Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2006.17
Entscheid vom 14. August 2006 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 3. Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, 4. Kanton Glarus, Verhöramt des Kantons Glarus, Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 351

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
Sachverhalt:
A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 12. Januar 2006 ersuchte der Kanton Schwyz um Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Mit Entscheid TPF BG.2006.2 vom 7. Februar 2006 trat die Beschwerdekammer mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustausches – namentlich mit den Kantonen Glarus, St. Gallen und Zug – auf das Gesuch nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 13. April 2006 gelangt der Kanton Schwyz erneut an die Beschwerdekammer und beantragt, es sei zu erkennen, dass der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet sei (act. 1).
Der Kanton Zürich schliesst mit Gesuchsantwort vom 5. Mai 2006 auf Erkennung der Zuständigkeit des Kantons Schwyz (act. 5).
Der Kanton St. Gallen verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4), während sich die Kantone Glarus und Zug nicht vernehmen liessen (vgl. act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
1.2 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht ein (Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006 und BG.2006.2 vom 7. Februar 2006).
1.3 Nachdem der Gesuchsteller den Meinungsaustausch mit den Kantonen Glarus, St. Gallen und Zug seit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 7. Februar 2006 (Sachverhalt lit. B.; TPF BG.2006.2 E. 2.4) vervollständigte (Untersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.39-1.43) und mit den ablehnenden Stellungnahmen dieser Kantone ein endgültiger Gerichtsstandsstreit vorliegt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564 f.), sind die Eintretensvoraussetzungen nunmehr erfüllt.
2. Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den eingereichten Akten gegen A. und B. unter je eigener Verfahrensnummer eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. A. wird als erste Tat ein Diebstahl (Bargeld, Reisechecks und ein Mobiltelefon), begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit C. und D. sowie einer weiteren, unbekannten Person vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht und führte zu entsprechenden Ermittlungen der zürcherischen Behörden. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den in Zürich gestohlenen Reisechecks in Mittäterschaft bzw. im Beisein von C. und D. eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005 in Pfäffikon/SZ bzw. auf der Zugsfahrt dorthin vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kantonspolizei Schwyz zur Anzeige gelangte. A. wurde vom 8. März 2005 bis 27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig, wobei es sich mehrheitlich um Einbruchdiebstähle handelt; B. werden für die Zeit vom 8. März 2005 bis 1. November 2005 insgesamt 26 Straftaten zur Last gelegt. Zur kantonalen Verteilung der Straftaten werden folgende Angaben gemacht:
A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug
B. wird Mittäterschaft mit A. in 16 Fällen und mit D. in vier Fällen vorgeworfen. D. wird vorgeworfen, zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai 2005 in Zürich einen Raub und danach weitere Delikte begangen zu haben. Der Kanton Zürich übernahm von den Kantonen Schwyz und St. Gallen die von diesen Kantonen gegen C. und D. geführten Strafverfahren, lehnte jedoch eine Übernahme der Strafverfahren gegen A. und B. ab. Mit Verfügung vom 2. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen D. wegen des Raubes vom 1. Mai 2005 geführte Verfahren ein.
3.
3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.2 Grundsätzlich ist unbestritten, dass vorliegend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
3.2.1 Gemäss Art. 172ter Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
3.2.2 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. Februar/9. März 2005 besteht das Deliktsgut, welches dem Anzeigesteller anlässlich eines Besuchs von A. und drei weiteren Personen in seiner Wohnung am 23. Februar 2005 abhanden kam (vgl. E. 2), aus 8 Reisechecks à Fr. 500.--, 7 Banknoten à Fr. 100.--, einem Mobiltelefon mit einem Sachwert von ca. Fr. 499.-- und 2 Schlüsseln der Marke Kaba; der Deliktsbetrag beträgt danach total ca. Fr. 5'200.-- (Akten Gesuchsgegner 1, Dossier A1). Der Gesuchsgegner 1 macht geltend, dass der am 3. Juni 2005 verstorbene Geschädigte polizeilich nicht befragt worden sei, die genauen Umstände des den Angeschuldigten vorgeworfenen Diebstahls unbekannt seien und die Erkenntnisse einzig auf den Aussagen der drei bekannten Beschuldigten basierten. Diese hätten einen Diebstahl von Bargeld bestritten und erklärt, das Mobiltelefon sei vom ihnen unbekannten vierten Beschuldigten gestohlen worden. Demzufolge falle für eine Strafverfolgung einzig der Diebstahl der Reisechecks in Betracht. Da diese ihren Wert von je Fr. 500.-- jedoch erst durch die anschliessend im Kanton Schwyz vorgenommene Urkundenfälschung erlangt hätten, müsse von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
3.2.3 Anlass des Strafverfahrens gegen A. bildet die Strafanzeige des Geschädigten betreffend den Diebstahl in Zürich vom 23. Februar 2005. Der Umstand, dass A. und die weiteren in diesen Vorfall involvierten Beschuldigten – C. und D. – einen Diebstahl hinsichtlich des Bargelds und des Mobiltelefons bestreiten bzw. einen unbekannten vierten Beteiligten hiefür verantwortlich machen und in Bezug auf die Reisechecks unter anderem erklären, sie hätten diese beim Schachspiel mit dem Geschädigten gewonnen, bedeutet nicht, dass sich die Beschuldigungen zum Vorneherein als haltlos erweisen würden. Die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung sind zudem widersprüchlich; untersuchungsrichterliche Einvernahmen wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nicht durchgeführt. Durch die Strafuntersuchung soll gerade geklärt werden, welchem der Beschuldigten welche Tat bzw. welcher Tatbeitrag anzulasten ist. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kommen jedenfalls sowohl A. als auch die übrigen Beschuldigten für den angezeigten Diebstahl als Täter bzw. Mittäter in Frage. Ob der Sachverhalt durch die Strafuntersuchung soweit abgeklärt werden kann, dass eine Anklage gegen A. und/oder die weiteren Beschuldigten möglich ist, ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ausschlaggebend. Nachdem hinsichtlich des Bargeldes und des Mobiltelefons der im Polizeirapport angeführte Deliktsbetrag bzw. Vermögenswert vom Gesuchsgegner 1 nicht in Frage gestellt wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Die Tat vom 23. Februar 2005 ist im vorliegenden Verfahren demnach als (nicht privilegierter) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.2.4 Selbst wenn nur der Diebstahl der Reisechecks für eine Strafverfolgung in Betracht fallen würde, könnte der Auffassung des Gesuchsgegners 1 nicht beigepflichtet werden. Aufgrund des Kaufbelegs vom 23. November 2004 steht fest, dass der Geschädigte von der Bank E. 8 Reisechecks à Fr. 500.-- zum Gesamtpreis von Fr. 4'000.--, zuzüglich einer Gebühr von Fr. 40.--, erwarb. Diese wurden nach dem Vorfall vom 23. Februar 2005 – und nach Entfernung der Unterschrift des Geschädigten durch einen oder mehrere der Beschuldigten – von A. mit dessen Unterschrift versehen und bei zwei Filialen der Bank F. mittels Gegenzeichnung eingelöst. Auf diese Verwertungshandlung kommt es jedoch nicht an. Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung wird der Zeitpunkt der Vollendung des Tatbestandes vorverlegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt; ihre Realisierung fällt dagegen in die Phase der Beendigung des Tatbestandes (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 9 vor Art. 137; BGE 119 IV 210, 214 E. 4.b). Die Bereicherung kann auch in einem indirekten Vermögensvorteil bestehen, welchen sich der Dieb durch Verwendung der gestohlenen Sache verschafft. So kann sie dem Gegenwert entsprechen, der mittels Tausch der gestohlenen Sache erhältlich gemacht wird, oder sie kann sich aus dem Gebrauch ergeben, welcher von der Sache gemacht wird, beispielsweise bei Diebstahl eines kompromittierenden Briefes in der Absicht der Erpressung (BGE 111 IV 74, 76). Mit dem Diebstahl von Reisechecks verschafft sich der Täter mithin erst die Möglichkeit, diese verwerten zu können. Dieser Vorteil stellt für ihn eine Bereicherung dar (vgl. BGE 92 IV 128, 131). Unerheblich ist, dass eine weitere strafbare Handlung – Entfernung der Unterschrift des Berechtigten unter Anbringung der eigenen und Einlösung der Reisechecks bei einer Bank – durch den Täter selbst oder einen Dritten, welchem die gestohlenen Reisechecks veräussert werden, begangen werden muss, um den Vorteil, den die Reisechecks bieten, nutzbar machen zu können (vgl. BGE 72 IV 118 f.; 70 IV 63, 67 f.). Entgegen der vom Gesuchsgegner 1 vertretenen Auffassung erhielten die Reisechecks somit nicht erst durch die Urkundenfälschung einen Vermögenswert; ob dieser Wert dem Einlösebetrag
von je Fr. 500.-- entspricht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Demzufolge scheidet mit Bezug auf den Diebstahl der Reisechecks eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung. |
3.3 Nach dem Gesagten ist die A. vorgeworfene Tat vom 23. Februar 2005 in Zürich als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
3.4 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
4. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Bundesstrafrichter Andreas J. Keller
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Verhöramt des Kantons Glarus
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.