem damaligen Ersuchen beigelegte Deliktsverzeichnis umfasste 77 Diebstahlsdelikte, wovon A. eines im Kanton Bern, eines im Kanton Zug, fünf im Kanton Luzern, sechs im Kanton Thurgau, zehn im Kanton St. Gallen, 16 im Kanton Appenzell-Ausserrhoden und 38 im Kanton Zürich begangen haben soll (act. 1 S. 3). Am 22. Februar 2006 anerkannten die Behörden des Kantons Luzern ihre Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von A. unter dem Vorbehalt, dass sich im Verlauf der Untersuchung keine andere Zuständigkeit ergebe (act. 3.1 S. 2). Tags darauf teilte die Kantonspolizei Zürich dem Amtsstatthalteramt Willisau telefonisch mit, dass im Kanton Thurgau noch ungefähr 30 weitere Anzeigen gegen A. zu erwarten seien (act. 1 S. 3).
B. Gestützt auf die damit veränderte Sachlage ersuchte das Amtsstatthalter-amt Willisau am 31. März 2006 das Bezirksamt Weinfelden um Übernahme des Verfahrens gegen A., was das Bezirksamt am 12. April 2006 ablehnte (act. 1 S. 3).
Mit Schreiben vom 13. April 2006 teilte das Amtsstatthalteramt Willisau der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland mit, dass die Anerkennung des Gerichtsstandes nicht aufrechterhalten werden könne und ersuchte um Rückübernahme des Verfahrens (act. 3.5). Am 18. April 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Ersuchen ab (act. 3.6).
C. Mit Gesuch vom 26. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2006, es sei auf das Gesuch, soweit es den Kanton Zürich betreffe, nicht einzutreten; eventualiter sei im Eintretensfall der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist für eine neue Gesuchsantwort anzusetzen (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. Juni 2006 das Gesuch sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Luzern eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Der Kanton Luzern liess sich mit Replik vom 16. Juni 2006 vernehmen (act. 8). Die anderen Parteien erhielten die Replik zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
1.2 Der Gesuchsgegner 2 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland statt mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 2, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den jeweiligen Kanton auftritt (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichbaren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 2 nicht behauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 und BG.2006.4 vom 13. März 2006; freilich anders, wie hier: TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006) – wäre es an der diesfalls irrigerweise angegangenen Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland gewesen, die Gerichtsstandsanfrage an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Sie hat dies nicht getan; der Kanton Zürich ist dabei zu behaften. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist demnach nicht zu beanstanden.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
2.2 Die erste relevante Verfahrenshandlung erfolgte mit der Strafanzeige vom 30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern und damit unstreitig im Kanton Luzern. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit im Kanton Luzern.
3. Auch vom Gesuchsteller selbst wird nicht bestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand in seinem Kanton liegt. Er hat deshalb den Gerichtsstand zunächst auch anerkannt. Aufgrund der veränderten Sachlage, die den gesetzlichen Gerichtsstand allerdings nicht betrifft, kommt er auf die Anerkennung des Gerichtsstandes zurück und sucht darum nach, dass in Anwendung von der Art. 262
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2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.1 Die Frage, ob vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung lag bereits ein deutliches Übergewicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich vor, nämlich mit 38 von 77 rund die Hälfte aller Fälle. Der Umstand, dass in der Folge weitere 40 Anzeigen aus dem Kanton Thurgau hinzukamen, stellt gegenüber der Ausgangslage keine derart krasse Verschiebung dar, dass sich ein Zurückkommen auf die Anerkennung rechtfertigen liesse. Vielmehr bildete sich im Kanton Thurgau ein Schwerpunkt, der in etwa demjenigen im Kanton Zürich entspricht.
4. Zum selben Ergebnis führt es, wenn die Frage der Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss den Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
4.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
4.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Thurgau bzw. Zürich kann bei rund je einem Drittel der auf diese Kantone entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Die vom Gesuchsgegner angeregte Bildung von Gruppen von Kantonen – die Kantone Thurgau und Zürich zusammen als Hauptgruppe mit 84 von 117 Delikten und innerhalb dieser Gruppe der Kanton Thurgau als Schwerpunkt mit 46 Delikten – ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisieren. Die Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach derjenige Kanton für die Untersuchung und Beurteilung aller Delikte als zuständig zu erklären wäre, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat. Es wäre wohl meistens möglich, eine Gruppe von Kantonen zu bilden, die eine Zweidrittelmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es kann nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gemäss der Art. 262
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5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und der Gesuchsteller zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären.
6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
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2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.