Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.17

Entscheid vom 14. August 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 3. Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, 4. Kanton Glarus, Verhöramt des Kantons Glarus, Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. 279 BStP)

Sachverhalt:

A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB um Bestimmung des Gerichtsstandes im Verhältnis zu den Kantonen Bern und Zürich in Sachen A., C., D. sowie weiterer Beschuldigter. Mit Entscheid TPF BG.2005.27 vom 18. Oktober 2005 schrieb die Beschwerdekammer dieses Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Der Kanton St. Gallen erklärte den Gesuchsrückzug damit, dass die Kantone Bern und Zürich ihre Zuständigkeit teilweise anerkannt hätten und Letzterer im Übrigen eine einvernehmliche Lösung in Aussicht gestellt habe.

B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 12. Januar 2006 ersuchte der Kanton Schwyz um Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Mit Entscheid TPF BG.2006.2 vom 7. Februar 2006 trat die Beschwerdekammer mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustausches – namentlich mit den Kantonen Glarus, St. Gallen und Zug – auf das Gesuch nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 13. April 2006 gelangt der Kanton Schwyz erneut an die Beschwerdekammer und beantragt, es sei zu erkennen, dass der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet sei (act. 1).

Der Kanton Zürich schliesst mit Gesuchsantwort vom 5. Mai 2006 auf Erkennung der Zuständigkeit des Kantons Schwyz (act. 5).

Der Kanton St. Gallen verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4), während sich die Kantone Glarus und Zug nicht vernehmen liessen (vgl. act. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 623). Die im Rubrum aufgeführten kantonalen Behörden sind nach ihren kantonsinternen Zuständigkeitsordnungen bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten zur Vertretung ihrer Kantone vor der Beschwerdekammer berechtigt (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).

1.2 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht ein (Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006 und BG.2006.2 vom 7. Februar 2006).

1.3 Nachdem der Gesuchsteller den Meinungsaustausch mit den Kantonen Glarus, St. Gallen und Zug seit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 7. Februar 2006 (Sachverhalt lit. B.; TPF BG.2006.2 E. 2.4) vervollständigte (Untersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.39-1.43) und mit den ablehnenden Stellungnahmen dieser Kantone ein endgültiger Gerichtsstandsstreit vorliegt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564 f.), sind die Eintretensvoraussetzungen nunmehr erfüllt.

2. Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den eingereichten Akten gegen A. und B. unter je eigener Verfahrensnummer eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. A. wird als erste Tat ein Diebstahl (Bargeld, Reisechecks und ein Mobiltelefon), begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit C. und D. sowie einer weiteren, unbekannten Person vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht und führte zu entsprechenden Ermittlungen der zürcherischen Behörden. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den in Zürich gestohlenen Reisechecks in Mittäterschaft bzw. im Beisein von C. und D. eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005 in Pfäffikon/SZ bzw. auf der Zugsfahrt dorthin vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kantonspolizei Schwyz zur Anzeige gelangte. A. wurde vom 8. März 2005 bis 27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig, wobei es sich mehrheitlich um Einbruchdiebstähle handelt; B. werden für die Zeit vom 8. März 2005 bis 1. November 2005 insgesamt 26 Straftaten zur Last gelegt. Zur kantonalen Verteilung der Straftaten werden folgende Angaben gemacht:

A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug

B. wird Mittäterschaft mit A. in 16 Fällen und mit D. in vier Fällen vorgeworfen. D. wird vorgeworfen, zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai 2005 in Zürich einen Raub und danach weitere Delikte begangen zu haben. Der Kanton Zürich übernahm von den Kantonen Schwyz und St. Gallen die von diesen Kantonen gegen C. und D. geführten Strafverfahren, lehnte jedoch eine Übernahme der Strafverfahren gegen A. und B. ab. Mit Verfügung vom 2. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen D. wegen des Raubes vom 1. Mai 2005 geführte Verfahren ein.

3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1 m.w.H.). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. Piquerez, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1 und BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1 je m.w.H.).

3.2 Grundsätzlich ist unbestritten, dass vorliegend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB die je mit der gleichen schwersten Strafe bedrohten Taten darstellen. Der Gesuchsgegner 1 hält jedoch dafür, dass die erste A. vorgeworfene Tat – der Diebstahl in Zürich vom 23. Februar 2005 – als geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB zu verfolgen und deshalb als Übertretungstatbestand nicht gerichtsstandsrelevant sei.

3.2.1 Gemäss Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze hiefür auf je Fr. 300.-- festgesetzt (BGE 121 IV 261; 123 IV 113, 119 E. 3d). In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. auf die Höhe des Schadens zu erstrecken. Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Die Privilegierung scheidet demnach aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war. Bei natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Eine derartige Handlungseinheit liegt insbesondere vor, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigten wegnimmt. Massgebend ist in solchen Fällen immer der Gesamtwert der gestohlenen oder sonst wie strafbar erlangten Gegenstände (Weissenberger, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 25 f., 33 f. zu Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB m.w.H.).

3.2.2 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar/9. März 2005 besteht das Deliktsgut, welches dem Anzeigesteller anlässlich eines Besuchs von A. und drei weiteren Personen in seiner Wohnung am 23. Februar 2005 abhanden kam (vgl. E. 2), aus 8 Reisechecks à Fr. 500.--, 7 Banknoten à Fr. 100.--, einem Mobiltelefon mit einem Sachwert von ca. Fr. 499.-- und 2 Schlüsseln der Marke Kaba; der Deliktsbetrag beträgt danach total ca. Fr. 5'200.-- (Akten Gesuchsgegner 1, Dossier A1). Der Gesuchsgegner 1 macht geltend, dass der am 3. Juni 2005 verstorbene Geschädigte polizeilich nicht befragt worden sei, die genauen Umstände des den Angeschuldigten vorgeworfenen Diebstahls unbekannt seien und die Erkenntnisse einzig auf den Aussagen der drei bekannten Beschuldigten basierten. Diese hätten einen Diebstahl von Bargeld bestritten und erklärt, das Mobiltelefon sei vom ihnen unbekannten vierten Beschuldigten gestohlen worden. Demzufolge falle für eine Strafverfolgung einzig der Diebstahl der Reisechecks in Betracht. Da diese ihren Wert von je Fr. 500.-- jedoch erst durch die anschliessend im Kanton Schwyz vorgenommene Urkundenfälschung erlangt hätten, müsse von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB ausgegangen werden.

3.2.3 Anlass des Strafverfahrens gegen A. bildet die Strafanzeige des Geschädigten betreffend den Diebstahl in Zürich vom 23. Februar 2005. Der Umstand, dass A. und die weiteren in diesen Vorfall involvierten Beschuldigten – C. und D. – einen Diebstahl hinsichtlich des Bargelds und des Mobiltelefons bestreiten bzw. einen unbekannten vierten Beteiligten hiefür verantwortlich machen und in Bezug auf die Reisechecks unter anderem erklären, sie hätten diese beim Schachspiel mit dem Geschädigten gewonnen, bedeutet nicht, dass sich die Beschuldigungen zum Vorneherein als haltlos erweisen würden. Die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung sind zudem widersprüchlich; untersuchungsrichterliche Einvernahmen wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nicht durchgeführt. Durch die Strafuntersuchung soll gerade geklärt werden, welchem der Beschuldigten welche Tat bzw. welcher Tatbeitrag anzulasten ist. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kommen jedenfalls sowohl A. als auch die übrigen Beschuldigten für den angezeigten Diebstahl als Täter bzw. Mittäter in Frage. Ob der Sachverhalt durch die Strafuntersuchung soweit abgeklärt werden kann, dass eine Anklage gegen A. und/oder die weiteren Beschuldigten möglich ist, ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ausschlaggebend. Nachdem hinsichtlich des Bargeldes und des Mobiltelefons der im Polizeirapport angeführte Deliktsbetrag bzw. Vermögenswert vom Gesuchsgegner 1 nicht in Frage gestellt wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Die Tat vom 23. Februar 2005 ist im vorliegenden Verfahren demnach als (nicht privilegierter) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren.

3.2.4 Selbst wenn nur der Diebstahl der Reisechecks für eine Strafverfolgung in Betracht fallen würde, könnte der Auffassung des Gesuchsgegners 1 nicht beigepflichtet werden. Aufgrund des Kaufbelegs vom 23. November 2004 steht fest, dass der Geschädigte von der Bank E. 8 Reisechecks à Fr. 500.-- zum Gesamtpreis von Fr. 4'000.--, zuzüglich einer Gebühr von Fr. 40.--, erwarb. Diese wurden nach dem Vorfall vom 23. Februar 2005 – und nach Entfernung der Unterschrift des Geschädigten durch einen oder mehrere der Beschuldigten – von A. mit dessen Unterschrift versehen und bei zwei Filialen der Bank F. mittels Gegenzeichnung eingelöst. Auf diese Verwertungshandlung kommt es jedoch nicht an. Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung wird der Zeitpunkt der Vollendung des Tatbestandes vorverlegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt; ihre Realisierung fällt dagegen in die Phase der Beendigung des Tatbestandes (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 9 vor Art. 137; BGE 119 IV 210, 214 E. 4.b). Die Bereicherung kann auch in einem indirekten Vermögensvorteil bestehen, welchen sich der Dieb durch Verwendung der gestohlenen Sache verschafft. So kann sie dem Gegenwert entsprechen, der mittels Tausch der gestohlenen Sache erhältlich gemacht wird, oder sie kann sich aus dem Gebrauch ergeben, welcher von der Sache gemacht wird, beispielsweise bei Diebstahl eines kompromittierenden Briefes in der Absicht der Erpressung (BGE 111 IV 74, 76). Mit dem Diebstahl von Reisechecks verschafft sich der Täter mithin erst die Möglichkeit, diese verwerten zu können. Dieser Vorteil stellt für ihn eine Bereicherung dar (vgl. BGE 92 IV 128, 131). Unerheblich ist, dass eine weitere strafbare Handlung – Entfernung der Unterschrift des Berechtigten unter Anbringung der eigenen und Einlösung der Reisechecks bei einer Bank – durch den Täter selbst oder einen Dritten, welchem die gestohlenen Reisechecks veräussert werden, begangen werden muss, um den Vorteil, den die Reisechecks bieten, nutzbar machen zu können (vgl. BGE 72 IV 118 f.; 70 IV 63, 67 f.). Entgegen der vom Gesuchsgegner 1 vertretenen Auffassung erhielten die Reisechecks somit nicht erst durch die Urkundenfälschung einen Vermögenswert; ob dieser Wert dem Einlösebetrag
von je Fr. 500.-- entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Demzufolge scheidet mit Bezug auf den Diebstahl der Reisechecks eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB aus.

3.3 Nach dem Gesagten ist die A. vorgeworfene Tat vom 23. Februar 2005 in Zürich als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren. Da die Untersuchung gegen A. zuerst im Kanton Zürich angehoben wurde, sind die Behörden dieses Kantons für die Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). B. delinquierte ab 8. März 2005 (teilweise) in Mittäterschaft mit A., weshalb die Behörden des Kantons Zürich auch für die Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Straftaten zuständig sind (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Dies entspricht denn auch der ausdrücklichen Auffassung des Gesuchsgegners 1 (act. 5 S. 6).

3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
BStP besteht vorliegend kein Grund. A. werden ein Drittel, B. etwas mehr als die Hälfte von je weniger als 30 Straftaten im Kanton Schwyz vorgeworfen. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem einzelnen Kanton – im Sinne einer Mehrheit von zwei Dritteln einer grösseren Anzahl vergleichbarer Straftaten – kann, wie selbst der Gesuchsgegner 1 einräumt (act. 5 S. 6), nicht gesprochen werden (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1). Die vom Gesuchsgegner 1 angeführten weiteren Argumente prozessökonomischer Art vermögen vorliegend ebenfalls keine Ausnahme zu rechtfertigen, zumal nicht behauptet wird, die Untersuchung sei in den andern Kantonen schon sehr weit fortgeschritten oder gar abgeschlossen (vgl. TPF BG.2006.9 vom 22. Mai 2006 E. 5.3 und BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2). Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen somit keine triftigen Gründe.

4. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Zürich sind zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Bundesstrafrichter Andreas J. Keller

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug

- Verhöramt des Kantons Glarus

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2006.17
Datum : 14. August 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 351 StGB i.V.m. 279 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
172ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
349 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
111-IV-74 • 119-IV-210 • 121-IV-261 • 123-IV-113 • 70-IV-63 • 72-IV-118 • 92-IV-128 • 92-IV-153 • 97-IV-146 • 98-IV-60
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
diebstahl • beschwerdekammer • reisecheck • beschuldigter • strafbare handlung • frage • bundesstrafgericht • mobiltelefon • sachverhalt • meinungsaustausch • gesuchsteller • unterschrift • bereicherung • strafverfolgung • wert • strafuntersuchung • vorteil • vorsatz • anhörung oder verhör • raub
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Entscheide BstGer
BK_G_031/04 • BG.2006.2 • BG.2005.9 • BG.2006.17 • BG.2006.9 • BG.2006.1 • BG.2005.27 • BG.2006.18 • BG.2006.20