Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.18 + BG.2005.19

Entscheid vom 26. Juli 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsteller

gegen

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. und B. (Art. 262 und 263 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2003 erstatteten zwei Betreuerinnen der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft C. in Z./TG gegen die Eltern der Insassinnen D., E. und F. – nämlich B. und G., H. und I. sowie A. und J. – eine schriftliche Strafanzeige an das kantonale Untersuchungsrichteramt in Y./TG wegen Drohung und Hausfriedensbruch. Sie gaben an, die Sicherheit der Wohngemeinschaft sei nicht mehr gewährleistet, da die erwähnten Insassinnen ihre Eltern als Täter von massiver physischer, seelischer und sexueller Gewalt sowie als Mitglieder einer satanistischen Vereinigung bezichtigten. In letzterem Rahmen sei es insbesondere zu Misshandlungen, okkulten Versammlungen, Folterungen, Tötungen von Tieren und Menschen, Vergewaltigungen und Abtreibungen gekommen (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau B., S. 42 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 41 ff.). Aufgrund der schwerwiegenden Anschuldigungen führte die zuständige Untersuchungsrichterin des Kantons Thurgau im Dezember 2003 sowie im Januar und Februar 2004 erste Opferbefragungen durch (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau D., S. 50 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 75 ff.). Während sich die vermeintlichen Straftaten gegen F. auf dem Gebiet des Kantons Bern zugetragen haben sollen, erfolgten nach Aussagen von E. und D. die Mehrzahl der gegenüber ihnen geltend gemachten Übergriffe und okkultistischen Handlungen auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau D., S. 51 ff, 67, 87 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 87, 89).

In diesem Zusammenhang fanden am 27. Februar 2004 und am 13. April 2004 in Frauenfeld/TG Sachbearbeiter-Konferenzen statt, an denen die jeweiligen, mit der Sache befassten Mitarbeiter der Kantonspolizeien Bern, St. Gallen und Luzern teilnahmen. Die Kantonsvertreter kamen überein, der Kanton Thurgau solle die auf seinem Kantonsgebiet ansässigen Opfer weiterhin betreuen bzw. zusätzliche Befragungen durchführen und die Erlebnisprotokolle auswerten. Weiter wurde vereinbart, die drei Opfer hätten sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen (Beilage zu BG.2005.18 act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Gerichtsstandsauseinandersetzung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, S. 21 f.).

Nach Vornahme der verschiedenen vereinbarten und zusätzlichen Ermittlungshandlungen erstellte die Kantonspolizei Thurgau am 2. Mai 2005 in der Sache den Schlussbericht (Beilage zu BG.2005.18 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau D., S. 8 ff.; Beilage zu BG.2005.19 act. 1, Ermittlungsakten Kriminalpolizei Thurgau E., S. 7 ff.).

B. Nachdem der Kanton Bern das Verfahren im Zusammenhang mit F. widerspruchslos übernommen hatte, ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 23. Mai 2005 um Übernahme der Strafverfolgung der strafbaren Handlungen zum Nachteil von D. und E. (Beilage zu BG.2005.18 act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Gerichtsstandsauseinandersetzung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, S. 1 ff.). Die ersuchte Behörde lehnte eine Anerkennung mit Schreiben vom 1. Juni 2005 ab (Beilage zu BG.2005.18 act. 1 und BG.2005.19 act. 1, Schnellhefter Gerichtsstandsauseinandersetzung, Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, S. 5 ff.).

C. Mit Gesuch vom 14. Juni 2005 wendet sich der Kanton Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, eine Strafuntersuchung gegen A. und andere von E. beschuldigte Personen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen (BG.2005.19 act. 1). Gleichentags ersucht er mit separatem Gesuch, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, eine Strafuntersuchung gegen B. und andere von D. beschuldigte Personen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen (BG.2005.18 act. 1).

Der Kanton St. Gallen verlangt mit separaten Stellungnahmen vom 24. Juni 2004 sinngemäss, der Kanton Thurgau habe seine in der Sache bereits eröffnete Strafuntersuchung zum Abschluss zu bringen (BG.2005.18 act. 3; BG.2005.19 act. 3).

Der Kanton Thurgau machte von der Möglichkeit der Eingabe einer Gesuchsreplik keinen Gebrauch (BG.2005.18 act. 4; BG.2005.19 act. 4). Weitere Stellungnahmen wurden in der Folge nicht eingeholt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG.

1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und St. Gallen sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 f., Anhang II). Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf die Gesuche ist demnach einzutreten.

1.3 Da in den Verfahren BG.2005.18 und BG.2005.19 materiell die identische Fragestellung besteht, sind diese mit dem vorliegenden Entscheid zu vereinigen.

2.

2.1 Nach Massgabe von Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wohnsitz im Strafverfahren keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstands begründet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2004.16 vom 11. November 2004 E. 3.2). Bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen können namentlich Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen. Ebenso kann der Gerichtsstand durch eine Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 428 ff. und 437; BGE 121 IV 224, 227 E. 3a m.w.H.). Ein Kanton, der sich um die Abklärung der Zuständigkeit bemüht, darf allerdings bei der Festsetzung des Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden. Auch darf die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde nicht leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden; selbst wenn die Behörde bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit beansprucht oder im Interesse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens darüber hinausgeht, darf ihr das nicht zum Nachteil gereichen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 443; BGE 94 IV 44, 46 f.; 96 IV 91, 94 E. 1).

2.2 Vorliegend sind sich die Parteien zu Recht einig, dass die mutmasslichen Delikte grossmehrheitlich auf Gebiet des Gesuchsgegners begangen wurden (BG.2005.18 act. 1 S. 3, act. 3 S. 4; BG.2005.19 act. 1 S. 3, act. 3 S. 4). Damit steht fest, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand auf dem Gebiet des Gesuchsgegners befindet. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Gesuchgegners, Sachbeweise und konkrete Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten fehlten, kann insbesondere in diesem Stadium des Verfahrens nicht gehört werden, zumal einerseits durchaus ernstzunehmende Hinweise für ein strafbares Verhalten bestehen, und andererseits es gerade Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, den vorgebrachten Sachverhalt durch konkrete Vorkehren abzuklären.

Es stellt sich alsdann die Frage, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gesuchsteller auszumachen ist, was nach dem sub 2.1 hiervor Gesagten unabdingbare Voraussetzung für die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand bildet. Dies ist zu verneinen, da einzige Bezugspunkte zum Gesuchsteller der derzeitige Wohnort der Opfer der mutmasslichen Straftaten sowie der Anzeigeort sind, die aber nicht als zuständigkeitsbegründende Anknüpfungspunkte zu gelten vermögen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob und inwiefern der Gesuchsteller durch Vornahme von Ermittlungshandlungen den Anschein seiner Zuständigkeit erweckt hat, denn eine Anerkennung der Zuständigkeit ist mangels Vorliegens eines örtlichen Anknüpfungspunkts unmöglich. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die relativ umfangreichen Aktivitäten des Gesuchstellers, die teils wohl über die Abklärung der Gerichtsstandsfrage hinaus gingen, ihm trotzdem nicht per se zum Nachteil gereichen dürften.

Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2.3 Dem Begehren des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, eine Strafuntersuchung gegen andere von E. und D. beschuldigte Personen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen, kann nicht entsprochen werden, da sich daraus weder Anhaltspunkte auf die Identität der eventuellen Täter und deren Rolle in der Angelegenheit, noch auf die vermeintlichen Straftaten ergeben und eine derartige Pauschalisierung dem Einzelfall nicht gerecht wird. Es ist aber klar, dass grundsätzlich die Strafverfolgung und Beurteilung derselben Angelegenheit durch dieselbe Behörde als sinnvoll und geboten erscheint.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 26. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2005.19
Datum : 26. Juli 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. und B. (Art. 262 und 263 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 346  351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
120-IV-280 • 121-IV-224 • 94-IV-44 • 96-IV-91
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thurgau • beilage • gesuchsteller • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • strafbare handlung • strafuntersuchung • strafverfolgung • beschuldigter • opfer • frage • verhalten • sachverhalt • strafgesetzbuch • berechnung • beteiligung oder zusammenarbeit • anhörung oder verhör • gesuch an eine behörde • meinungsaustausch • frist
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