Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2008.9

Entscheid vom 14. März 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Miriam Forni , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatthal-teramt Liestal,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Schwyz, Verhöramt des Kantons Schwyz,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Am 24. November 2007 wurden A., B., C. und D. auf dem Z. von der Grenzwache angehalten. Da sie Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom 23. November 2007 in Y. / BL auf sich trugen, wurden sie dem Kanton Basel-Landschaft zugeführt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal eröffnete am 25. November 2007 gegen diese Personen ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) und setzte sie anschliessend in Untersuchungshaft. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass diese vier Beschuldigten im November 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft sowie weitere Einbrüche in den Kantonen Graubünden, Bern, Zürich und Schwyz begangen haben dürften. A. und D. dürften sodann bereits Ende September und Anfang Oktober 2007 mehrere Einbrüche im Kanton Schwyz, einen davon sowie einen weiteren im Kanton Luzern zusammen mit den Gebrüdern E. und F. verübt haben.

Die Gebrüder E. und F. wurden zusammen mit einem weiteren Mittäter am 23. Januar 2008 von der Kantonspolizei Wallis wegen mehreren Einbruchdiebstählen im Januar 2008 im Unterwallis verhaftet. Sie werden auch bezüglich einer Serie von ca. 50 Einbruchdiebstählen im August / September 2007 im Oberwallis verdächtigt, konkrete Anhaltspunkte haben sich jedoch bisher nicht ergeben (Beilagenordner 3, act. 2295, act. 2303-2305). Zudem kommen die Brüder E. und F. für je einen weiteren Einbruch von Mitte Oktober 2007 in den Kantonen Basel-Landschaft (Beilagenordner 3, act. 2307) und Schwyz (Beilagenordner 3, act. 2299) als Täter in Frage.

B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Liestal das Verhöramt des Kantons Schwyz um Übernahme der Verfahren gegen A., B., C. sowie D. im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Untersuchung zuerst im Kanton Schwyz angehoben worden sei (Beilagenordner 3, act. 2275).

C. Mit dem Antwortschreiben vom 30. Januar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2289f.) und dem Faxschreiben vom 14. Februar 2008 (Beilagenordner 3, act. 2299-2301) erklärte das Verhöramt des Kantons Schwyz, die Übernahme des Gerichtsstandes der Strafuntersuchung gegen die vorgenannten Personen könne noch nicht bestätigt werden, da das Sammelverfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen sei. Ebenfalls sei das Verfahren im Kanton Wallis betreffend die Gebrüder E. und F. in das vorliegende Sammelverfahren einzubeziehen.

D. Mit dem Gesuch um Bezeichnung des zur Verfahrensübernahme zuständigen Kantons vom 03. März 2008 gelangt das Bezirksstatthalteramt Liestal für den Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Schwyz berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen A., B., C. und D. „zu führen und zu übernehmen“ (act. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
SGG). Zunächst müssen die Kantone unter sich jedoch einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen tritt die Beschwerdekammer auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562/565; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 09. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 08. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom 09. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vorliegend hat der Gesuchsteller bzw. dessen Bezirksstatthalteramt Liestal als erstbefasste Strafverfolgungsbehörde sich zur Gerichtsstandsanfrage an das Verhöramt Schwyz gewandt (Beilagenordner 3, act. 2275-2293, act. 2297-2301), bevor das Gesuch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestellt wurde (act. 1). Wer im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Kanton nach aussen vertreten darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 185 N. 564; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 11]; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1). Betreffend den interkantonalen Gerichtsstand geht aus § 7 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 (SRSZ 233.110) hervor, dass gegenüber dem Bundesstrafgericht lediglich die Staatsanwaltschaft zur Vertretung des Kantons Schwyz berechtigt ist (vgl. auch Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 214). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor und kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 185/186 N. 564). Da der erforderliche Meinungsaustausch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft des Gesuchsgegners noch nicht durchgeführt worden ist, liegt insofern kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
BStP, welcher nach der Praxis der Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, erweist sich das vorliegende Gesuch daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung einer Gesuchsantwort abgesehen wird (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 22/23]; TPF BG.2005.32 vom 13. Febru-ar 2006 E. 1.1; BK_G 014/04 E. 1; BK_G 037/04 E. 1; BK_G 233/04 Buchstabe E.; BK_G 228/04 E. 2 und zahlreiche weitere Entscheide). Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

1.3 Entsprechend den vorangehenden Ausführungen hat durch den Gesuchsteller somit zuerst ein vollständiger Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie mit jedem weiteren, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kanton zu erfolgen (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 4]; TPF BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 1.3; TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 1.2; TPF BG.2005.32 vom 13. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Sollte sich nach diesem Meinungsaustausch ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage erneut dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 17. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bezirksstatthalteramt Liestal

- Verhöramt des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2008.9
Datum : 14. März 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 219  245  279
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
186 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
345
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesstrafgericht • liestal • meinungsaustausch • basel-landschaft • gesuchsteller • frage • strafsache • wallis • strafuntersuchung • beschuldigter • beendigung • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • strafverfolgung • bellinzona • untersuchungshaft • buchstabe • strafprozess • kantonale behörde
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BG.2004.8 • BK_G_014/04 • BG.2007.3 • BG.2004.9 • BG.2007.1 • BG.2008.1 • BG.2005.31 • BG.2005.32 • BG.2008.9 • BG.2007.15 • BG.2006.18 • BG.2006.17 • BK_G_233/04 • BG.2008.2 • BK_G_037/04 • BG.2006.12 • BK_G_228/04 • BG.2007.7 • BG.2006.34 • BG.2006.1 • BG.2006.25