Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2007.15
Entscheid vom 20. Juli 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Tessin, Ministero pubblico del Canton Ticino,
2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
3. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt:
A. A. verabredete sich mit der ihm bekannten B. am 27. Oktober 2006 um 16.30 Uhr beim Hauptbahnhof in Zürich für eine Besprechung. In deren Folge anerbot er, B. mit seinem Personenwagen an ihren Wohnort im Kanton Aargau zu fahren; stattdessen fuhr er mit B. via Autobahn in den Kanton Tessin, wo er mit ihr in der Umgebung von Lugano in einem Hotel nächtigte. Am nächsten Morgen fuhr er mit B. nach Altstätten/SG, wo sich B. telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau, bei welcher die Schwester von B. zwischenzeitlich Vermisstenanzeige erstattet hatte, meldete. Aufgrund der polizeilichen Abklärungen wird A. vorgeworfen, B. entgegen ihrem Willen statt an ihren Wohnort nach Lugano verbracht zu haben, wo er sie zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. sie eventuell vergewaltigt haben soll (Verfahrensakten Kt. Aargau, Bezirksamt Brugg, ST.2006.3854, S. 1 ff., nachfolgend „Verfahrensakten Kt. Aargau“).
B. Am 12. Januar 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Prüfung der Zuständigkeit und Übernahme des Strafverfahrens gegen A.; Letzteres lehnte diese mit Schreiben vom 5. April 2007 ab. Auch eine zweite Anfrage um Anerkennung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico des Kantons Tessin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ab. Eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bezüglich Verfahrensübernahme wurde am 8. Mai 2007 abschlägig beantwortet. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte auf entsprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 30. Mai 2007 eine Zuständigkeit ab (Verfahrensakten Kt. Aargau, S. 43-57; act. 4.1-4.6).
C. Mit Gesuch vom 5. Juni 2007 beantragt der Kanton Aargau bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kantons Tessin, eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen, subeventuell diejenigen des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Tessin beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2007, das Gesuch sei abzuweisen, eventuell sei darauf mangels ungenügender Abklärungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einzutreten (act. 4).
Der Kanton St. Gallen beantragt mit Gesuchsantwort vom 21. Juni 2007, die Zuständigkeit im Strafverfahren gegen A. sei nach Gesetz und Praxis festzulegen, insbesondere sei festzustellen, dass seine Behörden nicht zuständig seien (act. 5).
Der Kanton Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2007, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung und Beurteilung von A. als zuständig zu erklären (act. 3).
Diese Stellungnahmen zum Gesuch vom 5. Juni 2007 wurden den Parteien am 26. Juni 2007 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6-9).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/ Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller hat mit den drei Gesuchsgegnern, welche vorliegend als für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ernstlich in Betracht kommende Kantone zu bezeichnen sind, einen erfolglosen Meinungsaustausch betreffend den interkantonalen Gerichtsstand durchgeführt; insbesondere erübrigte es sich, die weiteren der von A. von Zürich nach Lugano befahrenen Kantone in den Meinungsaustausch einzubeziehen. Die Eintretensvoraussetzung der Durchführung eines Meinungsaustausches und des endgültigen Bestehens eines Gerichtsstandsstreits ist damit erfüllt.
1.3 Der Gesuchsgegner 1 trägt vorab an, die Sache sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen, um die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. diese zu vervollständigen. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern gleichzeitig um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen; ein solcher kann gemäss der zitierten Doktrin ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 1.3). Der Gesuchsgegner 1 macht in diesem Sinne einredeweise eine verfrühte Anrufung der Beschwerdekammer geltend. Entsprechende Bedenken erhob er im Meinungsaustausch, worauf der Gesuchsteller mit dem Begehren um Anerkennung des Gerichtsstandes erneut an ihn gelangte (act. 4.3 und 4.4). Somit liegt insoweit ein abschliessender Meinungsaustausch vor; auf das Gesuch ist insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kanton eine entsprechende Untersuchung angehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Sind demgegenüber Erhebungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung offensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kanton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 2.1, BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.1).
2.2 Der Gesuchsgegner 1 moniert, die vom Gesuchsteller und vom Gesuchsgegner 2 vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen bildeten keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. die Sache zur diesbezüglichen Ergänzung der Akten an den Gesuchsteller zurückzuweisen sei. Es seien lediglich je zwei polizeiliche Befragungen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten durchgeführt worden, wobei Letztere zum Hauptvorwurf – der Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung – völlig gegensätzliche Angaben gemacht habe; klärende Einvernahmen durch einen Untersuchungsrichter hätten nicht stattgefunden. Ein Minimum an objektiven Feststellungen sei zudem nicht gemacht worden; weder sei der Ort des Geschehens identifiziert und inspiziert noch sei eine Spurensicherung und medizinische Untersuchung der Geschädigten vorgenommen worden.
2.3 Die Kantonspolizei des Gesuchstellers leitete Ermittlungen ein, nachdem die Schwester der Geschädigten am 28. Oktober 2006 Vermisstenanzeige erstattet hatte und sich die Geschädigte gleichentags bei einer Polizeistelle telefonisch gemeldet hatte. Sie befragte die Schwester der Geschädigten, während die umgehend verständigte Kantonspolizei des Gesuchsgegners 2 rechtshilfeweise je zwei Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten durchführte; sämtliche polizeilichen Befragungen fanden am 28. Oktober 2006 statt. Die Geschädigte verneinte dabei zunächst, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während sie in der zweiten Befragung erklärte, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt, mithin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, jedoch aus Unerfahrenheit nicht wisse, ob eine Penetration erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige, da sie nicht freiwillig nach Lugano mitgefahren und dort vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 23 ff.). Der Beschuldigte bestritt Letzteres und erklärte, er habe den Genitalbereich der Geschädigten nicht berührt; er habe sie zwar geküsst und an den nackten Brüsten gestreichelt, dies jedoch nicht gegen ihren Willen. Es treffe zu, dass er die Geschädigte nach Hause zu fahren versprochen habe, mit ihr aber stattdessen ins Tessin gefahren sei, wogegen sie unterwegs remonstriert und ihn gebeten habe, sie zurückzufahren (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 15 ff.). Auf eine Spurensicherung jeglicher Art verzichtete die Kantonspolizei St. Gallen nach Rücksprache mit den orientierten Amtsstellen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 2, 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 sind bei dieser Sachlage Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich. Eine Spurensicherung könnte im heutigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend vorgenommen werden, und auch eine Inspektion des fraglichen Hotelzimmers würde kaum zur Klärung der Gerichtsstandsfrage beitragen. Untersuchungsrichterliche Befragungen der Beteiligten können wohl den Sachverhalt erhellen, sind jedoch für die Beantwortung der Gerichtsstandsfrage entbehrlich. Die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen der Beteiligten enthalten hinreichend klare Anhaltspunkte dafür,
dass objektiv der Tatbestand der Nötigung zu sexuellen oder beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
2.4 Massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
3.
3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.2 Unbestritten ist, dass auf dem Gebiet des Gesuchstellers keine der dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen – weder jene gegen die Freiheit noch jene gegen die sexuelle Integrität – begangen wurden. Damit scheidet die vom Gesuchsgegner 1 beantragte Festlegung der Zuständigkeit des Gesuchstellers zum Vorneherein aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe – Vornahme rogatorischer Befragungen durch den Gesuchsteller, da die Beteiligten und deren Bezugspersonen in dessen Gebiet wohnhaft seien, sprachliche Schwierigkeiten, geografische Distanzen – nicht derart stark ins Gewicht fallen, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen vermöchten. Auch sind die Ermittlungen keineswegs nahezu abgeschlossen, wie der Gesuchsgegner 1 selber schon im Meinungsaustausch festhielt (act. 4.3 S. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher auch in dieser Hinsicht nicht geboten. Eine Zuständigkeit der Gesuchsgegner 2 und 3 könnte grundsätzlich in Betracht gezogen werden, da die Freiheitsberaubung in Zürich ihren Anfang nahm und die Fahrt ins Tessin auch über das Kantonsgebiet des Gesuchsgegners 2 führte, womit je ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Die vorgenannten Überlegungen rechtfertigen indes auch diesbezüglich keine Ausnahme. Soweit schliesslich beweisrelevante Versäumnisse in der Untersuchung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Untersuchungsführung nicht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, da die Beschwerdekammer nicht Oberaufsichtsbehörde über die kantonalen Untersuchungsorgane ist (Schweri/
Bänziger, a.a.O., N. 557). Demnach sind allfällige Säumnisse in der Untersuchung auch im Rahmen von Art. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.3 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Demzufolge sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die dem eingangs genannten Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Ministero pubblico del Canton Ticino
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.