Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.2

Entscheid vom 7. Februar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Kanton Schwyz

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstand i.S. A.und B.

Sachverhalt:

A. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2005 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB um Bestimmung des Gerichtsstandes im Verhältnis zu den Kantonen Bern und Zürich in Sachen A., C., D., E., F. und G. Mit Entscheid BG.2005.27 vom 18. Oktober 2005 schrieb die Beschwerdekammer dieses Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Der Kanton St. Gallen erklärte den Gesuchsrückzug damit, dass die Kantone Bern und Zürich ihre Zuständigkeit teilweise anerkannt hätten und Letzterer im Übrigen eine einvernehmliche Lösung des Gerichtsstandsstreits in Aussicht gestellt habe.

B. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2006 ersuchte der Kanton Schwyz um Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen (act. 1). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten zur Vertretung ihrer Kantone vor der Beschwerdekammer berechtigt (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 214 f., Anhang II). Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP; vgl. hinten E. 2.5).

2.

2.1 Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 569, 599). Die Beschwerdekammer tritt vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht ein (Guidon/Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.1 vom 13. Januar 2006).

2.2 Der Gesuchsteller bzw. das Verhöramt Schwyz führt gemäss den eingereichten Akten gegen A., B., D. sowie E. unter je eigener Verfahrensnummer eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (U-Nr. 402/2005 und 404-406/2005). Gemäss den einleitenden Angaben im Gesuch wird gegen A. und B. – bezüglich welcher um Bestimmung des Gerichtsstandes ersucht wird – offenbar wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz ermittelt. A. wird als erste Tat ein Diebstahl (Geld, Reisechecks und ein Mobiltelefon), begangen am 23. Februar 2005 in Zürich zusammen mit D. und E. sowie einer weiteren unbekannten Person, vorgeworfen. Dieser Vorfall wurde vom Geschädigten am folgenden Tag bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht. Als zweite Tat wird A. im Zusammenhang mit den gestohlenen Reisechecks eine Urkundenfälschung vom 23. Februar 2005 vorgeworfen, welche am 9. März 2005 bei der Kantonspolizei Schwyz beanzeigt wurde. Gemäss Angaben des Gesuchstellers wurde A. danach vom 8. März 2005 bis 27. Juli 2005 insgesamt 28 Mal straffällig (demnach 30 Vorfälle), wobei es sich mehrheitlich um Einbruchdiebstähle handelt; dabei wird B. in 16 Fällen Mittäterschaft vorgeworfen. Letzterem wiederum werden für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis 1. November 2005 insgesamt 26 Vorfälle zur Last gelegt. Hinsichtlich der geografischen bzw. kantonalen Verteilung der Straftaten enthält das Gesuch folgende Angaben:

A.: 9 Schwyz, 6 Zürich, 10 Glarus, 3 St. Gallen B.: 15 Schwyz, 5 Zürich, 4 Glarus, 1 St. Gallen, 2 Zug

Sodann wird ausgeführt, dass B. viermal in Mittäterschaft mit D. delinquiert habe, welcher seinerseits zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 1. Mai 2005 in Zürich einen Raub und seit August 2005 mindestens weitere 14 Delikte begangen habe.

2.3 Der Gesuchsteller führte mit dem Gesuchsgegner im Juli 2005 einen – wegen unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation des Diebstahls vom 23. Februar 2005 in Zürich – ergebnislos verlaufenen Meinungsaustausch betreffend Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen A. sowie D. und E. mit Bezug auf die im Zusammenhang mit den gestohlenen Reisechecks erfolgte Urkundenfälschung. In der Folge gelangte der Gesuchsteller in dieser Angelegenheit im August 2005 an den Kanton Bern mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme, da bei diesem bezüglich der Vorgenannten (sowie weiterer Beschuldigter) bereits eine Gerichtsstandsanfrage des Kantons St. Gallen anhängig war. Der Kanton Bern lehnte die vom Gesuchsteller angeregte Übernahme der Strafverfolgung ab, erklärte jedoch, dem Ersuchen des Kantons St. Gallen in Bezug auf die C. vorgeworfenen Straftaten stattgegeben zu haben. Der Kanton St. Gallen gelangte seinerseits am 6. September 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A., C., D., E., F. und G. im Verhältnis zu den Kantonen Bern und Zürich (Sachverhalt Buchstabe A.), während er am 11. Oktober 2005 den Gesuchsteller um Übernahme der Strafverfahren gegen A. und B. ersuchte. Der Kanton Glarus wiederum ersuchte am 6. September 2005 den Gesuchsteller um Verfahrensübernahme in Sachen A. Bezüglich dieser beiden Anfragen verwies der Gesuchsteller auf den Ausgang des vorerwähnten Gerichtsstandsverfahrens. Nach Erledigung jenes Verfahrens durch die Beschwerdekammer führte der Gesuchsteller erneut Gerichtsstandsverhandlungen in Sachen A. und B. mit dem heutigen Gesuchsgegner (Kanton Zürich) sowie in Sachen B. auch mit dem Kanton Zug. Gleichzeitig verhandelte der Kanton St. Gallen mit dem Kanton Zürich über eine Übernahme der Strafverfahren bezüglich der vom Gesuchsrückzug bei der Beschwerdekammer betroffenen Beschuldigten (mit Ausnahme von C., bezüglich welchem der Kanton Bern seine Zuständigkeit anerkannt hatte). Der Kanton Zürich erklärte gegenüber dem Gesuchsteller sowie dem Kanton St. Gallen schliesslich die Anerkennung des Gerichtsstandes in Sachen D. und E., nicht aber hinsichtlich der übrigen Beschuldigten; namentlich lehnte er gegenüber dem Gesuchsteller eine Übernahme der Strafverfahren in Sachen A. und B. ab (zum Ganzen: Untersuchungsakten des Gesuchstellers [Verhöramt Schwyz], act. 1.1-1.36).

2.4 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass der Meinungsaustausch zwischen den für den Gerichtsstand in Sachen A. und B. in Frage kommenden Kantonen keineswegs vollständig durchgeführt wurde. Der Gesuchsteller machte sein Vorgehen mit Bezug auf die Anfragen der Kantone Glarus und St. Gallen vom 6. September bzw. 11. Oktober 2005 vom Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Letzterem und den Kantonen Bern und Zürich abhängig. Nach Erledigung dieses Verfahrens durch die Beschwerdekammer nahm der Gesuchsteller zu den erwähnten Anfragen jedoch weder zustimmend noch ablehnend Stellung, obwohl ihm notifiziert wurde, dass der Kanton Zürich lediglich die Strafverfahren gegen D. und E. übernommen hatte. Die Anfrage des Kantons Glarus betraf zudem nur A., nicht aber B., gegen welchen die glarnerischen Behörden ebenfalls wegen auf ihrem Hoheitsgebiet begangener Delikte ermitteln. Auch zur Gerichtsstandsanfrage des Kantons Zug in Sachen B. vom 15. November 2005 nahm der Gesuchsteller nicht abschliessend Stellung; er verwies lediglich auf seine laufenden Verhandlungen mit dem Kanton Zürich, welche schliesslich im Dezember 2005 ohne Einigung endeten. Es ist indes nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die dem Gesuch stellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu vervollständigen und die betreffenden Kantone von Amtes wegen zu begrüssen. Würde die Beschwerdekammer das eingeleitete Gerichtsstandsverfahren durchführen und in der Sache entscheiden, bliebe das Schicksal der von den Kantonen St. Gallen, Glarus und Zug gegen A. und B. geführten Strafuntersuchungen weiterhin ungeklärt, zumal der Gesuchsteller eine konkludente Übernahme seinerseits generell bestreitet.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführtem Meinungsaustausch nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden, da sich das Gesuch im Sinne von Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP sofort als unzulässig erwiesen hat.

3. Gemäss Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
OG können einem Kanton in der Regel keine Kosten überbunden werden, ausser er habe es pflichtwidrig unterlassen, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 649 f.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006 und BG.2006.1 vom 13. Januar 2006). Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf. Es sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 7. Februar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Schwyz

- Kanton Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2006.2
Datum : 07. Februar 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstand i.S. A.und B.


Gesetzesregister
BStP: 219  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
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